20160105

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Kinder an das Vorliegen eines humanitären Grundes geringere Anforderungen zu stellen; insbesondere, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in Deutschland geführt wird. Sowohl im Interesse des Schutzes von Ehe und Familie als auch des Wohles des Kindes sollen Anträge des Kindes oder seiner Eltern auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Schutzzwecks zu rechnen, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den im Bundesgebiet lebenden Ausländer geführt hat, kommt ein Nachzug allerdings nicht in Betracht. Sofern die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich ist, ist stets ein dringender humanitärer Grund i. S. d. Vorschrift anzunehmen. Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § § 23 Abs. 4 oder 25 Absatz 1 bis 3 besitzen, ist – außer in den Fällen des § 60 Absatz 4 – anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im Herkunftsstaat unmöglich ist. Ob die Herstellung in einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte oder ein Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt. Ist der Nachzugswillige allerdings bereits (unerlaubt) eingereist, so ist hier neben dem § 29 Abs. 3 immer auch der § 25 Abs. 3 bis 5 zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind dann auch die besonders schutzwürdigen Belange der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft gem. Art 6 GG zu berücksichtigen. Hat der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, so gelten für den Familiennachzug die §§ 27, 29 ff. ohne Besonderheiten, es sei denn die Niederlassungserlaubnis wurde nach Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative (subsidiärer Schutz) erteilt . In diesen Fällen ist der Nachzug wie in den Fällen der § § 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 3 gem. § 29 Abs. 2 privilegiert ... weggefallen... 29.3.2. Für die Verfestigung des Aufenthalts des nachziehenden Familienangehörigen zu Titelinhabern nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2, 25 Abs. 3 oder Abs. 4a S. 1, 25a Abs. 1 oder 25b Abs.1 gilt § 26 Abs. 4 entsprechend. ... weggefallen ... Für die humanitären Aufenthaltstitel zum Familiennachzug vor dem 01.01.2005 regelt die ... weggefallen ... Übergangsregelung des § 104 Abs. 7, dass § 26 Abs. 4 für die Verfestigung heranzuziehen ist. ... weggefallen ... § 9 findet dann Anwendung, wenn der Ehegatte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 erworben hat oder der Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23a besitzt. 29.3.3. bis 29.4.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                      Seite 230 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 30 Inhaltsverzeichnis A.30. Ehegattennachzug ................................................................................................................................. 231 == ............................................................................................................................................................. 598 30.1.0. Anspruch auf Ehegattennachzug ................................................................................................ 231 30.1.1.2. erforderliche einfache Sprachkenntnisse ........................................................................... 231 30.1.1.3. Familiennachzug zu Forschern ......................................................................................... 232 30.1.2. Unbeachtlichkeit von Mindestalter und Sprachkenntnissen ............................................... 232 30.1.3. sonstige Unbeachtlichkeit von Sprachkenntnissen ............................................................. 233 Ausländer im Sinne von § 41 AufenthV und Unionsbürger sowie Staatsangehörige des EWR ...... 233 Ausländer bei bestimmten Beschäftigungen ............................................................................. 233 Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose ............................................................................ 234 dauerhaft angelegter Aufenthalt ................................................................................................ 234 Einreise mit deutschen Kindern ................................................................................................. 234 Anspruch auf Ehegattennachzug mit Kindern ........................................................................... 234 Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ....................................... 235 Besitz eines D-Visums ............................................................................................................... 235 Besondere Umstände des Einzelfalls ........................................................................................ 235 30.2.1. Ehegattennachzug nach Ermessen ..................................................................................... 235 30.3. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis .......................................................................................... 236 Leitlinien für die Ermessensausübung .............................................................................................. 236 Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung ...................................................................................... 237 30.4. Mehrehe ......................................................................................................................................... 237 A.30. Ehegattennachzug == ( NeubestG ; 15.12.2015 ) 30.1.0. Anspruch auf Ehegattennachzug 30.1.1.1. Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG kann ein mit Blick auf einen konkreten Eheschließungstermin im Bundesgebiet entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bzw. § 30 erteilt werden, so die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 – vorliegen (vgl. Nr. 30.0.2, 30.0.6 AufenthG-VwV) Merke: So der gesicherte Lebensunterhalt überhaupt Voraussetzung des Ehegattennachzugs ist und dieser nach Eheschließung – etwa durch das Einkommen des hier aufhältlichen Ehegatten - hinreichend gesichert ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Prüfung wie der Lebensunterhalt des Nachziehenden bis zur Eheschließung gesichert wird oder der Abgabe einer Verpflichtungserklärung des hier aufhältlichen Verlobten. Nach Nr. 30.0.6 AufenthG-VwV muss die Eheschließung unmittelbar bevorstehen. Dies setzt voraus, dass das Anmeldeverfahren beim zuständigen Standesamt abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Weiter muss eine Bescheinigung des Standesamts vorliegen, die einen konkreten Eheschließungstermin enthält. Ansonsten wäre nicht prüfbar, ob die Ehe während der Gültigkeit des nationalen Visums geschlossen werden kann. Wird nach der Einreise mit einem D-Visum vor der Eheschließung ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und ist das Visum abgelaufen, ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, Abs. 5 AufenthG bis drei Monate nach dem Eheschließungstermin auszustellen. Die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kommt erst nach der Eheschließung und Vorlage der Heiratsurkunde in Betracht. Für die Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 1 S. 3 zum Zwecke der Eheschließung im Bundesgebiet ist somit kein Raum. 30.1.1.2. erforderliche einfache Sprachkenntnisse Die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, setzt Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                                                                                 Seite 231 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 8.09 - voraus, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt. Soweit im Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren argumentiert wird, das gesetzliche Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug begegne rechtlichen Bedenken, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 8.09 - entschieden, dieses Erfordernis sei mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/86/EG (Familiennachzugsrichtlinie) vereinbar. Der Sprachnachweis verstoße auch nicht gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege ebenso wenig ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV (ex Art. 12 EGV) und Art. 21 Abs. 2 GR-Charta vor, da dieses auf Drittstaatsangehörige keine Anwendung finde. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung im § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 eine Ausnahmeregelung für Härtefälle geschaffen, denen es unmöglich und/oder unzumutbar ist, einfache Sprachkenntnisse vor der Einreise zu erwerben (s. hierzu A.30.1.3. Besondere Umstände des Einzelfalles). Hält sich der Ehegatte allerdings bereits aus anderen Gründen geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf und fehlt es allein an den einfachen deutschen Sprachkenntnissen, greift die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 schon vom Wortlaut her („ v o r der Einreise“) nicht. In diesen Fällen gilt die bisherige Regelung: Der Ehegatte ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu verpflichten. Ggf. – etwa bei negativem Abschluss des Asylverfahrens - kommt in diesen Fällen die Erteilung einer Duldung aus dringenden persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 für ein Jahr in Betracht, um im Rahmen dieser positiven Ermessensentscheidung Gelegenheit zu geben, einen Sprachkurs zu beginnen. Sind nach einem Jahr noch keine einfachen Sprachkenntnisse vorhanden, ist bei fehlenden zumutbaren Bemühungen der Antrag abzulehnen, ggf. ist die Ausreisepflicht durchzusetzen. ... weggefallen ... 30.1.1.3. Familiennachzug zu Forschern In Buchst. c wird für den Familiennachzug zu Forschern keine voraussichtliche Mindestdauer des Aufenthalts gefordertEine solche wäre nach Art. 7 Abs. 2 der Forscherrichtlinie unzulässig. Der Ehegatte eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzt, besitzt einen Rechtsanspruch auf Nachzug, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, § 30 Abs. 1 Satz 1 3 Buchst. f). In Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 der Hochqualifiziertenrichtlinie wird in Buchst. g auch für den Familiennachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU keine voraussichtliche Mindestdauer gefordert. Der Familiennachzug darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Aussicht auf einen Daueraufenthalt besteht oder ob der Inhaber der Blauen Karte EU eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann. Ansonsten ist der Anspruch auf Ehegattennachzug daran gebunden, dass die Ehe bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer des Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird (§ 30 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 Buchst. e) oder der Stammberechtigte seit zwei Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, deren Verlängerung nicht nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d).Von den über den Besitz der Aufenthaltserlaubnis hinausgehenden Voraussetzungen kann nach § 30 Abs. 2 Satz 2 abgesehen werden. Hat die Ehe zum Zeitpunkt der Einreise bestanden, so ist dies nicht mehr anzugeben, stattdessen genügt es, dass die Dauer des Aufenthalts „voraussichtlich“ über ein Jahr betragen wird. Dabei bezieht sich die Jahresfrist des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.Buchst. e) auf die noch zu verbleibende Dauer des Aufenthalts zum Zeitpunkt des Visumantragstellung des im Ausland verbliebenen Ehegatten. 30.1.2. Unbeachtlichkeit von Mindestalter und Sprachkenntnissen Die Voraussetzungen eines Mindestalters für beide Ehegatten und der Möglichkeit der Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache gelten nicht, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, es sich bei dem Ausländer um einen Forscher nach § 20 handelt, der inzwischen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist oder Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                     Seite 232 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne hat. Merke: In den Fällen, in denen das ausländische Recht die Ehemündigkeit ab einem Alter von weniger als 14 Jahren vorsieht, ist die Anwendbarkeit dieser Regelung wegen eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre public gem. Art. 6 EGBGB ausgeschlossen. Diese Ehen fallen auch nicht in den Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. den Regelungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (vgl. Erwägungsgrund 11 der RL, wonach die Familienzusammenführung unter der erforderlichen Achtung, der von den Mitgliedstaaten anerkannten Werte und Grundsätze erfolgen sollte). Wollte man eine andere Auffassung vertreten, würde ein nicht zu lösender Widerspruch zwischen der aufenthaltsrechtlichen Privilegierung durch §§ 27 ff. auf der einen und §§ 176 StGB, der jegliche sexuelle Handlung an Kindern unter vierzehn Jahren unter Strafe stellt, entstehen. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist damit in diesen Fällen mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 6 EGBGB). 30.1.3. sonstige Unbeachtlichkeit von Sprachkenntnissen Auf die Sprachkenntnisse des Ehegatten kommt es nicht an, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4 oder 25 Abs. 1 oder 2 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, die nach Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund subsidiären Schutzes erteilt wurde, ist und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen, wobei Analphabetismus für sich betrachtet keine Erkrankung oder Behinderung darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2008 - OVG 11 S 38.08 -), ein erkennbar geringer Integrationsbedarf des Ehegatten nach § 4 Abs. 2 IntV besteht oder dieser nach Einreise keinen Anspruch nach § 44 hätte insbesondere weil der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt werden soll, der Ausländer nach § 41 AufenthV visumfrei einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann oder der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt. Unerheblich ist es dabei, wenn die Eheschließung erst erfolgt ist, nachdem der Inhaber der Blauen Karte EU seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat. Ausländer im Sinne von § 41 AufenthV und Unionsbürger sowie Staatsangehörige des EWR Problematisch ist, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen nicht der (hier aufhältliche) Ausländer nach § 41 AufenthV privilegiert ist, sondern lediglich der nachziehende Ehegatte. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 begünstigt den Ehegatten in diesen Fällen ausdrücklich nicht. Dennoch ist der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 über den Wortlaut hinaus auch auf die nachziehenden Ehegatten zu erstrecken, deren Ehegatten nicht nach § 41 privilegiert sind. Hierfür spricht ...weggefallen... der Zweck des § 41 AufenthV, der -auch auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu diesen Staaten- Erleichterungen beim erstmaligen Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht. Diese Erleichterung würde konterkariert wollte man diesen Personen, nachdem sie von § 41 AufenthV Gebrauch machen die Erteilung der Erlaubnis versagen bis sie im Bundesgebiet einfache Sprachkenntnisse erworben haben. Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf (vgl. § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2) ist in der Regel auszugehen, wenn der Ehegatte auf Grund seiner beruflichen Qualifikation (Hochschul- oder FH- Abschluss oder vergleichbare Qualifikation) erwarten lässt, dass er sich auch ohne Integrationskurs in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. IntV). Merke: § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 5 FreizügG/EU gilt auch für Ehegatten, die als Unionsbürger und Angehörige von EWR- Staaten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder § 30 Abs. 1 begehren, ohne über einfache Sprachkenntnisse zu verfügen. Ausländer bei bestimmten Beschäftigungen Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf kann auch bei bestimmten Beschäftigungen ausgegangen werden. So ist bei Ausländern, die als leitende Angestellte gem. § 3 Nr. 4 BeschV, als Berufssportler gem. § 22 Nr. 4 BeschV, Journalisten im Sinne des § 18 BeschV oder Wissenschaftler, Forscher oder Lehrkräfte gem. § 5 BeschV beschäftigt sind, sowie bei deren Ehegatten von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf auszugehen. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Geschäftsleute, die vom Hauptsitz eines Unternehmens regelmäßig für maximal 3 Jahre in eine Zweigstelle in Deutschland versetzt werden (§ 10 BeschV), und ihre Ehegatten (Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 2 IntV). Auch bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18, die eine Beschäftigung i.S.v. § 19a Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausüben und Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                    Seite 233 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin deren Ehegatten ist von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen. Merke: Handelt es sich bei einem im oben beschriebenen Sinne Beschäftigten allerdings um einen deutschen Staatsangehörigen, so ist allein aus diesem Umstand heraus für den Ehegatten nicht von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose Nach Nr. 30.1.4.2.3.1 VwV- AufenthG haben wir in jedem Einzelfall im Zustimmungsverfahren zur Visaerteilung Erwägungen zur Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose im Rahmen der Stellungnahme gegenüber der deutschen Auslandsvertretung darzulegen, wenn wir oder die deutsche Auslandsvertretung Anhaltspunkte für einen geringen Integrationsbedarf sehen. Wegen der in Berlin positiven beruflichen Perspektiven für gut qualifizierte Personen mit Migrationshintergrund kann in einem solchen Fall pauschal von einer positiven Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose ausgegangen werden. dauerhaft angelegter Aufenthalt Ob der Aufenthalt dauerhaft angelegt ist, ist unter Berücksichtigung von Nr. 30.1.4.2.3.2 AufenthG-VwV sowie der Auslegungsregel des § 44 Abs. 1 S. 2 wie folgt zu beurteilen. Von einem vorübergehenden Aufenthalt ist bei allen Ehegatten von Ausländern auszugehen, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG) besitzen. In diesen Fällen kann erst dann von einer möglichen künftigen Dauerhaftigkeit des rechtmäßigen Aufenthalts ausgegangen werden, wenn für den Stammberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit gem. § 18 oder § 21 beantragt wird oder eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 4 zur Arbeitsplatzsuche erteilt wird. Bei türkischen Religionslehrern, die sich auf Grund einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei hier aufhalten und nach wenigen Jahren das Bundesgebiet wieder verlassen, ist ebenfalls von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Bei einem Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist nie von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen Wird in sonstigen Fällen vorgetragen, der Aufenthalt sei nur vorübergehend, ist gem. § 44 Abs. 1 S. 2 zu prüfen, ob dem Ehegatten nach Einreise aller Voraussicht nach anknüpfend an den Titel des Stammberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erteilt werden wird. Einreise mit deutschen Kindern Unabhängig von den Ausnahmevorschriften des § 30 Abs. 1 S. 2 und 3 kommt es beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen nicht auf einfache Sprachkenntnisse an, wenn der Ehegatte beabsichtigt mit minderjährigen, ledigen, deutschen Kindern einzureisen oder ein minderjähriges, lediges, deutsches Kind bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. In diesen Fällen ist die Zustimmung zur Visumserteilung unabhängig von vorhandenen Sprachkenntnissen und dem Alter der Ehegatten (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) zur Einreise zum Zwecke der Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) zu erteilen. Wollte man anders entscheiden, hätte dies ansonsten zur Folge, dass in den Fällen, in denen der einreisewillige Elternteil mit dem deutschen Elternteil in nicht- ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben beabsichtigt, besser gestellt würde. Eine solche Besserstellung kommt unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das minderjährige, ledige deutsche Kind sich noch im Ausland aufhält und begründete Zweifel daran bestehen, dass es seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Bundesgebiet verlegen wird. ... weggefallen ... Anspruch auf Ehegattennachzug mit Kindern Wird ein Anspruch auf Ehegattennachzug im Inland geltend gemacht und kann nicht vom Erfordernis der einfachen Sprachkenntnisse nach den obigen Ausführungen zu § 30 Abs. 1 S. 2 und 3 abgesehen werden, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Fehlt es allein an den einfachen deutschen Sprachkenntnissen und hält sich der Ehegatte aus anderen Gründen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet auf, ist der Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu verpflichten. Ggf. – etwa bei negativem Abschluss des Asylverfahrens - kommt in diesen Fällen die Erteilung einer Duldung aus dringenden persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 für ein Jahr in Betracht, um im Rahmen dieser positiven Ermessensentscheidung Gelegenheit zu geben, einen Sprachkurs zu beginnen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen eine Fiktionswirkung aufgrund von § 81 Abs. 4 S. 2 nicht eingetreten ist und schutzwürdige Belange erkennbar sind. Ist der Aufenthalt bis zu unserer Entscheidung gem. § 81 Abs. 3 S. 1 bzw. Abs. 4 rechtmäßig, ist entsprechend eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate auszustellen. Dieser Verfahrensweise steht auch der Programmsatz des § 43 Abs. 1 nicht entgegen, wonach die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern gefördert wird. § 44 a Abs. 1 Nr. 3 knüpft ja gerade nicht an einen rechtmäßigen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Verpflichtung an. Auch ist in diesen Anspruchsfällen davon auszugehen, dass sich die Ehegatten nach dem Spracherwerb dauerhaft und rechtmäßig hier aufhalten werden. Diese Auffassung wird gestützt durch Nr. 30.1.2.3.1 VwV- AufenthG, wonach bei noch nicht vorliegenden einfachen Deutschkenntnissen der Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                  Seite 234 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Antragsteller zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten und das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verfahren auszusetzen ist. Sind allerdings nach sechs Monaten noch keine einfachen Sprachkenntnisse vorhanden, ist der Antrag abzulehnen ggf. ist Ausreisepflicht durchzusetzen, da davon auszugehen ist, dass diese nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erworben werden können. Diese Verfahrensweise gilt allerdings nicht, wenn der Ausländer ohne das erforderliche Visum eingereist ist und keine besonderen schutzwürdigen Belange erkennbar sind (vgl. insofern die Ausführungen unter A.5.2. sowie B.AufenthV.39.3). Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen der Ausländer – auch - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder einer anderen Vorschrift erfüllt. Hier ist die Erlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage auch ohne einfache Sprachkenntnisse zu erteilen. Im Falle des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 wird eine Integrationsverpflichtung nach § 44 a Abs. 1 Nr. 1 a ausgesprochen, um der besonderen Integrationsbedürftigkeit in diesen Fällen Rechnung zu tragen. Auch hier sind die Betroffenen im Rahmen der Verpflichtung mittels des zur Verfügung gestellten Formbriefs unter Verweis auf § 7 Abs. 2 IntV aufzufordern, nach der Anmeldung einen Nachweis über die Anmeldung an LABO – IV Z (Stellenzeichen der Reg. des die Wv der Teilnahmeverpflichtung verwaltenden Sachgebiets) – spätestens einen Monat nach Teilnahmeverpflichtung zu übersenden (zum weiteren Verfahren vgl. A.43.0.6.). Besitz eines D-Visums Nichts anders gilt auch in den Fällen, in denen der Antragsteller im Besitz eines D- Visums zum Ehegattennachzug und eines Zeugnisses eines Goethe- Instituts (Goethe- Zertifikat A1) ist und dennoch nach Feststellung durch uns mangels einfacher Sprachkenntnisse die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 aktuell nicht erfüllt. Kopien offensichtlich zweifelhafter Goethe- Zertifikate sind darüber hinaus unmittelbar an die deutsche Auslandsvertretung, die das D-Visum ausgestellt hat, mit der Bitte um Prüfung eines möglichen Missbrauchfalles weiterzuleiten. Besondere Umstände des Einzelfalls Auf die Sprachkenntnisse kommt es auch dann nicht an, wenn es dem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse zu erwerben. Angelehnt an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30.03.2010 – BVerwG 1 C 8.09 – ist dies immer dann anzunehmen, wenn zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben sind oder dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind. Dies kann der Fall sein, weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden, oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. In diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen. Die Prüfung der Unzumutbarkeit des Spracherwerbs trifft in Einreiseverfahren die sachnähere deutsche Auslandsvertretung. Deren Votum ist regelmäßig zu folgen. Wird ein Visum zum Ehegattennachzug unter Verzicht auf die erforderlichen Sprachkenntnisse erteilt, wird auch die Aufenthaltserlaubnis unter Verzicht auf die Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 erstmalig erteilt. Die Regelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 bezieht sich ausschließlich auf den Erwerb von Sprachkenntnissen vor der Einreise. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es dem nachziehenden Ehegatten grundsätzlich zuzumuten ist, die erforderlichen Sprachkenntnisse nach erfolgter Einreise in Anwendung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 im Inland zu erwerben (beachte aber die weiteren Ausnahmereglungen des § 30 Abs. 1 S. 2 oder 3 Nr. 1 bis 5). Somit kommt hier regelmäßig eine Verpflichtung zum Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 b) in Betracht. Wird der Ehegatte zum Integrationskurs verpflichtet, ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 13 Monate zu erteilen. In allen anderen Fällen wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich für 3 Jahre erteilt. Für den Kreis der Positivstaater kommt eine entsprechende Anwendung ausschließlich in den Fällen in Betracht, in denen von der Durchführung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 abgesehen werden kann, mithin also die Durchführung des Visumverfahrens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist (vgl. insofern die Ausführungen unter A.5.2.). 30.2.1. Ehegattennachzug nach Ermessen Von dem Mindestalter von 18 Jahren kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Danach muss die eheliche Lebensgemeinschaft das geeignete und notwendige Mittel sein, um die besondere Härte zu vermeiden. Ausgehend von dem in § 1303 Abs. 2 BGB formulierten Grundsatz, dass das Eingehen einer Ehe die Vollendung des 16. Lebensjahres voraussetzt, kommt eine positive Ermessensentscheidung in den Fällen, in denen ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung zwischen 14 und 16 Jahre alt war, erst in Betracht, wenn zum Zeitpunkt unserer Entscheidung ein Ehegatte das 16. Lebensjahr und ein Ehegatte das 18. Lebensjahr vollendet hat. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung sodann darauf abzustellen, ob das Ehepaar aufgrund besonderer Umstände, etwa gemeinsamer Kinder oder bei Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten, in besondere Weise aufeinander angewiesen ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                   Seite 235 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 30.2.2. Das Ermessen des § 30 Abs. 2 S. 2 ist immer dann zugunsten des Betroffenen auszuüben, wenn der hier aufhältliche Ausländer als Wissenschaftler, Gastwissenschaftler, Ingenieur, Techniker, Lehrperson, wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie Stipendiat die Voraussetzungen des § 34 Nr. 1, 2 oder 3 AufenthV erfüllt. Anders gesprochen: Kommt der § 34 AufenthV nur deshalb nicht zur Anwendung, weil die Ehe zum Zeitpunkt der Einreise des Stammberechtigten noch nicht bestand, ist von der Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 e) abzusehen. Bei Studierenden, deren erfolgreicher Abschluss innerhalb eines Jahres zu erwarten steht, ist grundsätzlich zugunsten des Ehegatten vom Ermessen des § 30 Abs. 2 S. 2 Gebrauch zu machen. Dies weil hier im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 beantragt und erteilt wird. 30.3. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung sowie des Wohnraumerfordernisses steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieses Ermessen muss bei der Versagung der Verlängerung der AE zum Ehegattennachzug stets ausgeübt werden, wenn versagt werden soll, weil diese Regelerteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Ein zum Zweck des Ehegattennachzugs erteiltes nationales Visum stellt keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 30 Abs. 3 AufenthG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011, OVG 2 B 21.10, juris, Rn. 15 zu § 31 AufenthG, VG Berlin, Beschluss vom 10.04.2012, VG 29 L 26.12). Allerdings kann rückwirkend die Erteilung einer verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erteilungsvoraussetzungen vorlagen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011, OVG 2 B 21.10, juris, Rn. 22). Deswegen ist bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 30 AufenthG stets zumindest hilfsweise im Ermessenswege zu prüfen, ob ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung und vom Wohnraumerfordernis gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG in Betracht kommt. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts kann im Rahmen des § 30 Abs. 3 AufenthG zu Lasten des Ausländers gewertet werden. Leitlinien für die Ermessensausübung Für die Ermessenausübung gelten folgende Leitlinien: 1. Von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Wohnraumerfordernisses kann insbesondere in den Fällen, in denen leibliche, ledige und minderjährige Kinder als Haushaltsangehörige mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, im Rahmen das eröffneten Ermessens zugunsten des betroffenen Elternteils abgesehen werden. Im Übrigen wird einzelfallbezogen entschieden. Dabei sind folgende persönliche Belange des Ausländers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen: Aufenthaltsdauer; soziale und wirtschaftliche Integration (Schulbesuch/Ausbildung/ Sprachkenntnisse/Erwerbstätigkeit bzw. Kindererziehungszeiten/weitere besondere soziale Einbindung); familiäre Bindungen und Folgen der Versagung für Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (Dauer (etwa bei einer Ehe) und Intensität der familiären Bindungen). 2. Ist der nach der früheren Berechnung gesicherte Lebensunterhalt lediglich wegen der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II oder wegen des tatsächlichen Bezugs von Wohngeld nicht mehr als gesichert anzusehen, wird dies bei der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 3 nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt (vgl. Ziffer 2.3.1.16. bzw. 2.3.2.11). 3. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.5.2007 (2 BvR 2483/06) ist das in § 30 Abs. 3 eingeräumte Ermessen aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG zugunsten des nachgezogenen Ehepartners auf null reduziert, wenn - er losgelöst von der an sich gebotenen Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich Mietanteil sichern kann, - er im Falle der Trennung die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AufenthG erfüllen würde (eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet), - der Aufenthalt des den Nachzug vermittelnden Ehepartners nicht wegen dessen Sozialhilfebezugs beendet werden kann (dies ist wegen des besonderen Ausweisungsschutzes immer der Fall, wenn dieser eine NE besitzt - eine AE reicht selbst dann, wenn besonderer Ausweisungsschutz besteht, nicht aus, soweit deren Verlängerung gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 bei mangelnder Lebensunterhaltssicherung versagt werden könnte) und - keine sonstigen Gründe, die gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sprechen, vorliegen (z.B. sonstige Ausweisungsgründe). Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise nicht auf die Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                     Seite 236 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Lebensunterhaltssicherung der Bedarfsgemeinschaft abzustellen, weil dies im Ergebnis zu einer allein auf der ehelichen Lebensgemeinschaft beruhenden und sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Eheleute führen würde. Trennten sie sich, könnten sie für sich genommen beide einen Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen. Die in der o.g. Entscheidung niedergelegten Wertungen des Bundesverfassungsgerichts sind insbesondere auf die Fallgestaltung, in der der nachgezogene Ehegatte seinen Lebensunterhalt einschließlich Mietanteil nicht eigenständig sichern kann, nicht übertragbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2009 - OVG 12 S 10.09 -). So kann sich der nachgezogene Ehegatte nach dreijähriger Ehebestandszeit nicht etwa darauf berufen, im Rahmen des von § 30 Abs. 3 eröffneten Ermessens sei auch zu berücksichtigen, dass im hypothetischen Falle einer Trennung seine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 zunächst ebenfalls unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes verlängert werden müsste. Dagegen spricht schon, dass der Ehegatte dieses Argument bei jeder weiteren Verlängerung seiner ehebedingten Aufenthaltserlaubnis anführen könnte, so dass das Erfordernis der Lebensunterunterhaltssicherung bei Ehegattennachzug nach dreijähriger Ehebestandszeit vollständig leerliefe. § 30 Abs. 3 sieht aber auch nach dreijähriger Ehebestandszeit weiterhin vor, dass von der Lebensunterhaltssicherung nur im Ermessen abgesehen werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Ausnahmeregelung schaffen wollte, um einer durch die tatsächliche (!) Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bedingten Sondersituation Rechnung zu tragen. So ging er offensichtlich davon aus, dass der Lebensunterhalt während des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die gegenseitige Erfüllung der Unterhaltspflicht gesichert sein würde und sich daher die Notwendigkeit der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung regelmäßig erst nach dem Scheitern der Ehe ergibt. Ist bereits während des Bestandes der Ehe der Lebensunterhalt des nachgezogenen Ehegatten noch nicht einmal losgelöst von der an sich gebotenen Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft gesichert, ist im Rahmen des von § 30 Abs. 3 eröffneten Ermessens regelmäßig zu berücksichtigen, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung Bestehen in Fällen des Ehegattennachzugs Zweifel an der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhaltes, sollte die erste Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Ehegatten zunächst nur für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden. Wird eine solche Entscheidung getroffen, ist dies in der Ausländerakte unter Angabe der Anhaltspunkte, die Anlass zu einer erneuten Lebensunterhaltsprüfung innerhalb eines Jahres geben, zu vermerken. Dies dient u.a. dazu, die Entscheidung für spätere Bearbeiter nachvollziehbar zu machen. („Die Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst nur für 1 Jahr erteilt, um nach dessen Ablauf die Lebensunterhaltssicherung erneut prüfen zu können. Anlass für diese Entscheidung gaben die folgenden Anhaltspunkte: ….“). Ist nach Ablauf dieses Jahres der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert, kommt eine negative Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 dann auch vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsprechung des BVerfG in Betracht, weil die Dreijahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht erfüllt sein wird. 30.4. Mehrehe Bei einer Mehrehe wird nach der klarstellenden Regelung in dem durch das 2. Änderungsgesetz eingefügten Absatz 4 der Ehegattennachzug eines weiteren Ehegatten nicht gestattet, sofern hier eine eheliche Lebensgemeinschaft bereits besteht. Dies wurde bereits bisher nicht zugelassen. In jedem Fall ist bei einer möglichen Mehr- oder Doppelehe zu prüfen, ob eine wirksame (Mehr) -eheschließung zwischen dem hier aufhältlichen und dem nachzugswilligen Ehegatten der Zweitehe vorliegt. Dies ist zivilrechtliche Vorfrage, die jeweils durch die zuständige Ausländerbehörde und/oder Auslandsvertretung vor Erteilung des Titels bzw. der Zustimmung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV zu beantworten ist (...weggefallen...). Hier gilt grundsätzlich Folgendes: Welches Recht für die Fragen, ob eine (Mehr-) Ehe wirksam zustandegekommen ist, welchen Wirkungen sie unterliegt und ob eine vorherige Scheidung wirksam erfolgt ist, anwendbar ist, beurteilt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Soweit keine bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen maßgeblich sind, die gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB Vorrang genießen, sind konkret die Art. 13, 14 bzw. 17 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EGBGB heranzuziehen. Für deutsche Staatsangehörige besagen die genannten Vorschriften verkürzt gesprochen, dass Eheschließung, Wirkung der Ehe sowie die Scheidung sich grundsätzlich nach deutschem Recht beurteilen. Für die häufig auftretende Fallkonstellation der zweiten Eheschließung eines deutschen Staatsangehörigen nach vorangegangener Scheidung jeweils im Ausland gilt aufenthaltsrechtlich Folgendes: Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                 Seite 237 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB unterliegt eine Scheidung im Ausland dem Recht, welches im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Ist zumindest ein Ehegatte deutscher Staatsangehörigkeit, ohne zugleich auch die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem die Scheidung erfolgte, zu besitzen, so wird die Scheidung nur anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (Art. 7 § 1 Abs. 1 Familienrechtsänderungsgesetz - FamRÄndG). Im Land Berlin ist dies die Senatsverwaltung für Justiz - II B -. Der hier aufhältliche Ausländer, ist ggf. im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gem. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern sich die Scheidung anerkennen zu lassen. Eine solche Anerkennung ist bei sogenannten Privatscheidungen (Verstoßung durch bloße Erklärung des einen Teils, der dann lediglich noch durch ein - zumeist religiöses - Gericht bestätigt wird, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 1564 BGB). Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, ist für Ausländerbehörde und Auslandsvertretung bindend (Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG). Ist ein deutscher Staatsangehöriger zum Zeitpunkt s einer zweiten Eheschließung noch nicht rechtskräftig geschieden gewesen - etwa weil eine Auslandsscheidung nicht anerkannt wurde -, ist die zweite Eheschließung gleichfalls nicht anzuerkennen. Dies folgt aus dem Verbot der Mehrehe (§ 1306 BGB und § 172 StGB). Zwar ist die zweite Ehe nicht nichtig, sondern gem. § 1314 Abs. 1 BGB lediglich aufhebbar. Sie bleibt allerdings auch aufhebbar, wenn die erste Ehe später durch Scheidung aufgehoben wird und kann auch nicht durch Fortsetzung der Zweitehe geheilt werden, so dass den Betroffenen nur eine erneute Eheschließung bleibt. Eine solche jederzeit auf Antrag eines der Partner, des Ehegatten der Erstehe oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufhebbare Ehe fällt schon auf Grund der rechtlichen Unbeständigkeit nicht unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und kann damit nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG sowie VGH Baden-Württemberg vom 21.08.07 - 11 S 995/07). Die zweite Eheschließung ist jedoch dann anzuerkennen, wenn eine Aufhebung der Ehe nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die erste Ehe durch eine Scheidung nach deutschem Recht aufgehoben worden ist oder eine Auslandsscheidung anerkannt worden ist. In einem solchen Fall bleibt die Ehe zwar gemäß § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar, eine gerichtliche Aufhebung könnte aber auch über die Fälle des Aufhebungsausschlusses gemäß § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Regel nicht mehr erfolgen, weil ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der zweiten Ehe nach der wirksamen Scheidung der ersten Ehe nicht mehr ersichtlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2002 - XII ZR 58/00-). Solange eine auch nach dt. Recht wirksame Scheidung nicht erfolgt ist, kann die aufhebbare Ehe kein Aufenthaltsrecht vermitteln. Etwas anderes folgt auch nicht im Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4. Mit dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes ist zwar eine zivilrechtliche gültige Mehrehe nunmehr grundsätzlich schützenswert und damit aufenthaltsrechtlich auch beachtlich. Anders würde § 30 Abs. 4 als eine den Ehegattennachzug ausschließende Regelung keinen Sinn machen. Hier ist aber auch zu sehen, dass § 30 Abs. 4 schon nach seinem Wortlaut lediglich bei einem Ehegattennachzug zu Ausländern nicht aber zu deutschen Staatsangehörigen oder anderen Unionsbürgern zur Anwendung kommt. Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 4 bewusst nur den Ehegattennachzug zu Ausländern regeln wollte. Ausweislich der Begründung zu § 30 Abs. 4 sollte mit der Vorschrift lediglich die zwingende Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 1. Unterabsatz der Familiennachzugsrichtlinie (RL 2003/86/EG) umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift ist im Fall einer Mehrehe die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten nicht zu gestatten, wenn bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates lebt. Zusammenführender ist gem. Art. 2 a) und c) Familiennachzugsrichtlinie, aber nur der sich im Mitgliedstaat aufhaltende Drittstaatsangehörige, nicht der Deutsche oder Unionsbürger. Folgerichtig verweist auch § 28 Abs. 1 n.F. AufenthG ausschließlich auf die Neuregelung des § 30 Abs. 1 nicht aber auf die des § 30 Abs. 4. Für eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 4 auf den Ehegattennachzug zu Deutschen oder Unionsbürgern besteht nach alldem schon mangels einer Regelungslücke kein Raum. Merke: Stellen zwei Ehefrauen, die rechtmäßig mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet sind, zeitgleich einen Antrag auf Ehegattennachzug, so gilt der Rechtsgedanke des § 30 Abs. 4 entspre-chend. Da es eine höchstpersönliche Entscheidung der Eheleute ist, welche Ehe im Bundesgebiet gelebt werden soll, ist der Antrag auf Erteilung des Visums solange nicht entscheidungsreif, bis der zuständigen Auslandsvertretung diese verbindliche Entscheidung mitgeteilt wurde. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                  Seite 238 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 31 Inhaltsverzeichnis A.31. Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten ..................................................................... 239 31.0. Anhebung der erforderlichen Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre zum 01.07.2011 ...... 239 31.1.1. Verlängerung des Aufenthaltstitels ............................................................................... 239 31.1.1.1. Anrechenbare Zeiten .................................................................................................. 240 31.2.2. Zum Begriff der "besonderen Härte" ............................................................................ 241 A.31. Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten ( 17.12.2013; 18.03.2014 ) 31.0. Anhebung der erforderlichen Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre zum 01.07.2011 Aufgrund des zum 01.07.2011 in Kraft getretenen " Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften" wurde die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre hinaufgesetzt. Da es keine Übergangsregelung gibt, gilt diese gesetzliche Verschärfung ab sofort für alle zu treffenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, d.h. die neue dreijährige Ehebestandszeit ist ab sofort auch in allen noch offenen Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahren zu Grunde zu legen, in denen etwa um die nunmehr unerhebliche Frage gestritten wird, ob die Ehe überhaupt zwei Jahre bestanden hatte. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Eheleute sich bereits vor dem 01.07.2011 oder erst danach getrennt hatten. Dies entspricht den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht für die letzte Änderung dieser Vorschrift, nämlich die Herabsetzung der notwendigen Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre, bestätigt hatte (BVerwG Urteil vom 16.06.2004; 1 C 20/03 zitiert nach juris). Bei der Neuregelung des § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG handelt es sich für die Übergangszeit um einen Fall der unechten Rückwirkung, in dem eine künftige Rechtsfolge, d.h. hier die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung (Dauer der Ehebestandszeit) abhängig gemacht wird. Eine solche Regelung ist auch ohne eine entsprechende gesetzliche Übergangsregelung zulässig, da das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist. In diesem Zusammenhang hat das BVerwG mit Urteil vom 10.12.2013 – BVerwG 1 C 1.13 - entschieden, dass das Erfordernis der dreijährigen Dauer auch für Ausländer gilt, die nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hätten, einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt haben. Dies sei hier auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ist hingegen aufgrund einer zweijährigen Ehebestandszeit vor dem 01.07.2011 bereits eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 31 erteilt worden, ändert sich durch die Gesetzänderung an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nichts und die Verlängerung erfolgt nach den allgemeinen zu § 31 Abs. 4 Satz 2 entwickelten Maßstäben. Merke: Für türkische Staatsangehörige gilt aufgrund von Art. 13 ARB 1/80 (Stand-Still-Klausel) die bis zum 01.07.2011 geltende Rechtslage fort. Somit erwerben türkische Staatsangehörige und geschiedene Ehegatten türkischer Staatsangehöriger unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht weiterhin bereits nach einer zweijährigen Ehebestandszeit. 31.1.1. Verlängerung des Aufenthaltstitels Aus dem Begriff "verlängert" in § 31 Absatz 1 Satz 1 sowie der systematischen Stellung der Vorschrift nach § 30 ergibt sich, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur im Anschluss an eine zum Ehegattennachzug erteilte AE erteilt werden kann. Beruft sich ein Ausländer, dem zuvor noch keine Aufenthalterlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt worden ist, auf ein selbstständiges Aufenthaltsrecht, ist dessen Antrag demnach zu versagen. So können etwa Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nicht nach § 31 AufenthG verlängert werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt worden sind, wie dies etwa bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG der Fall sein kann (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - BVerwG 1 C 43.06 - unter Hinweis auf das sich aus §§ 7, 8 ergebende sog. "Trennungsprinzip" zwischen den unterschiedlichen Aufenthaltszwecken; OVG Hamburg, Urteil vom 05.09.2006 - 3 Bf 113/06 - ZAR 2007, S. 70 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2007 - OVG 12 N 57.07 - für den Fall einer als Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt fortgeltenenden Befugnis nach altem Recht). Auch die Verlängerung eines zum Ehegattennachzug erteilten (und ggf. gemäß § 81 Abs. 4 fortgeltenden) Visums im Sinne eines Eingliederungsjahres nach § 31 AufenthG ist ausgeschlossen. Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 den Begriff der Aufenthaltserlaubnis verwendet, dann tut er dies im Bewusstsein der in § 4 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Aufzählung der Arten von Aufenthaltstiteln, aus der sich ergibt, dass das Visum keine Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. insoweit auch die Rspr. des OVG Berlin zur ähnlich gelagerten Problematik in § 30 Abs. 3 unter A.30.3. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009 - 11 S 36.09). Soweit teilweise vertreten wird, insbesondere in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 müsse die Vorschrift wegen einer vergleichbaren Interessenlage analog auch auf zum Ehegattennachzug Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                                                    Seite 239 von 727
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