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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 2. Ist der nach der früheren Berechnung gesicherte Lebensunterhalt lediglich wegen der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 b Abs. 2 SGB II oder wegen des tatsächlichen Bezugs von Wohngeld nicht mehr als gesichert anzusehen, wird dies bei der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 3 nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt (vgl. Ziffer 2.3.1.16. bzw. 2.3.2.11). 3. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.5.2007 (2 BvR 2483/06) ist das in § 30 Abs. 3 eingeräumte Ermessen aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG zugunsten des nachgezogenen Ehepartners auf null reduziert, wenn - er losgelöst von der an sich gebotenen Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich Mietanteil sichern kann, - er im Falle der Trennung die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AufenthG erfüllen würde (eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet), - der Aufenthalt des den Nachzug vermittelnden Ehepartners nicht wegen dessen Sozialhilfebezugs beendet werden kann (dies ist wegen des besonderen Ausweisungsschutzes immer der Fall, wenn dieser eine NE besitzt - eine AE reicht selbst dann, wenn besonderer Ausweisungsschutz besteht, nicht aus, soweit deren Verlängerung gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 bei mangelnder Lebensunterhaltssicherung versagt werden könnte) und - keine sonstigen Gründe, die gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sprechen, vorliegen (z.B. sonstige Ausweisungsgründe). Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise nicht auf die Lebensunterhaltssicherung der Bedarfsgemeinschaft abzustellen, weil dies im Ergebnis zu einer allein auf der ehelichen Lebensgemeinschaft beruhenden und sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Eheleute führen würde. Trennten sie sich, könnten sie für sich genommen beide einen Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen. Die in der o.g. Entscheidung niedergelegten Wertungen des Bundesverfassungsgerichts sind insbesondere auf die Fallgestaltung, in der der nachgezogene Ehegatte seinen Lebensunterhalt einschließlich Mietanteil nicht eigenständig sichern kann, nicht übertragbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2009 - OVG 12 S 10.09 -). So kann sich der nachgezogene Ehegatte nach dreijähriger Ehebestandszeit nicht etwa darauf berufen, im Rahmen des von § 30 Abs. 3 eröffneten Ermessens sei auch zu berücksichtigen, dass im hypothetischen Falle einer Trennung seine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 zunächst ebenfalls unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes verlängert werden müsste. Dagegen spricht schon, dass der Ehegatte dieses Argument bei jeder weiteren Verlängerung seiner ehebedingten Aufenthaltserlaubnis anführen könnte, so dass das Erfordernis der Lebensunterunterhaltssicherung bei Ehegattennachzug nach dreijähriger Ehebestandszeit vollständig leerliefe. § 30 Abs. 3 sieht aber auch nach dreijähriger Ehebestandszeit weiterhin vor, dass von der Lebensunterhaltssicherung nur im Ermessen abgesehen werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Ausnahmeregelung schaffen wollte, um einer durch die tatsächliche (!) Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bedingten Sondersituation Rechnung zu tragen. So ging er offensichtlich davon aus, dass der Lebensunterhalt während des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die gegenseitige Erfüllung der Unterhaltspflicht gesichert sein würde und sich daher die Notwendigkeit der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung regelmäßig erst nach dem Scheitern der Ehe ergibt. Ist bereits während des Bestandes der Ehe der Lebensunterhalt des nachgezogenen Ehegatten noch nicht einmal losgelöst von der an sich gebotenen Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft gesichert, ist im Rahmen des von § 30 Abs. 3 eröffneten Ermessens regelmäßig zu berücksichtigen, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung Bestehen in Fällen des Ehegattennachzugs Zweifel an der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhaltes, sollte die erste Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Ehegatten zunächst nur für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden. Wird eine solche Entscheidung getroffen, ist dies in der Ausländerakte unter Angabe der Anhaltspunkte, die Anlass zu einer erneuten Lebensunterhaltsprüfung innerhalb eines Jahres geben, zu vermerken. Dies dient u.a. dazu, die Entscheidung für spätere Bearbeiter nachvollziehbar zu machen. („Die Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst nur für 1 Jahr erteilt, um nach dessen Ablauf die Lebensunterhaltssicherung erneut prüfen zu können. Anlass für diese Entscheidung gaben die folgenden Anhaltspunkte: ….“). Ist nach Ablauf dieses Jahres der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert, kommt eine negative Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 dann auch vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsprechung des BVerfG in Betracht, weil die Dreijahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht erfüllt sein wird. 30.4. Mehrehe Bei einer Mehrehe wird nach der klarstellenden Regelung in dem durch das 2. Änderungsgesetz eingefügten Absatz 4 der Ehegattennachzug eines weiteren Ehegatten nicht gestattet, sofern hier eine eheliche Lebensgemeinschaft bereits besteht. Dies wurde bereits bisher nicht zugelassen. In jedem Fall ist bei einer möglichen Mehr- oder Doppelehe zu prüfen, ob eine wirksame (Mehr) -eheschließung zwischen dem hier aufhältlichen und dem nachzugswilligen Ehegatten der Zweitehe vorliegt. Dies ist zivilrechtliche Vorfrage, die jeweils durch die zuständige Ausländerbehörde und/oder Auslandsvertretung vor Erteilung des Titels bzw. der Zustimmung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV zu beantworten ist (...weggefallen...). Hier gilt grundsätzlich Folgendes: Welches Recht für die Fragen, ob eine (Mehr-) Ehe wirksam zustandegekommen ist, welchen Wirkungen sie unterliegt und Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                  Seite 247 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ob eine vorherige Scheidung wirksam erfolgt ist, anwendbar ist, beurteilt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Soweit keine bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen maßgeblich sind, die gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB Vorrang genießen, sind konkret die Art. 13, 14 bzw. 17 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EGBGB heranzuziehen. Für deutsche Staatsangehörige besagen die genannten Vorschriften verkürzt gesprochen, dass Eheschließung, Wirkung der Ehe sowie die Scheidung sich grundsätzlich nach deutschem Recht beurteilen. Für die häufig auftretende Fallkonstellation der zweiten Eheschließung eines deutschen Staatsangehörigen nach vorangegangener Scheidung jeweils im Ausland gilt aufenthaltsrechtlich Folgendes: Nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB unterliegt eine Scheidung im Ausland dem Recht, welches im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Ist zumindest ein Ehegatte deutscher Staatsangehörigkeit, ohne zugleich auch die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem die Scheidung erfolgte, zu besitzen, so wird die Scheidung nur anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (Art. 7 § 1 Abs. 1 Familienrechtsänderungsgesetz - FamRÄndG). Im Land Berlin ist dies die Senatsverwaltung für Justiz , Verbraucherschutz und Antidiskriminierung - II B -. Der hier aufhältliche Ausländer, ist ggf. im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gem. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern sich die Scheidung anerkennen zu lassen. Eine solche Anerkennung ist bei sogenannten Privatscheidungen (Verstoßung durch bloße Erklärung des einen Teils, der dann lediglich noch durch ein - zumeist religiöses - Gericht bestätigt wird, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 1564 BGB). Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, ist für Ausländerbehörde und Auslandsvertretung bindend (Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG). Ist ein deutscher Staatsangehöriger zum Zeitpunkt s einer zweiten Eheschließung noch nicht rechtskräftig geschieden gewesen - etwa weil eine Auslandsscheidung nicht anerkannt wurde -, ist die zweite Eheschließung gleichfalls nicht anzuerkennen. Dies folgt aus dem Verbot der Mehrehe (§ 1306 BGB und § 172 StGB). Zwar ist die zweite Ehe nicht nichtig, sondern gem. § 1314 Abs. 1 BGB lediglich aufhebbar. Sie bleibt allerdings auch aufhebbar, wenn die erste Ehe später durch Scheidung aufgehoben wird und kann auch nicht durch Fortsetzung der Zweitehe geheilt werden, so dass den Betroffenen nur eine erneute Eheschließung bleibt. Eine solche jederzeit auf Antrag eines der Partner, des Ehegatten der Erstehe oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufhebbare Ehe fällt schon auf Grund der rechtlichen Unbeständigkeit nicht unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und kann damit nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG sowie VGH Baden-Württemberg vom 21.08.07 - 11 S 995/07). Die zweite Eheschließung ist jedoch dann anzuerkennen, wenn eine Aufhebung der Ehe nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die erste Ehe durch eine Scheidung nach deutschem Recht aufgehoben worden ist oder eine Auslandsscheidung anerkannt worden ist. In einem solchen Fall bleibt die Ehe zwar gemäß § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar, eine gerichtliche Aufhebung könnte aber auch über die Fälle des Aufhebungsausschlusses gemäß § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Regel nicht mehr erfolgen, weil ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der zweiten Ehe nach der wirksamen Scheidung der ersten Ehe nicht mehr ersichtlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2002 - XII ZR 58/00-). Solange eine auch nach dt. Recht wirksame Scheidung nicht erfolgt ist, kann die aufhebbare Ehe kein Aufenthaltsrecht vermitteln. Etwas anderes folgt auch nicht im Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4. Mit dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes ist zwar eine zivilrechtliche gültige Mehrehe nunmehr grundsätzlich schützenswert und damit aufenthaltsrechtlich auch beachtlich. Anders würde § 30 Abs. 4 als eine den Ehegattennachzug ausschließende Regelung keinen Sinn machen. Hier ist aber auch zu sehen, dass § 30 Abs. 4 schon nach seinem Wortlaut lediglich bei einem Ehegattennachzug zu Ausländern nicht aber zu deutschen Staatsangehörigen oder anderen Unionsbürgern zur Anwendung kommt. Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 4 bewusst nur den Ehegattennachzug zu Ausländern regeln wollte. Ausweislich der Begründung zu § 30 Abs. 4 sollte mit der Vorschrift lediglich die zwingende Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 1. Unterabsatz der Familiennachzugsrichtlinie (RL 2003/86/EG) umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift ist im Fall einer Mehrehe die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten nicht zu gestatten, wenn bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates lebt. Zusammenführender ist gem. Art. 2 a) und c) Familiennachzugsrichtlinie, aber nur der sich im Mitgliedstaat aufhaltende Drittstaatsangehörige, nicht der Deutsche oder Unionsbürger. Folgerichtig verweist auch § 28 Abs. 1 n.F. AufenthG ausschließlich auf die Neuregelung des § 30 Abs. 1 nicht aber auf die des § 30 Abs. 4. Für eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 4 auf den Ehegattennachzug zu Deutschen oder Unionsbürgern besteht nach alldem schon mangels einer Regelungslücke kein Raum. Merke: Stellen zwei Ehefrauen, die rechtmäßig mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet sind, zeitgleich einen Antrag auf Ehegattennachzug, so gilt der Rechtsgedanke des § 30 Abs. 4 entspre-chend. Da es eine höchstpersönliche Entscheidung der Eheleute ist, welche Ehe im Bundesgebiet gelebt werden soll, ist der Antrag auf Erteilung des Visums solange nicht entscheidungsreif, bis der zuständigen Auslandsvertretung diese verbindliche Entscheidung mitgeteilt wurde. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                      Seite 248 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 31 Inhaltsverzeichnis A.31. Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten ..................................................................... 249 31.0. Anhebung der erforderlichen Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre zum 01.07.2011 ...... 249 31.1.1. Verlängerung des Aufenthaltstitels ............................................................................... 249 31.1.1.1. Anrechenbare Zeiten .................................................................................................. 250 31.2.2. Zum Begriff der "besonderen Härte" ............................................................................ 251 A.31. Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten ( 17.12.2013; 18.03.2014 ) 31.0. Anhebung der erforderlichen Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre zum 01.07.2011 Aufgrund des zum 01.07.2011 in Kraft getretenen " Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften" wurde die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre hinaufgesetzt. Da es keine Übergangsregelung gibt, gilt diese gesetzliche Verschärfung ab sofort für alle zu treffenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, d.h. die neue dreijährige Ehebestandszeit ist ab sofort auch in allen noch offenen Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahren zu Grunde zu legen, in denen etwa um die nunmehr unerhebliche Frage gestritten wird, ob die Ehe überhaupt zwei Jahre bestanden hatte. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Eheleute sich bereits vor dem 01.07.2011 oder erst danach getrennt hatten. Dies entspricht den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht für die letzte Änderung dieser Vorschrift, nämlich die Herabsetzung der notwendigen Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre, bestätigt hatte (BVerwG Urteil vom 16.06.2004; 1 C 20/03 zitiert nach juris). Bei der Neuregelung des § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG handelt es sich für die Übergangszeit um einen Fall der unechten Rückwirkung, in dem eine künftige Rechtsfolge, d.h. hier die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung (Dauer der Ehebestandszeit) abhängig gemacht wird. Eine solche Regelung ist auch ohne eine entsprechende gesetzliche Übergangsregelung zulässig, da das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist. In diesem Zusammenhang hat das BVerwG mit Urteil vom 10.12.2013 – BVerwG 1 C 1.13 - entschieden, dass das Erfordernis der dreijährigen Dauer auch für Ausländer gilt, die nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hätten, einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt haben. Dies sei hier auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ist hingegen aufgrund einer zweijährigen Ehebestandszeit vor dem 01.07.2011 bereits eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 31 erteilt worden, ändert sich durch die Gesetzänderung an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nichts und die Verlängerung erfolgt nach den allgemeinen zu § 31 Abs. 4 Satz 2 entwickelten Maßstäben. Merke: Für türkische Staatsangehörige gilt aufgrund von Art. 13 ARB 1/80 (Stand-Still-Klausel) die bis zum 01.07.2011 geltende Rechtslage fort. Somit erwerben türkische Staatsangehörige und geschiedene Ehegatten türkischer Staatsangehöriger unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht weiterhin bereits nach einer zweijährigen Ehebestandszeit. 31.1.1. Verlängerung des Aufenthaltstitels Aus dem Begriff "verlängert" in § 31 Absatz 1 Satz 1 sowie der systematischen Stellung der Vorschrift nach § 30 ergibt sich, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur im Anschluss an eine zum Ehegattennachzug erteilte AE erteilt werden kann. Beruft sich ein Ausländer, dem zuvor noch keine Aufenthalterlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt worden ist, auf ein selbstständiges Aufenthaltsrecht, ist dessen Antrag demnach zu versagen. So können etwa Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nicht nach § 31 AufenthG verlängert werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt worden sind, wie dies etwa bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG der Fall sein kann (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - BVerwG 1 C 43.06 - unter Hinweis auf das sich aus §§ 7, 8 ergebende sog. "Trennungsprinzip" zwischen den unterschiedlichen Aufenthaltszwecken; OVG Hamburg, Urteil vom 05.09.2006 - 3 Bf 113/06 - ZAR 2007, S. 70 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2007 - OVG 12 N 57.07 - für den Fall einer als Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt fortgeltenenden Befugnis nach altem Recht). Auch die Verlängerung eines zum Ehegattennachzug erteilten (und ggf. gemäß § 81 Abs. 4 fortgeltenden) Visums im Sinne eines Eingliederungsjahres nach § 31 AufenthG ist ausgeschlossen. Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 den Begriff der Aufenthaltserlaubnis verwendet, dann tut er dies im Bewusstsein der in § 4 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Aufzählung der Arten von Aufenthaltstiteln, aus der sich ergibt, dass das Visum keine Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. insoweit auch die Rspr. des OVG Berlin zur ähnlich gelagerten Problematik in § 30 Abs. 3 unter A.30.3. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009 - 11 S 36.09). Soweit teilweise vertreten wird, insbesondere in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 müsse die Vorschrift wegen einer vergleichbaren Interessenlage analog auch auf zum Ehegattennachzug Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                                                    Seite 249 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin eingereiste Visumsinhaber angewandt werden, überzeugt dies schon vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht. Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde, ist auch nicht ersichtlich. So erscheint es keinesfalls sachwidrig, Visumsinhaber von den Begünstigungen der Vorschrift auszuschließen. So ist deren Aufenthaltsperspektive aufgrund der kurzen Befristung ihres Aufenthaltstitels stets weniger gesichert, als diejenige eines AE-Inhabers. Eine Verlängerung einer zum Ehegattennachzug erteilten AE in Form des sog. Eingliederungsjahres nach § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG, d.h. ohne dass es auf die Sicherung des Lebensunterhalts ankommt , ist auch dann geboten, wenn der Ausländer sich während der noch gültigen ehebedingten AE bzw. einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung bereits seit einem Jahr von seinem Ehegatten getrennt hatte; die akzessorische Aufenthaltserlaubnis bleibt nämlich auch dann bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam, wenn ihre materiellen Erteilungsvoraussetzungen zwischenzeitlich nicht mehr gegeben sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.Dezember 2013 - 7 S 102.13 - und vom 22. November 2013 – 12 S 103.13; VG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 2013 – 15 L 228.13 – und vom 24. Oktober 2013 – 15 L 367.13) . In Fällen, in denen die ABH von dem Entfallen der materiellen Erteilungsvoraussetzungen des § 31 AufenthG erfährt, ist daher zu prüfen, ob die Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu verkürzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verkürzung frühestens auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe festgelegt werden kann (Nr.7.2.2.4. AufenthG-VwV). 31.1.1.1. Anrechenbare Zeiten Auch wenn das Eingliederungsjahr nur im Anschluss an eine zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt erteilt werden kann (s.dazu oben A.31.1.1.), sind auf die Dreijahresfrist frühere Zeiten, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig bestand, aber der Ausländer noch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck - etwa zum Studium - hatte, anzurechnen. Dies gilt auch für Zeiten, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand während der Antragsteller sich hier mit einem Visum aufhielt (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43/06 -). § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt nämlich hinsichtlich der Dreijahresfrist nur auf die "Rechmäßigkeit" des Aufenthaltes ab. Im "klassischen Fall" der Einreise mit einem Visum zum Ehegattennachzug und daran anschließender Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis beginnt die Dreijahresfirst daher mit der Einreise. Nicht anrechenbar sind allerdings - wie in anderen Zusammenhängen auch - Zeiten, in denen der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besaß, für die er sich aber darauf beruft, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegen hätten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2009 - OVG 3 S 55.09 -). Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten maßgebend. Mit der Forderung einer bestimmten Dauer der Ehebestandszeit soll einer sich daraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des Ausländers Rechnung getragen werden. Eine solche Verfestigung kann unter dem Gesichtspunkt der familiären Verbundenheit nicht erreicht werden, wenn die Eheleute tatsächlich auf Dauer getrennt leben (OVG Naumburg; Beschl. vom 15.08.2006 - 2 M 260/06 anknüpfend an BVerwG, Beschl. vom 30.09.1998 - 1 B 92.98 - InfAuslR 1999, 72). Daraus folgt: Vorübergehende - etwa berufs- oder krankheitsbedingte - Trennungen, die den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Umgekehrt gilt, dass vollzogene Trennungen in der Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft aufzugeben, die Dreijahresfrist unterbrechen. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Versöhnen sich die Eheleute und nehmen die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so beginnt die Frist für die Dauer der ehelichen Bestandszeit erneut. Die Gesamtzeit von drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft kann demnach nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt werden (vgl. u.a. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2007 - OVG 3 S 87.07). Haben Betroffene nach den oben genannten Kriterien einmal eine dreijährige Ehebestandszeit erreicht, ist eine spätere Trennung und Versöhnung unschädlich, selbst wenn nach der Trennung nicht erneut eine dreijährige Ehebestandszeit erreicht wurde. 31.1.1.2. Auch hier setzt die Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten im Besitz einer gerade zum Ehegattennachzug erteilten AE war. 31.1.2. Ausgeschlossen wurde mit dem 2. Änderungsgesetz das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten in den Fällen, in denen der den Aufenthalt vermittelnde Ausländer keine Perspektive auf eine Aufenthaltsverfestigung hat. Für die Fälle besonderer Härte existierte bereits in Abs. 2 eine diesem Zweck entsprechende Regelung für die Konstellation, in der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten ausgeschlossen ist. Allerdings geht Abs. 1 darüber hinaus, da er das Entstehen jedes eigenständigen Aufenthaltsrechts zusätzlich verneint, wenn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG an den Stammberechtigten ausgeschlossen ist. Würde danach entscheidend sein, dass eine der beiden Verfestigungsalternativen nicht greift, hätte dies wegen des Ausschlusses eines Großteils humanitärer Aufenthaltstitel von der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zur Folge, dass ein Ehegatte eines Inhabers einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder 4 kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben könnte. Für eine solche Schlechterstellung des Ehegattennachzugs zu Inhabern von humanitären Aufenthaltstiteln ist kein sachlicher Grund ersichtlich, sie stünde vielmehr im Gegensatz zu Sinn und Zweck der Regelung. Daher ist der Ausschlussgrund so zu verstehen, dass er auf die nicht mögliche Erteilung weder einer Niederlassungserlaubnis noch einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG abstellt. Somit kann bspw. der Ehegatte eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.                           2 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dreijähriger Ehebestandszeit erwerben wie auch bei Vorliegen einer besonderen Härte vor Ablauf dieses Zeitraumes. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                     Seite 250 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dagegen kann der Ehemann einer Spezialitätenköchin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach drei Jahren erwerben, da die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 BeschV i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 9a Abs. 3 Nr. 5a) ausgeschlossen ist. Auch wenn die Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten noch bis zum Ablauf der vier Jahre verlängert werden kann, kann das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 nicht zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht führen. Dies folgt daraus, dass § 31 Abs. 2 Satz 1 lediglich eine Ausnahme von der dreijährigen Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorsieht, das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 insgesamt auf Grund der Ausschlussregelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Anwendung kommt. Die Ehefrau eines Studenten kann ebenfalls kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben, da für den Studenten jegliche Verfestigung ausgeschlossen ist, § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 9a Abs. 3 Nr. 4. Eine besondere Härte würde auch hier ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht ermöglichen, da § 31 Abs. 1 Satz 2 auch dieses ausschließt. 31.2.1. Die Erteilung eines selbstständigen Aufenthaltsrechts ist in den Fällen der „besonderen Härte“ nach § 31 Abs. 2 S. 1 dann ausgeschlossen, wenn für den Ausländer die Verlängerung der AE ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen sein kann die Verlängerung einer AE aufgrund einer Rechtsnorm, bspw. § 11 BeschV oder durch eine Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2. Vgl. insoweit auch A.31.1.2. 31.2.2. Zum Begriff der "besonderen Härte" Das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach den Intentionen des Gesetzgebers insbesondere dann im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 unzumutbar, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist, also psychischen oder physischen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten ausgesetzt ist. Demgegenüber eher gewöhnliche Trennungsgründe - wie etwa die Untreue des Ehepartners - begründen eine solche Härte nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2007 - OVG 2 S 66.07 -). Selbst bei Misshandlungen setzt die Annahme einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus, dass der Ausländer die eheliche Lebensgemeinschaft auch aufhebt. Wird diese - etwa nach einer Versöhnung - erst später durch den Ehegatten aufgehoben, begründet der Verweis auf frühere Misshandlungen in der Regel keine besondere Härte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2008 - OVG 3 S 62.08 -). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Ausländer vom Ehegatten nachgewiesener Maßen in einer Weise beherrscht und eingeschüchtert wurde, die ihm eine Trennung von sich aus unmöglich machte oder wenn sonst nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der misshandelte Ehegatte trotz objektiver Unzumutbarkeit an der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter festgehalten hat. Merke: In den Fällen, in denen eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres mit der Begründung geschieden wurde, dass eine unzumutbare Härte i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB bestehe, ist aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch im Rahmen von § 31 Abs. 2 von einer unzumutbaren Härte auszugehen. Die regelmäßigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen einer Rückkehr in das Herkunftsland begründen keine besondere Härte im Zusammenhang mit der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung. Eine wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darf als mit dem rechtmäßigen Aufenthalt regelmäßig einhergehend erwartet werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2007 - OVG 3 S 100.07-). Aus der Formulierung der Vorschrift ergibt sich, dass Härten, die sich allein aus der Rückkehrverpflichtung ergeben, wie etwa generelle zielstaatsbezogene Gefahren, nicht geeignet sind, ein selbstständiges Aufenthaltsrecht zu begründen. Vielmehr müssen derartige Härten gerade auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009, BVerG 1 C 11.08 - AuAS 2009, S. 230 ff.). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/2368 S. 4), die auch das BVerwG in der zuvor zitierten Entscheidung in Bezug nimmt, enthält für solche besonderen Härten die folgenden Beispiele: dem Ehegatten wäre im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich, dem Ehegatten droht dort eine Zwangsabtreibung, das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, erfordert einen weiteren Aufenthalt in Deutschland oder es besteht die Gefahr, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt würde. 31.2.3. bis 31.3. frei 31.4.1. Abs. 4 S. 1 ist missverständlich formuliert. Nur bei der erstmaligen Verlängerung der AE als selbstständiges Aufenthaltsrecht ist über die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bzw. dem Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinwegzusehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des sog. Eingliederungsjahres, der Gesetzesbegründung sowie dem Wort „Danach“ in Abs. 4 Satz 2. Bezieht der Betroffene, dem in Anwendung des Abs. 4 S. 1 die Erlaubnis verlängert wurde, auch nach Ablauf der verlängerten Aufenthaltserlaubnis weiterhin Leistungen nach dem SGB II oder XII bzw. fehlt es an der Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 so gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 uneingeschränkt. Eine weitere Verlängerung kommt dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Allerdings kann nach Nr. 31.4.2 AufenthG-VwV die notwendige Betreuung von Kleinkindern oder pflegebedürftigen Kindern einen Regel- Ausnahmefall bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 darstellen . Diese Schwelle ist erreicht , wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht in zumutbarer Weise im Ausland gelebt werden kann. In einem solchen Fall hindert die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltsdie Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht. Eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat (oder in einem der Heimatstaaten) ist regelmäßig zumutbar, wenn keines der Familienmitglieder deutscher Staatsangehörigkeit ist und keine Abschiebungsverbote vorliegen. Wurde die Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer besonderen Härte erstmalig gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlängert, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Umstände, die zur Begründung der besonderen Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                    Seite 251 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin beigetragen haben, weiterhin eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen . Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                        Seite 252 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 32 Inhaltsverzeichnis A.32. Kindernachzug ................................................................................................................................ 253 32.0.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 253 32.0.2. Nachweis der Personensorge bzw. Vaterschaftsanerkennungen im Inland ......................... 253 Sorgerechtsübertragung durch ausländische Gerichtsentscheidung ......................................... 253 Aufenthaltsrecht eines Elternteils nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 ........................................ 254 Maßgeblicher Zeitpunkt für Feststellung der Minderjährigkeit .................................................... 254 Aufnahme eines Kindes zu Adoptionsbewerbern ....................................................................... 255 32.1. Grundsätzliche Anmerkungen ................................................................................................ 256 Kindernachzug unter 16 Jahren ................................................................................................. 256 32.2. Sprachkenntnisse .................................................................................................................... 256 32.3. KIndernachzug bei gemeinsamen Sorgerecht und einem im Ausland aufhältlichen Elternteil ...... 256 32.4. Kindernachzug im Ermessen .................................................................................................... 257 A.32. Kindernachzug ( NeubestG ; 20.09.2016; 18.10.2016 ) 32.0.1. Allgemeines Der Nachzug setzt in allen Fällen des § 32 voraus, dass das Kind nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. § 80 Absatz 3 Satz 1; hiervon abweichende Volljährigkeitsgrenzen nach dem Recht der Herkunftsstaaten sind unerheblich). Darüber hinaus kommt ein Kindernachzug nur nach § 36 Absatz 2 in Fällen einer außergewöhnlichen Härte im Ermessenswege in Betracht (zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.3.1.). 32.0. 2. Nachweis der Personensorge bzw. Vaterschaftsanerkennungen im Inland Für den Nachweis der Personensorge bzw. Vaterschaftsanerkennungen im Inland gilt folgendes: Bei nicht-ehelichen Kindern kann die Vaterschaft durch öffentliche Beurkundung sowohl durch den Notar, das Amtsgericht, den Standesbeamten, das Jugendamt als auch durch das Gericht, bei dem die Vaterschaftsanerkennung anhängig ist, erfolgen (so § 1597 Abs. 1 BGB, der jede öffentliche Beurkundung genügen lässt). Zwar ist die Vaterschaft mit der öffentlichen Beurkundung gültig, ohne dass es auf die Beischreibung im Geburtenbuch durch den Standesbeamten ankommt (§ 1597 Abs. 2 BGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit). Grundsätzlich ist zum Nachweis der Vaterschaft die Beischreibung abzuwarten und die Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde, aus der der Vater des Kindes hervorgeht, zu verlangen . Ausreichend ist auch ein Auszug aus dem Geburtenregister, der die Vaterschaft belegt, soweit die dort verzeichneten Personalien mit den nachgewiesenen Personalien übereinstimmen. Dies deshalb, weil eine Anerkennung erst dann wirksam wird, wenn auch die Mutter des Kindes oder - wenn dieser die elterliche Sorge insoweit nicht zusteht - auch das Kind der Anerkennung zugestimmt haben (vgl. § 1595 BGB). Außerdem ist die Anerkennung nur wirksam, wenn nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 BGB) und kann – etwa bei fehlender Zustimmung der Mutter - auch widerrufen werden (§ 1597 Abs. 3 BGB). Der Standesbeamte prüft vor der Beischreibung des Anerkenntnisvaters auch, ob die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, der dann als der Vater gilt. Dies kann von der Ausländerbehörde nicht rechtsverbindlich geprüft werden. Legt ein Betroffener nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes die Geburtsurkunde bzw. keinen Auszug aus dem Geburtenregister und auch keinen Zwischenbescheid des Standesamtes vor oder weigert er sich, eine Geburtsurkunde beizubringen, so ist über den Antrag auf den Aufenthaltstitel nach Aktenlage zu entscheiden . Steht die Anerkennung der Vaterschaft fest, so genügen für den Nachweis der gemeinsamen Sorge der Eltern die öffentlich beurkundeten Erklärungen beider Eltern (vgl. hierzu § 1626 a sowie § 1626 d Abs. 1 BGB, der wiederum jede Form einer öffentlichen Beurkundung zulässt). Einer Bestätigung durch eine öffentliche Stelle bedarf es nicht. Dies auch deshalb, weil das Jugendamt lediglich verpflichtet ist, der allein sorgeberechtigten Mutter durch ein sogenanntes Negativattest zu bescheinigen, dass keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben wurden. Die Ausstellung einer Bescheinigung durch das Jugendamt im Falle der gemeinsamen Sorge sieht das Gesetz nicht vor. Beachte: Eine Vaterschaftsanerkennung bleibt auch dann wirksam, wenn die Personalien des Betroffenen nicht eindeutig festgestellt sind (z.B. weil der Betroffene sich mit einer abgelaufenen Duldung ausgewiesen hat und/oder die eingetragenen Personalien nur auf eigenen Angaben beruhen). Für die Beurkundung genügt eine Identitätsfeststellung anhand eines Lichtbildes oder der Unterschrift. Hier kommt es lediglich darauf an, auszuschließen, dass ein Unbefugter unter fremden Namen Erklärungen abgibt, nicht jedoch, ob der Betroffene die in einem amtlichen Dokument enthaltenen Personalien zu Recht trägt. Sorgerechtsübertragung durch ausländische Gerichtsentscheidung Ist das Sorgerecht durch eine ausländische Gerichtsentscheidung auf einen Elternteil übertragen worden und kommt es Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                                                                   Seite 253 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nach § 32 Abs. 1 oder Abs. 2 auf das alleinige Sorgerecht dieses Elternteils an, so gilt für die Anerkennung dieser Sorgerechtsentscheidung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren folgender von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil - 12 B 21.09 - vom 29.09.2010 und dem BVerwG in seiner Entscheidung 10 C 11/12 vom 29.11.2012 herausgearbeiteter Maßstab: Grundsätzlich ist das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von MInderjährigen vom 05.10.1961 - MSA - und/oder das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.05.1980 - ESÜ - heranzuziehen, soweit eines der Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland und den anderen betroffenen Staat in Kraft ist (so bspw. im Verhältnis zur Türkei). Da beide Regelungen kein besonderes Anerkennungsverfahren vorsehen, sind innerstaatlichen Maßnahmen in allen Vertragsstaaten anzuerkennen, außer die Wirkung der Entscheidung wäre mit den Grundwerten des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar (sog. Vorbehaltsklausel des ordre public). Diese Vorbehaltsklausel des ordre public kommt nur im Ausnahmefall zum Tragen. Bei der Prüfung, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, ist Zurückhaltung geboten. So kann ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht schon dann angenommen werden, wenn die ausländische Entscheidung nicht überzeugend erscheint oder ein deutsches Gericht nach deutschem Recht anders entschieden hätte. Überprüft werden darf auch nicht die materielle Richtigkeit der ausländischen Entscheidung nach dem Recht des anderen Staates. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt erst dann vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind vor allem auch die Grundrechte. Eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht in Betracht. Maßstab ist jeweils, ob das Verfahren oder die Entscheidung in der Sache gegen rechtliche Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt. Bei ausländischen Sorgerechtsentscheidungen kann in materieller Hinsicht ein Verstoß gegen den ordre public zu bejahen sein, wenn das Kindeswohl als ein wesentlicher und unverzichtbarer Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts nicht beachtet wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss der verfahrensrechtliche Mindeststandard einer gerichtlich protokollierten Anhörung des Kindes, die die Basis für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung ist, eingehalten werden, außer es sprechen schwerwiegende Gründe dagegen. Aufenthaltsrecht eines Elternteils nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Für den Sonderfall, in dem ein ausländischer Elternteil sein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 herleitet, gilt folgendes: Hat ein Elternteil ein im Bundesgebiet aufhältliches deutsches lediges Kind, für das er die Personensorge ausübt oder leitet er seinen Aufenthalt von einem deutschen Ehe- oder Lebenspartner ab, so ist grundsätzlich für ein weiteres ausländisches Geschwisterkind zur Ausübung der Personensorge wohlwollend zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 zu erteilen ist. Ist das Kind unerlaubt, mit einem Besuchsvisum oder als Positivstaater ohne Visum eingereist, ist dies in Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 hier stets unbeachtlich. Soweit der Lebensunterhalt des ausländischen Kindes nicht gesichert werden kann, kommt die Annahme eines Regel-Ausnahmefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 insbesondere in Betracht, wenn sich die Betreuungssituation des Kindes im Heimatland unvorhersehbar ändert und/oder aufgrund der Erwerbsbiographie des betroffenen Elternteils ersichtlich ist, dass öffentliche Leistungen nur vorübergehend bezogen werden (z.B. bei Kinderbetreuung). Das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts ist nach einer Entscheidung des BVerwG vom 13.06.2013 - 10 C 16/12- dann anzunehmen, wenn - der Nachzug in die Kernfamilie erfolgt, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Eine Kernfamilie liegt jedenfalls vor, wenn die engsten Verwandten des Kindes (Vater, Mutter, Geschwister) in der Familie, in der auch ein deutscher Staatsangehöriger lebt, im Bundesgebiet leben, - das nachziehende Kind unter 13 Jahre ist. Hinsichtlich der Kernfamilie kommt es nicht darauf an, ob innerhalb der hier lebenden Familie, das nachziehende Kind einen direkten Verwandtschaftsbezug zum in der Familie lebenden deutschen Staatsangehörigen aufweist. Liegt kein atypischer Sachverhalt vor und muss der Lebensunterhalt des ausländisches Kindes gesichert werden, sind die Bedarfe der deutschen Familienmitglieder der Kernfamilie nicht zu berücksichtigen (vgl. VAB A 5.1.1). Liegen sonstige Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 nicht vor oder soll die Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 nicht erteilt werden, obwohl sich das Kind hier bereits aufhält, ist der Fall IV Z oder IV AbtL zur Entscheidung vorzulegen. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der ausländische Elternteil sein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 herleitet, ohne dass ein deutsches Geschwisterkind vorhanden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für Feststellung der Minderjährigkeit Anknüpfend an die Rechtsprechung des OVG Berlin zu § 32 Abs. 3 ist für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Feststellung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis abzustellen. Wurde bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Ausländer Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                  Seite 254 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aber zum Zeitpunkt der Entscheidung und Erteilung des Titels volljährig geworden, müssen allerdings sämtliche weiteren Nachzugsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhaltes sowohl bei der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05, 19.06, 16.07 - sowie BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -). In einem solchen Fall ist als Rechtsgrundlage § 34 Abs. 2 AufenthG in das Etikett einzutragen (zu den Fällen, in denen das Visum zum Zweck des Kindernachzuges vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die Aufenthaltserlaubnis allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, vgl. A.34.2- 34.3.). Aufnahme eines Kindes zu Adoptionsbewerbern Bei der Zustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums sowie der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein aufzunehmendes Kind zu Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft ist nach folgenden Maßgaben zu differenzieren: Bei einer geplanten Adoption eines Kindes aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (eine aktuelle Länderliste der Vertragsstaaten findet sich unter www.bundesjustizamt.de) regelt § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung dieses Übereinkommens (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz – AdÜbAG) eine entsprechende Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 32 sowie der jeweils geltenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor dem Vollzug der Annahme der Adoption. Anstelle des Eltern- Kind- Verhältnisses zwischen dem nachzugswilligen Kind und den Adoptionsbewerbern ist Folgendes Voraussetzung: die Auslandsvermittlungsstelle – in der Regel das Landesjugendamt Berlin- Brandenburg als zentrale Adoptionsstelle des Landes Berlin – hat den Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde des Heimatstaates gebilligt und die Adoptionsbewerber haben sich mit dem Vermittlungsvorschlag gegenüber dem Jugendamt ihres Wohnsitzes einverstanden erklärt (prüft grundsätzlich bereits die Auslandsvermittlungsstelle). § 6 Abs. 2 AdÜbAG sieht grundsätzlich eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde zur Erteilung des erforderlichen Sichtvermerks auf Ersuchen der Auslandsvermittlungsstelle vor. Von diesem Instrument ist aus Gründen der Erleichterung des Adoptionsverfahrens bei deutschen Adoptionsbewerbern großzügig Gebrauch zu machen, wenn das Kind aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens stammt. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist als Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. § 32 Abs. 1, 2 ohne besonderen Zusatz einzutragen. Eine eigenständige Regelung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an ein aufzunehmendes Kind für den Fall des Wegfalls der familiären Lebensgemeinschaft enthält § 6 Abs. 3 AdÜbAG. In dieser Konstellation entsteht ein befristetes eigenständiges Aufenthaltsrecht, solange die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen oder die zuständige Stelle nach dem Haager Übereinkommen die Rückkehr in den Heimatstaat veranlasst. Als Rechtsgrundlage für das eigenständige Aufenthaltsrecht ist § 34 Abs. 3 einzutragen. Für den Fall einer geplanten Adoption eines Kindes aus einem Nichtvertragsstaat des Haager Übereinkommens kommt entgegen Nr. 32.0.7. AufenthG- VwV die analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 AdÜbAG auch nach Auffassung des Auswärtigen Amtes im Visumverfahren nicht mehr in Betracht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.10.2010 (BVerwG 1 C 16.09) festgestellt hat, kommt hier als rechtliche Grundlage für ein Visum allein § 7 Abs. 1 S. 3 in Betracht. In einem solchen Fall, in dem der Aufenthalt zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens begehrt werde, dürften durch die Erteilung des Titels nicht die Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) unterlaufen werden, welches nach Feststellung des Gerichts auch internationale Adoptionen mit einem Bezug zu Nichtvertragstaaten betrifft. Damit sind Adoptionen nur unter fachkundiger Verantwortung der im Adoptionsvermittlungsgesetz vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen möglich. Allein diese Stellen - und nicht die Auslandsvertretung oder gar die Ausländerbehörde des künftigen Aufenthaltsortes - haben unter strikter Beachtung des Kindeswohls die sachdienlichen Ermittlungen bei Adoptionsbewerbern und Kind durchzuführen, diese zu bewerten (§ 7 Abs. 1 AdVermiG) und zu prüfen, ob es im Interesse des Kindes erforderlich ist, eine Adoption in das Ausland zu vermitteln. Ist die Auslandsadoption in einem Nichtvertragsstaat beabsichtigt und wird zu diesem Zweck ein Antrag auf Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums gem. § 31 Abs. 3 AufenthV gestellt, so ist auf Grund entsprechender Angaben der Adoptionsbewerber bzw. der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle zu prüfen, ob die Auslandsadoption im Interesse des Kindeswohls erfolgt und ein Antrag auf Anerkennung der Adoption nach Einreise gestellt und positiv beschieden würde. Wird dies bejaht, so wird der Erteilung des Visums für ein konkret benanntes Kind unter der aufschiebenden Bedingung der Adoption im Herkunftsstaat zugestimmt. Blankobescheinigungen, aus denen der Name und das Geburtsdatum des Kindes nicht hervorgehen, sind rechtlich ohne Bindungswirkung und nicht zu erteilen (s. auch Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der BAG des Landesjugendämter, 6. Aufl. 2009 S. 58). Wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, kommt eine Visumserteilung vor diesem Hintergrund auch dann nicht in Betracht, wenn ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, etwa weil es im Heimatstaat an einer entsprechenden Adoptionsvermittlungsstelle fehlt. Ausnahmsfälle außergewöhnlicher Härten - z.B. in Notsituationen und bei familiärer Verbundenheit - können nach wie vor über § 36 Abs. 2 bzw. § 22 S. 1 gelöst werden. Merke: In den Ausnahmefällen, in denen auf Grund einer außergewöhnlichen Härte die Zustimmung zu einem Visum erteilt wurde, geschieht dies nur unter der Bedingung, dass das Visum mit der Auflage versehen wird, dass die Personen, die an Stelle des gesetzlichen Vertreters das ausländische Kind im Bundesgebiet betreuen, sich verpflichten, unverzüglich beim zuständigen Jugendamt vorzusprechen, damit dort geprüft werden kann, ob und wenn ja welche Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens im Inland zu treffen sind. Im Regelfall wird dann entweder ein Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                 Seite 255 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Amtsvormund bestimmt oder ein Ergänzungspfleger eingesetzt, der dann auch als Vertreter des Kindes in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten auftritt. Erfolgt die Einreise eines Kindes zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens, ohne dass eine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt war, und erhalten wir Kenntnis, ist das bezirkliche Jugendamt von Amts wegen über den Aufenthalt des Kindes zu unterrichten, damit von dort geeignete Maßnahmen geprüft werden können (s. auch Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der BAG des Landesjugendämter, 6. Aufl. 2009 S. 58). 32.1. Grundsätzliche Anmerkungen Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern werden die wesentlichen Regelungen zum Kindernachzug in § 32 Abs. 1 -3 übersichtlicher gestaltet. Dabei wird die grundsätzliche Differenzierung danach, ob das nachziehende minderjährige ledige Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, beibehalten. Ist dies der Fall, das Kind also zum Zeitpunkt der Antragstellung zwischen 16 und 18 Jahren alt, ist neben den Erteilungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 immer auch Abs. 2 zu prüfen. Praktisch bedeutsam bei der Neufassung ist lediglich § 32 Abs. 3 n.F.(vgl. dort). Kindernachzug unter 16 Jahren Besitzt nur ein Elternteil einen der genannten Aufenthaltstitel genügt es, wenn der andere Elternteil nicht personensorgeberechtigt ist (zu den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts vgl. unten A.32.3.). In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf den Kindesnachzug. Damit genügt allein die Personensorgerechtsentscheidung – ggf. mit einem Legalisationsvermerk -, ohne dass es noch auf das Kindeswohl oder die Gründe für die Personensorgerechtsentscheidung ankommt. Auch eine notariell beurkundete Erklärung des anderen – nicht sorgeberechtigten - Elternteils, dass er mit der Übersiedlung des Kindes einverstanden ist, ist nicht erforderlich. Für das maßgebliche Alter des Minderjährigen nach § 32 Abs. 1 und 2 ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wie das OVG Berlin am 25.04.2007 entschieden hat, müssen in dem Fall, in dem bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet aber zum Zeitpunkt der Entscheidung die Altersgrenze überschritten wurde, sämtliche weiteren Nachzugsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhaltes sowohl bei der Vollendung des 16. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein, um allein § 32 Abs. 1 n.F. zur Anwendung zu bringen (Urteile vom 25.04.2007 OVG 12 B 2.05, 19.06 und 16.07 sowie BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -). Wird dagegen festgestellt, dass die Nachzugsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Vollendung des 16. Lebensjahres nicht, wohl aber zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sind, so regelt sich der Kindernachzug nach § 32 Abs. 2. Somit muss das Kind die deutsche Sprache beherrschen oder es muss gewährleistet erscheinen, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann, wenn und soweit das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt. Aus § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB folgt, dass die Vollendung eines Lebensjahres - also auch des 16. Lebensjahres - mit dem Ende des Tages eintritt, der vor dem Geburtstag liegt, d.h. also am Geburtstag um 0.00 Uhr morgens (vgl. auch Palandt, Rn. 3 zu § 287 BGB). Wer also erst am 16. Geburtstag seinen Antrag stellt, hat das 16. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet, so dass § 32 Abs. 2 Anwendung findet. Der Umstand, dass § 80 Abs. 3 die entsprechenden Vorschriften des BGB nicht in Bezug nimmt, ändert daran nichts. Dort geht es nämlich nicht um die Frage, wann ein Lebensjahr im Rechtssinne beendet ist, sondern es wird die Definition der Volljährigkeit in § 2 BGB in Abgrenzung zu abweichenden ausländischen Bestimmungen in Bezug genommen. 32.2. Sprachkenntnisse Ob die Sprache beherrscht wird, ist bei Einreiseverfahren nach Nr. 32.2.1 AufenthG-VwV sowie der Legaldefinition des § 2 Abs. 12 entsprechend der Definition der Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu bestimmen. Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer geeigneten ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund eines Sprachstandstests ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als ein Jahr. I st das Kind dagegen bereits im Bundesgebiet aufhältlich, so ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz von einem solchen Sprachstand auszugehen, wenn das letzte Schulzeugnis für das Fach „Deutsch“ die Note 2 oder besser ausweist (zur Zulässigkeit des Nachweises des Sprachstands C1 durch Schulnoten bei ledigen minderjährigen Kindern vgl. ausdrücklich Nr. 104b.3.1 AufenthG-VwV). Kann kein entsprechendes Zeugnis bzw. keine entsprechende Note nachgewiesen werden, so können die Sprachkenntnisse bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch Vorlage einer Bescheinigung eines durch das BAMF für die Ausführung von Sprachkursen zertifizierten Trägers über den erfolgreich bestandenen Sprachtest auf dem Niveau C 1 nachgewiesen werden (Nr. 32.2.1. AufenthG - VwV). 32.3. KIndernachzug bei gemeinsamen Sorgerecht und einem im Ausland aufhältlichen Elternteil Durch die Neufassung des § 32 Abs. 3 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird die unbeabsichtigte und unerwünschte Benachteiligung von Kindern aus Drittstaaten, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen, gegenüber Kindern aus Drittstaaten, in denen es die alleinige Personensorge gibt, aufgehoben. Besitzt der stammberechtigte Elternteil nicht das alleinige Sorgerecht und besitzt der andere sorgeberechtigte Elternteil keine Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU, so dass § 32 Abs. 1 und 2 unmittelbar nicht zur Anwendung kommen, so soll eine Aufenthaltserlaubnis dennoch erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und der im Regelfall im Ausland aufhältliche andere Elternteil zustimmt bzw. eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Stelle (zum Beispiel eines Gerichtes) vorliegt. Aufgrund der Ausgestaltung des § 32 Abs. 3 als Sollvorschrift besteht nach wie vor die Möglichkeit, den Nachzug des Kindes in Ausnahmefällen zu versagen, insbesondere, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die missbräuchliche Ausnutzung des Nachzugsrechts gibt. Solche Anhaltspunkte können ausweislich der Gesetzesbegründung beispielsweise darin Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                   Seite 256 von 753
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