20160105
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Schule bzw. ordnungsgemäßer Absolvierung seiner betrieblichen oder Hochschul-Ausbildung einen solchen Abschluss erwerben wird. Die Tatsache, dass er formal Schüler bzw. Studierender einer allgemeinbildenden, Berufsschule oder Hochschule ist, genügt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift für sich genommen nicht. Vielmehr beruht der erleichterte Erwerb der Niederlassungserlaubnis in diesen Fällen auf der Vermutung, dass der Ausländer sich mit einem deutschen Bildungsabschluss leichter wirtschaftlich integriert und damit seinen Lebensunterhalt sichern kann als ohne einen entsprechenden Abschluss. Die bisherige Schulbiographie muss daher die Annahme erlauben, dass der Antragsteller sich tatsächlich in einer von ihm auf Abschluss angelegten "Ausbildung befindet". Hierfür sind im Zweifelsfall die vorzulegenden Schulzeugnisse heranzuziehen. Ergeben sich hieraus beispielsweise in dem Jahr vor Antragstellung erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und/oder lassen die Noten darauf schliessen, dass der Antragsteller die Schule nur formal besucht und das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist, bewertet die Ausländerbehörde weder die schulischen Leistungen noch die Erfolgsaussichten des Betroffenen, einen Abschluss erwerben zu können. Dem Antragsteller ist vielmehr Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Nachweise ( z.B. ein aktuelle Schulbescheinigung) zu belegen, dass er trotz Fehlzeiten regelmäßig die Schule besucht und im Abschlussjahr ein erfolgreicher Schulabschluss wahrscheinlich ist (vgl. § 82 Abs. 1). Wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit der Antragstellung eine Ausbildung gerade erst aufgenommen, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulbiographie nach dem vorstehenden Maßstab die Prognose zu treffen, ob die begonnene Ausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt, ggf. ist die Entscheidung bis zum Ablauf der Probezeit auszusetzen. Merke: Gem. § 40 Abs. 1 Schulgesetz Berlin werden Lehrgänge des zweiten Bildungsweges nicht nur an allgemeinbildenden Schulen sondern mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch an Volkshochschulen (VHS) eingerichtet. Die Gleichwertigkeit der Bildungsgänge an Volkshochschulen, die über Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschluss führen, werden durch §§ 1 -36 der zweiten Bildungsweg- Lehrgangsverordnung (ZBW-LG-VO; GVBl. 2006, S. 1174 f.) verdeutlicht. Ausländer, die an solchen Lehrgängen teilnehmen, befinden sich danach in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen Abschluss führt. Ausbildungen an privaten Ergänzungsschulen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die für Bildung zuständige Senatsverwaltung im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 BAföG die Förderungsfähigkeit des Ausbildungsgangs festgestellt hat (vgl. A.16.5.1.1.) Etwas anderes gilt allerdings nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg für Teilnehmer, die bei freien Trägern an vorbereitenden schulischen Maßnahmen zur Ablegung der Prüfung für einen entsprechenden Schulabschluss vorbereitet werden. Am Ende einer solchen Maßnahme steht nicht unmittelbar die Ablegung einer solchen Prüfung. Nimmt ein Ausländer lediglich an einer solchen Maßnahme teil, handelt es sich gem. §§ 37 f. ZBW-LG-VO um einen Nichtschüler, der nicht von der Regelung des § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 profitieren kann (vgl. insofern OVG Berlin- Brandenburg; Beschluss vom 30.03.2010 – OVG 12 N 5.10). Kommt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nicht in Betracht, so hindert dies selbstverständlich nicht, zu einem späteren Zeitpunkt bei erneuter Antragstellung eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn sich der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen verändert hat. Handelt es sich um einen Auszubildenden in einem anerkannten Lehrberuf, so ist für die Prognose, ob er seinen Abschluß erwerben wird, nicht darauf abzustellen, dass die im Regelfall für vier Monate vereinbarte Probezeit noch nicht abgelaufen ist, da von der Möglichkeit der Kündigung in der Probezeit praktisch nur selten Gebrauch gemacht wird. Anders kann etwa dann entschieden werden, wenn der Antragsteller bereits einmal in der Probezeit gekündigt wurde oder gekündigt hat. Im Zusammenhang mit der Prüfung des § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 ist aber immer auch § 35 Abs. 4 im Blick zu behalten. Ist der Jugendliche oder junge Erwachsene auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande schulische Leistungen zu erbringen, die zu einem Abschluss führen können, oder sich entsprechende Deutschkenntnisse zu erwerben, so ist dennoch eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die sonstigen Voraussetzungen müssen - wie bei allen Verpflichtungsbegehren - zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorliegen. Insbesondere kann sich ein Ausländer, der zu diesem Zeitpunkt weder seinen Lebensunterhalt sichert oder sich in einer Ausbildung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 befindet, nicht darauf berufen, dass eine dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorlag. Insofern ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der erleichterte NE-Anspruch auf einer Integrationsvermutung beruht, die widerlegt wird, wenn der Betroffene nach dem Schul- oder Berufsabschluss seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann. 35.2. Aus § 35 Abs. 2 folgt, dass grundsätzlich die Vorlage aller Schulzeugnisse verlangt werden sollte. Kopien sind vollständig zur Akte zu nehmen. Soweit die Zeugnisse als Anlage Informationen über das Sozialverhalten enthalten gilt dies auch für diese Informationen. Als Ausnahme von der Nichtanrechnung von Schulbesuchszeiten im Ausland sieht Nr. 35.2.3 AufenthG-VwV einen Aufenthalt als Gastschüler im Zusammenhang mit einem Programm bis zu einem Jahr in einem Staat vor, dessen Staatsangehörigkeit der Schüler oder die Schülerin nicht besitzt. Voraussetzung ist, dass die Ausländerbehörde die Frist zur Wiedereinreise nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 verlängert hatte. Die weiter in der AufenthG-VwV genannte Voraussetzung, dass die ausländische Schule hinsichtlich Bildungsziel und Leistungsstandard der besuchten deutschen Schule entspricht, wurde vorab im Rahmen des Gastschülerprogrammes bejaht und ist daher von der Ausländerbehörde nicht erneut zu prüfen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 255 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 35.3.1.1. bis 35.3.3.3. Besteht gem. § 35 Abs. 1 ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist stets zu prüfen, ob ein Versagungsgrund gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -3 vorliegt. Mit dem 2. Änderungsgesetz ist der für bestimmte Strafmaße vorgesehene Ausschlussgrund verschärft worden. Danach steht nun bereits eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten oder eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen statt bislang sechs Monate und 180 Tagessätze in den letzten 3 Jahren der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegen. Merke: Der Verweis in Nr. 35.3.6 AufenthG-VwV auf eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 4 Satz 1, soweit sich der Ausländer in Haft befunden habe, ist nicht nachvollziehbar. Diese Norm existiert nicht, während § 9 Abs. 4 Nr. 1 die Anrechnung von Aufenthaltszeiten bei einem Auslandsaufenthalt regelt, ein Anwendungsbereich, der bei den Ausschlussgründen des § 35 Abs. 3 keinen Raum hat. Bezüglich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Befindens in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, wird auf die Ausführungen unter 35.1.2 verwiesen. Greift einer der Versagungsgründe des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 oder 3, so ist gem. § 35 Abs. 3 S. 2 über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zu entscheiden. Merke: § 35 Abs. 3 S. 2 ist lex specialis zu § 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1. Aus diesem Grund kann in diesen Fällen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Niederlassungserlaubnis erteilt bzw. die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 erfüllt sind und § 35 Abs. 3 S. 1 die Anwendbarkeit des Abs. 1 ausschließt. Wie das Ermessen bezüglich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auszuüben ist, hängt wesentlich vom Maß der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ab. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen und bei bei denen dennoch der Versagungsgrund des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 vorliegt, ohne dass § 35 Abs. 4 zur Anwendung kommt, sollte grundsätzlich nur dann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der mangelnden wirtschaftlichen Integration und der nicht hinreichenden schulischen Leistungen besondere Integrationsleistungen auf einem anderen Gebiet gegenüberstehen. Zu denken ist hier etwa an ein besonderes gesellschaftliches Engagement in einem gemeinnütizgen Verein oder einer politischen Partei. Vom Ermessen bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sollte dagegen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten Bildungsabschluß führt, und bei bei denen lediglich der Versagungsgrund des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 vorliegt, großzügig Gebrauch gemacht werden.Greift (auch) der Versagungsgrund des § 35 Abs. 3 S.1 Nr. 2 so gilt der strenge Maßstab des § 35 Abs. 3 S. 3. 35.4. Die Definitionshilfe des § 26 Abs. 4 Satz 2 AuslG wurde in § 35 Abs. 4 ersatzlos gestrichen. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AuslG lag die Voraussetzung einer der Erfüllung der Integrationsvoraussetzung entgegenstehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung vor, wenn für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem Maße eine Hilfsbedürftigkeit besteht. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs war damit aber keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 256 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 36 A.36. Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger (09.11.2009 VwV; 02.10.2012 ) 36.1. frei 36.2. Ansonsten beschränkt das Gesetz den Familiennachzug grundsätzlich auf Ehegatten und minderjährige ledige Kinder. Anderen Familienangehörigen wird der Nachzug nur in außergewöhnlichen Härtefällen im Ermessen ermöglicht. Bei den von § 36 Abs. 2 genannten sonstigen Fa-milienangehörigen kann es sich nur um solche handeln, für die eine spezielle Regelung nicht besteht (...weggefallen...). Anders als bisher von uns vertreten, kommt nach Nr. 36.2.1.3 AufenthG-VwV auch ein Nachzug von Eltern zu ihren minderjährigen ausländischen Kindern, zu ihren volljährigen Kindern sowie – jenseits der Regelung des § 37 – von volljährigen Kindern zu ihren Eltern in Betracht. Zu den Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis für den vorübergehenden Aufenthalt zu familiären Hilfeleistungen vgl. Ausführungen unter A.22.. 36.2.2 Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist allerdings nicht der Wegfall der außergewöhnlichen Härte, sondern der Wegfall der familiären Lebensgemeinschaft. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 257 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 37 A.37. Recht auf Wiederkehr (13.11.2009; 19.07.2011 ) 37. 0. Rechtmäßige Aufenthalte vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes sind im Rahmen des § 37 Abs. 1, 2 2a oder 5 anrechenbar (vgl. § 101). 37.1. bis 37. 2 . frei 37.2a.1. Die bisherige Härtefallregelung des Abs. 2 wird durch den mit dem zum 01.07.2011 in Kraft getretenen Zwangsheiratsbekämpfungsgesetz eingefügten Abs. 2a ergänzt bzw. für die Fallgestaltung des aufgrund von Zwangsverheiratung erzwungenen Auslandsaufenthalts konkretisiert. Danach kann künftig auch Opfern von Zwangsverheiratung, die als Minderjährige in Deutschland aufhältig waren, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurden, den Einreiseantrag innerhalb von drei Monaten nach Wegfall dieser Zwangslage und vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Ausreise stellen. Merke: Zwar spricht der Wortlaut des Gesetzes von Erteilung einer ‚Aufenthaltserlaubnis, hierbei handelt es sich allerdings eindeutig um ein redaktionelles Versehen. Nach Sinn und Zweck der Regelung kann hier nur Aufenthaltstitel, und damit auch Visum gemeint sein. Anderenfalls liefe die Regelung bei (visumspflichtigen) Negativstaatern ins Leere. Voraussetzung für eine erfolgreiche Prüfung ist demnach, dass der oder die Betroffene im Einreiseverfahren nicht nur die durch Gewalt oder Drohung erzwungene Ehe und den dadurch erzwungenen Auslandsaufenthalt glaubhaft darlegt, sondern auch die Umstände der Befreiung aus der Zwangslage, damit die Dreimonatsfrist geprüft werden kann. Anders als bei Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung nach Abs. 2 ist das Wiederkehrrecht in dieser Fallgestaltung nicht von einer Lebensunterhaltssicherung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abhängig. Da es sich insofern um eine speziellere Regelung handelt, findet hier auch die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine Anwendung. Allerdings setzt ein Wiederkehrrecht in dieser Fallgestaltung voraus, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung festgestellt werden kann, dass der oder die Betroffene sich aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann. Davon ist aus Gründen der Gesetzessystematik regelmäßig auszugehen, wenn der oder die Betroffene sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht oder einen anerkannten Schulabschluss erworben hat (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2) und keine besonderen integrationshindernden Umstände - wie insbesondere Straftaten - vorliegen. Wie sich aus einem Umkehrschluss aus Abs. 2a S. 2 ergibt kommt eine positive Integrationsprognose allerdings grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der oder die Betroffene die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt. Hier sind dann alle bekannten Umstände in die Integrationsprognose einzubeziehen, wobei die zu § 34 Abs. 2 entwickelten Maßstäbe zu berücksichtigen sind. Ausweislich der gesetzlichen Begründung sollen unter anderem die Sprachkenntnisse, die Länge des Voraufenthalts sowie die Länge und Regelmäßigkeit des Schulbesuchs in die Integrationsprognose mit einfließen. Personen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nicht zur Integration bereit oder in der Lage sind, und bei denen deshalb auch ein erhöhtes Risiko einer dauerhaften Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen besteht, sollen vom erweiterten Wiederkehrrecht nicht profitieren können. 37.2a.2. Liegen in einem Fall des durch eine Zwangsehe erzwungenen Auslandsaufenthalts die Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vor, wird das von Abs. 2a Satz 1 eröffnete Ermessen auf ein „soll“-Ermessen reduziert, d.h. der Wiedereinreise ist abgesehen von Fällen besonders gewichtiger entgegenstehender öffentlicher Interessen – z.B. Ist- und Regel-Ausweisungsgründen – zuzustimmen. Außerdem ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der oder die Betroffene den Antrag auf Wiederkehr vor Ablauf von zehn Jahren nach der Ausreise stellt. 37.3. bis 37.4. frei 37.5. Das Tatbestandsmerkmal Rente umfasst nicht nur originär erworbene Renten, sondern auch die Witwenrente (BVerwG, Urteil vom 06.03.2008, BVerwG 1 C 16.06). Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass sich der Ausländer vor der Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der rechtmäßige Voraufenthalt von mindestens acht Jahren muss nicht ununterbrochen angedauert haben. Die Aufenthaltszeiten sind summierbar. Entscheidend ist allerdings, dass der Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 258 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausländer nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllte, diesen Status jedoch aufgrund freier Entscheidung mit seiner Ausreise aufgegeben hat (s. o.g. Entscheidung des BVerwG). Dies folge daraus, dass das Recht auf Wiederkehr das Erlöschen eines Aufenthaltstitels infolge einer Ausreise kompensieren solle, die auf freier Disposition des Ausländers beruhte. Es knüpfe an den zuvor erreichten aufenthaltsrechtlichen Status an, der entweder bereits verfestigt war oder dessen Verfestigung allein in dem Belieben des Ausländers stand. Soweit laut Nr. 37.5.3 AufenthG-VwV die selbstständige Erwerbstätigkeit auszuschließen ist, es sei denn, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung der Erwerbstätigkeit durch den Rentner, ist diese Vorgabe nicht an die großzügigere Regelung in § 21 Abs. 6 angepasst. Daher bleibt es bei unserer Praxis, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu gestatten (s.A.21.6.). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 259 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 38 Inhaltsverzeichnis A.38. Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche ........................................................................................................................ 260 38.1.1. Zeitliche Voraussetzungen und gewöhnlicher Aufenthalt .................................................................................... 261 38.s.1. Verfahren bei Familienangehörigen ............................................................................................................................ 262 Ehegatten oder Kinder, denen nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltstitel erteilt wurde: ...... 262 Kinder, die nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren wurden ............................................................... 262 Kinder, die vor Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren wurden .................................................................. 262 38.s.2. Verfahren in sonstigen Fällen ...................................................................................................................................... 263 A.38. Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche ( 09.04.2013; 18.03.2014 ) 38.0. 1. Die Vorschrift des § 38 regelt umfänglich ein besonderes Aufenthaltsrecht für ehemalige Deutsche. Abs. 1 bezieht sich auf die Fälle, in denen ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert, während Abs. 2 für im Ausland aufhältige Personen gilt. Praktische Bedeutung hat diese Vorschrift durch die mit Wirkung zum 01.01.2000 erfolgte Änderung des § 17 Nr. 2 i.V.m. § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Danach haben diejenigen eingebürgerten Personen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, die nach diesem Zeitpunkt auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben. Soweit teilweise vertreten wird, die Vorschrift des § 38 sei jedenfalls für solche Personen ohne Bedeutung, die vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Besitz eines unbefristetes Aufenthaltsrecht gewesen seien, weil dieses Aufenthaltsrecht nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wieder auflebe, ist dies nicht richtig. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erlischt jede Art von Aufenthaltstitel endgültig und lebt gerade nicht wieder auf (vgl. dazu im Einzelnen unter A.4.1.1. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - BVerwG 1 C. 2.10 -, OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 - 18 A 4547/06 -, AuAS 2008, S. 62 ff.). 38.0. 2. Die deutschen Personaldokumente haben mit Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ihre Gültigkeit verloren und sind vom Ausländer beim Vorsprachetermin vorzulegen. Deutsche Personalausweise und soweit vorhanden deutsche Reisepässe oder ggf. Verlustanzeigen der deutschen Personaldokumente sind an die ausstellende Stelle zu übersenden. Ist die ausstellende Stelle aus dem oder den Personaldokumenten nicht ersichtlich, erfolgt eine Übersendung an II A 21. Wird die Aushändigung abgelehnt, so ist II A 21 hiervon mittels eines Formbriefes zu unterrichten. Es ist stets eine Kopie des Nachweises des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit, hilfsweise eine Kopie des ausländischen Passes, aus der sich das Datum der Ausstellung ergibt (bei türkischen Staatsangehörigen die letzte Seite des Passes – Nüfus -, weil das dortige Datum dem Wiedereinbürgerungsdatum näher kommt als das Passausstellungsdatum), mit zu übersenden. Die Erteilung des Aufenthaltstitels hat auch bei Verweigerung der Herausgabe zu erfolgen, so die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 38.0. 3. Besteht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht oder nicht mehr, ist aufenthaltsrechtlich zu entscheiden bzw. eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 S. 1 auszustellen, ohne dass auf ein noch mögliches oder erfolgtes Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid der Staatsangehörigkeitsbehörde zugewartet wird. Zwar hat ein solches Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid der Staatsangehörigkeitsbehörde aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs.1 VwGO. Diese aufschiebende Wirkung bezieht sich aber lediglich auf die Feststellung selbst und ihre Wirkungen, berührt aber nicht einen kraft Gesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit selbst. Dies gilt etwa in den Fällen, in denen Betroffene, die die deutsche Staatsangehörigkeit qua Geburt erworben haben, bei Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit optieren müssen (vgl. § 29 StAG). 38.0.4 . Der Ausländer ist spätestens im Rahmen der Terminvereinbarung darüber zu informieren, dass bei der Vorsprache die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich ist: Eine Bescheinigung über die Meldezeiten in Berlin ab dem 01.01.1995 und über den Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Die gebührenpflichtige erweiterte Meldebescheinigung wird von jedem Berliner Bürgeramt oder II A ausgestellt. Einen Nachweis über den Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit (bspw. Erwerbsurkunde oder Bescheinigung des Generalkonsulats/der Botschaft). Kann dieser nicht vorgelegt werden, so ist zugunsten des Betroffenen das Datum der Ausstellung des ausländischen Passes als Zeitpunkt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit zu Grunde zu legen. Im Falle eines zwischenzeitlichen Aufenthalts in einem anderen Bundesland, der nicht durch eine Bescheinigung eines Berliner Bürgeramtes dokumentiert werden kann, sind entsprechende Nachweise zu erbringen, die belegen, dass Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 260 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (Schulzeugnisse, Arbeits- und Mietverträge). Bei Unterbrechungen des Aufenthalts ist in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten unbeachtlich. Ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht weiter als drei Monate zurückliegt. Dabei werden alle Führungszeugnisse anerkannt, auch wenn sie nicht ausdrücklich zur Vorlage bei einer Behörde ausgestellt sind. 38.0.5 . In den Fällen, in denen Personen die Erteilung eines Titels nach § 38 beantragen und vortragen, sie hätten als deutsche Staatsangehörige vor dem 01.01.2000 einen Antrag auf Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gestellt, seien aber erst nach dem 01.01.2000 durch den fremden Staat eingebürgert worden, kommt es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darauf an, ob der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit tatsächlich nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Dieser Umstand kann von hier aus nicht sicher festgestellt werden. In diesen und anderen Zweifelsfällen sind die Betroffenen aufzufordern, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen und der Ausländerbehörde vorzulegen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist hiervon zu unterrichten. Das unter 38.s.2. beschriebene Verfahren gilt entsprechend. Bis zur Vorlage des Ausweises ist das Verfahren auszusetzen und der Antrag nicht zu bescheiden. In solchen Zweifelsfällen genügt es hingegen nicht, wenn die Betroffenen lediglich ein Nüfus oder einen türkischen Pass vorlegen, der nach dem 01.01.2000 ausgestellt worden ist. Auch die Vorlage eines Beschlusses des türkischen Innenministeriums über den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit oder ein Auszug aus dem türkischen Familienregister nebst beglaubigter Übersetzung genügt hier nicht. Diese Unterlagen sind aber für die Prüfung bei den Staatsangehörigkeitsbehörden essentiell. Die Kunden sind entsprechend zu beraten. Gem. Absprache mit SenInn I C ist es in einem solchen Fall auch ausreichend, wenn kein Staatsangehörigkeitsausweis vorgelegt wird, sondern die Staatsangehörigkeitsbehörden lediglich schriftlich mitteilen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren wurde. Bis zu dieser Mitteilung ist der Antrag nicht zu bescheiden. Auf eine parallele Unterrichtung der Staatsangehörigkeitsbehörde kann in diesen Fällen verzichtet werden. 38.1.1. Zeitliche Voraussetzungen und gewöhnlicher Aufenthalt Im Falle eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland sind gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 zum Zeitpunkt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit alternativ folgende Voraussetzungen mit unterschiedlicher Rechtsfolge zu erfüllen: Entweder ein fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Deutscher (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - dann ist die Erteilung einer NE möglich) oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - dann kommt nur die Erteilung einer AE in Betracht). Beachte: Soweit danach nur eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden kann, kann - frühestens nach einjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis - die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage von § 9 in Betracht kommen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen ehemaliger Deutscher, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis waren, die Zeiten des früheren Besitzes einer Niederlassungserlaubnis sowie die Zeiten des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bis zu vier Jahren auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 anzurechnen sind (vgl. A.9.4.1.). Ein Aufenthaltstitel kann nicht nach § 38 Abs. 1 erteilt werden, wenn der Betroffene ausgereist ist und zum Zeitpunkt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet hatte oder der Betroffene zum Zeitpunkt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit seit weniger als einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt (wieder) im Bundesgebiet hatte. Hat der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Berlin, so greift diese Regelung nicht. Bei Inlandsaufenthalten ist er an die örtlich zuständige Ausländerbehörde, bei Auslandsaufenthalten an die zuständige Auslandsvertretung zu verweisen. Ist Letzteres zu bejahen, ist der Antrag im Visumverfahren auf der Grundlage des § 38 Abs. 2 zu prüfen. Hinsichtlich der Anfragen bei den Sicherheitsbehörden gilt das allgemeine Verfahren . Kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38 nicht in Betracht, ist einzelfallbezogen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den übrigen Abschnitten des AufenthG zu prüfen. 38.1.2. Eine Ablehnung des Antrages auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 2 kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene seit über einem halben Jahr sicher Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hatte. Diese sichere Kenntnis setzt im Regelfall eine entsprechende Mitteilung einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde an den Betroffenen voraus ( zu den Fällen der Rücknahme der Einbürgerung gem. § 35 StAG vgl. oben 38.0.1.) . 38.1.3. Die Antragstellung hat zur Folge, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung als erlaubt gilt (§ 38 Abs. 1 S. 3, § 81 Abs. 3). Den Betroffenen wird aber dennoch mit der Terminvereinbarung keine Fiktionsbescheinigung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ ausgestellt, da sie im Regelfall noch über einen deutschen Personalausweis verfügen. 38.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 261 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 38.3. Ob ein besonderer Fall des § 38 Abs. 3 vorliegt, ist davon abhängig zu machen, welche allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung fehlt. So ist etwa von der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 3 und 6 vorliegen oder der Antragsteller wegen zu betreuender Kleinkinder oder pflegebedürftiger Familienangehöriger keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Grundsätzlich ist bei der Auslegung des § 38 Abs. 3 ein großzügiger Maßstab anzulegen. Etwas anderes gilt, wenn Ausweisungsgründe des § 53 oder § 54 vorliegen. Sie führen zu einer negativen Entscheidung. Das Verfahren ist bei Strafverfahren nur dann gem. § 79 Abs. 2 auszusetzen, wenn nach Verurteilung ein Ausweisungsgrund nach § 53 oder des § 54 möglich ist (zu den Fällen der Rücknahme der Einbürgerung gem. § 35 StAG vgl. oben 38.0.1.). Eventuelle unerlaubte Einreisen nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) sind unbeachtlich. 38.4.1. bis 38.4.2. frei 38.5 . § 38 Abs. 5 gilt für Ausländer, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen bisher von deutschen Stellen als Deutsche behandelt wurden. Gemeint sind sog. „Scheindeutsche“, die nie die deutsche Staatsangehörigkeit innehatten. Nicht umfasst von dieser Vorschrift sind zunächst wirksam Eingebürgerte, deren Einbürgerung zurück genommen wurde. Für diese greift § 38 Abs. 1 AufenthG analog (vgl. VAB F.A.38.0.1) 38.s.1. Verfahren bei Familienangehörigen Ehegatten oder Kinder, denen nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltstitel erteilt wurde: Sofern Ehegatten oder Kinder eine Aufenthaltserlaubnis in der irrigen Annahme erhalten haben, der andere Ehepartner bzw. der Elternteil sei deutscher Staatsangehöriger, wird im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den ehemaligen deutschen Staatsangehörigen nicht überprüft, ob die materiellen Voraussetzungen hierfür vorlagen. Das durch § 48 Abs. 1, 3 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen wäre in jedem Fall zugunsten des Betroffenen auszuüben. Kinder, die nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren wurden Ist ein Kind nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils im Bundesgebiet geboren worden, ist durch die bezirkliche Staatsangehörigkeitsbehörde zu prüfen, ob dieses aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung des anderen Elternteils (§ 4 Abs. 1 oder 3 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Beantragen dagegen beide Elternteile einen Titel nach § 38 und steht fest, dass beide die deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb einer anderen vor der Geburt des Kindes verloren haben, erübrigt sich eine solche Prüfung. In Zweifelsfällen sind die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden des Wohnbezirks im Wege der Amtshilfe um Mitteilung zu bitten, ob die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. Hierfür steht ein entsprechender Formbrief zur Verfügung. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn ein Kind nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils im Bundesgebiet geboren wurde. Nur dann besteht durch die bezirkliche Staatsangehörigkeitsbehörde Veranlassung zu prüfen, ob dieses aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung des anderen Elternteils (§ 4 Abs. 1 oder 3 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Bei der Bitte um Amtshilfe sind immer - soweit bekannt - die Personalien des anderen Elternteils und - soweit vorhanden - die Ausländerakten beider Elternteile und des Kindes beizufügen. Bis zur Mitteilung sollte für die Kinder auch keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Sofern die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben wurde, wird eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 erteilt, sofern die Mutter im Besitz eines Aufenthaltstitels ist bzw. ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 38 erteilt wird (zu den gesonderten Verfahren in den Fällen, in denen ein Vater im Besitz eines Titels ist, vgl. A.33.). Kinder, die vor Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren wurden In den Fällen, in denen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit gemeinsam mit beiden Eltern oder mit ihrem Vater die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben und zum Zeitpunkt des Erwerbs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ist die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren gegangen. Diesen Personen kann somit kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Sie sind Deutsche geblieben und besitzen daneben die türkische Staatsangehörigkeit. Ist zweifelhaft, ob die Betroffenen zum Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit noch minderjährig waren, so ist das Datum der Ausstellung des Nüfus Cüzdani (türkischer Personalausweis) als Zeitpunkt der Einbürgerung zugrunde zu legen. Die Fälle, in denen bisher in Unkenntnis türkischen Rechts ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, sind anlassbezogen daraufhin zu überprüfen, ob eine Rücknahme der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommt. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein. Trotz des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit in diesen Fällen ist für die Eltern bei Vorliegen der sonstigen genannten Voraussetzungen des § 38 ein Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift und nicht nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 zu erteilen. Hier geht die Sonderregelung vor. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 262 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Hat der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eines zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen lediglich gemeinsam mit der Mutter stattgefunden, ist über die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden einzelfallbezogen abzuklären, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren wurde. In allen Fällen, in denen der Erwerb einer anderen - nicht türkischen - Staatsangehörigkeit durch Minderjährige erfolgt ist, ist ebenfalls über die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden einzelfallbezogen abzuklären, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren wurde. 38.s.2. Verfahren in sonstigen Fällen Bestehen insbesondere auf Grund der Vorlage von ausländischen Ausweisdokumenten oder Personenstandsurkunden, aus denen sich die ausländische Staatsangehörigkeit ergibt, Zweifel am Bestand einer deutschen Staatsangehörigkeit, so ist der Betroffene zu bitten, eine entsprechende (erweiterte) Meldebescheinigung über zwei Staatsangehörigkeiten vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist der Deutsche schriftlich und mit Fristsetzung zur Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises aufzufordern. § 82 Abs. 1 sowie das unter 38.1. erläuterte Verfahren kommen hier nicht zur Anwendung, da der Deutsche aufenthaltsrechtlich nicht Antragsteller ist. Bis zur Vorlage des Ausweises sind aufenthaltsrechtliche Verfahren von ausländischen Familienangehörigen auszusetzen. Ihnen ist ggf. eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen. Legt der Betroffene innerhalb von sechs Monaten keine entsprechende Meldebescheinigung vor und stellt er keinen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises , wird ein entsprechender Antrag eines Familienangehörigen unter Verweis auf Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen und seine fehlende Mitwirkung abgelehnt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb der nächsten 7 Monate einen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegt. Es hat eine Unterrichtung der Staatsangehörigkeitsbehörde zu erfolgen. Spricht der Betroffene dagegen innerhalb von 6 Monaten vor (vgl. Frist des § 38 Abs. 1) und weist auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hin, so gilt § 38 Abs. 1, 3 und 4. Dem Betroffenen kann auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Erfüllt der Betroffene nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, etwa weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist oder Ausweisungsgründe gem. § 55 vorliegen, so sollte das Ermessen des § 38 Abs. 3 grundsätzlich zugunsten des Betroffenen ausgeübt werden. Etwas anderes gilt, wenn ein Ausweisungsgrund des §§ 53, 54 vorliegt. Ablehnende Bescheide sind IV A oder IV AbtL vor Abgang zur Kenntnis vorzulegen. Nach Erteilung des Titels kann sodann geprüft werden, ob nunmehr ein Titel für einen ausländischen Familienangehörigen erteilt werden kann. Hier gelten - insbesondere für die Anwendung des § 5 – keine Besonderheiten. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 263 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 38a A.38a. Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte ( 19.06.2015; NeubestG; 09.12.2015 ) 38a. 0. Spricht ein Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU (nicht des EWR) vor, so muß der Titel gem. Art. 8 Abs. 3 S. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie die Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" in (einer) der jeweiligen Amtssprache(-n) enthalten. Dies ist anhand der folgenden Liste, die den Hinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 2.10.2007 entnommen ist, zu prüfen. bulgarisch: " C" Zusätzlich: "Long-term resident -- EC"; Neue Titel: "Long-term resident -- EU" dänisch: " Fastboende udlænding – EF" englisch: "long-term resident -- EC" estnisch: “pikaajaline elanik -- EÜ“ finnisch: "pitkään oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY-oleskelulupa" od. "P-EU 2003/109-EU französisch: "carte de résident longue durée -- Communauté Européenne oder carte de résident longue durée -- UE (Frankreich)" "résident de longue durée -- UE" (Luxemburg) "résident de longue durée -- CE" (Belgien /Wallonie) griechisch: " -- " oder „ -“ ggf. zusätzlich: "LONG-TERM RESIDENT-EC" italienisch: "soggiornante di lungo periodo -- CE od. UE" kroatisch: "osoba s dugotrajnim boravištem -- EZ" oder "osoba s dugotrajnim boravištem -- EU" lettisch: "pastvgi dzvojosa persona -- ES" litauisch: "ilgalaikis gyventojas -- EB" maltesisch: "residenti gat-tul -- KE " od. "resident fit-tul – UE" niederländisch: "EU -- langdurig ingezetene" (Niederlande) "EG -- langdurig ingezetene" (Belgien/Flandern) polnisch: "Pobyt rezydenta dugoterminowego -- UE" portugiesisch: "residênte CE de longa duração" rumänisch: "rezident pe termen lung – CE" schwedisch: „varaktigt bosatt inom EU“ od. "P-EG 2003/109/EG" slowakisch: "dlhodobý pobyt -- EU" od. „OSOBA S DLHODOBÝM POBYTOM – EÚ“ slowenisch: "rezident za daljši as -- ES" oder "rezident za daljši as -- EU" spanisch: “Residente de larga duración -- CE” oder “Residente de larga duración -- UE” tschechisch: "povolení k pobytu pro dlouhodob pobývajícího rezidenta –- ES" auf eAT: "Trvalý pobyt/Permanent residence 51 * povolení k pobytu pro dlouhodob pobývacícího rezidenta -- EU" ungarisch: "huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkez –EK" * Die Zahl und ist für die tschechischen Behörden von Bedeutung; sie ist immer zweistellig und kann auch andere Werte haben Merke: In Italien und Spanien wurde bei Umsetzung der Daueraufenthaltsrichtlinie auch denjenigen Ausländern, die im Besitz eines unbefristeten Titels vergleichbar der Niederlassungserlaubnis sind, die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten von Gesetzes wegen eingeräumt. Problematisch ist, dass in diesen Fällen die Titeletiketten nicht die Bezeichnung "Daueraufenthalt- EU" in der jeweiligen Landessprache enthalten. Aus diesem Grunde lässt sich aus diesen Titeln wegen der klaren Vorgaben des Art. 8 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie kein Anspruch nach § 38a AufenthG herleiten. Der Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Italien, Spanien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat kann auch mit einer durch den Antragsteller beizubringenden schriftlichen Bestätigung der Behörden des vorherigen Mitgliedstaates, ggf. auch der hiesigen Auslandsvertretung, geführt werden. In diesem Fall bedarf es einer besonders sorgfältigen Vergewisserung durch die Ausländerbehörden, dass die Rechtsstellung als langfristig Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 264 von 727