20170320

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bescheid ist die Klage zulässig). Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Asylbewerber handelt. Hier ist der Widerspruch gem. § 61 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 11 AsylG nicht statthaft. Über den Widerspruch wird durch IV P 1 entschieden. Zuvor wird die an der Ausgangsentscheidung beteiligte Arbeitsagentur (in der Regel die Agentur für Arbeit Essen in Duisburg) erneut beteiligt, die zum Widerspruch noch einmal Stellung nimmt. Ist zur Entscheidung über den Widerspruch weitere rechtliche Darlegung oder Sachaufklärung erforderlich, muss diese unmittelbar von der Arbeitsagentur gefordert werden. Eine entsprechende Beteiligung wurde mit der Bundesagentur auch für Klageverfahren vereinbart. Ansprechpartner für Widerspruchsverfahren jenseits der Abhilfeprüfung ist die jeweilige Agentur für Arbeit. Dieses ist auch Ansprechpartner in Klageverfahren. Eine Rückmeldung seitens der Ausländerbehörde, ob aufgrund einer Zustimmung der Agentur für Arbeit ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, ist nicht vorgesehen. Den Agenturen für Arbeit wird ein AZR-Zugriff ermöglicht werden. 39.1.2. frei 39.2.1.1.a. frei 39.2.1.1.b. Ausweislich der Informationen der Bundesagentur soll die Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b in der überwiegenden Zahl der Fälle in vier Wochen abgeschlossen sein. 39.2.1.2. bis 39.2.2. frei 39.2.3. Die Agentur für Arbeit wendet sich nach der Anfrage durch die Ausländerbehörde regelmäßig unmittelbar an den Arbeitgeber, um die Frage der Zustimmungsfähigkeit zur beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen (vgl. 39.1.1.3. ). 39.3. frei 39.4. Dauer und Verlängerung der Zustimmung Die Zustimmung kann sowohl zeitlich als auch sachlich beschränkt (§ 34 Abs. 1 BeschV) und für längstens drei Jahre jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 BeschV). Wurde eine Zustimmung irrtümlich entgegen § 34 Abs. 2 BeschV für einen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt, so ist von einer Zustimmung für drei Jahre auszugehen und ist auch der Aufenthaltstitel ggf. für drei Jahre zu erteilen. Auf eine Nachfrage bei der Agentur für Arbeit sollte verzichtet werden. Endet die Zustimmung, ohne dass der Aufenthaltstitel ausläuft, ist die erneute Vorsprache des Betroffenen bei der Ausländerbehörde erforderlich, die dann erneut die Zustimmung der Agentur für Arbeit' einholen muss. Wird sie auf die Dauer des Aufenthaltstitels befristet erteilt, so ist vor der Verlängerung des Aufenthaltstitels erneut die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen. Problematisch ist, ob auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit ggf. in analoger Anwendung der „ Fiktionswirkung“ des § 81 Abs. 4 unterliegt. Dies ist nach richtiger Auffassung grundsätzlich zu bejahen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Agentur für Arbeit die Zustimmung zur Beschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen von vornherein nur für einen bestimmten von der Gültigkeit des Aufenthaltstitels unabhängigen Zeitraum erteilt. Dies sollte nach dortiger Vorstellung aber nur selten der Fall sein. 39.5. vgl. A.19. 39.6. vgl. C.13. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                   Seite 281 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 40 A.40. Versagungsgründe (20.07.2005 ; HQRLUmsG ; 15.03.2016 ) 40. 0. Normadressaten sind die Arbeitsagenturen. 40.1.1. bis 40.2. 3 . einstweilen frei Beachte: Leiharbeitsverhältnisse können nur dann Grundlage für die Erteilung einer Blauen Karte oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 sein, wenn es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt. Ist die Beschäftigung hingegen zustimmungspflichtig, kommt die Berücksichtigung eines Leiharbeitsverhältnisses nicht in Betracht. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                Seite 282 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 41 A.41. Widerruf der Zustimmung (20.07.2005) 41. 1. Normadressaten des § 41 sind die Arbeitsagenturen. 41. 2. Vgl. zu § 41 die Regelung des § 52 Abs. 2 – Widerruf des Aufenthaltstitels. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                           Seite 283 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 42 A. 42. Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht (20.07.2005; HQRLUmsG ) 42. 0. § 42 enthält die Ermächtigungsgrundlagen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Erlass der Beschäftigungsverordnung –BeschV (Abs. 1) sowie der Beschäftigungsverfahrensverordnung –BeschVerfV (Abs. 2). Daneben wird ausdrücklich das Weisungsrecht des BMAS geregelt. 42.1.1. bis 42.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                              Seite 284 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 43 Inhaltsverzeichnis A.43. Integrationskurs ..................................................................................... 285 43.0.3. Bestätigung zur Vorlage beim Kursträger .................................... 285 43.0.4. Inhalt der Bescheinigung ............................................................. 286 43.0.5. Verfahren bei Verlust der Bestätigung ......................................... 286 43.0.6. Datenerhebung - Verfahren bei Verletzung der Teilnahmepflicht ...... 286 43.2.2. Abschluss des IntKurses ............................................................. 286 43.3.1. Umfang des IntKurses ................................................................. 287 43.3.4. Kosten .......................................................................................... 287 A.43. Integrationskurs ( 15.07.2015; 26.07.2016; IntG ) 43.0.1. Die genauen Verfahrensabläufe ergeben sich nur zum Teil aus den §§ 43 - 45. Näheres regelt die Integrationskursverordnung (IntV) ... weggefallen ... . Diese enthält u.a. die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme an Integrationskursen und deren Nachweis. Der für uns wesentliche Teil wurde in den VAB.A.43.-45.berücksichtigt. § 43 Abs. 1 und 2 beinhalten in Form von Programmsätzen Ziel und Inhalt des Integrationskurses. Die Ergänzung des Absatzes 1 durch das 2. Änderungsgesetz wonach Integration nicht nur gefördert sondern auch gefordert wird, soll nach der Gesetzesbegründung deutlich machen, dass Ausländer, die sich mit einer Bleibeperspektive in Deutschland aufhalten, eigene Anstrengungen zu ihrer Integration zu leisten haben. Dazu gehört, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, das Gewaltmonopol des Staates zu achten, die Werteordnung des Grundgesetzes verbindlich anzuerkennen, sich zur Glaubens-, Religions-, Meinungs- und Pressefreiheit sowie zur Gleichberechtigung von Mann und Frau zu bekennen (vgl. auch Ziel des Integrationskurses in § 3 Abs. 1 IntV n.F.). Mit der Einbeziehung der Prüfungsteilnahme in die Legaldefinition der ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs durch § 14 Abs. 6 IntV n.F. ist die Prüfungsteilnahme als generelles Ziel für die Kursteilnahme festgeschrieben worden. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers zur Folge haben, dass in der Kurspraxis durchgehend eine Prüfungsvorbereitung erfolgen wird und sich somit die Erfolgsquoten beim Erreichen des Kursziels erhöhen wird. 43.0.2. Der Erwerb der im Integrationskurs zu vermittelnden Kenntnisse ist Voraussetzung für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8) sowie der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG (§ 9 a Abs. 2 Nr. 3 und 4). Von diesen Voraussetzungen kann aber abgesehen werden (§ 9 Abs. 2 S. 3 sowie § 9 a Abs. 2 S. 2; vgl. auch § 104 Abs. 2). Die erfolgreiche Teilnahme ermöglicht weiter eine Fristverkürzung von 8 auf 7 Jahre bei der Einbürgerung. 43.0.3. Bestätigung zur Vorlage beim Kursträger Dem Ausländer wird eine entsprechende Bestätigung zur Vorlage bei einem Kursträger ausgehändigt, wenn ein Teilnahmeanspruch (Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme) besteht oder (auch) eine Teilnahmeverpflichtung (Bestätigung über die Verpflichtung zur Teilnahme) festgestellt wird. Gem. § 44 a Abs. 1 a erlischt die Teilnahmeverpflichtung in den Fällen des § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (für sog. Neuzuwanderer) seit dem 01.07.2011 – Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat - außer durch Rücknahme oder Widerruf der Verpflichtung nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat (zum Begriff der ordnungsgemäßen Teilnahme vgl. § 14 Abs. 6 S. 2 IntV). Entsprechend wird die Bestätigung über die Verpflichtung zur Vorlage bei einem Kursträger zeitlich unbeschränkt ausgestellt. Wird der Betroffene dagegen wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit verpflichtet (§ 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3) oder besteht lediglich ein Teilnahmeanspruch so wird gem. 6 Abs. 1 S. 3 IntV in der Bestätigung auch der Zeitpunkt des Erlöschens vermerkt. Der Teilnahmeanspruch erlischt gem. § 44 Abs. 2 in diesen Fällen ein Jahr nach Erteilung des Titels bzw. bei dessen Erlöschen. Daher wird bei den Bestätigungen in der Spalte „gültig bis“ immer als Erlöschensdatum der Termin ein Jahr nach Erteilung eingetragen. Merke: Auf das Ausfüllen der Bestätigung ist besondere Sorgfalt zu legen, da diese sowohl für das BAMF als auch für den Kursträger Grundlage der weiteren Tätigkeit ist. Zur Teilnahme an einem Integrationskurs Verpflichtete haben sich gem. § 7 Abs. 2 IntV unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden. Der Kursträger ist verpflichtet, den Kurs im Regelfall nicht später als sechs Wochen nach Anmeldung zu beginnen (vgl. § 7Abs. 3 S. 2 IntV). Das BAMF führt eine ausführliche Liste aller Kursträger in Berlin. Sie wird regelmäßig aktualisiert und uns zur Aushändigung zur Verfügung gestellt. Weiter wird der Ausländer durch ein Merkblatt in einer ihm verständlichen Sprache u.a. auf seine etwaige Teilnahmeverpflichtung und mögliche Folgen der Nichtteilnahme hingewiesen (vgl. im Einzelnen § Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                             Seite 285 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 44a Abs. 3, § 82 Abs. 3; § 6 Abs. 1 und 4 IntV). 43.0.4. Inhalt der Bescheinigung Besonders wichtig ist, dass die auszustellende Bestätigung mit der Personenkennziffer des BAMF (diese darf nicht „0“ sein!) , einem Siegelabdruck und der Unterschrift der sachbearbeitenden Dienstkraft versehen ist. Mit der Einführung der X-Ausländer-Kommunikation (ABH-INGE) entfällt die Übersendung eines Doppels an das BAMF. 43.0.5. Verfahren bei Verlust der Bestätigung Mit der Einführung des ABH-INGE-Verfahrens stellt auch die Regionalkoordination Berlin (ReKo BER) keine Zweitschriften der Bestätigung mehr aus. Diese Aufgabe fällt nunmehr uns zu. Hintergrund ist, dass die Ausländerbehörden nunmehr die Möglichkeit besitzen, das Kursverhalten abzufragen. Eine eindeutige Auskunft kann es nur geben, wenn die Personenkennziffer (PKZ) des BAMF in AusReg integriert ist. Das Schulungskonzept (abrufbar über AusReg2Info) führt hierzu Näheres aus. Dort ist das Verfahren beschrieben, wenn eine andere ABH die Berechtigung/Verpflichtung ausgesprochen hat. Ebenfalls beschrieben ist, wie eine TGS-Verpflichtung übernommen wird.Die Zweitschrift ist als solche zu kennzeichnen, die bisherigen Kursleistungen sind auf der Bescheinigung unter der PKZ einzufügen. Hierfür wird in der Registerkarte Arbeit/Integration die BAMF-Auskunft aufgerufen. Im Fenster wird „Auskunftsersuchen über die Anmeldung bzw. das Teilnahmeverhalten des/r Verpflichteten“ ausgewählt. Wurde keine BAMF-PKZ übernommen, ist diese Anfrage nicht möglich. 43.0.6. Datenerhebung - Verfahren bei Verletzung der Teilnahmepflicht In den Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass ein Betroffener in besonderer Weise integrationsbedürftig ist (vgl. hierzu im Einzelnen A.44a.1.1.3.) ist von den ausländerbehördlichen Möglichkeiten zur Datenerhebung wie folgt Gebrauch zu machen. Der besonders Integrationsbedürftige ist im Rahmen der Verpflichtung mittels des zur Verfügung gestellten Formbriefs unter Verweis auf § 7 Abs. 2 IntV aufzufordern, nach der Anmeldung einen Nachweis über die Anmeldung an LABO – IV A, E (Stellenzeichen der Reg. des die Wv der Teilnahmeverpflichtung verwaltenden Sachgebiets) – spätestens sechs Wochen nach Teilnahmeverpflichtung zu übersenden (Druck erfolgt im Rahmen der Dialogverarbeitung „Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs“). Merke: Etwas anderes gilt bei regelmäßig besonders integrationsbedürftigen Müttern von Kleinkindern unter einem Jahr oder Schwangeren im Mutterschutz. Ihnen ist die Teilnahme an einem Integrationskurs solange nicht zumutbar, bis das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (vgl.A.44a.2.3.). Zwar sind auch sie bei Erteilung des Titels zu einem Integrationskurs zu verpflichten, da nicht von einer dauerhaften Unzumutbarkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Nr. 3 auszugehen ist. In diesen Fällen wird in dem Schreiben allerdings eine Frist eingeräumt, die endet, wenn das Kleinkind das erste Lebensjahr vollendet hat. Eingereichte Nachweise werden erfasst und sodann zur Ausländerakte gegeben. Da sich die Teilnahmeverpflichtung ebenso wie das Erfordernis des Nachweises auf den Integrationskurs (§ 7 IntV) bezieht, der aus dem Sprach- und dem Orientierungskurs besteht, wird der Träger richtigerweise bestätigen, dass sich die Person zu einem Integrationskurs angemeldet hat. Allerdings ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz auch eine Bestätigung der Anmeldung bei einem vom BAMF akzeptierten Träger - im Regelfall VHS - zu einem Sprachkurs zu akzeptieren. Die Ausländerbehörde wird vom Kursträger einzelfallbezogen unterrichtet, wenn dieser feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer, der einen Kurs begonnen hat, nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Abs. 6 Satz 2 IntV am Integrationskurs teilnimmt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 IntV). Die Unterrichtungen sollten gleichfalls zur Akte genommen werden. Handelt es sich um einen Teilnahmeverpflichteten gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist die Mitteilung des Kursträgers für die Ausländerakte zu kopieren sowie unverzüglich und ohne weitere Prüfung an das Jobcenter weiterzuleiten (vgl. § 8 Abs. 3 IntV). 43.1. bis 43.2.1. frei 43.2.2. Abschluss des IntKurses Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch einen Abschlusstest. Er besteht aus einem Sprachtest und einem Test zum Orientierungskurs, die seit dem 8.12.2007 ausdrücklich Teil des Kurses sind und deshalb absolviert werden müssen (vgl. § 17 Abs.1 sowie § 14 Abs. 6 S. 2 IntV ). Die erfolgreiche Teilnahme wird gem. § 17 Abs. 4 IntV seit dem 8.12.2007 durch das vom BAMF ausgestellte „Zertifikat Integrationskurs“ nachgewiesen. Wurde der Kurs vor diesem Termin erfolgreich abgeschlossen, wurde durch das BAMF eine „Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses“ ausgestellt. Konnte der Kurs nicht erfolgreich beendet werden, hat sich der Ausländer aber dem Abschlusstest unterzogen, so kann dies durch eine „Bescheinigung über das erreichte Ergebnis des Abschlusstestes“ des BAMF nachgewiesen werden. Wird eine solche Bescheinigung vorgelegt, ist davon auszugehen, dass der Ausländer am Kurs zumindest ordnungsgemäß teilgenommen hat. Merke: Es ist zu differenzieren, ob ein Ausländer den Integrationskurs erfolgreich oder lediglich ordnungsgemäß absolviert Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                    Seite 286 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin hat. Während die Owi- bewehrte Teilnahmeverpflichtung lediglich für eine ordnungsgemäße Teilnahme gilt, knüpft § 8 Abs. 3 S. 5 an eine nicht erfolgreiche Teilnahme an. § 9 Abs. 2 S 2 verlangt ebenfalls eine erfolgreiche Teilnahme. Die ordnungsgemäße Teilnahme ist jedem Teilnehmer auf sein Verlangen durch den Kursträger zu bescheinigen, auch wenn der Kurs bereits abgeschlossen wurde (vgl. § 14 Abs. 6). Die erfolgreiche Teilnahme wiederum wird durch das „Zertifikat Integrationskurs“ oder die „Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses“ nachgewiesen (vgl. § 17 Abs. 4 IntV) Entsprechende Bescheinigungen hat der Ausländer uns im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gem. § 14 Abs. 5 S. 2 IntV bzw. § 82 Abs.1 AufenthG auch auf Verlangen vorzulegen. 43.3.1. Umfang des IntKurses Ein Integrationskurs umfasst im Regelfall 660 Stunden Sprachunterricht sowie einen Orientierungskurs (Vermittlung von Kultur, Geschichte etc.) von 100 Stunden, kann aber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen insgesamt 960 Unterrichtsstunden umfassen, so bei Jugend-, Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse, Alphabetisierungs- und Förderkurse, deren Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen vom BAMF geregelt werden (vgl. § 13 IntV). Die Empfehlung zur Teilnahme an einem solchen Kurs wird vom Kursträger ermittelt (vgl. § 11 Abs. 2 IntV). Die Höchstförderdauer beträgt 1.200 Stunden (vgl. § 14 Abs. 5 IntV). 43.3.2. bis 43.3.3. Gem. § 43 Abs. 3 S. 2 ist das BAMF allein verantwortlich für den Integrationskurs. Es bedient sich zur Koordination und eigentlichen Durchführung der Kurse privater oder öffentlicher Träger. Ihm obliegt auch die Abrechnung mit den Kursträgern und den kostenpflichtigen Kursteilnehmern bzw. denjenigen, die dem Kursteilnehmer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet sind (vgl. § 43 Abs. 3 S. 3f., sowie §§ 9 – 17 IntV). Eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist nicht gegeben. So erfolgt auch die Anmeldung zum Kurs unmittelbar beim Kursträger. Zur Höhe und der Erhebung der Kostenbeiträge vgl. § 9 IntV. 43.3.4. Kosten Der Kursträger nimmt auch Anträge auf Kostenbefreiung entgegen (§ 7 Abs. 1 S. 3 IntV). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung des BAMF wird seitens der Kursträger nur auf Bitten oder wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht, ausgehändigt. Der Antrag ist beim BAMF zu stellen. 43.3.5. bis 43.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                   Seite 287 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 44 A.44. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ( IntG; 27.02.2017 ) 44.0. Grundsätzlich ist jeder Ausländer, der einen der in § 44 Abs. 1 S. 1 genannten Aufenthaltstitel für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt erhält, ein Jahr - gerechnet ab der Erteilung des Titels - berechtigt, an einem Kurs teilzunehmen (§ 44 Abs. 1 und 2). Die Verkürzung dieser Anspruchsfrist durch das IntG zum 06.08.2016 von zwei Jahren auf ein Jahr soll den frühzeitigen Spracherwerb fördern. Um dies sicherzustellen, wurde gleichzeitig die Frist, innerhalb derer nach Anmeldung beim Kursträger der Integrationskurs beginnen soll, von drei Monaten auf 6 Wochen verkürzt (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 IntV). In den sonstigen Fällen von Aufenthaltstiteln geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Integrationskurs für die Eingliederung auf Grund der Bildung des Ausländers (Fälle des § 19) und/oder der Dauer des Aufenthalts (§ 23 Abs. 1, § 16 Abs. 1) nicht zwingend ist. Die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gilt auch für Personen , denen auf Grund ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a erteilt wird. Die Ausländerbehörde wird bei der Vorsprache für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 2 sowie S. 2 und Abs. 3 prüfen, wer teilnahmeberechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 3 Satz 2 für einen Teilnahmeanspruch vor, so ist durch die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Titels ( § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2) immer mit dem Berechtigten zu prüfen, ob er gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 teilnahmeverpflichtet ist oder werden sollte (vgl. dazu Ausführungen unter A.44a.). Merke: Mangels einer Übergangsregelung gilt die verkürzte Frist erst für die Fälle, in denen die Teilnahmeberechtigung und/oder – verpflichtung nach Inkrafttreten des IntG entstanden ist. Personen, die einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44 Abs. 1 anmelden, obwohl die Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, sind entsprechend zu beraten. Beharren sie auf einer Entscheidung, ist der Antrag mündlich abzulehnen und dies aktenkundig zu machen. Sollte der Betroffene auf einer schriftlichen Bescheidung bestehen, so wäre der Antrag mit einer kurzen Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Gegen den Bescheid ist der Widerspruch zulässig. 44.1.1. Maßgeblich für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 ist, dass den Betroffenen erstmals eine der dort genannten Aufenthaltserlaubnisse neuen Rechts erteilt wird. Der Zeitpunkt der Einreise ist insoweit unerheblich. Im Umkehrschluss gilt, dass die Personen, die lediglich eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen und nunmehr erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Katalog des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erhalten, in den Genuss eines Anspruchs auf einen Integrationskurs kommen. 44.1.2. Ob der Aufenthalt dauerhaft angelegt ist, ist auch unter Berücksichtigung der Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 02.10.2007 (Nr. 207 f.) wie folgt zu beurteilen. Von einem vorübergehenden Aufenthalt ist bei allen Ehegatten von Ausländern auszugehen, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG) besitzen. In diesen Fällen kann erst dann von einer möglichen künftigen Dauerhaftigkeit des rechtmäßigen Aufenthalts ausgegangen werden, wenn für den Stammberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit gem. § 18 oder § 21 beantragt wird oder eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 4 zur Arbeitsplatzsuche erteilt wird. Bei türkischen Religionslehrern, die sich auf Grund einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei hier aufhalten und nach wenigen Jahren das Bundesgebiet wieder verlassen, ist ebenfalls von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Wird eine Nebenbestimmung gem. § 8 Abs. 2 verfügt, ist der Anspruch auf einen Integrationskurs ausgeschlossen, weil hier von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen ist. Bei einem Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist nie von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Problematisch sind die Fälle, in denen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs für weniger als ein Jahr erteilt wird, weil derjenige, zu dem der Nachzug stattfindet, eine Erlaubnis besitzt, die nur noch für einen kürzeren Zeitraum gültig ist. In dieser Konstellation ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Dauer des Aufenthalts des Ehepaares voraussichtlich ein Jahr oder länger betragen wird, d.h. nach derzeitigem Sachstand von einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden kann. Im Zweifel ist hier ein großzügiger Maßstab anzulegen und ist von einem dauerhaften Aufenthalt im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 auszugehen. 44.2. Der Teilnahmeanspruch erlischt nicht nach einem Jahr, wenn sich eine anspruchsberechtigte Person aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist zum Kurs anmelden konnte. Die Darlegungslast der Hinderungsgründe, die ggü. der ABH als der nach § 6 Abs. 1 S. 1 IntV für die Ausstellung der Teilnahmeberechtigung zuständigen Behörde geltend zu machen sind, liegt dabei bei der anspruchsberechtigten Person; zu denken ist hier z.B. an eine längerfristige Erkrankung. Insgesamt ist bei der Annahme von Hinderungsgründen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Reist der zum Integrationskurs berechtigte Ausländer nicht nur vorübergehend aus dem Bundesgebiet aus (A.51.1.6.), erlischt auch die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs (§ 44 Abs. 2) durch Wegfall des Titels. Der Teilnahmeanspruch kann nicht wieder aufleben, da er nur einmal entsteht, wenn die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erstmals erteilt wird (Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Nach einer Wiedereinreise wird die Aufenthaltserlaubnis des Katalogs des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht erstmals erteilt. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                    Seite 288 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Etwa anderes folgt auch nicht aus § 44 Abs. 1 a oder § 8 Abs. 3. Diese Vorschriften betreffen nur die Fallkonstellationen, in denen sich ein rechtmäßiger Aufenthalt fortsetzt. Auch eine erneute Integrationskursverpflichtung gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ist dann nach Wiedereinreise auch bei einer anzunehmenden besonderen Integrationsbedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 1 IntV; A.44a.1.1.3). 44.3. 0. Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 vor, so sind weiter durch die Ausländerbehörde die den Anspruch ausschließenden Tatbestände des § 44 Abs. 3 Satz 1 zu prüfen. Liegt kein Fall der eher restriktiv auszulegenden Nr. 1 - 3 vor, sollte grundsätzlich von einem Integrationsbedarf ausgegangen werden. In keinem Fall sind hier ganze Fallgruppen des § 44 Abs. 1 von der Anspruchsberechtigung auszuschließen. Insbesondere kann nicht bei jeder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (Familiennachzug zu Deutschen) oder § 38 a (langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union) gefolgert werden, dass hier - auf Grund der wahrscheinlichen Sprachkenntnisse des deutschen Familienangehörigen - kein Integrationsbedarf besteht. 44.3.1.1. Ist der Ausländer schulpflichtig oder erklärt er, eine Schule besuchen zu wollen (§ 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 1), sollte grundsätzlich auf die Vorlage entsprechender Nachweise verzichtet werden. Kleinkinder, die noch gar nicht schulpflichtig sind, aber auch junge Erwachsene, die zwar keine allgemeinbildende Schule, aber eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder vergleichbare Ausbildungseinrichtung besuchen bzw. besuchen wollen, haben in analoger Anwendung des § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 keinen Anspruch. Merke: Der Begriff des jungen Erwachsenen ist nicht zu verwechseln mit dem des Heranwachsenden. Ein junger Erwachsener kann auch noch „Ende Zwanzig“ sein. 44.3.1.2. Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf (vgl. § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2) ist in der Regel auszugehen, wenn der Ehegatte auf Grund seiner beruflichen Qualifikation (Hochschul- oder FH- Abschluss oder vergleichbare Qualifikation) erwarten lässt, dass er sich auch ohne Integrationskurs in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. IntV ). Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf kann auch bei bestimmten Beschäftigungen ausgegangen werden. So ist bei Ausländern, die als leitende Angestellte gem. § 4 Nr. 4 BeschV, als Berufssportler gem. § 7 Nr. 4 BeschV, Journalisten im Sinne des § 8 BeschV oder Wissenschaftler, Forscher oder Lehrkräfte gem. § 5 BeschV beschäftigt sind , sowie bei deren Ehegatten von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf auszugehen. Dies gilt insbesondere auch für Geschäftsleute, die vom Hauptsitz eines Unternehmens regelmäßig für maximal 3 Jahre in eine Zweigstelle in Deutschland versetzt werden (§ 31 BeschV), und ihre Ehegatten (Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 2 IntV). Auch bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18, die eine Beschäftigung i.S.v. § 19a Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausüben und deren Ehegatten ist von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen. 44.3.1.3. Über ausreichende Sprachkenntnisse (§ 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3) verfügt grundsätzlich der Ausländer, der bereits einmal an einer deutschen Hochschule immatrikuliert gewesen ist. Um in Deutschland studieren zu dürfen, müssen Deutschkenntnisse mindestens auf diesem Niveau (B1 nicht selten aber auch C1) nachgewiesen werden. Die Vorlage der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) ist dann entbehrlich. Auch ist in einem solchen Fall auch grundsätzlich von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen, so dass auch keine Berechtigung für eine Teilnahme an einem Orientierungskurs besteht Ob der Ausländer über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (§ 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3), ist im übrigen nicht zwingend zu prüfen. Merke: Hat der Ausländer sich bereits vor der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 44 Abs. 1 über einen längeren Zeitraum – zumindest 6 Monate - im Bundesgebiet aufgehalten und verfügt er über ausreichende mündliche und schriftliche, wenn auch nicht zertifizierte Sprachkenntnisse, ist grundsätzlich von einem geringen Integrationsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 2 auszugehen, so dass in diesen auch keine Bestätigung für einen Integrationskurs auszustellen ist. Im übrigen erfolgt die Feststellung der vorhandenen Sprachkenntnisse zur Einstufung des Teilnehmers in den Kurs durch den Kursträger (§ 11 Abs. 2 IntV). Sofern der Kursträger ein Sprachniveau oberhalb von B 1 feststellt, soll er den Teilnahmeberechtigten unmittelbar zur Sprachprüfung und zum Orientierungskurs zulassen. 44.3.2. frei 44.4.1. Es besteht die Möglichkeit der Zulassung zum Integrationskurs gem. § 44 Abs. 4. Auch Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen können gem. § 11 FreizügG/EU zugelassen werden. Hierüber entscheidet das BAMF auf schriftlichen Antrag, ggf. über einen zugelassenen Kursträger (vgl. § 5 Abs. 1 IntV). Soweit Ausländer sich nach den grundsätzlichen Erfolgsaussichten solcher Anträge erkundigen, sind sie darüber zu informieren, dass bei Geduldeten (ausgenommen Fälle des § 60a Abs. 2 S. 3) und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3 oder 24 S. 1 besitzen, Anträge regelmäßig abgelehnt werden, weil die Inhaber keine längerfristige Aufenthaltsperspektive im Bundesgebiet haben. Gleiches gilt für Asylsuchende, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 44.4.2. Mit der Ergänzung des § 44 Abs. 4 durch S. 2 haben deutsche Staatsangehörige, die im Ausland aufgewachsen sind, mit Inkrafttreten des 2. ÄndG erstmals die Möglichkeit auf Teilnahme am Integrationskurs (§ 5 Abs.3 Nr. 4 IntV). Mit dem AsylVfBeschlG wird diese Regelung erweitert auf folgende Personengruppen: Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Nr. 1). Mit Inkrafttreten der VO zum IntG wird dieser Personenkreis vorrangig bei der Entscheidung über die Zulassung zum IntKurs berücksichtigt. Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 (wegen dringenden humanitären oder persönlichen Gründe). Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                                     Seite 289 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 besitzen. Die ABH ist für die Umsetzung des § 44 Abs. 4 – unter Berücksichtigung des § 5 IntV – nicht zuständig. Für weitere Auskünfte sind die an einem Integrationskurs interessierten Ausländer oder deutsche Staatsangehörige an das Qualifizierungszentrum des BAMF, Badensche Str. 23 , 10715 Berlin, Telefon: (030) 684 081 475 00 , Fax: (030) 684 081 471 15, Mail-Adresse: BER-Posteingang@bamf.bund.de, zu verweisen. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017                                                            Seite 290 von 753
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