20171023

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Wird durch die Beschäftigung kein für die Lebensunterhaltssicherung ausreichendes Einkommen erzielt, sondern der Lebensunterhalt etwa durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder sonst. Vermögen ergänzend gesichert, ist das Ermessen regelmäßig zu Lasten des Antragstellers auszuüben. 18.2.1. 2. Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der EU Soweit ausländische Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 18 oder § 19 i.V.m. der BeschV erfüllen, einreisen, um eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU (z.B. Polen) aufzunehmen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diese Personen und/ihre Familienangehörigen nicht in Betracht. Eine Beschäftigung im Bundesgebiet ist ja nicht beabsichtigt (Ausnahme: § 21 BeschV). Auch die Erteilung einer AE nach § 7 Abs. 1 S. 3 allein für die Familienangehörigen bleibt außer Betracht. In diesen Fällen steht es der betroffenen Firma frei, im Bundesgebiet eine Zweigniederlassung zu gründen, um für die Mitarbeiter eine AE nach § 18 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 BeschV zu erhalten. Anders sind die Fälle zu bewerten, in denen der Ausländer bei einer Firma beschäftigt wird, die zwar ihren Hauptsitz im Ausland allerdings einen Betriebssitz oder eine Niederlassung im Inland hat. Hier kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18, 19 in Verbindung mit einer Vorschrift der BeschV sehr wohl in Betracht. Bestehen Zweifel, ob ein Betriebssitz im Inland besteht, ist bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit Essen, bei zustimmungsfreien Beschäftigungen die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen. 18.2.1. 3. Beschäftigung in Drittstaaten Wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei einem auch im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, das ebenfalls in Drittstaaten ansässig ist, auf Grundlage eines dort abgeschlossenen ausländischen Arbeitsvertrages beantragt, ist immer die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 72 Abs. 7 zu erbitten. Nur bei Vorliegen der Zustimmung kommt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht. 18.2.1. 4. Arbeitslosigkeit eines Beschäftigten Wird ein Betroffener, der eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erhalten hat, arbeitslos, so gilt Folgendes: Grundsätzlich ist in diesen Fällen bei Akademikern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 18c AufenthG möglich, aber nicht im Interesse des Antragstellers denn dieser Titel wird mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" verfügt. Hieraus folgt nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass der Betroffene nicht i.S.v. § 138 Abs. 5 SGB III für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, so dass dann auch kein Anspruch auf Zahlung des ALG I geltend gemacht werden kann. Um diese Ergebnis zu vermeiden, kann d em Betroffenen kann stattdessen eine Fiktionsbescheinigung für bis zu 6 Monaten ausgestellt werden. Die Dauer der Fiktionsbescheinigung sollte von der Dauer der bisherigen Beschäftigung sowie davon abhängig gemacht werden, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 erfüllt sind und ob der Ausländer über genügend Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt – etwa auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld – zu sichern. In diesen Fällen wird in die Fiktionsbescheinigung zur Erleichterung der Arbeitsplatzsuche "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG)" eingetragen. Merke: Ist aufgrund der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nicht möglich, kann der vorhandenen Titel nachträglich zeitlich verkürzt und danach die Fiktionsbescheinigung wie oben beschrieben ausgestellt werden.Bezüglich der Möglichkeit der selbständigen Tätigkeit ist grundsätzlich die Regelung aus der Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 in die Fiktionsbescheinigung zu übernehmen (zur Möglichkeit der selbständigen Tätigkeit bei Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 besitzen vgl. A.21.6.). Wird erneut ein Arbeitsplatz gefunden oder wird nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder 5 beantragt, ist die Fiktionsbescheinigung sodann für die Dauer eines Zustimmungsverfahrens bei der Arbeitsagentur bzw. das Beteiligungsverfahren nach § 21 Abs. 1 S. 4 zu verlängern. Ggf. ist die Aufenthaltserlaubnis ohne erneute Ausreise zu erteilen (§ 39 Nr. 1 AufenthV). Andernfalls ist der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Sprechen Personen - insbesondere Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 4 vor - und beantragen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine zustimmungsfreie Tätigkeit nach § 18 i.V.m. der BeschV, kann die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen auch dann erteilt werden, wenn der Ort der Beschäftigung außerhalb Berlin- Brandenburgs liegt, solange der Ausländer nachweislich noch in Berlin gemeldet ist, und/oder die Tätigkeit ausweislich des Arbeitsvertrages erst innerhalb der nächsten drei Monate begonnen werden soll. 18.2.1. 5. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Anders als bei der Erteilung der AE nach § 18 Abs. 3 oder 4 ist b ei der Verlängerung einer AE nach § 18 Abs. 3 oder 4 immer § 9 BeschV zu beachten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 BeschV kann die AE - ohne vorangegangene Anfrage bei der BA - mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" verlängert werden (vgl auch Ausführungen unter B.BeschV.9. ) Beachte: Die Vergünstigungen des § 9 BeschV können hingegen in den folgenden Fällen nicht Grundlage für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sein: Geduldete oder Gestattete beantragen eine AE nach § 18 unter Berufung etwa auf § 9 Abs. 1 BeschV Verlängerung zeitlich befristeter Beschäftigungen (Stichwort: Spezialitätenköche) Vgl. dazu die Ausführungen unter B.BeschV.9. 18.2.2. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                    Seite 146 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 18.4. Beschäftigung mit qualifizierter Berufsausbildung 18.4.0. Aufenthaltserlaubnisse nach § 18 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 sind grundsätzlich mit der Nebenbestimmung „Erlischt mit dem Bezug v. Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG“ sowie Beschäftigung n. gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als …. bei….“ zu versehen. 18.4.1. Grundsätzlich kann eine AE gem. § 18 Abs. 4 S. 1 (i.V.m. § 18 Abs. 2 S. 1) erteilt werden, wenn der Ausländer eine Beschäftigung begehrt, für die mindestens eine 2-jährige Berufsausbildung Voraussetzung ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV). Die begünstigten Berufsgruppen sind in den §§ 2Abs. 3, 4, 6-7, 10-11 BeschV abschließend aufgezählt. Zur Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung iSv. § 18 Abs. 4 Satz 1 und einer selbständigen Tätigkeit gem. § 21 (insbesondere bei sog. freien Mitarbeitern bei Rundfunk und Fernsehen) vgl. VAB.A.21.0. Wird trotz Einstufung als Selbständiger oder Weigerung, eine Statusklärung zu beantragen, auf Erteilung der AE nach § 18 Abs. 4 bestanden, ist diese zu versagen. 18.4.2. Ist die Tätigkeit nicht in der BeschV oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung genannt, so kann nur in den Fällen, in denen eine qualifizierte Ausbildung Voraussetzung ist (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2011 - OVG 2 S 60.10 -), einzelfallbezogen eine Ausnahme zugelassen werden (Abs. 4 S. 2). Hierzu muss dann allerdings ein öffentliches insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse bestehen. Zu Ärzten in Weiterbildung beachte A.17.3. Ob ein arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, beurteilt ausweislich Nr. 18.4.3 VwV- AufenthG ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit, die insofern zu beteiligen ist. Soll der Titel allerdings auf Grund eines sonstigen öffentlichen Interesses erteilt werden, bedarf es der Beteiligung der Bundesagentur nicht. Dies gilt etwa in den Fällen der Beschäftigung israelischen Sicherheitspersonals durch die jüdische Gemeinde oder die israelische Fluglinie EL AL, für die Beschäftigung als Lehrpersonal an der saudischen König-Fahd-Akademie oder aber bei E-Sportlern, die für oder im Rahmen von computergestützten Wettkämpfen tätig sind. Bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 18 Abs. 4 S. 2 ist die Beschäftigung allerdings auf die konkrete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber für die Geltungsdauer des Titels zu beschränken. In all diesen Fällen ist die Entscheidung den Sachgebietsleitern und Hauptsachbearbeitern vorbehalten. 18.4a. Tätigkeit im Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn Sowohl § 7 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes als auch § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes sehen vor, dass auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in das Beamtenverhältnis berufen werden dürfen. Nach dem Beamtenstatusgesetz betrifft dies insbesondere Hochschullehrer und andere Mitarbeiter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Da auch Ausländer für diese Tätigkeit einwandern und in das Beamtenverhältnis berufen werden, wurde mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Durch die Reglung in Satz 3 erhalten Inhaber dieses Titels abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis. Voraussetzung ist hierfür, dass der Ausländer mindestens drei Jahre in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherren stand und aktuell auch noch steht. Letzteres begründet sich aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 a in diesen Fällen auf eine weitere Alterssicherung zu verzichten, da die Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Alimentationsprinzip durch Pensionszahlungen erfolgt. Merke: Bei der Berechnung der Dreijahresfrist können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Ausländer nicht Inhaber eines Titlels nach § 18 Abs. 4 a S. 1 war, sondern über einen anderen Aufenthaltstitel verfügte. Maßgeblich für die Frist ist allein, ob der Betroffene in einem solchen Beamtenverhältnis stand und der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis – zumindest für eine logische Sekunde – Inhaber eines solchen Titels nach § 18 Abs. 4a S. 1 gewesen ist. Die tatsächliche Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist aber nicht erforderlich. § 18 Absatz 4a Satz 3 stellt anders als § 18 Abs. 4 a keine eigenständige Erteilungsgrundlage für die Niederlassungserlaubnis dar. 18.5. Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes In jedem Fall ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich. Ist für eine Berufsausübung eine Erlaubnis vorgeschrieben, muss der Ausländer das Vorliegen der Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung des Titels nachweisen. Soweit der Beruf im Land Berlin reglementiert ist (z.B. Human-, Zahn-, und Veterinärmedizin, Ingenieuer-wesen, Notariat oder Lehrberufe an staatlichen Schulen) ist die jeweilige Fachbehörde zuständig, an die der Betroffene jeweils zu verweisen ist. Merke: Die Vorschrift lässt zumindest offen, ob das Vorliegen einer Berufsausübungserlaubnis schon vor der Beteiligung der BA vorliegen muss und sodann das Vorliegen auch durch diese geprüft wird. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz sollte die Beteiligung der BA auch ohne Vorliegen einer Berufsaus-übungserlaubnis oder deren Zusage erfolgen, so der Antragsteller glaubhaft macht, die erforderlichen An-träge gestellt zu haben. Die Prüfung des Vorliegens einer Berufsausübungserlaubnis obliegt den Auslän-derbehörden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit der aufschiebenden Bedingung der vorliegenden Berufsausübungserlaubnis ist gem. Abs. 5 zwingend ausgeschlossen. 18.6. Versagungsgründe Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                      Seite 147 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Mit der ...wegg efallen... Vorschrift des Abs. 6 kann die Erteilung oder Verlängerung einer AE zur Ausübung einer zustimmungsfreien Beschäftigung von der Ausländerbehörde versagt werden, wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der wegen illegaler Beschäf-tigung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft worden ist oder gegen den aus diesem Grund eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Für die Erteilung oder Verlängerung einer ICT-Karte gelten darüber hinaus Versagungsgründe des § 40 Abs. 3: Nichterfüllung der rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte sowie Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen durch den Arbeitgeber; Insolvenz oder Geschäftsuntätigkeit des Arbeitgebers; Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen. Zur Absicherung dieser Anforderungen ermöglicht § 18 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 3 die Versagung in den Fällen, in denen keine Zustimmung der Bundesagentur erforderlich ist. Regelmäßig dürfte die Ausländerbehörde keine Kenntnis vom Vorliegen dieser Versagungsgründe ...weggefallen... haben. Da hier zudem auf Grund eines Tatbestandes, der nicht durch den Antragsteller zu vertreten ist, in seine Rechte eingegriffen wird, dürfte von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Die Entscheidung obliegt den Sachgebietsleitungen bzw. deren Vertretern. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                  Seite 148 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 18a Inhaltsverzeichnis A.18a. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung .............................. 149 Änderungsdatum ................................................................................................................................... 590 18a.0. Allgemeines .............................................................................................................................. 149 18a.1. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete ....................................................................... 149 18a.1.1. Anforderungen an die berufliche Qualifikation ................................................................. 150 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in Zweifelsfällen .................................................... 150 Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung ................................................................. 150 beabsichtigter Arbeitsplatzwechsel ........................................................................................ 151 18a.1.2. Wohnraumerfordernis ..................................................................................................... 151 18a.1.3. Deutschkenntnisse ......................................................................................................... 151 18a.1.4. Täuschung der Ausländerbehörde ................................................................................. 151 18a.1.5. Ausschlussgründe .......................................................................................................... 151 18a.1.7. Verurteilungen ................................................................................................................ 152 18a.1a. Aufenthaltserlaubnis nach qualifizierter Berufsausbildung ...................................................... 152 18a.1b. Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach qualifizerter Berufsausbildung .................................. 152 18a.2.1. Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ....................................................................... 152 18a.2.1.1. Prüfung der allgemeinen Erteilungsvorsaussetzungen ........................................ 152 18a.2.1.2. Zustimmungsverfahren ......................................................................................... 153 18a.2.2.Beschränkungen gemäß § 35 BeschV ............................................................................. 153 18a.2.3.1. Befristungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ........................................................... 153 18a.2.3.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................ 153 18a.2.3.3. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung der Arbeitsverwaltung ...... 153 18a.2.3.4. Nebenbestimmungen ........................................................................................... 153 18a.3.Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 ..................................................................................................... 154 A.18a. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung Änderungsdatum ( AuslBeschR; IntG; 20.09.2016 ) 18a.0. Allgemeines Mit der Regelung des § 18a Abs. 1 kann gut ausgebildeten Geduldeten, die einen ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben, die Möglichkeit eröffnet werden, in einen erlaubten Aufenthalt zu wechseln. Grundsätzlich ist im wirtschaftlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland sowie der Betroffenen vom Ermessen großzügig positiv Gebrauch zu machen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage setzt immer die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Liegen die allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen des 18a Abs. 1 bzw. 1a vor, ist die Bundesagentur zu beteiligen hinsichtlich der Frage, ob die beabsichtigte Beschäftigung der in der Berufsausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht. Nur bei offenkundigem Nichtentsprechen (z.B. wenn nach erfolgreicher Bäckerlehre eine Sekretariatstätigkeit ausgeübt werden soll) kann ohne Beteiligung der Bundesagentur versagt werden. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 (insb. Passpflicht und Lebensunterhaltssicherung) und Abs. 4 müssen erfüllt sein. § 5 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, weil es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 und 1a nicht um eine solche nach dem 5. Abschnitt, sondern nach dem 4. Abschnitt handelt (zu § 5 Abs. 2 und 10 Abs. 3 vgl. § 18a Abs. 3 bzw. VAB A.18a.3.). Aus dem gleichen Grund richtet sich die Erteilung einer späteren Niederlassungserlaubnis allein nach § 9. § 26 Abs. 4 findet ebenso wie die sonstigen Regelungen des 5. Abschnitts keine Anwendung. Auch der Familiennachzug richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Merke: Kommt die Erteilung sowohl gem. § 18 a Abs. 1 als auch Abs. 1 a in Betracht, ist der Betroffene entsprechend über die jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen zu beraten und im Zweifel vor dem Hintergrund des §18 a Abs. 1 b und der dort normierten Widerrufsmöglichkeit ein Titel nach § 18 a Abs. 1 zu erteilen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich auch, § 18 a Abs. 1 vorrangig zu prüfen. 18a.1. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                                                                     Seite 149 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 18a.1.1. Schon aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 1 sowie aus der gesetzlichen Überschrift folgt, dass die Aufenthaltserlaubnis nur geduldeten Ausländern erteilt werden kann, wobei der Duldungsgrund unerheblich ist und die Duldung auch auf § 60 a Abs. 2 S. 4 beruhen kann. Allerdings ist ein Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel - insbesondere einem humanitären nach dem 5. Abschnitt - in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a nicht möglich. Eine GÜB steht einer Duldung nicht gleich. Auf die Dauer der Duldung kommt es nicht an. Ausgeschlossen sind auch Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung. Bei einer Rücknahme des Asylantrages, etwa in Hinblick auf die Regelung des § 18a kommt die Erteilung nur in Betracht, wenn eine Abschiebung nicht unmittelbar möglich und der Ausländer deshalb zunächst zu dulden ist. Insofern ist eine Duldung für eine „logische Sekunde“ ausreichend (zu den Sperrwirkungen des § 10 Abs. 3, vgl. § 18a Abs. 3 bzw. A.18.3.). 18a.1.2. Ob die bisherige bzw. beabsichtigte (weitere) Beschäftigung der beruflichen Qualifikation entspricht, kann abschließend nur von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden (s. dazu A.18a.2.). Beachte: Wie sich aus einem Vergleich mit den Nr. 1 b) und 1 c) ergibt, gilt Nr. 1 a) nur für deutsche Ausbildungsabschlüsse, während die anderen beiden Buchstaben ausschließlich ausländische Ausbildungsabschlüsse betreffen. 18a.1.1. Anforderungen an die berufliche Qualifikation Nach der Gesetzesbegründung ist in § 18a Abs. 2 Satz 1 auch deshalb ein Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen, weil die Ausländerbehörde nicht über die fachliche Kompetenz verfügt, um abschließend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen von § 18a Abs. 1 Nr. 1, Buchstaben a) bis c) vorliegen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist allerdings im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung dann ohne Beteiligung der Bundesagentur zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Antragsteller die Anforderungen an die berufliche Qualifikation nicht erfüllt. Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in Zweifelsfällen Dazu sind die folgenden Hinweise zu beachten. In Zweifelsfällen ist die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen: Eine in Deutschland erworbene qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 1 a) liegt in Anlehnung an die Regelung des § 6 Abs. 1 BeschV dann vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Damit ist die generelle Dauer einer Ausbildung gemeint. War die Ausbildung also etwa aufgrund besonderer (Vor-) Qualifikationen des Antragstellers kürzer und kann dies nachgewiesen werden, handelt es sich ebenfalls um eine qualifizierte Ausbildung. Als abgeschlossenes Hochschulstudium gelten auch Ausbildungen, deren Abschluss durch das Landesrecht einem Hochschulabschluss g l e i c h g e s t e l l t                                i s t . Abweichend von A.2.3.1.11 ist bei Prüfung der Lebensunterhaltssicherung nur auf die Angaben zur Höhe des Gehalts im Arbeitsvertrag abzustellen. Weder muss das Arbeitsverhältnis bereits für eine gewisse Mindestzeit bestanden haben, noch kommt es darauf an, ob eine Probezeit vereinbart ist. Die Prüfung, ob ein ausländischer Hochschulabschluss des Antragstellers im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 1 b) anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, erfolgt ausschließlich durch die Bundesagentur für Arbeit. Die abschließende Prüfung, ob die qualifizierte Beschäftigung seit zwei Jahren ununterbrochen ausgeübt worden ist, wird nach der Gesetzesbegründung ebenfalls von der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. Für die ausländerbehördliche Vorprüfung sind eine entsprechende Vorlage früherer Arbeitsverträge und eine Bestätigung des aktuellen Arbeitgebers über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausreichend. Dabei sind in großzügiger Auslegung des Gesetzeswortlauts Unterbrechungen von bis zu drei Monaten, wie sie z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel erforderlich sein können, unschädlich, werden aber nicht auf die Zweijahresfrist angerechnet. Die Frage, ob die Beschäftigung in den letzten zwei Jahren dem Abschluss angemessen war, ist anhand der zu § 16 Abs. 4 entwickelten Kriterien vorzuprüfen (vgl. A.16.4.2.). Eine Fachkraft im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 1 c) ist nach der Gesetzesbegründung eine Person, die entweder über eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Berufsausbildung verfügt oder einen Abschluss als Meister, Techniker oder Fachwirt vorweisen kann. Insoweit ist zu beachten, dass es hier um Personen geht, die ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben haben. Da die Ausländerbehörde über keinerlei berufskundliche Kenntnisse zu ausländischen Berufsausbildungen verfügt, sollte die Vorprüfung großzügig erfolgen. Im Rahmen der ausländerbehördlichen Vorprüfung ist es daher im Zweifel ausreichend, dass der Antragsteller durch Vorlage von Arbeitsverträgen (s. zugleich) nachweisen kann, dass er seit drei Jahren tatsächlich eine Beschäftigung ausübt, die üblicherweise eine entsprechende Berufsausbildung voraussetzt, wobei Unterbrechungen von bis zu 3 Monaten etwa im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel unbeachtlich sind, aber nicht auf die Dreijahresfrist angerechnet werden. Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung Von der Ausländerbehörde ist allerdings abschließend und vor einer Beteiligung der Bundesagentur zu prüfen, ob die Fachkraft ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zumindest ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung sichern konnte. Für diese Prüfung bedarf es der Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                     Seite 150 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Einkommensnachweise des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis. Die Berechnung erfolgt dann anhand der Berechnungstabelle, wobei das Durchschnittseinkommen für das letzte Jahr zu Grunde gelegt wird und die Mietkosten außen vor gelassen werden. Im Sinne effizienten Verwaltungshandelns ist als Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis immer derjenige Zeitpunkt zu verstehen, an dem die letzten Unterlagen zur Lebensunterhaltssicherung vorgelegt werden. Erfüllt der Ausländer die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung erst nach Bescheiderlass während eines laufenden Verwaltungsstreitverfahrens kann die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls erteilt werden, es ist dann aber mit der prozessualen Erledigungserklärung zu beantragen, dass dem Antragsteller bzw. Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, weil sich der Sachverhalt nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Beachte: Die erleichterten Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung gelten nur für die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Rückschau auf die letzten 12 Monate vor Antragstellung. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt hingegen gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 für die Zukunft voraus, dass die Prognose einer vollständigen (!) Lebensunterhaltssicherung einschließlich der Mietkosten nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist (vgl. dazu A.2.3.1.). beabsichtigter Arbeitsplatzwechsel Beabsichtigt der Antragsteller im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen Wechsel auf einen ihm bereits angebotenen und höher vergüteten Arbeitsplatz, könnte man zu der Auffassung gelangen, dass die Aufenthaltserlaubnis immer erst dann erteilt wird, wenn der Antragsteller zu dem höheren Gehalt bzw. beim neuen Arbeitgeber mindestens seit drei Monaten gearbeitet hat. Der Gesetzgeber geht aber in der Fallkonstellation des § 18a Abs. 1 Nr. 1 c) offensichtlich davon aus, dass in vielen Fällen erst die (in Aussicht stehende) Aufenthaltserlaubnis, die Möglichkeit eröffnet, ein höheres Gehalt zu erwirtschaften. Nur so lässt sich begründen, dass in der Rückschau geringere Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung gestellt werden. Diesem Rechtsgedanken ist bei der Lebensunterhaltssicherungsprognose Rechnung zu tragen, d.h. insoweit nachvollziehbare Gehaltssteigerungen sind zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. 18a.1.2. Wohnraumerfordernis Hinsichtlich des Wohnraumerfordernisses gelten die zu § 2 Abs. 4 entwickelten Grundsätze. 18a.1.3. Deutschkenntnisse Ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe B 1 des GERR liegen gemäß § 3 Abs. 2 IntV dann vor, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbstständig sprachlich zurechtfinden, entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann. Im Zweifelsfall kann der Sprachtest B 1 verwendet werden. Eine Berechtigung auf Teilnahme an einem Integrationskurs, insbesondere am Einstufungstest und am Orientierungskurs besteht in den Fällen des § 18a nicht. Allerdings kommt eine Zulassung zum für eine spätere Niederlassungserlaubnis erforderlichen Orientierungskurs gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 in Betracht (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 IntV). Die ausreichenden Deutschkenntnisse müssen zum Zeitpunkt der Erteilung vorliegen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. 18a.1.4. Täuschung der Ausländerbehörde Eine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Umstände liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer Falschangaben über seine Identität – einschließlich Alter und Herkunftsstaat -, über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft oder über den (mangelnden) Besitz eines Passes macht. Dasselbe gilt für eine nachweisliche und schwerwiegende Täuschung über eine Traumatisierung, die eine Ausweisung rechtfertigt (das bloße Behaupten einer nicht als glaubhaft bewerteten Traumatisierung stellt keine solche Täuschung dar). Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit kann im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen von sich aus offenbart und seitdem aktiv an der Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise seines Heimatstaates mitgewirkt hat. Haben eigene ausländerbehördliche Ermittlungen zu Erkenntnissen über die Identität des Ausländers geführt, muss die Offenbarung spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfrontation mit diesen Erkenntnissen erfolgt sein. Eine spätere Offenbarung beseitigt den Ausschlussgrund nicht. Zum endgültigen Nachweis der offenbarten Identität gilt der vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. nach entsprechender Zusicherung ohnehin vorzulegende Pass. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung ist auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer sämtliche gegen die Ausländerbehörde gerichtete Rechtsbehelfe zurücknimmt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde dem Betroffenen die begehrten Vergünstigungen jedenfalls auch wegen der bisher ungeklärten Identität vorenthalten hat. Es ist nur billig, dass das Land Berlin von Verfahrensaufwand (auch bei den Verwaltungsgerichten) und -kosten verschont bleibt, die jedenfalls auch mit der in der Vergangenheit ungeklärten Identität im Zusammenhang stehen. Soweit noch Rechtsbehelfe anhängig sind, kann dem Betroffenen nach offenbarter und nachgewiesener Identität die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall der Rücknahme sämtlicher Rechtsbehelfe zugesichert werden. Soweit eine Zusicherung zur Erleichterung der Passbeschaffung erteilt wird, ist die Rücknahme sämtlicher gegen die Ausländerbehörde gerichteter Rechtsbehelfe als zusätzliche Bedingung in die Zusicherung mit aufzunehmen. 18a.1.5. Ausschlussgründe Wie schon die vorstehenden Ausführungen zeigen, gilt hinsichtlich der Ausschlussgründe ein großzügiger Maßstab. Der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt danach ausschließlich dann vor, wenn ein Ausländer nachweislich Urkunden vernichtet oder unterdrückt hat, um seine Abschiebung zu verhindern, seine Wohnung aufgegeben hat und untergetaucht ist und sich somit behördlichen Maßnahmen entzogen hat oder Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                     Seite 151 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ein Ausländer, der bereits in Abschiebehaft saß, sich beharrlich geweigert hat, an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken oder sonst seine Abschiebung durch sein persönliches Verhalten verhindert hat. Das Hinauszögern oder Behindern muss für die Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung allein ursächlich gewesen sein. Gab es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstanden, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der eine Urkunde vernichtet hat, der aber wg. einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch unabhängig davon nicht hätte abgeschoben werden können, behördliche Maßnahmen nicht verzögert oder behindert. 18a.1.6. einstweilen frei 18a.1.7. Verurteilungen Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Ausländer zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht. Die abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung"). Soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben, sind mehrere Geldstrafen kumulativ zu betrachten. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“. Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. Der Ausschlussgrund nach § 18a Abs.1 Nr. 7 verdrängt die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich begangener Straftaten. 18a.1a. Aufenthaltserlaubnis nach qualifizierter Berufsausbildung Abs. 1a ist auf Grund der nachteiligen Rechtsfolge des § 18 a Abs. 1b nachrangig hinter Abs. 1 zu prüfen (vgl. oben A.18a.0.). Ein Ausländer, der bisher im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung war und diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a zum Zwecke der Beschäftigung zu erteilen, sofern diese der erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht und die Bundesagentur zugestimmt hat. Es besteht kein Ermessen. Es müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 7 vorliegen. Insoweit wird auf 18a.1.2 bis 18a.1.7 verwiesen. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vgl. 18a.0., 18a.1.1. und 18.a.3. 18a.1b. Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach qualifizerter Berufsausbildung Die Widerrufsvorschrift des § 18a Abs. 1b gilt nur für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a, nicht jedoch für eine solche nach § 18a Abs. 1. Liegt eine der Voraussetzungen für den Widerruf vor, besteht kein Ermessen. Vor Prüfung eines Widerrufs ist allerdings eine nachträgliche zeitliche Beschränkung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 als das mildere Mittel zu prüfen. 18a.1b.1. Erlangt die Ausländerbehörde Kenntnis davon, dass das Beschäftigungsverhältnis, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, aufgelöst wurde aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, so ist die Aufenthaltserlaubnis gem. Abs. 1 a nachträglich zeitlich zu beschränken oder zu widerrufen. Da es hier keine bußgeldbewährte Meldepflicht des Arbeitgebers gibt, wie sie § 60a Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 98 Abs. 2b für die vorhergehende Duldung zu Ausbildungszwecken vorsieht, wird in den meisten Fällen erst bei Vorsprache zur Verlängerung auffallen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht. Der Ausländer ist zu den Gründen zu befragen. Kann er belegen, dass er die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu vertreten hat (z.B. Vorlage einer betriebsbedingten Kündigung), kann eine Fiktionsbescheinigung für bis zu 6 Monate zum Zweck der Suche nach einem neuen qualifizierten Beschäftigungsverhältnis ausgestellt werden (vgl. dazu A.18a.2.3.2.). Andernfalls ist zu vermuten, dass das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen aufgelöst wurde, die in der Person des/der Betroffenen liegen. Läuft in einem solchem Fall die Aufenthaltserlaubnis ohnehin in Kürze innerhalb der nächsten sechs Monate ab, ist der Widerruf bzw. die nachträgliche zeitliche Beschränkung entbehrlich. 18a.1b.2. Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Ausländer zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht. Die abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung"). Soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben, sind mehrere Geldstrafen kumulativ zu betrachten. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“. Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. 18a.2.1. Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit 18a.2.1.1. Prüfung der allgemeinen Erteilungsvorsaussetzungen Im Interesse effizienten Verwaltungshandelns sind vor einer Anfrage an die zuständige Agentur für Arbeit immer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 und 4 sowie die besonderen Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 bzw. § 18a Abs. 1a und Abs. 3 zu prüfen. Liegen diese nicht vor, so ist der Antrag ohne Beteiligung der Arbeitsverwaltung zu abzulehnen. In den Fällen des § 18a Abs. 1 b) ist die zweijährige Beschäftigung des Antragstellers vorzuprüfen. In den Fällen des § 18a Abs. 1 Nr. 1 c) sind die hinreichende Lebensunterhaltssicherung in den letzten 12 Monaten abschließend sowie die dreijährige ununterbrochene Beschäftigung vorzuprüfen. Was die Qualifikation des Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                   Seite 152 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Betroffenen und die bisherige bzw. zukünftige Tätigkeit angeht, so ist eine Vorprüfung nach den unter A.18a.1.1. und 18a.1a. genannten Maßstäben vorzunehmen, im Zweifelsfall aber immer bei der Bundesagentur für Arbeit anzufragen. Beachte: § 18a sieht jedenfalls bei der Ersterteilung nicht vor, dass von einer Zustimmung der Bundesagentur abgesehen werden kann und verweist nicht auf die BeschV. Mithin gelten weder die vereinbarten Globalzustimmungen noch finden die Regelungen über die zustimmungsfreien Beschäftigungen oder § 32 BeschV Anwendung. Eine Zustimmung ist daher bei der Ersterteilung immer erforderlich (für die Verlängerung vgl. A.18a.2.3.). 18a.2.1.2. Zustimmungsverfahren Für das Zustimmungsverfahren gelten die allgemeinen unter A.39. beschriebenen Grundsätze. Das AusReg-Dialog „Arbeit/Integration“ zur Verfügung gestellte Zustimmungsformular und die Stellenbeschreibung sind zu verwenden, wobei im Zustimmungsformular als Rechtsgrundlage für den beantragten Aufenthaltstitel und als Rechtsgrundlage für die Ausübung der Beschäftigung die jeweilige Variante des § 18a Abs. 1 Nr.1 anzugeben ist. Normen der BeschV sind nicht anzugeben, da diese Verordnung im Rahmen des § 18a keine Anwendung findet (s.o.). 18a.2.2.Beschränkungen gemäß § 35 BeschV Soweit die Bundesagentur nur unter Beschränkungen gemäß § 35 BeschV zustimmt, sind die entsprechenden Beschränkungen in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Wie sich aus dem Verweis auf § 18 Abs. 5 ergibt, darf auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Setzt der Antragsteller in den Fällen des § 18a Abs. 1 Nr.1 b) und c) seine bisherige Tätigkeit fort, ist die Vorlage des ungekündigten Arbeitsvertrages ausreichend (für die Verlängerung vgl. A.18a.2.3.). 18a.2.3.1. Befristungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist im Falle des § 18a Abs. 1 und im Falle des § 18a Abs. 1a für zwei Jahre zu erteilen. Hat der Ausländer ... weggefallen ... zwei Jahre lang eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt, so kann die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18a zu jeder Art – d.h. auch zu einer nicht der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert werden. Selbstverständlich müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzung Lebensunterhaltssicherung und die Erfüllung der Passpflicht vorliegen. 18a.2.3.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Bei der ersten Verlängerung ist die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen, damit dort geprüft werden kann, ob der Ausländer tatsächlich über zwei Jahre die qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat. Seitens der Ausländerbehörde sind hier im Rahmen der Vorprüfung nur die entsprechenden Arbeitsverträge und ein Nachweis über ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis zu verlangen. Hat der Ausländer schon vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a erstmals erteilt worden ist, ein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, das geringer qualifiziert ist bzw. nicht der durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation entspricht, bzw. seine Beschäftigung ganz aufgegeben so gilt, dass die Verlängerung der AE zum Zwecke der Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes nicht in Betracht kommt. Dem Betroffenen kann stattdessen eine Fiktionsbescheinigung für bis zu 6 Monate ausgestellt werden. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a kommt dies allerdings nur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen beendet wurde, die nicht in der Person des Ausländers liegen (vgl. A.18a.1b.1), und die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen (vgl. A.18a.1b). Die Dauer der Fiktionsbescheinigung sollte von der Dauer der bisherigen Beschäftigung sowie davon abhängig gemacht werden, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 erfüllt sind und ob der Ausländer über genügend Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt – etwa auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld – zu sichern. ... weggefallen ... In diesen Fällen wird in die Fiktionsbescheinigung "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG)." eingetragen. Die Verlängerung ist zu versagen, wenn aufgrund der vorherigen beruflichen Laufbahn des Antragstellers die Annahme gerechtfertigt ist, dass die dauerhafte Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit nicht beabsichtigt ist. 18a.2.3.3. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung der Arbeitsverwaltung Hat der Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 oder Abs. 1a seit zwei Jahren eine der (erworbenen) beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt, kann die Aufenthaltserlaubnis nunmehr für jede Beschäftigung verlängert werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV). Die Entscheidung über die zweite bzw. nachfolgende Verlängerung erfolgt ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nur, dass der Ausländer – in welcher Art auch immer - weiter beschäftigt ist. Anderenfalls kommt eine Verlängerung aufgrund des Wegfalls des Aufenthaltszwecks nicht in Betracht. So ergibt sich aus einer Zusammenschau von Überschrift und Einleitungssatz des § 18a einerseits und der Regelung des § 18a Abs. 2 Satz 3 andererseits, dass der Aufenthaltszweck des § 18a in den ersten zwei Jahren in der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung und danach in der Ausübung einer irgendwie gearteten Beschäftigung besteht. Die Auslegung von § 18a Abs. 2 Satz 3 kann in den Fällen des § 18a Abs. 1 Nr. 1 b) und c) umstritten sein. So ließe sich vertreten, auch schon die ersterteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 berechtige zu jeder Beschäftigung, wenn der Antragsteller zuvor bereits zwei Jahre lang eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Rechtsauffassung kann allerdings schon deshalb nicht überzeugen, weil die Regelung des § 18a Abs. 2 Satz 3 dann für die Fälle des § 18a Abs. 1 Nr. 1 b) und c) leer liefe. In diesen zwei Fallgruppen ist ja die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung seit zwei bzw. drei Jahren gerade Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wäre § 18a Abs. 2 Satz 3 schon bei der Ersterteilung anwendbar, wäre in diesen Fällen ja eben nicht sichergestellt, dass den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis „zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung“ erteilt (!) würde, wie es der in § 18a Abs. 1 gesetzlich eindeutig festgeschriebene Aufenthaltszweck vorsieht. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                    Seite 153 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 18a.2.3.4. Nebenbestimmungen Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a enthält bei der Ersterteilung grundsätzlich den folgenden Eintrag zur Erwerbstätigkeit: „Beschäftigung als … bei … gestattet. Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ Das Verbot der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 Satz 3 trägt dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Interesse Rechnung, dass der Ausländer die qualifizierte Beschäftigung, die ihm zur AE verholfen hat, auch mindestens zwei Jahre ausübt. Selbstständige Tätigkeiten im besonderen öffentlichen Interesse können während dieses Zeitraumes erlaubt werden (vgl. dazu A.21.6.). Liegen die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 Satz 3 vor, enthält die Aufenthaltserlaubnis den Eintrag: „Erwerbstätigkeit gestattet.“ Beachte: Die Erlaubnis selbstständiger Tätigkeit (vgl. A.21.6.) kann in den Fällen des § 18a nur dazu dienen, die Möglichkeit eines Zuverdienstes neben der Beschäftigung zu eröffnen. Bei ausschließlich selbstständiger Tätigkeit kommt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nicht in Betracht, hier muss der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 21 erfüllen. 18a.3.Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 kann gemäß § 18a Abs. 3 abgesehen werden. In diesem Fall ist das entsprechende Ermessen im Interesse der gesetzgeberischen Zielsetzung ebenfalls zu Gunsten der Betroffenen auszuüben. Wurde der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kommt wegen der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a in Betracht, da insoweit ein Anspruch besteht, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3. Gemäß § 18a Abs. 3 kann von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 abgesehen werden. Das entsprechende Ermessen ist im Interesse der gesetzgeberischen Zielsetzung jedoch regelmäßig zu Gunsten der Betroffenen auszuüben. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                     Seite 154 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 18b A.18b. NE für Absolventen deutscher Hochschulen (HQRLUmsG; 15.03.2016; 13.12.2016) Ausländische Absolventen deutscher Hochschulen oder vergleichbarer Ausbildungseinrichtungen (zum Begriff vgl. A.16.1.1.) erhalten mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie zum 01.8.2012 einen erleichterten Zugang zur Niederlassungserlaubnis. § 18 b Nr. 1 verlangt zunächst den Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18, 18a, 19a oder 21 für zwei Jahre. Problematisch ist, ob Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken – etwa nach dem fünften oder sechsten Abschnitt zu werten sind, wenn der Ausländer nachweist, dass er in diesem Zeitraum einem seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz inne hatte oder entsprechend selbstständig tätig war. Anders als etwa bei Anwendung des § 28 Abs. 2 wird man der Zielrichtung der Norm erwerbstätige Akademiker zu privilegieren und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland zu fordern nur gerecht, wenn § 18 b Nr. 1 analog so anzuwenden ist, dass auch der zweijährige Besitz einer Aufent-haltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck (unabhängig von der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels) ge-nügt, solange der Betroffene nachweist, dass er in dem genannten Zeitraum seiner Ausbildung angemes-sen erwerbstätig war und dies auch noch ist (Wortlaut der Nr. 2 verlangt ein „innehaben eines angemessenen Arbeitsplatzes“). Auch eine Teilzeiterwerbstätigkeit (etwa im Rahmen einer Promotion) genügt, solange dies nicht als ganz nachrangig zu werten ist. Der zweijährige Zeitraum beginnt bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens mit dem in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Abschluss um einen Bachelor, Master oder eine erfolgreiche Promotion handelt. Ein ausländischer Hochschulabschluss genügt hier hingegen nicht. Bei der Berechnung zu beachten ist § 6 Abs. 3 S. 3, wonach die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum hier angerechnet wird. Daraus folgt im Umkehrschluss: Zeiten des rechtmäßigen visafreien Aufenthalts und sich daran unter Umständen anschließende Zeiten, in denen der Ausländer gem. § 81 Abs. 3 im Besitz einer Fiktionsbescheinigung war, kommen entsprechend nicht zur Anrechnung. Zeiten einer Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG können nur dann auf den erforderlichen zweijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden, wenn dem Betroffenen daraufhin die Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist. Beantragt demnach ein Ausländer, der im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 wg. der Fortgeltung einer Aufent-haltserlaubnis ist, eine Niederlassungserlaubnis gem. § 18 b, kommt die Erteilung einer Niederlassungser-laubnis nur in Betracht, wenn ihm quasi in einer logischen Sekunde zuvor auch die Aufenthaltserlaubnis hätte verlängert werden können (vgl. zur selben Problematik im Zusammenhang mit § 9 Abs 2. Nr. 1 BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 6.09 – sowie BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -). § 18 b Nr. 2, der einen dem Hochschulabschluss angemessenen Arbeitsplatz fordert, ist insofern miss-verständlich formuliert, als er nach allgemeinem Sprachgebrauch suggeriert, dass der Betroffene beschäf-tigt sein muss. Ausweislich des Wortlauts des § 18 b Nr. 1 ist allerdings unstreitig, dass auch die selbst-ständige Tätigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1, 2a bzw. 5 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 18 b genügt. Ist der Betroffene selbstständig tätig genügt es für die Angemessenheit der Tätigkeit, dass die Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen aufweist (vgl. § 21 Abs. 2 a S. 2 sowie die Ausführungen hierzu unter A.21.2a). Der kürzeren Voraufenthaltszeit entsprechend sind gem. § 18 b Nr. 3 lediglich 24 Monate Rentenversiche-rungsbeiträge nachzuweisen. Bezüglich der Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistun-gen vgl. die Ausführungen unter A.9.2.1.3. Merke: Anders als § 9 Abs. 2 Nr. 3 lässt § 18 b Nr. 3 die Anrechnung von Ausfallzeiten auf Grund von Kin-derbetreuung oder häuslicher Pflege nicht zu. Hierauf ist bei der Prüfung ein besonderes Augenmerk zu legen. Gem. § 18 b Nr. 4 gelten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 9 entsprechend, wobei zu-nächst kein Fall möglich scheint, in dem die Niederlassungserlaubnis in Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 mangels gesicherten Lebensunterhalts bzw. hinreichender Altersvorsorge die Erteilung der Niederlas-sungserlaubnis in Betracht kommt. Bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung in Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 18 b gelten die unter A.2.3.1. niedergelegten allgemeinen Maßstäbe einschließlich der Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und beider Freibeträge nach § 11 SGB II (Werbungskostenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag). Eine Ausnahme gilt hier ausschließlich für Selbstständige und ansonsten nicht Krankenversicherungspflichtige, wo aufgrund der Berücksichtigung der konkreten Krankenversicherungsbeiträge darauf verzichtet wird, die Werbungskostenpauschale mit anzurechnen (vgl. A.2.3.1.12.). E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                     Seite 155 von 791
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