20160105
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Pass zu beschaffen oder die Unterschrift dort nachzuholen. Die Vertretung muss dies durch Siegelabdruck bestätigen. 5.2. Maßgeblichkeit von Einreise mit erforderlichem Visum und Angaben im Visumantrag 5.2.1.1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Erforderliches Visum im Sinne dieser Vorschrift ist das Visum zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck. 5.2.1.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt darüber hinaus in der Regel voraus, dass der Ausländer die für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Angaben bereits im Visumsverfahren gemacht hat. 5.2.2. Fehlt es an einer Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 sind in einem ersten Schritt stets die §§ 39-41 AufenthV zu prüfen. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, kann der Ausländer schon deshalb seinen Aufenthaltstitel im Inland einholen und es kommt auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht mehr an. Kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne vorheriges Visumverfahren nach den §§ 39-41 AufenthV nicht in Betracht, ist erst in einem zweiten Schritt § 5 Abs. 2 Satz 2 zu prüfen. Von der Einhaltung des Visumverfahrens kann nach § 5 Abs. 2 S. 2 im Ermessen abgesehen werden, wenn entweder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Titels erfüllt sind (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 erste Alternative). Damit soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist - insbesondere weitere Sachverhaltsermittlungen nicht mehr erforderlich sind - vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Kein Anspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 liegt vor, wenn ein Aufenthaltstitel auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null erteilt werden muss, ohne dass ein Anspruch entstanden ist ( vgl. BVerwG 1 C 37/07, Urteil vom 16.12.2008, Rn. 20) oder die Nachholung des Visumverfahrens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 zweite Alternative). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn im Haushalt des Ausländers besonders betreuungsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Personen leben, deren Betreuung im Fall der Reise nicht gesichert wäre, wenn dem Ausländer wegen Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung oder hohen Alters die Reise nicht zumutbar ist, wenn reguläre Reiseverbindungen in das Herkunftsland des Ausländers nicht bestehen, insbesondere wenn eine legale Durchreise durch Drittstaaten nicht gewährt wird oder im Herkunftsland keine deutsche Auslandsvertretung existiert. Auch bei Personen, bei denen rechtliche Abschiebungsverbote vorliegen, soll von der Einhaltung des Visumverfahrens abgesehen werden. Die Kosten der Reise für die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland sind für sich allein keine solchen besonderen Umstände. Merke: Soweit nach den oben gemachten Ausführungen zu § 5 Abs. 2 S. 2 erste oder zweite Alternative eine Ermessensausübung zu Gunsten des Betroffenen in Betracht kommt, ist das Ermessen regelmäßig dann zu Lasten des Betroffenen auszuüben, wenn im Einzelfall eine Umgehung des Visumverfahrens in offensichtlich missbräuchlicher Absicht erfolgte (vgl. zur Zulässigkeit dieses Ermessenskriteriums u.a. auch VG Berlin, Beschluss vom 06.11.2009 - VG 19 L 137/09 -), ohne dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder seiner Familienangehörigen erkennbar sind, die ein solches Vorgehen - untechnisch gesprochen - rechtfertigen könnten. Allein die Einreise mit einem Besuchsvisum oder bei Positivstaatern die Einreise ohne Visum reichen für die Annahme eines offensichtlichen Missbrauchs nicht aus. Vielmehr sind weitere Umstände erforderlich, die diese Annahme rechtfertigen. Ein offensichtlicher Missbrauch liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Umgehung des Visumverfahrens Ausweisungsgründe gesetzt wurden (falsche Angaben gegenüber der Botschaft, vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG). Bei Positivstaatern gilt gleiches, wenn die Betroffenen visafrei in der Absicht einreisen, sich dauerhaft aufhalten zu wollen (Nr. 14.1.2.1. AufenthG-VwV). Auch wenn der Ausländer bereits einmal mit einem Visum zu einem längerfristigen Aufenthalt eingereist war, ihm das Verfahren also vertraut ist und er nunmehr, obwohl die Voraussetzungen eines Anspruchs bereits vor der Einreise bestanden, ohne Visum oder nur mittels eines Besuchsvisums einreist, spricht dies ebenfalls für eine offensichtlich missbräuchliche Umgehung. Ferner ist die Einreise mit einem Besuchsvisum in den Schengenraum, der sich anschließenden Eheschließung in Dänemark verbunden mit einer sich unmittelbar daran anschließenden (Wieder-) Einreise ins Bundesgebiet ist Indiz für eine Umgehung des Visumverfahrens in offensichtlich missbräuchlicher Absicht. So nicht zumindest einer der Eheleute besondere etwa verwandtschaftliche Beziehungen, längere Voraufenthalte zu oder in Dänemark nachweist, liegt auf der Hand, dass dieser Weg nur gewählt wurde, um die verschärften Erteilungsvoraussetzungen des Ehegattennachzugs (vgl. § Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 46 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 28 Abs. 1 Satz 5) zu umgehen und damit die Behörde zu einer beschleunigten und/oder verkürzten Prüfung zu veranlassen. Soll der Antrag vor diesem Hintergrund auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 abgelehnt werden und ist der Ausländer mit einem Schengenvisum einer deutschen Auslandsvertretung für einen kurzfristigen Aufenthalt eingereist, so sind grundsätzlich per Telefax bzw. elektronischer Post die Antragsunterlagen bei der Auslandsvertretung anzufordern und ist sodann immer auch das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 a i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen. Wurde das Schengenvisum durch eine Auslandsvertretung eines anderen Schengenstaates ausgestellt, sollte im Wege der Amtshilfe die deutsche Auslandsvertretung am Sitz der ausstellenden Vertretung gebeten werden, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen und möglichst auch zu übersetzen. Schutzwürdige Belange , die eine positive Ermessensausübung gebieten, ergeben sich in der Regel aus den besonderen Umständen des Einzelfalles. In § 5 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative etwa aus dem Umstand, dass sich bereits besonders betreuungsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Personen im Bundesgebiet aufhalten, deren Betreuung im Verlauf des nachzuholenden Visumverfahrens nicht gesichert wäre. Allein die pauschal vorgetragene familiäre Lebensgemeinschaft mit einem sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhaltenden ausländischen oder deutschen Ehepartner oder minderjährigem ledigen Kind begründet solche Belange allerdings nicht. Die mit der nachträglichen Durchführung des Visumverfahrens verbundene vorübergehende Trennung ist Familien regelmäßig zumutbar (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007 - OVG 2 S 19.07 -). Dies gilt umso mehr, wenn der Antragsteller durch regelmäßige Besuche – etwa als Positivstaater – seinen Kontakt zur hier lebenden Familie während des Visumverfahrens aufrechterhalten kann. Auch die Tatsache, dass bereits eine Wohnung angemietet wurde oder ein den Betroffenen interessierendes Arbeitsplatzangebot vorliegt, begründet keine schutzwürdigen Belange. Schutzwürdige Belange begründet auch der Umstand nicht, dass eine Wiedereinreise im regulären Visumverfahren erst zeitlich verzögert möglich wäre, weil bei einer Ausreise in den Heimatstaat eine Einberufung zum Wehrdienst absehbar ist. So sind auch Verheiratete und Väter von selbst kleinen Kinder regelmäßig nicht von der Wehrpflicht befreit, der sogar unabhängig von einem aufenthaltsrechtlichen Hintergrund zu hinzunehmende räumliche Trennungen mit sich bringen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2008 OVG 11 S 43.07 -). 5.3. Zum Absehen von maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen 5.3.1. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Abs. 1 und 2 abzusehen (§ 5 Abs. 3 1. HS). In den Fällen des § 25 Abs. 4a (Schutz von Opfern des Menschenhandels) und 4b (Schutz von Opfern ausbeuterischer Arbeitsverhältnisse) ist von der Anwendung des Abs. 1 Nr.1 bis 2 und 4 sowie des Abs. 2 abzusehen. Wird danach von der Passpflicht abgesehen, ist nach § 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz auszustellen, sofern nicht ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge besteht bzw. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer erfüllt sind. 5.3.2. bei ungesichertem Lebensunterhalt Von den Erteilungsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2 kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 in den Fällen der §§ 22, 23, 23 a, 25 Abs. 4 und Abs. 5 abgesehen werden. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, kommt die Erteilung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausländer wegen einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, zu betreuenden Kleinkindern oder zu pflegenden Familienangehörigen nicht oder nicht voll erwerbstätig sein kann. In den Fällen des § 26 Abs. 4 findet § 5 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung, weil insofern die in § 9 enthaltenen Regelungen spezieller sind (vgl. insb. zur Lebensunterhaltssicherung BVerwG, Urteil vom 28.10.2008 - 1 C 34/07 -). Wird eine solche Härte nicht nachgewiesen, kommt die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen grundsätzlich auch nicht zur Arbeitsplatzsuche in Betracht. Das in der Vergangenheit in diesen Fällen vorgebrachte Argument, die Erteilung des Titels sei erforderlich, um Zugang zur Beschäftigung zu erhalten und so den Lebensunterhalt sichern zu können, greift so nicht mehr. Seit Inkrafttreten des AufenthG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen haben auch Geduldete einen angemessenen Zugang zur Beschäftigung (vgl. Ausführungen zu § 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 32, 33 BeschV). In den Fällen des § 25 Abs. 5 S. 2 bleiben die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensunterhalt) und des Absatzes 2 grundsätzlich unbeachtlich (vgl. A.25.5.2.). Anders ausgedrückt: Das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS ist in den Fällen des § 25 Abs. 5 S. 2 insoweit als gebunden (Soll- Ermessen) zu betrachten. Entsprechendes soll auch für die Fälle des § 25 Abs. 4 S. 2 und des § 25 Abs. 5 S. 1 gelten. Letzteres aber nur dann, wenn nach unserer Prognose davon auszugehen ist, dass das Ausreisehindernis auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt. Merke: Ein nachziehendes Familienmitglied muss die Voraussetzungen des § 5 erfüllen, soweit in den Vorschriften zum Familiennachzug keine Ausnahmen vorgesehen sind. Abs. 3 gilt also nicht für den Fall der Familienzusammenführung zu dem darin genannten Personenkreis. § 5 Abs. 3 Satz 2 macht es auch nicht möglich in den Fällen des § 26 Abs. 4 im Ermessen etwa von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Hier ist die zwingende Anforderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ggf. in Verbindung Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 47 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin mit § 9 Abs. 2 Satz 6 die speziellere und daher vorrangige Regelung (BVerwG - Urteil vom 28.10.2008 - BVerwG 1 C 34.07 -). bei unerfüllter Passpflicht Von dem Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht im Rahmen der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (auch gem. §§ 104 a und b) ist gem. § 5 Abs. 3 S. 2 immer abzusehen, wenn die Identität und Staatsangehörigkeit - etwa durch eine Bestätigung der Heimatvertretung - geklärt ist, die Beantragung eines Passes jedoch die Ausreise in den Heimatstaat - etwa zur Nachregistrierung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, zur persönlichen Beantragung und/oder Abholung des Passes - nach den Regelungen des Heimatstaates erforderlich macht. Auch in den Fällen, in denen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 oder 2 allein an einem fehlenden Pass oder Passersatz scheitert, sollte vom Ermessen des § 5 Abs. 3 S. 2 Gebrauch gemacht werden und den Betroffenen ein Ausweisersatz ausgestellt werden, um die wirtschaftliche Integration der Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern. Die Erteilung des Titels befreit den Ausländer gem. Nr. 5.3.2.4. AufenthG- VwV allerdings nicht zugleich von der allgemeinen Obliegenheit, die Passpflicht nach § 3 Absatz 1 sowie die Pflichten nach § 48 Absatz 3 und nach § 56 AufenthV zu erfüllen. Ist die erforderliche Ausreise in den Heimatstaat allerdings nicht zumutbar, so ist grundsätzlich gem. § 48 Abs. 2 AufenthG bzw. § 55 Abs. 1 S. 1 AufenthV ein Ausweisersatz für die Dauer der Gültigkeit des Titels bzw. bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für 3 Jahre auszustellen. Dies kann etwa auf Grund des Erfordernisses der Betreung von Kleinkindern oder schulpflichtigen Kindern der Fall sein. Aus Gründen der Verwaltungsklarheit ist entgegen Nr. 5.3.2.4. AufenthG- VwV allerdings auf die Streichung des Worts „Ausweisersatz“ und einen Hinweis zur Ausweispflicht zu verzichten. Soweit ein Ausländer dagegen allein vorträgt, als Empfänger öffentlicher Leistungen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Passbeschaffung zu verfügen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer kommt in diesen Fällen nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn der Betroffene nachweist, dass er aus dringenden familiären oder beruflichen Gründen ins Ausland reisen muss. Macht der Betroffene dagegen geltend, zum Zwecke der Passbeschaffung in den Heimatstaat ausreisen zu wollen, so ist ihm zu diesem Zweck in jedem Fall ein Reiseausweis mit einer angemessenen Geltungsdauer auszustellen. Merke: Auch bei Familienangehörigen von Inhabern humanitärer Titel, bei denen auf Grund des Erfordernisses der Ausreise in den Heimatstaat auf die Erfüllung der Passpflicht verzichtet wurde oder werden würde, ist entsprechend zu verfahren, wenn diese einen nicht eigenständigen Titel nach dem 6. Abschnitt des AufenthG von diesem Titelinhaber ableiten. Da es nicht sachgerecht wäre, diese Personen, die aufenthaltsrechtlich als eine familiäre Lebensgemeinschaft gelten, insoweit unterschiedlich zu behandeln, ist hier von einem Regelausnahmefall gem. § 5 Abs. 1 auszugehen. Von einem Regelausnahmefall ist grundsätzlich auch bei im Bundesgebiet geborenen Kindern, deren Geburt im Heimatstaat nachregistriert werden muß, auszugehen, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 vorliegen, und die Nachregistrierung derzeit aus den o.g. Kriterien für die Eltern oder den hier allein aufhältlichen Elternteil unzumutbar ist. 5.3.3. bei vorliegenden Ausweisungsgründen Wird in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 oder bei Annahme eines Regelausnahmefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 (kein Ausweisungsgrund) abgesehen, eröffnet § 5 Abs. 3 Satz 3 die Möglichkeit der Erteilung, ohne dass ein konkret zu bezeichnender Ausweisungsgrund, der noch Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens ist, verbraucht wird. Wird davon Gebrauch gemacht, ist dem Ausländer mit der Erteilung des Aufenthaltstitels ein schriftlicher Hinweis auf den Tatvorwurf oder das konkrete Strafverfahren, hinsichtlich dessen sich die Ausländerbehörde eine Ausweisung vorbehält, auszuhändigen. In Hinblick auf die Regelung des § 79 Abs. 2 ist von dieser Möglichkeit regelmäßig nur dann Gebrauch zu machen, wenn es zum Zeitpunkt der Erteilung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2, letzter Halbsatz vorliegen. Stellt sich nach Abschluss des Strafverfahrens dann heraus, dass der Tatvorwurf oder die Verurteilung schwerwiegender sind als ursprünglich angenommen, kommt auch nach Erteilung noch eine Ausweisung in Betracht. 5.4.1. bis 5.4.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 48 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 6 Inhaltsverzeichnis A.6. Visum ....................................................................................................................................................................... 49 6.0. Allgemeines zum Visakodex .................................................................................................................................... 49 6.0.1. Visums-Kategorien ......................................................................................................................................... 49 6.0.2. Reiserechte innerhalb des Schengenraumes ............................................................................................... 50 6.1. frei ........................................................................................................................................................................... 50 6.2. Zur Verlängerung von Schengenvisa ...................................................................................................................... 50 6.2.1. Verlängerung des Schengen-Visums ............................................................................................................. 51 6.2.2. Verlängerung des Schengenvisums um bis zu drei weitere Monate innerhalb des Sechsmonatszeitraums ...... 52 6.s.1. Beseitigung von Schengen-Visa ........................................................................................................................... 52 Annullierung und Aufhebung von Schengen-Visa .................................................................................................... 53 Rechtsmittel gegen Beseitigung eines Visums ........................................................................................................ 54 6.s.2. Visa-Informationssystem - VIS - ............................................................................................................................ 54 6.s.3. Visawarndatei ....................................................................................................................................................... 55 1. Allgemeines .......................................................................................................................................................... 55 2. Nutzende Stellen .................................................................................................................................................. 56 3. Anwendung durch die ABH .................................................................................................................................. 56 3.1. Übermittlingspflichten ................................................................................................................................. 56 3.2. Anlassbezogene Abfrage ........................................................................................................................... 56 3.3. Vorgehen im Trefferfall ............................................................................................................................... 57 4. Auskunftsrecht Betroffener ................................................................................................................................... 57 A.6. Visum ( SchutzberArb; 17.10.2013; 26.05.2015 ) 6.0. Allgemeines zum Visakodex Am 05.10.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 - der sog. Visakodex - in Kraft getreten. Diese Verordnung findet seit dem 05.04.2010 in den Schengen-Staaten (vgl. A.2.5. ) grundsätzliche Anwendung. Am 05.04.2010 in Kraft getreten ist darüber hinaus die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 vom 25.03.2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der VO (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, mit der u.a. Art. 18 und Art. 21 des SDÜ geändert wurden. Der Visakodex ersetzt u.a. Art. 9 bis 17 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und die Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen (GKI. 6.0.1. Visums-Kategorien Folgende Visums-Kategorien existieren nunmehr noch: A - Flughafentransitvisum (Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten), C - Schengen-Visum (Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten (C-Visum mit dem Zusatz "TRANSIT"), D - Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt für Deutschland, das den Inhaber innerhalb der Gültigkeit berechtigt, sich wie mit einem nationalen Aufenthaltstitel bis zu 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu bewegen. Das B-Visum und das Hybridvisum (D+C) alten Rechts sowie Sammelvisa sind mit Inkrafttreten des 2. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 49 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin RichtlinienumsetzungsG entfallen. Die Art des erteilten Visums sowie der ausstellende Staat ergeben sich aus der maschinenlesbaren Zone der Visummarke. Die maschinenlesbare Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen. Die vorstehenden Angaben ergeben sich aus den ersten 5 Zeichen der ersten Zeile: Pos. 1 = Zeichen V (Visum) Pos. 2 = Code der Visakategorie (A, C oder D) Pos. 3-5 = Ausstellender Staat (3stelliger ICAO-Buchstabencode). Das C-Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Im Falle der Durchreise (C-Visum mit dem Zusatz TRANSIT) muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist (Art. 24 Abs. 1 Visakodex). Die Erteilung eines Visums setzt nach Art. 12 Visakodex voraus, dass das Reisedokument des Antragstellers noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig ist, das Dokument muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen und es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. Bzgl. der dreimonatigen Gültigkeit sieht Art. 12 a) eine Ausnahmeregelung für begründete Notfälle vor. Übergangsweise kann in besonderen Härte- oder Notfällen aber auch von den übrigen Voraussetzungen abgewichen werden (BMI vom 08.03.2010). 6.0.2. Reiserechte innerhalb des Schengenraumes C-Visa berechtigen zu einem ...weggefallen... Besuchs-/Touristenaufenthalt von jeweils höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum (vgl. A.2.5.), sofern das C-Visum nicht auf einen bestimmten oder mehrere Staaten beschränkt ist (Kennzeichnung eines beschränkten Visums z.B. durch "Schengener Staaten (- E, F)", d.h. das Visum ist gültig für alle Schengenstaaten mit Ausnahme von Spanien und Frankreich). Dasselbe 90-tägige Besuchs-/Touristenaufenthaltsrecht in einem Zeitraum von 180 Tagen steht nach Art. 20 SDÜ Ausländern zu, die in keinem der Schengenstaaten für einen max. 90-tägigen Besuchsaufenthalt visapflichtig sind, wobei der in einem anderen Schengenstaat bereits erkennbar verbrachte Aufenthalt auf die 90-Tage-Frist angerechnet wird (Ausnahmen: Bei bestimmten Staatsangehörigkeiten werden Voraufenthalte nicht angerechnet, so insbesondere bei Angehörigen der in der Anlage A zu § 16 AufenthV aufgeführten Staaten - vgl. hierzu B.AufenthV.15.-16 ). Gemäß Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex ist für den Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 der Zeitraum von 180 Tagen zu berücksichtigen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht. D.h. es ist für jeden Tag des Aufenthalts gesondert durch eine Rückschau zu prüfen, ob der Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten wird. Eine Berechnungshilfe findet sich in der BPol-Infothek auf der internen Homepage. D-Visa - nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt -, berechtigen nach Art. 18 und 21 Abs. 2 b) SDÜ nicht nur zur Durchreise durch andere Schengenstaaten; ab dem ersten Tag der Gültigkeit kann der Ausländer sich im Rahmen der Geltungsdauer des Visums auch bis zu 90 Tage in anderen Schengenstaaten besuchsweise aufhalten. Zu einem höchstens 90-tägigen Besuchs-/Touristenaufenthalt in einem Zeitraum von 180 Tagen können nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ darüber hinaus in jeden Schengenstaat Drittstaatsangehörige einreisen, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates besitzen. Die Art der Aufenthaltstitel, die eine visafreie Einreise in die Schengenstaaten ermöglichen, war bislang in einer Anlage der GKI aufgeführt. Es ist vorgesehen, eine solche Auflistung als Anlage zu dem noch nicht vorliegenden Visakodex-Handbuch fortzuführen. Die o. g. Vergünstigungen setzen voraus: gültiges Personaldokument (dt. Ausweisersatz reicht nicht) gesicherter Lebensunterhalt, nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen. 6.1. frei 6. 2. Zur Verlängerung von Schengenvisa Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AufenthG können Schengen-Visa nach Maßgabe des Art. 33 Visakodex höchstens bis zu einer Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 50 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen vom Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Flughafentransitvisa sind nicht verlängerbar. 6.2.1. Verlängerung des Schengen-Visums Die Verlängerung des Schengen-Visums kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich nach der Erteilung des Visums neue Tatsachen ergeben haben, der Antrag begründet ist (insbesondere höhere Gewalt oder humanitäre Gründe - Art. 33 Abs. 1 - bzw. schwerwiegenden persönliche Gründe - Art. 33 Abs. 2 Visakodex), keine Änderung des Aufenthaltszwecks beabsichtigt ist. Wenn diese Ausnahmegründe vorliegen, kann die Gültigkeit eines für einen kürzeren Zeitraum als 90 Tage erteilten Visums für eine Aufenthaltsdauer von höchstens 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden, vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert ist. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist durch Auflage auszuschließen, sofern die Auslandsvertretung die Auflage nicht bereits verfügt hatte. Gründe für eine Ausnahme liegen z.B. vor bei eilbedürftiger ärztlicher Behandlung oder Reiseunfähigkeit des Antragstellers, bei plötzlicher Erkrankung oder sonstigem besorgniserregenden Ereignis bei nahen Familienangehörigen oder bei dringenden geschäftlichen oder beruflichen Gründen, die vor der Einreise nicht abschätzbar waren. Das für die Angehörigen bestimmter Staaten bzw. Inhaber bestimmter Pässe bestehende "Konsultationsverfahren" nach Art. 22 Visakodex sieht vor, dass die zentralen Behörden von der ausstellenden Auslandsvertretung zu konsultieren sind. Diese Konsultation erfolgt grds. über das Visainformationssystem - VIS - per VIS-Mail. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht die Möglichkeit der Konsultation auf technischem Weg zunächst nur bezogen auf den nordafrikanischen Raum (s. hierzu nachfolgend 6.s.2.). In den Fällen des Art. 22 Visakodex darf ein Visum nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel nur als nationales Visum mit dem Zusatz auf einem gesonderten Etikett "Gilt nicht für die anderen Schengenstaaten" verlängert werden. Wird ein solches Visum aus besonderen Gründen ausnahmsweise nicht als nationales Visum verlängert, ist bis auf weiteres - so eine Unterrichtung über VIS-Mail noch nicht möglich ist - wie bisher in den Fällen, in denen ein anderer Staat das Schengen-Visum ausgestellt hat, das Auswärtige Amt, Postfach 11 48, 53001 Bonn, zu unterrichten, das die zentrale Behörde des visumsausstellenden Staates informiert. Die Mitteilung muss die Personalien, Art und Nummer des Reisedokuments, Nummer der Visamarke, Visakategorie, Datum und Ort der Visumsstellung und die verlängerte Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer enthalten. Die Verlängerung eines C-Visums als C-Visum erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Klebeetikett. Beim Ausfüllen des Etiketts ist folgendes zu beachten: In dem Feld "Dauer des Aufenthalts ...Tage" ist die Zahl der Tage, um die das Visum verlängert wird, mit zwei Ziffern anzugeben, bei Verlängerung um weniger als 10 Tage ist die erste Ziffer eine Null. Gleiches gilt für die Eintragung des Datums im Feld "Gültigkeitsdauer", wobei Tages-, Monats- und Jahreszahl (zweistellig) mit Bindestrichen getrennt werden (z.B. 15-04-10). Die Felder betr. die räumliche Gültigkeit, die Zahl der Einreisen und die Art des Visums sind in der Regel entsprechend den Eintragungen in dem ursprünglichen Visum auszufüllen. Werden eine oder mehrere zusätzliche Einreise(n) gestattet, ist auch diese Zahl zweistellig einzutragen. Die Erwerbstätigkeit ist durch Auflage auszuschließen. Die Gesamtgültigkeit als "C-Visum" darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten. Bei Verlängerung des C-Visums bis zu 3 Monaten mit Beschränkung auf einen Teil des Schengenraumes ist in dem Feld "gültig für" unter Nennung der ausgenommenen Schengenstaaten einzutragen: "mit Ausnahme von ...". Bei Beschränkung des C-Visums auf die Bundesrepublik Deutschland ist das Länderkennzeichen "DE" einzutragen. In dem Feld "Visumkategorie" jeweils der Buchstabe "C". Eine etwaige räumliche Beschränkung eines Visums ist nicht zu streichen, weil in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Grenzkodex nicht erfüllt waren und das Visum für den angegebenen Staat nur ausnahmsweise erteilt wurde. Alle Angaben sind auf dem Etikett aufzudrucken. Handschriftliche Änderungen dürfen nicht vorgenommen werden. Wird auf einem Etikett ein Irrtum festgestellt, so wir das Etikett durch ein Kreuz ungültig gemacht und ein neues Etikett angebracht (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Visakodex). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 51 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Höhe der Verwaltungsgebühr für die Verlängerung eines C-Visums ergibt sich aus Art. 33 i.V.m. Art. 16 Visakodex. Die Verlängerung des C-Visums erfolgt danach grundsätzlich gebührenfrei; lediglich in den Fällen, in denen ein Ausländer sein Visum nicht voll ausgeschöpft hat, weil er erst verspätet in die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Schengenstaat eingereist ist, und das Visum um den Zeitraum, der nicht genutzt worden ist, verlängert wurde (ein neuer Unterhaltsnachweis ist in diesen Fällen nicht erforderlich), ist eine Gebühr in Höhe von 30,00€ zu erheben, wobei die Befreiungstatbestände des Art. 16 Abs 4 Visakodex zu berücksichtigen sind. Wird die Verlängerung des Visums abgelehnt, ist im Pass zu vermerken: "Verlängerungsantrag abgelehnt am ...“ Der Antrag auf Verlängerung des Visums bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten ist in der Regel mündlich abzulehnen. Ein schriftlicher Bescheid (Formbrief "VERSVISA") ist in diesen Fällen nur zu erteilen, wenn der Antragsteller darauf besteht. Ist das Visum bereits abgelaufen, ist - um dem Ausländer Schwierigkeiten bei der Ausreise zu ersparen - eine Ausreisefrist in den Pass einzutragen. Für die Bescheinigung über die Verlängerung der Ausreisefrist wird eine Gebühr nach § 47 Nr. 9 AufenthV erhoben. Merke: Anstelle der Regelung zur Erteilung eines sogenannten unechten Jahresvisums gem. § 6 Abs. 2 ist nunmehr das Mehrfachvisum des Art. 24 Abs. 2 des Visakodex mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren getreten. Danach sollen viel und regelmäßig Reisende, an deren bona fide Eigenschaft keine Zweifel bestehen (insbesondere Geschäftsleute, Staatsbedienstete, Familienmitglieder von hier aufhältlichen Unionsbürgern oder Familienmitglieder von Drittstaatsangehörigen, die sich regelmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten) möglichst solche Visa bekommen. Dadurch soll Vielreisenden das Reisen erleichtert und der Verwaltungsaufwand verringert werden (s. Erwägungsgrund 8 des Visakodex). Bei Vorsprachen sollte der in Frage kommende Personenkreis ausdrücklich auf die Möglichkeit der Mehrfachvisaerteilung hingewiesen werden. 6. 2.2. Verlängerung des Schengenvisums um bis zu drei weitere Monate innerhalb des Sechsmonatszeitraums § 6 Abs. 2 sieht über die Möglichkeit des Visakodex hinausgehend eine Verlängerung des Visums auf insgesamt bis zu 6 Monate vor, sofern die Voraussetzungen des Art. 33 Visakodex vorliegen. Das Schengen-Visum wird dann als nationales Visum - Kategorie D - verlängert. In dem Feld "Visumkategorie" ist der Buchstabe "D" einzutragen. Das Feld "Anzahl der Einreisen" ist durchzustreichen. Im Feld betr. die räumliche Gültigkeit ist immer Deutschland einzutragen. Der Aufenthalt ist in diesem Fall immer mit dem Zusatz auf einem gesonderten Etikett "Gilt nicht für die anderen Schengenstaaten" auf die Bundesrepublik Deutschland zu beschränken und die Erwerbstätigkeit durch Auflage auszuschließen. Zur Verlängerung nach § 6 Abs. 2 S. 2 sind grundsätzlich nur die Gründe anzuerkennen und die Nachweise zu fordern, die bei einer Erteilung nach dem Visakodex verlangt werden (zur Verlängerung des visumfreien Aufenthalts von Staatsangehörigen der in Anhang II zur EG-VisaVO aufgeführten Staaten vgl. VAB.B 40 AufenthV ) . Merke: Verfügt der Antragsteller über ein Mehrfachvisum und wird ein Aufenthalt gemäß Art. 33 Visakodex als nationales Visum verlängert oder als AE erteilt mit einer Geltungsdauer, die kürzer als die des Visums ist, behält das Mehrfachvisum weiterhin seine Gültigkeit. Der Betreffende ist allerdings darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedereinreise erst 180 Tage nach der letzten Ausreise möglich sein wird. 6.3.1. bis 6.3.3. frei 6.4. Mit der Aufnahme des Begriffsbestimmung des „ Ausnahme-Visums“ durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern ist ausweislich der Gesetzesbegründung keine Änderung der geltenden Rechtslage verbunden. Es soll vielmehr lediglich klarstellend im Gesetz verdeutlicht werden, dass unter den Begriff des „Ausnahme-Visums“, der in § 14 Absatz 2 AufenthG gebraucht wird und bisher nicht legal definiert ist, sowohl Schengen-Visa im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 als auch nationale Visa im Sinne von § 6 Absatz 3 fallen. 6.s.1. Beseitigung von Schengen-Visa Für die Beseitigung von Schengenvisa gilt Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (sog. Visakodex), der die Voraussetzungen für die Beseitigung eines erteilten Visums abschließend regelt. Unter Visum im Sinne der Vorschrift versteht man nach Art. 2 Nr. 2 des Visakodex Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen von dem Tag der ersten Einreise an sowie Visa für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten (vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG). Für die Beseitigung von Schengenvisa ist das Sachgebiet R 3 zuständig. Merke: Mit der Ergänzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 a durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird die Bundespolizei auch für die Aufenthaltsbeendigung in Form Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 52 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Zurückschiebung in Fällen zuständig sind, in denen der Ausländer mit einem erschlichenen Visum über eine Schengenaußengrenze eingereist ist. Die Zuständigkeit der Bundespolizei für die Rücknahme oder Annullierung des erschlichenen Visums ergibt sich für diese Fallkonstellation bereits aus § 71 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a. Die Formulierung „im Fall“ in § 71 bedeutet lediglich, dass ein Zusammenhang mit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bestehen muss. Nicht erforderlich ist, dass diese Maßnahmen bereits getroffen wurden. Durch die Änderung wird allerdings kein neuer Straftatbestand eingeführt. § 95 Absatz 1 Nummer 3 verweist weiterhin nur auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und nicht auf die Nummer 2a. Annullierung und Aufhebung von Schengen-Visa Art. 34 Abs. 1 enthält eine zwingende Annulierungsverpflichtung eines Visums für den Mitgliedstaat, der es ausgestellt hat, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt – d.h. von Beginn an - nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthaft Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Behörden eines anderen Mitgliedstaates ist hinsichtlich der Annullierung Ermessen eingeräumt. Die Annullierung eines Visums hat zur Folge, dass das Visum von Anfang an als nicht existent gilt. Sofern ein Visum von einem anderen Mitgliedstaat annulliert wird, ist der Ausstellungsmitgliedstaat über das BAMF zu unterrichten. Adressat ist das Referat 414 des BAMF als Nationale Kontaktstelle für die EU-Richtlinien. Hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung fehlt es bisher an einer Regelung. Nach Art. 34 Abs. 2 ist ein Schengenvisum von den Behörden des Mitgliedstaates, der es erteilt hat, aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Behörden eines anderen Mitgliedstaates ist hinsichtlich der Aufhebung Ermessen eingeräumt (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10.04.2012 - C-83/12 PPU RdNr. 40). Im Falle der Aufhebung eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Visums ist dieser über das Referat 414 des BAMF zu unterrichten. Auch hier fehlt es hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung bisher an einer Regelung. Beachte: Eine Aufhebung nach Abs. 2 kommt nur in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Liegen dagegen die Erteilungsvoraussetzungen von Beginn an nicht vor, kommt allein eine Annullierung des Visums nach Abs. 1 in Betracht. Vom Anwendungsbereich des Art. 34 Abs. 2 erfasst sind ebenfalls die Fälle des ehemaligen (mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz aufgehobenen) § 52 Abs. 7 AufenthG, d.h. wenn der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 AufenthG erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 AufenthG erforderliche Erlaubnis beabsichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich ein Ausländer, der mit einem für touristische Aufenthalte ausgestellten Visum in das Bundesgebiet einreist und sich darin aufhält, um unerlaubt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar, weil ein wirksam erteilter Aufenthaltstitel im ausländerrechtlichen Nebenstrafrecht auch dann als wirksam zugrunde gelegt werden muss, wenn er rechtsmissbräuchlich erlangt wurde. Durch diese Rechtsprechung werden visumpflichtige Ausländer besser gestellt als visumfreie Ausländer, deren Befreiung nach § 17 Abs. 1 AufenthV bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit entfällt, so dass sie sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und sich damit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 strafbar machen. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Aufhebungsmöglichkeit abgemildert. Die Regelung gilt für Visa im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Visakodex. Fälle des § 41 Abs. 1 AufenthV, in denen visumfreie Angehörige der dort genannten Staaten zur Ausübung einer erlaubten Tätigkeit in das Bundesgebiet einreisen dürfen, um mit einer im Inland zu erlangenden Erlaubnis erwerbstätig zu werden, werden durch die Regelung nicht erfasst. Nicht erfasst werden weiterhin Inhaber eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Es wäre unverhältnismäßig, einen aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltstitel, der nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt, wegen jeder unerlaubten Erwerbstätigkeit zu widerrufen, während bei der Begehung von schweren Straftaten noch ein Ausweisungsverfahren durchzuführen wäre. Derartige Fälle stellen aber weiterhin Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III dar. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf diejenigen selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten. Hierbei handelt es sich um die in § 30 BeschV genannten Tätigkeiten bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten. Tatsachen, die die Annahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit rechtfertigen, liegen vor, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine Erwerbsabsicht ersichtlich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Ausländer Arbeitswerkzeuge mitführt. Von dem in Abs. 1 und Abs. 2 eingeräumten Ermessen ist kein Gebrauch zu machen und ein Verwaltungsverfahren nicht einzuleiten, wenn davon auszugehen ist, dass es vor Ablauf des Visums nicht zu einer vollziehbaren Ausreisepflicht und ihrer Durchsetzung kommen würde. Hiervon ist angesichts der kurzen Gültigkeitsdauer von Schengen-Visa regelmäßig auszugehen. Die Strafbarkeitslücke wurde durch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1a AufenthG geschlossen, der die unerlaubte Erwerbstätigkeit während eines Aufenthalts mit einem Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter Strafe stellt. Nach Art. 34 Abs. 3 kann ein Visum auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Visums ist dieser wiederum über das BAMF in Kenntnis zu setzen. Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, ist das Visum als „annulliert“ bzw. als „aufgehoben“ zu kennzeichnen und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ durch Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 53 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Durchstreichen als ungültig zu kennzeichnen. Die Annullierung bzw. Aufhebung ist dem Betroffenen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bekanntzugeben. Rechtsmittel gegen Beseitigung eines Visums Gegen die Annullierung bzw. Aufhebung eines Visums in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 kann der Betroffene Klage erheben. Mit Umsetzung des Richtlinienumsetzungsgesetzes wurde § 84 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG mit der Folge gestrichen, dass Klagen gegen die Annullierung bzw. Aufhebung eines Visums nach Art. 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Visakodex nunmehr grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Die sofortige Vollziehbarkeit kann jedoch nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werden. Hierzu bedarf es der Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses (vgl. hierzu ). 6.s. 2. Visa-Informationssystem - VIS - Am 11.10.2011 hat das Visa-Informationssystem – VIS – seinen Betrieb aufgenommen. Mit dem VIS werden Daten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt (C-Visum) und die hierzu getroffenen Entscheidungen zwischen den Schengen-Staaten ausgetauscht. Grundlage für die Einrichtung des VIS ist eine Entscheidung des Rates vom 08.06.2004 (2004/512/EG). Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten im Rahmen des VIS sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 – sogen. VIS-VO – festgelegt, die zum Teil durch Art 54 des Visakodex geändert wurde. Link zur VIS-VO Link zum Visakodex Im VIS werden alphanumerische und biometrische Daten (Lichtbild und Fingerabdrücke) über den Visumantragsteller, Daten über beantragte, erteilte, abgelehnte, annullierte, aufgehobene und verlängerte Visa sowie Daten über zurückgenommene Visumanträge gespeichert. Darüber hinaus werden Daten über Einlader und/oder Verpflichtungsgeber aufgenommen. Die Daten werden höchstens fünf Jahre im VIS gespeichert. Über die Speicherung seiner Daten wird der Einlader/Verpflichtungsgeber belehrt (Art. 37 Abs. 1 VIS-VO). Zugang zum VIS haben die Visumbehörden (Auslandsvertretungen), die für die Kontrolle an den Außengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zuständigen Behörden (BPol und PolPräs) und die Einwanderungs- und Asylbehörden (ABH, BAMF) der Schengenstaaten. Auf das VIS kann insbesondere zu folgenden Zwecken zugegriffen werden: Prüfung und Entscheidung von Visumanträgen, Prüfung der Identität des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums bei Kontrollen an den Außengrenzen, Ermittlung und Rückführung von illegalen Einwanderern, leichtere Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Bearbeitung eines Asylantrages zuständig ist. Darüber hinaus können die deutschen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des sogen. VIS-Zugangsgesetzes – VISZG - zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten Daten abfragen. Vorrangiger Anwendungsbereich für die ABH sind die Visumverlängerungen nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Dabei sind die Art. 14 und 15 VIS-VO sowie Art. 54 Visakodex zu beachten. Hiernach führen die Ausländerbehörden eine VIS-Abfrage durch und geben die Daten zur Verlängerung des Visums ein. Link zum VIS-Handbuch Soll die Identität eines Visuminhabers und/oder die Echtheit eines Visums überprüft werden, kann eine Verifizierung mit der Nummer der Visummarke durchgeführt werden. Die technischen Voraussetzungen, für eine solche Überprüfung auch die Fingerabdrücke des Visuminhabers heranzuziehen, bestehen gegenwärtig bei der ABH nicht. Seit dem 21.02.2012 besteht die Möglichkeit des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten über das elektronische Kommunikationssystem VIS-Mail, das ebenfalls über das Registerportal des BVA erreichbar ist. Das System ermöglicht die Informationsübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten zu Visumanträgen. Die Inhalte dieser Anträge können über das Registerportal Visa abgefragt werden. Der Informationsaustausch über VIS-Mail kann verschiedenen Zwecken dienen, so z.B. zum Zweck der konsularischen Zusammenarbeit oder für die Anforderung und Übermittlung von zum Visumantrag zugehörigen Dokumenten. Link zum Handbuch VIS-Mail Zur Umsetzung des VIS werden konsularische Vertretungen und Außengrenzübergangsstellen des Schengen-Raums mit der zentralen VIS-Datenbank verbunden. Die Inbetriebnahme erfolgt gestaffelt nach verschiedenen Regionen: Die erste Betriebsregion ist seit 11.10.2011 Nordafrika (Ägypten, Algerien, Libyen, Mauretanien, Marokko und Tunesien), die zweite seit 10.05.2012 die Region Naher Osten (Israel, Jordanien, Libanon und Syrien) und die dritte seit dem 02.10.2012 die Golfregion (Afghanistan, Bahrain, Iran, Irak, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Jemen); seit dem 14.03.2013 ist die vierte Region Westafrika (Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kapverdische Inseln, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leona und Togo); Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 54 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ebenfalls am 14.03. wurde die fünfte Region Zentralafrika (Äquatorialguinea, Burundi, Demokratische Republik Kongo. Gabun, Kamerun, Kongo, Ruanda, Sao Tomé & Principe, Tschad und Zentralafrikanische Republik) in Betrieb genommen. Am 06.06.2013 ist die sechste Region Ostafrika (Äthiopien, Dschibuti, Eritrea, Kenia, Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Somalia, Südsudan, Sudan. Tansania und Uganda) und ebenfalls am 06.06.2013 ist die siebente Region Südliches Afrika (Angola, Botswana, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Swasiland, Sambia, und Simbabwe) hinzugekommen. Seit dem 05.09.2013 ist die achte Region Südamerika (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, Kolumbien, Prarguay, Peru, Uruguay und Venezuela) im Betrieb. Am 14.11.2013 ist die neunte Region ehemalige Teilrepubliken der Sowjetunion in Zentralasien (Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan), auch am 14.11.2013 die zehnte Region Südostasien (Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) und ebenfalls am 14.11.2013 die elfte Region Palästina in Betrieb genommen worden. Seit dem 15.05.2014 ist die zwölfte Region Mittelamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama), sowie die dreizehnte Region Nordamerika (Kanda, Mexico und USA), die vierzehnte Region Karibik (Antigua und Barbuda, Bahamas, Belize, Kuba, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Surinam und Trinidad und Tobago) und die fünfzehnte Region Australasien (Australien, Fidschi, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Neuseeland, Palau, Papua-Neuguinea, Samoa, Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu) im Betrieb. Am 25.09.2014 ist die sechszehnte Region Westliche Balkanländer u. Türkei (Albaninen, Bosnien Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (EJRM), Kosova, Montenegro, Serbien und Türkei) in Betrieb genommen worden. Die siebzehnte Betriebsregion ist seit dem 23.06.2015 Kaukasus und Osteuropa (Armenine, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und die Ukraine). Am 14.09.2015 ist mit Russland die achtzehnte Region in den Betrieb gegangen. Seit dem 12.10.2015 ist die neunzehnte Region Ostasien (China, Japan, Mongolei, Nord-Korea, Süd-Korea und Taiwan) im Betreib. Die zwanzigste Region ist seit dem 02.11.2015 mit Bangladesh, Bhutan, Indien, den Malediven, Nepal, Pakistan und Sri Lanka. Weitere Regionen werden folgen. 6.s.3. Visawarndatei 1. Allgemeines Zum 01.06.2013 ist das vom 22.12.2011 datierende Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz – VWDG) in Kraft getreten ( Link zum VWDG ). Ergänzt wird das Gesetz durch eine Durchführungsverordnung ( Link zu VWDG-DV ) und eine Verwaltungsvorschrift ( Link zur VWDG-AV ). Bis zur Einrichtung der Warndatei hatten deutsche Auslandsvertretungen keine Möglichkeit, die an einem Visumantrag beteiligten Personen gezielt auf rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einem früheren Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug zu überprüfen. Insbesondere fehlte bislang eine solche zentrale Erkenntnisquelle zu Personen, die als Einlader oder Verpflichtungsgeber im Visumverfahren tätig werden. Die Visawarndatei (VWD) dient in erster Linie den Visumbehörden zur Vermeidung von Visummissbrauch. In der Datei werden Daten erfasst zu Personen, die in einem einschlägigen Zusammenhang (§§ 95 – 97 AufenthG, §§ 10, 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, §§ 232, 233, 233a, 236 Abs. 2 S. 3 StGB, § 30a Abs. 1 oder 2 BTMG) entweder aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VWDG) oder durch Verstöße im Visumverfahren als Antragsteller oder Einlader (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VWDG) auffällig geworden sind. Wurden die falschen Angaben von Einladern, Verpflichtungsgebern oder sonstigen Referenzpersonen für eine Organisation Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 55 von 727