20170808
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ebenso nicht aus. Eine beliebige Studienprognose gelten zu lassen, ergibt sich weder aus der VwV-AufenthG des Bundes, die auf einen ordnungsgemäßen Verlauf insgesamt und nicht nur für die Zukunft abstellt, noch würde eine solche Wertung der unterschiedlichen Dauer verschiedener Studiengänge sowie der Verkürzung der Studiengänge durch die Einführung von Bachelor- und Masterabschlüssen ausreichend Rechnung tragen. Insofern ist bei der Prüfung der Studienprognose, ob diese tatsächlich einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowohl die Dauer und Art des Studiums als auch die individuelle Situation des ausländischen Studierenden zu berücksichtigen. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium ohne erkennbare Studienfortschritte betrieben wurde, ist die beantragte Verlängerung i.d.R. abzulehnen. Besteht allerdings ein besonderes öffentliches Interesse am erfolgreichen Studienabschluss oder kann der Student eine besondere Härte nachweisen, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Gleiches gilt, wenn der Studienabschluss voraussichtlich innerhalb eines Jahres erreicht wird und das aktuelle Studienverhalten den Studienabschluss innerhalb dieses Zeitraumes konkret erwarten lässt. Merke: Zur Verfahrenserleichterung und aus Gründen der Verwaltungseffizienz kann die entsprechende Studienprognose in einem formalisierten Verfahren und bei einem positiven Votum ohne gesonderte Begründung abgegeben werden. Lediglich in den Fällen, in denen keine positive Prognose möglich ist, wird die Prognose zur Ermöglichung einer qualifizierten Versagung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begründet. Den wissenschaftlichen Institutionen ist freigestellt, das Formular „Studienprognose“ zu verwenden (LABO 4328). Andere Studienprognosen sind zu akzeptieren, wenn sie Aussagen zu den o.g. relevanten Sachverhalten beinhalten. Die frühere Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Vertrauensschutz auf eine Verlängerung über eine ordnungsgemäße Studiendauer hinaus zu rechtfertigen. Von Ausländern, denen der Aufenthalt allein zu Ausbildungszwecken gestattet worden ist, darf auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig die Rückkehr in ihre Heimat verlangt werden, wenn sie ihre Ausbildung bzw. ihr Studium nicht in angemessener Frist abschließen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2009 - OVG 2 S 1.09 - u.a. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 24.01.1994, InfAuslR 1994, S. 182; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - OVG 11 S 19.09 - mit dem zusätzlichen Hinweis, dass etwa auch eine während des Studiums betriebene Familiengründung das Erfordernis des angemessenen Zeitraumes im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4, letzter Hlbs. nicht beseitigt). 16.3. Erwerbstätigkeit 16.3.1.1. Beschäftigung allgemein Die in § 16 Abs. 3 getroffene Regelung über die Ausübung einer Beschäftigung gilt nur für die in § 16 Abs. 1 , Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 geregelten Konstellationen. ...weggefallen... Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 6 S. 2 und S. 3 sowie Abs. 7 S. 3. Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit berechtigt ...weggefallen... von Gesetzes wegen zur Beschäftigung an bis zu 120 Arbeitstagen oder 240 halben Arbeitstagen pro Jahr. ...weggefallen... Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr . ...weggefallen... Dies gilt im Übrigen auch in allen sonstigen Fällen und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr der ausländische Student zur Aufnahme des Studiums eingereist ist bzw. das Studium beendet. Es ist keine Anteilsberechnung erforderlich, sofern der Aufenthaltstitel nicht das gesamte Kalenderjahr abdeckt. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z.B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Hierzu zählen auch Urlaubs- und Krankheitstage, an denen der Lohn fortgezahlt wird. Über die Zeiten der erfolgten Beschäftigung ist durch den Arbeitgeber in geeigneter Weise ein Nachweis zu führen. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt. Nachtschichten von maximal 8 Stunden gelten als ein Beschäftigungstag. Studenten, die von dieser kraft Gesetzes eröffneten Möglichkeit der Beschäftigung Gebrauch machen, gehören nicht dem regulären Arbeitsmarkt an. Es besteht kein Anspruch auf die Zustimmung für die Fortsetzung der Beschäftigung (§ 35 Abs. 5 BeschV). ...weggefallen... Beschäftigung für Studienbewerber ...weggefallen... Siehe A.16.7. 16.3.1.2. studentische Nebentätigkeiten Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutoren in Wohnheimen der Studentenwerke, Tätigkeiten in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Asten und des World University Service) beschränken. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten soll die Hochschule beteiligt werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 121 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bei der Auslegung des Begriffs der „ studentischen Nebentätigkeit“ (§ 16 Abs. 3 S.1) sollte großzügig verfahren werden. Erfasst wird nicht nur die „klassische“ wissenschaftliche Hilfskraft. Auch Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder von Promotionsstudenten als wissenschaftliche Mitarbeiter (Promovierende, die als Studierende immatrikuliert sind, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit), sind hierunter zu fassen. Liegt dagegen ein Arbeitsvertrag bzw. eine Aufnahmevereinbarung zwischen dem Leiter des Forschungsprojekts und einem sonstigen Promovierenden (Promovierender, der nicht als Student immatrikuliert ist) vor, so ist ...weggefallen... eine AE nach § 20 Abs. 1 zu erteilen, so auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Keine studentischen Nebentätigkeiten sind allerdings Beschäftigungen beim Studentenwerk, die keinen eigentlichen Bezug zum Studium haben. Hier ist etwa an Hilfstätigkeiten in der Mensa o.ä. zu denken. Diese Tätigkeit wäre auf 120 ganze oder 240 halbe Tage beschränkt. 16.3.1.3. Praktika und Hospitationen Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen nach § 15 Nr. 2 BeschV keine Beschäftigung i.S.v. § 16 Abs. 3. Sie werden entsprechend nicht auf die Beschäftigungszeit von 120/240-Tagen angerechnet. Arbeitet ein Student bei einer Firma während seines Studiums im Rahmen der erlaubten 120 Tage und möchte nun bei dieser Firma zusätzlich auch ein Pflichtpraktikum ableisten, so ist dies ohne weiteres möglich, ohne dass die Zeit des Praktikums auf die 120 Tage angerechnet wird. Da das Praktikum zustimmungsfrei möglich ist (Rechtsgedanke des § 15 Nr. 2' BeschV), ist auch eine Vorsprache vor Beginn des Praktikums bei gültiger Aufenthaltserlaubnis – etwa zur Aufnahme einer Nebenbestimmung im Sinne von "Praktikum erlaubt…" -entbehrlich. Sonstige empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden, kommen als zustimmungspflichtige Beschäftigungen in Betracht (zur Möglichkeit für Studierende und Absolventen aus-ländischer Hochschulen einen Titel gem. § 17 AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 4 bzw. 6 BeschV erhalten zu können, vgl. B.BeschV.15.). Hospitationen bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Hospitation ist kein Beschäftigungsverhältnis und ist gekennzeichnet durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Aufschluss kann der Praktikums-/ Hospitationsvertrag geben (vgl. A.2.2.). 16.3.1.4. selbstständige Tätigkeit Die selbstständige Tätigkeit bei Aufenthaltserlaubnissen gem. § 16 ist gem. § 21 Abs. 6 neuer Fassung wie bisher grundsätzlich mit der Auflage „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ auszuschließen. Sie kann im Einzelfall in Fällen des § 16 Abs. 1, 6 Nr. 1 und 9 für bestimmte selbstständige Tätigkeiten ermöglicht werden. Dies gilt insbesondere, wenn an der Tätigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, etwa weil der Ausländer bei öffentlichen Stellen als Sprachmittler für seltene oder besonders stark nachgefragte Sprachen (z. B. Arabisch, Serbokroatisch) eingesetzt werden soll. Ist eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (nicht mehr als max. 450 Euro pro Monat Einnahmen) für Religionsgemeinschaften (etwa die Russisch-Orthodoxe Kirche in Berlin) oder eine gemeinnützige Einrichtung für Tätigkeiten im caritativen Bereich (z.B. Jugendarbeit oder Altenbetreuung für Migranten) während des Studiums beabsichtigt und wird dies von der Einrichtung bescheinigt, so ist dies durch Änderung der Nebenbestimmung in „Selbstständige Tätigkeit bei ……“ zu gestatten. ...weggefallen... B ezüglich der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit von Ehegatten ausländischer Studenten vgl. A.27.5. 16.3.2. Ausnahmen während der Studienvorbereitung Für Ausländer in studienvorbereitenden Maßnahmen gilt die 120-Tage-Regelung gemäß Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. mit der Maßgabe, dass im ersten Aufenthaltsjahr eine Erwerbstätigkeit bis zu dieser Höchstgrenze nur während der Ferienzeit erlaubt ist. Da generell auf das Kalenderjahr abzustellen ist, gilt als erstes Aufenthaltsjahr dasjenige Jahr, in welchem dem Betroffenen erstmals im Inland die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienvorbereitung erteilt worden ist. Erfolgt z.B. die Ersterteilung im März 2012, entfallen die Einschränkungen des Abs. 3 Satz 2 bereits am 01.01.2013. Bei der Ersterteilung (!!!) der Erlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen ist bzgl. der Erwerbstätigkeit auf einem Zusatzblatt zum Etikett folgendes einzutragen: „Beschäftigung im Kalenderjahr der Erteilung nur während der Ferienzeit erlaubt. Danach Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet." Dies dient insbesondere einer zügigen Absolvierung der studienvorbereitenden Maßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen sein sollen. Im ersten Kalenderjahr ist die Beschäftigung nur während der Ferienzeit der Sprachschule - nicht während der Semesterferien - erlaubt. Diese Beschränkung gilt damit nicht für Studenten, die ohne studienvorbereitende Maßnahmen unmittelbar nach der Einreise das Studium aufnehmen. Aufenthaltszeiten der Studienbewerbung werden nicht auf die Jahresfrist bei der Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 3. S. 2 angerechnet. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 122 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 16.4. Wechsel des Aufenthaltszwecks/Niederlassungserlaubnis 16.4.0. Seit der Neuregelung des Zweckwechselverbots im Rahmen des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2017 zum 01.08.2017 wird zwischen Antragstellern während des Studiums, nach Studienabbruch und nach erfolgreichem Abschluss des Studiums unterschieden. Es gilt kein generelles Wechselverbot (mehr). 16.4.1. Zweckwechsel nach erfolgreichem Abschluss des Studiums Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung des Absatzes 4 Satz 1 zum Ausdruck, dass hochqualifizierten Ausländern mit deutschem Hochschulabschluss die Chance eröffnet werden muss, sich in Deutschland auch zu einem anderen Zweck als des Vollzeitstudiums weiter aufzuhalten. In der Regel wird dies ein Wechsel in eine Erwerbstätigkeit sein. Ein direkter Wechsel in jeden Aufenthaltstitel, auch des Abschnitts 4 des AufenthG, ist grundsätzlich zuzulassen. Die Regelung zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes in Absatz 5 bleibt daneben bestehen, vgl. A.16.5. Wurde ein Studium ordnungsgemäß betrieben und abgeschlossen, ist die Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Neben den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 wird ein erfolgreicher Abschluss des Studiums vorausgesetzt. Das Studium ist als erfolgreich abgeschlossen anzusehen, wenn der für den absolvierten Studiengang in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene akademische Grad nachweislich durch die Hochschule verliehen wurde (z.B. Master of Science). Ein bereits zu Studienbeginn vorhandener Studienabschluss, z.B. als Bachelor in einem Master-Studiengang, erfüllt nicht die Voraussetzung aus Satz 1. 16.4.2. Zweckwechsel ohne erfolgreichen Abschluss des Studiums § 16 Abs. 4 S. 2 wird dem Bedürfnis gerecht, nach Abbruch des Studiums in eine qualifizierte Berufsausbildung wechseln zu können. Neben dem Wechsel in die betriebliche Berufsausbildung (§ 17) wird auch der Wechsel zu den in § 16b Absatz 2 genannten Fällen erlaubt, sofern es sich um einen sogenannten Engpassberuf handelt. Der Wortlaut des § 16b Abs. 2, wonach der Schulbesuch einer qualifizierten Berufsausbildung dienen muss bedarf der Auslegung. Nach richtiger Auffassung sind von dieser Regelung nur solche Schulbesuche umfasst, die unmittelbar zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Dies trifft insbesondere auf verschiedene Berufsausbildungen im Pflegebereich zu, die vorwiegend in schulischer Form mit Praktikumsphasen erfolgen. Für den Regelfall, dass durch den Studienabbruch die auflösende Bedingung eintritt, beachte A.12.2.1.2. Die Aufenthaltserlaubnis ist erloschen. Wird die Berufsausbildung aufgenommen, ist dabei eine Frist von 3 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Beantragung des Zweckwechsels und tatsächlichen Beginn der Ausbildung unschädlich. Betriebliche Berufsausbildungen beginnen regelmäßig zum 1.3. und 1.9. des Jahres. Schulische Berufsausbildungen orientieren sich grundsätzlich an den Schuljahren. Sollte ein Ausbildungsverhältnis weiter in der Zukunft beginnen und die Aufenthaltserlaubnis durch Abbruch des Studiums bereits erloschen oder durch Ablauf ungültig geworden sein, soll diese Lücke nicht durch Ausstellen einer Fiktionsbescheinigung geschlossen werden. In diesen Fällen ist der Aufenthalt grundsätzlich zu versagen und die Antragsteller auf das Visumsverfahren zu verweisen. Merke: Der Gesetzgeber wollte Studenten, die trotz aller Bemühungen ihr Studium abbrechen müssen, den Weg in einige besonders gefragte Berufsausbildungen ermöglichen, nicht jedoch jedem Studenten, dessen Studium erfolglos verläuft, einen niederschwelligen Aufenthalt ermöglichen. Davon abweichende Anträge, in denen der Ausbildungsbeginn mehr als 3 Monate in der Zukunft liegt, sollen nur in Ausnahmefällen positiv entschieden werden. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn dem Studenten nach ordnungsgemäßem Studium im letzten Semester wider Erwarten doch kein erfolgreicher Studienabschluss gelungen ist. Wurde die Berufsausbildung bereits aufgenommen, muss dies erlaubt geschehen sein. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf nicht nachträglich durch Zulassen des Zweckwechsels honoriert werden. Der Nachweis über eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung ist durch die Vorlage des Ausbildungsvertrages zu führen, wobei in letzterem Fall die zuständige Kammer auf dem Ausbildungsvertrag bereits dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle nach § 34 BBiG; BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.) bestätigt haben muss. Der Wechsel ist darüber hinaus nur in Berufe möglich, die die Bundesagentur für Arbeit als Engpassberufe festgestellt und mit der sogenannten Positivliste ( B.BeschV.6.) veröffentlicht hat. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Beantragung des Zweckwechsels aktuelle Stand der Positivliste, die halbjährlich durch die Bundesagentur aktualisiert wird. Die Positivliste unterscheidet zwei Anforderungsniveaus. Das Anforderungsniveau 2 – Fachkraft - entspricht einer fachlich ausgerichteten Tätigkeit, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt. Dem Anforderungsniveau 3 – Spezialist - werden Berufe zugeordnet, deren Ausübung Spezialkenntnisse und Spezialfertigkeiten erfordern, die üblicherweise eine Meister- oder Technikerausbildung bzw. einen gleichwertigen Fachschul- oder Hochschulabschluss voraussetzen, so dass insoweit keine Ausbildung im Sinne von Satz 2 in Betracht kommt. Während dies für betriebliche Ausbildungen die Bundesagentur prüft, obliegt in Fällen der schulischen Ausbildung die Prüfung der Ausländerbehörde. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die gewünschte Berufsausbildung dem Anforderungsniveau 2 – Fachkraft – zugeordnet ist. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liegt im Ermessen der Behörde. Wille des Gesetzgebers für diese Regelung war offenkundig die Gewinnung von Fachkräften unterhalb eines Studienabschlusses. Liegen auch die Regelerteilungsvoraussetzungen vor, soll darum der Wechsel in der Regel zugelassen werden. Andere Wechsel des Aufenthaltszwecks sind nur möglich, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. 16.4.3. Zweckwechsel während des Studiums Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 123 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin In den Fällen des § 16 Abs. 1 ist in der Regel während des Studiums ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ausgeschlossen, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 Abs. 4 Satz 3). Letzteres gilt auch in den Fällen, in denen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht, wenn der Betroffene im Rahmen des § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel (z.B. nach § 18 i.V.m. § 26 BeschV) im Bundesgebiet einholen kann (so Nr. 16.2.3 AufenthG- VwV). Merke: Macht ein Ausländer während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 geltend, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und beantragt er die Erteilung einer AE nach Abschnitt 4, ohne gem. § 41 Abs. 1 AufenthV privilegiert zu sein, so ist dies grundsätzlich ausgeschlossen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 Satz 3, welcher einen Zweckwechsel nur bei einem atypischen Einzelfall (Regel-Ausnahmefälle oder Anspruch) zulässt. Etwas anderes gilt für eine AE zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wenn der Ausländer über eine entsprechende Qualifikation in Form eines Bachelor-Abschlusses o.ä. verfügt. Wenn die Aufenthaltserlaubnis zustimmungsfrei erteilt werden kann oder die Arbeitsagentur zugestimmt hat, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 möglich. Auf eine Ausreise kann in diesen Fällen gem. § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV verzichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Arbeitsplatzsuche abgelaufen ist, da die Aufenthaltserlaubnis mit Antragstellung nach § 81 Abs. 4 fort gilt. Bezüglich des Wechsels in eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Abs. 1 oder 5 zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gilt der gleiche Maßstab. Problematisch ist, dass vermehrt Ausländer mit Studentenvisa einreisen, die kein ordnungsgemäßes Studium betreiben, sondern kurz nach der Einreise gem. § 21 eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ein Wechsel kommt hier gemäß § 16 Abs. 4 regelmäßig nicht in Betracht. 16.4.3.1. Studiengangwechsel Ein Studiengangwechsel ist zuzulassen, wenn bei Gesamtbetrachtung des bisherigen Studienverlaufs davon auszugehen ist, dass ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Dies gilt für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung). Wird ein Studium ordnungsgemäß betrieben und abgeschlossen, ist die Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es ist allein maßgeblich, dass das Studium ordnungsgemäß betrieben wird. 16.4.3.2. zulässige Schwerpunktverlagerung Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine stets zulässige Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden, oder wenn aus organisatorischen, das Studium betreffenden Gründen (z.B. Aufnahme nur zum Wintersemester) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase die Aufnahme des angestrebten Studiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist allein maßgeblich, ob weiterhin ein Studienabschluss in angemessenem Zeitraum erreicht werden kann. 16.4.3.3. zulässiges Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium Nach Nr. 16.0.5 und 16.2.7 der AufenthG-VwV umfasst der Zweck des Studiums auch ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium), eine Promotion, eine Habilitation und praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind (§ 15 Nr. 2 BeschV). Nur die sonstige Aufnahme eines zweiten Studiums oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Soweit für dieses zweite Studium eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 erteilt werden kann, ist diese Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der in A.16.4.3 niedergelegten Verfahrenspraxis zu verlängern. Grundsätzlich wird allerdings zur Vermeidung von Missbrauch die Nebenbestimmung „Erlischt m. Studienende an einer staatl. anerk. Hochschule ohne HS-Abschluss“ verfügt. 16.4.4. Ausschluss der Niederlassungserlaubnis Während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 darf keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (siehe auch Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 9 Satz 5). Sodann sind die Zeiten allerdings im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 anrechenbar (beachte A.9.4.3.), wenn zwischenzeitlich ein Zweckwechsel vollzogen und etwa eine AE nach § 18 erteilt wurde. 16.5. Verlängerung der AE nach Abschluss des Studiums Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 124 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 16.5.0. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung des Absatzes 5 zum Ausdruck, dass hochqualifizierten Ausländern mit deutschem Hochschulabschluss die Chance eröffnet werden muss, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Dauer des Aufenthaltes von 18 Monaten dient dabei der Suche einer dem gerade erworbenen Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit. Jeder neue (vgl. A.16.5.1.3.) Abschluss löst erneut die Rechtsfolge des Absatzes 5 aus, d.h. die Frist von 18 Monaten gilt in vollem Umfang. 16.5.1.1. Anspruch Auf die Verlängerung nach erfolgreichem Abschluss des Studiums hat der Absolvent einen gesetzlichen Anspruch. Dies deckt sich mit Art. 25 Abs. 1 der REST-Richtlinie. Bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist Abs. 5 S. 1 grundsätzlich voll auszuschöpfen ("…bis zu"….) und ist die Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate zu verlängern. Merke: Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für das Studium, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Der Tag der Exmatrikulation ist dabei unerheblich. In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass dies das Datum der letzten Prüfung ist. Trägt der Betroffene vor, dass dies nach der für ihn geltenden Studien- und Prüfungsordnung ein späterer Zeitpunkt –etwa das Datum der schriftlichen Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung und des Prüfungsergebnisses ist – so ist der Betroffene insofern nachweispflichtig. 16.5.1.2. Voraussetzungen Mindestvoraussetzung für eine positive Entscheidung nach § 16 Abs. 5 ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums. Angemessen ist nur ein Arbeitsplatz, der den Abschluss eines Studiums im Regelfall voraussetzt. Dabei ist die Fachrichtung des Studiums bzw. die Branche, in der die Tätigkeit erfolgen soll, unerheblich. So kann etwa auch die Tätigkeit als Geschäftskundenberater einer Bank durch einen Sprachwissenschaftler wahrgenommen werden. Nach Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums kann zum Zwecke der Suche eines Referendariatsplatzes oder der Überbrückung von Wartezeiten eine Erlaubnis nach § 16 Abs. 5 erteilt werden (vgl. zum Verfahren der anschließenden Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 unter A.39.1.). Ein Nachweis über entsprechende Bemühungen zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes (Vorlage von Bewerbungen etc.) darf frühestens 3 Monate nach der Ersterteilung verlangt werden (vgl. Art. 25 Abs. 7 REST-RL). Aus verwaltungspraktischen Gründen ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis daher – anders als bisher – unabhängig von nachgewiesenen Bemühungen zur Arbeitssuche im Regelfall auf 18 Monate festzulegen. Ist der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses bei der Erstvorsprache nicht möglich, ist ggf. eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 auszustellen (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Eine zwischenzeitlich ausgestellte Fiktionsbescheinigung wird nicht auf die 18-Monatsfrist des Satzes 1 angerechnet. 16.5.1.3. Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck Wird nach dem Abschluss des Studiums zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt, kommt die Erteilung nach § 16 Abs. 5 später nicht mehr in Betracht. § 16 Abs. 5 will die Arbeitsplatzsuche direkt nach dem Abschluss eines Studiums ermöglichen, nicht aber jedem Ausländer, der in Deutschland ein Studium abgeschlossen hat, für 18 Monate die Gelegenheit geben, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt einen Arbeitsplatz zu suchen. So ist die Erteilung einer AE nach § 16 Abs. 5 z.B. auch dann ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums eine AE nach § 16 Abs. 1 für ein Zweitstudium oder eine Promotion erteilt, diese(s) aber nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Umgekehrt ist ein Wechsel vom § 16 Abs. 5 zurück in § 16 Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich. 16.5.2. Erwerbstätigkeit Soweit die AE zur Arbeitsplatzsuche erteilt wird, ist jede Form der Erwerbstätigkeit – auch die selbstständige Tätigkeit – gem. § 16 Abs. 5 S. 2 gestattet. Der Titel ist daher zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet" zu versehen. 16.5.3. Ausschluss der Niederlassungserlaubnis Während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. § 16 Abs. 5 S. 3 stellt dies ausdrücklich klar. 16.6. Bedingte Zulassung und Teilzeitstudium Über den Anwendungsbereich der REST-Richtlinie hinausgehende Fallgruppen werden u.a. in § 16 Abs. 6 geregelt. Anders als in Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 steht die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Rahmen des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob offensichtliche Zweifel daran bestehen, dass der Ausländer das angestrebte Studium erfolgreich aufnehmen und abschließen wird (Studierfähigkeit). Maßgeblich hierfür sind vor allem bisherige Leistungen. 16.6.1.1a-b.bedingte Zulassung Hat die Ausbildungseinrichtung den Ausländer bereits zum Vollzeitstudium zugelassen, diese jedoch mit einer Bedingung verknüpft, kommt nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 6, nicht jedoch nach Absatz 1 in Betracht. Die Zulassung zum Vollzeitstudium unter einer Bedingung, die nicht auf die Teilnahme an einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist, kann zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 6 Nr. 1a) führen. Hiervon sind insbesondere Fälle erfasst, in denen die Zulassung zu einem Masterstudium unter der Bedingung steht, dass die Urkunde über den Bachelorabschluss nachgereicht wird, weil sich die Bachelorarbeit noch in der Korrektur befindet. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 125 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eine Ermessensregelung ist zudem in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1b) für die Fälle aufgenommen, in denen die Ausbildungseinrichtung einen Ausländer bedingt zu einem Vollzeitstudium zulässt, die Zulassung jedoch unter die Bedingung stellt, dass der Ausländer zuvor den Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung nachweist und der Ausländer diesen Nachweis (noch) nicht erbringen kann. In der Ermessenabwägung in den Fällen des Absatzes 6 Nr. 1 Buchstaben a) und b) wird insbesondere berücksichtigt, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bedingt zulassende Ausbildungseinrichtung das individuelle Leistungsvermögen des Ausländers für die Durchführung des von ihr angebotenen Bildungsprogramms nicht hinreichend geprüft hat. Eine Aufenthaltserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt, wenn begründete erhebliche Zweifel an der Studierfähigkeit des Ausländers bestehen. Im Etikett ist als Rechtsgrundlage einheitlich § 16 Abs. 6 einzutragen. Die Aufenthaltserlaubnis soll zunächst für nicht mehr als 1 Jahr erteilt werden. Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer auch durch eine Stellungnahme der Ausbildungseinrichtung nachweist, dass die bedingte Zulassung fortbesteht und eine unbedingte Zulassung noch erreicht werden kann. Wird zur Verlängerung eine unbedingte Zulassung vorgelegt, ist der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 in der Regel zuzulassen (siehe oben A.16.1.). In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1a) und 1b) sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden und ist der Betroffene folglich wie ein Titelinhaber gem. § 16 Abs. 1 zu behandeln. 16.6.1.1c. Teilzeitstudium Der Gesetzgeber lässt mit § 16 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 c ausdrücklich ein Teilzeitstudium zu. Der gleichzeitig geforderte Hauptaufenthaltszweck des Studiums, der bislang ein Vollzeitstudium voraussetzte, ist entsprechend zu modifizieren. Die Erteilung und Verlängerung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist lediglich zu Gunsten des Teilzeitstudenten auszuüben, wenn der Umfang des Teilzeitstudiums mindestens 50% des Vollzeitstudienganges erreicht, keine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt wird, es sich um ein Präsenzstudium handelt neben der Zulassung durch seine Ausbildungseinrichtung zum Teilzeitstudium auch eine vom Fachberater unterschriebene individuelle Studienverlaufsplanung vorgelegt wird, durch das Teilzeitstudium die in Nr.: 16.2.7. VwV-AufenthG geregelte Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren voraussichtlich nicht überschritten wird und nicht zusätzlich ein weiteres Teilzeitstudium absolviert wird. Bei einem Teilzeitstudium an einer privaten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung ist zusätzlich zu prüfen, ob ein Grund für ein Teilzeitstudium analog § 22 Abs. 4 BerlHG vorliegt: wenn Studenten und Studentinnen berufstätig sind, zur Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren, zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes, wenn eine Behinderung ein Teilzeitstudium erforderlich macht, während einer Schwangerschaft, während der Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks Berlin, aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, ist das Ermessen in der Regel negativ auszuüben. Im Etikett ist als Rechtsgrundlage einheitlich § 16 Abs. 6 einzutragen. Die Aufenthaltserlaubnis soll zunächst für mindestens 1 Jahr erteilt werden. Die Ausbildungseinrichtungen werden in der Regel von einem vorübergehenden Abschnitt von zunächst 2 Semestern ausgehen. Eine großzügige Verlängerung kommt solange in Betracht, wie der Ausländer nachweisen kann, dass das ordnungsgemäße Teilzeitstudium weiterhin seinen Hauptaufenthaltszweck darstellt (s.o.). Hinsichtlich der Ausführungen zum ordnungsgemäßen Studium sowie zum angemessenen Zeitraum für einen Studienabschluss in VAB A.16.2.4. gelten keine Besonderheiten. Wird zur Verlängerung eine Rückkehr zum Vollzeitstudium nachgewiesen, ist der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 in der Regel zuzulassen (vgl. A.16.1.). In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1c) sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden und ist der Betroffene folglich wie ein Titelinhaber gem. § 16 Abs. 1 zu behandeln. 16.6.1.2. Studienvorbereitende Sprachkurse ohne Zulassung Der Fall, dass noch keine Zulassung durch die Hochschule vorliegt und zunächst ein studienvorbereitender Sprachkurs besucht werden soll, wird in Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 geregelt. Kein Fall von Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 liegt dagegen vor, wenn für die Aufnahme des Studiums allein noch hinreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen. Diese Fälle sind von § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 erfasst, wenn Sprachkenntnisse noch erworben werden sollen, aber eine Zulassungsentscheidung bereits ergangen ist. Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 wurden Sprachkurse ohne Zulassung aus Absatz 1 herausgelöst. Damit einhergehend ändert sich der Zugang zur Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung in den Ferienzeiten der Sprachschulen (nicht Semesterferien), unabhängig von der Dauer des Sprachkurses und der Aufenthaltserlaubnis. Im Etikett ist als Rechtsgrundlage einheitlich § 16 Abs. 6 einzutragen. Die Aufenthaltserlaubnis soll für bis zu 2 Jahren erteilt Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 126 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin werden, wenn trotz der im Vergleich zu anderen Studenten eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten keine Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung bestehen. Anderenfalls ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 1 Jahr zu erteilen und bei nachgewiesenen Fortschritten im Spracherwerb sowie gesichertem Lebensunterhalt für ein weiteres Jahr zu verlängern. Eine Gesamtaufenthaltsdauer von 2 Jahren zu diesem Zweck soll nur im Ausnahmefall überschritten werden, vgl. Nr. 16.0.6. VwV-AufenthG. Wird zur Verlängerung eine Zulassung der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen, ist der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 in der Regel zuzulassen (vgl. A.16.1.). Aufenthalte nach § 16 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 finden keine Anrechnung auf die Zeiten der studienvorbereitenden Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 3. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 sind gleichfalls die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Bei dem fehlenden Verweis auf Absatz 3 handelt sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Die Interessenlage ist bei Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbar. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der Nebenbestimmung "Beschäftigung im Kalenderjahr der Erteilung nur während der Ferienzeit erlaubt. Danach Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet." zu versehen. 16.6.1.3. Studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 wird erstmals das studienvorbereitende betriebliche Praktikum mit unter § 16 subsumiert. Der Anwendungsbereich der Norm in Absatz 6 S. 1 Nr. 3 unterscheidet sich im Wesentlichen von den Pflichtpraktika im Sinne des Abs. 1 S. 2 dadurch, dass hierunter ausschließlich Praktika vor Beginn des Studiums und vor Zulassung des Ausländers zum Studium fallen (vgl. A.16.1.1.2.). Als Nachweis ist der Praktikumsvertrag ausreichend. Eine Zustimmung der Bundesagentur entfällt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind gleichfalls die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Bei dem fehlenden Verweis auf Absatz 3 handelt sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Die Interessenlage ist bei Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbar. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der Nebenbestimmung "Praktikum gestattet. Sonstige Beschäftigung im Kalenderjahr der Erteilung nur während der Ferienzeit erlaubt. Danach Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet." zu versehen. Auch Absatz 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Aufenthaltserlaubnis soll für die vertraglich festgelegte Dauer des Betriebspraktikums erteilt werden. Im Etikett ist als Rechtsgrundlage einheitlich § 16 Abs. 6 einzutragen. Wird zur Verlängerung eine Zulassung der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen, ist der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 in der Regel zuzulassen (A.16.1.). Aufenthalte nach § 16 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 finden keine Anrechnung auf die Zeiten der studienvorbereitenden Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 2 und 3. 16.6.2-3. frei 16.7. Studienbewerbung 16.7.1. Als Studienbewerber gelten Ausländer, die ein Studium anstreben, aber noch nicht an einer der in A.16.1.1. genannten Einrichtungen zugelassen sind. Der erlaubte Aufenthalt von bis zu 9 Monaten soll es dem an einem Hochschulstudium interessierten Bewerber ermöglichen, zunächst ohne formelle Bewerbung und ohne Zulassung einer Hochschule in das Bundesgebiet einzureisen, sich dort weitergehend über den Studienstandort Deutschland zu informieren, ggf. fehlende Voraussetzungen für die Bewerbung oder zur Aufnahme eines Studiums zu schaffen und u.U. vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 zu erhalten, ohne erneut ausreisen zu müssen. Zur Unterscheidung von Studierenden erhalten Studienbewerber einen Aufenthaltstitel auf eigener Rechtsgrundlage nach § 16 Abs. 7. Zu den Nebenbestimmungen siehe A.16.7.3. 16.7.2. Die Gesamtaufenthaltszeit als Studienbewerber ist nach § 16 Abs. 7 Satz 2 auf höchstens neun Monate beschränkt. Diese Aufenthaltszeit als Studienbewerber vor Aufnahme einer studienvorbereitenden Maßnahme wird nicht auf die Aufenthaltszeit der studienvorbereitenden Maßnahmen wie Sprachkurse, Studienkollegs oder vorbereitende Praktika angerechnet. Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 ist erst zu erteilen, wenn die Zulassung zur Ausbildungsstelle unter genauer Bezeichnung des beabsichtigten Studiums nachgewiesen ist. Wurden studienvorbereitende Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen und bemüht sich der Ausländer nunmehr um einen Studienplatz ist aber noch nicht immatrikuliert, so handelt es sich nicht um einen Studienbewerber im Sinne des Abs. 7. Auch bei einem Studierenden, der einen zulässigen Studienplatzwechsel durchführt, handelt es sich nicht um einen Studienbewerber im Sinne dieser Vorschrift. Läuft in diesen Fällen der Titel nach § 16 Abs. 1 aus und kann während der Schwebephase nicht verlängert werden, ist daher grundsätzlich während der Übergangsphase eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 zu erteilen. Die bisherigen Eintragungen zur Erwerbstätigkeit sind unverändert in die Bescheinigung zu übertragen. Gleiches gilt nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und beabsichtigtem Aufbau- oder Promotionsstudium. Dies gilt etwa dann, wenn sich die Aufnahme eines Promotionsstudiums verzögert, weil das Zulassungsverfahren noch nicht förmlich abgeschlossen ist oder wenn der Ausländer nachweislich falsch beraten wurde und so die Fristen für die Immatrikulation eines Aufbaustudienganges versäumt hat. Merke: Soweit der Betroffene lediglich eine Bewerberbestätigung (vgl. AufenthG-VwV Nr. 16.1.1.1.3) vorlegt, handelt es sich schon gesetzessystematisch um einen Fall des § 16 Abs. 7. Daher genügt die Bewerberbestätigung grundsätzlich nicht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1. Im Ergebnis gilt dasselbe für eine Bescheinigung einer Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 127 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Hochschule oder eines Studienkollegs, aus der sich lediglich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist. 16.7.3. Beschäftigung für Studienbewerber Eine Beschäftigung während des Aufenthalts zur Studienbewerbung ist durch Nebenbestimmung auszuschließen. Für Studienbewerber ist der Titel zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro." zu versehen. Damit ist dann auch jede selbstständige Tätigkeit ausgeschlossen und das Ermessen nach § 21 Abs. 6 zu Lasten des Betroffenen auszuüben (vgl. hierzu oben A.16.3.1.4.). Aufenthaltszeiten der Studienbewerbung werden nicht auf die Jahresfrist bei der Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 3. S. 2 angerechnet. Die Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach § 2 Abs. 3 S. 5. Mangels eigener Erwerbstätigkeit wird die Lebensunterhaltssicherung in der Regel durch eine Verpflichtungserklärung, ein Stipendium oder durch eine Erklärung der Eltern oder anderer Personen oder Institutionen im Ausland erfolgen. Auch ein Sperrkonto über 9/12 des in A.2.3.5. definierten Betrages kommt als Nachweis in Betracht. Bis auf den Unterfall des Sperrkontos soll die auflösende Bedingung "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" bei Erteilung oder Verlängerung gem. § 12 Abs. 2 eingetragen werden. 16.7.4. Zweckwechsel für Studienbewerber In den Fällen des § 16 Abs. 7 ist in der Regel während der Studienbewerbung ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ausgeschlossen, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht oder in eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung bzw. Studium gem. § 16 Abs. 1 erteilt werden kann (§ 16 Abs. 4 Satz 3). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Erteilung der anderen Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht, weil der Betroffene im Rahmen des § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann (so Nr. 16.2.3 AufenthG- VwV). 16.8. Hochschulwechsel vor Widerruf, Rücknahme oder Verkürzung Nach dem klaren Wortlaut der Norm, haben Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 und 6 einen Anspruch darauf, sich vor der Rücknahme (§ 48 VwVfG), dem Widerruf (§ 52 Abs. 3) oder der Verkürzung (§ 7 Abs. 2 S. 2) ihres Aufenthaltstitels an einer anderen Hochschule erneut zu bewerben, sofern nicht sie selbst sondern die Ausbildungseinrichtung die Gründe für die Maßnahme hervorgerufen hat. Praktisch dürfte die Vorschrift allerdings keine Rolle spielen. Von einem Entzug des Aufenthaltstitels, den die Ausbildungseinrichtung zu verantworten hat, soll bei den nachstehenden Gründen ausgegangen werden: die Ausbildungseinrichtung kommt ihren Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nach; gegen die Ausbildungseinrichtung wurden Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung verhängt; die Ausbildungseinrichtung wurde zu dem Zweck gegründet oder betrieben, die Einreise von Ausländern zu erleichtern; die Ausbildungseinrichtung befindet sich in Abwicklung oder wurde bereits abgewickelt. Insofern bestehen Überschneidungen mit den allgemeinen Ablehnungsgründen in § 20c ( vgl. A.20c.) Damit Studenten ihren Anspruch auch praktisch geltend machen können, ist der aufenthaltsbeendende Bescheid nicht vor Beginn des folgenden Semesters zu erlassen. Gleichwohl ist der Student zeitnah zur drohenden Aufenthaltsbeendigung anzuhören. In der Anhörung ist gesondert auf die Rechtsfolgen des Absatzes 8 hinzuweisen. Weist der Student vor Beginn des folgenden Semesters die Zulassung zum Studium an einer anderen Ausbildungseinrichtung nach, entfällt die Maßnahme. Schon aus verwaltungspraktischen Gründen ist bei zeitnahem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 6 auf eine Anhörung und Bescheidung zu verzichten. Über den Verlängerungsantrag ist entlang der Erteilungsvoraussetzungen zu entscheiden, wobei auch hier Ablehnungsgründe nach § 20c zu prüfen sind. Von Absatz 8 gänzlich unberührt bleiben Fälle des Eintritts der regelmäßig verfügten auflösende Bedingung „Erlischt mit Studienende an einer staatl. anerk. Hochschule ohne HS-Abschluss“. Diese steht der Norm nicht entgegen, da das Erlöschen des Titels in § 16 Abs. 8 nicht genannt ist. Entsprechend kann sich der Student auch nicht darauf berufen, nach Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis nun Anspruch auf die Suche nach einem anderen Studienplatz zu haben. 16.9. Fortsetzung des Studiums für international Schutzberechtigte Allgemeines Die Integrationslast für Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz, d.h. als anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen, soll der EU-Mitgliedstaat tragen, der den Betroffenen aufgenommen hat. Deshalb soll die Sekundärmigration, auch im Rahmen von Studienaufenthalten, weitestgehend verhindert werden. Aus diesem Grund fallen Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen, nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der REST-Richtlinie nicht unter den Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 128 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Anwendungsbereich der REST-Richtlinie. Der Gesetzgeber hat diesen Gedanken über § 16 Abs. 11 in das Aufenthaltsgesetz überführt. Ihnen kann folglich grundsätzlich nur ein Aufenthaltstitel zu Studienzwecken gem. Abs. 9 erteilt werden. Inhaltlich lehnt sich die Regelung an die bisherige Mobilitätsregelung in § 16 Abs. 6 (alt) an, passt diese aber an die in § 16 Absatz 9 geregelten Konstellationen an. Zudem sieht § 91d für diese Fälle keine Datenübermittlung an den anderen Mitgliedstaat (mehr) vor. Die Erteilung steht, anders als in Absatz 1 oder 5, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anwendung der Mobilitätsregelungen setzt voraus, dass der Student bereits in einem Mitgliedstaat der EU einen Aufenthaltstitel als international Schutzberechtigter vergleichbar § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt. Aufenthaltstitel für humanitäre Aufenthalte in Dänemark, Irland und Großbritannien sowie in den EWR- Staaten und der Schweiz fallen nicht in den Regelungsbereich. zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis Bezüglich der Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 9 im Bundesgebiet einzuholen, kommt neben § 41 AufenthV ein Absehen vom erforderlichen nationalen Visum im Rahmen des Ermessens nach § 5 Abs. 2 S. 2 in Betracht, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Die dürfte zumindest dann der Fall sein, wenn der Beginn des hiesigen Studiums kurz bevorsteht. 16.9.1.1-2. Die Schutzberechtigten müssen bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Studium begonnen haben und in Deutschland die Zulassung einer Hochschule vorweisen. 16.9.1.3a-c. Weitere Voraussetzung ist, dass sie an entsprechenden Studien- oder Austauschprogrammen teilnehmen oder in dem anderen europäischen Mitgliedstaat bereits seit mindestens zwei Jahren erfolgreich studieren. Konkret ist der Antragsteller zum Nachweis der besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 9 aufzufordern, zu den neben der Immatrikulationsbescheinigung eine besondere Bescheinigung einer deutschen Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zählt. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass er entweder im Rahmen seines Studienprogramms in dem anderen Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen und dies an der jeweiligen Hochschule erfolgen wird, an einem studentischen Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der EU oder der EU teilnimmt und das in Berlin beabsichtige Studium eine Fortführung oder Ergänzung des Studiums darstellt, oder er in dem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens zwei Jahren immatrikuliert ist und das in Berlin beabsichtige Studium die Dauer von höchstens 360 Tagen nicht überschreitet. 16.9.2. Auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit den Berliner Hochschulen sind diese bereit, entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Auf die Vorlage eines Dossiers über den akademischen Werdegang des Ausländers ist dann grundsätzlich zu verzichten. Für die Erteilung des Titels nach Abs. 9 gelten im Übrigen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 5. 16.9.3. Die Erteilungsdauer ist auf die Durchführung des Programms begrenzt; in Fällen, in denen das Studium im Bundesgebiet nicht im Rahmen eines Programms absolviert wird, darf die Dauer des Studiums in Deutschland höchstens 360 Tage betragen. Als Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 9 in das Etikett einzutragen. 16.9.4. Der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach § 16 Abs. 3. Siehe A.16.3. 16.9.5. Ausschluss der Niederlassungserlaubnis Während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 9 kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. § 16 Abs. 9 S. 5 stellt dies ausdrücklich klar. 16.10. Zustimmung der Personensorgeberechtigten Der Absatz 10 dient der Umsetzung des zwingenden Erfordernisses des Einverständnisses der erziehungsberechtigten Personen mit dem Aufenthalt Minderjähriger, welches Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der REST-Richtlinie vorsieht. Die Umsetzung in eine eigene Regelung jenseits von § 80 Abs. 4 war erforderlich, da es sich bei Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der REST-Richtlinie um eine materiell-rechtliche Anforderung handelt; die allein verfahrensrechtliche Regelung in § 80 Absatz 4 i.V.m. den Vorschriften des BGB reicht folglich nicht aus. Die Bestimmung der REST-Richtlinie regelt nicht allein die Frage der Handlungsfähigkeit, sondern stellt die Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Personen als zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung auf. Praktisch dürfte die Vorschrift allerdings in nur wenigen Einzelfällen zum Tragen kommen. 16.11. Ausschluss vom Anwendungsbereich § 16 Absatz 11 enthält einen Verweis auf § 20 Absatz 6, der Regelungen zum Anwendungsbereich enthält und damit Artikel 2 Absatz 2 der REST-Richtlinie umsetzt. Aus systematischen Gründen und um einen Gleichlauf der in § 16 Abs. 6 und 7 enthaltenen, mit der in § 16 Abs. 1 geregelten Aufenthaltserlaubnis nach der REST-Richtlinie zu schaffen, gilt der Ausschluss nach § 20 Absatz 6 auch für die in § 16 Abs. 6 und 7 geregelten Aufenthaltserlaubnisse. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Abs. 5 zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes sowie nach § 16 Abs. 9 für international Schutzberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat, die hier einen Teil ihres Studiums durchführen, sind schon nach dem Wortlaut nicht erfasst. Ob ein anderer Ausschlussgrund, als die nachstehenden, der Erteilung entgegensteht (z.B. § 10 Abs. 3), ist im Einzelfall zu prüfen. Inhabern eines sonstigen deutschen Aufenthaltstitels ist es – wie in anderen Fallkonstellationen auch - grundsätzlich möglich, während der Gültigkeit des Titels eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1, 6 und 7 zu erhalten, § 39 S. Nr. 1 AufenthV. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten ausweislich § 20 Abs. 6 Nr. 2 im Fall des § 24. Auch Asylbewerber und Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 1 bis 2 AufenthG sind ausgenommen. Titelinhaber nach § 25 Abs. 3 können einen Titel Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 129 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nach § 16 Abs. 1, 6 oder 7 dagegen sehr wohl erhalten (vgl. Wortlaut des § 20 Abs. 6 Nr. 1). Für in Deutschland Geduldete (Fallgruppen des § 20 Abs. 6 Nr. 3) ist der Titel nach § 16 Abs. 1, 6 und 7 ausgeschlossen. § 20 Abs. 6 Nr. 6, 7 und 8 schließt Inhaber einer Blauen Karte EU, einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (jeweils die deutschen wie auch die in den Mitgliedstaaten entsprechend ausgestellten Titel), Staatsangehörige der EWR- und EFTA -Staaten sowie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 vom Anwendungsbereich aus. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017 Seite 130 von 786