20160805

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Staatsangehörige, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, EWR- Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sowie Schweizer mit einer Aufenthaltserlaubnis- Schweiz, syrische Staatsangehörige oder aus Syrien eingereiste Staatenlose mit einem gültigen Aufenthaltstitel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben und sich mindestens seit 01.01.2014 im Bundesgebiet aufhalten. Merke: Ausweislich des Wortlauts der Anordnung muss der Aufenthalt seit dem 1.1.2014 nicht zwingend durchgängig rechtmäßig gewesen sein. Begünstigt sind Ehegatten, gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartner, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder sind (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einzubeziehen. 2.3. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 2.3.1. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, deren Vorliegen bereits im Visumverfahren nachzuweisen und zu prüfen ist. 2.3.2. Bzgl. des gesicherten Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 setzt die Zustimmung zur Visumserteilung bzw. zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 durch den Familienangehörigen selbst oder einen Dritten, der nicht zwingend in Berlin aber im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben muß, abgegeben wurde (zum Begriff des Dritten vgl. A.2.3.1.13. ) . Dabei ist die Verpflichtung für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit auszunehmen und dies auf dem Vordruck unter Bemerkungen aufzunehmen. Daraus ergeben sich allerdings keine Abschläge bei der Höhe und Dauerhaftigkeit der Einkünfte des Verpflichtungsgebers im Rahmen der Bonitätsprüfung. (Behördenvermerk: Aufnahmeanordnung Syrien vom 25.09.2013 gem. § 23 Abs,1 AufenthG. Verpflichtung nach § 68 AufenthG ausgenommen Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit). Die Verpflichtungserklärung ist sodann mit der Vorabzustimmung an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu übersenden. Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung sind abweichend vom üblichen Verfahren für die Berechnung ausreichenden Lebensunterhaltes die Sätze nach dem AsylbLG zu Grunde zu legen. 2.3.3. Ausnahmen von der Passpflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 können nach § 3 Abs. 2 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassen werden, sofern der im Regelfall bei der deutschen Auslandsvertretung vorgelegte Reisepass der einreisewilligen Person nicht anerkannt wird, die Identität der einreisewilligen Person aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen wird. Kann kein gültiger Reisepass vorgelegt werden, die Identität aber anderweitig nachgewiesen werden, kann ein Reiseausweis für Ausländer nach den Voraussetzungen der §§ 5 und 7 AufenthV durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ausgestellt werden. Kopien von uns im Rahmen der Prüfung einer Vorabzustimmung vorgelegte Dokumente sind mit der Vorabzustimmung an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu übersenden. 2.3.4. Bzgl. der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 gelten keine Besonderheiten. Von der Aufnahmeanordnung wurden allerdings ausdrücklich Personen ausgeschlossen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen die Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Merke: Unabhängig von der Möglichkeit der Zustimmung zur Erteilung eines Visums oder zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Basis des § 23 Abs. 1 ist immer auch zu prüfen, ob nach den sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes insb. §§ 27 ff. ein Titel erteilt werden kann oder die Möglichkeit eines Aufnahmevorschlages nach A.23.s.5. besteht. Im Fall einer beabsichtigten Titelerteilung sollte gleichfalls von § 31 Abs. 3 AufenthV Gebrauch gemacht werden. 3. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 3.1. Im Rahmen des Visumsverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 3.2. Die aufgenommenen Personen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre; bzgl. der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten die o.g. Ausführungen entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ sowie dem leistungsrechtlich relevanten Hinweis "Aufnahme wegen des Krieges im Heimatland" zu versehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016                                                                    Seite 193 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Aufenthaltserlaubnis wird weiter mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen, soweit der Betroffene nicht nachweist, seinen Lebensunterhalt eigenständig und damit unabhängig von der für ihn abgegebenen Verpflichtungserklärung zu sichern. Trotz der Abgabe der Verpflichtungserklärung wird die auflösende Bedingung "Erlischt mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bzw. AsylbLG" nicht verfügt. Ein Anspruch auf einen Integrationskurs besteht nicht (vgl. § 44 Abs. 1). An einem Integrationskurs Interessierte sind unter Verweis auf § 44 Abs. 4 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. In den Fällen, in denen nach der Einreise kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt diese auf Ausweisersatz. Die Ausstellung eines Reiseausweises kommt nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer Nationalpässe zu verlangen. 4. Familiennachzug Für den Familiennachzug gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes jenseits der abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verzichtet. Nachziehenden Ehegatten, die nicht über einfache Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger wird bis zum Nachweis der Sprachkenntnisse eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG). Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Personen findet § 33 AufenthG Anwendung. 5. Gebühren Von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung von Aufenthaltserlaubnissen ist gem. § 53 Abs. 2 AufenthV abzusehen. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen gleichfalls gem. § 53 Abs. 2 AufenthV von der Gebührenerhebung abzusehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016                                                                    Seite 194 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 23a Inhaltsverzeichnis A.23a. Aufenthaltsgewährung in Härtefällen ........................................................................... 195 23a.1.0. Härtefallkommission ........................................................................................... 195 23a.1.1.2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. Anordnung von SenInnSport ...... 195 23a.2.1.1. Verfahrensregelung ................................................................................. 195 23a.2.1.7. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ........................................................... 197 A.23a. Aufenthaltsgewährung in Härtefällen ( 16.02.2016, AsylVfbeschlG ; 25.04.2016 ) 23a.1.0. Härtefallkommission Soweit in Einzelfällen um Auskunft zum Verfahren der Härtefallkommission (HFK) nach § 23a gebeten wird, so sind die Betroffenen entsprechend zu beraten. De r Flyer der Härtefallkommission , der die aktuelle Adressliste enthält, kann ausgehändigt werden. 23a. 1.1.1. Gibt die Härtefallkommission gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ein Ersuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, kann dort über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen entschieden werden. 23a.1.1.2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. Anordnung von SenInnSport Ordnet SenInnSport an, dass eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a zu erteilen ist, wird diese für drei Jahre erteilt, sofern sich nicht wie im Regelfall aus dem Anschreiben etwas anderes ergibt. War der Betroffene während des HFK- Verfahrens im Besitz einer Duldung mit der auflösenden Bedingung „Erlischt mit der Härtefallentscheidung des Senators für Inneres und Sport“ ist die Aufenthaltserlaubnis auch ohne Antrag rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlöschens zu erteilen, damit keine Nachteile durch die Unterbrechung des geduldeten bzw. rechtmäßigen Aufenthalt entstehen. Sofern durch SenInnSport verfügt wird, dass eine Erwerbstätigkeit, ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen werden soll oder die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen ist, ist der Aufenthaltstitel dennoch grundsätzlich unmittelbar bei der nächsten Vorsprache zu erteilen. In einem solchen Fall ist dem Betroffenen vor der Erteilung eine Kopie des an uns gerichteten Schreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auszuhändigen und ist er noch einmal ausdrücklich auf diese Maßgabe hinzuweisen. Die Aushändigung der Kopie ist aktenkundig zu machen. Ein entsprechender Nachweis des Betroffenen ist dann entweder während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis oder bei deren Verlängerung zu erbringen. Sollte eine abweichende Regelung gewünscht sein, wird hierauf ausdrücklich durch SenInnSport hingewiesen. Vor der Erteilung findet in keinem Fall § 73 Abs. 2 Anwendung. Entsprechend den Ausführungen in den Mitteilungen von SenInnSport über den Ausgang des Härtefallverfahrens ist vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sicherzustellen, dass sämtliche Rechtsbehelfe zurückgenommen worden sind. Da die Senatsverwaltung für Inneres und Sport frei ist, dem Votum der Kommission zu folgen, unterbleiben Ausführungen in unseren Schreiben wie "die Kommission hat entschieden, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen..." oder ähnliches. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 werden grundsätzlich mit Ausnahme der Passpflicht durch SenInnSport geprüft. Für das Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 3) gilt, dass dieses von uns zu prüfen ist, sofern hierzu das Anschreiben von SenInnSport keine Aussage enthält. Genügt der Betroffene seiner Passpflicht nicht, so gelten auch hier die Ausführungen unter A.5.3.2. Treten nach einer Anordnung von SenInnSport neue Umstände - insbesondere Ausweisungsgründe - auf, ist vor einer Entscheidung nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Maßstäben die Senatsverwaltung für Inneres und Sport einzubinden. 23a.1.2. bis 23a.1.3. frei 23a.1.4. frei 23a.2.1.1. Verfahrensregelung In Berlin gilt die entsprechende Rechtsverordnung vom 16.05.2009. Danach werden bestimmte Personen von vornherein ausgeschlossen, wie insbesondere Personen, bei denen das Ausweisungsinteresse des § 5 Abs. 4 S. 1 vorliegt oder für die die Berliner Ausländerbehörde nicht zuständig ist, oder die noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder 5 beantragen können (§ 3 Abs. 2 HFKV). Über diese von der HFKV vorgegebenen Einschränkungen hinaus, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a einem Ausländer auch abweichend von den im AufenthG vorgesehenen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen sowie abweichend von den §§ 10 und 11 erteilt werden. Insbesondere kann also auch von den Erteilungsverboten gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 oder § 11 Abs. 1 abgewichen werden. In § 23a Abs. 1 Satz 3 ist darüber hinaus seit 01.11.2015 gesetzlich vorgeschrieben, dass die Annahme eines Härtefalls in Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016                                                                                            Seite 195 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Regel ausgeschlossen ist, wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht.' Ein Rückführungstermin steht konkret fest, sobald der Termin datumsmäßig bestimmt ist. Hingegen genügt es nicht, dass bereits ein Ersuchen an die Polizei gesandt wurde. Wurde ein Rückführungstermin konkret festgesetzt und geht an demselben Tag ein Antrag bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission ein, so sind die Anträge auf Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 12.04.2016 dennoch aus Billigkeitsgründen als zulässig zu erachten. Der Betroffene ist also so zu stellen, als ob ein Termin noch nicht feststünde. Genauso ist nach der genannten Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu verfahren, wenn wir - im Regelfall per Fax oder elektronischer Post - von einem eingegangenen Antrag der Härtefallkommission unterrichtet werden und der Geschäftsstelle nicht innerhalb von 72 Stunden mitteilen, dass ein Termin konkret feststeht. Es handelt es sich also um eine von der Fachaufsicht festgesetzte echte Verschweigensfrist, die § 23 a Abs. 1 S. 3 aus Billigkeitsgründen unbeachtlich macht. Dabei kommen aber nur die Stunden von montags bis freitags zur Anrechnung. Maßgeblich ist der Eingang der Nachricht in der Ausländerbehörde und nicht beim zuständigen (Haft-) Sachbearbeiter. Bei gesetzlichen Feiertagen wird der Fristlauf gleichfalls gehemmt. Ein Berechnungsbeispiel: Ein Rückführungstermin wird am Donnerstag, den 10.12.2015 festgesetzt. Nunmehr erhält das Vorzimmer IV AbtL am Freitag, den 11.12.2015, um 18.30 Uhr die Mitteilung von einem eingegangen Antrag bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission per Fax. Jetzt läuft die 72-Stunden-Frist bis Freitag 00.00 Uhr (5,5 Stunden). Sodann wird der Fristlauf bis Sonntag 00.00 Uhr gehemmt. Die Frist endet somit am Mittwoch, dem 16.12.2015, um 18.30 Uhr. Liegt der Geschäftsstelle somit erst am Mittwoch um 18.31 Uhr eine Mitteilung der ABH vor, dass der Vorgang bereits am Donnerstag die Woche zuvor konkret festgesetzt wurde, so ist der Antrag bei der Härtefallkommission dennoch als zulässig zu erachten und werden wir angewiesen, die Rückführung abzubrechen. Steht ein Rückführungstermin also bereits konkret fest, ist dies bei einem eingehenden Ersuchen eines Mitglieds der HFK bei der Geschäftsstelle ...weggefallen... mitzuteilen. Ein Abbruch der Maßnahme erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Die Härtefallkommissionsverordnung wird zeitnah an die neue gesetzliche Regelung angepasst. Bis dahin entscheidet der Vorsitzende der Härtefallkommission (oder sein Vertreter/-in im Amt) über die Zulässigkeit im Fall des konkreten Rückführungstermins. Die Mitglieder werden von der Geschäftsstelle über die Unzulässigkeit informiert, jedoch wird ihnen der konkrete Termin der Rückführung nicht bekannt gegeben, da dies gegen § 59 Abs. 1 Satz 6 verstoßen würde 23a.2.1. 2. Vor Abgabe der Akten an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission bei SenInnSport ist nach Aktenlage zu prüfen, ob gem. § 4 Abs. 3 HFKV ausnahmsweise aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten oder ein Rückführungstermin konkret feststeht. Kommen wir zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohnehin nicht in Betracht kommt, ist dies mit Ausnahme der angemeldeten Fälle zu herkunftsstaatsbezogenen Gründen bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 HFKV) SenInnSport ohne Übersendung der Akte mitzuteilen. Unzulässig ist der Antrag im Falle des möglichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 oder 5 (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 HFKV) in den Fällen, in denen nach unserer Prüfung die Voraussetzungen einer dieser Rechtsgrundlagen erfüllt sind oder bei Nachweis der vorgetragenen Behauptungen erfüllt wären. SenInnSport legt Wert auf die Feststellung, dass dies dann in unserem Schreiben auch klar benannt wird. In dieser Konstellation wird um Vorsprache zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebeten. Wird der Antrag als zulässig erachtet, sind in dem Anschreiben an SenInnSport immer anknüpfend an die vorgetragenen dringenden humanitären oder persönlichen Gründe Ausführungen zu § 25 Abs. 4 und 5 zu machen. Enthält die Akte einen Aktenauszug, ist hierauf möglichst in dem Anschreiben hinzuweisen, damit sich SenInnSport einen schnellen Überblick über die aufenhaltsrechtliche Vita verschaffen kann. Akten von ausreisepflichtigen Ausländern, für die ein Zustimmungsvorbehalt zur Abschiebung besteht, müssen SenInnSport nicht vorgelegt werden, wenn ein Ersuchen nach § 23a mit der erforderlichen Mehrheit gestellt, eine Entscheidung nach § 23a aber nicht getroffen wurde. Hier lag der Vorgang dem Senator für Inneres und Sport vor, so dass eine erneute Vorlage entbehrlich ist. Die Zustimmung zur Abschiebung gilt dann grundsätzlich für die folgenden 12 Monate als erteilt. 23a.2.1. 3. Aus § 4 Abs. 3 HFKV, wonach die Geschäftsstelle der Kommission sicherstellt, dass für die Dauer der Befassung durch die Kommission grundsätzlich von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird, folgt kein rechtliches Abschiebungsverbot. Wird der Betroffene nicht ohnehin geduldet, ist ihm auf Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 7.11.2013 für die Dauer des Verfahrens auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 3 eine Duldung zu erteilen (Ermessensduldung), es sei denn, die Annahme eines Härtefalls ist gemäß § 23a Abs. 1 S. 3 ausgeschlossen. Im Fall der Duldungserteilung ist diese mit der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Rücknahme des HFK-Antrages od. negativer Entscheidung SenInnSport"/span> zu versehen. Merke: In keinem Fall genügt es, wenn der Ausländer oder ein Mitglied der Kommission mitteilt, der Fall sei oder werde angemeldet. Nach Beratung der Kommission und Entscheidung durch SenInnSport werden alle Rückläufe IV AbtL vorgelegt. Vor dem Hintergrund der langen Verfahrenslaufzeiten sollte die Geltungsdauer der Duldung regelmäßig sechs Monate oder länger betragen. Dies gilt nicht für eilbedürftige Fälle. Bezüglich einer möglichen Beschäftigung von Geduldeten in einem Härtefallverfahren kommt der Versagungsgrund des Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016                                                                   Seite 196 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 nicht zur Anwendung, da ein Ersuchen an ein Mitglied der Härtefallkommission, welches ursächlich für die Erteilung der Duldung ist, nicht entgegengehalten werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn es weitere Vollzugshindernisse gibt, die einer Abschiebung entgegenstehen und die der Betroffene zu vertreten hat. Im Übrigen gelten bzgl. der Anwendung des § 32 BeschV, § 60a Abs. 6, § 61 AsylG keine Besonderheiten, d.h. insbesondere in den Fällen, in denen bereits vor der Stellung des Antrags zur HFK eine Duldung aufgrund eines selbstverschuldeten Abschiebungshindernisses erteilt wurde, der HFK-Antrag also nicht ursächlich für die Duldungserteilung war, verbleibt es bei der Anwendung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2. Für geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gelten die Beschränkungen der § 60a Abs.6 S.1 Nr. 3 bzw. § 61 AsylG. Dabei ist die Altfallregelung bezüglich Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gem. § 29a unter D.61.1.2. besonders zu beachten. 23a.2.1. 4. Ordnet SenInnSport an, dass zu prüfen ist, ob ein Titel nach einer anderen Rechtsgrundlage erteilt werden kann, so wird diese Rechtsgrundlage konkret benannt. So das Schreiben von SenInnSport keine weiteren Maßgaben enthält, sind die Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 wohlwollend zugunsten der Ausländer zu prüfen. Kommt nach Prüfung eine Erteilung nicht in Betracht, ist der Vorgang IV AbtL, IV Z oder IV R mit einem kurzen Vermerk zur Entscheidung vorzulegen. 23a.2.1. 5. Der Familiennachzug zu Ausländern, denen nach § 23a eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist nicht (wie in den Fällen der §§ 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 bis 5) durch § 29 Abs. 3 eingeschränkt. Somit ist der Familiennachzug zu diesen Personen unter den Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1, 27 und 5 Abs. 1 möglich. Allerdings macht der Umstand, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 besitzt, für sich allein betrachtet, eine Aufnahme oder Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht generell unzumutbar (vgl A.25.5.1.). 23a.2.1. 6. In den Fällen, in denen Ausländern nach dem AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung auf Grund eines positiven Votums der Härtefallkommission erteilt wurde, gelten diese Genehmigungen als Aufenthaltstitel entsprechend der sonstigen Vorschriften des AufenthG, nicht aber nach § 23a' fort. Wurde eine Befugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG erteilt, gilt diese als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 fort. Dies folgt aus der Tatsache, dass es eine § 23 a entsprechende Regelung vor dem 01.01.2005 nicht gab. Werden die Maßgaben von SenInnSport für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltslaubnis nicht mehr erfüllt oder treten im nachhinein neue entscheidungserhebliche Umstände (insbesondere Ausweisungsgründe) ein, gilt dasselbe Verfahren wie bei den nach § 23a AufenthG entschiedenen Fällen. D.h. die Aufenthaltserlaubnis wird um sechs Monate verlängert und der Vorgang SenInnSport mit der Bitte um Entscheidung über den weiteren Aufenthalt vorgelegt, wenn die von dort verfügten Maßgaben nicht erfüllt werden. Bei neuen die Entscheidung in Zweifel ziehenden Umständen (insbesondere Ausweisungsgründen) wird eine Fiktionsbescheinigung für drei Monate ausgestellt und SenInnSport um Entscheidung über den weiteren Aufenthalt gebeten. 23a.2.1.7. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Zur Verlängerung der AE nach § 23a gilt Folgendes: Eine nach § 23a erteilte AE wird auch nach § 23a verlängert, solange keine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 1). Kommt eine Verlängerung nicht in Betracht, etwa weil der Betroffene zwischenzeitlich Ausweisungsgründe gesetzt hat, so ist die Möglichkeit der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 4 oder 5 zu prüfen. Hat der Betroffene nach der Ersterteilung Ausweisungsgründe oberhalb der Schwelle des § 25 a Abs. 3 gesetzt, so kommt eine Verlängerung für diesen nicht in Betracht. Ehegatten, Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und minderjährige ledige Kinder sollten nicht von dem Fehlverhalten betroffen sein und grundsätzlich den Titel verlängert bekommen. Dies gilt nicht bei minderjährigen ledigen Kindern von Alleinerziehenden. Hier folgt das aufenthaltsrechtliche Schicksal dem allein personensorgeberechtigten Elternteil. Soweit vorgegebene Vorbehalte für die Verlängerung insbesondere bzgl. der Arbeitsaufnahme und/oder Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden, ist dies für junge Erwachsene immer unbeachtlich, wenn sich der Betroffene (bei Familien mindestens ein Elternteil) in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einen Hochschulabschluss führt (sofern die Betroffenen erwerbstätig sind, genügt auch der Besuch einer Abendschule; Verlängerung für die Dauer der Ausbildung plus drei Monate, max. 2 Jahre); oder er einer Vollerwerbstätigkeit nachgeht (mind. 35 Wochenstunden, wobei auch verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden können), das Einkommen aber zur Sicherung der Bedarfsgemeinschaft nicht genügt (bei befristeten Verträgen oder während der Probezeit Verlängerung für die Dauer des Arbeitsvertrages bzw. der Probezeit plus drei Monate; im Übrigen regelmäßig drei Jahre) und dies auf Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Eheschließung, Geburt eines Kindes) zurückzuführen ist. Eine Verlängerung erfolgt auch bei Alleinerziehenden, wenn und solange ein Kind unter zwei Jahren betreut wird bzw. bei zwei Elternteilen, wenn einer vollerwerbstätig ist (zur Begrifflichkeit s.o.; Verlängerung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres plus drei Monate). War der Inhaber eines Titels nach § 23 a bei der Ersterteilung ledig und minderjährig, ohne dass eine Vorgabe zur Sicherung des Lebensunterhalts oder eine sonstige Vorgabe gemacht wurde und ist er nunmehr volljährig, erfolgt eine Verlängerung, wenn er im Bundesgebiet aufgewachsen ist, hier einen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat und der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nachweislich eine Beschäftigung oder einen Ausbildungs- oder Studienplatz in Aussicht hat, oder sich nachweislich – etwa durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, den Nachweis von Vorstellungsgesprächen und/oder Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016                                                                      Seite 197 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Teilnahme an berufsvorbereitenden oder –qualifizierenden Maßnahmen – kontinuierlich um eine Beschäftigung oder einen Ausbildungsplatz bemüht oder ein Vertrag über eine laufende oder demnächst zu beginnende berufsvorbereitende Maßnahme vorgelegt wird (bei berufsvorbereitenden Maßnahmen muss sich aus dem Vertrag der Inhalt und die Dauer der Maßnahme ergeben sowie ersichtlich sein, bis wann mit einer Entscheidung über die anschließende Aufnahme der eigentlichen Berufsausbildung zu rechnen ist), oder der Lebensunterhalt vollständig gesichert werden kann. Gleiches gilt, wenn der Ausländer noch keinen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat, sich aber aktuell in einer solchen Ausbildung befindet. Im Übrigen wird die Verlängerung nach dem üblichen Verfahren, d.h. mit schriftlicher Anhörung, versagt (zur Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 bzw. Abs. 5 s.u.). Der Betroffene kann sich bezüglich der Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch eines Mitgliedes der Härtefallkommission oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedienen. Alle Vorschläge zu versagenden Entscheidungen werden vor Abgang der Referats- oder Abteilungsleitung m.d.B. um Billigung/Entscheidung vorgelegt. Bis zur Entscheidung erhalten die Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung für 2 Monate. Gegen versagende Bescheide kann Fachaufsichtsbeschwerde bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde rechtfertigt weder die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung noch einer Duldung. Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Versagung zu einer außergewöhnlichen Härte machten oder zu nicht zu vertretenden Ausreisehindernissen führen, wird ggf. durch Erteilung eines Titels gem. § 25 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 25 Abs. 5 Rechnung getragen. In diesen Fällen bedarf es keiner Vorlage an die Referats- oder Abteilungsleitung bzw. die zu schaffende zentrale Stelle. 23a.2.2 . bis 23a.3.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016                                                                  Seite 198 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 24 A.24. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (2. ÄndG; 13.11.2009 - VwV) 24. 0. § 24 beruht im Wesentlichen auf der EU-Richtlinie zur Aufnahme von Flüchtlingen im Falle eines Massenzustroms. Die Aufnahme nach § 24 bedarf immer eines Beschlusses des Rates der EU (§ 24 Abs. 1). Für nationale Alleingänge gilt § 23 Abs. 3. Der Ausländer hat jederzeit die Möglichkeit, die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Ausweislich der §§ 42 ff. AufenthV leitet die Ausländerbehörde den Antrag lediglich an das BAMF weiter, welches wiederum das Einverständnis des jeweiligen Mitgliedstaates einholt (zum weiteren Verfahren bei Erteilung des Einverständnisses vgl. §§ 42 f. AufenthV; für die dann durch die Ausländerbehörde auszustellende Bescheinigung sieht die Richtlinie ein entsprechendes Muster vor; vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV). Die Zustimmung des EU- Mitgliedstaates, in den die Verlegung des Wohnsitzes beantragt wird, ist nach der Stellungnahme des BMI vom 27.10.2004 notwendige Voraussetzung für einen positiven Bescheid. 24.1. bis 24.3.1. frei 24.3.2. Die Kontingentregelung des § 24 Abs. 3 S.2 regelt lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Aufnahme bestimmter Kontingente im Rahmen der Verteilung unter den Ländern. 24.3.3. bis 24.3.4.  frei 24.4.1. § 50 Abs. 4 AsylVfG kommt für eine landesinterne Verteilung entsprechend zur Anwendung. 24.4.2. bis 24.4.4.  frei 24.5. Abs. 5 regelt den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Aufgenommen. Aufenthaltsbeschränkung und Wohnsitzauflage sind zwingend. 24.6.   frei 24.7. Mit Abs. 7 wird der Unterrichtungspflicht gemäß Art. 9 der Richtlinie nachgekommen. Die Zuständigkeit für die Unterrichtung liegt gem. § 71 Abs. 1 bei den Ausländerbehörden. Kategorie:VAB Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016                                                                  Seite 199 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 25 Inhaltsverzeichnis A.25. Aufenthalt aus humanitären Gründen .............................................................................................................................. 200 A.25.1. Anerkannte Asylberechtigte ................................................................................................................................... 200 A.25.2. Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)/Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG ........................................................................................... 201 A.25.3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 .................................................................................................. 201 A.25.4. Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse ............................................................................................................................................................................ 203 A.25.4a. Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel .......................................................................................... 204 A.25.4a.0. Allgemeines ............................................................................................................................................ 204 A.25.4a.1. Erteilungsvoraussetzungen ....................................................................................................................... 205 Besondere Voraussetzungen .............................................................................................................................. 205 Regelerteilungsvoraussetzungen ........................................................................................................................ 205 Sperrwirkung ........................................................................................................................................................ 205 Erteilungsdauer .................................................................................................................................................... 206 A.25.4a.3. Verlängerung nach Abschluss des Strafverfahrens                                      ................................................................................. 206 A.25.4a.4. Nebenbestimmungen ................................................................................................................................ 206 A.25.4b. Opfer von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen ................................................................................................ 206 A.25.5. Aufenthaltserlaubnis wegen eines bestehenden Ausreisehindernisses ................................................................ 206 Familiäre Lebensgemeinschaft kann in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden ............. 207 Patchwork-Familien .................................................................................................................................................... 208 Bestehende familiäre Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 6 GG ....................................................................................... 208 Übergeordnete öffentliche Interessen ......................................................................................................................... 209 Erteilung entgegen der Sperrwirkung aus § 11 Abs. 1 AufenthG ............................................................................... 210 A.25.s.1. Beginn und Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums ........................................... 211 Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a ..... 211 Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 .............................. 211 Fortsetzung des Studiums nach Wegfall des Ausreisehindernisses in den Fällen des § 25 Abs. 5 ........................... 211 A.25. Aufenthalt aus humanitären Gründen ( 16.02.2016; Asylpaket II ; 15.03.2016 ) A.25.1. Anerkannte Asylberechtigte 25.1.0 § 25 Abs. 1 regelt die Rechtsfolge nach Anerkennung als Asylberechtigter. 25.1.1. Die AE ist in den Fällen des § 25 Abs. 1 erstmalig für drei Jahre zu erteilen (§ 26 Abs. 1 S.2; zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.3.2.). Reiseausweise für Flüchtlinge werden für drei Jahre ausgestellt, sofern die AE für diesen Zeitraum erteilt wird. Der Reiseausweis ist mit einem Chip versehen, in dem das biometrische Merkmal Gesichtsbild gespeichert ist. Eine Verlängerung des Reiseausweises für Flüchtlinge kommt nicht in Betracht, § 58 Satz 2 AufenthV. In eilbedürftigen Fällen kann ein vorläufiger Reiseausweis auf dem bisherigen Muster mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Allerdings sind die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern nicht mehr zu verwenden. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne Speichermedium, der höchstens 6 Jahre gültig sein darf, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthV. 25.1.2. Aus § 25 Abs. 1 S. 2 ergibt sich ein Ausschlussgrund für Fälle einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind gegeben, wenn die Ausweisung aufgrund von Ausweisungsgründen nach § 53 bzw. § 54 Nr. 5, 5b oder 7 AufenthG a.F. bzw. aufgrund eines Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016                                                                                                                                Seite 200 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin schwerwiegenden Ausweisungsinteresses i.S.v. § 54 Abs. 1 AufenthG n.F. erfolgt ist. Die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 stellt eine Spezialregelung zu § 11 Abs.4 Satz 2 dar und führt dazu, dass in diesen Fällen die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 nicht aufzuheben ist. Im Umkehrschluss heißt dies, dass in den Fällen, in denen die Ausweisung nicht aus schwerwiegenden Gründen erfolgte, gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 die Sperrwirkung aufzuheben ist. Ist der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen, erhält er eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 und 4, sofern nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegen. 25.1.3. bis 25.1.4. frei A.25.2. Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) /Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG 25.2.0. § 25 Abs. 2 regelt die aufenthaltsrechtliche Position nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - (§25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative) bzw. nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG (§ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative). 25.2.1. 1 . Die AE ist Flüchtlingen (Fälle des § 25 Abs. 2 S.1 1. Alternative) erstmalig für 3 Jahre zu erteilen (§ 26 Abs. 1; S. 2 , zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.3.2.). Reiseausweise für Flüchtlinge werden ebenfalls f ür drei Jahre ausgestellt, sofern die AE für diesen Zeitraum erteilt wird. Der Reiseausweis ist mit einem Chip versehen, in dem das biometrische Merkmal Gesichtsbild gespeichert ist. Eine Verlängerung des Reiseausweises für Flüchtlinge kommt nicht in Betracht, § 58 Satz 2 AufenthV. In eilbedürftigen Fällen kann ein vorläufiger Reiseausweis auf dem bisherigen Muster mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Allerdings sind die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern nicht mehr zu verwenden. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne Speichermedium, der höchstens 6 Jahre gültig sein darf, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthV. 25.2.1. 2 . Die AE ist subsidiär Schutzberechtigten (Fälle des § 25 Abs. 2 S.1 2. Alternative) mindestens für 13 Monate zu erteilen, regelmäßig jedoch für drei Jahre. Die Verlängerung erfolgt mindestens für 2 Jahre. (§ 26 Abs. 1 S. 3; zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.3.2.). Verfügt der Ausländer über keinen Pass, ist nach §§ 5 Abs. 3, 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz gekoppelt an die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (...) Die Voraussetzungen, unter denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wird, ergeben sich aus B.AufenthV.5.-11. Zur Einschränkung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten vgl. A.104.13. 25.2.2. Zum Ausschlusstatbestand im Falle einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 25 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 siehe A.25.1.2. A.25.3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 25.3.0. § 25 Abs. 3 regelt die AE-Erteilung bei Vorliegen der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7. Sofern kein Asylverfahren eingeleitet wurde und in diesem Rahmen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet (vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG), ist zu beachten, dass die Entscheidung über das Vorliegen eines solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 72 Abs. 2 der Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bedarf. An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde allerdings nicht gem. § 42 AsylVfG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu treffen ist. Diese wird sich allerdings praktisch nur in seltenen Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen (s. auch Ausführungen zu § 25 Abs. 5; zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2). Wird bei einem ausgewiesenen, abgeschobenen oder nach dem 1.1.2005 zurückgeschobenen Ausländer nach Einholung einer Stellungnahme durch das BAMF ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt, so ist in den Fällen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 zu beachten. Zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Sperrwirkung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016                                                                       Seite 201 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke : Anders als § 25 Abs. 1 und 2 sieht Abs. 3                keine gesetzliche Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor. Dennoch ist die Ausübung einer Beschäftigung entsprechend VAB.B.BeschV.31. generell auf der Grundlage von § 31 BeschV zu erlauben und zu verfügen "Erwerbstätigkeit gestattet". 25.3.1. § 25 Abs. 3 Satz 1 bindet das Ermessen ("soll"), d.h. im Regelfall ist hier die AE zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, § 26 Abs. 1 Satz 2. Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Abschiebungsverbot nach einem Jahr wegfällt, ist großzügig von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zu erteilen. 25.3.2. 1. Die Norm enthält in § 25 Abs. 3 S. 2 eine Reihe besonderer, unabhängig voneinander zu betrachtender Versagungsgründe: 1) wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (vgl. hier insbesondere § 48 Abs. 3 und § 49 Abs. 2) bei einer konkret möglichen und zumutbaren Ausreise in einen anderen Staat: Hier ist zu beachten, dass der Versagungsgrund der möglichen und zumutbaren Ausreise sich auf die Fälle beschränkt, in denen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Zumutbar ist es dem Ausländer damit nur, sich um Reisedokumente eines anderen Staates zu bemühen, der nicht Verfolgerstaat ist. In Betracht kommt dies etwa bei binationalen Ehen, weil hier regelmäßig die Ausreise in den Heimatstaat des Ehegatten möglich sein wird (so auch Nr. 25.3.5.4 AufenthG-VwV). Ein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflichten muss sich auf die genannte Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise in einen anderen Staat beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2014, OVG 6 N 27.14). Fehlt es an einer derartigen Ausreisemöglichkeit können fehlende Passbeschaffungsbemühungen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegengehalten werden (zur Ausstellung eines Ausweisersatzes vgl. A.25.3.2.3.) . 2) schwerwiegende Gründe, die die Annahme einer der in den Nr. 1. - 4. genannten Tatbestände rechtfertigen (insbesondere begangene Straftat von erheblicher Bedeutung): Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1. - 4. nicht erteilt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer schwere Menschenrechtsverletzungen oder andere Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Landes darstellt. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass schwere Straftäter und Gefährder, deren Aufenthalt nicht beendet werden kann, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten (vgl. Nr. 25.3.7.1. ff. AufenthG- VwV). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene (noch) nicht rechtskräftig oder bestandskräftig ausgewiesen wurde, aber nach § 53 bzw. § 54 AufenthG a.F. bzw. ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 AufenthG n.F.gesetzt hat. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung 265, als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Von einer Straftat von erheblicher Bedeutung ist unabhängig vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes und einer strafrechtlichen Verurteilung ebenso bei Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB auszugehen. Verbrechen sind danach rechtwidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Ferner werden von der Regelung auch schwerwiegende Vergehen (Strafrahmen beginnt unterhalb einem Jahr Freiheitsstrafe) erfasst. Hierbei sind Art und Schwere der jeweiligen konkreten Tat zu berücksichtigen. In die Betrachtung sind die Höhe der verhängten Strafe unter Beachtung des jeweiligen Strafrahmens und die Bedeutsamkeit des verletzten Rechtsgutes einzubeziehen. Die Straftat muss zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen, d. h. es darf sich nicht um bloße Bagatelldelikte handeln. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 unabhängig von der Art des Abschiebungsverbotes zwingend (beachte für das Vorliegen dieser Ausschlusstatbestände das Beteiligungserfordernis des BAMF gem. § 72 Abs. 2). Im Übrigen ist auch unerheblich, wo die Taten und Handlungen nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1. - 4. begangen wurden. Zum Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis führt eine Tatbegehung im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder im Bundesgebiet. Für die Anwendung der Ausschlussklauseln ist auch keine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers erforderlich. Umgekehrt schließt die Verbüßung einer Strafe die Anwendung der Ausschlussklauseln nicht aus.Allerdings müssen schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass Ausschlusstaten begangen wurden. Dafür sind mehr als bloße Verdachtsmomente erforderlich. Andererseits sind die Beweisanforderungen geringer als die für eine strafrechtliche Verurteilung geltenden Maßstäbe. Zum Nachweis können u. a. Aussagen des Antragstellers in seiner Anhörung vor der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herangezogen werden. 25.3.2. 2. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – inkl. Fehlen eines Ausweisungsinteresses – ist im Ermessen abzusehen (§ 5 Abs. 3). Besteht eine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1, ist bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, ob eine Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016                                                                      Seite 202 von 750
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