20161228
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wenn der Ausländer über die entsprechende Qualifikation verfügt. Wenn die Aufenthaltserlaubnis zustimmungsfrei erteilt werden kann oder die Arbeitsagentur zugestimmt hat, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 möglich. Auf eine Ausreise kann in diesen Fällen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV verzichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums oder der Arbeitsplatzsuche abgelaufen ist, da die Aufenthaltserlaubnis mit Antragstellung nach § 81 Abs. 4 fort gilt. Bezüglich des Wechsels in eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Abs. 1 oder 5 zur Ausübung einer selbständige Tätigkeit gilt dergleiche Maßstab. Problematisch ist, dass vermehrt Ausländer mit Studentenvisa einreisen, die kein ordnungsgemäßes Studium betreiben, sondern kurz nach der Einreise gem. § 21 eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ein Wechsel kommt hier gemäß § 16 Abs. 2 regelmäßig nicht in Betracht. 16.2.1. 1. Ein Studiengang ist zuzulassen, wenn trotz des Wechsels bei Gesamtbetrachtung des Studienverlaufs davon auszugehen ist, dass ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen Beschränkungen hinzuweisen. Wird ein Studium ordnungsgemäß betrieben und abgeschlossen, ist die Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es ist allein maßgeblich, dass das Studium ordnungsgemäß betrieben wird 16.2.1. 2. zulässige Schwerpunktverlagerung Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine stets zulässige Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden, oder wenn aus organisatorischen, das Studium betreffenden Gründen (z.B. Aufnahme nur zum Wintersemester) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase die Aufnahme des angestrebten Studiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist allein maßgeblich, ob weiterhin ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt . 16.2.1. 3. Nach Nr. 16.0.5 und 16.2.7 der AufenthG-VwV umfasst der Zweck des Studiums auch ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium), eine Promotion, eine Habilitation und praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind (§ 15 Nummer 1 BeschV). Nur die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Soweit für diese zweite Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 erteilt werden kann, ist diese Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der in A.16.2.1.1 niedergelegten Verfahrenspraxis zu verlängern. Grundsätzlich wird allerdings zur Vermeidung von Missbrauch die Nebenbestimmung „Erlischt m. Studienende an einer staatl. anerk. Hochschule ohne HS-Abschluss“ verfügt. Wurde der Aufenthalt durch Stipendien finanziert und hat sich der Geförderte verpflichtet, nach Abschluss der Ausbildung in seinen Heimatstaat zurückzukehren, soll laut Nr. 16.4.5 der AufenthG-VwV nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 erteilt werden. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz wird eine bestehende Rückkehrverpflichtung grundsätzlich nicht geprüft. 16.2.2. Während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 darf keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (gleiches gilt bei § 16 Abs. 4 und Abs. 5, siehe 16.4., 16.5.). Sodann sind die Zeiten allerdings im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 anrechenbar, wenn zwischenzeitlich ein Zweckwechsel vollzogen und etwa eine AE nach § 18 erteilt wurde. In den Fällen des Abs. 1 a kommt § 9 dagegen uneingeschränkt zur Anwendung. 16.3. Erwerbstätigkeit 16.3.1.1. Beschäftigung allgemein Die in § 16 Abs. 3 getroffene Regelung über die Ausübung einer Beschäftigung gilt nur für die in § 16 Abs. 1 geregelten Konstellation, somit für Personen in studienvorbereitenden Maßnahmen und Studierende. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 123 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit berechtigt seit dem 01.08.2012 - mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie - von Gesetzes wegen zur Beschäftigung an bis zu 120 Arbeitstagen oder 240 halben Arbeitstagen pro Jahr. Problematisch ist, dass der Gesetzgeber für die Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeit keine Über-gangsregelung geschaffen hat. Damit dürfen auch die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 von der erweiterten Beschäftigungsmöglichkeit Gebrauch machen, deren Titel bis zum 31.07.2012 erteilt worden sind, ohne dass es hierfür eines erneuten Verwaltungsaktes oder der Neuausstellung des Titeleti-kettes bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels bedürfte. Vorsprechende Kunden und anfragende Arbeit-geber sind – auch vor dem Hintergrund der Rechtspflichten gem. § 4 Abs. 3 S. 2, 4 und 5 – entsprechend zu beraten. Entsprechende Informationsblätter – bei Bedarf auch in englischer Sprache - sind auszuhändigen (Homepage > Formulare > Studierende - Merkblätter zur Erwerbstätigkeit > LABO4306). Dieses Verfahren entspricht auch den Hinweisen des BMI, wonach eine Änderung der Nebenbestimmung, soweit es lediglich die Anpassung an die neue Rechtslage betrifft, entbehrlich ist. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr . Eine Anteilsberechnung auf den Zeitraum vor und nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung findet nicht statt. Vielmehr ist zugunsten der Betroffenen davon auszugehen, dass auch diese im Jahr 2012 gem. § 16 Abs. 3 120 Arbeitstage oder 240 halben Arbeitstage beschäftigt werden dürfen Dies gilt im übrigen auch in allen sonstigen Fällen und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr der ausländische Student zur Aufnahme des Studiums eingereist ist bzw. das Studium beendet. Es ist keine Anteilsberechnung erforderlich, sofern der Aufenthaltstitel nicht das gesamte Kalenderjahr abdeckt. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z.B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Hierzu zählen auch Urlaubs- und Krankheitstage, an denen der Lohn fortgezahlt wird. Über die Zeiten der erfolgten Beschäftigung ist durch den Arbeitgeber in geeigneter Weise ein Nachweis zu führen. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt. Nachtschichten von maximal 8 Stunden gelten als ein Beschäftigungstag. Studenten, die von dieser kraft Gesetzes eröffneten Möglichkeit der Beschäftigung Gebrauch machen, gehören nicht dem regulären Arbeitsmarkt an. Es besteht kein Anspruch auf die Zustimmung für die Fortsetzung der Beschäftigung (§ 35 Abs. 5 BeschV). Ausnahmen für Studienbewerber Ausnahmen von dieser Regelung gelten gemäß Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. für Studienbewerber im Sinne von § 16 Abs. 1a), denen die Beschäftigung gar nicht erlaubt ist. Für Ausländer in studienvorbereitenden Maßnahmen gilt die 120-Tage-Regelung gemäß Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. mit der Maßgabe, dass im ersten Aufenthaltsjahr eine Erwerbstätigkeit bis zu dieser Höchstgrenze nur während der Ferienzeit erlaubt ist. Da generell auf das Kalenderjahr abzustellen ist, gilt als erstes Aufenthaltsjahr dasjenige Jahr, in welchem dem Betroffenen erstmals im Inland die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Sudienvorbereitung erteilt worden ist. Erfolgt z.B. die Ersterteilung im März 2012, entfallen die Einschränkungen des Abs. 3 Satz 2 bereits am 01.01.2013. § 16 Abs. 3 ist für die Fälle des § 16 nicht abschließend. Damit ist es möglich, über diesen Zeitraum hinaus mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt zu sein. Dies folgt aus Art. 17 Abs. 1 der Studentenrichtlinie . Eine über die gesetzlich bereits vorgesehenen Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende längerfristige Erwerbstätigkeit (z.B. ganzjährig) kann als Teilzeit allerdings nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung dieses Zwecks nicht erschwert oder verzögert wird (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 5 2. Halbsatz). Hierauf ist angesichts der großzügigen Regelung des § 16 Abs. 3 S. 1 i.d.F. vom 01.08.2012 besonderes Augenmerk zu legen. Beschäftigung für Studienbewerber Eine Beschäftigung während des Aufenthalts zur Studienbewerbung sowie im ersten Jahr des Aufenthalts während vorbereitender Sprachkurse oder Studienkollegs außerhalb der Ferien ist durch Nebenbestimmung auszuschließen. Für Studienbewerber (Abs. 1 a) ist der Titel zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit nicht gestattet" zu versehen. Damit ist dann auch jede selbstständige Tätigkeit ausgeschlossen und das Ermessen nach § 21 Abs. 6 zu lasten des Betroffenen auszuüben (vgl. hierzu unten 16.3.1.5.). Aufenthaltszeiten der Studienbewerbung werden nicht auf die Jahresfrist angerechnet. Bei der Ersterteilung (!!!) der Erlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen ist bzgl. der Erwerbstätigkeit auf einem Zusatzblatt zum Etikett folgendes einzutragen: „Beschäftigung im Kalenderjahr der Erteilung nur während der Ferienzeit erlaubt. Danach Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet." Mit dieser Regelung wird Artikel 17 Abs. 3 der Studentenrichtlinie umgesetzt, der eine entsprechende Regelung enthält. Dies Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 124 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin dient insbesondere einer zügigen Absolvierung der studienvorbereitenden Maßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen sein sollen. Im ersten Kalenderjahr ist die Beschäftigung nur während der Ferienzeit der Sprachschule - nicht während der Semsterferien - erlaubt. Diese Beschränkung gilt damit nicht für Studenten, die ohne studienvorbereitende Maßnahmen unmittelbar nach der Einreise das Studium aufnehmen. 16.3.1.2. studentische Nebentätigkeiten Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutoren in Wohnheimen der Studentenwerke, Tätigkeiten in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Asten und des World University Service) beschränken. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten soll die Hochschule beteiligt werden. Bei der Auslegung des Begriffs der „ studentischen Nebentätigkeit“ (§ 16 Abs. 3 S.1) sollte großzügig verfahren werden. Erfasst wird nicht nur die „klassische“ wissenschaftliche Hilfskraft. Auch Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder von Promotionsstudenten als wissenschaftliche Mitarbeiter (Promovierende, die als Studierende immatrikuliert sind, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit), sind hierunter zu fassen. Liegt dagegen ein Arbeitsvertrag zwischen dem Leiter des Forschungsprojekts und einem sonstigen Promovierenden (Promovierender, der nicht als Student immatrikuliert ist) vor, so ist gem. § 5 Nr. 1 BeschV (wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen) bzw. § 2 Abs. 3 BeschV eine AE nach § 18 Abs. 4 zu erteilen, so auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Keine studentischen Nebentätigkeiten sind allerdings Beschäftigungen beim Studentenwerk, die keinen eigentlichen Bezug zum Studium haben. Hier ist etwa an Hilfstätigkeiten in der Mensa o.ä. zu denken. Diese Tätigkeit wäre auf 120 ganze oder 240 halbe Tage beschränkt. 16.3.1.3. Praktika und Hospitationen Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen nach § 15 Nr. 1 BeschV keine Beschäftigung i.S.v. § 16 Abs. 3. Sie werden entsprechend nicht auf die Beschäftigungszeit von 120/240-Tagen angerechnet. Arbeitet ein Student bei einer Firma während seines Studiums im Rahmen der erlaubten 120 Tage und möchte nun bei dieser Firma zusätzlich auch ein Pflichtpraktikum ableisten, so ist dies ohne weiteres möglich, ohne dass die Zeit des Praktikums auf die 120 Tage angerechnet wird. Da das Praktikum zustimmungsfrei möglich ist (Rechtsgedanke des § 15 Nr. 1 BeschV), ist auch eine Vorsprache vor Beginn des Praktikums bei gültiger Aufenthaltserlaubnis – etwa zur Aufnahme einer Nebenbestimmung im Sinne von "Praktikum erlaubt…" -entbehrlich. Sonstige empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden, kommen als zustimmungspflichtige Beschäftigungen in Betracht (zur Möglichkeit für Studierende und Absolventen aus-ländischer Hochschulen einen Titel gem. § 17 AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 3 bzw. 5 BeschV erhalten zu können, vgl. B.BeschV.15.). Hospitationen bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Hospitation ist kein Beschäftigungsverhältnis und ist gekennzeichnet durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Aufschluss kann der Praktikums-/ Hospitationsvertrag geben (vgl. A.2.2.). 16.3.1.4. selbstständige Tätigkeit Die selbstständige Tätigkeit bei Aufenthaltserlaubnissen gem. § 16 ist gem. § 21 Abs. 6 neuer Fassung wie bisher grundsätzlich mit der Auflage „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ auszuschließen. Sie kann im Einzelfall in Fällen des § 16 Abs. 1, 5b und 6 für bestimmte selbstständige Tätigkeiten ermöglicht werden. Dies gilt insbesondere, wenn an der Tätigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, etwa weil der Ausländer bei öffentlichen Stellen als Sprachmittler für seltene oder besonders stark nachgefragte Sprachen (z. B. Arabisch, Serbokroatisch) eingesetzt werden soll. Ist eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (nicht mehr als max. 450 Euro pro Monat Einnahmen) für Religionsgemeinschaften (etwa die Russisch-Orthodoxe Kirche in Berlin) oder eine gemeinnützige Einrichtung für Tätigkeiten im caritativen Bereich (z.B. Jugendarbeit oder Altenbetreuung für Migranten) während des Studiums beabsichtigt und wird dies von der Einrichtung bescheinigt, so ist dies durch Änderung der Nebenbestimmung in „Selbstständige Tätigkeit bei ……“ zu gestatten. Während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen und bei Erlaubnissen nach Abs. 1 a und 5 ist die selbstständige Tätigkeit nach dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 S. 2 regelmäßig ausgeschlossen (bezüglich der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit von Ehegatten ausländischer Studenten vgl. § 27 Abs. 5). 16.4. Verlängerung der AE nach Abschluss des Studiums 16.4. 0. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung des Absatz 4 zum Ausdruck, dass hochqualifizierten Ausländern mit Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 125 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin deutschem Hochschulabschluss die Chance eröffnet werden soll, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Dauer des Aufenthaltes von 18 Monaten dient dabei der Suche einer dem gerade erworbenen Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit. Jeder neue - höhere (vgl. A.16.4.5.) - Abschluss löst erneut die Rechtsfolge des Absatz 4 aus, d.h. die Frist von 18 Monaten gilt in vollem Umfang. 16.4.1. Ermessensentscheidung Eine Verlängerung nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ist im Ermessen möglich (§ 16 Abs. 4). Bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist Abs. 4 S. 1 grundsätzlich voll auszuschöpfen ("…bis zu"….) und ist die Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate zu verlängern. Problematisch ist, dass der Gesetzgeber für die Erweiterung der Geltungsdauer zum 1.8.2012 keine Übergangsregelung geschaffen hat. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und Kundenfreundlichkeit sind damit Aufenthaltserlaubnisse gem. § 16 Abs. 4 in „Altfällen“ ohne weitere inhaltliche Prüfung und vor dem Hintergrund der kurzen Geltungsdauer auf Etikett für den entsprechenden Zeitraum auf der Grundlage des § 16 Abs. 4 S. 1 n.F. zu verlängern. Die Verlängerung kann abhängig von vorhandenen Bedienkapa-zitäten vor Ablauf des Titels erfolgen (zum Vorgehen in den sonstigen Fällen der vorfristi-gen Antragstellung vgl. unten A.16.4.3.). Der Titel ist zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet" zu versehen. Merke: Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für das Studium, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Der Tag der Exmatrikulation ist dabei unerheblich. In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass dies das Datum der letzten Prüfung ist. Trägt der Betroffene vor, dass dies nach der für ihn geltenden Studien- und Prüfungsordnung ein späterer Zeitpunkt –etwa das Datum der schriftlichen Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung und des Prüfungsergebnisses ist – so ist der Betroffene insofern nachweispflichtig. 16.4.2. Mindestvoraussetzung Mindestvoraussetzung für eine positive Entscheidung nach § 16 Abs. 4 ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums sowie der Nachweis entsprechender Bemühungen zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes (Vorlage von Bewerbungen etc.). Angemessen ist nur ein Arbeitsplatz, der den Abschluss eines Studiums im Regelfall voraussetzt. Dabei ist die Fachrichtung des Studiums bzw. die Branche, in der die Tätigkeit erfolgen soll, unerheblich. So kann etwa auch die Tätigkeit als Geschäftskundenberater einer Bank durch einen Sprachwissenschaftler wahrgenommen werden. Nach Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums kann zum Zwecke der Suche eines Referendariatsplatzes oder der Überbrückung von Wartezeiten eine Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 erteilt werden (vgl. zum Verfahren der anschließenden Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 unter 39.1.). 16.4.3. Ist der Nachweis entsprechender Bemühungen zur Suche eines Arbeitsplatzes bei der Erstvorsprache nicht möglich, ist ggf. eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 auszustellen (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Soweit die AE zur Arbeitsplatzsuche verlängert wird, ist jede Form der Erwerbstätigkeit – auch die selbst-ständige Tätigkeit – gem. § 16 Abs. 4 S. 2 gestattet. Der Titel ist daher zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet" zu versehen. Eine zwischenzeitlich ausgestellte Fiktionsbescheinigung wird entgegen der früheren Verwaltungspraxis auf die 18-Monatsfrist des Satzes 1 nicht mehr angerechnet. Zur Begründung: Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG erhält der Hoch-schulabsolvent nach richtiger Auffassung nicht nur die Möglichkeit sich einen angemessenen Arbeitsplatz zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen, er hat auch die Chance in dieser Zeit durch seine Erwerbs-tätigkeit seine Berufsaussichten zu verbessern, in dem er sich weiter qualifiziert oder Startkapital für ein Unternehmen ansammelt. All diese Möglichkeiten hat er während der Zeit der Gesetzesfiktion gem. § 81 Abs. 4 auf Grund der eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten gem. § 16 Abs. 3 S. 1 gerade nicht. 16.4.4. Selbstständige Tätigkeit Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 folgt ausdrücklich auch, dass eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Zwecke einer beabsichtigten selbständigen Tätigkeit erteilt werden kann. Diese Tätigkeit sollte studienfachbezogen und angemessen sein. Der Nachweis entsprechender Bemühungen kann etwa dadurch erfolgen, dass entsprechende Verhandlungen mit Banken Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 126 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin zur Finanzierung einer Geschäftsidee, die Suche angemessener Geschäftsräume etc. nachgewiesen werden. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft ist im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 S. 4 erforderlichen Beteiligung einzubinden, bevor die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 16.4.5. Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck Wird nach dem Abschluss des Studiums zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt, kommt die Erteilung nach § 16 Abs. 4 später nicht mehr in Betracht. § 16 Abs. 4 will die Arbeitsplatzsuche direkt nach dem Abschluss eines Studiums ermöglichen, nicht aber jedem Ausländer, der in Deutschland ein Studium abgeschlossen hat, für 18 Monate die Gelegenheit geben, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt einen Arbeitsplatz zu suchen. So ist die Erteilung einer AE nach § 16 Abs. 4 z.B. auch dann ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums eine AE nach § 16 Abs. 1 für ein Zweitstudium oder eine Promotion erteilt, diese(s) aber nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Umgekehrt ist ein Wechsel vom § 16 Abs. 4 zurück in § 16 Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich. 16.4.6. Niederlassungserlaubnis Während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. § 16 Abs. 4 S. 3 stellt dies ausdrücklich klar. 16.5. Aufenthalt zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs 16.5.1. 1. Intensivsprachkurs Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindesten 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs soll denjenigen Ausländern erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt während ihres voraussichtlichen Aufenthalts im Bundesgebiet verfügen (vgl. auch § 5 Abs. 1), wobei eine Verpflichtung nach § 68 ausreicht. Ist das Ausbildungsziel nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch nicht erreicht und besteht aufgrund vorliegender Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht, dass es noch erreicht werden kann, soll die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von zwölf Monaten verlängert werden. Au-pair-Beschäftigung Unproblematisch ist es, wenn dem Aufenthalt zum Zwecke eines Sprachkurses eine Au-pair-Beschäftigung gem. § 12 BeschV voranging, solange der Sprachkurs den o.g. Voraussetzungen gerecht wird. In einem solchen Fall bedarf es gem. § 39 Nr. 1 AufenthV auch nicht der vorherigen Ausreise. Kein Aufenthaltsrecht für Schulbesuch Im Allgemeinen können Aufenthaltserlaubnisse zum Schulbesuch (z.B. allgemeinbildende Schulen) nicht erteilt werden , so es sich nicht um einen Schüleraustausch handelt . Dies gilt insbesondere, wenn die Einreise zum Zweck des Schulbesuchs erfolgen soll oder wenn nicht die Eltern des ausländischen Schülers, sondern nur andere Verwandte im Bundesgebiet leben und sich ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund ergibt. Die Teilnahme am Schulunterricht begründet kein Aufenthaltsrecht. Merke: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch kommt grundsätzlich nur für die Teilnahme an einer Schulausbildung, die zu einem nationalen oder internationalen Bildungsabschluss führt bzw. BaföGföderungsfähig ist, in Betracht. Die Teilnahme an einzelnen Seminaren und Modulen, die zu keinem anerkannten Abschluss führt, stellt keinen Schulbesuch i.S.d. § 16 Abs. 5 dar. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern ist ausweislich der Gesetzesbegründung klargestellt worden, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 5 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch nicht nur in Ausnahmefällen erteilt werden kann. Ist ein zeitlich begrenzter Schüleraustausch mit einer deutschen Schule oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Zusammenarbeit mit einer Schule oder öffentlichen Stelle in einem anderen Staat oder einer Schüleraustauschorganisation oder einem Träger der freien Jugendhilfe vereinbart worden und wird dies entsprechend nachgewiesen, so kann die Aufenthaltserlaubnis – auch für bereits untere Klassenstufen – erteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein echter Austausch – wenn auch nicht zwingend zeitgleich – konkret beabsichtigt ist. Voraussetzung ist also entweder ein zusammenhängender längerer Aufenthalt von Schülern im Bundesgebiet, während zur gleichen Zeit eine größere Zahl Schüler der hiesigen Schule im Herkunftsstatt die Schule besuchen, oder dass jeder Schüler einen Austauschpartner zugewiesen bekommt, bei dessen Familie er oder sie während des späteren oder früheren Aufenthaltes im Gastland untergebracht ist. Ausnahmenregelungen für Schulbesuch Wenn der Lebensunterhalt und entstehende Ausbildungskosten des ausländischen Schülers z.B. durch Zahlungen der Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 127 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eltern gesichert sind und die Rückkehrbereitschaft im Anschluss an die Schulausbildung sichergestellt ist, können Ausnahmen im Übrigen nur in Betracht kommen, wenn 1. es sich um Schüler handelt, die die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Brasilien, El-Salvador, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen (vgl. § 41 AufenthV) oder die als deutsche Volkszugehörige einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG besitzen und wenn eine Aufnahmezusage der Schule vorliegt, oder 2. es sich bei der Schule um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung handelt (insbesondere öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und einem ausländischen Abschluss anbieten oder verpflichtend einen mindestens 3monatigen Auslandsaufenthalt in der Oberstufe vorsehen ) oder 3. es sich um eine Schule handelt, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet und insbesondere bei Internatsschulen eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten g e w ä h r l e i s t e t Merke: Zu den Schulen im Sinne des Punktes 3 zählen die in verschiedenen Formen ausgestalteten Ergänzungsschulen. Dies sind Schulen, die auf die staatliche Nichtschülerprüfung vorbereiten oder z.B. zum Erwerb des „International General Certificate of Secondary Education“ (IGCSE), von High-School-Diplomen (AP-Prüfung) oder des International Baccalaureate führen. Die Schulen müssen grundsätzlich eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleisten. Ausnahmen kommen bei den so genannten Botschaftsschulen in Betracht. Da die Ergänzungsschulen keiner staatlichen Schulaufsicht unterliegen, die zu einer internationalen Schülerschaft verpflichten könnte, kann eine Steuerung nur über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgen. Wie das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt hat, kommt es bezüglich des Erfordernisses der nicht öffentlichen Finanzierung der Schule auch nicht darauf an, ob im Einzelfall die Schulkosten vollständig durch den Antragsteller getragen werden - etwa in dem der Betroffene nicht in die Schülerstatistik ausgenommen wird, auf deren Grundlage die öffentlichen Zuschüsse gewährt werden. Maßgeblich ist vielmehr die Finanzierung der Schule selbst (VG Berlin, Urteil vom 13.12.2007 - VG 9 V 43.07) oder 4. der Aufenthalt ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, die die Ausbildung oder den Aufenthalt fördern oder ermöglichen sollen (insbesondere Begabtenstipendium). Gleiches gilt bei der Ausbildung von Hochbegabten, bei denen der Schulbesuch gerade die besondere Begabung fördern soll – etwa weil die allgemeinbildende Schule hier einen besonderen Förderschwerpunkt hat. Soweit die Betreuung durch einen Elternteil erforderlich ist, kommt hier auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 in Betracht. Merke: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer Schule mit internationaler Ausrichtung oder einer Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (Ergänzungsschule) in den genannten Ausnahmefällen unter 2.) und 3.) kommt zudem in der Regel erst ab der 9. Klassenstufe in Betracht. Diese Einschränkung gilt für die genannten Schulen allerdings dann nicht, wenn die oben unter 1.) oder 4.) genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Erwerbs des deutschen Abiturs als Maßnahme der Studienvorbereitung nicht möglich. Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme der beabsichtigten Ausbildung können im Bundesgebiet nicht nachgeholt werden. Im übrigen wird ergänzend auf die Nr. 16.5.2. AufenthG-VwV verwiesen. Schulbesuch zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung Zu den Aufenthaltszwecken des § 16 Absatz 5 zählen auch Schulbesuche zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung, die nicht einem Studium nach § 16 Absatz 1 oder einer betrieblichen Ausbildung i.S.v. § 17 entsprechen. Zu diesen Maßnahmen sind Ausbildungen in vorwiegend fachtheoretischer Form zu zählen, die mindestens zwei Jahre dauern und nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Bildungsgang bei dem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet. Soll die Berufsausbildung an einer privaten Ergänzungsschule durchgeführt werden, muss der Ausbildungsgang förderungsfähig nach dem BAföG sein. Die Förderungsfähigkeit prüft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung auf Antrag der Ergänzungsschule im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 BAföG und erlässt dazu einen formellen Bescheid. Berufliche Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung sind, bedürfen nach § 15 Nr. 1 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Merke: Auch die Berliner Oberstufenzentren (OSZ) sind neben ihrer Funktion als berufliche Gymnasien Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 128 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (allgemeinbildende Schulen, die zum Abitur führen) und Berufsschulen (Besuch setzt betriebliche Ausbildung voraus -Fälle des § 17) auch Berufsfachschulen, die eine fachtheoretische Ausbildung anbieten, die zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt. Für eine solche Ausbildung gelten die o.g. Restriktionen für einen Schulbesuch nicht. In den Fällen, in denen die Betroffenen allerdings eine solche Ausbildung lediglich anstreben, ohne die hier erforderlichen Sprachkenntnisse mitzubringen, gilt für die Ausübung des Ermessens für die Erteilung des Titels zum Zwecke des Sprachkurses ein strenger Maßstab. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden Bedingung: "Erlischt bei Beendigung der Ausbildung bei..." zu verfügen. 16.5.1. 2. Zur auflösenden Bedingung „Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG“, vgl. die Ausführungen zu § 2 Abs. 3. 16.5.2. Wechsel des Aufenthaltszwecks nach Beendigung des Sprachkurses § 16 Abs. 5 S. 2 verweist auf Abs. 2 S. 1. Er schließt damit nach Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis zum Zweck eines Sprachkurses, der nicht der Studienvorbereitung oder eines Schulbesuchs diente, in der Regel einen Wechsel des Aufenthaltszweckes aus, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Merke; Zulässig ist danach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Insofern handelt es sich bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG entgegen des Wortlauts um einen Anspruchsfall. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung beantragt wird, ohne dass bereits eine Zulassung zum Studium/Studienkolleg vorgelegt werden kann. Hier ist maßgeblich, ob es dem Betroffenen zumutbar ist, auszureisen und dann das Einreiseverfahren zu betreiben. Unzumutbar ist dies etwa, wenn der Sprachkurs erfolgreich abgeschlossen wurde und alle Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis - insbesondere eine Studienplatzzusage - vorliegen. Dies auch deshalb, weil nicht selten im Visaverfahren bereits die Absicht ein Studium aufnehmen zu wollen, offengelegt worden ist, dennoch aber lediglich ein Visum gem. § 16 Abs. 5 erteilt wurde. Es ist dem Betroffenen hier nicht zumutbar, dass auf Grund der Ausreise und der Dauer des sich daran anschließenden Einreiseverfahrens die Studienplatzzusage hinfällig wird. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Ausnahme vom Zweckwechselverbot ist, ob es dem Betroffenen zumutbar ist, auszureisen und das Visumverfahren zu betreiben. Allein die Möglichkeit im Rahmen des § 16 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Ausnahmen zuzulassen, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, bereits im Einreiseverfahren allein die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen. Bestehen vielmehr Anhaltspunkte, dass neben dem Sprachkurs andere weitergehende Zwecke mit dem Aufenthalt verbunden werden, ist das Visum bzw. die Zustimmung zur Visaerteilung abzulehnen bzw. das Visum zu dem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen. Von einem Regelausnahmefall und damit der Zulässigkeit des Zweckwechsels ist auszugehen, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum einem anderen Zweck beantragt wird und es sich um einen Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika handelt ( Personengruppe des § 41 AufenthV). Dient das Visum zur Einreise zum Zweck eines Sprachkurses im Sinne des § 16 Abs. 5 und der zu absolvierende Sprachkurs von vornherein dem Aufenthalt von § 17a oder der unmittelbaren Vorbereitung auf einen Aufenthalt gem. § 17 oder § 18 (etwa Facharztausbildung), so ist auch hier zunächst zu prüfen, ob die Visumerteilung nicht zu dem weitergehenden Zweck nach § 17, § 17a bzw. § 18 erfolgen kann. Der Visumerteilung ist in den Fällen des § 17 und § 18 nur nach Prüfung der Arbeitsmarktzulassung durch die Bundesagentur für Arbeit und ggf. Vorlage des Arbeitsvertrages auf Basis des § 17 bzw. § 18 zuzustimmen. in diesen Fällen ist sowohl im Visum und dann auch in der Aufenthaltserlaubnis als Nebenbestimmung zu verfügen: „ Facharztausbildung inklusive vorbereitendem Sprachkurs" und bei Stipendiaten ohne Arbeitsvertrag zusätzlich: „Vor Beginn der Facharztausbildung ist die Berufsausübungserlaubnis vorzulegen.“ Merke: Wird im Visumverfahren lediglich ein Visum zur Absolvierung eines Sprachkurses erteilt, obwohl der Antragsteller den weitergehenden Aufenthaltszweck bereits im Einreiseverfahren angegeben hat, ist ein Zweckwechsel zu dem bereits im Visumverfahren angegebenen weitergehenden Aufenthaltszweck grundsätzlich zuzulassen. Im Übrigen kommt ein Zweckwechsel nur in Betracht, wenn die erneute Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar ist. Während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. § 16 Abs. 5 S. 2 stellt dies ausdrücklich klar. 16.5a. Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 129 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nach richtiger Auffassung findet weder § 16 Absatz 3 noch Absatz 4 auf die Fälle des § 16 Abs. 5 Anwen-dung. Dies folgt schon aus der Systematik des § 16 sowie der Sondereglung des § 16 Abs. 5a. Bezüglich der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist zu differenzieren. Wie § 16 Abs. 5 a für die Fälle des Schulbesuchs zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung regelt, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis von Gesetzes wegen zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäf-tigung von bis zu 10 Stunden pro Woche (zum Begriff vgl. oben A.16.5.1.1). In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 5 mit der Auflage „Von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung von 10 Stunden je Woche gestattet. Selbstständige Tätigkeit nicht gest.“ zu versehen. Im Übrigen kann eine Erwerbstätigkeit während eines Intensivsprachkurses oder des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule z.B. während der Ferien nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet werden. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis demnach grundsätzlich mit der Auflage "Sprachkurs/Schulbesuch. Erwerbstätigkeit nicht gest." zu verfügen. Merke: Der Wortlaut des § 16 Abs. 5 a, wonach der Schulbesuch einer qualifizierten Berufsausbildung dienen muss, damit der Betroffene in den Genuss der 10-stündigen Beschäftigungsmöglichkeit kommen kann, bedarf der Auslegung. Nach richtiger Auffassung sind von dieser Regelung nur solche Schulbesu-che umfasst, die unmittelbar zu einem staatlichen Berufsabschluss führen. So ist die Beschäftigung nicht von Gesetzes wegen gestattet, wenn Ausländer einen Sprachkurs absolvieren, auch wenn dieser Sprach-kurs von vornherein der Vorbereitung auf einen Aufenthalt gem. § 17 oder § 18 (etwa Facharztausbildung) dient. Ausschlaggebend ist hier, dass andernfalls eine klare Abgrenzung der Fallgruppen ausgeschlossen wäre, § 16 Abs. 5 S. 2 praktisch leer liefe und auch nicht zu rechtfertigen wäre, warum Sprachschüler etwa im Vergleich zu als Au-Pair Beschäftige besser gestellt werden sollten. Problematisch ist auch hier, dass der Gesetzgeber für die Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Titel gem. § 16 Abs. 5 zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung zum 1.8.2012 keine Übergangsregelung geschaffen hat. Damit dürfen auch die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 5 von der erweiterten Erwerbsmöglichkeit des § 16 Abs. 5 a Gebrauch machen, deren Titel bis zum 31.07.2012 erteilt worden sind, ohne dass es hierfür eines erneuten Verwaltungsaktes oder der Neuaus-stellung des Titeletikettes bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels bedürfte. Vor dem Hintergrund der schwierigen Abgrenzung der Fälle des § 16 Abs. 5, bei denen der Aufenthalt einer qualifizierten Berufsaus-bildung dient und den sonstigen Fällen des § 16 Abs. 5 wird diesen Kunden – auch vor dem Hintergrund der Rechtspflichten gem. § 4 Abs. 3 S. 2, 4 und 5 – auf Antrag die geänderten Regelung zur Erwerbstätig-keit mit einem gesonderten Schreiben gegen eine Gebühr gem. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV ausgestellt (AusReg > KK Schreiben > Bescheinigung Arbeitsauflage § 16 / § 17). 16.5b. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung § 16 Abs. 5 b enthält eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche für die Fälle des § 16 Abs. 5, in denen der Schulbesuchs dem Zwecke einer qualifi-zierten Berufsausbildung diente. Diese Regelung ist somit der des § 16 Abs. 4 für Hochschulabsolventen vergleichbar und sollten daher auch nach vergleichbaren Kriterien großzügig zur Anwendung kommen. Daraus folgt konkret: Nach richtiger Auffassung eröffnet § 16 Abs. 5 b, in dem auch auf § 21 verwiesen wird, auch die Chance, den Aufenthalt hier zum Zwecke der selbstständigen Tätigkeit zu verfestigen. Die Jahresfrist dient dabei der Suche einer dem gerade erworbenen Abschluss angemessenen „Arbeitsplatzes“. Eine Verlängerung nach erfolgreichem Abschluss des Berufsausbildung ist im Ermessen möglich (§ 16 Abs. 5b). Auch in den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 5 im Rahmen eines entwicklungspolitischen Pro-gramms finanziell gefördert wurde, ist grundsätzlich positiv vom Ermessen des § 16 Abs. 5 b Gebrauch zu machen. Insofern ist der Gedanke der Nr. 17.1.1.1 AufenthG-VwV, die hier noch einen restriktiveren Ansatz verfolgt hat, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie obsolet. Bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist Abs. 5b S. 1 grundsätzlich voll auszuschöpfen ("…bis zu"….) und ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern. Mindestvoraussetzung für eine positive Entscheidung nach § 16 Abs. 5b ist neben den allgemeinen Ertei-lungsvoraussetzungen des § 5 auch hier der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung sowie der Nachweis entsprechender Bemühungen zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes (Vorlage von Bewerbungen etc.) oder einer selbständigen Tätigkeit. Angemessen ist nur ein Arbeitsplatz, der den Abschluss der Berufsausbildung voraussetzt. Anders als in den Fällen des § 16 Abs. 4 ist die Art der Berufsausbildung bzw. die Branche, in der die Tätigkeit erfolgen soll, Gewicht zu geben. So kann etwa die Tätigkeit als Kundenberater eines Autohauses für einen ausgebildeten KfZ-Mechatroniker angemessen sein, die Tätigkeit als Verkäufer in einem Möbelhaus dagegen nicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 130 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Soweit die AE zur Arbeitsplatzsuche gem. § 16 Abs. 5 b verlängert wird, ist jede Form der Erwerbstätigkeit – auch die selbstständige Tätigkeit – gem. § 16 Abs. 5 b S. 2 gestattet. Der Titel ist daher zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet" zu versehen. Während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 b kommt die Erteilung einer Niederlas-sungserlaubnis nicht in Betracht. § 16 Abs. 5 b S. 3 stellt dies ausdrücklich klar. 16.6. Umsetzung der EU-Studentenrichtlinie Allgemeines Mit Abs. 6 wird Art. 8 der Richtlinie 2004/114/EG über die Bedingung für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums (Studentenrichtlinie) umgesetzt. Damit wird Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke des Studiums in bestimmten anderen EU-Mitgliedstaaten einen Titel erhalten haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16 Abs. 6 gegeben. Studenten mit einem Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck (z.B. Familiennachzug) sind demnach ebenso wenig begünstigt wie Ausländer mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums, der anderweitig genutzt wird. Die Anwendung dieser Mobilitätsregelungen setzt voraus, dass der Student bereits in einem Mitgliedstaat der EU einen Aufenthaltstitel als Student besitzt. Aufenthaltstitel für Studienaufenthalte in Dänemark, Irland und Großbritannien sowie in den EWR- Staaten und der Schweiz fallen nicht in den Regelungsbereich der Studentenrichtlinie. Verpflichtung zum vorübergehenden Studium in einem anderen EU-Mitgliedstaat § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erfasst die Fälle nach Artikel 8 Absatz 2 Studentenrichtlinie. Ist der Studierende verpflichtet, im Rahmen seines Studienprogramms einen Teil seiner Ausbildung an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU durchzuführen, besteht der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits auf Grund dieser Verpflichtung. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Studentenrichtlinie sind weitere Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere i.S.d. §§ 5, 16 Absatz 1, nicht zu erfüllen. Für die Erteilung des Titels nach Abs. 6 Nr. 2 gelten dagegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 i.V.m. § 2 Abs. 3. sowie des § 16 Abs. 1 AufenthG (Zur Prüfung der besonderen Voraussetzungen des Abs. 6 einschließlich der Vorlage der genannten Unterlagen vgl. unten). zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis Bezüglich der Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 6 im Bundesgebiet einzuholen, kommt neben § 41 AufenthV auch § 39 Nr. 6 AufenthV zur Anwendung. Da es sich bei den Fällen des Abs. 6 um Anspruchsfälle handelt, kann bei einem Studium in einem Schengenvollanwenderstaat (außer Island und Norwegen) die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet eingeholt werden. Im Übrigen ist im Rahmen des Ermessens nach § 5 Abs. 2 S. 2 zu prüfen, ob es dem Antragsteller zuzumuten ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Die dürfte zumindest dann nicht der Fall sein, wenn der Beginn des hiesigen Studiums kurz bevorsteht. besondere Bescheinigung der deutschen Hochschule Weiter ist der Antragsteller zum Nachweis der besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 aufzufordern neben der Immatrikulationsbescheinigung eine besondere Bescheinigung einer deutschen Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung vorzulegen, woraus sich ergibt, dass er im Rahmen seines Studienprogramms in dem anderen Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen und dies an der jeweiligen Hochschule erfolgen wird (Abs. 6 S. 1 Nr. 1), an einem studentischen Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der EU oder der EU teilnimmt und das in Berlin beabsichtige Studium eine Fortführung oder Ergänzung des Studiums darstellt (Abs. 6 S. 1 Nr. 2a), oder er in dem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens zwei Jahren immatrikuliert ist und das in Berlin beabsichtige Studium eine Fortführung oder Ergänzung des Studiums darstellt (Abs. 6 S. 1 Nr. 2b). Auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit den Berliner Hochschulen sind diese bereit, entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Auf die Vorlage eines Dossiers über seinen akademischen Werdegang (Abs. 6 S. 2 1 Alt. bzw. Art. 8 Abs. 1 b der RL) oder gar eine Anfrage bei der Ausländerbehörde des anderen EU- Staates über das BAMF (§ 91 d Abs. 2 bzw. Art. 8 Abs. 3 der RL) ist dann grundsätzlich zu verzichten. Merke: Auch nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 6 besteht selbstverständlich auch in den Fällen, in denen ein Student zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU immatrikuliert war und seine Studien in Berlin fortsetzen will, die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1. Hiervon ist etwa dann Gebrauch zu machen, wenn der Nachweis der Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 131 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 kurzfristig nicht möglich ist. In einem solchen Fall kann der Student aufgefordert werden, seinen Antrag gem. § 81 Abs. 1 auf eine Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 zu beschränken. Sonstiges Weiter gelten mit Ausnahme der gesondert erforderlichen schriftlichen Zustimmung der/des Personensorgeberechtigten bei Minderjährigen aber nach § 80 Handlungsfähigen (vgl. unten 16.7.) die allgemeinen Verfahrensvorschriften und Gebührentatbestände. Ein im Vergleich zu § 16 Abs. 1 besonderer Status folgt aus der Erteilung nicht. Insbesondere gelten bzgl. der Geltungsdauer, der Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit und des Ausschlusses der Erteilung der Niederlassungserlaubnis, sowie den Möglichkeiten eine Erlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten, § 16 Abs. 1 - 4 uneingeschränkt. Als Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 6 in das Etikett einzutragen. Bei Bitten um Zustimmung in Visaverfahren gelten vorliegend keine Besonderheiten zu den obigen Ausführungen. 16.7. Zustimmung der Personensorgeberechtigten Der Absatz 7 dient der Umsetzung des zwingenden Erfordernisses des Einverständnisses der erziehungsberechtigten Personen mit dem Aufenthalt Minderjähriger, das Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Studentenrichtlinie vorsieht. Praktisch dürfte die Vorschrift allerdings nicht zum Tragen kommen. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 132 von 747