20160912
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin bzw. ggf. 104a.6 und 104a.s.1.. 104a.1.1.3. Der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Erteilung oder Verlängerung durch Vorlage von Zeugnissen des letzten Jahres und einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Auf der Bescheinigung muss ein regelmäßiger Besuch der Schule bestätigt werden. Nach Wortlaut, Systematik und Zielrichtung der Regelung sind jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, und deren Eltern von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Soweit einzelne Kinder einer Familie der Schulpflicht nachgekommen sind, kann diesen nur unter den Voraussetzungen des § 104b ein Aufenthaltsrecht gewährt werden. Die Schulpflicht besteht grundsätzlich ab Vollendung des 6. und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und erstreckt sich neben der Teilnahme am Unterricht auch auf die Teilnahme an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. In Ganztagsschulen gehören auch die außerunterrichtlichen Betreuungszeiten zu den verbindlichen Veranstaltungen (vgl. §§ 8, 15 Abs. 2; 12 SchulG Bln). Eine Verpflichtung der Eltern, den Kindergartenbesuch aller Kinder sicherzustellen, die das 2. Lebensjahr vollendet haben, ist regelmäßig Gegenstand der Integrationsvereinbarung (vgl. A.104a.4.). Beachte: Anders als nach der aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 ergangenen Weisungslage kommt es auf den Kindergartenbesuch zum Zeitpunkt über die Entscheidung des Antrages nicht an. Soweit über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bereits negativ entschieden wurde, weil zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht alle Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, den Kindergarten besuchten, ist der Fall anhand der o.g. Kriterien anlassbezogen erneut zu überprüfen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer AE nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gestellt wird oder die Ablehnung noch Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. A.104a.1.). 104a.1.1.4. Ausschlussgründe 104a.1.1.4. 1. Eine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Umstände liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer Falschangaben über seine Identität – einschließlich Alter und Herkunftsstaat -, über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft oder über den (mangelnden) Besitz eines Passes macht. Dasselbe gilt für eine nachweisliche und schwerwiegende Täuschung über eine Traumatisierung, die eine Ausweisung rechtfertigt (das bloße Behaupten einer nicht als glaubhaft bewerteten Traumatisierung stellt keine solche Täuschung dar). Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit kann im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen von sich aus offenbart und seitdem aktiv an der Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise seines Heimatstaates mitgewirkt hat. Haben eigene ausländerbehördliche Ermittlungen zu Erkenntnissen über die Identität des Ausländers geführt, muss die Offenbarung spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfrontation mit diesen Erkenntnissen erfolgt sein. Eine spätere Offenbarung beseitigt den Ausschlussgrund nicht. Zum endgültigen Nachweis der offenbarten Identität gilt der vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. nach entsprechender Zusicherung ohnehin vorzulegende Pass (vgl. A.104a.1.1.4.). Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung ist auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer sämtliche gegen die Ausländerbehörde gerichtete Rechtsbehelfe zurücknimmt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde dem Betroffenen die begehrten Vergünstigungen jedenfalls auch wegen der bisher ungeklärten Identität vorenthalten hat. Es ist nur billig, dass das Land Berlin von Verfahrensaufwand (auch bei den Verwaltungsgerichten) und -kosten verschont bleibt, die jedenfalls auch mit der in der Vergangenheit ungeklärten Identität im Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für Rechtsbehelfe gegen Bescheide, die vor der großzügigeren Herangehensweise an den Ausschlussgrund Täuschung erlassen worden sind und bei denen die Betroffenen nunmehr von der wertenden Gesamtbetrachtung profitieren. Soweit noch Rechtsbehelfe anhängig sind, kann dem Betroffenen nach offenbarter und nachgewiesener Identität die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall der Rücknahme sämtlicher Rechtsbehelfe zugesichert werden. Soweit eine Zusicherung zur Erleichterung der Passbeschaffung erteilt wird, ist die Rücknahme sämtlicher gegen die Ausländerbehörde gerichteter Rechtsbehelfe als zusätzliche Bedingung in die Zusicherung mit aufzunehmen. 104a.1.1.4.2. Wie schon die vorstehenden Ausführungen zeigen, gilt hinsichtlich der in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Ausschlussgründe in Abweichung zu den gesetzlichen Anforderungen des allgemeinen Aufenthaltsrechts ein großzügiger Maßstab. So ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung an das großzügige Verständnis anknüpfen wollte, welches die gleichlautende Formulierung im IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bei der Umsetzung in allen Bundesländern gefunden hat. Der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt danach ausschließlich dann vor, ... weggefallen ... wenn ein Ausländer nachweislich Urkunden vernichtet oder unterdrückt hat, um seine Abschiebung zu verhindern, Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 467 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wenn ein Ausländer seine Wohnung aufgegeben hat und untergetaucht ist und sich somit behördlichen Maßnahmen entzogen hat, wenn ein Ausländer, der bereits in Abschiebehaft saß, sich beharrlich geweigert hat, an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken oder sonst seine Abschiebung durch sein persönliches Verhalten verhindert hat. Das Hinauszögern oder Behindern muss für die Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung allein ursächlich gewesen sein. Gab es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstanden, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der eine Urkunde vernichtet hat, der aber wg. einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch unabhängig davon nicht hätte abgeschoben werden können, behördliche Maßnahmen nicht verzögert oder behindert. Verzögerungshandlungen bleiben unbeachtlich, wenn sie vor dem 01.07.2001 bzw. 01.07.1999 begangen wurden. Beachte: Nach der aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 ergangenen Weisungslage waren Verzögerungshandlungen entsprechend der dortigen Einreisestichtage nur dann unbeachtlich, wenn sie vor dem 17.11.2000 bzw. 17.11.1998 begangen wurden. Soweit über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bereits negativ entschieden wurde, weil die Handlung nach dem 17.11.2000 bzw. dem 17.11.1998 begangen wurde, ist der Fall anhand der o.g. Kriterien anlassbezogen erneut zu überprüfen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer AE nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gestellt wird oder die Ablehnung noch Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. A.104a.1.). 104a.1.1.5. 104a.1.1.6. Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Ausländer zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht. Die abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung" ). Soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen für reguläre Straftaten bzw. 90 Tagessätzen für aufenthaltsrechtliche Straftaten außer Betracht bleiben, sind mehrere Geldstrafen der jeweiligen Art kumulativ zu betrachten. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“. Liegen sowohl reguläre als auch aufenthaltsrechtliche Straftaten vor, erfolgt die Betrachtung in Hinblick auf die jeweilige Tagessatzschwelle getrennt. Nur so kann der gesetzgeberischen "Privilegierung" aufenthaltsrechtlicher Straftaten Rechnung getragen werden. Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. Der Ausschlussgrund nach § 104a Abs.1 Satz 1 Nr. 6 verdrängt die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich begangener Straftaten. Für den Fall, dass Ausschlussgründe nur bei (einzelnen) in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedern vorliegen, vgl. A.104a.3. 104a.1.2.1. Wirtschaftliche Integration Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 war, dass der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war. Soweit der Gesetzgeber eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit verlangt, kann dies nicht so verstanden werden, dass nur ein Ausländer, der selbst erwerbstätig ist, von der gesetzlichen Bleiberechtregelung profitieren kann. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit eines Familienmitgliedes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration muss allerdings verlangt werden, dass der Lebensunterhalt bei Familien durch die eigene Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteiles und nicht etwa durch Unterstützungsleistungen Dritter, d.h. nicht zur Kernfamilie gehörende Personen, gesichert ist. *** Die weite Auslegung des Begriffs eigenständige Erwerbstätigkeit ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Käme es auf die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers an, wären etwa minderjährige Kinder von der Regelung ausgeschlossen, obwohl gerade das familiäre Zusammenleben mit diesen die Eltern hinsichtlich der erforderlichen Voraufenthaltszeiten begünstigt. So gibt hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration keine Ausnahmeregelung für minderjährige Kinder, nicht einmal für solche, die eine allgemeinbildende Schule besuchen (vgl. §104a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1). Auch ein Ausschluss von selbst nicht erwerbstätigen Ehegatten ergäbe systematisch keinen Sinn. So ist zu berücksichtigen, dass die bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (auf Probe) geregelten Ausnahmetatbestände für die wirtschaftliche Integration gerade auf den Familienverbund abstellen (vgl. §104a Abs. 6 Satz 2 Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 468 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nr. 2). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Erfordernis der eigenständigen Erwerbstätigkeit nicht im Sinne eigener Erwerbstätigkeit, sondern im weiteren Sinne einer Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mitteln zu verstehen ist. Für ein solch weites Verständnis des Wortlautes spricht auch der Umstand, dass der Aspekt mangelnder Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, wenn er nicht mit dem Wort „eigenständig“ erfasst wäre, in §104a und §104b keinen Niederschlag finden würde, und mithin dem Wort „eigenständig“ auch bei dieser Auslegung weiterhin selbstständige Bedeutung zukommt. So ist zu berücksichtigen, dass die Erteilung gemäß §104a Abs. 1 Satz 1 gerade abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfolgen soll und die gesetzliche Bleiberechtsregelung dem gegenüber spezielle Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung stellt. Die weite Auslegung des Begriffs der eigenständigen Erwerbstätigkeit ist neben den genannten systematischen Argumenten auch aufgrund einer historischen und einer am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung geboten. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch der IMK-Beschluss vom 17.11.2006 der Grundlage für die gesetzliche Bleiberechtsregelung war, unter Ziffer 3.2.1. von „eigener“ legaler Erwerbstätigkeit spricht, dies aber auf die Familie bezieht. Darüber hinaus dürfte von einer wirtschaftlichen Integration, die von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung bezweckt bzw. vorausgesetzt wird, auch dann ausgegangen werden, wenn etwa nur ein Ehegatte den Lebensunterhalt für die Familie bestreitet und der andere etwa die Kinderbetreuung übernimmt. *** Die Höhe und Nachhaltigkeit (Verfestigung des Arbeitsverhältnisses) des erforderlichen Einkommens richtet sich bei der Ersterteilung nach den zu § 2 Abs. 3 entwickelten Maßstäben und ist für die Bedarfsgemeinschaft gemeinsam zu berechnen. Hinsichtlich der Höhe sind die Ausführungen zu A.2.3.1.4. zu beachten. Danach ist das entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 3, 2. Hlbs. eröffnete Ermessen zu Gunsten der Betroffenen auszuüben, wenn von einer Lebensunterhaltssicherung lediglich wegen der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II oder wegen des tatsächlichen Bezugs von Wohngeld nicht ausgegangen werden kann. Die nach den allgemeinen Grundsätzen zum Einkommen hinzuzurechnenden öffentlichen Leistungen (z.B. Kindergeld) sind ebenfalls zu Gunsten der Familie zu berücksichtigen. Volljährige Kinder bleiben einschließlich ihres Mietanteils bei der Berechnung außer Betracht, da sich deren Aufenthaltsrecht ausschließlich nach § 104a Abs. 2 Satz 1 richtet. 104a.1.3. Aufenthaltserlaubnis auf Probe Kam die Erteilung einer Altfall-AE an eine Familie oder Einzelperson mangels eigenständiger Lebensunterhaltssicherung nicht in Betracht, lagen aber die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vor – zum Erfordernis der hinreichenden mündlichen Sprachkenntnisse vgl. oben 104.a.1.1.2 - , wurde eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt. Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis auf Probe ist § 104a Abs. 1 Satz 1 . Die Aufenthaltserlaubnis auf Probe ist in allen anderen aufenthaltsrechtlichen Zusammenhängen so zu behandeln wie eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 für den Familiennachzug. Das von § 104a Abs. 1 Satz 1 eröffnete Restermessen („soll“) ist im Einklang mit der Gesetzesbegründung im Rahmen der Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe dann zu Lasten des Antragsteller auszuüben, wenn aufgrund objektiver Umstände von vornherein absehbar ist, dass der Zweck dieser AE nicht erfüllt werden und mithin nach deren Ablauf eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 nicht in Betracht kommen wird. Der Zweck besteht darin, eine wirtschaftliche Integration des Ausländers zu ermöglichen (ebenso im Ergebnis Nr. 104a.0.5. AufenthG- VwV). Eine spätere Verlängerung kommt bei mangelnder wirtschaftlicher Integration nur unter den Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 bzw. nach dem IMK- Beschluss vom 3./4.12.2009 in Betracht. Vor diesem Hintergrund war bereits die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe regelmäßig zu versagen bei Personen die aufgrund körperlicher oder seelischer Erkankungen dauerhaft nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen zu sichern (vgl. § 104a Abs. 6 sowie A.104a.6.2.4.). Etwas anderes galt nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte dargelegt werden konnte, dass vor dem 31.12.2009 die Erwerbsfähigkeit wieder dauerhaft eintreten wird. Personen, die am 31.12.2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben und bei denen bereits zum Erteilungszeitpunkt der Aufenthaltserlaubnis auf Probe die sonstigen Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 Nr. 5 nicht vorliegen. Etwas anderes galt dann, wenn aufgrund konkreter Umstände absehbar war, dass die Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 Nr. 5 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Probeaufenthaltserlaubnis vorliegen würden. Solche konkreten Umstände lagen nur dann vor, wenn sich bereits Familienangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatten, die jedenfalls ihren eigenen Lebensunterhalt nach den allgemeinen Maßstäben sichern konnten. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 469 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe wurde auch solchen Ausländern erteilt, die aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche erhalten hatten und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot vorlegten. Hier konnte von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung im Sinne der zu § 2 Abs. 3 entwickelten Maßstäbe noch nicht ausgegangen werden. 104a.2.1. Volljährige ledige Kinder §23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 1 enthält eine eigenständige Rechtsgrundlage für volljährige ledige Kinder, deren Eltern die nach § 104a Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Aufenthaltszeiten erfüllen. Die Aufenthaltserlaubnis steht anders als die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 1 Satz 2 bzw. die Probeaufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 im freien Ermessen der Ausländerbehörde. Es gelten anders als dort ausschließlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und keine besonderen Ausschlussgründe. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG finden demnach auch ausweislich der Gesetzesbegründung uneingeschränkt Anwendung. Allerdings kann von den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechend den allgemeinen Regeln gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 abgesehen werden. Im Einzelnen galten folgende Voraussetzungen: 104a.2.1. 1. Das am 01.07.2007 volljährige und ledige Kind musste bei seiner Einreise minderjährig gewesen sein und den Stichtag für Duldung und Ausreisepflicht gemäß A.104a.1.1.1. erfüllen. Die Voraufenthaltszeiten musste das Kind nicht selbst erfüllen, hier ist auf die Eltern bzw. einen Elternteil abzustellen: 104a.2.1. 2. Mindestens ein Elternteil musste die Voraufenthaltszeiten und den Stichtag für die Duldung bzw. Ausreisepflicht erfüllen. Es kam dann nicht darauf an, ob der Elternteil selbst von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung profitierte oder sich nach dem 01.07.2007 noch weiter im Bundesgebiet aufgehalten hat. 104a.2.1. 3. Es musste gewährleistet erscheinen, dass sich das volljährige Kind auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen konnte. Diese gesetzliche Formulierung knüpft an den Wortlaut des § 32 Abs. 2, 2. Alt. an. Der unter A.32.2. erläuterte Maßstab kann aber nur bedingt auf diese Fallgestaltung übertragen werden, da er den Zuzug von bisher im Ausland lebenden Kindern betrifft. Immerhin wird man diesem Verweis entnehmen können, dass der Gesetzgeber der besonderen Problematik der Integration Heranwachsender Rechnung tragen wollte. Von einer entsprechend positiven Integrationsprognose ist in der Regel nur dann auszugehen, wenn das volljährige und ledige Kind zur Schule geht, sich einer Berufsausbildung befindet, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, oder einen entsprechenden Schul- und/oder Ausbildungsabschluss erworben hat und danach in das Erwerbleben eingetreten ist. Eine längere Erwerbslosigkeit nach dem Schul- oder Ausbildungsabschluss steht einer Integrationsprognose regelmäßig entgegen. Ein aufgenommenes Studium rechtfertigt die Integrationsprognose ebenfalls, soweit nicht nach den zu § 16 entwickelten Maßstäben ein Studienabschluss in einem angemessen Zeitraum ausgeschlossen erscheint. Beim Schulbesuch mussten die Schulzeugnisse einen Schulabschluss wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei volljährig gewordenen Schülern einer Fachschule oder eines Gymnasiums, die ihre begonnene Schulausbildung zügig beenden werden, konnte gem. Nr. 104a.2.1 AufenthG- VwV ebenfalls von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden. Als Nachweis, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, konnte eine Prognoseentscheidung der Schule eingeholt werden. Der Lebensunterhalt von Studenten, die BAföG beziehen, galt ebenfalls als gesichert. 104a.2.1. 4. Die Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG mussten vorliegen. Dabei waren bei der Ausübung des von § 5 Abs. 3 Satz 2 eröffneten Ermessens folgende Leitlinien zu beachten: a) Von einer hinreichenden Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) war in Ausübung des von § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 3, 2. Hlbs. eröffneten Ermessens zu Gunsten des Betroffenen regelmäßig auch hier auszugehen, wenn eine vollständige Lebensunterhaltssicherung lediglich wegen der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II oder wegen des tatsächlichen Bezugs von Wohngeld nicht vorlag (vgl. A.2.3.1.4.). Eine Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung nach diesem Maßstab kam regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Ausländer sich in einer Ausbildung befand, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führte. Im Einklang mit der Gesetzesbegründung sollten auch die Regelungen nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 und 3 ggf. bei der Ermessensausübung zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, etwa weil der Ausländer die Schule gerade beendet hatte oder aufgrund des bisher eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt nach dem Schulabschluss keine Ausbildung beginnen konnte oder in sich noch in einer berufsvorbereitenden Maßnahme befand , so war ihm die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 1 für in der Regel ein halbes Jahr zu erteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich einen Ausbildungsplatz zu suchen. Im Einzelfall konnte die Gültigkeit etwa in Hinblick darauf, dass viele Ausbildungen im September beginnen, auch länger bemessen werden. Die gegenüber den Vorgaben des § 104a Abs. 5 Satz 1 kürzere Erteilungsdauer ist durch das von §104a Abs. 2 Satz 1 eröffnete Erteilungsermessen gedeckt. Liegen nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für ein Absehen von § 5 Abs. 1Nr. 1 vor, wird diese bis zur vorgegebenen Gesamtdauer von 28 Monaten - d.h. in der Regel um 22 Monate verlängert. *** Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 470 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis nicht vorgesehen. Dem liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, dass die von § 104a Abs. 2 Satz 1 und auch 2 vorausgesetzte Integrationserwartung widerlegt würde, wenn eine weitere Ausbildung nicht in zeitlicher Nähe zum Schulabschluss aufgenommen wird. Erfüllen die Betroffenen den Stichtag für Einzelpersonen kommt nach den allgemeinen Maßstäben auch eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe in Betracht (so auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40/07 - und VG Chemnitz, Beschluss vom 23.07.2008 AuAs 2008, S. 230). *** b) Ausweisungsgründe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) stehen der Erteilung einer Altfall-AE bei Straftaten in Anlehnung an § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 regelmäßig nur entgegen, wenn der Ausländer deswegen zu einer Strafe oder Jugendstrafe im Sinne von § 17 JGG verurteilt wurde. In Anlehnung an §104a Abs. 1 Nr. 6 bleiben Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel nach dem JGG sowie Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen auch Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen (kumulativ) wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können. Die Ausübung des Ermessens hat sich damit am Maßstab des § 104a Abs. 1 Nr. 6 zu orientieren (so auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40/07-). Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Ziffer 1 sowie Ziffer 8 stehen der Erteilung in Anlehnung an die zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 entwickelten Maßstäbe (vgl. insb. A.101.1.1.4.) regelmäßig entgegen. c) Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 ( keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland) steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen etwa bei Serienstraftätern – auch jugendlichen Intensivtätern – entgegen. In einem solchen Fall ist hilfsweise auch das von §104a Abs. 2 Satz 1 eröffnete Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben. d) Ein Abweichen von der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und der Voraussetzung einer geklärten Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a) kommt auch aufgrund der angespannten Sicherheitslage regelmäßig nicht in Betracht. e) Von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ist regelmäßig abzusehen. 104a.2.1. 5. Kam nach diesen Maßstäben die Erteilung einer Altlfall-AE in Betracht, war das von § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 1 eröffnete Erteilungsermessen regelmäßig zu Gunsten des Betroffenen auszuüben. Eine Ausnahme galt nur dann, wenn der Volljährige als bereits aufenthaltsrechtlich Verfahrensfähiger selbst Ausschlussgründe entsprechend § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (vgl. A.104a.1.1.4.) erfüllt hatte. Hier war das Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben. 104a.2.2. Unbegleitete Minderjährige § 23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 2 ist die Rechtsgrundlage für eine gesetzliche Altfall-AE für unbegleitete Minderjährige. Anders als bei der gesetzlichen Altfall-AE für volljährige Kinder von geduldeten Ausländern (vgl. A.104a.2.1.) stellt der Gesetzgeber hier auf die Aufenthaltszeit des Minderjährigen selbst ab. Dieser muss sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten haben. Unbegleiteter Minderjähriger ist anknüpfend an die übereinstimmende Begriffsbestimmung verschiedener EU-Richtlinien (vgl. etwa Art. 2 f. der Familiennachzugsrichtlinie - RL 2003/86/EG des Rates vom 22.9.2003) ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen ins Bundesgebiet einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zurückgelassen werden, nachdem sie in einen Mitgliedstaat eingereist sind. Daraus folgt, dass etwa Minderjährige, die als Asylsuchende einreisen und dem Land Berlin zugewiesen werden, weil sie sich darauf berufen, dass sich hier ein erwachsener enger Verwandter (im Regelfall ein Geschwisterteil des Kindes oder eines der Eltern) aufhält nicht als unbegleitete Minderjähriger zu betrachten sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwachsene nicht als Vormund des Minderjährigen bestellt worden ist und/oder der Minderjährige in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Minderjährige in Kenntnis der Anwesenheit eines zumindest nach Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen seinen tatsächlichen Aufenthalt in Berlin erwirkt und sich damit der tatsächlichen Obhut dieser Vertrauensperson unterstellt. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 2 S. 2 ("als unbegeleiteter Minderjähriger seit sechs Jahren") sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, den Personenkreis besonders schutzbedürftiger allein aufhältlicher Minderjähriger zu privilegieren, die sich eben nicht auf vertraute, erwachsene Bezugspersonen vor Ort stützen können. Soweit im Einzelfall vorgetragen wurde, dass sich der Erwachsene entgegen seiner gewohnheitsrechtlichen Verpflichtung tatsächlich nicht des Minderjährigen angenommen hat, war der Betroffene unter Verweis auf seine Mitwirkungspflicht gem. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, dies durch entsprechende Nachweise zu belegen. Vor dem Hintergrund der sonstige Systematik der gesetzlichen Bleiberechtsregelung, war mit der Gesetzesbegründung darauf abzustellen, dass sich der Ausländer am 01.07.2007 seit sechs Jahren, d.h. mindestens seit dem 01.07.2001, Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 471 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin geduldet, gestattet oder mir einer AE nach dem 5. Abschnitt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes („als unbegleiteter Minderjähriger“) könnte man auch annehmen, dass vor dem 01.07.2007 eingetretene Volljährigkeit, der Erteilung entgegensteht. Bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung sowie aus der systematischen Nähe zur Regelung für „begleitete“ Volljährige gilt jedoch, dass die Einreise als Minderjähriger erforderlich ist und spätere Volljährigkeit – d.h. auch vor dem 01.07.2001 - nicht schadet. Aus dem Verweis auf §104a Abs. 2 Satz 1 (vgl. Satz 2: „Das gleiche gilt“) ergibt sich, dass auch der unbegleitete Minderjährige den unter A.104.1.1.1. erläuterten Stichtag für Duldung und Ausreisepflicht erfüllen musste. Lag die Voraufenthaltszeit vor und war der Stichtag erfüllt, galten die Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 1 (vgl. A.104a.2.1.) entsprechend. 104a.3.1. Trennung von Familienangehörigen bei Straftaten (sowie sonst. Ausschlussgründen) Hat ein am 01.07.2007 in einer häuslichen Gemeinschaft lebendes oder später hinzugezogenes Familienmitglied Straftaten im Sinne von Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, so führt dies regelmäßig auch zur Versagung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a für die anderen Familienmitglieder (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011- 1 C 22.09 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2008 - OVG 12 S 28.08 -). Familienmitglieder im Sinne dieser Vorschrift sind die minderjährigen ledigen Kinder, der Ehegatte oder der Lebenspartner des Ausländers. Die Ausschlussregelung gilt demnach auch für Familien, die am 01.07.2007 nicht mit einem minderjährigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben und mithin nur aufgrund des Einreisestichtages für Einzelpersonen von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung profitieren könnten. Eine Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft nach dem 01.07.2007 lässt den Ausschlussgrund nach den gesetzlichen Vorgaben nicht entfallen. In Abweichung zu den gesetzlichen Vorgaben ist allerdings großzügig zu verfahren, wenn das straffällige Familienmitglied ausreist. In einem solchen Fall, kommt eine Erteilung an die anderen Familienmitglieder in Betracht. Es obliegt der Familie, die Ausreise des straffälligen Familienmitgliedes von sich aus in Aussicht zu stellen (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Geschieht dies, ist diesem für die Ausreise eine Frist von bis zu einem Monat zu setzen, reist es innerhalb der Frist nicht aus, sind die Anträge der gesamten Familie abzulehnen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erstreckt sich die Sperrwirkung nicht auf ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes volljähriges lediges Kind eines Straftäters, welches auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleibrechtsregelung erhalten kann. Dasselbe gilt für Kinder, die von § 104b begünstigt werden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass beide Regelungen den begünstigten Kindern gerade ein von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht gewähren wollen. Umgekehrt hindern die Straftaten eines volljährigen Kindes nicht die Erteilung der gesetzlichen Altfall-AE an die anderen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. In Ausübung des von § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104a Abs. 5 Satz 2 eröffneten Restermessens („soll“), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Eltern, denen durch richterlichen Beschluss das Sorgerecht für ihre im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 straffälligen minderjährigen Kinder entzogen worden ist, auch dann nicht in Betracht, wenn eine häusliche Lebensgemeinschaft zu diesen Kindern am 01.07.2007 nicht bestand, weil etwa die Kinder in einer öffentlichen Einrichtung (z.B. der AWO) untergebracht sind. Diese Ermessensleitlinie ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 geboten. So trägt der Ausschlussgrund in Hinblick auf straffällige Kinder auch dem Umstand Rechnung, dass die Eltern ihrem Erziehungsauftrag nicht nachgekommen sind oder dazu nicht in der Lage waren. In der genannten Fallgestaltung wäre es widersprüchlich, wenn die Eltern von dem Entzug des Sorgerechts aufenthaltsrechtlich sogar profitieren würden. Kommt die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung wegen eines anderen Ausschlussgrundes als Straftaten bei einem Familienangehörigen nicht in Betracht, ist dessen Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Ein rechtliches Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs. 2 i.V.m. Art. 6 GG wird hier regelmäßig nicht vorliegen, weil es den anderen Familienangehörigen auch nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung zumutbar bleibt, dem Ausgeschlossenen in den gemeinsamen Heimatstaat oder in dessen Heimatstaat zu folgen. 104a.3.2. Die Erteilung oder Verlängerung einer Altfall-AE an den Ehegatten eines Straftäters im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ist dann nicht ausgeschlossen, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, diesem den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der gesetzlichen Altfall-Regelung nicht darum gehen kann, einen vorübergehenden weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (so aber unzutreffend GK, Funke -Kaiser, Rn. 60 unter Hinweis auf das Erfordernis einer noch andauernden Heilbehandlung) oder Abschiebungsverboten Rechnung zu tragen (so die frühere Fassung der VAB an dieser Stelle und auch Ziffer 343 der Hinweise des BMI zum RL-Umsetzungsgesetz). Zu diesem Zweck sind die Rechtsgrundlagen des § 25 Abs. 3 bis 5 ausreichend. Vielmehr geht es dem Gesetzgeber darum, dem straffreien Ehegatten über das in der gesetzlichen Bleiberechtsregelung enthaltene Integrationsprogramm den Weg zu einem dauerhaften Aufenthalt zu eröffnen, allerdings immer um den Preis, dass der straffällige Ehegatte weiterhin ausreisepflichtig bleibt und das Bundesgebiet verlassen muss. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 472 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dementsprechend setzt die Annahme einer besonderen Härte immer voraus, dass es aus anderen Gründen als wg. Abschiebungsverboten in besonderem Maße unangemessen erscheint, wenn der unbescholtene Ehegatte wegen der Straftaten des anderen Ehegatten in den Heimatstaat zurückkehren müsste. Ein solcher Fall läge etwa dann vor, wenn die Straftaten gerade zu Lasten des unbescholtenen Ehegatten begangen worden wären (vgl. zu diesem Beispiel Hailbronner, Rn. 28 zu § 104a AufenthG). Soweit andere Härten, etwa Erkrankungen des unbescholtenen Ehegatten selbst oder eines gemeinsamen Kindes vorgetragen werden, die unterhalb der Schwelle eines Abschiebungsverbotes liegen, ist zu berücksichtigen, dass mit der Anerkennung der besonderen Härte eine aufenthaltsrechtliche Trennung der Familie verbunden wäre. Mithin kann eine Härte nur dann angenommen werden, wenn tatsächlich ersichtlich ist, dass ein bis auf Weiteres alleiniger Verbleib des straffreien Ehegatten im Bundesgebiet für diesen tatsächlich weniger belastend wäre als eine gemeinsame Rückkehr mit dem straffälligen Ehegatten in den Heimatstaat. Wollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft weiter aufrechterhalten, spricht dies gegen eine besondere Härte . Nur bei einem solchen Verständnis des Begriffs der besonderen Härte kann auch das wenig sachgerechte Ergebnis vermieden werden, dass die Ausländerbehörde etwa aufgrund einer Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes eine besondere Härte anerkennt, andererseits aber verpflichtet ist, den straffälligen Ehegatten, der zumal möglicherweise eine wesentliche Rolle bei der Betreuung des Erkrankten spielt, abzuschieben. Problematisch ist allerdings, dass es in vielen Fällen der subjektiven Einschätzung der Familienangehörigen unterliegen wird, ob die dauerhafte Trennung vom straffälligen Familienmitglied oder die gemeinsame Rückkehr in den Heimatstaat die größere Härte darstellt. Eine besondere Härte kann daher nur angenommen werden, wenn die Eheleute durch die Ausreise des straffälligen Ehegatten selbst dokumentieren, dass sie den alleinigen Verbleib des straffreien Ehegatten im Bundesgebiet für die geringere Belastung halten. Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass es aufgrund der unter § 104a.3.1., 3. Absatz geschilderten großzügigen Verwaltungspraxis eines Rückgriffes auf die besondere Härte in einem solchen Fall nicht bedarf. Beachte: Allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne von § 104a Abs. 3 Satz 2 zu begründen, da es sich hierbei um keine Besonderheit gegenüber anderen Adressaten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung handelt. Wird dem Ehegatten eines Straftäters wegen besonderer Härte eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung erteilt, gilt dies auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ebenso für die minderjährigen ledigen Kinder, soweit auch hier die anderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. 104a.3.3. Eine Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an minderjährige ledige Kinder kommt unabhängig von der Erteilung oder Verlängerung an zumindest einen Elternteil nur unter den Voraussetzungen des § 104b in Betracht. Beachte: Anders als nach der zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 ergangenen Weisungslage schließt das Vorliegen eines anderen Ausschlussgrundes außer demjenigen der Straftaten, die anderen Familienmitglieder nicht aus. Familienangehörige von Straftätern wurden auch dann ausgeschlossen, wenn sie mit diesen nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebten. Soweit über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bereits negativ entschieden wurde, weil ein anderer Ausschlussgrund außer demjenigen der Straftaten bei einem Familienangehörigen vorlag, obwohl ein anderes Familienmitglied, welches Straftaten begangen hatte, nicht in häuslicher familiärer Lebensgemeinschaft lebte sind die Fälle derjenigen Familienangehörigen, die selbst keinen Ausschlussgrund erfüllen, anhand der o.g. Kriterien erneut zu überprüfen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer AE nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gestellt wird oder die Ablehnung noch Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. A.104a.1.). 104a.4. Integrationsvereinbarung Die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß der gesetzlichen Bleiberechtsregelung setzte grundsätzlich voraus, dass die Begünstigten nach einem ausführlichen Integrationsgespräch mit allen verfahrensfähigen Betroffenen eine Integrationsvereinbarung unterzeichnen, in der auf die Verlängerungsvoraussetzung nach Maßgabe dieser Regelung hingewiesen wurde und in der sie sich weiterhin verpflichteten, besondere auf den Einzelfall zugeschnittene Integrationsleistungen nachzuweisen. Ausnahmen vom Erfordernis einer Integrationsvereinbarung konnten bei Einzelpersonen oder in den Fällen gemacht werden, in denen absehbar war, dass die Verlängerung an §104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 und 5 zu messen sein wird. Bei der Verlängerung wird eine Integrationsvereinbarung nur einzelfallbezogen und in begründeten Fällen abgeschlossen. Zu den Integrationsleistungen zählen die Verpflichtung zur dauerhaften Lebensunterhaltssicherung einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für Beschäftigte, ggf. die Verpflichtung zum erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3, Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 473 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten und der aufenthaltsrechtlich Verfahrensfähigen, den durchgehenden Besuch einer Schule sowie ggf. das Bemühen um Aufnahme bzw. Fortsetzung einer angemessenen Ausbildung der Kinder sicherzustellen, die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, den Besuch einer Kindertagesstätte für alle Kinder, die das zweite Lebensjahr zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vollendet haben bzw. während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnisse vollenden, ohne schulpflichtig zu sein, sicherzustellen. Die Möglichkeit für alle Kinder ab Vollendung des zweiten Lebensjahres, einen Kindergarten zu besuchen, ergibt sich aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 04.12.2006, namentlich aus dem Verweis auf § 4 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsreformgesetzes. Dort heißt es: „Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, liegt regelmäßig ein Bedarf zumindest für eine Halbtagsförderung in einer Tageseinrichtung vor, wenn die Förderung für die sprachliche Integration erforderlich ist.“ Die Erfüllung eines Anspruchs oder Förderungsbedarfs setzt allerdings einen vorherigen Antrag und die Feststellung nach § 7 des Kindertagesbetreuungsreformgesetzes voraus. Zuständig sind die Jugendämter der Bezirke. Es ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 des Kindertagesbereuungsreformgesetzes von den Betroffenen stets erfüllt werden. Eine Betreuung durch Tagesmütter ist nicht ausreichend, da nicht sichergestellt ist, dass damit die integrationspolitische Zielsetzung der Vereinbarung erfüllt wird. Bei Familien sind alle Mitglieder in die gemeinsame Integrationsvereinbarung aufzunehmen. Diese ist dann von allen aufenthaltsrechtlich verfahrensfähigen Familienmitgliedern zu unterzeichnen. Alle Unterzeichner erhalten eine Durchschrift der Vereinbarung und sollen den Erhalt quittieren. Bei rechtsanwaltlich Vertretenen ist in jedem Fall der Rechtsanwalt einzubeziehen. Volljährige Kinder unterzeichnen eine eigene Integrationsvereinbarung. Das Integrationsgespräch und die Vorbereitung der Vereinbarung erfolgt in gesonderten Räumlichkeiten nach Terminvereinbarung. Die Einladung ergeht im Falle anwaltlicher Vertretung über den Rechtsanwalt. In dem Schreiben wird auf den möglichen Inhalt der Integrationsvereinbarung sowie darauf hingewiesen, dass alle Betroffenen erscheinen müssen und – so notwendig – für einen Sprachmittler zu sorgen ist. Die Verlängerung setzt regelmäßig voraus, dass alle sich aus der Integrationsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen - auch von den anderen Familienmitgliedern – unter Berücksichtigung der Verlängerungsregelungen der §§ 104a, 104b erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist in Hinblick auf die integrationspolitische Zielsetzung der Regelung von einem atypischen Fall auszugehen und das von §104a Abs. 5 Satz 2 bzw. § 104 a Abs. 6 eröffnete Ermessen zu Lasten der Betroffenen auszuüben. Beispielhafte Muster für eine Integrationsvereinbarung finden sich am Ende dieser Weisung. 104a.4.2. Nebenbestimmungen Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 23 Abs.1 i.V.m. § 104a berechtigt in allen vier Fallgruppen unbeschränkt zur Erwerbstätigkeit. Sie ist mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit gestattet." zu versehen. Die bei der Ersterteilung verfügte auflösende Bedingung "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII." ist in Verlängerungsfällen nicht mehr zu verfügen. Weiter wird in allen Fällen die Auflage "Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ verfügt (vgl. hierzu im Einzelnen A.12.2.2.) 104a.5. Ersterteilungsdauer § 104a Abs. 5 Satz 1 regelt die Dauer der Aufenthaltserlaubnis bei der Ersterteilung für alle vier Fallgruppen des §104a bzw. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a. Aus verwaltungspraktischen Gründen war eine Erteilung aller Aufenthaltserlaubnisse bis zum 31.12.2009 wie vom Gesetzgeber vorgesehen unmöglich. So hätte am 01.01.2010 über eine Vielzahl von Verlängerungsanträgen gleichzeitig entschieden werden müssen. Entsprechend den zeitlichen Vorstellungen des Gesetzgebers war die ersterteilte Aufenthaltserlaubnis anknüpfend an das Inkrafttreten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung am 01.09.2007 daher in allen vier Fallvarianten des § 104a regelmäßig für zunächst 2 Jahre und vier Monate bzw. 28 Monate zu erteilen. Eine Ausnahme galt nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 474 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 (Altfallregelung) noch keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorlagen, bzw. trotz entsprechender dokumentierte Bemühungen noch kein Pass vorgelegt werden konnte, dann erfolgte die Ersterteilung nur für einen kürzeren Zeitraum (1 Jahr bzw. 6 Monate). 104a.5.2. Verlängerung 104a.5.2.1 . Aufenthaltserlaubnisse, die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 erteilt worden sind, liefen in der Regel zwischen dem 02.01.2009 und dem 01.09.2009 ab. Für deren Verlängerung galten ebenfalls die für die Verlängerung einer auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung erteilten Aufenthaltserlaubnis geltenden Grundsätze. Rechtsgrundlage für die Verlängerung war dann ebenfalls § 23 Abs. 1 i.V.m. der jeweils einschlägigen Variante des § 104a. Fehlte es lediglich an der hinreichenden wirtschaftlichen Integration, war diesen Ausländern zunächst eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 zu erteilen, um ihnen die gleichen Integrationschancen zu eröffnen wie den unmittelbar von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung Begünstigten. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf Probe wurde dementsprechend so bemessen, dass der Ausländer insgesamt - d.h. die bisherige AE aufgrund des IMK-Beschlusses sowie eine etwaige Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG eingerechnet - in den Genuss einer 28 Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis kam. Dies galt im Interesse der materiellrechtlichen Gleichbehandlung mit den unmittelbar von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung begünstigten Ausländern selbst dann, wenn die 28 Monate vor dem 31.12.2009 oder danach endeten. Nach Ablauf der 28 Monate ist dann zu prüfen, ob der Betroffene seinen Lebensunterhalt nach Maßgabe von A.104a.5.2.4. und A.104a.5.3. sichert oder hiervon nach A.104a.6. bzw. A.104.a.s.1 abgesehen werden kann. Anders als vor dem 31.12.2009 folgt nunmehr aus dem Wortlaut des § 104 a Abs. 5 S. 1 und 2, dass auch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf Probe in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG gewechselt werden kann, so die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 5 S. 1 und 2 bzw. § 104 a Abs. 6 vorliegen. Hieran kann dann ein besonderes Interesse bestehen, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. für einen Familiennachzug vorliegen (vgl. insofern § 104 a Abs. 1 S. 3 2 HS bzw. § 29 Abs. 3 S. 3). 104a.5.2.2. Die erste und jede weitere Verlängerung setzt in allen vier Fallvarianten des § 104a gemäß § 8 Abs. 1 voraus, dass keine Ausschlussgründe bestehen und auch sämtliche Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Besonderheiten bestehen insoweit hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration (vgl. zugleich A.104a.5.2.4. und A.104a.5.3.) sowie der Deutschkenntnisse (vgl. unten A.104a.5.4.). Die erste Verlängerung setzt zudem regelmäßig voraus, dass alle sich aus der Integrationsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen - auch von den anderen Familienmitgliedern - erfüllt worden sind. Ist dies nicht der Fall ist in Hinblick auf die integrationspolitische Zielsetzung der Regelung von einem atypischen Fall auszugehen und das von §104a Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 eröffnete Ermessen zu Lasten der Betroffenen auszuüben. 104a.5.2.3 . Es müssen alle Verlängerungsvoraussetzungen am 31.12.2009, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Zwar lässt sich der gesetzgeberische Wille, dass sämtliche auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung erteilten Aufenthaltserlaubnisse am 31.12.2009 ablaufen sollen, verwaltungspraktisch nicht umsetzen (vgl. A.104a.5.1.). Der damit einhergehenden gesetzgeberischen Intention, dass die Verlängerungsvoraussetzungen zu einem bestimmten Stichtag vorliegen sollen - und nicht erst im Zuge laufender Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren erfüllt werden dürfen - ist jedoch Rechnung zu tragen. 104a.5.2.4. Eine Verlängerung kommt in allen vier Fallvarianten der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a (…) auf der Grundlage des § 104 a Abs. 5 S. 2 und 3 nur in Betracht, wenn ein bestimmtes Maß an wirtschaftlicher Integration festzustellen ist. Hinsichtlich der hinreichenden wirtschaftlichen Integration wird zunächst auf die Lebensunterhaltssicherung in der Vergangenheit abgestellt. Das Gesetz sieht insoweit zwei Alternativen vor, in denen von der hinreichenden Lebensunterhaltssicherung in der Vergangenheit ausgegangen werden kann, wobei in Ausübung des von § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 3, 2. Hlbs. eröffneten Ermessen zu Gunsten der Betroffenen die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II ebenso außer Betracht bleiben wie Unterhaltspflichten gegenüber nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern (vgl. A.2.3.1.16.) oder der tatsächliche Bezug von Wohngeld (2.3.2.9). : Zum einen reicht es nach dem Gesetzeswortlaut aus, dass der Lebensunterhalt bis zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig gesichert war. Soweit in unserer Verwaltungspraxis die erstmalige Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung nicht bis zum 31.12.2009 worden ist, kommt es entsprechend darauf an, dass der Lebensunterhalt während der ursprünglichen Dauer (d.h. unabhängig von etwaigen Zeiten den Fortgeltens nach § 81 Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 475 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 4, vgl. dazu A.104a.5.5.) der Aufenthaltserlaubnis überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war. Von einer überwiegenden Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes ist immer dann auszugehen, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt, einschließlich desjenigen der miteinbezogenen minderjährigen ledigen Kinder und des Ehegatten für über die Hälfte der Zeit (d.h. regelmäßig 14 Monate) durch eigene Erwerbstätigkeit vollständig sichern oder ein durchgängiges Einkommen von 51% des Regelbedarfs erwirtschaften konnte. Zum anderen reicht es nach dem Gesetzeswortlaut aus, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt mindestens seit dem 01.04.2009 bzw. in den letzten 9 Monaten des Gültigkeitszeitraumes der regelmäßig 28 Monate gültigen AE auf Probe dauerhaft und vollständig durch eigene Erwerbstätigkeit sichern konnte. 104a.5.3. Ist im Sinne einer der beiden o.g. Alternativen der Lebensunterhalt für die Vergangenheit hinreichend gesichert, kommt die Verlängerung nur dann in Betracht, wenn auch für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend vollständig gesichert sein wird. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der 31.12.2009, spätestens jedoch der Zeitpunkt des Ablaufs der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis. 104a.5.4. Ist einem Ausländer wegen unzureichender Deutschkenntnisse die Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung zunächst nur für ein Jahr erteilt worden, kommt die Verlängerung in Betracht, wenn Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des GERR nachgewiesen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der 01.07.2008, aus Gründen der Gleichbehandlung spätestens jedoch der Zeitpunkt des Ablaufs der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis. Hier ist grundsätzlich die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis des Abschlusstestes nach § 17 Abs. 2 IntV oder eine Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme zu fordern. 104a.5.5. Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 soll nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Fällen, in denen ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a gestellt wird, nicht gelten. Diese Regelung ist mit dem IMK- Beschluss vom 3./4.12.200 obsolet, zumal der Ausländer damit für die Zeit der Bearbeitung seines Verlängerungsantrages auch die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit wieder verlieren kann, was der integrationspolitischen Zielsetzung der gesetzlichen Altfallregelung zuwider läuft. Diese Regelung ist für die ausländerbehördliche Praxis daher zu ignorieren. 104a.6.1.1. Ausnahmen von der wirtschaftlichen Integration bei Verlängerung § 104a Abs. 6 sieht Ausnahmen vor, in denen von dem Erfordernis der hinreichenden Lebensunterhaltssicherung gemäß § 104a Abs. 5 Satz 1 bis 3 bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden kann. Auch diese Ausnahmen gelten für die Verlängerung aller vier Arten der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a, d.h. insbesondere auch für die Verlängerung der „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“. 104a.6.1.2. Anders als nach dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 gelten diese Ausnahmen nicht schon für die Erteilung, sondern erst für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dies bedeutet, dass auch Ausländer, die bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen der Ausnahmetatbestände für die wirtschaftliche Integration erfüllen, zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 erhalten. Liegt der Ausnahmetatbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung weiterhin vor, erfolgt der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. der einschlägigen Variante des § 104a. 104a.6.1.3. Gemäß § 104a Abs. 5 Satz 2 „ soll“ die Aufenthaltserlaubnis auch in den Fällen des Abs. 6 für zwei Jahre verlängert werden. Eine Ausnahme von dieser Ermessensbindung kommt im Einzelfall dann in Betracht, wenn die Erteilung für zwei Jahre unangemessen wäre, weil der von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung befreiende Tatbestand kurzfristig nach der Erteilung entfallen wird und mithin Anlass besteht, die Fähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung vorher als nach dem Ablauf von zwei Jahren zu prüfen (vgl. dazu A.104a.6.2.1. und 104a.6.2.3.). Ein atypischer Fall, der eine abweichende Ermessensentscheidung rechtfertigt, kann auch dann vorliegen, wenn Zweifel bestehen, ob eine Erwerbstätigkeit die erforderliche Prognose überwiegender Lebensunterhaltssicherung tatsächlich rechtfertigt. Liegen die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Integration dagegen offensichtlich auch für die Zukunft vor, etwa weil das Einkommen dauerhaft aus einer unbefristeten Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erwirtschaft wurde und wird, wird das Soll- Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig für drei Jahre erteilt. 104a.6.2.1 . Nach der Gesetzesbegründung sind von dieser Vorschrift neben der betrieblichen auch schulische (Berufsfachschulen) und sonstige in einen anerkannten Berufsabschluß mündende Ausbildungen erfasst. Öffentlich geförderte Berufsvorbereitungsmaßnahmen sind nach der Gesetzesbegründung solche nach dem SGB III und dem Berufsbildungsgesetz, die darauf abzielen, lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen Ausbildungsreife zu vermitteln. Zu diesen staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen gehören das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) sowie die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQJ-Programm). Aber auch das Absolvieren eines Freiwilligendienstes, wie des Bundesfreiwilligendienstes (vgl. § 3 BFDG) oder freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres, welcher der Vermittlung Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 476 von 750