20170601

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14a D.14a. Familieneinheit (2.ÄndG; AsylVfBeschlG ) 14a.1. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass durch das zeitlich versetzte Stellen von Asylanträgen für nicht verfahrensfähige Kinder die Asylverfahren verlängert und damit eine mögliche Ausreisepflicht verzögert wird. 14a.2.1. frei 14a.2.2. Die Ausländerbehörde ist von der Regelung insofern betroffen, als ihr eine Meldepflicht für hier geborene bzw. nachgezogene minderjährige ledige Kinder ... weggefallen ... obliegt. Die Anzeige erfolgt gegenüber der Berliner Außenstelle des BAMF. Die Meldepflicht der Ausländerbehörde gilt des Weiteren dann, wenn der Elternteil, der § 14a Abs. 2 unterfällt, nicht oder nicht allein sorgeberechtigt ist. Hält sich der andere (ggf. allein sorgeberechtigte) Elternteil im Bundesgebiet auf und kann dem hier geborenen oder eingereisten Kind einen Aufenthaltstitel vermitteln, so entfällt die Meldepflicht allerdings. Ist dies nicht möglich, etwa weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, greift die Meldepflicht der Ausländerbehörde. 14a.2.3.    frei 14a.3. Mit der Neufassung des Absatzes zum 1.12.2013 wird die Möglichkeit für Eltern, Verzichtserklärungen hinsichtlich des Asylverfahrens für das Kind begrenzt. Diese ist nicht mehr jederzeit, sondern nur noch bis zur Zustellung des Bescheides abzugeben. Dadurch sollen weitere Verfahrensverzögerungen verhindert werden. Die Verzichtserklärung kann allerdings beschränkt werden (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2). 14a.4. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen, in denen die Antragstellung der Eltern vor dem 01.01.2005 erfolgte. Ausweislich einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2006 (BVerwG 1 C 10.06) gilt die Anzeigepflicht und die daran anknüpfende Fiktion der Asylantragstellung auch für die Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind. Diese sind anlassbezogen nachzumelden. Durch Abs. 4 wird dies noch einmal - ergänzt um die Fälle, in denen das Kind später in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird - klargestellt. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                                     Seite 622 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 20 D.20. Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung (20.07.2005; Asylpaket II ) 20.1. 1. frei 20. 1.2. Bei einem Asylantragsteller der zwar bei Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch stellt, sich aber ... weggefallen ... nicht unverzüglich bzw. nicht bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet, finden die Vorschriften des § 33 Abs. 1, 5 und 6 entsprechende Anwendung, d.h. der Asylantrag gilt als zurückgenommen und das Verfahren wird vom BAMF eingestellt. Ein erneuter Asylantrag gilt dann als Antrag auf Wiederaufnahme, § 33 Abs. 5.. ... weggefallen ... 20. 1.3. Die Rechtsfolge der Einstellung des Asylverfahrens gilt allerdings in den Fällen nicht, in denen der Betroffene unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nachweist, dass sein Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte. 20 .1. 4. Über die Rechtsfolgen der Missachtung einer Weiterleitungsanordnung sind die Betroffenen durch die in 20.1.2. genannten Stellen in einer ihnen verständlichen Sprache schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu belehren. Entsprechende Hinweisblätter sind vom BAMF erstellt, übersetzt und zur Verfügung gestellt worden. 20. 1.5. Sollte dies Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder nicht möglich sein, ist der Ausländer zur Aufnahmeeinrichtung zu begleiten. 20. 2 .1. Weiter trifft die genannten Stellen eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufnahmeeinrichtung. 20 .2. 2. Die Aufnahmeeinrichtung hat ihrerseits eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Außenstelle des BAMF. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                                    Seite 623 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 23 D.23. Antragstellung bei der Außenstelle (20.07.2005; Asylpaket II ) 23.1.   frei 23.2.1. Bei einem Asylantragsteller, d er sich zwar bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet, aber ... weggefallen ... nicht unverzüglich oder zum genannten Termin bei der Außenstelle des BAMF persönlich erschienen ist und erst später einen Asylantrag stellt, finden die Vorschriften des § 33 Abs. 1, 5 und 6 entsprechende Anwendung, d.h. der Asylantrag gilt als zurückgenommen und das Asylverfahren wird eingestellt. Ein erneuter Asylantrag gilt dann als Antrag auf Wiederaufnahme § 33 Abs. 5.. ... weggefallen ... 23.2.2. Die Rechtsfolge der Einstellung des Asylverfahrens gilt allerdings in den Fällen nicht, in denen der Betroffene unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nachweist, dass sein Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte. 23.2.3. bis 23.2.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                              Seite 624 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 24 D.24. Pflichten des Bundesamtes (2. ÄndG ; IntG ) 24.1.1. 24.1a. Mit der Einführung des Abs. 1a im Rahmen des IntG zum 06.08.2016 wurde für das BAMF ein zusätzliches Instrument geschaffen, bei besonders hohen Zugangszahlen durch eine kurzfristige und vorübergehende Unterstützung durch andere Behörden Verfahrensdauern zu verkürzen. Eine Übertragung ist nur an Behörden möglich, die Aufgaben nach dem AsylG und/oder AufenthG wahrnehmen (also auch Landes- und Bundespolizei), die Bundesagentur für Arbeit und der Zoll sind hiervon ausgenommen. Eine solche Unterstützung bedarf der vorherigen Absprache zwischen dem BAMF und dem betroffenen Land bzw. dem zuständigen Bundesressort. 24.2.   bis   24.3.1. frei 24.3.2. Das BAMF unterrichtet die ABH im Zuge der Mitteilung der Entscheidung über die Asylberechtigung auch über ihm bekannt gewordene Ausschlussgründe, die der AE-Erteilung entgegenstehen (z.B. Menschenrechtsverletzungen). Es handelt sich dabei regelmäßig um Fälle, die zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen und über die das BAMF umfassende Kenntnis hat. Durch die Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass die ABH wichtige Ausschlussgründe nicht übersieht. 24.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                                Seite 625 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 26 D.26. Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige (2. ÄndG, QualRiLiUmsG ) 26.0.    Mit den Änderungen in § 26 AsylVfG zum 1.12.2013 wird Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Diese Richtlinienvorschrift sieht vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Die Gewährung von Familienschutz für minderjährige ledige Kinder ist gegenüber den bisherigen Regelungen unverändert. Erweitert wurde der begünstigte Personenkreis um Lebenspartner von Asylberechtigten sowie erstmalig auch auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter und andere sorgeberechtigte Erwachsene. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die neuen Regelungen zudem auf den Kreis der entsprechenden Angehörigen von Asylberechtigten ausgedehnt. Zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes werden auch minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen. 26.1.1. bis 26. 6 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                               Seite 626 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 27a D.27a. Zuständigkeit eines anderen Staates (2. ÄndG ; IntG ) ... weggefallen ... (vgl. jetzt § 29 Abs. 1 Nr. 1b) Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017            Seite 627 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 29 D.29. Unzulässige Anträge (IntG) 29.1.0 . Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 sind in Absatz 1 die möglichen Gründe einer Unzulässigkeit eines Asylantrages zusammengefasst. Dazu gehören auch die Gründe, die nach altem Recht zu einer Unbeachtlichkeit des Asylantrages führten. 29.1.1. bis 29.1.5. frei 29.2.1. bis 29.3.3    Normadressat ist das BAMF. 29.4. Die Vorschrift korrespondiert mit § 24 Abs. 1a und der darin eröffneten Möglichkeit für das BAMF, in Zeiten außergewöhnlicher Belastung andere Behörden mit der Anhörung Asylsuchender zu betrauen. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                          Seite 628 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 29a D.29a. Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung (AsylVfBeschlG) 29a.1.    frei 29a.2.    Sichere Herkunftsstaaten sind (Stand 01.11.2015): Ghana, Senegal, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Kosovo, Albanien, Mazedonien' 29a.2a   bis 29a.3.   frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                    Seite 629 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 30 D.30. Offensichtlich unbegründete Asylanträge ( QualRiLiUmsG; IntG ) 30.1.     Mit Stellung eines Asylantrages wird immer nicht nur die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt, sondern auch die Zuerkennung internationalen Schutzes, was nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch den subsidiären Schutz umfasst. Die entspr. Ergänzung des Abs. 1 dient lediglich der Klarstellung. 30.2. Nach Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU können auch Gefahren im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen zur Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzes führen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3). Die Ablehnung eines Antrags auf Asyl oder auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet ist in diesen Fällen nicht (mehr) gerechtfertigt, der entsprechende Passus in § 30 Abs. 2 wurde daher mit dem QualRiLiUmsG zum 1.12.2013 gestrichen. 30. 3. bis 30.3.6. frei 30.3.7. Diese Regelung bringt eine erhebliche Verschärfung für die Asylanträge handlungsunfähiger Kinder, wenn die Anträge der Eltern zuvor unanfechtbar abgelehnt worden sind. Sie verfolgt den gleichen Zweck wie § 14a. Der Anreiz, Asylanträge für handlungsunfähige Kinder in der Hoffnung zu stellen, das Verfahren zu verzögern, soll genommen werden. 30.4. bis 30.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                                  Seite 630 von 752
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 30a D.30a. Beschleunigte Verfahren, besondere Aufnahmeeinrichtung (Asylpaket II; IntG ) 30a.0.      Der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) eingeführte neue § 30a regelt das beschleunigte Asylverfahren für die in Abs. 1 näher bestimmten Personengruppen. Um die beschleunigten Verfahren durchführen zu können, bedarf es jeweils einer Vereinbarung zwischen dem Leiter des BAMF und der jeweiligen Landesregierung, in Berlin dem Senat bzw. dem zuständigen Senatsmitglied (vgl. § 5 Abs. 5). In Berlin ist eine solche besondere Aufnahmeeinrichtung noch nicht in Funktion. 30a.1. frei ' 30' a.2. Auf die Fälle, in denen das BAMF nicht innerhalb der Frist von einer Woche entscheidet und das Verfahren somit als Regelverfahren fortführt, findet Abs. 3 keine Anwendung. Für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ist in diesen Fällen allerdings § 47 Abs. 1a zu beachten ( vgl. D.47 ). 30a.3.        Für Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet und entschieden werden, gilt die Wohnverpflichtung in der besonderen Aufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Wohnverpflichtung gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder Abschiebung im Falle der Einstellung des Asylverfahrens sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 als unzulässig , nach § 29 a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder bei Asylfolgeanträgen, bei denen keine Gründe für eine Wiederaufnahme festgestellt werden (§ 71 Abs. 4). Mit dieser Regelung soll zum einen die Erreichbarkeit der Personen sichergestellt werden, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden. Zum anderen dient die Wohnverpflichtung dazu, eine raschere Beendigung des Aufenthalts unmittelbar aus der Aufnahmeeinrichtung heraus zu betreiben, wenn der Asylantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde. Das beschleunigte Verfahren gilt nicht für nach Berlin verteilte unbegleitete minderjährige Personen. Merke: Sofern die Durchführung des beschleunigten Verfahrens für eine bestimmte Personengruppe festgelegt ist, richtet sich die Verpflichtung, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, an den Asylantragsteller, der in diese Gruppe fällt, selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen (vgl. § 59a, § 61), reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung ankommt. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 01.06.2017                                                                    Seite 631 von 752
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