20160105
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsverhältnisse ergibt, sowie – soweit vorhanden - Bescheinigungen des Rentenversicherungsträgers über erworbene Ansprüche Bescheinigungen der Schule und/oder Kindertagesstätte über den regelmäßigen Besuch sowie die Vorlage von Schulzeugnissen des letzten Jahres vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis Bescheinigung über das Ergebnis des Abschlusstests des Integrationskurses bzw. eine Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Eine erste Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wird voraussichtlich in einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Wir werden auch zu weiteren Integrationsgesprächen erscheinen, wenn uns die Ausländerbehörde dazu einlädt. Eine von den Beteiligten unterschriebene Durchschrift dieser Vereinbarung erhalten wir zur Kenntnis. Integrationsvereinbarung (Einzelpersonen, Auszubildende) zwischen (Namen, Vornamen und Geburtsdaten aller Begünstigten) und dem Land Berlin vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde - Ich erhalte eine Aufenthaltserlaubnis und damit ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Ich will mich in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in der ich dauerhaft leben möchte, integrieren. Das heißt für mich, die deutsche Sprache zu erlernen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte des gesellschaftlichen Zusammenlebens und die damit verbundenen Regeln zu kennen, daran teilzuhaben und sie selbst mitzugestalten. Ich begegne anderen mit Respekt, Achtung und Interesse und bringe dies mit folgender Selbstverpflichtung zum Ausdruck: 1. Ich werde meinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen dauerhaft sichern. Ich wurde darauf hingewiesen, dass mich das für mich zuständige Jobcenter bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen wird. (oder) 1. Ich werde mich nach Abschluss meiner Ausbildung in einem anerkannten Lehrberuf umgehend bemühen, meinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen dauerhaft zu sichern. Ich bin mir bewusst, dass die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden kann, wenn ich spätestens in einem halben Jahr nach Abschluss meiner Ausbildung meinen Lebensunterhalt eigenständig und dauerhaft sichere. Ebenso ist mir bewusst, dass die Aufnahme eines Studiums nicht von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes befreit. 2. Ich werde innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ein Integrationskursangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wahrnehmen und dieses bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis mit einem Abschlusstest beenden. Die notwendigen Unterlagen wurden durch die Ausländerbehörde ausgehändigt. Eine Verpflichtung zur Teilnahme wurde auf der Grundlage des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, so dass ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Mir ist bewusst, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn im Abschlusstest mündliche Sprachkenntnisse der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) erreicht wurden. 3. Ich habe verstanden und bin damit einverstanden, dass eine positive Entscheidung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter anderem davon abhängen wird, dass ich die hier getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe des § §§ 104a, 104b AufenthG erfüllt habe. Darüber hinaus werde ich auf Aufforderung der Ausländerbehörde sowie nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die folgenden Nachweise erbringen: Lohnbelege, Kontoauszüge und Bescheinigungen des Arbeitgebers, aus denen sich die Höhe des Einkommens und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsverhältnisse ergibt, sowie – soweit vorhanden - Bescheinigungen des Rentenversicherungsträgers über die erworbenen Ansprüche Bescheinigung über das Ergebnis des Abschlusstests des Integrationskurses bzw. eine Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Eine erste Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wird voraussichtlich in einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Wir werden auch zu weiteren Integrationsgesprächen erscheinen, wenn uns die Ausländerbehörde dazu einlädt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 462 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eine unterschriebene Durchschrift dieser Vereinbarung erhalte ich zur Kenntnis. …………………………………… …………………………………… gebilligt und Kenntnis genommen verlesen und erläutert. Integrationsvereinbarung (Alleinerziehende) zwischen (Namen, Vornamen und Geburtsdaten aller Begünstigten) und dem Land Berlin vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde - Unsere Familie erhält eine Aufenthaltserlaubnis und damit ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Wir wollen uns in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in der wir dauerhaft leben wollen, integrieren. Das heißt für uns, die deutsche Sprache zu erlernen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte des gesellschaftlichen Zusammenlebens und die damit verbundenen Regeln zu kennen, daran teilzuhaben und sie selbst mitzugestalten. Wir begegnen uns und anderen mit Respekt, Achtung und Interesse und bringen dies mit folgender Selbstverpflichtung zum Ausdruck: 1. Ich werde mich spätestens nach dem dritten Geburtstag meines jüngsten Kindes bemühen, den Lebensunterhalt für mich und meine Kinder einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft zu sichern. Ich wurde darauf hingewiesen, dass mich das für mich zuständige Jobcenter bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen wird. Mir ist bewusst, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden kann, wenn ich innerhalb eines halben Jahres nach dem dritten Geburtstag meines jüngsten Kindes nicht mindestens eine Halbtagsbeschäftigung angenommen habe und dann nur noch ergänzende Sozialhilfe in Anspruch nehme. Ebenso ist mir bewusst, dass die Aufnahme eines Studiums nicht von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes befreit. 2. Ich werde meine Kinder fördern, ihnen durch Bildung und Sprachkompetenz die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtern und ihnen gleiche Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ermöglichen. Dazu werde ich sicherstellen, dass ____________________ ab dem zweiten Geburtstag und bis zum Eintreten der Schulpflicht durchgehend mindestens halbtags eine Kindertagesstätte besucht/besuchen. _____________________ werden/wird die deutsche Schule besuchen und in vollem Umfang am Unterricht teilnehmen, sich um einen möglichst qualifizierten Schulabschluss bemühen und auch an sonstigen schulischen Unternehmungen (Sportunterricht, Klassenfahrten, Ausflüge, sonstige Veranstaltungen) teilnehmen. Nach Beendigung der Schulausbildung wird/werden er/sie sich um die Aufnahme einer angemessenen beruflichen Ausbildung bemühen. ____________________ werden/wird sich nach Abschluss der Berufsausbildung darum bemühen, ihren/seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft selbständig zu sichern. 3. Wir/Ich, ______________________________, werde/werden innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ein Integrationskursangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wahrnehmen und dieses bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis mit einem Abschlusstest beenden. Wir wollen/Ich will das Kursziel auch deshalb erreichen, damit eine Verständigung mit den Kindern in deutscher Sprache möglich ist. Die notwendigen Unterlagen wurden durch die Ausländerbehörde ausgehändigt. Eine Verpflichtung zur Teilnahme wurde auf der Grundlage des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, so dass ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Uns/Mir ist bewusst, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn im Abschlusstest mündliche Sprachkenntnisse der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) erreicht wurden. 4. Wir haben verstanden und sind damit einverstanden, dass eine positive Entscheidung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unserer Familie unter anderem davon abhängen wird, dass alle Familienmitglieder die hier getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe der § §§ 104a, 104b AufenthG erfüllt haben. Darüber hinaus werden wir auf Aufforderung der Ausländerbehörde sowie nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die folgenden Nachweise erbringen: Lohnbelege, Kontoauszüge und Bescheinigungen des Arbeitgebers, aus denen sich die Höhe des Einkommens und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsverhältnisse ergibt, sowie – soweit vorhanden - Bescheinigungen Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 463 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin des Rentenversicherungsträgers über die erworbenen Ansprüche Bescheinigungen der Schule und/oder Kindertagesstätte über den regelmäßigen Besuch sowie die Vorlage von Schulzeugnissen des letzten Jahres vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis Bescheinigung über das Ergebnis des Abschlusstests des Integrationskurses bzw. eine Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Eine erste Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wird voraussichtlich in einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Wir werden auch zu weiteren Integrationsgesprächen erscheinen, wenn uns die Ausländerbehörde dazu einlädt. Eine von den Beteiligten unterschriebene Durchschrift dieser Vereinbarung erhalten wir zur Kenntnis. ……………………………… ……………………………………… gebilligt und Kenntnis genommen verlesen und erläutert 104a.s.3. Statistik Monatlich statistisch zu erfassen sind auch nach dem 31.12.2009 und bis zur abschließenden Bearbeitung aller vor dem 01.01.2010 gestellten Anträge auf Ersterteilung a. die Zahl der Anträge auf Ersterteilung: b. die Zahl der Ablehnungen der AE, insg.: wg. Passpflicht: wg. mangelnder Duldung bzw. Ausreisepflicht zum 01.07.2007: wg. wirtschaftl. Gründe: wg. Täuschung, vorsätzlichem Hinauszögern der Ausreise: wg. Ausweisungsgründen u.ä. Weiter sind ab 01.01.2010 nach einer bundeseinheitlichen Vorgabe monatlich statistisch zu erfassen die Zahl der Verlängerungsanträge, die Anzahl der Verlängerungen (Gesamt sowie nach Rechtsgrundlagen bzw. Fallkategorien des IMK- Beschlusses vom 3./4.12.2010) die Zahl der Ablehnungen (Gesamt sowie gesondert die, bei denen kein hinreichendes Bemühen zur Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen wurde, oder es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -6, Abs. 3 fehlte die Zahl der sonstigen Erledigungen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 464 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 104b A.104 b. Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern (21.11.2009 VwV; 07.01.2010) 104b. 0. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104b ist die fünfte Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der gesetzlichen Bleiberechtsregelung. Die Regelung sieht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für ledige Kinder zwischen 14 und 17 Jahren vor, die erteilt werden kann, wenn die Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil ausgereist sind. Gedacht ist an Eltern, denen selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung nicht erteilt oder verlängert wird. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen dies nicht geschieht. Im Vordergrund stehen Ausschlussgründe, wie eine Täuschung der Ausländerbehörde durch die Eltern. Es ist aber theoretisch sogar ein Fall denkbar, in dem die Eltern alle materiellen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, aber mangels eigenen Interesses an einem Aufenthalt im Bundesgebiet keinen Antrag stellen und ausreisen. Selbst Kinder von Eltern, die die Stichtage nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung nicht erfüllen, können von dieser Regelung begünstigt werden. Aus der systematischen Stellung und der Überschrift der Norm folgt allerdings, dass lediglich Kinder begünstigt werden können, deren Eltern sich bis zu ihrer Ausreise ausschließlich geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Regelung des § 104b ist gegenüber der Ausschlussregelung für in Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige von Straftätern gemäß § 104a Abs. 3 spezieller und geht dieser vor. Die Erteilung setzt vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Ausländers einen Antrag der Eltern bzw. des allein personensorgeberechtigten Elternteiles bzw. eines Vormundes voraus. Ggf. kann dem Kind nach Vorprüfung eines solchen Antrages eine Zusicherung nach § 38 VwVfG erteilt werden, dass ihm unter der Bedingung der Ausreise der Eltern bzw. des Elternteiles eine Aufenthaltserlaubnis auf diese Rechtsgrundlage erteilt wird, um die Ausreise der Eltern zu fördern. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 3 Satz 1 erteilt werden. Sonstige besondere Erteilungsvoraussetzungen sind in § 104b Nr. 1 bis 5 geregelt. Das Erteilungsermessen ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes in Anlehnung an die zu § 104a Abs. 2 Satz 1 entwickelten Grundsätze auszuüben. Hinsichtlich der Erteilungsdauer gelten die Maßstäbe des § 104a ebenfalls entsprechend. Entsprechend den Ausführungen zu A.104a.1. gilt auch hier, dass die zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 ergangene Weisungslage mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung aufgehoben worden ist. Über noch offene Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 ist nach den gesetzlichen Vorgaben der §104a und §104b zu entscheiden. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden die Regelungen des § 104 b Anwendung. 104b.1. Die gesetzliche Bleiberechtsregelung ermöglicht bereits minderjährigen Kindern, die am 01.07.2007 das 14. Lebensjahr vollendet haben, einen weiteren Aufenthalt ohne die Eltern, während die zum o.g. IMK-Beschluss ergangene Weisungslage die Vollendung des 15. Lebensjahres voraussetzte. Beachte: Soweit über einen Antrag auf Erteilung einer elternunabhängigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bereits negativ entschieden wurde, weil das Kind zum Entscheidungszeitpunkt das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist der Fall anhand der Kriterien des §104b anlassbezogen erneut zu überprüfen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer AE nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gestellt wird oder die Ablehnung noch Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. A.104a.1.). 104b.2. Stichtag für die Berechnung der Voraufenthaltszeiten ist wie bei § 104a der 01.07.2007, d.h. dass das Kind sich am 01.07.2007 seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufgehalten haben muss. 104b.3. Die deutsche Sprache beherrscht das Kind dann, wenn es die Stufe C 1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) erreicht. Dazu gehört, dass es sich altersangemessen fließend mündlich und schriftlich ausdrücken kann und dass es auch in einem Gespräch über komplexere Sachverhalte nicht mehrfach erkennbar nach Worten suchen muss und derartige Sachverhalte auch strukturiert aufschreiben kann (vgl. Renner, Ausländerrecht, Rn. 16 ff. zu § 32 AufenthG). Die Prüfung kann anhand der Schulnoten im Deutschunterricht und eines kurzen Gespräches sowie bei Zweifeln über eine Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 465 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bescheinigung des Deutschlehrers erfolgen. 104b.4. Eine positive Integrationsprognose ist gem. Nr. 104b.3.2. AufenthG- VwV i. d. R. anzunehmen, wenn das Kind regelmäßig zur Schule geht, sich in einer Berufsausbildung befindet, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, oder wenn es einen entsprechenden Schulabschluss erworben hat. 104b.5. Die Personensorge ist nur dann sichergestellt, wenn ein Vormund für das Kind bestellt ist und eine angemessene Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 466 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 105 A.105. Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen (26.10.2005; 21.11.2009 VwV 105.1 . frei 105.2. Soweit eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung fort gilt, sind bezüglich der Gestattung einer selbstständigen Tätigkeit die Ausführungen unter A.21.6 maßgeblich. Die Ausführungen unter Nr. 105.2. AufenthG- VwV sind insoweit unbeachtlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 467 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 105a A.105a. 2. ÄndG A.105a. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 468 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 106 A.106. Einschränkung von Grundrechten frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 469 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 107 A.107. Stadtstaatenklausel frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 470 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer ............................................................................................................ 471 ............................................................................................................................................................................. 471 B.AufenthV.1. Begriffsbestimmungen ................................................................................................................. 471 B.AufenthV.2. Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetztlichen Vertreters .............. 471 B.AufenthV.3. Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz .................................................... 471 B.AufenthV.4. Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer ................................................................................. 471 Eintrag "Personalien beruhen auf eigenen Angaben" .................................................................................. 472 Kinderreiseausweise .................................................................................................................................... 472 Reiseausweise für Flüchtlinge ..................................................................................................................... 472 Liste der weiteren Einträge in einen Reiseausweis für Flüchtlinge .............................................................. 472 B.AufenthV.5. Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer .................... 473 Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht ............................................................................................. 473 Zumutbarkeit einer Nachregistrierung im Heimatstaat ................................................................................. 474 Zumutbarkeit eines Kopftuchs ..................................................................................................................... 474 Zumutbarkeit von Gebühren ........................................................................................................................ 474 Zumutbarkeit bei drohender Strafverfolgung ............................................................................................... 474 Zumutbarkeit bei Asylgründen ..................................................................................................................... 475 B.AufenthV.6. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland ........................................................... 475 B.AufenthV.7. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland ....................................................... 475 B.AufenthV.8. Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ................................................................... 475 B.AufenthV.9. Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer ............................................... 475 B.AufenthV.10. Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer ....................................................... 476 B.AufenthV.11. Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland ...... 476 B.AufenthV.12. Grenzgängerkarte ...................................................................................................................... 476 B.AufenthV.13. Notreiseausweis ......................................................................................................................... 476 B.AufenthV.14. Befreiung von der Passpflicht im Rettungsfällen ....................................................................... 476 B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer ( 08.12.2014; 14.07.2015 ) B.AufenthV.1. Begriffsbestimmungen frei B.AufenthV.2. Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetztlichen Vertreters § 2 enthält eine allgemeine Regelung für alle minderjährigen Ausländer, die in Pässen oder Passersatzpapieren ihrer gesetzlichen Vertreter – zumeist der Eltern - eingetragen sind. Danach können Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Passpflicht auch durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters erfüllen; ab dem 10. Lebensjahr muss ein Lichtbild des Kindes in einen solchen Pass eingebracht worden sein. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Passpflicht genügen (§ 80 Abs. 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde soll die Eltern auf diese Verpflichtung hinweisen. Zum Erfordernis eines Lichtbildes vgl. auch § 60. B.AufenthV.3. Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz frei B.AufenthV.4. Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer Die Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose werden seit 01.11.2007 grundsätzlich durch die Bundesdruckerei gedruckt. Seit dem 29.06.2009 sind dabei der Bundesdruckerei neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke des künftigen Reiseausweisinhabers zu übermitteln, was ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgt. Bei der Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 471 von 727