20170601

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 14 C.14. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (25.10.2010; ) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017       Seite 608 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 15 C.15. Übergangsregelung (25.10.2010; ) C.15. 0 .      Die auf dem bundeseinheitlichen Vordruck ausgestellte befristete Aufenthaltserlaubnis-EU behält bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer ihre Gültigkeit. Sprechen Familienangehörige hier vor Ablauf der Geltungsdauer vor und wünschen den Nachtrag eines Lichtbildes, ist unter Verweis auf die geänderte Rechtslage stets eine gebührenpflichtige Aufenthaltskarte mit Lichtbild auszustellen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass der Vordruck der Aufenthaltserlaubnis-EU gem. § 80 AufenthV bis einschließlich 31.12.2007 als Aufenthaltskarte weiter verwendet wird. Es sind nur die mit dem Aufdruck „-KARTE“ versehenen Vordrucke zu verwenden. Aufenthaltskarten gem. Anlage D 15 der AufenthV werden zeitnah zum 01.01.2008 beschafft. Ausweislich des Wortlautes des § 15 gilt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EU als unbefristete Aufenthaltskarte und nicht als Daueraufenthaltskarte fort. Sie wird lediglich auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen durch eine gebührenpflichtige Daueraufenthaltskarte ersetzt. Auf § 5 Abs. 6 S. 2 und die entsprechenden Ausführungen unter C.5.6. wird verwiesen. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                                  Seite 609 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 1 D.1. Geltungsbereich AsylG ( AsylVfbeschlG; DatenaustauschverbG ) 1. 0. Allgemeines 1. 0.1 .  Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde die Überschrift des Gesetzes von „Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)“ in „Asylgesetz (AsylG)“ geändert. Damit wird der Charakter des Gesetzes verdeutlicht, der sich seit ursprünglichem Inkrafttreten gewandelt hat: das Gesetzt enthält – wie zu Beginn – nicht mehr nur verfahrenstechnische Regelungen, sondern auch eigene materielle Vorgaben für den Schutz von in ihrer Heimat verfolgten Ausländern., §§ 3 ff. Die Vorschrift legt den Geltungsbereichsbereich des Asylgesetzes fest. Der Geltungsbereich umfasst neben dem Schutz nach Artikel 16a GG (Nummer 1) auch den internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Nummer 2). Der Begriff internationaler Schutz beinhaltet die Flüchtlingsanerkennung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und den internationalen subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU. Der internationale subsidiäre Schutz im Sinne der Richtlinie ist damit wie der Flüchtlingsstatus als eigenständiger Schutzstatus ausgestaltet. Für die Anträge auf internationalen subsidiären Schutz gelten grundsätzlich dieselben ver-fahrensrechtlichen Regelungen des Asylgesetzes wie für Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der Asylberechtigung nach Artikel 16a GG. Zudem wird klargestellt, dass die Schutzgewährungen nach der bis zum 20.07.2015 geltenden Richtlinie 2004/83/ EG den Schutzgewährungen nach der Richtlinie 2011/95/ EU gleichgestellt sind. Merke: Vor dem Hintergrund der einschneidenden Gesetzesanpassungen durch das Gesetz zur Umsetzung der RL 2011/95/EU gelten auch solche Personen als subsidiär Schutzberechtigte, bei denen die Ausländerbehörde vor dem 1.12.2013 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2,3 oder 7 festgestellt und Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. erteilt hat (§ 104 Abs. 9 AufenthG; vgl. A.26.2). Hinweis: Zur Definition des subsidiären Schutzes siehe auch D.4 (Begriffsbestimmung) 1. 0.2 . Mit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und der flankierenden Ankunftsnachweisverordnung zum 5.2.2016 wird das AZR zu dem zentralen Kerndatensystem ausgebaut , auf welches alle am Asylverfahren beteiligten Behörden im Falle ihrer jeweiligen Zuständigkeit zurückgreifen können bzw. sollen. Um Asylsuchende und unerlaubt nach Deutschland einreisende Personen unverzüglich zu registrieren, werden die Speicher- und Meldesachverhalte im AZR bzw. an das AZR um zusätzliche Daten erheblich erweitert. Bei Asylsuchenden und unerlaubt eingereisten/ aufhältigen Personen werden zu den bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes schon gespeicherten Grundpersonalien weitere Daten wie z.B. Fingerabdrücke, das Herkunftsland, Kontaktdaten zur schnelleren Erreichbarkeit, Informationen zu Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen erfasst. Bei Asylsuchenden werden zudem Informationen gespeichert, die für eine schnelle Integration und Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Die schnelle und flächendeckende Registrierung von Personen soll einen möglichst validen Überblick über die Zahl der eingereisten Personen, ihre schnellstmögliche identitätssichernde Erfassung sowie einen verbesserten frühzeitigen medienbruchfreien Datenaustausch der beteiligten Behörden ermöglichen. Darüber hinaus sollen hierdurch die Möglichkeiten der Identitätstäuschung eingeschränkt, die Mehrfacherhebung von Daten vermieden und nicht zuletzt Asylverfahren beschleunigt werden. Die Daten von Asylsuchenden werden nicht erst bei Stellung eines Antrages, sondern nach Möglichkeit bereits bei dem Erstkontakt mit den Asyl- und Schutzsuchenden sowie unerlaubt eingereisten und aufhältigen Personen unverzüglich im AZR-Kerndatensystem zentral gespeichert. Die Erhebung und Speicherung der Daten soll frühestmöglich erfolgen vgl. auch 63a. Die Mitteilungspflicht an das AZR trifft damit auch die Bundes- und Landespolizei, vgl. auch A.71. Auf Grund der damit verbundenen erheblichen auch technischen Umsetzungsschritte und des Erfordernisses effizienten Verwaltungshandelns ist von einer mehrere Monate andauernden Übergangsphase auszugehen. 1.1. bis    1.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                                    Seite 610 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 3 - 3e D.3. - 3e. Internationaler Schutz (QualRiLiUmsG; 26.10.2016) Die §§ 3 Abs. 1 und 3 a – e setzen Art. 2 d sowie Art. 6 – 10 der Richtlinie 2011/95/EG um. Der Wortlaut der einzelnen Richtlinienbestimmungen wurde dabei weitgehend in das AsylG übernommen, um eine einheitliche Entscheidungspraxis in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Regelungen im AsylG sind daher deklaratorischer Natur. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                             Seite 611 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 4 D.4. Subsidiärer Schutz (QualRiLiUmsG) 4.0. Mit § 4 werden die grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen des internationalen subsidiären Schutzes in das Asylverfahrensgesetz übernommen. Die Vorschrift entspricht Artikel 15 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU. Die Regelung über den subsidiären Schutz ersetzt die vorherige Regelung der § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG a. F. §60 Abs. 2 AufenthG (neue Fassung) verweist nunmehr auf § 4 AsylVfG. Merke: Für die Anträge auf Gewährung internationalen subsidiären Schutz ist seit dem 01.12.2013 ausschließlich das BAMF im Rahmen eines durchzuführenden Asylverfahrens zuständig. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG werden dagegen weiterhin sowohl durch das Bundesamt - im Rahmen des Asylverfahrens – als auch durch die Ausländerbehörde – unter Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 AufenthG - geprüft. Macht ein Ausländer somit erstmals geltend subsidiär schutzberechtigt zu sein, so ist für dieses Asylgesuch das Bundesamt zuständig (vgl. D.13.) Hat er – auch vor dem 1.12.2013 - einen Asylantrag gestellt, so obliegt die Entscheidung über ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 gleichfalls dem Bundesamt (§ 24 Abs. 2). 4.1. § 4 Abs. 1 entspricht Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU und enthält die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Der Begriff des ernsthaften Schadens wird durch die Nr. 1 – 3 abschließend geregelt. 4.1.1 . bis 4.1.2. frei 4.1.3. Die Schutzgewährung setzt kriegerische Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraus. Der völkerrechtliche Begriff „bewaffneter Konflikt“ wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung in den Regelungsbereich fallen. Für innerstaatliche bewaffnete Konflikte ist ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich. Typische Beispiele sind nach der Gesetzesbegründung Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe, während örtlich und zeitlich begrenzte Bandenkriege regelmäßig nicht darunter fallen. Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt für die Zivilbevölkerung im Zusammenhang stehende Gefahren genügen nicht. Es kommt darauf an, dass für den Betroffenen eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben gegeben ist. 4.2. § 4 Absatz 2 entspricht Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU und enthält die Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen der subsidiäre Schutzstatus ausgeschlossen ist. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                                 Seite 612 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 5 D.5. Bundesamt (Asylpaket II; IntG ) 5.1. bis 5. 2 . frei 5.3. Die mit dem IntG erfolgte Anhebung von 500 auf 1.000 Unterbringungsplätze in Abs. 3 hat die Flexibilisierung der Einrichtung von Außenstellen des BAMF zum Ziel. Eine Außenstelle wird nur in Abstimmung mit dem betroffenen Land eingerichtet. 5.4.   frei 5.5. Der mit dem sog. Asylpaket II eingeführte neue § 30a regelt die Möglichkeit, beschleunigte Asylverfahren für die in § 30a Abs. 1 näher bestimmten Personengruppen durchzuführen. Um die beschleunigten Verfahren an einem Standort durchführen zu können, bedarf es jeweils einer Vereinbarung zwischen dem Leiter des BAMF und der jeweiligen Landesregierung, in Berlin dem Senat bzw. dem zuständigen Senatsmitglied. Diese besonderen Aufnahmeeinrichtungen unterscheiden sich von den in § 5 Abs. 3 S. 1 geregelten Aufnahmeeinrichtungen nur durch die in ihnen untergebrachte besondere Personengruppe nach § 30a Abs. 1. In Berlin ist eine solche besondere Aufnahmeeinrichtung noch nicht in Funktion. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                               Seite 613 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 9 D.9. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (2. ÄndG) 9.0. § 9 regelt die Zusammenarbeit der Asylbehörden mit dem Hohen Flüchtlingskommissar, der in Einzelfällen Stellung nehmen und auch Ausländer aufsuchen kann, wenn sie sich in Gewahrsam befinden. 9.1. bis 9.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                         Seite 614 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 12 D.12. Handlungsfähigkeit (AsylVfBeschlG ; 14.03.2017 ) 12.1. Mit Inkrafttreten des AsylverfahrensbeschleunigungsG zum 01.11.2015 besteht die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem AsylG nicht mehr bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres, sondern erst mit Erlangung der Volljährigkeit, d.h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres. 12.2 . vergleiche die Ausführungen zum wortgleichen § 80 Abs. 3 AufenthG unter A.80.3. 12.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                         Seite 615 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 13 Inhaltsverzeichnis D.13. Asylantrag ........................................................................................................................................................................ 616 13.s.1. ... weggefallen ... .................................................................................................................................................... 616 13.s.2. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II) ............................................................................................. 616 13.s.3. Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates der Europäischen Union vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III) ................... 617 Verfahren bei freiwilliger Ausreise in den Mitgliedstaat .............................................................................................. 618 Rückführungen nach Italien ........................................................................................................................................ 619 Rückführungen nach Griechenland ............................................................................................................................ 619 Interne Zuständigkeiten des BAMF für die Bearbeitung von Überstellungen ............................................................. 620 D.13. Asylantrag ( 06.01.2017; 03.05.2017 ) Anlage 13.1. Mit Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU beinhaltet ein formloser Asylantrag i.S.d. § 13 AsylVfG neben dem Antrag auf Gewährung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG auch den Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Dieser Antrag umfasst den Flüchtlingsschutz und den subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU. Der subsidiäre Schutz kann nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling im Sinne des § 3 nicht erfüllt sind. Die Prüfung des subsidiären Schutzes setzt eine Prüfung und Verneinung sowohl der Asylberechtigung als auch der Flüchtlingsanerkennung voraus, solange der Antrag nicht ausdrücklich beschränkt wird. Beruft sich der Ausländer auf subsidiären Schutz im Sinne des § 4, liegt die Zuständigkeit für die Prüfung und Entscheidung – da es sich um Asylanträge handelt – ausschließlich beim BAMF. Für Entscheidungen über inlandsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist die Ausländerbehörde zuständig. 13.2. Grundsätzlich erfolgt eine einheitliche Antragstellung, eine Beschränkung des Antrags auf die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU ist möglich. Die Belehrungspflicht trifft ausschließlich das Bundesamt. 13.3. frei 13.s.1. ... weggefallen ... 13.s.2. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II) Stellt ein Drittausländer in einem der Vertragsstaaten des Dubliner Übereinkommens (DÜ) einen Asylantrag, wird über diesen unter Berücksichtigung der im einzelnen festgelegten Zuständigkeitsregelungen nur von einem Staat entschieden, mit der Folge, dass der danach zuständige Staat den Ausländer für das Asylverfahren übernehmen muss, wenn dieser den Antrag in einem nicht zuständigen Staat gestellt hat. Allerdings muss das Übernahmeersuchen binnen 3 Monaten nach Stellung des Asylantrages erfolgen (soweit Dublin III Anwendung findet - s. nachfolgend 13.s.3.-, im Falle einer EURODAC-Treffermeldung innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Treffermeldung). Wird das Gesuch um Auf-/Übernahme nicht innerhalb der Frist von drei resp. zwei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der letzte Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung zuständig (Art. 17 Abs. 1 DÜ II resp. Art. 21 Abs. 1 DÜ III). Die in der Anlage beigefügte Dublin-II-Verordnung galt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylbewerbern, die ihren Asylantrag in Deutschland oder einem anderen Signatarstaat seit dem 01.09.2003 gestellt hatten. Damit löste sie das DÜ vom 15.06.1990 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Norwegen und Island ab (Anwendung durch Dänemark erst seit dem 01.04.2006). Der Geltungsbereich dieser Verordnung wie auch der Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                                                                                              Seite 616 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dublin-III-Verordnung ist deckungsgleich mit dem der EURODAC-VO (s. A.49. S.1.). Im AsylVfG wird an mehreren Stellen auf Zuständigkeitsregelungen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages hingewiesen. Für die Anwendung der Vorschriften des AsylVfG, die indirekt das Dubliner Übereinkommen in Bezug nehmen (§§ 18 Abs. 4 Nr. 1, 22 a S. 1, 26 a Abs. 1 Nr. 2, 34a Abs. 1 S. 2, 71 a Abs. 1 sowie 88 Abs. 1 AsylG), kommt die Dublin - II rsp. III - Verordnung zur Anwendung. Völkerrechtlicher Vertrag im Sinne der genannten Vorschriften ist somit die Dublin - II resp. III - Verordnung. Die Ausführung der Verordnung obliegt dem Ref. DU 1 des BAMF. Dublin II stellte einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Asylsystem mit dem Ziel der Garantie der Behandlung von Asylbegehren einerseits und der Vermeidung der Durchführung von mehreren Asylverfahren andererseits dar und beinhaltete weitere über das DÜ hinausgehende Zuständigkeitskriterien: Für begleitete bzw. nachgeborene Minderjährige ist der Mitgliedstaat zuständig, der für das Verfahren des Elternteils bzw. Vormunds zuständig ist, auch dann, wenn für das Kind kein Asylantrag gestellt wurde -Art. 4 Abs. 3-. Für unbegleitete Minderjährige ist der Staat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger rechtmäßig aufhält (sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt). Ist kein Familienangehöriger anwesend, ist der Staat zuständig, in dem der Antrag gestellt wurde -Art. 6 Abs. 1 und 2-. Nach einer Entscheidung des EuGH vom 06.06.2013 – C 648/11 – ist Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung bei einem unbegleiteten Minderjährigen, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat und in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige sich aufhält, nachdem er dort seinen letzten Asylantrag gestellt hat. Hält sich ein Familienangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat auf, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so ist dieser Staat auch für den im Inland Asylantragstellenden zuständig (sofern vom Antragsteller und dem Familienangehörigen gewünscht) -Art. 8-. Ist der Einreisestaat nicht bekannt bzw. ist ein Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr zuständig und hat sich ein Asylbewerber vor seiner Antragstellung nachweislich mind. 5 Monate in einem Mitgliedstaat aufgehalten, so ist dieser zuständig. Bei mind. 5 Monaten Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten ist der letzte Staat zuständig -Art. 10 Abs. 2-. Bei zeitnaher Antragstellung mehrerer Familienmitglieder hat der Mitgliedstaat die Zuständigkeit zu übernehmen, der für den größten Teil der Familie zuständig ist; anderenfalls ist der Mitgliedstaat zuständig, der für das Verfahren des ältesten Familienmitgliedes zuständig ist -Art. 14 a) + b). Die Zuständigkeitskriterien und deren Rangfolge einschl. der schon mit dem DÜ geschaffenen Zuständigkeiten (z.B. bei noch gültiger oder weniger als 2 Jahre ungültigen AE) sind im Kapitel III in den Art. 5 –14 festgehalten. Die Grundsätze zur Aufnahme und Wiederaufnahme von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern sowie die dabei zu beachtenden Fristen sind im Kapitel V in den Art. 16 – 20 geregelt. Insbesondere zu beachten ist hier Art. 17 Abs. 1, wonach das Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrages zu stellen ist. Wird diese Frist versäumt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Antrag gestellt wurde. Voraussetzung für den Einstieg des BAMF in ein Prüfverfahren nach der Dublin II-Verordnung ist – zusätzlich zum positiven EURODAC-Treffer - das Vorliegen eines Asylgesuchs. Mit Schreiben vom 18.01.2011 hatte das BAMF mitgeteilt, dass mit sofortiger Wirkung für die Dauer eines Jahres keine Überstellungen nach dem DÜ von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland erfolgen. Das BAMF machte in diesen Fällen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mit der Konsequenz, dass die Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden. Dies galt auch für alle anhängigen Fälle, in denen eine Überstellung nach Griechenland aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder wegen Petitionsverfahren bislang nicht erfolgte. ...weggefallen...(verschoben zu 13.s.3. - Rückführungen nach Griechenland) 13.s.3. Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates der Europäischen Union vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III) Mit der VO (EU) Nr. 604/2013 (Abl.-EU L 180/31 v. 29.06.2013) – Dublin-III-VO - wird die Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) eingeleitet, das neben der Dublin-III-VO noch die „Verfahrensrichtlinie“, die „Aufnahmerichtlinie“ und die EURODAC-VO umfasst. Anders als Dublin III werden die Änderungen in der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie sowie der EURODAC-VO erst in 2015 wirksam. Durch die Dublin-III-VO wird die bisherige Dublin-II-VO grundsätzlich aufgehoben und ersetzt und das Dublin-Zuständigkeitssystem über Asylanträge hinaus auf Anträge auf internationalen Schutz (§§ 3 und 4 AsylVfG) ausgeweitet. Neben der Ausdehnung des Anwendungsbereichs beinhaltet Dublin-III div. detaillierte Bestimmungen zum Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                                     Seite 617 von 752
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