20160105
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 13 Inhaltsverzeichnis C.13. Staatsangehörige Kroatiens ....................................................................................................................................... 587 C.13.1.1. Übergangsregelungen für das am 01.07.2013 beigetretene Kroatien ....................................................... 587 C.13.1.2. Drei Phasen der Übergangsregelung .......................................................................................................... 587 C.13.1.3. Übergangsregelungen für entsandte Arbeitnehmer aus Kroatien ................................................................ 587 C.13.1.4. Ausübung einer Beschäftigung nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU ....................................................... 587 C.13.1.5. Familienangehörige von kroatischen Unionsbürgern ................................................................................... 588 C.13.1.6. Arbeitsuche .................................................................................................................................................. 588 C.13.1.7. Günstigere Regelungen in der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung ...... 588 C.13.1.8. Dienstleistungsfreiheit .................................................................................................................................. 588 C.13.1.9. Werkvertragsarbeitnehmer ............................................................................................................................ 589 C.13.1.10. Niederlassungsfreiheit ................................................................................................................................. 589 C.13. Staatsangehörige Kroatiens ( 02.01.2014; 30.04.2015 ) C.13.1.1. Übergangsregelungen für das am 01.07.2013 beigetretene Kroatien § 13 gewährt den Staatsangehörigen Kroatiens im Grundsatz die gleichen Rechte und Pflichten wie anderen Unionsbürgern. Für eine Beschäftigung können jedoch laut Beitrittsvertrag abweichende Übergangsregelungen gesetzlich bestimmt werden. Die Bundesrepublik hat von dieser Möglichkeit bereits bei den EU-Erweiterungen am 01.05.2004 (mit Ausnahme der Mitgliedstaaten Zypern und Malta ) und 01.01.2007 (Bulgarien und Rumänien) Gebrauch gemacht. Das Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union trat am 01.07.2013 in Kraft. Während die Staatsangehörige n der acht zum 01.05.2004 der EU beigetretenen ost-mitteleuropäischen Staaten seit dem 01.05.2011 und die Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien seit dem 01.01.2014 uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, gelten für kroatische Staatsangehörige gem. § 13 i.V.m. § 284 SGB III mindestens bis zum 30.06.2015 abweichende Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und entsandten Arbeitnehmern beim Bau, der Gebäudereinigung und der Innendekoration . C.13.1.2. Drei Phasen der Übergangsregelung Gemäß den in den Beitrittsverträgen aufgenommen Übergangsregelungen kann die Einführung von Teilen der Gemeinschaftsbestimmungen zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der erweiterten EU für eine Höchstdauer von 7 Jahren ausgesetzt werden. Der Übergangszeitraum ist nach der Formel „2 plus 3 plus 2“ in drei Phasen unterteilt. Für jede dieser Phasen gelten eigene Bedingungen. Die erste Phase der Übergangsregelungen begann für Kroatien mit dem EU-Beitritt am 01.07.2013 und endet am 30.06.2015. Es bleibt abzuwarten, ob diese Übergangsregelung um eine oder zwei weitere Phasen verlängert werden wird. C.13.1.3. Übergangsregelungen für entsandte Arbeitnehmer aus Kroatien Darüber hinaus wird die Freizügigkeit für entsandte Arbeitnehmer aus Kroatien beim Bau, der Gebäudereinigung und der Innendekoration bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zunächst bis zum 30.06.2015 beschränkt. Zum Baubereich zählen laut Anhang der RL 96/71/EG Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) und Sanierung. C.13.1.4. Ausübung einer Beschäftigung nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU Kroaten, für die mindestens bis zum 30.06.2015 noch Übergangsregelungen gelten, dürfen eine Beschäftigung grundsätzlich nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU ( Arbeitserlaubnis-EU oder nach einem ununterbrochenen Zeitraum der Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt von mindestens 12 Monaten eine Arbeitsberechtigung-EU; § 12 a ArGV) der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Gegenüber drittstaatsangehörigen Ausländern, die zum Zwecke der Beschäftigung nach Deutschland einreisen, besteht ein Vorrang beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Eine aufenthaltsrechtliche Genehmigung zur Erlangung einer Arbeitsgenehmigung-EU ist nicht mehr erforderlich. Auch entsprechende Bescheinigungen, wonach Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 587 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis- EU besteht, werden nicht ausgestellt. Vom anfangs genannten Grundsatz gibt es für Kroaten 4 Ausnahmen. Erste Ausnahme: Die Erwerbstätigkeit ist nach dem AufenthG gestattet. (z.B.: Eine Kroatin, die mit einem Deutschen verheiratet ist.) Zweite Ausnahme: Art. 23 der UnionsRL berechtigt dazu, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. (z.B.: Ein Kroate, der mit einer Italienerin verheiratet ist.) Dritte Ausnahme: Eine günstigere Regelung aus einer Rechtsverordnung ( BeschV, ArGV) ermöglicht die Aufnahme einer arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung. Seit 01.01.2012 ist zudem auch die Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Tätigkeit oder die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung arbeitserlaubnisfrei. In den genannten Fällen sind kroatische Staatsangehörige nicht an die Bundesagentur für Arbeit zu verweisen. (vgl. C.11. !) Vierte Ausnahme: Kroatische Staatsangehörige, die sich durchgehend seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten oder seit zwei Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erwerben dadurch einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 284 Abs. 6 SGB III i.V.m. § 9 Abs. 1 BeschV). Sie bedürfen für jegliche Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung-EU mehr. Für kroatische Staatsangehörige, die sich am 01.07.2013 mit einem gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben, gilt für die Ausübung einer Beschäftigung Folgendes: Ein Aufenthaltstitel mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“, der vor dem Beitritt entweder unbefristet oder mindestens bis zum 01.07.2013 erteilt wurde, gilt automatisch als Arbeitsberechtigung-EU. Ein Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Beschäftigung (z.B. § 18 AufenthG) erteilt wurde, gilt bis zu seinem Ablauf als befristete Arbeitserlaubnis-EU fort. C.13.1.5. Familienangehörige von kroatischen Unionsbürgern Erlangt ein Drittstaatsangehöriger erstmals ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger eines kroatischen Staatsangehörigen , so gilt selbst bei einer gültigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nun für diesen das grundsätzliche Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung-EU gem. § 284 SGB III. Die zuvor gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dokumentierte Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung kann dabei nicht ohne Weiteres auf den nun Freizügigkeitsberechtigten übertragen werden. Daher ist in diesen Fällen grundsätzlich die Aufenthaltskarte mit der Nebenbestimmung „Arbeitsgenehmigung-EU erforderlich.“ auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem bislang gültigen Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit oder die Beschäftigung gestattet waren. Die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU obliegt den Operativen Sevices der Bundesagentur für Arbeit (vgl. A.39) . Merke: Leitet der Drittstaatsangehörige jedoch im Einzelfall sein Freizügigkeitsrecht von einem kroatischen Staatsangehörigen mit vollem Zugang zum Arbeitsmarkt ab, ist ohne Beteiligung der Arbeitsagentur die Aufenthaltskarte mit der Nebenbestimmung „Arbeitsgenehmigung-EU nicht erforderlich. Erwerbstätigkeit erlaubt gem. § 2 7 Abs. 5 AufenthG.“ auszustellen (vgl. C.11.1. 11.) . C.13.1.6. Arbeitsuche Auch zur Arbeitsuche kann sich der Arbeitsuchende bei einer Agentur für Arbeit/Jobcenter melden. Der kroatische oder Arbeitsuchende muss, nachdem er einen Arbeitgeber gefunden hat, der ihn beschäftigen möchte, bei der A gentur für Arbeit, Essen, Team 009 in Duisburg ( vgl. auch A.39 ) einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis-EU stellen. (vgl. auch C.2.2.) . Besonders ist zu beachten, dass neben dem Antrag des Arbeitsuchenden auf Arbeitserlaubnis-EU seitens des potentiellen Arbeitgebers ein konkretes prüffähiges Stellenangebot vorgelegt werden muss, an Hand dessen die erforderliche Arbeitsmarktvorrangprüfung zugunsten bevorrechtigter Bewerber erfolgen kann. Weitere Verfahren, etwa berufsrechtliche Anerkennungsverfahren, bleiben vorbehalten und sind durch den Betroffenen mit den hierzu zuständigen Stellen zu klären. C.13.1.7. Günstigere Regelungen in der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung Die zum AufenthG erlassene Rechtsverordnung zur Beschäftigung, die BeschV, finde t gem. § 13 i.V.m. § 284 Abs. 6 SGB III lediglich dann Anwendung, wenn sie günstigere Regelungen enthält. Dies gilt für Unionsbürger aus Kroatien und ihre Familienangehörigen, die sich bereits zum Beitritt am 01.07.2013 erlaubt oder geduldet in der Bundesrepublik aufgehalten haben. Hier finden die §§ 9, 32 und 38 BeschV Anwendung. Deren Prüfung, ob auf Basis der BeschV eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt wird, obliegt jedoch der Agentur für Arbeit Essen, Team 009 in Dusiburg (vgl. auch A.39 .) Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 588 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin C.13.1.8. Dienstleistungsfreiheit Die Dienstleistungsfreiheit gilt mit Ausnahme der Wirtschaftsbereiche des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, der Innendekoration und des Reinigungsgewerbes von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln für Kroaten uneingeschränkt. In allen anderen Bereichen können kroatische Staatsangehörige grenzüberschreitende Dienstleistungen frei und ohne Arbeitsgenehmigung-EU für ihre Beschäftigten erbringen. Praktisch ist dies für die Ausländerbehörde allerdings nicht von Bedeutung, da sowohl der Unternehmer als auch seine Mitarbeiter Wohn- und Unternehmenssitz in dem Mitgliedstaat behalten. C.13.1.9. Werkvertragsarbeitnehmer Eine Zulassung von Arbeitnehmern, die in den oben als Ausnahme benannten Bereichen zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Rahmen von Werkverträgen entsandt werden, ist aufgrund der bestehenden bilateralen Werkvertragsarbeitnehmerabkommen nur im Rahmen des deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts zulässig. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die zugelassen werden können, ist kontingentiert. Das Verfahren wird im Regelfall vom Heimatland aus betrieben. Die Zuständigkeit liegt zentral bei der Agentur für Arbeit Stuttgart, Teams 007 und 008, Nordbahnhofstraße 30-34, 70191 Stuttgart . C.13.1.10. Niederlassungsfreiheit Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Unionsbürger in Deutschland (vgl. Art. 43 ff. EGV). Danach können sich in Deutschland insbesondere Handwerker, freiberuflich Tätige, Gewerbetreibende und Kaufleute niederlassen und tätig werden. Zu beachten sind lediglich die berufs- und gewerberechtlichen Vorgaben, wie sie auch für Inländer gelten. Der EuGH definiert die Niederlassung als die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit: Es muss sich um eine dauerhafte (wirtschaftliche) Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat handeln, d.h. sie muss auf unbestimmte Zeit ausgeübt werden und darf nicht nur vorübergehenden Charakter haben (Abgrenzung zum Kriterium der vorübergehenden Tätigkeit bei der Dienstleistung). Dabei ist nicht nur die Dauer der Tätigkeit zu berücksichtigen, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität. Umfang und Schwerpunkt der Tätigkeit müssen ganz oder überwiegend auf das Gebiet Deutschlands gerichtet sein (Abgrenzung zum Kriterium der Verbundenheit mit der Wirtschaft des Herkunftslandes bei der Dienstleistung) die tatsächliche Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit muss mittels einer festen Einrichtung (z.B. Produktionsstätte, Lager- oder Büroräume) erfolgen. Damit ist klargestellt, dass eine reine Registrierung oder Anmeldung z.B. bei Handwerkskammern, Gewerbeämtern, Meldebehörden oder Finanzämtern verbunden mit einer Schlafstätte nicht ausreicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 589 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 14 C.14. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (25.10.2010; ) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 590 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 15 C.15. Übergangsregelung (25.10.2010; ) C.15. 0 . Die auf dem bundeseinheitlichen Vordruck ausgestellte befristete Aufenthaltserlaubnis-EU behält bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer ihre Gültigkeit. Sprechen Familienangehörige hier vor Ablauf der Geltungsdauer vor und wünschen den Nachtrag eines Lichtbildes, ist unter Verweis auf die geänderte Rechtslage stets eine gebührenpflichtige Aufenthaltskarte mit Lichtbild auszustellen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass der Vordruck der Aufenthaltserlaubnis-EU gem. § 80 AufenthV bis einschließlich 31.12.2007 als Aufenthaltskarte weiter verwendet wird. Es sind nur die mit dem Aufdruck „-KARTE“ versehenen Vordrucke zu verwenden. Aufenthaltskarten gem. Anlage D 15 der AufenthV werden zeitnah zum 01.01.2008 beschafft. Ausweislich des Wortlautes des § 15 gilt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EU als unbefristete Aufenthaltskarte und nicht als Daueraufenthaltskarte fort. Sie wird lediglich auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen durch eine gebührenpflichtige Daueraufenthaltskarte ersetzt. Auf § 5 Abs. 6 S. 2 und die entsprechenden Ausführungen unter C.5.6. wird verwiesen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 591 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 1 D.1. Geltungsbereich AsylG (QualRiLiUmsG; AsylVfbeschlG ) Allgemeines: Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde die Überschrift des Gesetzes von „Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)“ in „Asylgesetz (AsylG)“ geändert. Damit wird der Charakter des Gesetzes verdeutlicht, der sich seit ursprünglichem Inkrafttreten gewandelt hat: das Gesetzt enthält – wie zu Beginn – nicht mehr nur verfahrenstechnische Regelungen, sondern auch eigene materielle Vorgaben für den Schutz von in ihrer Heimat verfolgten Ausländern., §§ 3 ff. Die Vorschrift legt den Geltungsbereichsbereich des Asylgesetzes fest. Der Geltungsbereich umfasst neben dem Schutz nach Artikel 16a GG (Nummer 1) auch den internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Nummer 2). Der Begriff internationaler Schutz beinhaltet die Flüchtlingsanerkennung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und den internationalen subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU. Der internationale subsidiäre Schutz im Sinne der Richtlinie ist damit wie der Flüchtlingsstatus als eigenständiger Schutzstatus ausgestaltet. Für die Anträge auf internationalen subsidiären Schutz gelten grundsätzlich dieselben ver-fahrensrechtlichen Regelungen des Asylgesetzes wie für Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der Asylberechtigung nach Artikel 16a GG. Zudem wird klargestellt, dass die Schutzgewährungen nach der bis zum 20.07.2015 geltenden Richtlinie 2004/83/ EG den Schutzgewährungen nach der Richtlinie 2011/95/ EU gleichgestellt sind. Merke: Vor dem Hintergrund der einschneidenden Gesetzesanpassungen durch das Gesetz zur Umsetzung der RL 2011/95/EU gelten auch solche Personen als subsidiär Schutzberechtigte, bei denen die Ausländerbehörde vor dem 1.12.2013 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2,3 oder 7 festgestellt und Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. erteilt hat (§ 104 Abs. 9 AufenthG; vgl. A.26.2). Hinweis: Zur Definition des subsidiären Schutzes siehe auch D.4 (Begriffsbestimmung) E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 592 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 3 - 3e D.3. - 3e. Internationaler Schutz (QualRiLiUmsG) Die §§ 3 Abs. 1 und 3 a – e setzen Art. 2 d sowie Art. 6 – 10 der Richtlinie 2011/95/EG um. Der Wortlaut der einzelnen Richtlinienbestimmungen wurde dabei weitgehend in das AsylVfG übernommen, um eine einheitliche Entscheidungspraxis in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Regelungen im AsylVfG sind daher deklaratorischer Natur. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 593 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 4 D.4. Subsidiärer Schutz (QualRiLiUmsG) 4.0. Mit § 4 werden die grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen des internationalen subsidiären Schutzes in das Asylverfahrensgesetz übernommen. Die Vorschrift entspricht Artikel 15 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU. Die Regelung über den subsidiären Schutz ersetzt die vorherige Regelung der § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG a. F. §60 Abs. 2 AufenthG (neue Fassung) verweist nunmehr auf § 4 AsylVfG. Merke: Für die Anträge auf Gewährung internationalen subsidiären Schutz ist seit dem 01.12.2013 ausschließlich das BAMF im Rahmen eines durchzuführenden Asylverfahrens zuständig. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG werden dagegen weiterhin sowohl durch das Bundesamt - im Rahmen des Asylverfahrens – als auch durch die Ausländerbehörde – unter Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 AufenthG - geprüft. Macht ein Ausländer somit erstmals geltend subsidiär schutzberechtigt zu sein, so ist für dieses Asylgesuch das Bundesamt zuständig (vgl. D.13.) Hat er – auch vor dem 1.12.2013 - einen Asylantrag gestellt, so obliegt die Entscheidung über ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 gleichfalls dem Bundesamt (§ 24 Abs. 2). 4.1. § 4 Abs. 1 entspricht Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU und enthält die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Der Begriff des ernsthaften Schadens wird durch die Nr. 1 – 3 abschließend geregelt. 4.1.1 . bis 4.1.2. frei 4.1.3. Die Schutzgewährung setzt kriegerische Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraus. Der völkerrechtliche Begriff „bewaffneter Konflikt“ wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung in den Regelungsbereich fallen. Für innerstaatliche bewaffnete Konflikte ist ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich. Typische Beispiele sind nach der Gesetzesbegründung Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe, während örtlich und zeitlich begrenzte Bandenkriege regelmäßig nicht darunter fallen. Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt für die Zivilbevölkerung im Zusammenhang stehende Gefahren genügen nicht. Es kommt darauf an, dass für den Betroffenen eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben gegeben ist. 4.2. § 4 Absatz 2 entspricht Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU und enthält die Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen der subsidiäre Schutzstatus ausgeschlossen ist. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 594 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 5 D.5. Bundesamt (2.ÄndG; QualRiLiUmsG ) ... weggefallen ... 5.1. bis 5.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 595 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 9 D.9. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (2. ÄndG) 9.0. § 9 regelt die Zusammenarbeit der Asylbehörden mit dem Hohen Flüchtlingskommissar, der in Einzelfällen Stellung nehmen und auch Ausländer aufsuchen kann, wenn sie sich in Gewahrsam befinden. 9.1. bis 9.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 596 von 727