20161228
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Soll die Abschiebung eines Ausländers mit anderen Ausländern erfolgen, etwa im Zuge einer Rückführung mit einem Charterflug, so hat die Bekanntgabe des Termins ebenfalls zu unterbleiben, um zu verhindern, dass der Termin vorzeitig bekannt wird und sich ein Großteil der Rückzuführenden der Maßnahme entziehen wird. 59.2. Eine Ausnahme von der Sollvorschrift, wonach der Zielstaat in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen ist, ist dann geboten, wenn die Staatsangehörigkeit des ausreisepflichtigen Ausländers unbekannt ist (VG Berlin, Beschluss vom 01.10.2010 - VG 24 L 280.01 -. 59.3. Neben den Abschiebungsverboten aus § 60 stehen auch die Gründe, die zur Aussetzung der Ab-schiebung nach § 60a führen, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen 59.4. frei 59.5.1. Befindet sich ein Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 1), ist es nach § 59 Abs. 5 nicht erforderlich, eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen. Die Regelung wurde im 2. Änderungsgesetz zur Klarstellung eingefügt, da die entsprechende frühere Regelung in § 50 Abs. 5 AuslG Ende 2004 außer Kraft getreten war und nicht für alle ersichtlich war, ob hierdurch die Anforderungen geändert wurden. Nach unserer Rechtsauffassung ergab sich bereits aus der Verpflichtung zur Überwachung der Ausreise in dieser Konstellation nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, dass eine Ausreisefrist nicht zu gewähren war. 59.5.2. Die Abschiebung soll gemäß § 59 Abs. 5 S. 2 mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Die Ankündigung hat aus Nachweisgründen schriftlich zu erfolgen und ist in der Akte zu dokumentieren. Die Abschiebung kann entweder dem Ausländer (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2008, OVG 4 Bs 229/08) oder dessen Bevollmächtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, OVG 3 S 98/12) angekündigt werden. Wird die Ankündigung der Abschiebung dem Ausländer durch einen Mitarbeiter der JVA übermittelt, muss der zuständige Haftsachbearbeiter sicherstellen und dokumentieren, dass die Benachrichtigung durch den Mitarbeiter der JVA mindestens eine Woche vor der Abschiebung erfolgte. Im Falle einer vorherigen Stornierung des Abschiebungstermins und Anberaumung eines neuen Abschiebungstermins ist eine erneute Ankündigung der Abschiebung erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 01. November 2012, VG 19 L 342.12). Die Regelung betrifft ausschließlich Fälle, in denen die Abschiebung erst während des Vollzugs angedroht und dem Ausländer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Erfolgt die Inhaftnahme nach Ablauf einer dem Ausländer gesetzten Ausreisefrist, darf die Abschiebung indes nicht angekündigt werden, § 59 Abs. 1. 59.6. frei 59.7. Gewährung einer Ausreisefrist bei Opfern von Menschhandel bzw. ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen Zur Ausreise Verpflichteten, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Opfer einer Straftat nach §§ 232, 233, 233a StGB (Opfer von Menschenhandel) oder einer Straftat nach §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzarbeitsbekämpfungsG bzw. § 15 a ArbeitnehmerüberlassungsG (ausbeuterische Arbeitsver-hältnisse) wurden und sich diese noch nicht als Zeuginnen oder Zeugen zur Verfügung gestellt haben, wird eine angemessene Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten als Bedenkzeit gesetzt (§ 59 Abs. 7 S. 1 und 2). Konkrete Anhaltspunkte sind insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Ausländerin/der Ausländer gegenüber einer Betreuungsorganisation oder den Strafverfolgungsbehörden als Opfer einer solchen Straftat offenbart und nach Einschätzung der Polizei oder Staatsanwaltschaft als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung stehen könnte. Liegt zum Zeitpunkt der Vorsprache der Ausländerin oder des Ausländers noch (immer) kein Votum der Staatsanwaltschaft mit entsprechendem Inhalt vor, ist zunächst eine Ausreisefrist von drei Monaten als Bedenkzeit zu gewähren. Ist die Ausländerin/der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, ist für diesen Zeit-raum eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 2 auszustellen. Votiert die Staatsanwaltschaft für eine Ausreisefrist, etwa weil die Ausländerin/der Ausländer sich noch nicht für die Zeugenschaft entschieden hat, so ist entsprechend zu verfahren. Etwas anderes gilt auch hier lediglich, wenn für die Ausländerin/den Ausländer eine schwerwiegendes oder besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse anzunehmen ist oder sie/er auf Grund eines solchen Ausweisungsinteresses ausgewiesen wurde. In diesen Fällen sollte grundsätzlich vom Ermessen des § 59 Abs. 7 S. 3 Nr. 1 zu Lasten der Ausländerin/des Ausländers Gebrauch gemacht werden. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Einschaltung des Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinteresses der Bedenkzeit, bleibt die Entscheidung der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 kommt es im Zusammenhang des § 59 Abs. 7 nicht an. Die Ausreisefrist und ggf. die Duldung ist zu verlängern, wenn die betroffene Person nach Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden nicht in der Lage war, sich innerhalb dieses Zeitraumes zu Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 350 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin stabilisieren und ggf. im Kontakt mit Beratungsstellen eine Entscheidung über die Mitwirkung als Zeuge im Strafverfahren zu treffen. Dies teilt der Polizeipräsident oder die Staatsanwaltschaft ggf. vor Ablauf der Ausreisefrist mit. Liegt bei Ablauf der Ausreisefrist noch kein Votum vor, ist so lange auf eine Aufenthaltsbeendigung zu verzichten, bis über den Polizeipräsidenten in Berlin geklärt ist, ob die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Votum der Staatsanwaltschaft in Betracht kommt oder die Ausreisefrist verlängert werden soll. In einem solchen Fall ist ggf. mit der Polizei unverzüglich telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die während der Bedenkzeit ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung ist mit den Auflagen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ und “Studium nicht gestattet” zu versehen. Zur Beschäftigung bei Duldungen vgl. B.BeschV.32. und 33., zur selbstständigen Tätigkeit A.4.2.1.3. Hier aufhältlichen ausreisepflichtigen ledigen, minderjährigen Kindern und Ehegatten von potenziellen Zeugen ist ggf. eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 zu erteilen. Eine Ausreisefrist wird somit immer erst dann gewährt, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Polizeipräsident in Berlin dies für erforderlich erachtet oder aber zumindest mitteilt, die Erforderlichkeit zu prüfen. Vorab benennen Polizei oder Staatsanwaltschaft die betroffenen Personen und bestätigen das Vorliegen der Voraussetzungen ggf. fernmündlich. Erfolgt die Mitteilung telefonisch, ist die ersuchende Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft um ein nachträgliches schriftliches Votum zu bitten, in dem ggf. auch Aussagen zu der voraussichtlichen Dauer der Ausreisefrist bzw. erforderlichen Anwesenheit als Zeugin oder als Zeuge enthalten sein sollten. Aussagen über die Dauer sollten immer dann gemacht werden, wenn bereits absehbar ist, dass die Person eine längere Bedenkzeit benötigt oder es aus ermittlungstaktischen Erwägungen zwingend erscheint, dass die Dauer der Erlaubnis länger bemessen werden soll. Über das Gespräch ist ein Aktenvermerk zu fertigen. Merke: Gem. § 72 Abs. 6 S. 2 genügt es grundsätzlich, wenn vor der Festlegung der Ausreisefrist lediglich ein schriftliches Votum des Polizeipräsidenten in Berlin vorliegt, ohne dass von dort bereits die Staatsanwaltschaft eingebunden wurde. Befindet sich die Person zum Zeitpunkt des Ersuchens in Abschiebungshaft, ist sie zu entlassen und aufzu-fordern, binnen einer Woche bei IV Z 2 vorzusprechen. Beratungsangebote Nach § 59 Abs. 7 Satz 4 unterrichtet die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle im Rahmen der Festsetzung der Ausreisefrist über die für Opfer von Menschenhandel (nur die Fälle des § 25 Abs. 4a) bestehenden gesetzlichen Regelungen, Programme und Maßnahmen. Hierzu wird ein in verschiedenen Sprachen vorliegendes Hinweisblatt ausgehändigt. Sofern einschlägige Beratungsstellen mit dem Wunsch an uns herantreten, Beratungsangebote an die betroffenen Personen zu richten, ist diesem Wunsch in geeigneter Weise zu entsprechen. Insbesondere wird den Beratungsstellen die Möglichkeit gegeben, eigene Merkblätter und Broschüren in unserer Dienststelle auszulegen. Ergeben sich bei der durch die ABH durchzuführenden Beratung von im Abschiebungsgewahrsam einsitzenden Häftlingen Hinweise darauf, dass es sich um Opfer von Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 4a handeln könnte, so ist den Betroffenen das vor Ort vorhandene Infoblatt über Kontakt- und Beratungsstellen auszuhändigen. Eine vergleichbare Beratungspflicht gilt gem. § 59 Abs. 8 auch für alle Ausländer, die ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren. § 59 Abs. 8 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Sanktionsrichtlinie, der vorsieht, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige vor ihrer Abschiebung systema-tisch und objektiv über ihre Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Sanktionsrichtlinie, d.h. insbesondere § 25 Abs. 4b und § 59 Abs. 7 informiert werden. Dafür steht ein entsprechendes Hinweisblatt (Infoblatt Schwarzarbeit) auf der Homepage zur Verfügung. Mitteilungspflichten der Ausländerbehörde gem. § 90 Abs. 4 Von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach § 59 Abs. 7 und der Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a bzw. 4b ist die zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit dem Strafverfahren befasste Strafgericht nach § 90 Abs. 4 zu unterrichten. Diese Stellen sind danach ebenfalls von dem Über-gang der Zuständigkeit auf eine andere Ausländerbehörde von der aktuell zuständigen Ausländerbehörde zu unterrichten. Um eine effiziente Umsetzung dieser Mitteilungspflichten zu gewährleisten, sind die dort genannten Sachverhalte durch IV Z 2 unverzüglich dem Polizeipräsidenten per Telefax mitzuteilen. Von dort werden die zu-ständige Staatsanwaltschaft und das Strafgericht unterrichtet. Achtung! Die ausschließliche Bearbeitung durch IV Z 2 betrifft nur Zeuginnen und Zeugen von Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 4a S. 1 und 3 bzw. 4b S. 1 und 3. Die Vorgänge sonstiger Zeugen oder V-Personen werden - sofern es sich nicht um VS-Sachen handelt - vom zuständigen Sachgebiet geführt und bearbeitet. 59.8. Die mit dem 2. Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführte Norm erfordert eine Unterrichtung ausreisepflichtiger Ausländer, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wurden, ohne dass sie einen rechtmäßigen Aufenthalt besessen hätten, über ihre Rechte ggü. ihrem Arbeitgeber (Geltendmachung ausstehender Vergütungen) nach der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen („Sanktionsrichtlinie“) . Dafür steht ein entsprechendes Hinweisblatt (Infoblatt Schwarzarbeit) auf der Homepage zur Verfügung. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 351 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 352 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60 A.60. Verbot der Abschiebung ( QualRiLiUmsG; Asylpaket II ) 60. 0. Die Norm wurde durch das Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz an die Anforderungen der Richtlinie 2011/95/EU angepasst und in Teilen redaktionell geändert. 60.1.1. frei 60.1.2. Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.03.2012 (BVerwG 1 C 3.11) entschieden, dass vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings genießen und das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG nicht automatisch zu ihren Gunsten eingreift. Dies bedeutet, dass auch vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer keine Rechtsstellung als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) erlangt haben. 60.1.3. bis 60.6. frei 60.7.1. Da praktische Fallkonstellationen, in denen es zu einer Abschiebung trotz einer erheblichen konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter kommt, außer in Fällen gewichtiger Ausweisungsgründe kaum denkbar sind, bindet § 60 Abs. 7 S. 1 das Ermessen (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Macht der Ausländer ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 geltend, ist vor jeder Entscheidung das Bundesamt zu beteiligen (vgl. Wortlaut des § 72 Abs. 2). An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 AsylG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. ... weggefallen ... Stellt ein Betroffener einen entsprechenden Antrag, ist eine Entscheidung schon wegen der Beteiligung des Bundesamtes nicht sofort möglich. Hier ist eine Duldung auszustellen (vgl. Wortlaut des § 60a Abs. 4). Beantragt der Ausländer allerdings die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, ist ihm bei Vorliegen der entprechenden Voraussetzungen ggf. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 2 und 3 auszustellen (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Beides gilt allerdings nicht, wenn aus der Abschiebungshaft heraus ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht wird. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Es ist aber bis auf weiteres davon auszugehen, dass das Beteiligungsverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 S. 4 abgeschlossen ist und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Entlassung aus der Haft erfolgt daher nicht. Die Außenstelle des Bundesamtes kann - natürlich abhängig vom konkret vorgetragenen Abschiebungsverbot - in dringenden Fällen innerhalb von einem Tag oder sogar kurzfristiger entscheiden, wenn die Unterlagen per Fax übersandt und auf die Dringlichkeit zuvor telefonisch hingewiesen wurde. Davon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Abschiebungstermin bereits fest- und unmittelbar bevorsteht. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw.) § 60 Abs. 7 vorliegt, gilt weiterhin die Bindungswirkung des § 42 AsylG . Eine Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht geboten, denn die Vorschrift gilt ausdrücklich nur in Fällen, in denen die Ausländerbehörde selbst über das Vorliegen des Abschiebungshindernisses zu entscheiden hat. Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen die Ausführungen zu § 72 Abs. 2). 60.7.2. bis 60.7.4. Auch bei erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist grundsätzlich das BAMF zu beteiligen. Dies gilt auch und obwohl seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) zum 17.03.2016 deutlich höhere Anforderungen für die Annahme einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefahr gelten. Mit der in Satz 2 niedergelegten Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 353 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann z.B. in den Fällen einer PTBS eine solche im Regelfall nicht angenommen werden, sodass eine Rückführung regelmäßig möglich ist, es sei denn die Rückführung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT Drucksache 18/7538, S. 18). Die Beteiligung des Bundesamtes ist auch in allen Fällen erforderlich, in denen über den weiteren Aufenthalt von jugoslawischen Bürgerkriegsflüchtingen entschieden wird, die an einer PTBS leiden und bisher geduldet wurden, weil bislang ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wg. mangelnder Behandlungsmöglichkeiten angenommen wurde (beachte aber die Ausnahmen unter E.Bos.2 und E.Serb.5.). Eine Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Betroffenen mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib und Leben droht. Eine der Versorgung in Deutschland oder der EU vergleichbare Versorgung im Zielstaat wird allerdings nicht vorausgesetzt. Dem Betroffenen ist insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaates zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Inländische Gesundheitsalternativen im Zielstaat sind ggf. aufzusuchen. Erkrankungen eines Ausländers, die schon während des Aufenthalts des Betroffenen außerhalb des Bundesgebietes bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik vorgelegen haben, stehen der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. Im Rahmen von erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist zu beachten, dass in geeigneten (Ausnahme-)Fällen auch eine zeitlich befristete Übernahme der Behandlungskosten im Herkunftsland in Betracht kommen kann, wenn eine Weiterbehandlung der geltend gemachten Erkrankung möglich ist, es aber z.B. an einer Übergangsfinanzierung einzunehmender Medikamente fehlt. 60.7 . 5. bis 60.10. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 354 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60a Inhaltsverzeichnis A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) .......................................................................................... 355 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse ................................................................................................... 355 60a.2.3. Ermessensduldung ..................................................................................................................................... 357 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz .................................................................................................. 357 60a.2.3.2. Bevorstehende Geburt eines Kindes ................................................................................................ 358 60a.2.3.3. Kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes ...... 358 60a.2.3.4. Fortsetzung einer qualifizierten Berufsausbildung ............................................................................ 359 60a.2.4. Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung ............................................................... 360 60a.2.4.1. Qualifizierte Berufsausbildung .......................................................................................................... 360 60a.2.4.2. Aufenthaltsbeendigung steht nicht unmittelbar bevor ....................................................................... 360 60a.2.5. Erteilungsdauer ........................................................................................................................................... 361 60a.2.6. Straffälligkeit ............................................................................................................................................... 361 60a.2.7. bis 60a.2.9. Abbruch/Nichtbetrieb der Ausbildung ...................................................................................... 361 60a.2.10. Duldung zwecks Suche eines neuen Ausbildungsplatzes ........................................................................ 362 60a.2.11. Duldung zur Arbeitsplatzsuche ................................................................................................................. 362 60a.2.12. Duldung aus anderen Gründen ................................................................................................................. 362 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 ................ 362 60a.2c. Gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit ............................................................................................. 362 60a.2d. Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Attesten .............................................................................. 363 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ......................................................................................... 363 60a.5.0 Versagung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung .............................................................................. 364 60a.6.0. Versagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Duldung ................................................... 364 A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse ................................................................................................................. 366 A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener ................................................................................ 366 A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schulausbildung oder eines Studiums ...................................................................................... 367 A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( IntG; 29.11.2016 ; 30 . 11.2016; 13.12.2016 ) 60a.1.1. Die nach § 60a Abs. 1 S. 1 mögliche Aussetzung ist auf maximal 6 Monate begrenzt. Zuständig ist hier SenInnSport. 60a.1.2. Nach 3 Monaten sind nur Entscheidungen gem. § 23 Abs. 1 möglich. Zwar ist in § 60a Abs. 1 S. 2 noch eine Frist von 6 Monaten enthalten. Hierbei handelt es sich jedoch um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Denn im Interesse eines möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzuges hält es der Gesetzgeber für angezeigt, den Zeitraum, in dem die obersten Landesbehörden ohne das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern einen Abschiebestopp verfügen zu können, auf maximal drei Monate zu verkürzen. 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse 60a.2.1.0. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 ist die Abschiebung eines Ausländers immer dann auszusetzen, wenn bei diesem die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dennoch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zwingende Voraussetzung für eine Duldung ist aber die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des betreffenden Ausländers. Zu Fällen einer tatsächlichen Unmöglichkeit siehe unten 60a.s.1 . Unter § 60a Abs. 2 Satz 1 fallen alle Fälle, bei denen die Erteilung einer AE ausgeschlossen ist, aber die unverzügliche Abschiebung - zum Beispiel auch mangels hinreichenden Personals im Abschiebungsbereich ausgeschlossen ist, so dass grundsätzlich alle vollziehbar Ausreisepflichtigen ohne AE eine entsprechende Bescheinigung besitzen oder abgeschoben werden (zur Ausgestaltung der Bescheinigung siehe 60a.4.). Merke: Während des Kirchenasyls hat der Betreffende keinen Anspruch auf Ausstellung einer Duldung. Insoweit fehlt es während des Kirchenasyls an einem diesbezüglichen Sachbescheidungsinteresse, weil der Betroffene sich ausschließlich in den Kirchenräumen aufhält und dort versorgt wird. Dies gilt auch für alle anderen Bescheinigungen. Eine Person befindet sich im Kirchenasyl, wenn hierüber ein schriftlicher Beschluss der betreffenden Kirchengemeinde vorliegt. Das Kirchenasyl gilt solange als gewährt, bis dieses durch einen ausdrücklichen Beschluss der Kirchengemeinde wieder aufgehoben wurde und eine Anmeldung außerhalb der Kirche erfolgt Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 355 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 60a.2.1.1. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, diese in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und wenn nicht übergeordnete öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts eine Abschiebung dennoch erforderlich machen (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.1. ). 60a.2.1.2. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis ergeben. Dazu bedarf es allerdings Anhaltspunkten dafür, warum ein Ausländer für einen dauerhaften Aufenthalt nicht auf den Staat seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden kann. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlichtweg nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -) (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.2.). Soweit ein solches Abschiebungsverbot bzw. Ausreisehindernis geltend gemacht wird, handelt es sich trotz der Herleitung aus der EMRK nicht um ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 60 Abs. 5, welches eine Beteiligung des BAMF gemäß § 72 Abs. 2 notwendig machen würde oder bei dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 in Betracht käme. § 60 Abs. 5 betrifft nach der Systematik des deutschen Aufenthaltsrechts ausschließlich die aus der EMRK herzuleitenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, während es sich bei dem sog. "faktischen Inländer" wegen der erforderlichen besonderen Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot handeln würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wortgleichen § 53 Abs. 4 AuslG). 60a.2.1.3. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung In den Fällen, in denen die Ausreisepflicht vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2), aber während laufender Ausreisefrist (noch) nicht vollstreckbar ist, eine Zusicherung gegenüber dem VG oder OVG abgegeben wurde oder der Ausländer eine Petition eingelegt hat, ist eine GÜB für die Dauer von einem Monat auszustellen ( GÜB 1 bei nicht vollstreckbarer Ausreisepflicht, GÜB 2 bei lfd. Rechtsschutzverfahren, Zusicherungen gegenüber VG, Petitionen ). Merke: Eine Petition steht einer geplanten Rückführung nicht zwingend entgegen, da sie rechtlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet. So enthält die GÜB 2 richtigerweise den Hinweis auf die jederzeit mögliche Abschiebung. Gleichwohl ist im Falle einer Petitionseinlegung entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis in den mit der Fachaufsicht abgesprochenen Fallgruppen (SenInnSport hat ein Ersuchen der Härtefallkommission im Rahmen des Verfahrens nach § 23a AufenthG erst vor kurzer Zeit (max. 1 Jahr) zurückgewiesen und ein Abschiebungstermin steht kurzfristig an; die Gültigkeit des Passes bzw. des Passersatzpapieres läuft in Kürze ab und eine zukünftige Abschiebung könnte bei Ablauf der Gültigkeit des Reisedokuments wesentlich erschwert sein; der/die Betroffene/n befindet/-en sich bereits in Abschiebungshaft und die Abschiebung ist unmittelbar möglich) über die Senatsverwaltung für Inneres unter Einbindung des Petitionsausschusses zu klären, ob im Einzelfall an der Durchsetzung der Ausreisepflicht trotz anhängiger Petition festgehalten werden kann. Fällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht weg, wird auf Antrag eine Bescheinigung L 4048 ausgestellt. Für den Fall des späteren Wiedereintritts der Vollziehbarkeit beachte die Ausführungen unter A.59.0.. Vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, die sich an die Härtefallkommission gewandt haben, erhalten für die Dauer der Befassung mit dem Antrag eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 mit auflösender Bedingung (vgl. A.23a.2.1.3.). Bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 wird eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). In jedem Fall sollte auch weiterhin eine Abschiebung und grundsätzlich auch die Abschiebungshaft bei einer noch gültigen Duldung regelmäßig nicht erwogen werden. Siehe aber § 60a Abs. 5. 60a.2.1.4. Duldungsfristen Die Duldungshöchstfrist ist nicht gesetzlich vorgegeben. Orientiert an der Frist des § 25 Abs. 5 Satz 2 wird die Duldung grundsätzlich für 18 Monate verlängert, so nicht ohnehin eine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 erteilt werden kann . Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde und noch nicht oder negativ Stellung genommen hat, konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses und damit die zwangsweise Durchsetzung der Abschiebung in absehbarer Zeit vorliegen oder ein besonderes Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht besteht. Merke: In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass dem Betroffenen in absehbarer Zeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann - etwa weil er sich um einen Pass bemüht - führt dies nicht dazu, dass die Geltungsdauer verkürzt wird. Eine solche Schlechterstellung wäre schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. In den Fällen einer verkürzten Geltungsdauer ist hierüber ggf. nach Rücksprache mit der Clearingstelle für Passbeschaffung oder dem zuständigen Haftsachbearbeiter einzelfallbezogen zu entscheiden. Soweit konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses zu einer kürzeren Geltungsdauer der Duldung führen, sind die Anhaltspunkte aktenkundig zu machen und ist die Geltungsdauer einzelfallbezogen zu gestalten. Eine pauschale Verlängerung etwa um 6 Monate kommt nicht in Betracht. Von einem besonderen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 356 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausreisevereinbarung (etwa im Rahmen eines „Equal- Projekts“ oder VG-Vergleiches) eingegangen wurde. Der negative Abschluss eines Verfahrens nach § 23 a oder die vergebliche Beteiligung des Petitionsausschusses rechtfertigt entgegen unserer früheren Praxis für sich genommen ebenso wenig eine kürzere Geltungsdauer wie eine Ausweisung des Ausländers oder eines Mitglieds seiner Kernfamilie (Ehegatte, minderjährige, ledige Kinder). 60a.2.2. Für vollziehbar ausreisepflichtige Zeugen von Verbrechen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, sieht der mit dem 2. Änderungsgesetz ergänzte Satz 2 die Erteilung einer Duldung vor. 60a.2.3. Ermessensduldung Die frühere Ermessensduldung nach § 55 Abs. 3 AuslG ist mit dem 2. Änderungsgesetz wieder eingeführt worden. Ziel dieser Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn dieser zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Auf die in der AufenthG-VwV unter 60a.2.3.1. resp. 25.4.1.4.ff. dargelegten Grundsätze ist zurückzugreifen. 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz Unter Berücksichtigung der besonderen Situation während einer Schwangerschaft wird auf die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung und damit auch eine Inhaftnahme drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin sowie drei Monate nach dem Tag der Entbindung regelmäßig verzichtet ...weggefallen.. Zur Berechnung dieses Zeitraums genügt die Bescheinigung eines Arztes über die bevorstehende Entbindung. Merke: Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen, in denen auf Grund eines gültigen, aber auch ungültigen Schengentitels eine medizinische Versorgung in einem anderen Schengenstaat gewährleistet ist oder die Einreise mit einem nur für kurze Zeit gültigen Schengenvisum kurz vor dem errechneten Entbindungstermin erfolgte. In diesen Fällen erhalten die Frauen bei bestehender Ausreisepflicht eine entsprechende ausländerbehördliche Bescheinigung. Eine Inhaftnahme oder die Durchführung einer Abschiebung (auch nicht in den betreffenden Schengen-Staat) kommt für diesen Personenkreis jedoch grundsätzlich nicht in Betracht - im Drei-Monats-Zeitraum vor dem errechneten Entbindungstermin und - nach der erfolgten Entbindung in der Mutterschutzzeit gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen; bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen). Eine Duldungserteilung kommt in diesen Fällen bei festgestellter örtlicher Zuständigkeit des Landes Berlin allenfalls dann in Betracht, wenn ein qualifiziertes, ärztliches Attest die Reiseunfähigkeit nachprüfbar bestätigt. Die Duldung ist grundsätzlich sofort mit der maximal möglichen Dauer zu erteilen. Ist eine Vorsprache der Mutter vor Ablauf dieser Frist erforderlich (z.B. zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen), ist die Duldung zunächst mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen, wenn möglich länger, nach dem errechneten Entbindungstermin zu erteilen. Die Duldung wird dann bei Vorsprache entsprechend bis drei Monate nach dem tatsächlichen Entbindungstermin weiter verlängert. Mit diesem Duldungszeitraum sind auch die Mutterschutzfristen bei Mehrlingsgeburten abgedeckt (bei Mehrlingsgeburten 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung). Bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt ist zu beachten, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann. So sieht das Mutterschutzgesetz im Falle einer vorzeitigen Entbindung (= Entbindung eines reifen Kindes vor dem errechneten Termin) Frühgeburt ( = vorzeitige Entbindung eines unreifen Kindes ( unter 2.500 g)) folgende Fristen vor: Vorzeitige Entbindung: Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte. Frühgeburten: Die Mutterschutzfrist von 12 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Für die ausländerrechtliche Praxis bedeutet dies, dass in Fällen der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 bzw. Nicht-Inhaftnahme einer Ausreisepflichtigen wegen ihrer Schwangerschaft die durch die vorzeitige Entbindung oder Frühgeburt fehlende Zeitdifferenz zur "Vor-Mutterschutzfrist" der jeweiligen "Nach-Mutterschutzfrist" hinzuzurechnen ist, die ausreisepflichtige Mutter demnach ggf. auch über die drei Monate hinaus zu dulden ist bzw. entsprechend später in Haft genommen werden darf. Fehlgeburt und Totgeburt Die Abgrenzung zwischen Fehlgeburt und Totgeburt wird von attestierenden Arzt anhand des Gewichtes des Embryo bestimmt (< 500g Fehlgeburt, > 500g Totgeburt). Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 357 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eine Mutterschutzfrist und Duldung wird nicht gewährt bei einer Fehlgeburt, wohingegen bei einer Totgeburt, die nicht gleichzeitig auch eine Frühgeburt ist, eine Mutterschutzfrist von acht Wochen gilt; in diesen Fällen ist ebenfalls eine dreimonatige Duldung zu gewähren. Handelt es sich bei der Totgeburt hingegen gleichzeitig um eine Frühgeburt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Merke: Der Nachweis, ob es sich um eine Fehl-, Früh- oder Totgeburt bzw. um eine vorzeitige Entbindung handelt, erfolgt durch ein ärztliches Attest. Bei der Bewertung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die entsprechende Angabe im ärztlichen Attest ohne Gewichtsangabe genügt. Erstmalige Feststellung/Geltendmachung der Schwangerschaft im Rahmen des Abschiebungsvollzugs Wird die Schwangerschaft erstmals im Rahmen des Abschiebungsvollzuges festgestellt bzw. angezeigt, kann angesichts der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17.03.2016 geltenden deutlich höheren Anforderungen für die Annahme einer erheblichen Gesundheitsgefahr (§ 60 Abs. 7) sowie der strengeren Mitwirkungspflichten Ausreisepflichtiger (§ 60a Abs. 2c und d) die Rückführung nach IATA-Regeln (im Regelfall bis zu drei Wochen vor dem errechneten Termin) durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausländerin zuvor mittels des Hinweisblattes zur Glaubhaftmachung einer bestehenden Erkrankung belehrt wurde und ein Arzt die Reisefähigkeit festgestellt hat. 60a.2.3.2 . Bevorstehende Geburt eines Kindes Die bevorstehende Geburt eines voraussichtlich ausländischen Kindes begründet darüber hinaus grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 02.02.2007, OVG 11 N 3.06) sowie gemäß Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG ist allerdings der künftigen Geburt eines Kindes, welches voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Abstammung erwerben wird, durch ein Aussetzen der Abschiebung der werdenden Mutter Rechnung zu tragen. Dies folgt aus Art. 2 und Art. 6 GG. Danach ist es aufgrund der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben einerseits und für die Familie andererseits nicht zumutbar, dass ein voraussichtlich deutsches Kind gegen den Willen seiner Mutter im Ausland geboren wird. So ist zu berücksichtigen, dass das Kind mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erhält. Dieses könnte nicht umgehend durchgesetzt werden, wenn die werdende Mutter vor der Geburt ausreisen müsste. In Analogie zu Ziffer 28.1.4. AufenthG kommt die Annahme eines Abschiebungsverbotes nur in Betracht, wenn die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Davon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Ein Abschiebungsverbot für die Mutter besteht aber trotz der insoweit unbestimmten Formulierung in Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG nur dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes kraft Abstammung erworben werden wird, d.h. in den Fällen, in denen das Kind von einem deutschen Vater abstammen wird. Anders die Fälle des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG): Allein die Aussicht des Kindes darauf, bei einer Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, weil der Vater die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt, vermag ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Hier setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Geburt des Kindes gerade im Inland voraus, die bei bestehender Ausreisepflicht der Kindesmutter gerade nicht den gesetzgeberischen Intentionen entspricht. Eine Abschiebung werdender Väter voraussichtlich dt. Kinder ist ab vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auszusetzen, um Ihnen die Anwesenheit während der Geburt zu ermöglichen, wenn ggf. aufgrund entsprechender Erklärungen der Mutter oder einer Anhörung der Eltern davon auszugehen ist, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Vaters zu der Mutter und dem Kind besteht bzw. bestehen wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse die Aufenthaltsbeendigung dennoch gebietet. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist zur Vermeidung von Mißbrauch regelmäßig darauf abzustellen, dass der Vater nicht nur die Vaterschaft anerkannt hat, sondern die künftigen Eltern auch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Problematisch ist, dass als einziger wirksamer Nachweis der Vaterschaft eine Geburtsurkunde gilt. Vor der Geburt kann eine solche aber nicht ausgestellt werden. Daher ist in solchen Fallgestaltungen ausnahmsweise (!) vorläufig von einer Vaterschaft auszugehen, wenn ein vor einem Notar, einem Standesbeamten, dem Amtsgericht oder dem Jugendamt abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt und die werdende Mutter nicht nachweislich mit einem anderen Mann verheiratet ist (dieser wäre ansonsten gemäß §§ 1594 Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes). Die Betroffenen sind dann aktenkundig darauf hinzuweisen, dass unmittelbar nach der Geburt eine Geburtsurkunde vorzulegen ist, in die auch der Vater eingetragen ist. Wird das Kind geboren und liegt nach Ablauf der Mutterschutzfrist immer noch keine Geburtsurkunde vor, in die der Vater eingetragen ist, kann nicht von der geltend gemachten Vaterschaft bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ausgegangen werden, so dass bestehende Ausreisepflichten durchzusetzen sind. 60a.2.3.3. Kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes Zur Problematik der Fälle, in denen eine Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes erst kurz bevorsteht, gilt Folgendes: Die Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3) führt dazu, dass im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem erlaubt aufhältlichen Ausländer oder einem deutschen Staatsangehörigen diese im Rahmen der Duldung zu ermöglichen ist. Trägt ein Ausländer vor, dass die Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes bevorstehe, ist dieser Umstand ebenfalls als dringender persönlicher Grund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen. Beachte in diesen Fällen auch B.AufenthV.39.5. ...weggefallen... Ist der Ausländer dagegen als Positivstaater ohne Visum erlaubt eingereist und muss keinen versagenden, eine Ausreisepflicht begründenden vollziehbaren Bescheid gegen sich gelten lassen, und beantragt er rechtzeitig eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Nachweis einer kurz bevorstehenden Eheschließung oder Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 358 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Geburt, so ist ihm eine 3 Monate gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 zu erteilen (vgl. A.81.3.) . Antragstellern, die im Besitz eines Schengen-Visums sind, werden gem. § 81 Abs. 4 S. 2 mit Ablauf der Geltungsdauer des Visums trotz Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – auch unter Berufung auf eine mögliche Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 – gem. § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig. Entsprechend kommt in diesen Fällen die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 nicht in Betracht und kann lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung II bis nach der Geburt oder Eheschließung ausgestellt werden. In Anspruchsfällen kann anschließend § 39 Nr. 5 AufenthV einschlägig sein und für den vollziehbar Ausreisepflichtigen (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2) die Erteilung einer Ermessens-Duldung für 6 Monate aus dringenden persönlichen Gründen in Betracht kommen. 60a.2.3.4. Fortsetzung einer qualifizierten Berufsausbildung Grundsätzlich erreicht der Verlust eines Arbeitsplatzes weder die vom Gesetzgeber vorgesehene hohe Schwelle eines dringenden persönlichen Grundes, noch die eines dringenden humanitären Grundes oder erheblichen öffentlichen Interesses. Bei vollziehbar Ausreisepflichtigen überwiegt vielmehr regelmäßig das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Der Verlust eines Gewerbes oder das Einstellen einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit kann schon deshalb keine Duldung nach Satz 3 rechtfertigen, da selbst bei Erteilung der Duldung die selbstständige Tätigkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. A.4.2.1. 3.). Nicht zuletzt kann die Ermessensduldung nach dem Wortlaut lediglich für die „ vorübergehende weitere Anwesenheit“ des Betroffenen erteilt werden. Der Gebrauch für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, etwa im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, widerspricht Sinn und Zweck der Regelung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist gerechtfertigt, wenn anderenfalls der Verlust einer erlaubt aufgenommen qualifizierten Berufsausbildung droht und dies durch die vorübergehende Erteilung einer Ermessensduldung abgewendet werden kann. Hier fallen persönliche Gründe des Auszubildenden mit dem öffentlichen Interesse an ausgebildeten Fachkräften zusammen. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf dagegen nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 honoriert werden. Wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, verurteilt wurde, ist das Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben, zumal in der Folge die Verlängerung als Ausbildungsduldung nach Satz 4 ausgeschlossen wäre. Insbesondere für die Gruppe der Asylbewerber, die im Verlauf ihres Asylverfahrens eine nach § 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BeschV erlaubte qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben, deren Asylverfahren negativ endete und die nun wegen aktueller zu vertretender Passlosigkeit keine Ausbildungsduldung nach Satz 4 erhalten können , soll der Verlust des Ausbildungsplatzes verhindert werden. Dies deckt sich auch mit dem Rechtsgedanken des § 60a Abs. 6 Nr. 2, denn Asylbewerber unterlagen im Asylverfahren nicht der Passpflicht des Aufenthaltsgesetzes und haben bis zur erstmaligen Belehrung darüber ihr Abschiebungshindernis nicht selbst zu vertreten (vgl. A.60a.6.1.2.) Sie erhalten eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für (längstens) 6 Monate zur Fortsetzung ihrer Berufsausbildung, um in der Zwischenzeit die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 vollständig zu erfüllen und die Ausschlussgründe nach Absatz 6 entfallen zu lassen. Die Passbeschaffung von Amts wegen ruht für die Dauer der Duldung. Es sind die Nebenbestimmungen "Ausbildung zum/zur … bei .... gestattet", " Beschäftigung nur nach Erlaubnis" "Erlischt mit Abbruch der Ausbildung oder Verurteilung wg. einer vors. Straftat" und „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ zu verfügen. Nach Ablauf der Gültigkeit und weiter bestehender Ausbildung kommt dann eine Duldung aus tatsächlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 S. 1 wegen fortbestehender zu vertretender Passlosigkeit mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. … AufenthG). Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ oder aber bei Vorlegen eines Passes oder nicht zu vertretender Passlosigkeit die Ausbildungsduldung in Betracht. Eine Verlängerung der Ermessensduldung über die 6 Monate hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gebrauch für einen auf unbestimmte Zeit angelegten Aufenthalt, etwa im Rahmen einer Berufsausbildung mit der Möglichkeit seinen Aufenthalt über § 18a zu verlängern, widerspricht Sinn und Zweck der Regelung (s.o.). Andererseits hat das BMI den Willen des Gesetzgebers mit (Rund-)Schreiben an die Länder vom 01.11.2016 deutlich gemacht, dass ausschließlich Geduldete in den Genuss einer abgeschlossenen Berufsausbildung kommen sollen, denen auch eine (weitere) Beschäftigung erlaubt werden könnte. § 60a Abs. 2 Satz 4 ist bei Auszubildenden lex specialis zu Satz 3. Soll in sonstigen Fällen eine Duldung allein zum Zweck der vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden, geht dies einher mit der Entscheidung, ob die Beschäftigung erlaubt wird. Beide Entscheidungen (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 60a Abs. 2 S. 3) stehen im Ermessen. Zur Ermessensausübung hat das BMI mit Schreiben vom 01.11.2016 folgende Leitlinien zur Prüfung im Einzelfall vorgegeben: Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sprechen die geklärte Identität des Ausländers, das Vorliegen eines gültigen Nationalpasses oder eines anerkannten ausländischen Passersatzpapiers oder zumindest Mitwirkung bei der Beschaffung derselben, eine lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, da diese zwingende Voraussetzung sind, eine Beschäftigung auszuüben. Gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sprechen die ungeklärte Identität, die fehlende Mitwirkung des Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 359 von 747