20160105

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ist der Familienangehörige Schweizer und erfüllt er selbst die Voraussetzungen für das Recht auf Aufenthalt gem. Art 6, 12 oder 24, bleibt das Recht auf Freizügigkeit erhalten. Ist der Familienangehörige Drittstaatsangehöriger, so gilt Art. 13 Abs. 2 der RL. Für diese führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe nicht zum Verlust ihres gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, wenn • die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens 3 Jahre bestanden hat, davon mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet (Hier kommt jedoch die günstigere Regelung des § 31 AufenthG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zum Tragen.) • ihnen durch Vereinbarung mit dem Schweizer oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder übertragen wurde • ihnen durch Vereinbarung mit dem Schweizer oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern zugesprochen wurde, und dieser nur in Deutschland erfolgen darf, • es zur Vermeidung einer besonderen Härte, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt, erforderlich ist. In allen Fällen des Art. 13 Abs. 2 der RL wird vorausgesetzt, dass sie in Person die Voraussetzungen des Art. 6, 12 oder 24 erfüllen. Auch für die Fälle des Art. 13 Abs. 2 der RL gilt die Besonderheit, dass die Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht gem. Art. 13 Abs. 2 S. 4 der RL ausschließlich auf „persönlicher Grundlage“ erhalten. Wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 der RL behalten die Betroffenen zwar ihren Status als Freizügigkeitsberechtigte, der entsprechend dokumentiert wird. Art. 13 Abs. 2 S. 4 der RL hat aber zur Folge, dass den Betroffenen hinsichtlich Familiennachzug und Ausweisungsschutz nicht die privilegierten Rechte Freizügigkeitsberechtigter zukommen. Vielmehr sind die entsprechenden Regelungen des AufenthG betreffend Familiennachzug und Ausweisungsschutz anzuwenden. 28.3.6. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner Laut Art. 3 Abs. 2 sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner keine Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizern. Somit findet das AufenthG, zuvorderst § 27 Abs. 2 i.V.m. § 30 AufenthG, auf die nicht eigenständig freizügigkeitsberechtigten Lebenspartner unmittelbar Anwendung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Lebenspartner eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 1 Jahr. Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung vor, wird die Aufenthaltserlaubnis für 4 Jahre (1+4-Modell) erteilt. Der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts richtet sich nach den §§ 9 ff. AufenthG. Lebenspartner mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die eigenständig freizügigkeitsberechtigt sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 5 Jahre ausgestellt. Für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts vgl. 28.4a. 28.4. Nichterwerbstätige Nichterwerbstätige Schweizer und ihre Familienangehörigen, die den nichterwerbstätigen Schweizer begleiten oder zu ihm nachziehen, sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts ebenfalls freizügigkeitsberechtigt. Dazu gehören die ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in Anspruch nehmenden Studenten und sonstige Nichterwerbstätige. Voraussetzungen sind ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Leistungen gem. SGB II oder XII in Anspruch nehmen müssen. Im Unterschied zu nichterwerbstätigen Unionsbürgern müssen Schweizer Nichterwerbstätige das Erfüllen der Voraussetzungen nachweisen. Nur bei Studenten werden die Voraussetzungen durch einfache Glaubhaftmachung erfüllt. Die entsprechende Erklärung ist zur Akte zu nehmen. Entgegen der bisherigen Praxis genügt es nicht länger, den Abschluss einer privaten Krankenversicherung von lediglich 3 Monaten Dauer nachzuweisen. Aus dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b) folgt, dass entweder der Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Schweizer und alle ihn begleitenden Familienangehörigen zu verlangen ist. Zudem sind dann geeignete Nachweise vorzulegen, dass hinreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Schweizer für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, orientieren wir uns nicht an den Ausführungen unter A.2.3.1. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) ohne Freibeträge nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). Die Miete soll bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts anteilig auf alle Köpfe einer Mietpartei umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn ein volljähriger Erwerbstätiger in einer elterlichen, geschwisterlichen oder großelterlichen Wohnung wohnt. Bei Studenten orientiert sich die Berechnung bzgl. der ausreichenden Existenzmittel an § 2 Abs. 3 S. 5 des AufenthG und Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                   Seite 492 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin damit an der Höhe des Bedarfs nach §§ 13, 13 a BAFöG. Auf die Ausführungen unter A.2.3.5. wird verwiesen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Student mit Familienangehörigen hier aufhalten möchte (zum eingeschränkten Begriff des Familienangehörigen in diesen Fällen vgl. unten). Für die Familienangehörigen ist dann aber der Regelsatz inkl. anteiliger Miete anzurechnen, da Familienangehörige von Studierenden nach dem SGB II oder XII anspruchsberechtigt wären. Auf die Möglichkeit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist ggf. hinzuweisen. Auch hinsichtlich des Nachweises ausreichender Existenzmittel durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung gelten die Ausführungen unter A.2.3 entsprechend. Wichtig: Bei der Frage, ob die vorhandenen Existenzmittel ausreichen, muss immer auch die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass etwa dann, wenn die Existenzmittel geringfügig unter den Beträgen bleiben, die bei § 2 Abs. 3 AufenthG als Maßstab gelten, dennoch von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden kann, solange keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden. Letztendlich ist in solchen Fällen einzelfallbezogen zu entscheiden. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c) zieht den Kreis der Familienangehörigen für Studenten anders als in allen anderen Fällen enger. Freizügigkeitsberechtigt sind bei Studenten nur der Ehegatte und die Kinder, die unterhaltsberechtigt sind. Hiervon ist im Regelfall bei ledigen Kindern des Schweizers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auszugehen. Die faktische Gewährung von Unterhalt in angemessener Höhe genügt für die Freizügigkeit somit in diesen Fällen (vgl. zur Berechnung ausreichender Existenzmittel die Ausführungen oben). Gewährt der Student für sein Kind lediglich Unterhalt, ohne dass dies formal nach den obigen Ausführungen hinreicht, um die Existenz ausreichend zu sichern, so ist immer zu prüfen, ob aus anderweitigen Quellen ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, ist auch das Kind freizügigkeitsberechtigt. Art. 24 unterscheidet hinsichtlich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-Schweiz zwischen Studenten und sonstigen Nichterwerbstätigen. Studenten wird in Berlin während der Dauer der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 2 Jahre ausgestellt (günstigere Regelung des § 16 Abs. 1 AufenthG) und jeweils verlängert, solange die verbliebene Restdauer der Ausbildung nicht weniger als 2 Jahre beträgt. Sonstigen Nichterwerbstätigen, die ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel nachgewiesen haben, wird eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 5 Jahre ausgestellt. Liegen die Voraussetzungen nach Ablauf der 5 Jahre weiterhin vor, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz um weitere 5 Jahre verlängert. Alle Nichterwerbstätigen gelangen gem. Art. 24 Abs. 8 nie in den Schutz vor der Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts auf Grund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder XII (vgl. Ausführungen zu 28.2.5.). 28.4a. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz Schweizer Arbeitnehmer, Selbstständige und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die sich seit 5 Jahren in Deutschland ständig rechtmäßig aufhalten, erlangen mittelbar aus dem Abkommen einen Schutz vor der Feststellung des Verlusts ihrer Rechte gem. Art. 24 Abs. 8.. Voraussetzung ist nicht, dass sie sich in diesem Zeitraum freizügigkeitsberechtigt hier aufgehalten haben. Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne des AufenthG genügt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Schutzes oder zu einem späteren Zeitpunkt als Arbeitnehmer oder Selbstständiger freizügigkeitsberechtigt sind oder waren. Familienangehörige, die ihr Freizügigkeitsrecht lediglich ableiten, genießen unabhängig vom eigenständigen Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen, den gleichen Schutz wie der Vermittelnde. Unhängig von den Voraussetzungen der Art. 6, 12 und 24 können Schweizer und Drittstaatsangehörige sodann ein- und ausreisen oder sich hier niederlassen. Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ist gänzlich unschädlich. Zur Dokumentation dieses besonderen Schutzes wird ihnen von Amts wegen eine gebührenpflichtige unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt. Staatsangehörige der Schweiz zahlen für die unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz eine auf 8 Euro ermäßigte Gebühr , sofern diese wie bisher in Papierform ausgestellt wird. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form des eAT beträgt die Gebühr 28,80 Euro bzw. 22,80 Euro, wenn die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vgl. § 52 Abs. 2 AufenthV . Familienangehörige aus Drittstaaten zahlen für die unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 45 Nr. 2b) 80 Euro Gebühr. Zeitliche Unterbrechungen sind nur nach Maßgabe der Art. 6, 12 und Art. 24 beachtlich. Danach sind vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder längere Abwesenheiten entweder wegen der Erfüllung militärischer Pflichten – insbesondere Wehrdienst aber auch Ersatzdienst – unbeachtlich. Werden die genannten Fristen überschritten, ist die Kontinuität des Aufenthalts unterbrochen und beginnt die Frist nach erneuter Einreise erneut zu laufen. Dies gilt im Gegensatz zu Unionsbürgern auch dann, wenn sie vor der o.g. Feststellung des Verlusts ihrer Rechte geschützt sind. Weiter führt der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt durch einen Feststellungsbescheid gem. Art. 5 oder 24 zur Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts. Sogenannte Verbleiberechtigte (vgl. C.4a.2.), die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheiden, sind unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach weniger als 5 Jahren daueraufenthaltsberechtigt (vgl. Art. 6, 12, 24); d.h. Schweizer können wie Unionsbürger auch vor Ablauf des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts einen besonderen Schutz vor Feststellung des Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                    Seite 493 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts erwerben. Folgende Fallgruppen erhalten vor Ablauf des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt: 1. Altersbedingt in Deutschland aus dem Erwerbsleben ausscheidende Beschäftigte und selbstständig Tätige: Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Erwerbstätigkeit während der letzten 12 Monate in Deutschland ausgeübt wurde und der Schweizer sich hier seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat. Merke: Für Selbstständige ist gem. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) S. 2 der RL als Altersgrenze auch die Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Als Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gilt auch die Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, wenn der Grenzgänger seinen ständigen Aufenthalt/Wohnsitz seit drei Jahren im Bundesgebiet hat. 2. Auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit in Deutschland aus dem Erwerbsleben ausscheidende Beschäftigte und selbstständig Tätige: Ist die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, auf Grund deren ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente entsteht, die mindestens teilweise zulasten eines deutschen Trägers geht, entfällt die Voraussetzung der mindestens 2-jährigen Aufenthaltsdauer; für die Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist eine entsprechende Bescheinigung zu verlangen. Ist die Erwerbsunfähigkeit eingetreten gilt auch die Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat als Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Merke: Ist der oben genannte Erwerbstätige mit einem deutschen Ehegatten verheiratet oder führt mit diesem eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder hat der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit dem Schweizer bis zum 31.03.1953 verloren, entfallen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. der Erwerbstätigkeit. 3. Erwerbstätige in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz, die in Deutschland erwerbstätig waren und ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten. Sogenannte Grenzgänger erwerben nach drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit und ständigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz erwerbstätig werden. Zeiten der fortbestehenden Erwerbstätigeneigenschaft gem. 28.2.3. fließen vollständig in die jeweiligen zeitlichen Voraussetzungen des Daueraufenthaltsrechts mit ein. 28.5.1.-2. Zur Ausstellung der uAE-Schweiz Schweizer und ihre Familienangehörigen erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz. Die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG. Durch ihren rein deklaratorischen Charakter ist ihr Besitz für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ist kein Identitätsdokument und nur zusammen mit dem eingetragenen Nationalpass oder Personalausweis gültig. Wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Form des eAT ausgegeben, so ist auf dem Kartenkörper ein biometrisches Lichtbild enthalten und im Chip sind zwei Fingerabdrücke gespeichert. Auch bei Ausstellung in Papierform wird grundsätzlich ein Lichtbild auf die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz aufgebracht (vgl. § 58 Nr. 13 und 14 i.V.m. § 60 Abs. 2, wonach der Ausländer, für den eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt werden soll, der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken hat). Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis-Schweiz erfolgt nur bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde. Nur sofern der Betroffene dies ausdrücklich wünscht, ist die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Form des eAT auszugeben und bei Vorsprache die Antragserfassung vorzunehmen Vor Ort müssen die Voraussetzungen der Freizügigkeit nachgewiesen werden. Es muss ein AE-Antragsbogen ausgefüllt werden, wobei der Antragsbogen lediglich als Formular zur Erfassung relevanter Daten dient. Zur Feststellung der Identität muss ein gültiger Pass vorgelegt werden. Für Schweizer genügt auch ein gültiger Personalausweis. Zur jeweiligen Gültigkeitsdauer vgl. die Ausführungen zu 28.2.2. Schweizer und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt (vgl. 28.4a.). Das Terrorbekämpfungsgesetz findet auch bei Familienangehörigen von Schweizern Anwendung . Für das Schweigefristverfahren kann, wie auch sonst, an freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre Familienangehörigen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Für Schweizer Staatsangehörige ist diese gebührenfrei zu erteilen (§ 52 Abs. 2 S. 2). 28.5.3. Kein Übertrag durch BüA Die Bürgerämter übertragen lediglich die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung oder Niederlassungserlaubnis in einen neuen Nationalpass. Sie stellen keine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz aus oder übertragen diese. Dort vorsprechende Schweizer und ihre Familienangehörigen werden bis auf die o.g. Ausnahme an uns verwiesen. 28.5.4. Überprüfung des Rechts auf Freizügigkeit Vor dem Entstehen eines Schutzes vor Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. hierzu die Ausführungen unter 28.2.5.) steht Schweizern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nur zu, solange sie die Voraussetzungen hierfür nach den Art. 3, 6, 12 oder 24 erfüllen. Eine Überprüfung darf allerdings nur in begründeten einzelfallbezogenen Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                  Seite 494 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zweifelsfällen, d.h. nicht stichprobenartig oder nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer erfolgen. Insbesondere die Mitteilungen der Sozialämter und Jobcenter über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII gem. § 87 AufenthG müssen zu einer Überprüfung führen, ob das Recht auf Freizügigkeit noch besteht. Wird der Wegfall der Ausstellungsvoraussetzungen vermutet oder festgestellt, ist ein Feststellungsverfahren nach Art. 24 Abs. 8 einzuleiten. 28.5.5. Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen Schweizer und ihre Familienangehörigen haben leistungsrechtlich grundsätzlich das Recht auf gleiche Behandlung wie Inländer. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Schweizer oder einen seiner Familienangehörigen darf nicht automatisch zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führen. Aus Art. 6 und 12 folgt vielmehr, dass nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts bzw. einem früheren Erwerb des besonderen Schutzes die Feststellung des Verlusts nur noch aus den Gründen des Art. 5 möglich ist. Arbeitnehmer, die mindestens 1 Jahr beschäftigt waren, unterliegen auch vor Erreichen der 5 Jahresfrist dem besonderen Schutz vor Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts. Sind die Ausübungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Die Feststellung des Verlustes gem. Art. 24 Abs. 8 ist mit dem Hinweis der Einziehung der Aufenthaltserlaubnis-Schweiz zu verbinden. Grundsätzlich kommt die Anordnung des Sofortvollzugs für diesen Feststellungsbescheid nicht in Betracht. Dies ist ein Unterschied zu Feststellungen gem. Art. 5. Dagegen soll auch in diesem Bescheid die Abschiebung gem. § 59 Abs. 1 AufenthG angedroht und eine freiwillige Ausreisefrist von einem Monat gesetzt werden. Auch für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts gilt der Grundsatz: Kein Verlust des Freizügigkeitsrechts ohne Feststellung. Demnach tritt der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nicht automatisch nach einer Aufenthaltsunterbrechung von mehr als 6 aufeinander folgenden Monaten ein. Vielmehr bedarf es dazu wie bei allen Freizügigkeitsrechten der Feststellung durch einen unanfechtbaren Bescheid. Betroffene Schweizer und ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn der Feststellungsbescheid zugegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, wird der Bescheid den dort genannten betroffenen Behörden übermittelt. (vgl. die Ausführungen unter C.7.1.) . 28.5a. Vorzulegende Unterlagen Grundsätzlich darf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz von der Vorlage eines gültigen Nationalpasses oder Personalausweises abhängig gemacht werden. Ist das Personaldokument weniger als 3 Monate gültig, so kann der Schweizer zur Vorlage eines Neuen aufgefordert werden. Art. 6, 12 und 24 differenzieren hier je nach Fallkonstellation. Demnach dürfen zur Glaubhaftmachung zusätzlich zum gültigen Personaldokument und zur melderechtlichen Anmeldebescheinigung weitere Unterlagen verlangt werden. • Beschäftigung o Arbeitsvertrag, Einstellungszusage, Bewerbungen bei Arbeitsuchenden, Ausbildungsvertrag von Auszubildenden • Selbständige Tätigkeit o Gewerbeanmeldung o Alle Freiberufler erhalten die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz auf Vorlage der Steuernummer. • Nichterwerbstätige: o ausreichender Krankenversicherungsschutz: Entgegen der bisherigen Praxis genügt es hier nicht, den Abschluss einer privaten Krankenversicherung von lediglich 3 Monaten Dauer nachzuweisen. Es ist entweder der Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Schweizer und alle ihn begleitenden Familienangehörigen zu verlangen. o ausreichenden Existenzmittel: Für die Beurteilung der Frage, ob der Schweizer für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, orientieren wir uns nicht an den Ausführungen unter A.2.3.1. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) ohne Freibeträge nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). Die Miete soll bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts anteilig auf alle Köpfe einer Mietpartei umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn ein volljähriger Erwerbstätiger in einer elterlichen, geschwisterlichen oder großelterlichen Wohnung wohnt. o ggf. Immatrikulation bei Studenten • Familienangehörige o einen urkundlichen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, o die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz des vermittelnden Schweizers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen, o zum Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung gehören auch das Sorgerecht betreffende Unterlagen und Urkunden. • Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts o die Freizügigkeitsvoraussetzungen können analog der o.g. Ausführungen geprüft werden. o Der ständig rechtmäßige Aufenthalt kann durch die Vorlage eines vollständigen Melderegisterauszugs oder weiterer geeigneter Unterlagen, wie z.B. Steuerbescheiden, verifiziert werden. 28.6.1.-3. Aufenthaltsbeendigung - Verlust der Freizügigkeit Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                      Seite 495 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Art. 5 eröffnet neben der Regelung des Art 24 Abs. 8 die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer und deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Da diese beiden Regelungen die Aufenthaltsbeendigung abschließend behandeln, ist für Schweizer und ihre Familienangehörigen keine Ausweisung auf Grundlage des AufenthG möglich. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Strafvollstreckungsbehörden in Berlin nicht von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 456 a StPO absehen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach Art. 5 festgestellt worden ist. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. Art. 5 kann jederzeit, aber nur aus Gründen der Öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Wird der Verlust durch Erlass eines Feststellungsbescheides durchgesetzt, ist die eventuell ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-Schweiz einzuziehen. Entgegen dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 kommt die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit praktisch nicht zum Tragen. Eine Feststellung auf Grund einer übertragbaren Krankheit ist nach einem Aufenthalt von drei Monaten zwingend ausgeschlossen. Art. 5 Abs. 2 nimmt Bezug auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gültigen Richtlinien zur Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen. Diese Richtlinien wurden durch Art. 38 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. Ausführungen zu C.1.) aufgehoben. Ihre gleichwertigen Regelungen in § 6 FreizügG/EU treten an die Stelle des Art. 5 Abs. 2. Das FreizügG/EU konkretisiert die gemeinschaftsrechtlichen, durch die Rechtsprechung des EuGH ausgeformten Vorgaben zur Aufenthaltsbeendigung nach strafrechtlichen Verurteilungen (öffentliche Ordnung). Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH, die auch in den zur Freizügigkeit erlassenen Richtlinien nachwirkt, muss der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger durch sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine einzelne strafrechtliche Verurteilung, sei sie im Strafmaß auch noch so hoch ausgefallen, rechtfertigt für sich allein genommen keine Feststellung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Dies gilt somit auch für Schweizer und ihre Familienangehörigen. Nur ein dauerhaft die öffentliche Ordnung schädigendes persönliches Verhalten darf zum Verlust des Freizügigkeitsrechts führen. Es dürfen wie bei Ausweisungen nach dem Aufenthaltsgesetz auch nur im Bundeszentralregister (BZR) noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen Grundlage einer von der Ausländerbehörde zu treffenden Gefahrenprognose sein. Ist die Gefahrenprognose zu Ungunsten des Ausländers ausgefallen, ist zudem das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Aufenthalt abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, der Grad der Integration sowie die sozialen Bindungen (vgl. Art. 28 Abs.1 der RL) in die Erwägungen mit einzubeziehen. Ohne eine Berücksichtigung der in Art. 28 Abs. 1 der RL aufgeführten Belange ist eine rechtmäßige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht möglich. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RL ist bei einem Feststellungsbescheid immer auch auf Art. 27 der RL Bezug zu nehmen und die dort genannten allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen. 28.6.4.-6. Feststellungsbescheid Anders als ein Daueraufenthaltsrecht bei Unionsbürgern führt der besondere Schutz vor Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts nach spätestens 5 Jahren nicht zur Steigerung der Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nach Art. 5. Insofern kommen hier Art. 28 Abs. 2 und 3 der RL nicht zur Anwendung. Vor der Entscheidung über den Feststellungsbescheid ist der Betroffene anzuhören. Neben der gebotenen Schriftform sind bezüglich des Feststellungsbescheides auch die sonstigen Anforderungen nach Art. 30 Abs. 1 bis 3 der RL zu beachten. Insbesondere muss dem Betroffenen grundsätzlich eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Die Ausreisepflicht kann nach Ablauf der Frist sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. (zur Anordnung des Sofortvollzugs vgl. Ausführungen zu 28.7.). Im Rahmen der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf zu verweisen, dass gem. § 4 Abs. 2 AGVwGO als Rechtsbehelf die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht kommt. 28.7. Folgen des Feststellungsbescheides Wurde aus den Gründen der Art. 5 (vergleichbar § 6 FreizügG/EU) oder 24 (vergleichbar § 5 FreizügG/EU) der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) festgestellt, unterliegt der betroffene Schweizer oder Familienangehörige den Bestimmungen des AufenthG. Eine Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides ist nicht erforderlich. Nur die Abschiebung entfaltet gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Sperrwirkung. Grundsätzlich soll eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gewährt werden. Die Ausreisepflicht kann nach Ablauf der Frist sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Eine Klage gegen den Feststellungsbescheid, nicht jedoch gegen den eigenständigen VA der Abschiebungsandrohung, entfaltet aufschiebende Wirkung. Eine eventuelle Abschiebung und damit einhergehend auch die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft darf gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst dann erfolgen, wenn das Hauptsacheverfahren negativ abgeschlossen ist. Eine Abschiebung darf ebenso nicht erfolgen, wenn der Ausländerbehörde bekannt wird, dass beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, mit dem die Wiederherstellung der Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                     Seite 496 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung von Klagen werden gem. Art. 5 gefertigte Feststellungsbescheide grundsätzlich mit einer Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) versehen. Den Betroffenen ist in den Fällen, in denen sie keine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz besitzen, parallel zum Bescheiderlass eine Grenzübertrittsbescheinigung I für einen Monat auszustellen. Wird innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Klage erhoben, erhält der Betroffene eine Bescheinigung L 4048 (sofern er nicht eine bereits ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-Schweiz besitzt). Eventuelle Nebenbestimmungen, die zuvor galten, sind in die jeweilige Bescheinigung zu übernehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, ist dem Betroffenen auf Antrag die fortbestehende Erlaubnis der Erwerbstätigkeit (ggf. mit den Beschränkungen nach § 35 BeschV) formlos auf der Grenzübertrittsbescheinigung (ggf. Rückseite) oder der Bescheinigung L 4048 gesiegelt zu bestätigen. Ist der Bescheid bestands- oder rechtskräftig geworden, sind die vorgenannten Dokumente umgehend, ggf. über ein „Pass“einzugsersuchen, einzuziehen. Eine lebenslängliche, unwiderrufliche und nicht befristbare Wiedereinreisesperre wäre mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Die Sperrwirkung wird auf Antrag gem. § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG befristet. Über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrwirkung ist innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden. Befristungszeiträume sollen, je nach Einzelfall, eine Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. Im Übrigen gilt die Spalte Anspruchsfälle der Befristungstabelle (vgl. A.11) . Treten zwischen Erlass und Ausreise neue Umstände (etwa eine eheliche Lebensgemeinschaft, Drogenentzug, positive Gutachten im Strafvollstreckungsverfahren) ein, die nun ernsthafte Zweifel an der früher festgestellten gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr aufkommen lassen, ist das Verbot auch ohne Ausreise zu befristen (vgl. dazu die VAB des BMI). Um den Ablauf der Sperrfrist im Inland nach unerlaubter Einreise und die damit verbundene Legalisierung des Aufenthalts (vgl. unten) zu vermeiden, ist eine Befristung der Sperrwirkung unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass bis zum Fristablauf keine Einreise in das Bundesgebiet erfolgt. Der Betroffene ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass eine Befristung / Verkürzung der Sperrwirkung wegen veränderter Umstände jederzeit vom Ausland aus beantragt werden kann. Bei der Wiedereinreise vor Ablauf oder Aufhebung der Sperrfrist ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der nationalen Abschiebungsregelungen (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG) durchzusetzen, da nach Eintreten des Verlusts des Freizügigkeitsrechts das AufenthG Anwendung findet. Mit Ablauf der Sperrfrist endet jede Fortwirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Eine Abschiebung nach Ablauf der Sperrfrist im Inland ist ausgeschlossen. Kommt eine Befristung nicht oder zum gewünschten Zeitpunkt nicht in Betracht, so ist ggf. zu prüfen, ob eine Betretenserlaubnis zu erteilen ist (vgl. § 11 Abs. 2 AufenthG). Bei der Anwendung dieser Vorschrift gelten keine Besonderheiten für ehemals Freizügigkeitsberechtigte. 28.8. Ausweispflicht Art. 1 bestimmt im Grundsatz die Ausweispflicht für Schweizer und ihre Familienangehörigen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise. Als Ausweis gilt ein Nationalpass oder ein anerkannter Passersatz. Als anerkannter Passersatz für Schweizer gilt insbesondere ein von einem Mitgliedsstaat ausgestellter Personalausweis. Merke: Entgegen dem Wortlaut der o.g. Artikel genügt im Übrigen auch die Vorlage eines in Deutschland anerkannten Passersatzes. Dies folgt aus §§ 3, 4 i.V.m. Art 12 des Abkommens. Ohne die Vorlage eines solchen gültigen Dokuments – für Drittstaatsangehörige ist die Vorlage eines Passes zwingend - ist die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz abzulehnen und der Betroffene an seine Botschaft zu verweisen. Auch bei einer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mittellosigkeit ist die zuständige Botschaft erster Ansprechpartner für den Betroffenen, da er auch in der Bundesrepublik grundsätzlich unter dem Schutz seines Herkunftsstaates steht. Ein Ausweis und auch die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz kann von freizügigkeitsberechtigten Schweizern und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nicht eingezogen werden. Nach Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gilt hinsichtlich der ausweisrechtlichen Pflichten der § 48 AufenthG. 28.9.-10. Kapitel 9. des AufenthG (Straf- und Bußgeldvorschriften) findet auf freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen keine Anwendung. Dazu bedarf es der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts. 28.11. Anwendbarkeit des AufenthG Im Grundsatz besagt § 28, dass freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen wie Unionsbürger weitestgehend aus dem Anwendungsbereich der aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Drittstaatsangehörige herausgenommen werden. Das AufenthG darf demzufolge für diese Personengruppe nur angewandt werden, wenn • durch einen Feststellungsbescheid nach Art. 5 oder 24 der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                     Seite 497 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wurde. Es bedarf nicht der Unanfechtbarkeit des Bescheides • die Vorschrift des AufenthG eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Abkommen oder der zugehörige Anhang I (Art. 12 i.V.m. Art. 15 des Abkommens). Merke: Zwar sind Schweizer und ihre Familienangehörigen gem. § 44 Abs. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt (Begünstigung). Es ist aber schon auf Grund Ihrer Staatsangehörigkeit ausnahmslos davon auszugehen, dass ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht, so dass gem. § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ein Anspruch auch dann nicht besteht, wenn der Schweizer und seine Familienangehörigen nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Sie können auch nicht gem. § 44a AufenthG zur Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtet werden, solange sie freizügigkeitsberechtigt sind. Spricht ein Schweizer aus diesem Grund vor, ist ihm immer die Liste der Kursträger auszuhändigen. Weiter ist er zu beraten, dass er sich mit der Zustimmung eines Kursträgers direkt beim BAMF auf einen freien Platz im Integrationskurs bewerben kann. Die Kosten hat in jedem Fall der Schweizer selbst zu tragen. Sicherheitsabfragen können sowohl von Auslandsvertretungen im Rahmen der Visumentscheidung gegenüber drittstaatsangehörigen Familienangehörigen als auch von der Ausländerbehörde bei Entscheidungen gem. Art. 5 oder 24 gegenüber Schweizern und ihren Familienangehörigen durchgeführt werden. Werden (dann) durch die Sicherheitsbehörden Erkenntnisse übermittelt, die eine Feststellung nach Art. 5 rechtfertigen, ist die Erteilung des Visums zu versagen oder der Verlust des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts festzustellen. Zur Gebührenpflicht vgl. die Ausführungen zu 28.2.6. § 11 Abs. 3 FreizügG/EU findet nach Art. 12 des Abkommens auch auf die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts von Schweizern und ihren Familienangehörigen Anwendung. Somit entsprechen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz den Zeiten des Besitzes einer 5jährigen Aufenthaltserlaubnis-Schweiz und entspricht die 10jährige oder unbefristet ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-Schweiz der Niederlassungserlaubnis. 28.12.-14. frei 28.15. Die auf dem alten bundeseinheitlichen Vordruck ausgestellte befristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz behält bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer ihre Gültigkeit. Sprechen Schweizer oder ihre Familienangehörigen hier vor Ablauf der Geltungsdauer vor und wünschen den Nachtrag eines Lichtbildes, ist stets eine gebührenpflichtige Aufenthaltserlaubnis-Schweiz mit Lichtbild - entweder in Papierform oder bei Antrag des Betroffenen in Form des eAT - auszustellen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. B.AufenthV.29. Befreiung in Rettungsfällen frei B.AufenthV.30. Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                    Seite 498 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren ...................................................................................................................................... 499 B.AufenthV.30a. Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren ......................................... 499 B.AufenthV.31. Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung ........................................................................... 499 Erteilung von langfristig gültigen D- Visa durch die deutschen Auslandsvertretungen ............................................... 500 Akteneinsicht im Visumverfahren ................................................................................................................................ 501 Einvernehmen zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde                                        ...................................................................... 501 Vorabzustimmung ...................................................................................................................................................... 501 B.AufenthV.32. Zustimmung der obersten Landesbehörde ............................................................................................... 502 Familienangehörige von Ausländern, die zur Beschäftigung oder Arbeitsplatzsuche einreisen ................................. 502 Einreise zum Zweck "sonstiger Beschäftigung" bei Voraufenthalten in der Bundesrepublik ...................................... 502 Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge aus Syrien ............................................................................................ 502 Youth-Mobility-Abkommen mit Kanada ....................................................................................................................... 502 Working-Holiday-Programm mit Taiwan ..................................................................................................................... 510 B.AufenthV.33. Zustimmung bei Spätaussiedlern .............................................................................................................. 502 B.AufenthV.34. Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten sowie bei Absolventen deutscher Auslandsschulen ................................................................................................................................................................ 502 B.AufenthV.35. Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika ................................................... 503 Working-Holiday-Abkommen mit der SVR Hongkong und Chile ................................................................................ 503 B.AufenthV.36. Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte ................ 503 B.AufenthV.37. Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen ................................................................................................... 503 B.AufenthV.38. Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde .............................................................................................. 503 B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren ( 26.05.2015 ; NeuBestG ; 23.09.2015 ) B.AufenthV.30a. Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren Mit der 8. Verordnung zur Änderung der AufenthV wird die technische Abwicklung des nationalen wie auch schengenweiten Konsultationsverfahrens dem BVA als einheitlicher, nationaler Kommunikationsschnittstelle übertragen. B.AufenthV.31. Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung B.AufenthV.31.0. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung von Staatsangehörigen bestimmter Staaten, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt (D-Visa) beantragen, siehe unter A.49.5.5. B.AufenthV.31. 1.1. Nach Inkrafttreten der 8. Verordnung zur Änderung der AufenthV am 05.03.2013 ist die Zustimmung der ABH bei Einreisen zur Erwerbstätigkeit nur noch in den in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthV genannten Fällen erforderlich. Das Visumverfahren zur Arbeitsmigration soll durch den weitgehenden Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der ABH vereinfacht werden. Für Aufenthalte über 90 Tage, die weder der Erwerbstätigkeit noch der Arbeitsplatzsuche dienen, verbleibt es beim bisherigen Zustimmungsverfahren. Gleiches gilt für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie der Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a und b AufenthV). Bei sonstigen Titeln zur Beschäftigung nach Voraufenthalten im Bundesgebiet (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c AufenthV) bedarf es vor dem Hintergrund der von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 05.01.2015 erteilten unbefristeten Globalzustimmung keiner Beteiligung der ABH (vgl. auch nachfolgend B.AufenthV.32.) Visa zur Arbeitsplatzsuche bedürfen in keinem Fall der Zustimmung der ABH (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV). Soweit sich aus Voraufenthalten der betroffenen Person eine Einreisesperre ergibt, wird diese im Visumantragverfahren durch die Auslandsvertretung berücksichtigt. An die ABH gerichtete Zustimmungsanfragen im Rahmen von § 18c AufenthG sind daher ungeprüft an die Auslandsvertretungen unter Verweis auf § 31 AufenthV mit folgender Formulierung zurückzusenden: „Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV nicht erforderlich." Über die in § 31 AufenthV zustimmungspflichtigen Fälle hinaus können die Auslandsvertretungen auch künftig die ABH fakultativ zur Klärung von Sachverhalten mit Inlandsbezug im Visumverfahren einbeziehen. Machen die Auslandsvertretungen hiervon Gebrauch, bedarf die Einbeziehung der ABH im jeweiligen Fall jedoch einer konkreten Begründung. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bei Zustimmungen zur Visumserteilung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Verlobte, Adoptionsfälle etc. ist als Rechtsgrundlage § 31 Abs. 1 i.V.m. der in der Anlage zur AZRG-DV Nr. 10a jeweils genannten Rechtsgrundlage zu nennen (bei Lebenspartnern nicht etwa § 27 Abs. 2 AufenthG, da dieser keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung darstellt). Aussagen zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während der Gültigkeit des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs sollten immer gemacht werden. Die Auslandsvertretungen verweisen zu Recht darauf, dass sie gem. § 4 Abs. 2 S. 2 im Visum eine Aussage zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit treffen müssen. Bei der Prüfung, ob eine Erwerbstätigkeit während der Gültigkeit des Visums möglich ist, werden die Vorschriften des § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 5 entsprechend angewandt. B.AufenthV.31.1. 2 . Wie in Nr. 6.4.3.2 AufenthG-VwV festgestellt, ist die Zustimmung zur Visumerteilung eine verwaltungsinterne, selbständig nicht einklagbare oder anfechtbare Handlung. Erteilung von langfristig gültigen D- Visa durch die deutschen Auslandsvertretungen Seit 05.04.2010 dürfen Visa für den längerfristigen Aufenthalt (sog. D- Visa) mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden (Art. 18 Abs. 2 SDÜ). Inhaber solcher nationaler Visa haben auch die Möglichkeit, sich bis zu 3 Monaten innerhalb eines Sechsmonatszeitraums im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu bewegen (Art. 21 Abs. 2 a SDÜ). Ausweislich des Schreibens des Auswärtigen Amts an den Deutschen Städtetag vom 19.03.2011 - 508-516.20 - sind die deutschen Auslandsvertretungen angewiesen, in bestimmten Fallgruppen, Visa für einen längeren Gültigkeitszeitraum auszustellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von bis zu maximal 12 Monaten beabsichtigt ist. Aber auch in anderen Fällen, in denen a) keine Veranlassung besteht, die Erteilungsvoraussetzungen für ein längerfristiges Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis unmittelbar nach Einreise erneut zu prüfen, und b) auch sonst eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde – etwa zur Prüfung einer Integrations-kursberechtigung oder –verpflichtung – nicht erforderlich ist, lässt Art. 18 Abs. 2 SDÜ die Erteilung eines längerfristigen Visums als sinnvoll und geboten erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Erklärung unserer Zustimmung zur Erteilung des Visums gem. § 31 Abs. 1 AufenthV bei folgenden, den Auslandsvertretungen benannten Fallgruppen darum zu ersuchen, das Visum für den gesamten Aufenthaltszeitraum zu erteilen: 1. alle Fälle, in denen der beabsichtigte Aufenthalt dem Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit dient und voraussichtlich insgesamt ein Jahr oder weniger beträgt (§§ 16- 18, 19a, 20 und 21 AufenthG). Praktisch gilt dies damit insbesondere für - Gastwissenschaftler und (Programm-) Studierende sowie deren Familienangehörige, soweit trotz § 34 AufenthV um Zustimmung ersucht wird, - alle Sprachschüler, Schüler an allgemeinbildenden Schulen sowie Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen, soweit sie § 16 Abs. 5 AufenthG unterfallen, - alle Teilnehmer von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung gem. § 17 AufenthG (zu den Fallkonstellationen vgl. Nr. 17.1.2.1 AufenthG-VwV), - Personen mit einem Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU, bei denen die Dauer des Arbeitsvertrages bis zu einem Jahr beträgt (zur Erteilungsdauer der Blauen Karte EU vgl. auch A.19a.3), - Fälle des Aufenthalts zur zustimmungsfreien Beschäftigung (vgl. § 18 AufenthG i.V.m. BeschV sowie § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV), - Forscher gem. § 20 Abs. 1 AufenthG Merke: Ausweislich des Schreibens des Auswärtigen Amtes sind alle Aufenthalte zur Ausbildung und zur Erwerbstätigkeit, d.h. der §§ 16 -21 (3. und 4. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) von dieser Regelung umfasst, mit Ausnahme der Au-pair-Beschäftigung (§ 18 AufenthG i.V.m. § 12 BeschV). Für eine Au-pair-Beschäftigung ist damit entgegen unserer bisherigen Praxis nicht mehr um Ausstellung eines Visums mit einer Geltungsdauer von mehr als 3 Monaten zu ersuchen. 2. sonstige Fälle, in denen der beabsichtigte Aufenthalt voraussichtlich insgesamt ein Jahr oder weniger beträgt und in denen an dem Aufenthalt ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Hier sind etwa die Fälle des § 7 Abs. 1 S. 3 zu nennen, in denen Betroffene zum Zwecke wissenschaftlicher Recherche in Archiven einreisen. 3. für Aufenthalte zum Familiennachzug (§§ 28 – 36 AufenthG), wenn diese die unter 1. und 2. genannten Personengruppen begleiten. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                    Seite 500 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Damit kommt ein längerfristiges Visum nicht in Betracht, wenn die Familienangehörigen nachziehen, d.h. zu einem Zeitpunkt das Visum begehren, zu dem den Stammberechtigten bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Zur Erleichterung der Auswertung werden die Bitten zur längeren Geltungsdauer einheitlich wie folgt formuliert: „Ich bitte das Visum in diesem Fall für den gesamten Aufenthaltszeitraum von...........Monaten/Jahr (ggf. plus 4 Wochen für Ausreise) zu erteilen. ( vgl. Art.18 Abs.2 SDÜ n.F.). An der Einreise und dem Aufenthalt besteht ein besonderes öffentliches Interesse / Die Einreise und der Aufenthalt dient der Ausbildung bzw. der Erwerbstätigkeit. Sofern von Ihrer Seite Bedenken gegen diese Verfahrensweise bestehen, bitten wir unbedingt um Rückäußerung.“ Bei Zustimmungen zum Familiennachzug „Ich bitte das Visum in diesem Fall bereits für ein Jahr zu erteilen. (Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs). An der Einreise und dem Aufenthalt besteht ein besonderes öffentliches Interesse, welchem mit diesem Service Rechnung getragen werden soll. Sofern von Ihrer Seite Bedenken gegen diese Verfahrensweise bestehen, bitten wir unbedingt um Rückäußerung.“ Wird nach Einreise in den Sachgebieten Z 2- 7 festgestellt, dass das Visum entgegen unserer Bitte nur für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt wurde, oder das Visum keine Regelung zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit enthält, ist die Akte nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Auswertung an Z1 abzugeben. Akteneinsicht im Visumverfahren Im Zustimmungsverfahren nach § 31 Abs. 1 AufenthV übermittelt die Auslandsvertretung der Ausländerbehörde nicht nur den Antrag auf das nationale Visum, sondern auch antragsbegründende und ggf. weiteren Unterlagen (z.B. Befragungsniederschriften) zur eigenständigen Prüfung. Sie fügt auch ein Votum zum Visumantrag bei (Nr. 6.4.3.3 AufenthG- VwV). Diese Unterlagen werden der ausländerbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt und werden damit auch Bestandteil der ausländerbehördlichen Akte. Merke: Somit besteht bezüglich dieser Unterlagen das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Nr. 6.4.6. AufenthG- VwV). Ausgenommen sind hiervon bei Akteneinsicht vor Abschluss des Visumsverfahrens interne Entscheidungsvorschläge und damit auch das eigentliche Votum der Auslandsvertretung, nicht allerdings sonstige entscheidungserhebliche Unterlagen wie etwa detaillierte Unterlagen zu vertrauensanwaltlichen Ermittlungen. Soweit uns solche Unterlagen, die nach Mitteilung der Auslandsvertretung für unsere Entscheidung nicht erheblich sind und' ausdrücklich nicht zur Akte genommen werden sollen, irrtümlich zugesandt werden, sind diese entweder zu vernichten oder aber der Auslandsvertretung zurückzusenden. Im Übrigen ist die Auslandsvertretung unverzüglich von der Gewährung der Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde zu unterrichten. Einvernehmen zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde Eine abschließende Entscheidung über die Erteilung nationaler Visa, bei der die Ausländerbehörde nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthV beteiligt worden ist, soll grundsätzlich im Einvernehmen getroffen werden. Nr. 6.4.3.2 AufenthG- VwV regelt aber auch, dass in den Fällen in denen das Einvernehmen im Ausnahmefall nicht hergestellt werden kann, die Auslandsvertretung den Visumantrag trotz Zustimmung der Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit nach § 71 Absatz 2 ablehnen kann. In den Fällen, in denen trotz Übereinstimmung bzgl. des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts, unterschiedliche rechtlichen Bewertungen und/oder Einschätzungen etwa zur Absicht eine familiäre Lebensgemeinschaft herstellen zu wollen oder zum Vorliegen von Härtegründen gem. § 22 S. 1, § 32 Abs. 4 oder § 36 Abs. 2 bestehen, sollte die Auslandsvertretung schon aus Gründen der Verwaltungseffizienz frühzeitig auf diese Möglichkeit der Ablehnung ohne Einvernehmen verwiesen werden. Im Übrigen kann nach Nr. 6.4.3.2 AufenthG- VwV bei anderen langfristigen Aufenthaltszwecken (z.B. Studien- oder Au-pair-Aufenthalte) die Auslandsvertretung das nationale Visum im Einzelfall schon ohne eine Beteiligung der Ausländerbehörde ablehnen, wenn sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig feststellen kann und eine darüber hinausgehende Würdigung durch die Ausländerbehörde im Inland entbehrlich erscheint. B.AufenthV.31.2. § 31 Abs. 2 ersetzt den § 11 Abs. 3 DV AuslG mit der Einschränkung, dass die parallele Zuständigkeit nur gilt, wenn die Vermittlung durch eine öffentliche Stelle erfolgt. Vorabzustimmung B.AufenthV.31.3. Ausweislich der Begründung und des Wortlauts der Verordnung soll insbesondere in Fällen der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 19, 19a und 21 AufenthG), in denen sich der Betroffene noch im Ausland befindet, zur Beschleunigung des Visumsverfahrens großzügig von der Vorabzustimmung Gebrauch gemacht werden. Dies setzt allerdings voraus, dass auch die Bundesagentur zugestimmt hat, so dies erforderlich ist . Im Übrigen ist nur in Ausnahmefällen von dem Institut der Vorabzustimmung Gebrauch zu machen, auch weil dies aus verfahrenstechnischen Gründen regelmäßig nicht zur Beschleunigung sondern gar zu Verfahrensverzögerungen führt. Auch in den Fällen, in denen Ausländer, die sich bereits im Inland aufhalten, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllen, spielt die Vorabzustimmung praktisch keine Rolle. Liegen nicht ohnehin die Voraussetzungen des § 39 vor oder Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016                                                                  Seite 501 von 727
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