20160805
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 1 S. 1. In der Bescheinigung ist jeweils einzutragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Aussetzung erfolgt (analog § 59 Abs. 3 AufenthV). § 61 Abs. 1 sieht für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den Ausnahmemöglichkeiten des § 61 Abs. 1 vor (siehe A.61.1.1.). Mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz wurde die räumliche Beschränkung jedoch kraft Gesetzes faktisch auf 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; Näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). Das BAFöG wurde zum 01.01.2016 dahingehend geändert, dass auch geduldeten Ausländern Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Geduldeten Ausländern das Studium gestattet werden kann. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertungen sind Duldungen grundsätzlich nicht mehr mit der Auflage „Studium nicht gestattet.“ zu versehen. Die nach der bis zum 15.02.2016 geltenden Weisungslage verfügte Auflage „Studium nicht gestattet“ wird anlassbezogen – insbesondere bei der Verlängerung der Duldung – gestrichen. Wird die Ausländerbehörde durch Beschluss des Gerichts im vorläufigen Rechtschutzverfahren zur Erteilung einer Duldung verpflichtet, ist diese Duldung mit der Nebenbestimmung „Erlischt bei Stattgabe der Beschwerde gg Beschluss (Benennung des Aktenzeiches)“ zu versehen. Wird der eingelegten Beschwerde stattgegeben, kann die Abschiebung unverzüglich angeordnet werden, ohne dass die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der Duldung abgewartet werden muss. Diese Nebenbestimmung ist nicht erforderlich, wenn bei einer bereits erfolgten Rechtsmittelprüfung entschieden wurde, kein Rechtsmittel einzulegen. 60a.5.1. bis 60a.5.3. frei 60a.5.4. Das Erfordernis, bei länger als einem Jahr geduldeten Personen die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wurde mit dem 2. Änderungsgesetz gestrichen. Dieses hat sich nach der Gesetzesbegründung wegen des Untertauchens bzw. angesichts der kurzen Gültigkeitsdauer von Passersatzpapieren als problematisch erwiesen. Die Ankündigungspflicht besteht weiterhin für den Fall des Widerrufs einer Duldung. 60a.5.0 Versagung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung Die Versagung eines Duldungsantrags kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Duldungsversagungen jedoch regelmäßig schriftlich und nach Eintritt der Entscheidungsreife zeitnah beschieden werden. Der Antrag kann bei Nichtvorliegen von Duldungsgründen sofort abgelehnt werden, ggf. ist die Entscheidungsreife durch eine Aufforderung zu weiterem Vortrag bzw. Vorlage aussagekräftigerer Unterlagen unter Fristsetzung herbeizuführen. Steht ein Abschiebungstermin bereits fest, kann dem Betroffenen –sofern erforderlich- eine Nachbesserungsfrist gesetzt werden, die allerdings nicht am Tag der Abschiebung enden darf. Erfolgt kein weiterer Vortrag oder sind Duldungsgründe weiterhin nicht belegt, ist der Antrag abzulehnen. Sollte eine schriftliche Entscheidung nicht mehr möglich sein, etwa weil ein Duldungsantrag erst kurzfristig vor oder im Rahmen des Vollzugs der Abschiebung gestellt wird, erfolgt die Versagung regelmäßig mündlich. Die Versagung ist dann in der Ausländerakte durch einen Vermerk zu dokumentieren. Wurde ein Duldungsantrag bereits beschieden, sind weitere Anträge bei offenkundig unveränderter Sach- oder Rechtslage unzulässig und können mit einer wiederholenden Verfügung unter Hinweis auf den bereits ergangenen Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung abgelehnt werden (vgl. BeckOK/Falkenbach VwVfG, § 51 Rn. 7). Die wiederholende Verfügung hat keine eigene Regelungswirkung und stellt deshalb keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG dar. Gleiches gilt, wenn neue Beweismittel, z.B. Atteste vorgelegt werden, die offenkundig unsubstantiiert sind. Ein Hinweisschreiben an den Antragsteller kann etwa lauten: „Bezug nehmend auf Ihren Duldungsantrag vom … verweise ich auf den Bescheid vom … Neue Gesichtspunkte haben Sie nicht vorgetragen.“ Einer vom Antragsteller in einem solchen Fall erhobenen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gilt, wenn über geltend gemachte Duldungsgründe bereits in einem gerichtlichen Verfahren entschieden wurde. Auch in einem solchen Fall ist ein Duldungsantrag wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig und kann mit einem Schreiben unter Hinweis auf die bereits ergangene Gerichtsentscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung beantwortet werden. Sind hingegen neue Gesichtspunkte substantiiert vorgetragen, ist (auch nach Bestandskraft des ersten Ablehnungsbescheides oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung) in eine erneute Sachprüfung einzutreten und der Zweitantrag zu bescheiden. 60a.6.0. Versagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Duldung Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurden die Regelungen des § 33 BeschV in § 60a Abs. 6 überführt und erweitert. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 363 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Durch die Formulierung „Erwerbstätigkeit“ wird klargestellt, dass sich das Verbot nicht nur auf eine Beschäftigung, sondern auch auf eine selbstständige Tätigkeit erstreckt. Eine Erwerbstätigkeit darf geduldeten Personen nicht erlaubt werden, die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (Nr. 1), bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG sind und deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (Nr. 3). Wird die Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, ist das Etikett mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. … AufenthG)" zu versehen, wobei die konkrete Rechtsgrundlage des Ausschlussgrundes unter Einfügung der jeweils einschlägigen Nr. anzugeben ist. Sind mehrere Tatbestände des § 60a Abs. 6 erfüllt, sind diese auch entsprechend einzutragen (z.B. „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 und 3 AufenthG)“). Dem Eintrag der konkreten Nr. kommt insoweit indizielle Wirkung für die Leistungsbehörden zu (siehe A.90.3.2. ). Der sonst übliche Eintrag "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" ergibt in den Fällen Abs. 6 keinen Sinn, weil hier die Erlaubnis der Beschäftigung auch bei Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes unabhängig von einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit versagt werden muss. Zur Anfechtbarkeit der Einträge zur Erwerbstätigkeit vgl. die Ausführungen unter A.4.s. Die Ausschlussgründe des Abs. 6 sollten aus Gründen der Verwaltungseffizienz grundsätzlich vor einer Anfrage an die Bundesagentur geprüft werden. Liegt ein Ausschlussgrund vor, erübrigt sich eine Anfrage. 60a.6.1.1. In Abs. 6 S. 1 Nr. 1 findet sich die bisherige Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeschV wieder. Nach der bisherigen sowie der neuen Ausschlussregelung darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zunächst dann nicht erlaubt werden, wenn der Betroffene sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen. Gemäß § 1a Nr. 1 AsylbLG erhält der Betroffene in diesem Fall verringerte Sozialleistungen. Dieser Regelung kommt in der Praxis der Ausländerbehörde keine wesentliche Bedeutung zu. So ist die Motivationslage für die Einreise in das Bundesgebiet für die Ausländerbehörde regelmäßig nicht nachzuweisen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob die Ausschlussregelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 greift, in der hiesigen Praxis nur dann stellt, wenn der Betroffene die Erlaubnis einer Beschäftigung beantragt und ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegt. Einem Ausländer, der ernsthaft arbeiten will, wird bei realitätsnaher Betrachtung nicht gerichtsfest nachgewiesen werden können, dass der Bezug von öffentlichen Leistungen ein wesentlicher Grund für die Einreise in das Bundesgebiet war. Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.1. 60a.6.1.2. In Abs. 6 S. 1 Nr. 2 findet sich die bisherige Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV wieder. Nach der Ausschlussregelung darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dann nicht erlaubt werden, wenn bei dem Ausländer aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Nach Abs. 6 S. 2 hat der Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Die Einfügung der Wörter „selbst“ bzw. „eigene“ durch die Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.2013. soll klarstellen, dass nur das persönliche Verhalten des geduldeten Ausländers selbst zur Versagung führen soll, das Verhalten von Familienangehörigen jedoch nicht zu gerechnet wird. Das Vertretenmüssen hängt nicht davon ab, ob der Ausländer freiwillig ausreisen kann. Es kommt ausschließlich darauf an, dass die Abschiebung aufgrund eines Verhaltens des Ausländers unmöglich ist. Insoweit unterscheidet sich der Maßstab von demjenigen etwa des § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Abschiebungshindernis besteht in der Regel darin, dass der Ausländerbehörde kein gültiges Heimreisedokument vorliegt und der Ausländer sich ein solches nicht beschafft bzw. an der Beschaffung nicht hinreichend mitwirkt. Hier fallen Ausreisehindernis und Abschiebungshindernis zusammen. Das Verhalten des Ausländers muss für die Unmöglichkeit der Abschiebung ursächlich sein. Gibt es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der sich nicht um einen Pass bemüht, der aber wg. wegen einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch bei Vorlage eines Passes nicht abgeschoben werden könnte, das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten. Gleiches gilt, wenn nunmehr eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 3 aufgrund der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung erteilt werden kann. Für den Regelfall mangelnder Passbeschaffungsbemühungen bzw. mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung gilt, dass ein Ausländer das Abschiebungshindernis nur dann nicht zu vertreten hat, wenn nach den hiesigen Erkenntnissen die Beschaffung eines Heimreisedokumentes für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit auch nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht Erfolg versprechend wäre. Zumutbar ist es insbesondere, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen oder gegenüber den Behörden des Heimatstaates die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise - wenn auch in Erfüllung der Ausreiseverpflichtung - zu erklären (vgl. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 364 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2008 - OVG 3 N 128.07). Soweit ein Ausländer vorträgt, als Empfänger öffentlicher Leistungen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Passbeschaffung zu verfügen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ein unverschuldetes Abschiebungshindernis anzunehmen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 – vom 26.11.2008). Solange der betroffene Ausländer seine Identität nicht nachgewiesen hat, ist regelmäßig von einem Vertretenmüssen des Abschiebungshindernisses auszugehen. Die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass eine Identitätsklärung nicht möglich ist, trägt regelmäßig der Ausländer (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.1008 - OVG 3 N 164.06). Dabei gehört es auch zu den zumutbaren Anstrengungen, dass der Ausländer jedenfalls nach dem Fehlschlagen sonstiger Bemühungen einen Rechtsanwalt im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat zur Aufklärung seiner Identität beauftragt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2008 - 18 E 471/08 - AuAS 2008, S. 180). Bei geduldeten jungen Ausländern ist mit Blick auf die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bzgl. des Vertretenmüssens ein großzügiger Maßstab anzulegen. Danach wird bei Jugendlichen und Heranwachsenden die Ausübung einer Beschäftigung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 nur dann gemäß Abs. 6 Nr. 2 versagt, wenn diese verfahrensfähig sind und die falschen Angaben von dem Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst gemacht werden bzw. die Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit von ihm selbst begangen bzw. eine zumutbare und erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen wird. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern erfolgt nicht. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist unbeachtlich, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des erforderlichen Passes von sich aus offenbart. Eine Zusicherung der Beschäftigung bei Passvorlage kann im Einzelfall ausgestellt werden. Vgl. zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bzw. der Mitwirkung daran auch B.AufenthV.5.-11. Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.3. 60a.6.1.3. Mit dieser neuen Regelung wird festgelegt, dass geduldeten Personen auch dann eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet wird, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben und dieser Asylantrag abgelehnt wurde. Dabei kommt es nicht auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des BAMF an. Die Erwerbstätigkeit ist zu versagen, wenn die ABH von einem negativen Bescheid seitens des BAMF Kenntnis erlangt. Als sichere Herkunftsstaaten sind in Anlage II zu § 29a AsylG gelistet: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Merke: Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ist in den Fällen nicht von Belang, in denen der Betroffene gem. § 61 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 47 Abs. 1 a AsylG ohnehin die Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens untersagt ist. Er greift somit nur für solche geduldeten Personen, deren Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet gem. § 29a bzw. unzulässig gem. § 27 a abgelehnt worden ist (vgl. Wortlaut des § 47 Abs. 1 a). In den Fällen, in denen sich das Verbot der Erwerbstätigkeit bereits aus § 61 Abs. 1 AsylG speist, ist das Etikett mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 61 Abs. 1 AsylG)" zu versehen 60a.6.2. frei A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse Abschiebungen in folgende Staaten sind derzeit vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage und/oder der fehlenden bzw. unzureichenden Flugverbindung nicht möglich: Irak – Bagdad (s. aber nachfolgend - Rückführungen in den Nordirak) Syrien - Damaskus (s. hierzu E.Syrien.2.) Jemen - Sanaa u.a. Libyen - Tripolis (s. hierzu E.Libyen.1.) U.a. in die nachfolgend aufgeführten Staaten sind begleitete und unbegleitete Rückführungen möglich: Nordirak - Sulaymania (Rückführung in bestimmten Einzelfällen - s. hierzu E.Irak.2.) Burundi – Bujumbura (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Haiti – Port-au-Prince (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 365 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Kongo – Brazzaville (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Liberia – Monrovia (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Sierra Leone – Freetown Äthiopien – Addis Abeba Eritrea – Asmara Demokratische Republik Kongo - Kinshasa Madagaskar – Antananarivo Tadschikistan – Duschanbe Côte d’Ivoire - Abidjan (begleitete Rückführungen nur im Einzelfall) Libanon - Beirut Nur unbegleitete Rückführungen sind möglich nach: Zentralafrikanische Republik – Jaunde Guinea-Bissau – Bissau Sonstige Hinweise: Gaza/Westbank Die Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten ist nach wie vor angespann t. Palästinensische Volkszugehörige, die im Besitz eines Passes der Palästinensischen Autonomiebehörde sind, der zur Rückkehr in den Gaza-Streifen berechtigt (vgl. PassInfo Gaza), können derzeit gleichwohl nicht zurückgeführt werden. Bis auf weiteres werden nach Auskunft der Ägyptischen Botschaft vom 18.05.2015 keine Anträge auf Durchreisevisa von Palästinensern aus dem Gaza-Streifen entgegengenommen. Damit sind sowohl freiwillige Ausreisen als auch zwangsweise Rückführungen nicht möglich Somalia Grundsätzlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes begleitete Rückführungen nach Somalia lediglich nach Hargeisa in Nordwestsomalia (Somaliland) möglich. In die restlichen Landesteile sind wegen unzureichender Fluganbindungen sowie der wegen der Verhältnisse in den einzelnen Clangebieten nicht auszuschließenden Gefährdung der Begleitbeamten begleitete Rückführungen nicht möglich. Der Aufenthalt ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, deren zwangsweise Rückführung nur ohne amtliche Begleitung erfolgen könnte, die sich aber ihrer Abschiebung widersetzen, ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist wegen des fehlenden Ausreisehindernisses aber ausgeschlossen. A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener Grundsätzlich bedarf ein vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Strafgefangener auch während des Freiganges oder bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BTMG keines Aufenthaltstitels (vgl. Nr. 4.1.0.3. AufenthG- VwV). Die Betroffenen sind geduldet. Die Erteilung der Duldung bedarf nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG der Schriftform. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem ausländischen Strafgefangenen – unabhängig davon, ob er sich im Freigang befindet, um einem Beschäftigungsverhältnis nachzugehen bzw. sich einer Drogentherapie zu unterziehen oder ihm im Rahmen von Vollzugslockerungen Ausgang gewährt wird, um sich bspw. auf Wohnungssuche zu begeben – auf Antrag eine Bescheinigung über die Duldung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vor, so ist der Aufenthalt auch des ausländischen Strafgefangenen nicht lediglich faktisch, sondern förmlich zu dulden (BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13/13 –, juris Rn. 20, 23). Folglich ist auch dem in Strafhaft einsitzenden ausgewiesenen und daher vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung zu erteilen, solange die Vollstreckungsbehörde nicht von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 456a StPO absieht. Die Duldung ist mit den Nebenbestimmungen „ Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ und „Der Aufenthalt ist beschränkt auf das Land Berlin ab: …." zu versehen, wobei das Datum der Anordnung der Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c Nr. 1 anzugeben ist (zur (Wieder-) Anordnung der räumlichen Beschränkung siehe 61.1.c.). Merke: Zwar muss die Anordnung der räumlichen Beschränkung gem. § 77 Abs. 1 nicht schriftlich erfolgen. In diesen Fällen sollte dies aus Gründen der Gesetzesklarheit immer geschehen und ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen. Eine Duldung kommt nicht in Betracht für Personen, für die keine örtliche Zuständigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG besteht. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 366 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 60a.s.2 . 1 . Die Beschäftigung von Strafgefangenen ist im Rahmen von § 41 StVollzG immer möglich, sofern sie innerhalb oder außerhalb der JVA regelmäßig oder unter Aufsicht einer zugewiesenen Arbeit, Berufsausbildung, sonstiger Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nachgehen, unabhängig davon, ob hierfür ein Entgelt gewährt wird. Eine gesonderte Anfrage bei der Ausländerbehörde zur Erlaubnis einer solchen Tätigkeit ist im Interesse der Verwaltungseffizienz nicht erforderlich. Soweit einem Betroffenen nach den o.g. Maßstäben selbst für eine solche Tätigkeit ausnahmsweise eine Duldung zu erteilen ist, ist ihm die Beschäftigung wie folgt zu erlauben: "Beschäftigung ausschließlich für Tätigkeiten im Sinne von § 41 StVollzG erlaubt". 60a.s.2. 2 . Will der Strafgefangene allerdings einem Beschäftigungsverhältnis oder einer Berufsausbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses gem. § 39 StVollzG nachgehen, unterliegt er damit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und bedarf für eine solche Beschäftigung der Erlaubnis der Ausländerbehörde nach §§ 32, 33 BeschV. Zwar ist bei Freigängern nicht davon auszugehen, dass § 33 BeschV die Beschäftigung generell ausschließt, weil das Ausreisehindernis Strafvollzug aufgrund der begangenen Straftat vom Betroffenen zu vertreten ist. Ansonsten wäre im Freigang immer eine Beschäftigung gänzlich ausgeschlossen, was nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein kann. Insofern gilt hier für diese Personengruppe ein anderer Maßstab als bei § 25 Abs. 5, wonach die Erteilung einer AE nicht in Betracht kommt, weil der Betroffene das aus der begangenenen Straftat resultierende Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat. Allerdings ist auch der vollziehbar ausreisepflichtige Strafgefangene verpflichtet, an der Beseitigung anderweitiger Abschiebungshindernisse - etwa der Passlosigkeit - in Hinblick auf eine reguläre Entlassung oder eine bei Wegfall des Hindernisses auch mögliche frühzeitige Entlassung nach § 456a StPO mitzuwirken. Demnach kann die über § 41 StVollzG hinausgehende Beschäftigung wegen des Ausschlussgrundes des § 33 BeschV nur erlaubt werden, wenn der Ausländer den von ihm verlangten und unter den Bedingungen der Inhaftierung möglichen Mitwirkungshandlungen nachkommt. Kommt nach den Wertungen des § 33 BeschV nach § 32 BeschV eine positive Ermessensentscheidung in Betracht, gelten die allgemeinen Maßstäbe für die Beschäftigung von Geduldeten (vgl. dazu B.BeschV.32.) Dabei sind die Zeiten der Strafhaft im Rahmen des § 32 Abs. 3 BeschV auch dann Duldungszeiten, wenn bzw. solange dem Betroffenen kein Duldungsetikett ausgestellt worden ist. A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schul- und Berufsausbildung Die Fortsetzung einer Schul- und Berufsausbildung nach Eintritt der Ausreisepflicht oder Wegfall des Abschiebungshindernisses ist über die Regelung unter 60a.2.4. hinaus unter bestimmten, im folgenden näher spezifzierten Voraussetzungen möglich. Dabei ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 in Betracht kommt. Dabei wird die Bitte des Abgeordnetenhauses von Berlin an den Senat berücksichtigt, eine Regelung für junge Ausländer mit ungesichertem Aufenthaltstatus zu treffen, die sich in Berlin in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und diese hier beenden wollen. Es ist wie folgt zu verfahren: 60a.s.3. 1. Sind junge Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 -5 erloschen ist oder nicht mehr verlängert werden kann oder ein bisher bestehendes Ausreisehindernis oder Abschiebungsverbot weggefallen ist, ist im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung insbesondere zu berücksichtigen, a) ob sie sich im letzten Schuljahr einer Real- bzw. Hauptschulausbildung (mittlerer Schulabschluss - MSA - bzw. (erweiterte) Berufsbildungsreife) befinden und ein erfolgreicher Schulabschluss nach dem letzten Zeugnis zu erwarten ist, b) ob sie sich im letzten Schuljahr auf einer Fachoberschule befinden und ein erfolgreicher Schulabschluss mit dem Fachabitur zu erwarten ist, c) ob sie sich in den letzten zwei Jahren der gymnasialen Oberstufe befinden und der erfolgreiche Abschluss mit dem Abitur zu erwarten ist, d) ob sie sich im letzten Jahr einer Berufsausbildung befinden. In diesen Fällen ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 bzw. § 17 zu erteilen, so die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 4 - insbesondere die Passpflicht – erfüllt sind. Bezüglich der Höhe des Einkommens und des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die für Studenten und Sprachschüler geltenden allgemeinen Regelungen (vgl. A.2.3.5.). Vom Erfordernis der Einreise im geregelten Verfahren ist in diesen Fällen gem. § 5 Abs. 2 S. 2 bzw. § 39 Nr. 1 AufenthV abzusehen. Bei Schülern ist in diesen Fällen ein Ausnahmefall des § 16 Abs. 5 anzunehmen. Entscheidend ist in jedem Fall, ob sich der Ausländer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausreisehindernis oder Abschiebungsverbot weggefallen ist, im vorletzten bzw. letzten Schul- oder Berufsausbildungsjahr befindet. Der Stand der Schul- bzw. Berufsausbildung ist in entsprechenden Fällen bei der Vorsprache zu erfragen. Die Erlaubnisse sind mit der Auflage "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" zu versehen. Merke: § 10 Abs. 3 S. 1 (unanfechtbare Ablehnung oder Rücknahme eines Asylantrages) hindert die Erteilung der Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 367 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 5 bzw. § 17 in diesen Fällen nicht. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels der o.g. genannten beachtlichen Erteilungsvoraussetzungen ausgeschlossen, so ist die Fortsetzung der Ausbildung als dringender persönlicher Grund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen und grundsätzlich für die Beendigung eine positive Ermessensentscheidung zu treffen. Der Ausländer ist somit zu dulden - beachte in diesem Zusammenhang aber § 60a Abs. 2 S. 4 - 6. Entscheidend ist auch hier, ob sich der Ausländer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausreisehindernis weggefallen ist, im vorletzten bzw. letzten Schul- oder Berufsausbildungsjahr befindet. Der Stand der Schul- bzw. Berufsausbildung ist in entsprechenden Fällen bei der Vorsprache zu erfragen. Eine negative Ermessensentscheidung gem. § 60 a Abs. 2 Satz 3 ist gerechtfertigt, wenn der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 11 Abs. 1 (Sperrwirkung von Ausweisung bzw. Abschiebung) oder § 10 Abs. 3 S. 2 (Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG) entgegenstehen würden. Die Ausreisepflicht ist durchzusetzen. Gleiches gilt, wenn die Betroffenen lediglich Ausweisungsgründe gesetzt haben, die nicht zu einer Ausweisung geführt haben. Vor dem Inkrafttreten des 2. ÄndG nach dieser Regelung erteilte Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 4 S. 1 werden verlängert, so die Voraussetzungen weiter vorliegen. Eine Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung ist nur eine solche, die unmittelbar zu einem anerkannten Berufsabschluss führt. Bei Beschäftigungsmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 SGB VIII ( Kinder und Jugendhilfe) handelt es sich jedoch häufig lediglich um berufsvorbereitende oder sonstige Maßnahmen, die erst zur Eingliederung ins Berufsleben führen sollen (Praktika o.ä.). Wird im Einzelfall vorgetragen, dass im Rahmen dieser Beschäftigungsmaßnahmen dennoch ein Ausbildungsverhältnis eingegangen wurde, das zu einer anerkannten Berufsausbildung führen soll, so ist dafür ein entsprechender Nachweis der Ausbildungsstelle zu fordern. In einem solchen Fall ist eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV entbehrlich. 60a.s.3. 2. Weiterer Aufenthalt von Angehörigen Ist der Schüler/Auszubildende bereits volljährig oder steht das Erreichen der Volljährigkeit kurz bevor, bedarf es der Anwesenheit von Angehörigen nicht. Ist der Schüler/Auszubildende minderjährig, wird in der Regel der Familie die gemeinsame Ausreise immer dann ermöglicht, wenn der Schul- oder Ausbildungsabschluss nur wenige Monate bevorsteht. Wird der Abschluss jedoch erst in mehr als sechs Monaten erreicht, kommt die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 - oder so dem Schüler/Auszubildenden eine Erlaubnis nach § 16 Abs. 5 bzw. § 17 erteilt wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 - allenfalls für einen Elternteil in Betracht. Einer Betreuung durch einen Elternteil bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene anderweitig untergebracht und versorgt werden kann. Die Erteilung einer Duldung an einen Schüler/Auszubildenden zum Zwecke der Beendigung der Ausbildung ist von der Glaubhaftmachung der Ausreisebereitschaft derjenigen Familienangehörigen, die nach der vorstehenden Regelung zur Betreuung nicht erforderlich sind, abhängig zu machen (Ticketvorlage). Weigern sich die Angehörigen auszureisen, kann auch der Aufenthalt des Schülers/Auszubildenden nicht weiter geduldet werden. 60a.s.3. 3. Ausweisungsgründe Die Frage, ob dem Betroffenen durch Auflage die Aufnahme einer Berufsausbildung untersagt war, ist bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII während der Dauer der Ausbildung ist unschädlich. Haben beide Elternteile Ausweisungsgründe gesetzt, so ist der Aufenthalt des Elternteils mit den geringeren Ausweisungsgründen zu dulden. Sind die Ausweisungsgründe bei beiden Elternteilen so gewichtig, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur eines Elternteiles nicht vertretbar ist, kann dem minderjährigen Kind der weitere Aufenthalt zur Ausbildung nur ermöglicht werden, wenn die Betreuung durch Dritte gewährleistet ist. Auch in diesen Fällen muss die Ausreisebereitschaft der Eltern glaubhaft gemacht sein. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 368 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 61 Inhaltsverzeichnis A.61. Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen ................................................................ 369 61.0. Allgemeines ................................................................................................................................................. 369 61.1.1. Allgemeine Hinweise zur räumlichen Beschränkung ............................................................................... 369 61.1.1.1. Zweitduldung .................................................................................................................................. 370 61.1.1.2. Wohnortwechsel ............................................................................................................................. 370 61.1.2. Zur räumlichen Beschränkung bei Beschäftigung oder Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ...... 370 61.1b. Erlöschen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes ......................................................................... 370 61.1c. Wiederanordnung der räumlichen Beschränkung ..................................................................................... 370 61.1d. Wohnsitzauflage ........................................................................................................................................ 371 A.61. Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen ( 19.05.2015; AsylVfBeschlG ) 61.0. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (Rechtsstellungsverbesserungsgesetz) hat der Gesetzgeber u.a. Lockerungen bei der räumlichen Beschränkung für Geduldete (und Asylbewerber) sowie Änderungen im Rahmen der Wohnsitzauflage vorgenommen. Wie zuvor sieht § 61 Abs. 1 für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den bisherigen Ausnahmemöglichkeiten vor, die allerdings praktisch keine Relevanz mehr haben (siehe A.61.1.1.). Mit der Neuregelung wird die räumliche Beschränkung nämlich kraft Gesetzes auf faktisch 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). 61.1.1. Allgemeine Hinweise zur räumlichen Beschränkung § 61 Abs. 1 gilt für alle vollziehbar Ausreisepflichtigen, das heißt auch für Personen, die eine GÜB I oder – etwa wegen eines Petitionsverfahrens oder eines Verwaltungsprozesses – eine GÜB II erhalten haben. Auch deren Aufenthalt ist von Gesetzes wegen räumlich beschränkt (zur Strafbarkeit bei wiederholtem Verstoß vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 7). Beachte aber auch § 46 Abs. 1 und die Möglichkeiten des § 12 Abs. 5. Sofern eine räumliche Beschränkung verfügt wird, gilt Folgendes: Die Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 29.07.2010, wonach die räumliche Beschränkung in bestimmten Fällen auf das Land Brandenburg erweitert werden kann, ist vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 b und c obsolet. Mit Blick auf die genannten Vorschriften sind die entsprechenden Nebenbestimmungen anlassbezogen zu streichen und ist ggf. die räumliche Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c auf das Land Berlin zu prüfen. Entsprechendes gilt für die frühere Regelung, die jungen Geduldeten die Teilnahme an Klassen- und Jugendreisen im Bundesgebiet ermöglichen sollte. Auch hier ist die frühere Nebenbestimmung : „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“ anlassbezogen zu streichen und nicht mehr zu verfügen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich bei dem jungen Geduldeten um einen ehemaligen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl § 29a AsylG) handelt, dessen Asylverfahren nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt bzw. nach § 27a AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für diesen Personenkreis besteht die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis zur Ausreise bzw. Abschiebung fort; damit einhergehend ist in diesen Fällen regelmäßig die räumliche Beschränkung der Duldung zu verfügen.' Jungen Geduldeten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aber unabhängig vom Duldungsgrund gem. § 12 Abs. 5 S. 1 zu ermöglichen, als Schüler an Klassenreisen oder als Mitglieder von Kinder- oder Jugendgruppen von Kurzreisen in das übrige Bundesgebiet teilzunehmen. Bei Vorsprache zum Zwecke der Erteilung oder Verlängerung der Duldung, ist daher folgende Nebenbestimmung zu verfügen: ' „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“' Von der Erhebung einer Gebühr wird gem. § 53 Abs. 2 AufenthV generell abgesehen (bzgl. sonstiger Reisen in Deutschland etwa für Pflegekinder oder Kinder und Jugendliche, die in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, vgl. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 369 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin A.12.5.; für Auslandsreisen B.AufenthV.22.). 61.1.1. 1. Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen im Bereich der räumlichen Beschränkungen und Wohnsitzauflagen stellt sich in vielen Fällen auch die Frage der Erteilung einer sog. Zweitduldung nicht mehr. Sie stellt sich lediglich in den Fällen, in denen der Aufenthalt eines in einem anderen Bundesland geduldeten Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Betroffene zur Wohnsitznahme außerhalb des Landes Berlin verpflichtet ist. Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer ist nicht möglich. Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu verweisen, das entsprechende Hinweisschreiben ist auszuhändigen. Hält der Vorsprechende dennoch an seinem Antrag auf Erteilung einer Zweitduldung fest, ist dieser Antrag dann unter Hinweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit abzulehnen. Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern etwa auf den Ort des Aufgriffs oder der Notwendigkeit einer ausländerrechtlichen Maßnahme ab. Diese Regelungen gelten nicht für das Land Berlin, so dass auf der Grundlage dieser Regelungen auch keine Zuständigkeit der Berliner Ausländerbehörde begründet werden kann. Vielmehr können derartige Regelungen aufgrund der bundesrechtlichen Aufenthaltsbeschränkung auf das jeweilige Bundesland nach § 61 AufenthG nur zur landesinternen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen mehreren Ausländerbehörden dienen: so etwa zur Klärung der Frage, welche Behörde innerhalb eines Landes für das Durchsetzen der Verlassenspflicht in das Bundesland, in dem der gewöhnliche Aufenthalt genommen werden muss, zuständig ist. 61.1.1. 2. Wohnortwechsel Zur Frage des Wohnortwechsels vgl. 61.1d. 61.1. 2. Zur räumlichen Beschränkung bei Beschäftigung oder Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft Die Möglichkeiten, abweichende Regelungen von der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen gem. § 61 Abs. 1 S. 2 und 3 zu treffen, haben vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 b und c ihre praktische Bedeutung verloren. 61.1a.1. bis 61.1a.2. frei 61.1a.3. Ist eine zuständige Ausländerbehörde durch die Bundespolizei nicht feststellbar, ist ein Verteilungsverfahren entsprechend § 15a durchzuführen. Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einem theoretisch denkbaren Fall. Das Verteilungsverfahren wäre über IV R 3 abzuwickeln. 61.1b. Erlöschen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes Mit Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes zum 01.01.2015 wurde die räumliche Beschränkung für Geduldete (und Asylbewerber) wie auch für bereits geduldete Personen faktisch auf drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet. Damit besteht auch in diesen Übergangsfällen keine Notwendigkeit, die ggf. noch im Etikett eingetragene räumliche Beschränkung zu streichen. Allein zu diesem Zweck vorsprechende Kunden sind entsprechend zu informieren. Zwar werden nach dem Wortlaut der Vorschrift Zeiten unerlaubten Aufenthalts nicht angerechnet, daraus folgt aber auch, dass der Aufenthalt eines Ausländers räumlich nicht (mehr) beschränkt ist, wenn der Duldung ein mehr als drei Monate dauernder gestatteter Aufenthalt voranging. Das Gleiche gilt, wenn der Duldung Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels vorangingen, dessen Verlängerung abgelehnt wurde. Zeiten eines unerlaubten Aufenthaltes nach Verlust des Aufenthaltsrechts (z.B. AE-Versagung) sind dabei unschädlich. Somit ist auch in den Fällen der Ersterteilung einer Duldung ganz überwiegend von einer bereits erloschenen räumlichen Beschränkung auszugehen, Da sich in den anders gelagerten wenigen Einzelfällen die räumliche Beschränkung bereits aus dem § 61 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 61 b speist, ist auch vor dem Hintergrund der geringen Geltungsdauer der räumlichen Beschränkung auf eine entsprechende Berechnung und einen Eintrag im Duldungsetikett auch bei Erstausstellung zu verzichten. Lediglich in Einzelfällen insbesondere für die Fälle des § 61 Abs. 1c Nr. 1 und Nr.2 kann hiervon abgewichen werden. Es gelten insoweit die Ausführungen unter A.61.1c . 61.1c. Wiederanordnung der räumlichen Beschränkung 61.1c.0. Die mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz eingeführte Vorschrift eröffnet der Ausländerbehörde in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine kraft Gesetzes erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (vgl. § 61 Abs. 1b) behördlich wieder anzuordnen. Der Aufenthalt wird dabei räumlich auf das Land Berlin beschränkt, wobei das Datum der (Wieder-)Anordnung der Beschränkung anzugeben ist: „Der Aufenthalt ist beschränkt auf: Land Berlin ab ……….“ Eine Erweiterung auf ein anderes Bundesland - etwa gem. § 61 Abs. 1 S. 2 oder 3 bzw. zum Zweck einer Klassen- oder Jugendreise - scheidet dann vor dem Hintergrund des Sanktionscharakters dieser Nebenbestimmung generell aus. Verstöße gegen die so angeordnete räumliche Beschränkung sind ebenso wie Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung kraft Gesetzes sanktionsbewehrt (einmaliger Verstoß =Ordnungswidrigkeit, mehrmaliger Verstoß=Straftat). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 370 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 61.1c.1. Eine räumliche Beschränkung der Duldung kann nach ihrem Erlöschen durch die Ausländerbehörde (wieder) angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist regelmäßig zu Lasten auszuüben und eine räumliche Beschränkung bei Ausländern wieder anzuordnen, die zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (additiv) verurteilt wurden. Sie soll angeordnet werden bei Strafhäftlingen im Freigang (siehe hierzu auch 60a.s.2.). Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann (§ 95 AufenthG – mit Ausnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 – , § 85 AsylVfG) sowie nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgte strafrechtliche Verurteilungen außer Betracht. 61.1c.2. Eine räumliche Beschränkung kann ferner angeordnet werden, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des BtMG verstoßen hat. Ausweislich des Berichts über den Beratungsverlauf im Innenausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind „Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen“ solche, die verwertbar sind, dem betroffenen Ausländer vorgehalten und im Zweifel auch belegt werden können. Das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts – und damit insbesondere die Erhebung einer Anklage – ist dabei nicht erforderlich. Daraus folgt, dass bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das BtMG (z.B. Mitteilung in KK Sicherheit), Ausländern, die wegen des Verstoßes gegen das BtMG nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch hergestellt oder erworben wurden (§ 29 Abs. 5 BtMG), Ausländern, bei denen lediglich aus den vorgenannten Gründen von der Strafverfolgung abgesehen wurde (§ 31a BtMG) eine räumliche Beschränkung (wieder) angeordnet wird. Wurden die Straftaten allerdings ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt. 61.1c.3. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde eine räumliche Beschränkung der Duldung anordnen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen, die Ausländerbehörde also konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. ' 61.1d. Wohnsitzauflage 61.1d.0. § 61 Abs. 1 d S. 1 ist missverständlich formuliert. Dieser Satz enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage im Sinne einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung als Teil eines Verwaltungsaktes (vgl. § 36 VwVfG), sondern eine gesetzliche Beschränkung. Daraus folgt, dass wie auch bei der räumlichen Beschränkung des § 61 Abs. 1 S. 1, dass der Eintrag im Duldungsetikett bzw. das Streichen eines solchen keinerlei Regelungsgehalt hat. Sichert der Geduldete seinen Lebensunterhalt vollständig, so entfällt damit auch vom Zeitpunkt dieser Sicherung – zu, Beispiel dem Zeitpunkt der Aufnahme einer auskömmlichen Beschäftigung – von Gesetzes wegen die Wohnsitzauflage, ohne dass es hierfür der Streichung der Auflage bedürfte. Umgekehrt gilt aber auch: Kann der Betroffene nach einer auskömmlichen Beschäftigung sodann seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG nicht mehr sichern, so lebt diese gesetzliche Beschränkung für das Bundesland wieder auf, in dem der Betroffene seinen Wohnort zum Zeitpunkt der Entstehung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gewohnt hat (§ 61 Abs. 1 d S. 2). Diese gesetzliche Beschränkung dient allein der gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Bundesländern. Entsprechend ist der Eintrag auch nur vorzunehmen und aufrechtzuerhalten, wenn der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert ist (vgl. VAB A.2.3.). 61.1d.1. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, entsteht die Verpflichtung zur Wohnsitznahme am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für den Geduldeten kraft Gesetzes, solange die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 61 Abs. 1 d S. 1 fortbestehen. Die Streichung eines Hinweises im Duldungsetikett setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 61.1d.2.-3. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes entsteht die Wohnsitzauflage am Wohnort des Ausländers, an dem er sich zu dem Zeitpunkt aufhält oder aufhalten muss, an dem er vollziehbar ausreisepflichtig wird. Auf die tatsächliche Erteilung einer Duldung kommt es nicht an. Verteilentscheidungen, insbesondere gem. § 15a Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 AsylVfG, bestimmen grundsätzlich den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Ist Berlin demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und liegen keine Nachweise über die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts vor, ist die Duldung stets mit dem Eintrag „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 371 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin zu versehen. Da die Verpflichtung dazu kraft Gesetzes entsteht, hat der Eintrag lediglich den Charakter eines rechtlichen Hinweises (vgl. A.4.s.1.). Wird die Streichung oder Änderung auf Grund eines konkret beabsichtigten länderübergreifenden Wohnortwechsels beantragt, so hat dies zur Vermeidung widersprüchlichen Verwaltungshandelns nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu erfolgen. Diese ist schriftlich um Zustimmung zu bitten. Merke: Die Bearbeitung des Antrags sowie die Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage für Geduldete sind nicht gebührenpflichtig, § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV bzw. § 49 Abs. 2 AufenthV greifen hier nicht, da es sich bei § 61 Abs. 1 d S. 1 um eine gesetzliche Beschränkung und keine Auflage i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV handelt. Eine Zustimmung ist in folgenden Fällen zu erteilen: der Lebensunterhalt ist am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Hier gilt grundsätzlich der Maßstab des § 2 Abs. 3. Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Aus diesem Grunde sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Prüfung zu übersenden.Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung zu streichen. der Wohnortwechsel dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner oder einem minderjährigen, ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. Entsprechende Nachweise , z.B. eine Lebenspartnerschaftsurkunde, sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit dem Antrag zu übersenden. Auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers wie der betroffenen Familienangehörigen kommt es grundsätzlich nicht an. Insofern findet Nr. 61.1.1.2 letzter Satz AufenthG-VwV keine Anwendung mehr. So ist z.B. auch allein wegen Passlosigkeit geduldeten Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am beantragten Zuzugsort zu ermöglichen....weggefallen... Damit kommt einer Familie geduldeter Ausländer faktisch ein Wahlrecht ihres Wohnortes zu. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Familienteil an seinem Wohnort erwerbstätig ist und der andere Teil nicht. Hier ist es den Betroffenen zuzumuten, Wohnsitz an dem Ort zu nehmen, in dem geringere Sozialleistungen entstehen . Etwas anderes gilt auch, wenn die Aufenthaltsbeendigung absehbar ist und insbesondere Probleme bei der Passbeschaffung der unmittelbaren Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehen. Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Zuzugsort zu ändern. Eine Zustimmung kann zudem aus sonstigen humanitären Gründen erteilt werden: besonderer Schutzbedarf: der Wohnortwechsel ist erforderlich zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet der Wohnsitzauflage ausgeht. Auch in diesen Fällen ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Merke: Richtet sich der Antrag an Berlin, ist in dieser Fallkonstellation immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. medizinische Gründe: Grundsätzlich bestehen bundesweit gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten. Der landesinternen Umverteilung bzw. die Änderung der Wohnsitzauflage auf einen Ort mit einer Spezialklinik im selben Bundesland hat Vorrang vor einer länderübergreifenden Änderung der Wohnsitzauflage. Die Mitwirkungs- und Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller, dass nur am Zuzugsort eine adäquate Behandlung gewährleistet ist. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Zuzugsort bleiben unberücksichtigt. Eine Zustimmung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, kommt in Betracht, wenn nachweislich im Bereich der Wohnsitzauflage eine Behandlung aus Gründen der Verständigung stark erschwert, jedoch am Zuzugsort gewährleistet ist. Beschäftigungen ohne Sicherung des Lebensunterhalts: Sofern eine Beschäftigung am Zuzugsort den Lebensunterhalt nicht sichern wird, kann aus Gründen des Einzelfalls trotzdem der Änderung der Wohnsitzauflage zugestimmt werden. Dient die Änderung der Wohnsitzauflage der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne von §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 soll der Änderung zugestimmt werden. Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Zuzugsort zu ändern. Bei an uns gerichteten Bitten um Zustimmung gilt bezüglich unserer Prüfung das oben Gesagte. Ist eine Prüfung mangels hinreichender Angaben oder entsprechender Nachweise nicht möglich, ist die anfragende Ausländerbehörde zu bitten, die entsprechenden Informationen ggf. vom Betroffenen über den Weg des § 82 Abs. 1 zu beschaffen. Können wir nicht zustimmen, so ist unsere Entscheidung jeweils kurz zu begründen, um der anfragenden Behörde die Möglichkeit zu geben, den Antrag des Betroffenen begründet abzulehnen. Wird unsere Zustimmung erteilt, ist der zuständigen Ausländerbehörde zusätzlich mitzuteilen, ob die Wohnsitzauflage gestrichen oder auf Berlin geändert werden soll. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 372 von 750