20171023

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 73 D.73. Widerruf und Rücknahme ( 21.08.2015; AsylVfBeschlG, 28.08.2017 ) 73.0. Folgen von Rücknahme und Widerruf Zuständig für den Widerruf oder die Rücknahme der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft ist das BAMF. Rücknahme und Widerruf haben nicht zwingend den Widerruf des Aufenthaltstitels zur Folge (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Allerdings hängt die Erteilung einer Niedererlassungserlaubnis von einer entsprechenden Mitteilung des BAMF ab (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG). 73.1.1. Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich immer dann geboten, wenn die erforderlichen Gründe für eine Verfolgung nicht mehr vorliegen. Die Gesetzesbegründung zum 2. ÄndG stellt klar, dass ein Widerruf auch dann geboten ist, wenn nachträglich Ausschlussgründe für die Anerkennung eintreten, so etwa wenn Straftaten nach § 3 Abs. 2 AsylVfG begangen werden oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG eintreten. Für die ausländerbehördliche Praxis dürfte insoweit lediglich § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG von Bedeutung sein. Gelangen uns derartige Umstände zur Kenntnis sollte gegenüber dem BAMF ein Widerrufsverfahren angeregt werden ( auch möglich per Mail an das Organisationspostfach des BAMF ga2-widerruf@bamf.bund.de; zu weiteren möglichen Prüfungsanlässen vgl. auch 72.1.1.). 73.1.2. bis 73.2.2. frei 73.2a.1. Fristen Spätestens nach Ablauf von drei Jahren soll die Asylanerkennung zwingend auf Rücknahme und Widerruf überprüft werden (s. hierzu auch A.25.S.1. sowie A.26.3.). 73.2a.2. Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wird die Mitteilungspflicht des BAMF ggü. der ABH über das Ergebnis der Widerrufsprüfung auf die Fälle beschränkt, in denen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurden. 73.2a.3. Gleiches gilt bei Personen , die ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Betroffenen ableiten (Familienasyl nach § 26 AsylVfG) ... weggefallen ... 73.2a.4. Ist nach der nach drei Jahren vorgeschriebenen Widerrufsprüfung kein Widerruf erfolgt, steht eine spätere Widerrufsentscheidung im Ermessen des BAMF, es sei denn die Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylVfG oder § 60 Abs. 8 AufenthG sind eingetreten. 73.2b.1. bis 73.2b.3. frei 73.2c. Weiter entfällt bis zur Bestandskraft des Widerrufs und der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für die Einbürgerung. 73.3. Im Falle eines Widerrufs, einer Rücknahme der Asylberechtigung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist über das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG) durch das BAMF zu entscheiden. Liegen diese nicht vor, ist das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) zu prüfen. Durch die Prüfschritte soll eine betroffene Person Klarheit über den eigenen Rechtsstatus erhalten. Widerruf     und      Rücknahme       von     nationalen    Abschiebungsverboten        sind     mit   Inkrafttreten   des Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetzes in § 73c geregelt. 73.4. Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG kommt dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Asylanerkennung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Ausschlussgründe etwa nach § 60 Abs. 8 AufenthG oder § 3 Abs. 2 AsylVfG vorlagen, aber erst später bekannt geworden sind. 73.5. bis 73.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                 Seite 699 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 73b D.73b. Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes (QualRiLiUmsG) 73b.0. Der mit dem Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz zum 1.12.2013 eingeführte § 73b setzt die Regelungen der Art. 16 – Erlöschen einer Zuerkennung subsidiären Schutzes - und Art. 17 – Ausschluss der Gewährung subsidiären Schutzes - der Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht um und lehnt sich dabei an die Bestimmungen über den Widerruf und die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an. Normadressat ist ebenfalls das BAMF. Merke: Mangels einer entsprechenden Übergangsregelung gilt dies auch in den Fällen, in denen vor dem 1.12.2013 ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der Qualifikationsrichtlinie durch die Ausländerbehörde festgestellt wurde. 73b.1 . bis 73b.2. frei 73b.3. Nach Art. 17 der Qualifikationsrichtlinie ist eine Person von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine schwere Straftat begangen hat oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die innere Sicherheit darstellt. Gleiches gilt für Personen, die andere zu vorstehenden Taten anstiften oder sich daran beteiligen. 73b.4. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                Seite 700 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 73c D.73c. Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten (QualRiLiUmsG) 73c.0. Der mit dem Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz eingeführte § 73c regelt den Widerruf und die Rücknahme von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG) und entspricht an dieser Stelle dem in diesem Zusammenhang vor Inkrafttreten des Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetzes geltenden § 73 Abs. 3. 73c.1. bis 73c.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                 Seite 701 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 75 D.75. Aufschiebende Wirkung der Klage ( 20.07.2009 QualRiLiUmsG ) 75.1. Zusätzlich zur bislang geltenden Rechtslage haben mit Inkrafttreten des Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetzes zum 1.12.2013 nicht nur Klagen gegen den Widerruf und die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung, sondern auch Klagen gegen den Widerruf und die Rücknahme subsidiären Schutzes (Fälle des § 73b) und den Widerruf und die Rücknahme von Abschiebungsverboten (Fälle des § 73c) aufschiebende Wirkung. 75.2. 1.       Die Klage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme (§ 48 VwVfG) einer Asylanerkennung oder einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die Entscheidung wegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 AsylVfG oder § 60 Abs. 8 AsylVfG erfolgt ist. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch in "Altfällen", d.h. Fällen, in denen die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung des Bundesamtes schon vor ... weggefallen ... dem 28.08.2007 (Datum des Inkrafttreten des bisherigen § 75 S. 2, der sich seit dem 01.12.2013 nunmehr § 75 Abs. 2 S. 1 wiederfindet) getroffen worden ist bzw. die Klage gegen eine solche Entscheidung vor Inkrafttreten erhoben worden ist (vgl. dazu im Detail OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009 - OVG 12 S 63.08). 75. 2.2. Auch bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes entfällt die aufschiebende Wirkung dann, wenn die Entscheidung auf den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 2 beruht. 75. 2. 3.    frei Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                 Seite 702 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 83a D.83a. Unterrichtung der Ausländerbehöride (AsylVfBeschlG) Mit dem AsylVfBeschlG zum 01.11.2015 wird das bisherige Ermessen der Verwaltungs- und/oder Oberverwaltungsgerichte, der Ausländerbehörde das Ergebnis eines asylrechtlichen Verfahrens mitzuteilen, in eine Verpflichtung umgewandelt. Die Mitteilungspflicht der Gerichte gilt für asylrechtliche Verfahren, die die Rechtsmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung zum Gegenstand haben. Dies betrifft sowohl Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz als auch Hauptsacheverfahren. Werden wir unmittelbar durch das Gericht über den Ausgang des Verfahrens informiert, braucht für die Durchführung der Abschiebung ggf. die Vollziehbarkeitsmitteilung des BAMF nicht abgewartet werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                   Seite 703 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 85 D.85. Sonstige Straftaten ( RechtstverbG ) 85.1 .   frei 85.2 . § 85 Nr. 2 umfasst sowohl den wiederholten Verstoß gegen die räumliche Beschränkung kraft Gesetzes in den ersten drei Monaten gestatteten Aufenthalts wie auch den wiederholten Verstoß gegen eine nachträglich aus den Gründen des § 59b angeordnete Beschränkung . Ein mehrmaliger Verstoß liegt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann vor, wenn jeweils einmal gegen die gesetzliche und die angeordnete räumliche Beschränkung verstoßen wird. Hingegen ist ein Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage bei länderübergreifendem Wohnsitzwechsel nicht strafbewehrt. 85.3 . bis 85.4.   frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                              Seite 704 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 87c D.87c. Übergangsvorschriften (IntG) 87c.1. In Absatz 1 wird klargestellt, dass vor Inkrafttreten des IntG entstandene Aufenthaltsgestattungen - und damit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - fortbestehen, sofern sie nicht wieder erloschen sind. Das Entstehen der Aufenthaltsgestattung kann insbesondere durch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung belegt werden. 87c.2. Nach der Übergangsvorschrift des Abs. 2 gilt der Aufenthalt von Personen, die vor dem 05.02.2016 (Datum des Inkrafttretens des Datenaustauschverbesserungsgesetzes) um Asyl nachgesucht haben, ab dem Tag der Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung als gestattet. Der Gesetzgeber hat diesen Anknüpfungspunkt gewählt, weil der mit dem DatenaustauschverbG eingeführte Ankunftsnachweis (AKN) grundsätzlich nach Erreichen der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgestellt wird (§ 63a Absatz 4 AsylG). Durch das Abstellen auf die Aufnahme in die zuständige Aufnahmeeinrichtung werden Ausländerinnen und Ausländer, die vor dem 05.02.2016 um Asyl nachgesucht haben, daher so weit wie möglich denjenigen gleichgestellt, die ein Asylgesuch nach diesem Zeitpunkt geäußert haben. Regelmäßig wird sich für die ABH der Zeitpunkt der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung nicht bestimmen lassen, so dass der Aufenthalt ab 5. Februar 2016 als gestattet gilt. 87c.3. Abs. 3 regelt für die Fälle, in denen ein Ankunftsnachweis nach Inkrafttreten des DatenaustauschverbG, aber vor Inkrafttreten des IntG, also nach dem 05.02.2016, aber vor dem 06.08.2016, ausgestellt wurde, dass der Aufenthalt ab Ausstellung des AKN als gestattet gilt. 87c.4. Die Übergangsvorschrift des Abs. 4 zielt insbes. auf die Fälle, in denen die Ausstellung eines AKN mit Inkrafttreten des DatenaustauschverbG (noch) nicht möglich war. 87c.5. In Abgrenzung zu den Erlöschenstatbeständen des § 67 tritt die Gestattung eines Aufenthaltes gar nicht erst ein, wenn der betr. ausländische Staatsangehörige aus Gründen die er zu vertreten hat, einen vor dem .07.2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrages beim BAMF (§ 23 ) nicht wahrgenommen hat. 87c.6.    frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                Seite 705 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 88a D.88a. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren ( RechtstverbG ) Die Vorschrift bestimmt, dass die Länder von den Bestimmungen zur Anordnung einer Wohnsitzauflage im Falle des Leistungsbezuges nicht abweichen können. Damit soll die gleichmäßige Verteilung der Sozialkosten auch bei Wegfall der räumlichen Beschränkung gewährleistet bleiben. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                            Seite 706 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 90 D.90. Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde (AsylVfBeschlG) Mit Einführung des § 90 AsylG können Asylbegehrende, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag ermächtigt werden, vorübergehend Heilkunde auszuüben, um Ärzte bei der medizinischen Versorgung von Asylbegehrenden zu unterstützen. Dies setzt voraus, dass nicht genügend Ärzte in den Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und die ärztliche Versorgung der Asylbegehrenden nicht sichergestellt ist. Zudem setzt die Ermächtigung voraus, dass der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt glaubhaft macht und ihm eine Berufserlaubnis oder Approbation nicht erteilt werden kann, weil hierfür erforderliche Unterlagen und Nachweise aus unverschuldeten Gründen nicht vorgelegt werden können. Bei der Ermächtigung handelt sich um eine Regelung eigener Art. Nach der Gesetzesbegründung wird die Ermächtigung nach § 90 durch die Behörde des Landes erteilt, die für die Erteilung der Approbation bzw. der Berufserlaubnis zuständig ist. Die Prüfung der Ermächtigung obliegt in Berlin daher dem LaGeSo. Da nach § 90 Abs. 7 das Beschäftigungsverbot des § 61 nicht berührt wird, bedarf es keiner Änderung der Nebenbestimmung der Aufenthaltsgestattung E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                  Seite 707 von 791
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Afghanistan 1 E.Afghan.1. Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger ( 19.01.2017 ; 23.03.2017 ) Die ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hatte zurückliegend wiederholt über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen beraten. Auf der Grundlage der bisherigen und zuletzt am 03./04.12.2015 getroffenen Beschlüsse bleibt grundsätzlich vorrangiges Ziel vor einer Rückführung weiterhin die freiwillige Rückkehr. Den zur Rückkehr verpflichteten afghanischen Staatsangehörigen soll regelmäßig eine angemessene Frist eingeräumt werden, innerhalb derer sie ihre freiwillige Ausreise vorbereiten und ggf. unter Inanspruchnahme vorhandener Möglichkeiten der Rückkehrberatung, -förderung oder sonstiger rückkehrbegleitender Maßnahmen organisieren und durchführen können. Grundsätzlich vorrangig zurückzuführen sind wie bisher: Afghanische Staatsangehörige, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) außer Betracht bleiben können, Afghanische Staatsangehörige, bei denen Ausweisungsinteressen nach den §§ 53, 54 AufenthG vorliegen, Personen, bei denen sonstige Hinweise für eine die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Betätigung bestehen, wenn die Sicherheitsbedenken von dem Betroffenen nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist ausgeräumt werden. Von einem Klärungsbedarf ist insbesondere auszugehen, wenn es Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen gibt, insbesondere solche, die in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt sind. Insoweit kann auch auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt werden. Darüber hinaus ist nach Beschluss der IMK aber auch die Ausreiseverpflichtung sonstiger afghanischer Staatsangehöriger, die keine Bleiberechtsperspektive haben, durchzusetzen. Vorgänge von afghanischen Staatsangehörigen, die auf der Basis der vorstehenden Ausführungen zurückgeführt werden sollen, sind ausnahmslos vor der beabsichtigten Abschiebung SenInnDS mit der Bitte um Zustimmung vorzulegen. Zu diesem Zweck ist die Ausländerakte mit einem Anschreiben, in dem um Zustimmung zur beabsichtigten Abschiebung unter Darstellung des ausländerrechtlichen Werdeganges sowie ggf. in der Vergangenheit geltend gemachter Abschiebungshindernisse und deren Bewertung gebeten wird, SenInnDS über die Sachgebietsleitung zu übersenden. Im Falle der Zustimmung zur Abschiebung ist SenInnDS anschließend über den genauen Abschiebungstermin zu unterrichten. SenInnDS ist ebenfalls zu unterrichten über bevorstehende Rückführungstermine im Rahmen des DÜ (im Wege der Vollzugshilfe für das BAMF) und bei Abschiebungen in Staaten außerhalb Afghanistans (in eigener Zuständigkeit des Landes Berlin), die zur Aufnahme des Ausländers verpflichtet oder dazu bereit sind. Die entsprechende Information ist an IV R oder IV AbtL zu leiten. Von dort erfolgt die Weiterleitung an StSInn und StSInnRef sowie die Fachaufsicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.10.2017                                                                  Seite 708 von 791
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