20160912
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14 D.14. Antragstellung (2. ÄndG; IntG ) 14.0. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens oder Rücknahme des Antrags ist die Erteilung von Aufenthaltstiteln nur eingeschränkt möglich (§ 10 Abs. 3 AufenthG). 14.1.1. Die Regelung des neu eingeführten Satzes 2 dient dazu, bestehende Kapazitäten besser auszunutzen und damit eine schnellere Asylantragstellung zu ermöglichen. Normadressat ist allein das BAMF. 14.1.2. In den Fällen, in denen der Ausländer verpflichtet ist, seinen Antrag persönlich zu stellen, ist der Betroffene im Hinblick auf die Beschränkungen des § 10 Abs. 3 AufenthG zu belehren. Dies ist eine Regelung zugunsten der Betroffenen, die verpflichtet sind, ihren Antrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. 14.1.3 . Auch die Antragsteller, die sich in einer Krankenanstalt oder in öffentlichem Gewahrsam befinden, sind nachträglich auf die Folgen einer Rücknahme oder Ablehnung des Antrages hinzuweisen. Diese nachträgliche Hinweispflicht macht allerdings nur Sinn, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, seine Antragstellung infolge der nachträglichen Belehrung zu revidieren, ohne dass die in § 10 Abs. 3 AufenthG vorgesehenen negativen Folgen einer Antragsrücknahme eintreten („schwebend unwirksame Asylanträge“). Die Belehrungspflicht trifft schon auf Grund der systematischen Stellung der Vorschrift ausschließlich das Bundesamt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene einen schriftlichen Asylantrag bei der Ausländerbehörde oder Polizei stellt. 14.2. bis 14.3.1.4. frei 14.3.1.5. Eine Asylantragstellung führt auch nicht zur Entlassung aus einer wegen einer vorliegenden Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG angeordneten Sicherungshaft. 14.3.2. frei 14.3.3. Die 4-Wochen-Frist des Abs. 3 gilt nicht für DÜ-Fälle. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann im Unterschied zur Systematik bei Entscheidungen als unzulässig oder offensichtlich unbegründet die Rechtsfolge bei diesen Fällen nicht an die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages gem. § 29 Abs. 1, Nr. 1b) geknüpft werden, da diese Entscheidung vom Bundesamt erst dann getroffen werden kann, wenn der ersuchte Staat seine Zuständigkeit anerkannt hat. Eine Verlängerung der Haft wird über die in Abs. 3 Satz 3 genannten vier Wochen hinaus bereits durch die Einleitung des Dublinverfahrens ermöglicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 622 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14a D.14a. Familieneinheit (2.ÄndG; AsylVfBeschlG ) 14a.1. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass durch das zeitlich versetzte Stellen von Asylanträgen für nicht verfahrensfähige Kinder die Asylverfahren verlängert und damit eine mögliche Ausreisepflicht verzögert wird. 14a.2.1. frei 14a.2.2. Die Ausländerbehörde ist von der Regelung insofern betroffen, als ihr eine Meldepflicht für hier geborene bzw. nachgezogene minderjährige ledige Kinder ... weggefallen ... obliegt. Die Anzeige erfolgt gegenüber der Berliner Außenstelle des BAMF. Die Meldepflicht der Ausländerbehörde gilt des Weiteren dann, wenn der Elternteil, der § 14a Abs. 2 unterfällt, nicht oder nicht allein sorgeberechtigt ist. Hält sich der andere (ggf. allein sorgeberechtigte) Elternteil im Bundesgebiet auf und kann dem hier geborenen oder eingereisten Kind einen Aufenthaltstitel vermitteln, so entfällt die Meldepflicht allerdings. Ist dies nicht möglich, etwa weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, greift die Meldepflicht der Ausländerbehörde. 14a.2.3. frei 14a.3. Mit der Neufassung des Absatzes zum 1.12.2013 wird die Möglichkeit für Eltern, Verzichtserklärungen hinsichtlich des Asylverfahrens für das Kind begrenzt. Diese ist nicht mehr jederzeit, sondern nur noch bis zur Zustellung des Bescheides abzugeben. Dadurch sollen weitere Verfahrensverzögerungen verhindert werden. Die Verzichtserklärung kann allerdings beschränkt werden (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2). 14a.4. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen, in denen die Antragstellung der Eltern vor dem 01.01.2005 erfolgte. Ausweislich einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2006 (BVerwG 1 C 10.06) gilt die Anzeigepflicht und die daran anknüpfende Fiktion der Asylantragstellung auch für die Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind. Diese sind anlassbezogen nachzumelden. Durch Abs. 4 wird dies noch einmal - ergänzt um die Fälle, in denen das Kind später in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird - klargestellt. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 623 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 20 D.20. Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung (20.07.2005; Asylpaket II ) 20.1. 1. frei 20. 1.2. Bei einem Asylantragsteller der zwar bei Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch stellt, sich aber ... weggefallen ... nicht unverzüglich bzw. nicht bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet, finden die Vorschriften des § 33 Abs. 1, 5 und 6 entsprechende Anwendung, d.h. der Asylantrag gilt als zurückgenommen und das Verfahren wird vom BAMF eingestellt. Ein erneuter Asylantrag gilt dann als Antrag auf Wiederaufnahme, § 33 Abs. 5.. ... weggefallen ... 20. 1.3. Die Rechtsfolge der Einstellung des Asylverfahrens gilt allerdings in den Fällen nicht, in denen der Betroffene unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nachweist, dass sein Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte. 20 .1. 4. Über die Rechtsfolgen der Missachtung einer Weiterleitungsanordnung sind die Betroffenen durch die in 20.1.2. genannten Stellen in einer ihnen verständlichen Sprache schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu belehren. Entsprechende Hinweisblätter sind vom BAMF erstellt, übersetzt und zur Verfügung gestellt worden. 20. 1.5. Sollte dies Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder nicht möglich sein, ist der Ausländer zur Aufnahmeeinrichtung zu begleiten. 20. 2 .1. Weiter trifft die genannten Stellen eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufnahmeeinrichtung. 20 .2. 2. Die Aufnahmeeinrichtung hat ihrerseits eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Außenstelle des BAMF. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 624 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 23 D.23. Antragstellung bei der Außenstelle (20.07.2005; Asylpaket II ) 23.1. frei 23.2.1. Bei einem Asylantragsteller, d er sich zwar bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet, aber ... weggefallen ... nicht unverzüglich oder zum genannten Termin bei der Außenstelle des BAMF persönlich erschienen ist und erst später einen Asylantrag stellt, finden die Vorschriften des § 33 Abs. 1, 5 und 6 entsprechende Anwendung, d.h. der Asylantrag gilt als zurückgenommen und das Asylverfahren wird eingestellt. Ein erneuter Asylantrag gilt dann als Antrag auf Wiederaufnahme § 33 Abs. 5.. ... weggefallen ... 23.2.2. Die Rechtsfolge der Einstellung des Asylverfahrens gilt allerdings in den Fällen nicht, in denen der Betroffene unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nachweist, dass sein Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte. 23.2.3. bis 23.2.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 625 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 24 D.24. Pflichten des Bundesamtes (2. ÄndG ; IntG ) 24.1.1. 24.1a. Mit der Einführung des Abs. 1a im Rahmen des IntG zum 06.08.2016 wurde für das BAMF ein zusätzliches Instrument geschaffen, bei besonders hohen Zugangszahlen durch eine kurzfristige und vorübergehende Unterstützung durch andere Behörden Verfahrensdauern zu verkürzen. Eine Übertragung ist nur an Behörden möglich, die Aufgaben nach dem AsylG und/oder AufenthG wahrnehmen (also auch Landes- und Bundespolizei), die Bundesagentur für Arbeit und der Zoll sind hiervon ausgenommen. Eine solche Unterstützung bedarf der vorherigen Absprache zwischen dem BAMF und dem betroffenen Land bzw. dem zuständigen Bundesressort. 24.2. bis 24.3.1. frei 24.3.2. Das BAMF unterrichtet die ABH im Zuge der Mitteilung der Entscheidung über die Asylberechtigung auch über ihm bekannt gewordene Ausschlussgründe, die der AE-Erteilung entgegenstehen (z.B. Menschenrechtsverletzungen). Es handelt sich dabei regelmäßig um Fälle, die zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen und über die das BAMF umfassende Kenntnis hat. Durch die Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass die ABH wichtige Ausschlussgründe nicht übersieht. 24.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 626 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 26 D.26. Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige (2. ÄndG, QualRiLiUmsG ) 26.0. Mit den Änderungen in § 26 AsylVfG zum 1.12.2013 wird Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Diese Richtlinienvorschrift sieht vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Die Gewährung von Familienschutz für minderjährige ledige Kinder ist gegenüber den bisherigen Regelungen unverändert. Erweitert wurde der begünstigte Personenkreis um Lebenspartner von Asylberechtigten sowie erstmalig auch auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter und andere sorgeberechtigte Erwachsene. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die neuen Regelungen zudem auf den Kreis der entsprechenden Angehörigen von Asylberechtigten ausgedehnt. Zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes werden auch minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen. 26.1.1. bis 26. 6 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 627 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 27a D.27a. Zuständigkeit eines anderen Staates (2. ÄndG ; IntG ) ... weggefallen ... (vgl. jetzt § 29 Abs. 1 Nr. 1b) Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 628 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 29 D.29. Unzulässige Anträge (IntG) 29.1.0 . Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 sind in Absatz 1 die möglichen Gründe einer Unzulässigkeit eines Asylantrages zusammengefasst. Dazu gehören auch die Gründe, die nach altem Recht zu einer Unbeachtlichkeit des Asylantrages führten. 29.1.1. bis 29.1.5. frei 29.2.1. bis 29.3.3 Normadressat ist das BAMF. 29.4. Die Vorschrift korrespondiert mit § 24 Abs. 1a und der darin eröffneten Möglichkeit für das BAMF, in Zeiten außergewöhnlicher Belastung andere Behörden mit der Anhörung Asylsuchender zu betrauen. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 629 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 29a D.29a. Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung (AsylVfBeschlG) 29a.1. frei 29a.2. Sichere Herkunftsstaaten sind (Stand 01.11.2015): Ghana, Senegal, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Kosovo, Albanien, Mazedonien' 29a.2a bis 29a.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 630 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 30 D.30. Offensichtlich unbegründete Asylanträge ( QualRiLiUmsG; IntG ) 30.1. Mit Stellung eines Asylantrages wird immer nicht nur die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt, sondern auch die Zuerkennung internationalen Schutzes, was nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch den subsidiären Schutz umfasst. Die entspr. Ergänzung des Abs. 1 dient lediglich der Klarstellung. 30.2. Nach Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU können auch Gefahren im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen zur Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzes führen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3). Die Ablehnung eines Antrags auf Asyl oder auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet ist in diesen Fällen nicht (mehr) gerechtfertigt, der entsprechende Passus in § 30 Abs. 2 wurde daher mit dem QualRiLiUmsG zum 1.12.2013 gestrichen. 30. 3. bis 30.3.6. frei 30.3.7. Diese Regelung bringt eine erhebliche Verschärfung für die Asylanträge handlungsunfähiger Kinder, wenn die Anträge der Eltern zuvor unanfechtbar abgelehnt worden sind. Sie verfolgt den gleichen Zweck wie § 14a. Der Anreiz, Asylanträge für handlungsunfähige Kinder in der Hoffnung zu stellen, das Verfahren zu verzögern, soll genommen werden. 30.4. bis 30.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 631 von 750