20160105

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin oder fehlender Mitwirkung. Das Merkblatt ist bei jeder Erstvorsprache bzw. bei jedem Erstkontakt mit der Ausländerbehörde (Erstberatung im Abschiebungsgewahrsam) auszuhändigen. Information über Identitätsfeststellung und –sicherung (M 49) Mit diesem Merkblatt wird der Ausländer auf seine Verpflichtung zur Identitätsangabe, die Möglichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung und seine Verpflichtung, diese Maßnahme zu dulden, hingewiesen (§ 49 Abs. 2 und 10). Das Merkblatt enthält auch einen Hinweis auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben und der Verweigerung der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie auf die Möglichkeit der Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b) bei fehlender Mitwirkung. Das Merkblatt ist grundsätzlich bei jeder Erstvorsprache bzw. bei jedem Erstkontakt mit der Ausländerbehörde (Erstberatung im Abschiebungsgewahrsam) auszuhändigen. Von einer Aushändigung ist jedoch abzusehen, wenn schon bei der ersten Vorsprache erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 49 für eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht vorliegen. Dies ist immer anzunehmen bei der Vorsprache nach Einreise mit einem zustimmungsbedürftigen Visum (z.B. Studenten, Familiennachzug) oder in den Fällen der §§ 39 – 41 AufenthV. 82.3.2. frei 82.4.1. § 82 Abs. 4 Satz 1 stellt klar, dass u.a. zur Identitätsklärung nicht nur das Erscheinen vor den zuständigen Behörden und Vertretungen des Heimatstaates, sondern auch vor ermächtigten Bediensteten dieses Staates angeordnet werden darf. Diese Klarstellung betrifft vor allem Anhörungen durch Bedienstete des Heimatstaates, die insb. aus Praktikabilitätsgründen (Sammelvorführungen') in den Räumen dt. Behörden stattfinden. Auch in einem solchen Fall handelt es sich nicht um ein deutsches Verwaltungsverfahren, auf das insbesondere § 14 VwVfG anzuwenden wäre und in dem mithin ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2006 – OVG 8 S 45.06 – sowie vom 18.04.2007 – OVG 2 N 87.07 – und Bayrischer VGH, Beschluss vom 10.10.2006 – M 25 E 06.3724). Da die Regelung eine zügige Identitätsklärung bezweckt, hat der Ausländer auch bei mehreren Auslandsvertretungen vorzusprechen, wenn eine Vermutung der Staatsangehörigkeit hinsichtlich verschiedener Staatsangehörigkeiten besteht. Insbesondere ist die Ausländerbehörde nicht gehalten, im Wege eine Art Rangfolge zunächst das Ergebnis einer Vorsprache abzuwarten, bevor sie eine Aufforderung zu einer Vorsprache bei einer anderen Auslandsvertretung erlässt bzw. eine entsprechende zwangsweise Vorführung veranlasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2010 - OVG 3 S 70.10-). Minderjährige Ausländer können verpflichtet werden, in der Vertretung ihres (wahrscheinlichen) Herkunftslandes zu erscheinen (VG Berlin, Beschluss vom 11.05.2006 - VG 15 A 157.06; VG Berlin, Beschluss vom 22.07.2008 - VG 15 A 245.08; VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2010 - VG 16 L 252.10). Dies gilt auch für handlungsunfähige Ausländer im Sinne von § 80 Abs. 1 AufenthG. Ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention stellt die Verpflichtung nicht dar (VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2010 - VG 16 L 252.10). Da die Verpflichtung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten bei Ausländern unter 18 Jahren nach § 80 Abs. 4 AufenthG auch den gesetzlichen Vertreter trifft, können die Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verpflichtung auch ihm gegenüber ergriffen werden (LG Cottbus, Beschluss vom 27.01.2010 - 7 T 214/09). Sie treten neben die Mitwirkungspflichten des Minderjährigen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.04.2006 - 2 K 363/06). 82.4.2. bis 82.4.3. frei' 82.5.1. § 82 Abs. 5 ist die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung eines Ausländers, ein aktuelles Lichtbild vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Bildes mitzuwirken sowie bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mitzuwirken, um Lichtbild und Fingerabdrücke in ein aufenthaltsrechtliches Dokument einbringen sowie für eine spätere Feststellung der Identität nutzen zu können. 82.5.2. frei 82.6.1. bis 82.6.2. § 82 Abs. 6 ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie zum 01.08.2012 eingefügt worden und dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 4 der Hochqualifiziertenrichtlinie (2009/50/EG). Bei den in S. 1 genannten befristeten Aufenthaltstiteln zur Beschäftigung (§§ 18, 18a, Blaue Karte EU) besteht die Pflicht des Titelinhabers, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                   Seite 400 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Blaue Karte EU erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Ein Versäumen dieser Pflicht ist jedoch nicht bußgeldbewehrt. Personen in einer zustimmungsfreien Beschäftigung unterliegen dieser Mitteilungspflicht allerdings nicht. Mit vorzeitiger Beendigung der konkreten Beschäftigung ist eine Erteilungsvoraussetzung nachträglich entfallen, sodass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 S. 2 zu prüfen ist (vgl. insoweit Ausführungen unter 7.2.2. ). 82.6.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                Seite 401 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 83 A.83. Beschränkung der Anfechtbarkeit ( 2. RiLiUmG; NeubestG ) 83.1. § 83 schließt nur die Anfechtbarkeit der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze aus. Siehe auch die Hinweispflicht nach § 83 S. 2. Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex sieht Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Schengen- Visums vor, worunter auch Visa zu touristischen Zwecken sowie an der Grenze zu erteilende Schengen-Ausnahmevisa fallen. 83.2. Kein Widerspruchsverfahren bei Versagung einer Duldung, § 4 Abs. 2 S. 2 AGVwGO. Für die sonstigen Maßnahmen und Entscheidungen zur Vorbereitung und Durchsetzung der Ausreisepflicht gilt wie bisher § 4 Abs. 2 S. 2 AGVwGO. Des Weiteren ist auch gegen Ablehnungen von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Widerspruch in der Regel nicht statthaft. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 S. 1 AGVwGO. Etwas anderes gilt aber unter Umständen dann, wenn durch die Entscheidung eine Ausreisepflicht nicht begründet wird. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Betreffende bereits einen Aufenthaltserlaubnis besitzt und dessen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck) abgelehnt wird. 83.3. Diese Regelung schließt das Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 11 Abs. 7 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat und eine Befristungsentscheidung hierüber traf, aus. Zur näheren Verfahrensweise vgl. auch A.11.7. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                Seite 402 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 84 A.84. Wirkungen von Widerspruch und Klage (SchutzberArb; NeubestG ) 84.1.1. bis 84. 1.2.   frei 84.1.3. Durch § 84 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern entfällt auch bei Widerspruch und Klage gegen die Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen, die die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21) betreffen, die aufschiebende Wirkung. 84.1.4. bis 84.1. 6.     frei 84.1.7.       Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung entfalten Widerspruch und Klage gegen die nunmehr von Amtswegen vorzunehmende Befristungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Zudem wird durch die Neufassung betont, dass ein Rechtsbehelf gegen die Befristungsentscheidung die Durchsetzung der Ausreisepflicht unberührt lässt. Mit der Neuregelung wurde auch die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes gegen Befristungsentscheidungen verändert. Statthaft ist nunmehr ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs an, so ist die Befristungsentscheidung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht (mehr) vollziehbar. Sie kann damit dem Betreffenden unabhängig von dessen Ausreisepflicht vorläufig nicht entgegen gehalten werden (z.B. im Rahmen eines Wiedereinreisebegehrens oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels). Merke: Deutet das Verwaltungsgericht im Rechtsschutzverfahren an, dass insbesondere die Ermessensausübung fehlerhaft sein könnte, ist zu prüfen, ob diesem Umstand durch ein Nachholen von Ermessenserwägungen oder einer Reduzierung der Sperrfrist begegnet werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO). Gegebenenfalls kommt auch eine Anpassung der Sperrfrist in Fällen erkennbarer Ermessensüberschreitung in Betracht. Ist der Rechtsschutzantrag hingegen erfolgreich (bspw. bei einem Ermessensausfall) ist unver-züglich zu prüfen, inwieweit die aufgezeigten Fehler beseitigt werden können. Ist dies möglich, bspw. bei einer bisher nicht erfolgten Ermessensausübung, ist die fehlerhafte Befristungsentscheidung aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Dadurch wird vermieden, dass sich der Betreffende umgehend auf aufenthaltsrechtliche Positionen beruft, obwohl eine Sperrfrist in seinem Fall rechtsfehlerfrei verfügt werden könnte. 84.1.8. Hierin wird geregelt, dass ein gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 bzw. Abs. 7 AufenthG eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Damit soll u.a. erreicht werden, dass der Betroffene nicht durch das bloße Einlegen eines Rechtsbehelfs wieder in das Bundesgebiet einreisen darf. Zum Rechtsschutz gilt das vorstehend Gesagte. 84.2.1. frei 84.2.2. § 84 Abs. 2 S. 2 ordnet für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Rechtsmittelfristen, während zulässigerweise (!) beantragter einstweiliger Rechtsschutzverfahren zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie während des Bestehens der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen das Fortbestehen des Aufenthaltstitels an. Zulässig ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in solchen Fällen, in denen mit Erlass des aufenthaltsbeendenden Bescheides eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 beendet worden ist. Anderenfalls ist nur ein Antrag auf einstweilige Anordung nach § 123 VwGO zulässig. Während der Dauer eines solchen Verfahrens besteht keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 S. 2 liegen im Übrigen auch dann noch vor, wenn in einem Rechtsschutzverfahren zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Beschluss des VG noch Beschwerde erhoben werden kann bzw. eine Beschwerde erhoben wurde, über die noch nicht entschieden worden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 vor, ist dem Betroffenen auf Antrag die fortbestehende Erlaubnis der Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                 Seite 403 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin konkreten Erwerbstätigkeit (ggf. mit den Beschränkungen nach § 34 BeschV) formlos auf der Grenzübertrittsbescheinigung (ggf. Rückseite) oder der Bescheinigung L 4048 gesiegelt zu bestätigen. Hierfür ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. § 4 Abs. 2 Satz 2 findet insofern keine Anwendung, da der Aufenthaltstitel selbst nicht fortgilt und dementprechend auch kein Titeletikett ausgestellt werden kann. Zur Befristung von Ausweisungen während gegen die Ausweisung gerichteter Klageverfahren vgl. A.11. 2.1. 84.2.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                               Seite 404 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 85 A.85. Berechnung von Aufenthaltszeiten ( 25.10.2011 ) ' ' 85.0. Entgegen unserer bisherigen Rechtsauffassung betrifft § 85 nach Nr. 85.2, 26.4.8 AufenthG-VwV nicht nur die Frage der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, sondern auch diejenige der Unterbrechung der Zeiten des Besitzes von Aufenthaltstiteln (' so BVerwG 1 C 24.08, Urteil vom 10.11.2009'). Damit werden auch die Konsequenzen für eine Anrechenbarkeit dieser Zeiten geregelt, soweit auf den Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer bestimmten Art von Aufenthaltstitel abgestellt wird - wie etwa §§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 4, 28 Abs. 2 S. 1, 35 Abs. 1. Die Zeit der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird allerdings nicht auf die erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Durch diese Regelung sollen nach Nr. 85.0 AufenthG-VwV Unbilligkeiten vermeiden werden, die sich bei geringfügigen formalen Nachlässigkeiten des Ausländers (bspw. verspätete Antragstellung) bei der späteren Berechnung der Aufenthaltszeiten ergeben würden. Diese Konstellation ist zu bejahen, wenn ein Ausländer einen verspäteten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stellt und Umstände darlegt und nachweist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat, so dass der Titel verlängert werden konnte (vgl. insofern Nr. 81.4.2). Eine schädliche Unterbrechung stellen somit immer Duldungszeiten dar, da diese niemals darauf beruhen, dass sich jemand formal nachlässig verhalten hat. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                     Seite 405 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 86 A.86. Erhebung personenbezogener Daten (20.07.2005) 86.0 . § 86 S. 2 enthält in Anpassung an EU-Recht eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Erhebung sensitiver Daten (politische, religiöse Überzeugung, rassische und ethnische Herkunft). Auf die Geltung der bereichsspezifischen Regelung des § 18 ASOG, der gem. § 51 ASOG vor den §§ 10-17 BDSG Vorrang hat, wird hingewiesen. § 18 ASOG bestimmt u.a. Folgendes: „ (1 )Die Ordnungsbehörden (....) können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen (....)Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Abs. 3 und 4 durchführen. (....) (4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person 1.      nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, 2.      einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen, 3.      die Erfüllung der Aufgabe gefährden würde. (5) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf 1.      die Rechtsgrundlagen der Befragung, 2.      eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen (....) Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.“ Eine Befragung kann mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form erfolgen. Dritte sind alle Personen und Stellen außerhalb der jeweiligen Ordnungsbehörde, also auch öffentliche und nicht öffentliche Stellen im In- und Ausland. Damit kann insbesondere eine Datenerhebung erfolgen, um Angaben des betroffenen Ausländers zu überprüfen , wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Bezüglich des Hinweises zur Auskunftspflicht geht § 18 ASOG nicht über § 82 Abs. 1 und 3 hinaus. 86.1. bis 86.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                 Seite 406 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 87 A.87. Übermittlungen an Ausländerbehörden ( 2. RiLiUmG; 04.02.2014 ) 87.1. Die Entstehung einer Übermittlungspflicht der öffentlichen Stellen auf Ersuchen der Ausländerbehörde hängt von der Erforderlichkeit der Übermittlung für die in § 86 S. 1 genannten Zwecke ab. 87.2.1. Zu Mitteilungen des Bundespolizeiamtes Berlin gem. § 87 Abs. 2 Nr. 1 bei Feststellung eines unerlaubten Aufenthalts gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 bei Ausreisekontrollen: eine Möglichkeit zur Speicherung des Sachverhalts im AZR nicht besteht (vgl. §§ 2, 3 AZRG), sonstige aufenthaltsrechtliche Maßnahmen von hier nicht zu veranlassen sind und die Straftat selbst bei einer späteren Befassung unserer Behörde mit dem Ausländer – etwa bei einem Antrag auf ein Visum – für die Entscheidung irrelevant ist. Entsprechende Mitteilungen sind nicht zu archivieren, sondern unverzüglich zu vernichten. 87.2.2. § 87 Abs. 2 Satz 2 enthält eine Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen von Amts wegen, sobald diese im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit eines Ausländers Kenntnis erlangen. Die Mitteilungspflicht besteht in Hinblick auf die Möglichkeit der Ausländerbehörde, einen solchen Ausländer gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu einem Integrationskurs zu verpflichten. Die Regelung soll laut Gesetzesbegründung vor allem solche Ausländer betreffen, die wegen langfristiger Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde aus dem Blick geraten sind. Zur Frage, wann ein besonderer Integrationsbedarf vorliegt, vgl. A.44a.1.1.3.. Den öffentlichen Stellen verbleibt ein eingeschränktes Ermessen („soll“), nach dem laut der Gesetzesbegründung auf die Mitteilung in atypischen Fällen verzichtet werden kann. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn die öffentliche Stelle durch die Mitteilung in Konflikt mit ihrem gesetzlichen Auftrag käme. Die praktische Bedeutung der Regelung dürfte gering sein. Erfolgt eine Mitteilung ist zu prüfen, ob der Ausländer vorzuladen und zu einem Integrationskurs zu verpflichten ist. 87.2.3. § 87 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Mitteilungspflicht der Auslandsvertretungen von Amts wegen, sobald diese davon Kenntnis erlangen, dass ihnen bekannte personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, für die Durchsetzung von dessen vollziehbarer Ausreiseverpflichtung von Bedeutung sein können. Diese Mitteilungspflicht schränkt die Mitteilungspflicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach § 87 Abs. 1 nicht ein. 87.3.1. bis 87.3.2. frei 87.4.1. § 87 Abs. 1 S. 1 enthält eine Übermittlungspflicht der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bei Einleitung von Strafverfahren, sowie bei Erledigung von Straf- oder Bußgeldverfahren. 87.4.2. frei 87. 5.1. § 87 Abs. 5 Nr. 1 formuliert eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, über Umstände, die den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis für Zeugen gemäß § 25 Abs. 4a bzw. 4b oder die Verkürzung einer nach § 59 Abs. 7 diesem Personenkreis gewährten Ausreisefrist rechtfertigen können. Diese Vorschrift betrifft z.B. Fälle, in denen Zeugen ihre (weitere) Kooperation mit den genannten Behörden versagen. 87. 5.2. § 87 Abs. 5 Nr. 2 formuliert eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, über (gewechselte) Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden in Fällen des § 25 Abs. 4a bzw. bzw. 4b oder des § 59 Abs. 7 . Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                      Seite 407 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 87.6.  s. A.27.1a.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016       Seite 408 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 88 A.88. Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                          Seite 409 von 727
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