20170601
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin BEZIRK GEBURTSDATUM BUCHSTABE Mitte Januar K Friedrichshain-Kreuzberg Februar B Pankow März A, E, F, J Charlottenburg-Wilmersdorf April C, H Spandau Mai D Steglitz-Zehlendorf Juni G, U, V Tempelhof-Schöneberg Juli I, M, N Neukölln August R, T Treptow-Köpenick September L, O, Q Marzahn-Hellersdorf Oktober P, S - Schu Lichtenberg November Schv - Sz Reinickendorf Dezember W, X, Y, Z Zuständigkeit für Altfälle - Bei Anträgen, die vor dem 01.05.2012 gestellt wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der bis zum 30.04.2012 angewandten Fassung der Vorschrift: Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 433 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin BEZIRK GEBURTSDATUM BUCHSTABE Mitte 01.01. – 17.02. A, B, C Pankow 18.02. – 04.03. und D, S - Schu, W 29.09. - 30.10. Friedrichshain-Kreuzberg 05.03. – 05.04. E, F Charlottenburg-Wilmersdorf 06.04. – 21.04. und G, K 08.05. - 23.05. Spandau 22.04. – 07.05. H Steglitz-Zehlendorf 24.05. – 08.06. und L, N 25.06. - 10.07. Tempelhof-Schöneberg 09.06. – 24.06. und M, Schv - Sz 11.07. - 26.07. Neukölln 27.07. – 11.08. P Treptow-Köpenick 12.08. – 12.09. Q, R, T Lichtenberg 13.09. – 28.09. und J, U,V 02.12. - 16.12. Reinickendorf 31.10. – 15.11. O Marzahn-Hellersdorf 16.11. – 01.12. und I, X, Y, Z 17.12. - 31.12. 90.4. Übermittlungspflichten bei Zeuginnen und Zeugen 90.4. 0. § 90 Abs. 5 sieht Übermittlungspflichten der Ausländerbehörde gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht bei ausländerrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Opferschutz - bzw. Sanktions richtlinie vor (vgl. hierzu A.25.4a und b sowie A.59.7.. 90.4.1. bis 90.4.3. frei 90.5. siehe A.27.1a. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 434 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 90a A.90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden (2. ÄndG; 01.04.2014 ) 90a.1.2.1. Nach § 90a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 unterrichtet die Ausländerbehörde die Meldebehörde, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass sich ein Ausländer im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist. Dies gilt auch für Abschiebungshäftlinge, die sich länger als 2 Wochen im Abschiebungsgewahrsam befinden und bei denen ein konkreter, in naher Zukunft liegender Abschiebungstermin noch nicht bekannt ist. Die Ausländerbehörde ist in diesen Fällen auch verpflichtet, die Betroffenen wieder abzumelden, wenn sie den Gewahrsam verlassen (nach unbekannt bei Entlassung, Herkunftsland bei Abschiebung bzw. Drittland bei DÜ-Überstellung). Zuständige Meldebehörde für den Gewahrsam ist das BüA 1 des BA Treptow-Köpenick. Für die Unterrichtung des BüA steht auf der KK Schreiben ein entsprechendes Formschreiben zur Verfügung. Eine An- und Abmeldung unterbleibt allerdings bei Ausländern, die in Amtshilfe für andere Ausländerbehörden im Abschiebungsgewahrsam einsitzen. Bei Strafhäftlingen sieht § 20 Abs. 2 Meldegesetz Berlin dagegen eine Ausnahme vor. Danach wird eine Meldepflicht durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung (in der Anstalt/JVA) nicht begründet, solange der Meldepflichtige für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Anderenfalls muss der Leiter der Anstalt der zuständigen Meldebehörde die Aufnahme oder Entlassung mitteilen. 90a.1.2.2. Reisen ausländische Staatsangehörige, die melderechtlich in Berlin erfasst waren, dauerhaft aus dem Bundesgebiet aus, wird die Meldebehörde nach Erfassung des Meldestatus „Abgang“ in AusReg durch das Fachverfahren darüber informiert. Bei bestehender E-Akte wird ein Vermerk automatisiert abgelegt. D as Formschreiben 50009 – Ausreise erfassen – (abrufbar über KK Meldestatus -> Abgang) ist grundsätzlich nicht mehr zu verwenden, es bleibt jedoch für die Mitteilung von Aliaspersonalien und als Abschlussvermerk weiterhin bestehen. 90a.2.1. bis 90a.2.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 435 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 90b A.90b. Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden (2. ÄndG) 90b. Der jährliche Abgleich erfolgt auf automatisiertem Weg. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 436 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91 A.91. Speicherung und Löschung personenbezogener Daten (2. ÄndG) 91.1. bis 91.2 frei 91.3. § 91 Abs. 3 schließt die im BDSG und dem Berliner Datenschutzgesetz neu aufgenommene Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen gegen eine automatisierte Datenverarbeitung für das Ausländerrecht aus. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 437 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91a A.91a. Register zum vorübergehenden Schutz (2. ÄndG) 91a. 0. Die Ausländerbehörde wird lediglich als übermittelnde Stelle gem. § 91 a Abs. 3 Nr. 1 in die Pflicht genommen. Im übrigen ist das Bundesamt der Normadressat. 91a.1. bis 91a.8.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 438 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91b A.91b. Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 439 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91c A.91c. Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Daueraufenthaltsrichtlinie ( SchutzberArb; 28.08.2014 ) 91c.0. Der § 91c regelt im Einzelnen die nach der Daueraufenthalt-Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier nationale Kontaktstelle und leitet die Informationen der Ausländerbehörden weiter bzw. nimmt Informationen für die Ausländerbehörden in Empfang. Im Einzelnen bestehen aus ausländerbehördlicher Sicht folgende Konsultations- bzw. Unterrichtungspflichten, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Anwenderstaat daueraufenthaltsberechtigt ist: 1. Die Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 (Abs. 1) 2. Die Absicht der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung (§ 51 Abs. 8 S. 1 i.V.m. Abs. 2) 3. 3. Die Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 bzw. die Versagung eines Antrags auf Verlängerung (Abs. 3) bzw. die durchgeführte Abschiebung Wird erstmals eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU erteilt, ist dies somit kein übermittlungspflichtiger Tatbestand. Ist ein Ausländer im Besitz einer von uns ausgestellten Erlaubnis Daueraufenthalt- EU ist werden wir umgekehrt über das Bundesamt wie folgt unterrichtet: 1. Die Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU bzw. einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 (Abs. 6 Nr. 2) 2. Die Absicht der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung (Abs. 5) 3. Die Absicht oder Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abs. 6 Nr. 1) Die Unterrichtung des BAMF über alle gem. § 91 c Abs. 1 und 3 benannten Tatbestände erfolgt mit dem vom BAMF entwickelten Formblatt (Ausreg2-Formbrief „60016 BAMF Mitteilung nach § 91c“) per Fax (Fax.-Nr. 0911/943-915720). 91c.1. Gem. § 91 c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1, § 91 d wird die Mitteilung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a sowie nach § 9a verbunden mit den Personalien des Betroffenen. Dies sind gem. § 91 e Nr. 1 Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland Diese muss erfolgen, wenn der Betroffene – ausweislich seiner vorgelegten Unterlagen einen Daueraufenthalt-EG in einem anderen Anwenderstaat der Daueraufenthaltsrichtlinie besitzt. Zu diesem Zweck ist das Bundesamt über jede Erteilung oder Verlängerung eines Titels nach § 38 a bzw. § 9a zu unterrichten, so der Betroffene über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU eines anderen Mitgliedstaates verfügt. Merke: Wird eine Daueraufenthaltserlaubnis EU aus Spanien vorgelegt, so ist diese zu kopieren und die Kopie mit dem Formblatt dem BAMF zu faxen. 91c.1a. Gem. Art. 8 Abs. 4 der Daueraufenthaltsrichtlinie n.F. muss jede Daueraufenthaltserlaubnis- EU einer Person, die internationalen Schutz eines Mitgliedstaates genießt den Hinweis „Durch (Name des Mitgliedstaats) internationaler Schutz gewährt“ in der jeweiligen Landessprache enthalten (zur Umsetzung in Deutschland vgl. § 59 a AufenthV). Beabsichtigen wir die Abschiebung eines in einen anderen Mitgliedstaates der EU (vormals) international Schutzberechtigten, so ist der Mitgliedstaat zuvor zu konsultieren, ob dieser internationale Schutz noch besteht. Die Antwort muss innerhalb eines Monats erfolgen (vgl. Art. 12 Abs. 3 a der Daueraufenthaltsrichtlinie n.F.). 91c.2. § 91 c Abs. 2 S. 2 verpflichtet die Ausländerbehörde i.V.m. § 51 Abs. 8 S. 1- 3 vor jeder Aufhebung (nachträgliche zeitliche Beschränkung, Rücknahme, Widerruf) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 und bei einer Versagung der Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitzuteilen. Von dort aus erfolgt sodann eine Konsultation des EU- Mitgliedstaates, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist. 91.c.3. Ist ein aufenthaltsbeendender Bescheid mit Abschiebungsandrohung ergangen, so ist der Mitgliedstaat, in dem Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 440 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 91 c Abs. 3 zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht folgt unmittelbar aus § 91 c Abs. 3. Sie steht unabhängig neben der Konsultationspflicht des § 51 Abs. 8 S. 1 i.V.m. § 91 c Abs. 2. Sie sollte allerdings sinnvoller weise erst dann erfolgen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret beabsichtig sind. Die Unterrichtung erfolgt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das hierzu von der Ausländerbehörde über die beabsichtigte Maßnahme und den wesentlichen Grund für die angedrohte Abschiebung unterrichtet werden muss (§ 91 c Abs. 3 S. 2). Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt es, dem Bundesamt den Wortlaut unserer Entscheidung mitzuteilen. So wird der andere Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er den in seinem Staat daueraufenthaltsberechtigten Betroffenen ausweist. Eine Möglichkeit des anderen Staates die Rücknahme des Ausländers zu verweigern, folgt daraus nicht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 22 Abs. 2 S. 2 der Daueraufenthalts- Richtlinie . Ist die Unterrichtung über die Abschiebungsandrohung erfolgt, so ist eine weitere Unterrichtung nach Durchführung der Abschiebung ausweislich des Wortlautes des § 91 c Abs. 3 entbehrlich. Die Unterrichtung obliegt dem die Abschiebungsandrohung erlassenden Bereich. 91.c.4. § 91 c Abs. 4 S. 1 regelt für die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3, dass jeweils die Personalien des Ausländers anzugeben sind. Dies sind gem. § 91 e Nr. 1 Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland. Bei Mitteilung einer Abschiebungsandrohung und nur in diesen Fällen, sind auch die o.g. Daten der Familienangehörigen des Betroffenen zu nennen, wenn auch diese ausreispflichtig sind und ihnen die Abschiebung angedroht wurde. 91c.5. § 91 Abs. 5 regelt die Kommunikation in den Fällen, in denen ein anderer Anwenderstaat der Daueraufenthalts- Richtlinie uns vor einer Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge konsultiert. Ist ausweislich der Ausländerakte nichts ersichtlich was für oder gegen die Rückführung in das Bundesgebiet oder einen anderen Staat spricht oder sonstige Umstände aus der Akte hervorgehen, dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des anderen Staates von Bedeutung sein können, so ist dem Bundesamt unter Bezugnahme auf die Anfrage jeweils mitzuteilen, dass hier keine sachdienlichen Angaben gemacht werden können. Können dagegen Angaben gemacht werden, so sind auch die Personalien (§ 91 c Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 91 e Nr. 1) anzugeben. Mitteilungen über aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die nach der Gesetzesbegründung allein dem anlassbezogenen Abgleich der ausländerrechtlichen Bestandsdaten dienen sollen, können regelmäßig unterbleiben. 91c.5a.- c. § 91c Abs. 5 a – c dienen der Umsetzung der in Art. 1 Nr. 4 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 8 Abs. 4 -6 der geänderten Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Konsultationspflichten zwischen den Mitgliedstaaten. Normadressat ist allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 91c.6. § 91 c Abs. 6 schafft die Grundlage dafür, dass die zuständige Ausländerbehörde von den dort genannten, durch die Richtlinie vorgesehenen Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kenntnis erhält. Mitteilungen bzgl. der Erteilung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU werden zum Anlass genommen, dass Erlöschen der Erlaubnis Daueraufenthalt- EG gem. § 51 Abs. 9 Nr. 5 festzustellen und das AusReg sowie das AZR entsprechend zu korrigieren. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 441 von 752
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91e A.91e. Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen (2. ÄndG) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017 Seite 442 von 752