20171023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ist der ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge nicht mehr gültig, hält sich der Betroffene aber rechtmäßig im Zweitstaat auf oder hat sich dort rechtmäßig aufgehalten? Generell geht die Zuständigkeit gemäß § 11 des Anhangs zur GK auf den Zweitstaat über, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Gebiet dieses Staates niederlässt. Dies setzt einen von den Behörden genehmigten Aufenthalt mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive voraus. Ein illegaler, vorübergehender - etwa zur Prüfung eines Asylantrags - oder nur tolerierter Aufenthalt, etwa weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführbar sind, reicht zunächst nicht aus (so ausdrücklich Nr. 51.7.2. AufenthG-VwV). Lag ein genehmigter Aufenthalt vor, so besteht nach richtiger Auffassung auch dann kein Anspruch auf Neuerteilung des Titels gegenüber dem Erststaat, wenn der Zweitstaat diesen Titel rückwirkend zurücknimmt oder widerruft, etwa weil der Betroffene über Voraufenthalte in einem anderen Signatarstaat getäuscht hat. Ansonsten läge es ja in der Verfügungsgewalt des Zweitstaates, sich seiner völkerrechtlichen Verpflichtung einseitig zu entledigen. Hierfür spricht auch der Zweck des §11 des Anhangs der GK gerade Klarheit für die Zuständigkeit zwischen Erst- und Zweitstaat zu erhalten. Wollte man anders entscheiden, käme es zu ggf. jahrzehntelangen latenter Ersatzzuständigkeit des Erststaates und könnte der Zweitstaat durch rückwirkende Aufhebung des Status des Ausländers einseitig und ohne dass der Erststaat darauf Einfluss hat, diesen belasten. Auch wäre es in Täuschungsfällen unbillig, den Erststaat wieder in die Pflicht zu nehmen, weil die Behörden des Zweitstaates sich durch einen Ausländer haben täuschen lassen, bzw. den tatsächlichen Aufenthalt faktisch über Jahre hingenommen haben. Merke: Anders als bei Anwendung des EÜÜVF sind hier sehr wohl Fälle denkbar, in denen der Erststaat bei einem Auslandsaufenthalt des Flüchtlings seine Zuständigkeit verliert ohne dass der Zweitstaat, in dem der Flüchtling tatsächlich anwesend ist, zuständig wird. In diesen Fällen gilt allgemeines Aufenthaltsrecht. Auch bei Nichtsignatarstaaten erfolgt die Unterrichtung über den Übergang der Verantwortung formlos durch das aktenführende Sachgebiet an die zuständige Behörde des Erststaates. Anträge auf Wiederaufnahme sind auch hier durch R 3 zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, wird R 3 dann den ggf. erforderlichen Bescheid fertigen. 51.8. Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a § 51 Abs. 8 enthält entgegen der systematischen Stellung ein echtes Beteiligungserfordernis vergleichbar den Regelungen in § 72. Ausweislich des Wortlauts des § 51 Abs. 8 S. 1 ist dies vor jeder beabsichtigten Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 zu prüfen. Unter Aufhebung versteht man die gänzliche oder teilweise Beseitigung des Verwaltungsaktes. Damit ist vor der nachträglichen zeitlichen Beschränkung gem. § 7 Abs. 2 S. 2, einem Widerruf, einer Rücknahme oder Ausweisung über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Stellungnahme des EU- Staates einzuholen, in dem der Betroffene über einen Status als Daueraufenthaltsberechtigter verfügt. Nach richtiger Auffassung sollte die Beteiligung selbst dann erfolgen, wenn lediglich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a nicht mehr in Betracht kommt, etwa weil der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist oder es an anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fehlt (Zum Verfahren vgl. § 91 c Abs. 2 sowie Ausführungen unter A.91.c.2.). Merke: Entgegen dem Wortlaut des § 51 Abs. 8 S. 1, letzter HS sollte die Beteiligung auch dann erfolgen, wenn – zumindest auch - die Abschiebung in den EU- Staat, in dem der Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist, in Betracht kommt. Nur so ist gewährleistet, dass zu einem späteren Zeitpunkt Verfahrensverzögerungen vermieden werden, wenn eine Rückführung dann doch in den Heimatstaat erfolgen soll. Für eine solche Verfahrenspraxis spricht im übrigen auch der Blick auf § 91 c Abs. 5 Nr. 3. Nach dieser Vorschrift soll die Konsultation auch die Möglichkeit bieten, Umstände mitzuteilen, die für oder gegen die Rückführung in den anderen Mitgliedsstaat sprechen. Kommt eine Abschiebungsanordnung gegen den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 in Betracht ist zuständige Behörde im Sinne des § 51 Abs. 8 S. 1 die Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Die Stellungnahme ist gem. § 51 Abs. 8 S. 2 – etwa im Rahmen der Ermessensausübung - zu berücksichtigen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls rechtzeitig eingeht. Hiervon ist nach Ablauf von sechs Wochen gerechnet ab Absendung unseres Schreibens an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auszugehen. Allein wegen einer noch fehlenden Stellungnahme muss die Entscheidung ausweislich der Gesetzesbegründung daher nicht auf unabsehbare Zeit aufgeschoben werden. Ergeht sodann ein aufenthaltsbeendender Bescheid mit Abschiebungsandrohung so ist der Mitgliedstaat, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu unterrichten. Dies ergibt sich aus § 91 c Abs. 3 (zu den Einzelheiten vgl. A.91c.3). 51.8a. Unterrichtungspflicht bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums Art. 34 des Visakodex enthält die Verpflichtung, im Falle von Annullierung oder Aufhebung eines Visums die Behörden des ausstellenden Staates zu unterrichten. Abs. 8a konkretisiert das Verfahren der Unterrichtung und legt fest, dass die Unterrichtung über das BAMF erfolgt, sofern die Entscheidungen durch die Ausländerbehörde getroffen werden. Adressat ist das Referat 414 des BAMF als Nationale Kontaktstelle für die EU-Richtlinien. Hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung fehlt es bisher an einer Regelung. 51.9. Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Abs. 9 enthält eine abschließende Spezialregelung für das Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach § 9a. Damit die Inhaber dieser Rechtsposition nicht schlechter gestellt werden als die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, sind die für diesen Personenkreis geltenden Einschränkungen des Erlöschens durch Ausreise nach den Absätzen 2 und 4 in den Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 350 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Fällen der in Satz 1 Nr. 3 und 4 geregelten Auslandsaufenthalte entsprechend anwendbar (§ 51 Abs. 9 Satz 2), wobei Nr. 3 2. Halbsatz eine Privilegierung solcher Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beinhaltet, die vormals im Besitz einer Blauen Karte EU waren. Sie und ihre Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter gewährt wurde, haben danach die Möglichkeit, sich bis zu 24 aufeinander folgende Monate nicht in der EU aufzuhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Im übrigen wird ihnen zu gleichen Bedingungen eine Bescheinigung über die Fortgeltung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ausgestellt (vgl. insbesondere A.51.2.1.1.). Merke: Ein Auslandsaufenthalt, in dessen Verlauf eine weitere Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erworben wird, führt stets zum Erlöschen des deutschen Titels nach § 9a. 51.10. Erlöschen der Blauen Karte EU und der NE in bestimmten Fällen Abs. 10 enthält eine Spezialregelung für das Erlöschen der Blauen Karte EU und setzt Art. 16 Abs. 3 der Hochqualifiziertenrichtlinie um. Diese erlischt nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als 12 Monaten. Die Regelung gilt zur Vermeidung von Mobilitätshindernissen entsprechend auch für die Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU. Diese Begünstigung erstreckt sich auch auf den Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn beide bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für eingetragende Lebenspartnerschaften gilt die Regelung analog. Abs. 10 gilt für beide Fallkonstellationen unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung und gilt für alle diejenigen Fälle, in denen die o.g. Aufenthaltstitel am 01.08.2015 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung) noch nicht erloschen sind. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 351 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 52 A.52. Widerruf ( QualRiLiUmsG ; RiLiUmsG 2017 ) 52.0 Die Gründe für den Widerruf eines Aufenthaltstitels sind ausweislich des Wortlauts des § 52 Abs. 1 S. 1 in § 52 AufenthG abschließend geregelt, was einen Rückgriff auf § 49 VwVfG ausschließt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsentscheidung ist nach einem Urteil des BVerwG vom 13.04.2010 (BVerwG 1 C 10.09) ebenso wie bei Ausweisungsentscheidungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies bedeutet, dass im Falle nachträglicher Sachverhaltsänderungen eine ggf. erforderliche Ermessensentscheidung auch im Verwaltungsstreitverfahren ggf. noch ergänzt werden muss. Führen nachträgliche Sachverhaltsänderungen dazu, dass ein Widerufsbescheid aufgehoben und das Verwaltungsstreitverfahren für erledigt erklärt wird, ist stets zu beantragen, die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen, weil mit der Aufhebung der Widerrufsentscheidung lediglich nachträglich eingetretenen Umständen Rechnung getragen worden ist. 52.1.0. Vom Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 sind nationale Visa für den längerfristigen Aufenthalt für Deutschland nach § 6 Abs. 3 AufenthG, Aufenthaltserlaubnisse, Niederlassungserlaubnisse und Erlaubnisse zum Daueraufenthalt EG erfasst. Auf Schengen-Visa findet § 52 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung. Für diese gilt insoweit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (sog. Visakodex.), der die Voraussetzungen für die Beseitigung eines erteilten Schengenvisums abschließend regelt. 52.1.1.1. bis 52.1.1.3. frei 52.1.1.4. In Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 ist bei NE-Inhabern das Ermessen grundsätzlich zugunsten des Betroffenen auszuüben. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Betroffene noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Beachte § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zur fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Widerruf, wenn der Widerruf der Asylanerkennung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zusammenhang mit den Gründen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder § 60 Abs. 8 Satz 1 bzw. der Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes im Zusammenhang mit den Gründen des § 4 Abs. 2 AsylGsteht. 52.1.1.5. Ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 erteilt worden, so kann diese bei einem Wegfall des Abschiebungsschutzes und in Fällen, in denen der Ausländer Handlungen begeht, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 ...weggefallen... Nr. 1 bis 4 entgegenstehen würden, durch Widerruf entzogen werden. Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot oder ein Ausschlusstatbestand vorliegt, wird gemäß § 72 Abs. 2 nach Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entschieden. In den zuletzt genannten Fällen sollte von dem Ermessen in der Regel zu Lasten des Ausländers Gebrauch gemacht und die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden. Im Übrigen sollte die Widerrufsmöglichkeit zurückhaltend genutzt und geprüft werden, ob es nicht zweckmäßiger ist, die Verlängerung abzulehnen. 52.1.2. frei 52.2.0. Die Widerrufsvorschrift des § 52 Abs. 2 verzahnt den Widerruf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 41/ ...weggefallen... ) mit der Verpflichtung zum Widerruf der AE, der Blauen Karte EU bzw. des nationalen Visums. 52.2.1. bis 52.2.2. frei 52.2a. Ein Widerruf der ICT-Karte, der Mobilen-ICT-Karte sowie der Aufenthaltstitel, die zum Familiennachzug zu ICT-Karten- oder Mobiler-ICT-Karten-Inhabern erteilt wurden, kommt in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bei Aufenthaltstiteln, die zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte erteilt wurden, ist zunächst zu prüfen, ob ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht. 52.3.0. § 52 Abs. 3 dient der Umsetzung des Artikels ...weggefallen... 21 der REST-Richtlinie . Zu beachten ist hier, dass der Wortlaut des 1 HS. den Widerruf ausdrücklich nur für die Fälle des § 16 Abs. 1 , 6 oder 9 und somit nicht für die Fälle des § 16 Abs. ...weggefallen... 5 oder 7 vorsieht. ...weggefallen... 52.3. 1.1 . Von der Möglichkeit des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis ...weggefallen... zum Zweck des Studiums wegen Verstoßes gegen die Beschränkung der Erwerbstätigkeit sollte nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Ein solcher Widerruf käme etwa dann in Betracht, wenn über einen längeren Zeitraum die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit als Hauptbetätigung zu werten ist – mindestens 180 ganze bzw. 360 halbe Tage pro Jahr -, so dass ein Absolvieren eines Vollzeitstudienprogramms gefährdet oder gar ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall können im Übrigen auch die Widerrufsgründe des § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 ergänzend herangezogen werden. 52.3. 1.2.-2. Auch im Übrigen dürften Widerrufe nach des § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 die Ausnahme bleiben. Ein praktisches Bedürfnis wird allenfalls dann gesehen, wenn die Ausländerbehörde kurz nach Erteilung der Erlaubnis erfährt, dass der Ausländer sein Studium abbricht und exmatrikuliert wird. § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ist lex specialis zu § 7 Abs. 2 S. 2. 52.3.2. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 3 der REST-Richtlinie, wonach die Behörde bei einer Entziehung des Aufenthaltstitels zum Zwecke des Studiums wegen fehlender Studienfortschritte direkt mit der aufnehmenden Einrichtung Rücksprache halten darf. Von dieser Kann-Regelung wird grundsätzlich kein Gebrauch gemacht, da der Möglichkeit der Anfrage keine gesetzliche Pflicht zur Antwort seitens der (Bildungs-)Einrichtung (vgl. § 87 Abs. 1) Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 352 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gegenübersteht. Vor einem Widerruf nach Satz 1 Nr. 2 ist andererseits dem Studierenden Gelegenheit zu geben, mit einer positiven Studienprognose doch noch ausreichende Studienfortschritte zu belegen. Ist dagegen schon eine Studienprognosen aktenkundig (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 5), die entweder keine ausreichenden Studienfortschritte bescheinigt oder deren positive Prognose nicht eingetreten ist, bedarf es vor dem Widerruf keiner erneuten Studienprognose einer aufnehmenden Einrichtung. Zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Studienprognose siehe A.16.2.5.! 52.4. ...weggefallen... § 52 Abs. 4 Nr. 3 ist lex specialis zu § 7 Abs. 2 S. 2. 52.4a. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d) der REST-Richtlinie und erstreckt die Widerrufsmöglichkeit auf die Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten nach § 17b und auf Teilnehmer am Europäischen Freiwilligendienst nach § 18d. § 52 Abs. 4a ist lex specialis zu § 7 Abs. 2 S. 2. 52.5. § 52 Abs. 5 gibt eine Widerrufsmöglichkeit für die Opferschutzaufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a sowie für die durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EG (sog. Sanktionsrichtlinie) neu geschaffene Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b AufenthG. Ein Widerruf der oben genannten Aufenthaltserlaubnisse ist in § 52 Abs. 5 unter Nennung einzelner Gründe regelmäßig vorgesehen, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Erteilung nicht mehr erfüllt sind bzw. in den Fällen des § 25 Abs. 4a, wenn der Ausländer freiwillig wieder die Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a S. 2 Nr. 2 aufgenommen hat (Zur Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei über Umstände, die den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4a bzw. gemäß § 25 Abs. 4b oder die Verkürzung einer nach § 59 Abs. 7 S. 3 diesem Personenkreis gewährten Ausreisefrist rechtfertigen können, vgl. § 87 Abs. 5 Nr. 1). Die Prüfung des Widerrufs ist allerdings aufgrund der regelmäßig kurzen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4a bzw. § 25 Abs. 4b nicht effizient. Erhalten wir Kenntnis von einem solchen Widerrufsgrund oder setzt der betroffene Ausländer einen Ist- oder Regelausweisungsgrund, ist aber grundsätzlich die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gem. § 25 Abs. 4a bzw. § 25 Abs. 4b S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 zu verlängern. Erfolgt die Versagung auf Grund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, ist die Beteiligung dieser Stellen vor Erlass des versagenden Bescheides entbehrlich (§ 72 Abs. 6). (Zum Widerruf vgl. auch A.25.4a./b 1.4. ) 52.6. In § 52 Abs. 6 wird festgelegt, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a widerrufen werden soll, wenn der Ausländer in dem anderen EU-Mitgliedstaat seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter verliert. Die Ausländerbehörde prüft im Einzelfall nur dann den Widerruf, wenn ihr ein anderer EU-Mitgliedstaat über das BAMF den Verlust der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG mitteilt. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass der Aufenthaltstitel nach § 38a gerade auf Grund der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde. In dem Fall, dass ohne Verschulden eine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland nur deshalb nicht erfüllt werden konnte, weil die deutsche Anwendungspraxis insofern (etwa hinsichtlich der Altersvorsorge) strenger war als diejenige des Mitgliedstaates, der die Rechtsstellung ursprünglich verliehen hatte, liegt ein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelfolge rechtfertigt. 52.7. Durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (sog. Richtlinienumsetzungsgesetz) ist die Regelung des § 52 Abs. 7 zum Widerruf von Schengenvisa aufgehoben worden. Für diese gilt insoweit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (sog. Visakodex), der die Voraussetzungen für die Beseitigung eines erteilten Visums abschließend regelt (zur Beseitigung von Visa siehe. A.6.4. .). Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 353 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 53 Inhaltsverzeichnis A.53. Ausweisung ............................................................................................................................. 354 53.0. Grundsätzliches ................................................................................................................ 354 53.1. Ausweisungstatbestand .................................................................................................... 354 53.1.1. Ausweisungsinteresse und Gefahrenprognose .................................................... 354 53.1.1.1. Rechtsgutverletzung ..................................................................................... 354 53.1.1.2. Gefahrenprognose (spezialpräventive Ausweisung) .................................... 355 53.1.1.3. Generalpräventive Ausweisung .................................................................... 356 53.1.1.4. Gewichtung des Ausweisungsinteresses ..................................................... 356 53.1.2. Bleibeinteressen ................................................................................................... 356 53.1.3 Abwägung ............................................................................................................. 356 53.1.4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ................. 357 53.1.5. Wiederaufgreifen des Verfahrens / Rücknahme bestandskräftiger Ausweisungen ...... 357 53.2. Abwägungskriterien .......................................................................................................... 358 53.3. Ausweisungsschutz bei bestimmten Personengruppen ................................................... 358 53.4. Vorübergehender Ausschluss der Ausweisung ................................................................ 359 A.53. Ausweisung ( GErlAW, 16.01.2017; 16.05.2017 ) 53.0. Grundsätzliches Mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und des Aufenthaltsbeendigungsrechts ist das Ausweisungsrecht grundlegend neu geregelt worden. Anstelle des bisherigen Stufensystems, das zwischen Ist-, Regel- und Ermessensausweisung unterschied, tritt nunmehr eine Ausweisung, die auf der umfassenden und ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls beruht. Ergibt die Abwägung, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Betreffenden im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung zwingend zu verfügen. Diese Verhältnismäßigkeitsabwägung ist gerichtlich voll überprüfbar, da eine behördliche Ermessensprüfung nicht mehr stattfindet. Durch die gesetzliche Neubestimmung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit die Rechtsfolge einer zwingenden oder regelmäßigen Ausweisung mit Blick auf die Konventionsrechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erheblichen Einschränkungen unterworfen hat. Die aufenthaltsbeendende Entscheidung soll der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterworfen werden (vgl. hierzu 53.2. und 55.) 53.1. Ausweisungstatbestand § 53 Abs. 1 stellt nunmehr die alleinige Rechtsgrundlage und den Grundtatbestand für jede Ausweisung dar. Die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 enthaltenen Regelungen beinhalten demgegenüber keine Definition des öffentlichen Ausweisungsinteresses, sondern setzen dieses gesetzessystematisch voraus. Sie enthalten eine gesetzliche Gewichtung des Ausweisungsinteresses für die durchzuführende Abwägung mit den Bleibeinteressen des Betreffenden. 53.1.1. Ausweisungsinteresse und Gefahrenprognose Ein Ausweisungsinteresse besteht nach dem Gesetzeswortlaut, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik darstellt. Eine Gefährdung, die ein Ausweisungsinteresse begründet, kann – soweit kein Fall von § 53 Abs. 3 vorliegt – weiterhin sowohl spezial- als auch generalpräventiv begründet werden. 53.1.1.1. Rechtsgutverletzung Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind dabei im polizeirechtlichen Sinn zu verstehen. Öffentliche Sicherheit im Sinne des Gefahrenabwehrrechts ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt. Demgegenüber umfasst die öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Normen, die innerhalb eines bestimmten räumlichen Bereichs unabdingbare Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander sind. Die freiheitlich demokratische Grundordnung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ordnung dar, die unter Ausschluss jedweder Gewalt oder Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Hierunter zu fassen sind die Achtung vor dem im Grundgesetz verbrieften Menschenrechten vor allem des Rechts auf Leben, der Freiheit der Person und der Entfaltung der Persönlichkeit, der Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 354 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verantwortlichkeit der Regierung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien (st. Rspr.: BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 – 1 BvB 1/51, 2. Leitsatz). Wann eine ausweisungsrelevante Gefährdung der FDGO vorliegt, wird im Wesentlichen in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG konkretisiert. Ein Ausweisungsinteresse, das nicht in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG genannt ist, kann allenfalls angenommen werden, wenn gesamtwirtschaftliche, entwicklungs- und außenpolitische aber auch fiskalische Belange, die von bundesweitem Interesse sind, berührt werden. Denkbar sind u.a. Ausweisungen wegen langem Bezug von Transferleistungen oder das Herbeiführen schwerer wirtschaftlicher Schäden bspw. durch eine Unternehmensaufgabe ohne strafrechtliche Relevanz. Auch die allein generalpräventiv begründete Ausweisung ist hierunter zu fassen. Aus der Systematik der § 53 und § 54 ergeben sich drei unterschiedliche Gewichtungsstufen für das öffentliche Ausweisungsinteresse. Liegt ein Tatbestand des § 54 Abs. 1 vor, wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer. Wird die Typisierung des § 54 Abs. 2 erfüllt, wiegt das Ausweisungsinteresse schwer. In den übrigen Fällen wiegt das Ausweisungsinteresse einfach. Mit letzterem wird zugleich klargestellt, dass auch in § 54 ausdrücklich nicht benannte Fälle ein Ausweisungsinteresse begründen können. Beziehen dürfte sich diese Möglichkeit vor allem auf die Alternative der erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. In Abgrenzung zu § 54 Abs. 2 Nr. 9 ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Möglichkeit einer auf einfache Ausweisungsinteressen gestützten Ausweisung nur in absoluten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. Der Vorgang ist der Sachgebietsleitung zur vorherigen Entscheidung vorzulegen. 53.1.1.2. Gefahrenprognose (spezialpräventive Ausweisung) Erfolgt die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen (vgl. auch 55.3.), setzt die Annahme eines Ausweisungsinteresses über die Rechtsgutverletzung zwingend voraus, dass von dem betreffenden Ausländer unter Einbeziehung aller Bewertungsfaktoren zum gegenwärtigen Zeitpunkt (also zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder im Fall der gerichtlichen Anfechtung der letzten mündlichen Verhandlung der das Verfahren abschließenden Tatsacheninstanz) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weiterhin eine Gefahr für ein ähnlich gelagertes Ausweisungsinteresse ausgeht. Nicht erforderlich ist, dass für den Betreffenden bei prognostischer Betrachtung auch zukünftig eine positive Gefahrenprognose unter Einbeziehung derzeit noch ungewisser Ereignisse gestellt werden kann. Diese Erwägung, die das Bundesverwaltungsgericht für Unionsbürger herausstellte, gilt im Erst-Recht-Schluss gerade auch für Drittstaatsangehörige (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 – 1 B 39/15, Rn. 20 ff.; so aber bereits auch: EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – Rs. C-371/08, 3. Leitsatz). Dabei bedarf es für die Beurteilung der Frage, ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, regelmäßig nicht der Heranziehung eines Sachverständigengutachtens (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2008 – 1 B 5.08, Rn. 5). Entscheidend ist, ob bei Anwendung praktischer Vernunft die Gefahr erneuter Verfehlungen besteht. Hierbei kann maßgeblich auf die Erwägungen in den jeweiligen Strafurteilen zur strafrechtlichen Verantwortungsfähigkeit, der Strafzumessung, den Erwägungen des Gerichts zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (vgl. § 56 StGB) oder zur Schwere der Schuld bzw. dem Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.v. § 17 JGG bei Jugendlichen oder Heranwachsenden abgestellt werden. Eine abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn in besonderem Maße eine Veränderung der Täterpersönlichkeit unter Einbeziehung pathologischer Aspekte nach der Verurteilung absehbar ist. Anhaltspunkte hierfür können sich bspw. aus den Vollzugsplanfortschreibungen ergeben . Bei Gefahren in Bezug zu Terrorismus und Extremismus ist zu berücksichtigen, dass die relevanten Aktivitäten in aller Regel auf eine vorangegangene ideologische Radikalisierung zurückzuführen sind, von deren Fortbestehen solange ausgegangen werden kann, bis eine Deradikalisierung nachvollziehbar dargelegt worden ist (vgl. vor 53.3.1.6 AufenthG-VwV mit weiteren Ausführungen zu diesen Ausweisungstatbeständen. Bei der ordnungsrechtlichen Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohte Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2011 – 10 B 30.10, zit. juris). Dabei sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr umso geringer, desto gewichtiger das vor Straftaten zu schützende Rechtsgut ist (sogenannter differenzierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12, Rn. 15, BayVGH, Beschluss vom 06.03.2014 – 10 ZB 11.2854, Rn. 14; zit. jeweils nach juris). Hat der Betreffende beispielsweise durch eine Straftat Leib und Leben einer anderen Person verletzt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), so sind die Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr deutlich geringer, als bspw. bei einem Diebstahl (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG). Erfolgte bereits eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (vgl. § 57 Abs. 1 StGB, § 36 Abs. 2 BtMG), kommt der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden zur Gefährdungsprognose erhebliche Indizwirkung zu. Hiervon können die Ausländerbehörden nur mit einer substantiierten Begründung abweichen. Dies erfordert die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens zur Frage der Wiederholungsgefahr oder die genaue Darlegung von Gründen, warum die bereits in der Vergangenheit durch strafbares Verhalten gezeigte Gefährlichkeit des Betroffenen fortbesteht. Schematisches Erfahrungswissen ohne Bezug zum Einzelfall kann nicht allein zur Bejahung der Wiederholungsgefahr herangezogen werden. So darf insbesondere nicht zu Lasten des Ausländers gewertet werden, dass er sich erst unter dem Druck des Strafvollzugs, der Bewährung und/oder der Führungsaufsicht zu einem Legalverhalten entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 m.w.N.). Durch eine vorherige Verwarnung des Ausländers wird das Ausweisungsinteresse nicht verbraucht. Im Gegenteil wird gerade durch eine Verwarnung sichergestellt, dass eine Verwertung bei einer späteren Entscheidung erfolgen kann (VGH Kassel, Urteil vom 04.03.2002, 12 UE 203/02, juris, Rn. 23). Merke: Es ist zwingend zu beachten und im Ausweisungsbescheid kenntlich zu machen, dass sich bei den in § 53 Abs. 3 genannten Personengruppen auch der Anforderungsmaßstab an die Schwere der Rechtsgutverletzung und an die Wiederholungsgefahr im Sinne der Ausführungen unter 53.3. erhöht. Dabei ist zu differenzieren, ob sich der Betreffende auf Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 355 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bzw. auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9 a AufenthG oder auf humanitäre Aufenthaltsgesichtspunkte i.S.v. § 53 Abs. 3 stützen kann. 53.1.1.3. Generalpräventive Ausweisung Die Ausweisungsentscheidung kann auch weiterhin alleine (s.o.) oder ergänzend auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 Abs. 3 genannten Personengruppen (vgl. hierzu 53.3.) Eine auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung ist auch bei „verwurzelten“ Ausländern bzw. bei Drittstaatsangehörigen möglich, die sich auf Rechte aus Art. 6 GG berufen können. Erforderlich ist aber stets, dass der Sachverhalt besonders sorgsam ermittelt und gewichtet wird. Zudem muss die Straftat, die den Ausweisungsanlass bietet, besonders schwer wiegen. Es muss demzufolge ein dringendes Bedürfnis bestehen, über die strafrechtliche Sanktion hinaus andere Drittstaatsangehörige von der Begehung ähnlich schwerer Straftaten abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7.11, Rn. 27 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 und vom 10.08.2007, 2 BvR 535/07). Auch wenn der Gesetzeswortlaut in § 53 Abs. 1 von einem „öffentlichen Interesse an der Ausreise spricht“, kann die Ausweisung auch weiterhin maßgeblich zur Statusverschlechterung eingesetzt werden, wenn eine Durchsetzung der Ausreisepflicht auf unabsehbare Zeit auszusetzen ist. Dies gilt auch dann, wenn das aus § 11 Abs. 1 Satz 1 folgende Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 4 Satz 1 zeitnah aufzuheben ist. Maßgebliches Argument hierfür ist, dass der Gesetzgeber das Ausweisungsrecht erleichtern wollte und keine Veränderungen des Erlöschenstatbestandes nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 sowie des Versagungsgrundes in § 25 Abs. 3 Satz 2 vorgenommen hat. Zudem gehen auch die § 53 Abs. 3, Abs. 4 sowie § 55 Abs. 1 Nr. 5 davon aus, dass eine Ausweisung trotz Bestehens eines (dauerhaften) Abschiebungshindernisses aus § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bis Abs. 7 möglich ist. 53.1.1.4. Gewichtung des Ausweisungsinteresses Wird ein besonders schweres oder schweres Ausweisungsinteresse bejaht, so ist dieses für die nach § 53 Abs. 1 durchzuführende Abwägung zu gewichten. Diese Gewichtung kann im Einzelfall ergeben, dass die in § 54 genannten typisierten Interessen im Einzelfall von höherem oder niedrigerem Gewicht sind. So ist bspw. im Rahmen der Bemessung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 die Art und Weise der Begehung sowie – wie bisher auch – die Schwere der verwirklichten Straftat in den Blick zu nehmen. Hat der Ausländer bspw. einen (straferhöhenden) Straftatbestand verwirklicht (bspw. eine gefährliche Körperverletzung statt einer einfachen vorsätzlichen), wirkt dies zu seinen Lasten. Daneben kann auch eine gesteigerte Wiederholungsgefahr – bspw. durch eine hohe Rückfalldichte oder bei gesteigertem Kriminalitätsverhalten – aus spezialpräventiven Gründen gebieten, das Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung als besonders hoch zu gewichten. Wendete das Gericht demgegenüber Strafmilderungstatbestände oder Privilegierungstatbestände an, kann dies zu Gunsten des Ausländers wirken. Daneben nimmt das öffentliche Ausweisungsinteresse grundsätzlich ab, je länger der Ausweisungsanlass (bspw. die Straftat) zurückliegt. Ebenso kann das während der Tat gezeigte Verhalten (bspw. bei erfolgreicher Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen bei drogenbedingten Delikten oder die glaubhafte und nachgewiesene Distanzierung von den kriminalitätsauslösenden Faktoren) positiv wirken und das Ausweisungsinteresse abschwächen. Merke: Anders als nach dem bisherigen Recht, kann die Ausweisung auf mehrere nebeneinander stehende Ausweisungsinteressen gestützt werden, die sich ggf. wechselseitig verstärken. So kann bspw. jemand, der wegen einer Betäubungsmittelstraftat zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und sich anschließend einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung entzieht, nebeneinander Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 54 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 verwirklicht. 53.1.2. Bleibeinteressen Die Anwendung von § 53 Abs. 1 setzt die vorherige Bestimmung und Gewichtung der Bleibeinteressen des Ausländers voraus. Diese werden maßgeblich durch § 55 konkretisiert. Aus der Formulierung „wirkt insbesondere schwer“, folgt, dass die Aufzählung der Bleibeinteressen auf Grund der Vielschichtigkeit der Lebensverhältnisse nicht abschließend ist (vgl. hierzu 55.1. und 55.2.). So können bspw. auch erhebliche Integrationsleistungen des Betreffenden oder das Bestehen erheblicher – zu vertretenden – Integrationsdefizite berücksichtigt werden. Bei der tatsächlichen Gewichtung der Bleibeinteressen sind die in § 53 Abs. 2 nicht abschließend genannten Kriterien zu berücksichtigen. Die dortige Aufzählung orientiert sich an den Kriterien, die der Europäische Gerichtshof als maßgebliche Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung bei ausweisungsbedingten Eingriffen in Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt hat (vgl. EGMR, Entscheidung vom 22.01.2013, Beschw.-Nr.: 66837/11). Die in § 53 Abs. 2 bezeichneten Umstände können je nach Einzelfall sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Betroffenen wirken. So wirken bspw. längere Aufenthaltszeiten oder eine Geburt im Inland bzw. die Einreise als Minderjähriger in das Bundesgebiet besonders günstig für den Betreffenden, während kurze Aufenthaltszeiten zu seinen Lasten wirken. Auch hier gilt, dass der Betreffende sich ggf. auf mehrere nebeneinander bestehende Bleibeinteressen berufen kann (bspw. als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, der mit einem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt), die sich im Ergebnis wechselseitig verstärken. 53.1.3 Abwägung Die Ausweisung ist nur dann zwingend zu verfügen, wenn das öffentliche Ausweisungsinteresse im Rahmen einer umfassenden Abwägung das Bleibeinteresse des betroffenen Ausländers überwiegt. Überwiegt das Bleibeinteresse oder ist dieses mit den öffentlichen Belangen gleichrangig, so hat die Ausweisung zu unterbleiben. Eine wie zuvor in § 56 Abs. 1 Satz 3 enthaltene Vermutung, wonach das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in schwerwiegenden Fällen das Bleibeinteresse im Allgemeinen überwiegt, ist auch in den Fällen des § 54 Abs. 1 nicht vorgesehen. In der Regel ist das Ergebnis der Abwägung insbesondere durch die vorherige Gewichtung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen bereits vorgezeichnet, was in der Entscheidung unter Abwägung darzustellen ist. Sieht sich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung demgegenüber einem grundsätzlich gleichrangigen Bleibeinteresse des Ausländers gegenüber, muss dessen Überwiegen im Einzelfall genau festgestellt und im aufenthaltsbeendenden Bescheid dargelegt werden. Dies Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 356 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gilt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR insbesondere in Fällen besonderer Verwurzelung von Drittstaatsangehörigen der 2. Generation oder wenn der Betreffende als Minderjähriger in das Bundesgebiet einreiste. Darzulegen ist dann insbesondere bei Personen unter 21 Jahren, dass es sich bei der verübten Tat nicht (mehr) um jugendtypische Delinquenz im Sinne von § 105 Abs. 1 JGG handelt. Zudem muss die Tat von erheblicher Schwere und/oder Gewalttätigkeit geprägt sein (EGMR, Urteil vom 25.03.2010 – Beschwerde Nr. 40601/05, Rn. 55 ff.) Auch wenn die jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei der Begehung der Anlasstat zu berücksichtigen sind, sind schwere Straftaten gegen Leib- und Leben (§§ 211, 212, 226, 227 StGB), gegen das Eigentum (§§ 244, 244 a, 250 StGB), gegen die persönliche Freiheit (§§ 239 a f., 316 a StGB), die sexuelle Selbstbestimmung (§ 177 StGB) sowie schwere Betäubungsmitteldelikte (§§ 29 a ff. BtMG) regelmäßig nicht mehr als jugendtypische Delinquenz anzusehen. In der Regel ist der Betreffende vor dem Verfügen einer Ausweisung aufenthaltsrechtlich zu verwarnen. Merke: Begründet ein Ausländer nach erfolgter Ausweisung erneut ein Ausweisungsinteresse oder werden Tatsachen, die ein Ausweisungsinteresse begründen, erst nach Bescheiderlass bekannt, so ist dieses „aktualisierte“ Ausweisungsinteresse in ein laufendes Verwaltungsstreitverfahren einzuführen. Ist die Ausweisung bereits bestands- oder rechtskräftig, ist ein solches Ausweisungsinteresse allein bei der Bemessung der Befristungsdauer zu berücksichtigen und die Sperrfrist ggf. gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 zu verlängern. Einer erneuten Ausweisung bedarf es nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Ausweisungsgründe die Sperrfrist der ursprünglichen Ausweisung abgelaufen ist. 53.1.4 . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsentscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung (EGMR, Urteil vom 31.10.2002 – 37295/97 (Yildiz), InfAuslR 2003, S. 126 f. sowie Urteil vom 06.12.2007 – 69735/01 (Chair), InfAuslR 2008, S. 111 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung hinsichtlich aller Aspekte auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsentscheidung bzw. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 -). Dies bedeutet, dass auch die in § 55 bezeichneten Bleibeinteressen während des Klageverfahrens entstehen aber andererseits auch entfallen können. Mangels anderslautender Übergangsvorschrift, müssen sich auch Ausweisungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung erlassen worden sind, an dessen Bestimmungen messen lassen. Es ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die Ausweisung am Maßstab der §§ 53 ff. rechtsfehlerfrei hätte erlassen werden können. Dies dürfte im Allgemeinen der Fall sein, da die Ausweisungstatbestände des § 53 und § 54 zum einen enger gefasst waren und zum anderen der von Art. 8 EMRK geforderten Einzelfallabwägung entweder im Ermessen oder über eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung getragen wurde. Besonderes Augenmerk ist allerdings auf Fälle zulegen, in denen die Ausweisung auf der Grundlage von § 53 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG a.F. verfügt wurde. Denn die in § 54 bezeichneten Ausweisungsinteressen bleiben (teilweise) hinter diesen Ausweisungstatbeständen zurück. Aus der Verlagerung des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes folgt auch, dass die Ausländerbehörden nachträglich eingetretenen Umständen, die ein Festhalten an der Ausweisung unter dem Gesichtpunkt des von § 56 gewährten besonderen Ausweisungsschutzes oder vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtswidrig erscheinen lassen, durch eine Aufhebung der nicht bestands- bzw. nicht rechtskräftigen Ausweisung Rechnung zu tragen haben. In einem solchen Fall ist das regelmäßig anhängige Verwaltungsstreitverfahren für erledigt zu erklären und zu beantragen, dem Kläger wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies gilt auch für den Fall, in dem die Ausweisung nur durch die zwischenzeitliche Neufassung des Aufenthaltsbeendigungsrechts – bspw. in Fällen des § 53 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG – zwischenzeitlich nicht mehr rechtmäßig hätte erlassen werden können. 53.1.5. Wiederaufgreifen des Verfahrens / Rücknahme bestandskräftiger Ausweisungen Die Ausländerbehörde hat nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf Antrag über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, d.h. die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Bei der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgeblichen Sach- und Rechtslage sowie der größeren Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK beigemessen haben, handelt es sich nicht um Änderungen der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die materielle Rechtslage, namentlich die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 53 ff., Art. 2 Abs. 1 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK) haben sich nicht verändert. Ihr Regelungsgehalt wurde vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten lediglich unzureichend interpretiert und daher nicht oder unzutreffend angewendet bzw. ausgelegt. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG betrifft nicht den Fall unrichtiger Rechtsanwendung (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2006, OVG 11 S 40.05 und im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteile vom 22.10.2009 - 1 C 18.08 - und 1 C 26.08 -). Neben dem Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt allerdings grds. auch die Rücknahme einer rechts- oder bestandskräftigen und aus heutiger Sicht rechtswidrigerweise erlassenen Ausweisung in Betracht. Wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt ist bei sachgerechter Auslegung dieses Antrages immer auch die Rücknahme der Ausweisung zu prüfen und andersherum ("Ich habe Ihren Antrag vom ... auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dahingehend ausgelegt, Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 357 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin dass auch die Rücknahme der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom ... gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG begehrt wird."). Die Prüfung der Rücknahme einer Ausweisung hat in zwei Schritten zu erfolgen. In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung überhaupt rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG war, mithin das Rücknahmeermessen überhaupt eröffnet ist. In einem zweiten Schritt ist dann das Rücknahmeermessen auszuüben. Die Rechtswidrigkeit einer Ausweisung kann sich vor dem Hintergrund der oben geschilderten veränderten Anforderungen daraus ergeben, dass die Ausweisung ohne die von Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotene und nunmehr in § 53 Abs. 1 und Abs. 2 nachgezeichnete umfassende Interessenabwägung erfolgt ist. Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit, d.h. dem weiteren Bestand des bestands- oder rechtskräftigen Verwaltungsaktes, mit dem Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, d.h. des Betroffenen daran abzuwägen, nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt belastet zu werden. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Ausweisung überwiegt das Interesse des Betroffenen an deren Auf-hebung regelmäßig dann, wenn die Ausweisung auch in rechtmäßiger Weise hätte ergehen können, d.h. wenn die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 EMRK ebenso zu einer Ausweisung hätte führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 -). Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern nicht derjenige der Rücknahmeentscheidung oder gar derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in einem auf Rücknahme gerichteten Verwaltungsstreitverfahren. Vielmehr ist maßgeblich auch hier der Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsentscheidung, deren Rücknahme begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -). Umstände, die danach eingetreten sind, sind nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr abschließend im Rahmen einer Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 zu berücksichtigen (vgl. auch 11.4.1.). Für die Anwendung von § 51 VwVfG verbleibt daneben kein Raum. Selbst wenn nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine Ausweisung auch in rechtmäßiger Weise hätte ergehen können, begründet dies vor dem Hintergrund des im Interesse der Rechtssicherheit hohen Gutes der Bestandskraft noch keine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Betroffenen. Eine Ermessensreduzierung liegt nur dann vor, wenn das Festhalten an der Ausweisung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil eine Behörde durch unterschiedliche Ausübung des Rücknahmeermessens in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder die Rechtswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes offensichtlich war (vgl. BVerwG, a.a.O.sowie Urteile vom 22.10.2009 - 1 C 18.08 - und - 1 C 26.08 -). Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Ausweisung überwiegt das private Interesse auch dann, wenn nicht ersichtlich ist, welchen rechtlichen Vorteil der Betroffene von einer Rücknahme der Ausweisung gegenüber einer Befristung hätte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit der Ausweisung in einen befristeten Aufenthaltstitel eingegriffen worden ist, der mittlerweile ohnehin abgelaufen wäre. Das laufende Rücknahmeverfahren begründet in der Regel kein Abschiebungsverbot (etwa wg. rechtlicher Unmöglichkeit gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). D.h., dass der Betroffene regelmäßig keinen Anspruch darauf hat, dass vor einer Ausreise oder Abschiebung über seinen Rücknahmeantrag entschieden wird. Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass die Behörde die Ausweisung nach den oben genannten Maßstäben gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurücknehmen müsste. Dies ist dann der Fall, wenn sich förmlich aufdrängt, dass die Ausweisung den oben geschilderten rechtlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- oder Bestandskraft auch im Ergebnis nicht hätte standhalten können (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2006 – OVG 11 S 40.05) und Gesichtspunkte, die es dennoch geboten erscheinen lassen, das Rücknahmeermessen zu Lasten des Betroffenen auszuüben, nicht vorliegen. Merke: Richtiger Rechtsbehelf gegen einen Bescheid, in dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Rücknahme einer Ausweisung abgelehnt wurden, ist der Widerspruch. Durch diese Entscheidung wird nämlich eine Ausreisepflicht weder begründet noch festgestellt, sondern unabhängig von der Ausreisepflicht über das Fortbestehen einer früheren Verwaltungsentscheidung entschieden. § 4 Abs. 2 AGVwGO findet keine Anwendung. 53.2. Abwägungskriterien § 53 Abs. 2 bestimmt, dass die hierin genannten Kriterien bei der nach § 53 Abs. 1 durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen sind. Die genannten Kriterien sind nicht abschließend. Nach der Gesetzesbegründung können an dieser Stelle insbesondere unverschuldete Abschiebungshindernisse oder erhebliche Integrationsleistungen oder unverschuldete Integrationsdefizite des Betreffenden berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist nunmehr ausdrücklich auch, ob sich der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet über einen längeren Zeitraum rechtstreu verhalten hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers wirkt sich dies zu seinen Gunsten aus. Anderseits ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, wenn er im Bundesgebiet bereits durch straf- oder ordnungsrechtlich relevantes Verhalten auffällig geworden ist. Zur Gewichtung und Abwägung siehe im Übrigen 53.1. 53.3. Ausweisungsschutz bei bestimmten Personengruppen Bei den in Absatz 3 bezeichneten Personengruppen darf eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen verfügt werden. Damit darf sie nur ergehen, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen eine gegenwärtig schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Ausweisung muss zur Wahrung dieses Interesses zudem unerlässlich sein. Damit verändert Absatz 3 im Wesentlichen den Abwägungsmaßstab auf der Tatbestandsebene der Ausweisungsvorschrift. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, ist auch bei den hier genannten Personengruppen die Ausweisung die zwingende Folge. Eine Ermessensentscheidung erfolgt auch in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nicht mehr. Diese gesetzliche Neuregelung verstößt nicht gegen die Stillhalteklauseln aus Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP AssAbk. Dabei gilt Folgendes: Der EuGH verlangt in ständiger Rechtsprechung von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten, dass die Ausweisung Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 358 von 791
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin eines Assoziationsberechtigten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu ergehen hat und zu überprüfen ist (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08, 3. Leitsatz und Antwort 2. Vorlagefrage). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für das Interesse des Mitgliedstaates von dem Betroffenen ausgeht. Als auch dafür, ob die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Die gesetzliche Neuregelung führt lediglich zu einer Verlagerung der umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung von der Ermessens- auf die Tatbestandsebene. Eine Verkürzung der rechtlichen Positionen türkischer Staatsangehöriger liegt hierin nicht. Zur Bestimmung des Begriffs der gegenwärtig schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sowie Daueraufenthaltsberechtigten wird auf E.Türk.1 Punkt 3. verwiesen. Hinsichtlich des Begriffs der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei anerkannten Asylberechtigten, Flüchtlingen sowie subsidiär Schutzberechtigten i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylVfG (vgl. dort § 55 Abs. 1 Nr. 5) folgt aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH demgegenüber ein anderer Auslegungsmaßstab. Unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) kann die Ausweisung verfügt werden, wenn über Art. 21 Abs. 3 RL 2011/95/EU die nach Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtzurückweisung vorliegen oder (nachrangig) zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der Vorschrift gegeben sind (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 – Rs. C 373/13, Rn. 40 ff. sowie 1. Leitsatz). Über Art. 21 Abs. 3 RL 2011/95/EU kann die Ausweisung vorrangig auf die in Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU genannten Ausnahmen vom „Verbot der Zurückweisung“ (sogenanntes „Refoulement-Verbot“) gestützt werden. Für die Praxis relevant ist vor allem Art. 21 Abs. 2 lit. b RL 2011/95/EU. Danach kann der Mitgliedstaat trotz der Schutzstellung des Betreffenden eine Zurückweisung vornehmen, wenn dieser eine Gefahr für dessen Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass diese Begrifflichkeit eigenständig aus dem Richtlinienkontext heraus auszulegen ist. Der teilweise in Verfahren vertretenen Auffassung, zur Auslegung seien die Art. 27 ff. RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) heranzuziehen, hat der EuGH eine Absage erteilt (EuGH, a.a.O., Rn. 77 ff.). Zur Auslegung des Begriffs „der besonders schweren Straftat“ ist auf Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention abzustellen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 42 und Rn. 59 ff.). Sie liegt demnach vor, wenn der Betreffende wegen eines Verbrechens (vgl. § 12 Abs. 1 StGB) oder wegen eines besonders schweren Vergehens (vgl. § 12 Abs. 2 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Besonders schwere Vergehen liegen in der Regel vor, wenn die Mindeststrafe des Vergehens auf Grund der Verwirklichung einer Qualifikation oder eines unrechtserhöhenden Regelbeispiels erhöht ist. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Strafurteil. Zwingende Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU umfassen sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit des Mitgliedstaates und deren Gefährdung. Allerdings muss über die soziale Störung, die jedem Rechtsverstoß immanent ist, hinaus, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diesen Voraussetzungen ist im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 besondere Bedeutung beizumessen. Wird die Ausweisung auf Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU gestützt, so ist zu beachten, dass der Betreffende seinen humanitären Schutzstatus behält. Er darf damit durch die Ausweisung die im VII. Abschnitt der Richtlinie 2011/95/EU festgelegten Rechte (Schutz vor Zurückweisung, Wahrung des Familienverbandes, Zugang zu Beschäftigung, Bildung und medizinischer Versorgung sowie Sozialleistungen) nicht verlieren. Ausnahmen gelten bei Vorliegen zwingender Gründe bei Art. 24 und 25 RL 2011/95/EU, da diese in der Richtlinie vorgesehen sind (EuGH, a.a.O., Rn. 95 ff. und 2. Leitsatz). Auf Grund dieser Einschränkung ist Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU erst dann anzuwenden, wenn die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht vorliegen. Merke: Wird die Ausweisung verfügt, obgleich der Ausländer mangels Widerruf/Rücknahme der Anerkennungsentscheidung durch das BAMF anerkannter Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter bleibt, so ist dieser wegen dieses Abschiebungsverbots in jedem Fall zu dulden. Die Duldung ist in Fällen des Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU zwingend mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung gestattet“ zu versehen. 53.4. Vorübergehender Ausschluss der Ausweisung Nach § 53 Abs. 4 genießen auch die Personen den besonderen Ausweisungsschutz, deren Asylverfahren bezogen auf Art. 16 a GG unanfechtbar abgeschlossen, bei denen aber über die Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 S. 2 AsylVfG noch nicht entschieden ist. Ausweisungen, die vor einer ein Asylverfahren abschließenden negativen Entscheidung bzw. bei Rechtshängigkeit vor Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des BAMF verfügt werden, sind unter die Bedingung zu stellen, dass nicht nur das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung einer Asylberechtigung, sondern auch ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG abgeschlossen wird. Von der Bedingung ist nur in den Fällen des Abs. 4 Satz 2 abzusehen. Soweit die Bedingung erforderlich ist, ist sie ausdrücklich in den Tenor des Bescheides aufzunehmen, so ist etwa zu formulieren: "2. Die Ausweisung erfolgt unter der Bedingung, dass Ihr Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asyl-berechtigter oder ohne Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG abgeschlossen wird." In der Begründung zu diesem Punkt des Bescheidtenors heißt es dann schlicht: "2. Rechtsgrundlage für die aufschiebende Bedingung Ihrer Ausweisung ist § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG." Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017 Seite 359 von 791