20170808

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltstitel als international Schutzberechtigter vergleichbar § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt. Aufenthaltstitel für humanitäre Aufenthalte in Dänemark, Irland und Großbritannien sowie in den EWR- Staaten und der Schweiz fallen nicht in den Regelungsbereich. Bezüglich der Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 8 im Bundesgebiet einzuholen, kommt neben § 41 AufenthV ein Absehen vom erforderlichen nationalen Visum im Rahmen des Ermessens nach § 5 Abs. 2 S. 2 in Betracht, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Die ' 'zumindest dann der Fall sein, wenn der Beginn des Forschungsvorhabens kurz bevorsteht. Für die Erteilung des Titels nach Abs. 8 gelten im Übrigen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 i.V.m. § 20 Abs. 1. Zusätzliche Erteilungsvoraussetzung ist eine Mindestaufenthaltsdauer von 2 Jahren seit Zuerkennung des Schutzstatus im anderen EU-Mitgliedsstaat. Die Erteilungsdauer ist auf die Durchführung des Forschungsvorhabens begrenzt. Als Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 8 in das Etikett einzutragen. Der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach § 20 Abs. 5. Somit ist gleichberechtigt zu Forschern neben dem Forschungsvorhaben sowohl die Lehre als auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zu gestatten. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Forschungsverfahrens zur Suche einer der Qualifikation angemessenen Erwerbstätigkeit ist in den Fällen des § 20 Abs. 8 nicht vorgesehen. Gleichwohl ist dem Schutzberechtigten in diesem Fall eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate auszustellen und in diesem Zeitraum der Wechsel in eine erlaubte Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu ermöglichen. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                     Seite 176 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 20a Inhaltsverzeichnis A.20a. Kurzfristige Mobilität für Forscher ..................................... 177 20a.1. Mitteilung über die Absicht zur kurzfristigen Mobilität ...... 177 20a.3. Berechtigung zur Forschung und Lehre ..................... 177 20a.4. nachträgliche Änderungen bezügl. Voraussetzungen ...... 177 20a.5. Wirkung der Versagung ............................................. 177 20a.6. Bescheinigung über kurzfristige Mobilität ................... 177 A.20a. Kurzfristige Mobilität für Forscher (RiLiUmsG2017) 20a.0. § 20a erlaubt es Ausländern, die einen gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung eines anderen europäischen Mitgliedsstaats besitzen, sich für bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen zum Zweck der Forschung im Bundesgebiet aufzuhalten. Eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 4 AufenthG bedarf es hierfür nicht, sondern nur einer Mitteilung über den geplanten Aufenthalt nach § 20a Abs. 1 AufenthG. Zweck des sog. Mitteilungsverfahrens ist es, zum einen Kenntnis darüber zu erlangen, ob und durch wen die Möglichkeit des Kurzzeitaufenthalts genutzt wird, und zum anderen, mögliche Ablehnungsgründe nach § 20c Abs. 3 zu prüfen. Familienangehörige eines Forschers, die im anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zum Forscher besitzen, können diesen im Rahmen der kurzfristigen Mobilität begleiten und benötigen hierfür ebenfalls keinen deutschen Aufenthaltstitel (siehe VAB.A.30.5. und VAB.A.32.5.). Zu den Übermittlungspflichten im Zusammenhang mit der Ablehnung einer kurzfristigen Mobilität vgl. A.91d.5. 20a.1. Mitteilung über die Absicht zur kurzfristigen Mobilität Normadressat für die Absätze 1 und 2 des § 20 a allein das BAMF als Nationale Kontaktstelle Deutschlands bzw. die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet. Insofern sind diese Absätze für die ausländerbehördliche Tätigkeit ohne praktische Relevanz. Vom Verfahren her muss die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem BAMF die Absicht zur kurzfristigen Mobilität mitteilen und die Unterlagen vollständig einreichen (Faxnummer +49911943-1000). Zuständig im BAMF ist die nationale Kontaktstelle. Das nähere Verfahren ist derzeit noch offen. Alle irrtümlich bei der Ausländerbehörde eingehenden Mitteilungen werden ungeprüft an die aufnehmende Bildungseinrichtung zurückgegeben. Nach Eingang und Prüfung leitet die Nationale Kontaktstelle des BAMF die vollständigen Mitteilungen in deutscher Sprache an die zuständige Ausländerbehörde (am Ort des geplanten Aufenthalts im Bundesgebiet) weiter (zu Art und Umfang der Unterlagen s. § 20a Abs. 1). 20a.2. frei 20a.3. Berechtigung zur Forschung und Lehre Abs. 3 stellt klar, dass der Ausländer, so die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität nach Abs. 1 vorliegen, berechtigt ist, seine Forschungstätigkeit sowie Lehrtätigkeiten zu erbringen. Dieses Recht kann der Ausländer mittels der vom BAMF ausgestellten Bescheinigung über die kurzfristige Mobilität nachweisen (vgl. VAB.A.20a.6). 20a.4. nachträgliche Änderungen bezügl. Voraussetzungen Sowohl der Ausländer selbst als auch die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität mitzuteilen. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen wird eine Versagung i.d.R. nicht in Betracht kommen, da die 30-Tages-Frist des § 20c Abs. 3 Satz 2 meist abgelaufen sein dürfte. 20a.5. Wirkung der Versagung Die Ausländerbehörde kann die kurzfristige Mobilität versagen. Die Versagungsgründe sind in § 20c Abs. 3 geregelt (vgl. VAB A.20c.3.). Mit Versagung ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. 20a.6. Bescheinigung über kurzfristige Mobilität Die nationale Kontaktstelle des BAMF stellt dem kurzfristig mobilen Forscher eine Bescheinigung über seine Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zu Forschungszwecken sowie das Recht zum Tätigwerden in Forschung und Lehre nach Maßgabe des Abs. 3 aus. Diese Bescheinigung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Merke: Da der Betroffene damit die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts und seiner Beschäftigung nachweisen kann, besteht für die weitere Ausstellung von Bescheinigungen und Titeln durch die Ausländerbehörde kein Sachbescheidungsinteresse. Vorsprechende Kunden sind etwa bei Verlust dieser Bescheinigung oder verzögerte Übersendung immer an die Nationale Kontaktstelle des BAMF zu verweisen. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                     Seite 177 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017       Seite 178 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 20b Inhaltsverzeichnis A.20b. – Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher ......................................................... 179 Änderungsdatum ...................................................................................................... 585 20b.0.Grundsatz ....................................................................................................... 179 20b.1. Aufenthaltstitel ............................................................................................... 179 20b.2. Antragswirkung ............................................................................................. 179 20b.3. Berechtigung zur Forschung und Lehre ........................................................ 180 20b.4. Mitteilungspflichten des mobilen Forschers und der Forschungseinrichtung ...... 180 20b.5. Verlängerung der AE nach Abschluss der Forschungstätigkeit .................... 180 20b.6.Abgrenzung zur kurzfristigen Mobilität ........................................................... 181 A.20b. – Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher Änderungsdatum ( RiLiUmsG2017 ) 20b.0.Grundsatz § 20b regelt den Aufenthalt von Ausländern, die bereits über eine Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates – sog. erster Mitgliedstaat – als Forscher im Sinne der REST-Richtlinie verfügen und für mehr als 180 Tage in einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet beschäftigt werden sollen. Die Höchstaufenthaltsdauer ist ein Jahr. Die allgemeinen Ablehnungsgründe nach § 20c sind stets vor Erteilung und Verlängerung zu prüfen. 20b.1. Aufenthaltstitel Während für Besitzer einer Aufenthaltstitels als Forscher eines anderen Mitgliedsstaat der Aufenthalt im Bundesgebiet für bis zu 180 Tage ohne Aufenthaltstitel möglich ist (vgl. A.20a.1.), ist für den Aufenthalt und die Beschäftigung von mehr als 180 Tagen der Aufenthaltstitel als mobiler Forscher nach § 20b notwendig. Wenn die Erteilungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 – 4 erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels. Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung gilt VAB A.20.1. Grundvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, dass der Drittausländer über einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher, Student, Freiwilliger, Au-pair, Praktikant oder Saisonarbeiter eines anderen EU-Mitgliedsstaates verfügt. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 20b Abs. 1 vor, so ist die Geltungsdauer der Erlaubnis grundsätzlich an der Dauer der Tätigkeit auszurichten, wie sie sich aus der vorzulegenden Aufnahmevereinbarung oder dem entsprechenden Vertrag ergeben sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn ausweislich der Aufnahmevereinbarung bzw. des Vertrages feststeht, dass das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum als der Höchstdauer von einem Jahr durchgeführt sein wird. Sollte die Dauer des Vorhabens unbestimmt sein, so ist die Erlaubnis regelmäßig für ein Jahr zu erteilen. Als Rechtsgrundlage ist in das Etikett „§ 20b Abs. 1“ einzutragen. Nach § 59 Abs. 4 Satz 2 AufenthV ist in Fällen des § 20b Abs. 1 entweder in das Etikett oder in das Zusatzblatt der Vermerk „ Forscher-Mobilität“ einzutragen. Dem BAMF ist gem. § 91d Abs. 5 formlos mitzuteilen, dass über einen weitergeleiteten Antrag zu § 20b positiv entschieden wurde. Zum Inhalt der Mitteilung gehört auch in jedem Fall das Datum der Entscheidung. Ein automatisierter Datenaustausch mittels des AZR zum BAMF findet hierzu nicht statt (vgl. A.91d.5.). Hinsichtlich des für mobile Forscher privilegierten Familiennachzugs vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) sowie Satz 2 Nr. 5 und 32 Abs. 1 und 2. 20b.2. Antragswirkung Der Ausländer muss den Antrag nach § 20b Abs. 1 spätestens 30 Tage vor der beabsichtigten Beschäftigung im Bundesgebiet bzw. vor Ablauf seines Aufenthaltes nach § 20a beim BAMF einreichen (siehe A20b.6.). Diese leitet die vollständigen Antragsunterlagen an die zuständige ABH (am Ort des geplanten Aufenthalts im Bundesgebiet) weiter. 30 Tage nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen darf der Ausländer zur Aufnahme der beantragten Tätigkeit in das Bundesgebiet einreisen, und zwar auch dann, wenn über den Antrag noch nicht entschieden wurde. Der Aufenthalt und die beantragte Beschäftigung gelten für bis zu 180 Tage als erlaubt, sofern die Aufenthaltserlaubnis als Forscher des anderen Mitgliedsstaats weiterhin gültig ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                                           Seite 179 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Gemäß Art. 29 Abs. 2 b) der REST-RL i.V.m. § 75 VwGO ist über den Antrag binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (nicht: nach Einreise) zu entscheiden. Kommt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den bereits erlaubt aufhältigen mobilen Forscher in Betracht, ist der Ausländer grundsätzlich über die aufnehmende Forschungseinrichtung zur Vorsprache zwecks Titelerteilung einzuladen. Soll der Aufenthalt ausnahmsweise versagt werden, ist der Bescheid dem Ausländer unmittelbar zuzustellen. Die Zustellung im Ausland kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag sehr langfristig vor der geplanten Einreise gestellt wird. Im Falle einer negativen Entscheidung während des erlaubten Aufenthalts, tritt die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 ein; die weitere Beschäftigung regelt sich in diesem Fall nach § 84 Abs. 2 Satz 2. 20b.3. Berechtigung zur Forschung und Lehre Abs. 3 stellt klar, dass der Ausländer, so die Voraussetzungen der Mobilität nach Abs. 1 vorliegen, berechtigt ist, seine Forschungstätigkeit sowie Lehrtätigkeiten zu erbringen. Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Erwerbstätigkeit von Forschern in § 20 Abs. 5 verwiesen. Danach ist in den Fällen des § 20b Abs. 1 in die Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als Forscher und zur Lehre." eingetragen. Zudem sind Aufenthaltserlaubnisse gem. § 20b Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 6 mit der Nebenbestimmung „Selbstständige Tätigkeit gestattet“ zu versehen. 20b.4. Mitteilungspflichten des mobilen Forschers und der Forschungseinrichtung Sowohl der Ausländer selbst als auch die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen der Mobilität mitzuteilen. Gegebenenfalls ist der Ausländer zur Ausreise aufzufordern, sofern nicht der Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel in Betracht kommt. 20b.5. Verlängerung der AE nach Abschluss der Forschungstätigkeit Der Verweis auf die Regelung in § 20 Absatz 7 ermöglicht auch mobilen Forschern im Sinne von Artikel 25 Absatz 1, 3 und 7 der REST-Richtlinie sich nach Abschluss des Forschungsvorhabens unter bestimmten Voraussetzungen zur Suche einer angemessenen Erwerbstätigkeit weitere 9 Monate im Bundesgebiet aufzuhalten. Auch bei mobilen Forschern kommt es nicht auf einen erfolgreichen Abschluss ihres Forschungsvorhabens an. Eine zwingende Erteilungsvoraussetzung ist jedoch die Vorlage einer gesonderten Bestätigung der Forschungseinrichtung über den Abschluss des Forschungsvorhabens. Auf die Verlängerung nach Abschluss des Forschungsvorhabens hat der Forscher einen gesetzlichen Anspruch. Dies deckt sich mit Art. 25 Abs. 1 der REST-Richtlinie. Merke: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Forschungsvorhabens im Sinne von Satz 1 richtet sich einerseits nach den Angaben in der Aufnahmevereinbarung bzw. des Vertrages zu § 38f Abs. 1 Nr. 5 AufenthV und andererseits nach der vom Gesetzgeber geforderten gesonderten Bestätigung der Forschungseinrichtung. Ausschlaggebend ist grundsätzlich die Bestätigung der Forschungseinrichtung. In Zweifelsfällen ist der Betroffene nachweispflichtig, worauf das unterschiedliche Datum beruht. Angemessen ist nur eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die den Abschluss eines Studiums im Regelfall voraussetzt. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                   Seite 180 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eines Nachweises über entsprechende Bemühungen zur Suche einer der Qualifikation angemessenen Erwerbstätigkeit bedarf es grundsätzlich nicht. Bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist § 20 Abs. 7 S. 1 grundsätzlich voll auszuschöpfen ("…bis zu"….) und ist die Aufenthaltserlaubnis für 9 Monate zu verlängern. Eine zwischenzeitlich ausgestellte Fiktionsbescheinigung, etwa weil trotz Antrag auf Verlängerung die Bestätigung der Forschungseinrichtung noch nicht vorlag, wird nicht auf die 9-Monatsfrist angerechnet. Wird nach dem Abschluss des Forschungsvorhabens zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt, kommt die Verlängerung nach § 20b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 später nicht mehr in Betracht. § 20b Abs. 5 will die Arbeitsplatzsuche direkt nach dem Abschluss eines Forschungsvorhabens ermöglichen, nicht aber jedem Ausländer, der in Deutschland ein Forschungsvorhaben abgeschlossen hat, für 9 Monate die Gelegenheit geben, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt einen Arbeitsplatz zu suchen. Soweit die AE zur Suche einer der Qualifikation angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert wird, ist jede Form der Erwerbstätigkeit – auch die selbstständige Tätigkeit – gem. § 20 Abs. 7 S. 2 gestattet. Der Titel ist daher zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet" zu versehen. 20b.6.Abgrenzung zur kurzfristigen Mobilität Der Antrag wäre zwingend abzulehnen, wenn der Drittausländer gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als mobiler Forscher nach § 20b stellt und einen Aufenthalt nach § 20a (Mitteilung über die Absicht zur kurzfristigen Mobilität) anstrebt. Der Antragsteller hat in einem solchen Fall kein Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich eines Aufenthalts nach § 20b. Der Antragsteller ist entsprechend zu beraten. Einer förmlichen Versagung bedarf es dann grundsätzlich nicht. Der Antrag ist ferner abzulehnen, wenn sich der Drittausländer bereits im Rahmen des § 20a im Bundesgebiet aufhält, aber nicht 30 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts seinen Antrag vollständig bei der Ausländerbehörde eingereicht hat. Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Ausländer ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular und alle erforderlichen Nachweise im Sinne von Abs. 1 eingereicht hat. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                    Seite 181 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 20c A.20c. Ablehnungsgründe bei Forschern, Studenten, Schülern, Praktikanten, Teilnehmern an Sprachkursen und Teilnehmern am europäischen Freiwilligendienst ( RiLiUmsG2017 ) 20c.0. Allgemeines Die Vorschrift enthält die zum einen allgemeine Ablehnungsgründe für Aufenthalte nach der REST-RL (zum Zweck der Forschung, des Studiums, des studienbezogenen Praktikums EU und der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst). Die Regelung dient damit insbesondere der Umsetzung von Artikel 20 Abs. 2 der REST-RL. Zum anderen enthält sie in Abs. 3 allgemeine Ablehnungsgründe in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Forschern und Studenten im Rahmen der kurzfristigen Mobilität und dient damit der Umsetzung von Art. 28 Abs. 7 und 8 sowie Art. 31 Abs. 7 und 8 der REST-RL. Praktisch dürfte diese Vorschrift schon vor dem Hintergrund der 30-Tagesfrist des Abs. 3 S. 2 leer laufen. In Fällen eines konkreten Anhaltspunktes für eine Versagung ist der Vorgang unverzüglich der Sachgebietsleitung vorzulegen, die ggf. eine Versagung verfügt. 20c.1. und 2. frei 20c.3 Versagungsgründe bei kurzfristiger Mobilität von Studenten und Forschern § 20c Abs. 3 gibt der zuständigen Ausländerbehörde die Möglichkeit, die kurzfristige Mobilität für Studenten nach § 16a sowie für Forscher nach § 20a abzulehnen. Zwar lässt die Ablehnung den jeweiligen Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedsstaats unberührt, jedoch wird der Ausländer im Hinblick auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ausreisepflichtig (vgl. A.16a.5. und A.20a.5.). Die Möglichkeit der Ablehnung der kurzfristigen Mobilität soll den Ausländerbehörden nach dem Willen des Gesetzgebers Gelegenheit geben, nachträgliche Veränderungen der Sachlage zu berücksichtigen, die bei der Erteilung des Aufenthaltstitels durch den anderen Mitgliedstaat nicht berücksichtigt werden konnten. Daraus folgt, dass eine Ablehnung nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommen wird. Die Ablehnung durch die Ausländerbehörde muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung bei der Nationalen Kontaktstelle des BAMF erfolgen. In den wenigen Ausnahmefällen, in denen eine Prüfung der Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4 erfolgt, ist beim BAMF nachzufragen, wann die Frist begonnen hat, und ist im Zweifel diese Frist zu unterbrechen. Einzig die Ablehnung wegen eines bestehenden Ausweisungsinteresses (Absatz 3 Nummer 9) ist jederzeit während des Aufenthalts im Bundesgebiet möglich. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                Seite 182 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 21 Inhaltsverzeichnis A.21. Selbstständige Tätigkeit ................................................................................................................................................... 183 .......................................................................................................................................................................................... 457 21.0. Allgemeines ............................................................................................................................................................... 183 Repräsentanzen .......................................................................................................................................................... 184 Begriff der Selbstständigkeit ....................................................................................................................................... 184 Zweifelsfälle ................................................................................................................................................................ 184 Mehrfachvisum ............................................................................................................................................................ 185 21.1. Erteilungsvoraussetzungen ....................................................................................................................................... 185 21.1.1. Prüfungsverfahren .......................................................................................................................................... 186 Zu beteiligende Körperschaft i.S.v. § 21 Abs.1 Satz 3 in Zweifelsfällen .............................................................. 186 21.1.0.2. Krankenversicherung ................................................................................................................................... 187 21.1.0.3. Visumverfahren ............................................................................................................................................ 187 21.1.2. Gewerbe im Land Brandenburg ...................................................................................................................... 187 21.2. Erteilung aufgrund besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen ............................................................................ 188 21.2a. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Hochschulabsolventen, Forscher oder Wissen-schaftler .......................... 189 21.3. Altersversorgung selbstständig Tätiger ..................................................................................................................... 190 21.4. Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis ............................................................................ 190 21.4.1. Geltungsdauer ................................................................................................................................................ 190 21.4.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ........................................................................................................... 191 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 oder NE nach § 21 Abs. 4 S. 2 ...................... 191 Niederlassungserlaubnis ..................................................................................................................................... 191 Verlängerung der AE nach § 21 Abs.5 ................................................................................................................ 192 21.5. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Freiberufler ................................................................................................. 192 21.5.0. Begriff des Freiberuflers .................................................................................................................................. 192 Künstler und Sprachlehrer ................................................................................................................................... 192 Besonderheiten beim Lebensunterhalt für Künstler und Sprachlehrer ................................................................ 193 Besonderheiten bei der Krankenversicherung für Künstler ................................................................................. 193 sonstige freiberufliche Tätigkeiten ....................................................................................................................... 193 Besonderheiten .................................................................................................................................................... 193 21.6. Erlaubnis der selbstständigen Tätigkeit an Inhaber anderer Aufenthaltserlaubnisse ............................................... 193 Grundsatz ................................................................................................................................................................... 193 Einschränkungen ........................................................................................................................................................ 194 Erlaubnis der selbstständigen Tätigkeit für Inhaber einer aus sonstigen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis resp. ausgestellten Duldung oder Aufenthaltsgestattung .................................................................................................... 194 A.21. Selbstständige Tätigkeit ( 16.05.2017; 25.07.2017; RiLiUmsG 2017 ) Antrag Statusprüfung Katalog Berufsgruppen 21.0. Allgemeines Bei § 21 Abs. 1, 2a , und 5 handelt es sich um Ermessensnormen, die gleichermaßen für Ausländer gelten, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, wie auch für Existenzgründer, die aus dem Ausland zu diesem Zweck einreisen wollen oder sich bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Begünstigt sind : Unternehmensgründer, Einzelunternehmer und Freiberufler, Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften, soweit sie unternehmerische Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                                                                                      Seite 183 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verantwortung tragen. Dies ist bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GbR) grundsätzlich der Fall. Juristische Personen (AG, Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) werden vom Vorstand, eine GmbH wird vom Geschäftsführer vertreten. Wollen diese Personen in den Genuss des § 21 kommen, müssen sie Kapitaleigner, Mitgesellschafter oder Genosse sein. Dabei erfüllt eine Unternehmensbeteiligung von weniger als 50% nur dann die Voraussetzung der Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortung, wenn kein Miteigner eine höhere Beteiligung als der Betroffene am Unternehmen hält. Ist dies nicht der Fall, ist die Erteilung einer AE nach § 18 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV zu prüfen. Nicht hinreichend ist, wenn ein Anteilseigner einer juristischen Person, der nicht Vertreter oder Geschäftsführer ist, eine AE nach § 21 begehrt. Der Betroffene muss hier selbstständig tätig werden. Das ist er als bloßer Kapitaleigner nicht. Es muss zumindest die Geschäftsführerbestellung des Gesellschafters beabsichtigt und diese Absicht - etwa durch einen notariell beurkundeten Vorvertrag - nachgewiesen sein. Repräsentanzen Eine sogenannte Repräsentanz kann neben einer ausländischen Vertretung ähnlich einer Botschaft auch die rechtlich unselbständige Vertretung eines ausländischen Unternehmens im Inland sein. Die Repräsentanz gilt daher nicht als eigener Gewerbebetrieb. Über die Repräsentanz pflegt das ausländische Unternehmen Kontakte im Inland und fädelt neue Geschäfte ein. Der Repräsentanz steht eine Leiterin/ein Leiter vor, der je nach Ausgestaltung des Vertrages mit dem Mutterunternehmen als freiberuflich Selbstständiger oder Angestellter auf Basis eines ausländischen Arbeitsvertrages zu betrachten ist. Wird die Tätigkeit in der Repräsentanz freiberuflich betrieben, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 zu prüfen. Handelt es sich um eine Angestelltentätigkeit auf Basis eines ausländischen Arbeitsvertrages, ist die Erteilung auf Basis von § 18 bzw. § 19 a zu prüfen. Kommt nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 in Betracht, ist die Bundesagentur für Arbeit zwingend zu beteiligen, da es sich um ein ausschließlich ausländisches Arbeitsverhältnis handelt, vgl. auch VAB.A.18.2.1.3. Begriff der Selbstständigkeit Der Begriff der Selbstständigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Er ergibt sich nach Nr. 2.2.3 AufenthG-VwV aus der Umkehr der Kennzeichnungsmerkmale einer abhängigen Beschäftigung. Dabei ist die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Beschäftigung anhand der Kriterien in § 7 Absatz 1 SGB IV vorzunehmen. Für die Frage der Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer Beschäftigung als Arbeitnehmer kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts maßgeblich darauf an, ob eine Tätigkeit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird. Kriterien für die Feststellung einer persönlichen Abhängigkeit und damit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind insbesondere das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die Eingliederung in den Betrieb sowie die Vergütung in Gestalt eines monatlichen Gehalts. Zweifelsfälle Bei Zweifeln, ob eine angestrebte Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit - insbesondere bei Geschäftsführern einer GmbH , Dozenten/Lehrbeauftragten oder freien Mitarbeitern - darstellt, ist wie folgt zu verfahren: Es ist unabhängig von der Branche, in der die Tätigkeit erfolgen soll, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles anhand des vorgelegten Vertrages zu prüfen, ob es sich um eine selbständige oder abhängige Beschäftigung handelt. Für eine selbständige Tätigkeit sprechen: -     Weisungsfreiheit in Bezug auf Zeit, Ort, Art und Weise der Arbeit (Fertigstellungstermin schadet nicht) -     freie Entscheidung, auch mit anderen Auftraggebern Verträge zu schließen -     Tragen eines unternehmerischen Risikos, z.B. durch Einsatz von Eigenkapital und Gefahr des Verlusts -     Einsatz von Hilfskräften auf eigene Rechnung -     eigene Unternehmensorganisation im Hinblick auf Betriebsstätte, Arbeitsmittel, Auftreten am Markt Typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind hingegen: -     Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit -     Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung ohne Beschäftigung Dritter -     Überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber bzw. Verbot, für andere Arbeitgeber tätig zu werden -     Feste Arbeitszeiten -     Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                     Seite 184 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin -     keine eigene Betriebsstätte, keine eigenen Betriebsmittel Unerheblich ist, ob der Vertrag als Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag bezeichnet ist bzw. welche Art von Vertrag die Parteien erklärtermaßen schließen wollten. Selbst wenn der Arbeitgeber Sozialabgaben vom Entgelt abführt (z.B. an die Künstlersozialkasse) spricht dies nicht zwangsläufig gegen eine selbständige Tätigkeit. Zur Abgrenzung kann ein von der Deutschen Rentenversicherung erstellter Katalog bestimmter Berufsgruppen herangezogen werden ( Katalog Berufsgruppen). Danach sind etwa Dozenten/Lehrbeauftragte regelmäßig selbstständig tätig, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden. Für freie Mitarbeiter bei Hörfunk und Fernsehen (z.B. Deutsche Welle) gilt grundsätzlich das o.G. -     Selbständig sind hingegen solche freien Mitarbeiter, die programmgestaltend tätig werden. Dies bedeutet, dass sie ihre eigene Auffassung und Befähigung einbringen, d.h. den Inhalt der Sendung durch ihr Engagement und ihre Persönlichkeit weitgehend selbst bestimmen, ohne insoweit Weisungen der Sendeanstalt zu unterliegen. -        Anders als sonst (siehe oben) wird die Selbständigkeit des programmgestaltenden Mitarbeiters nicht dadurch ausgeschlossen, dass er den technischen Apparat der Sendeanstalt nutzt bzw. in das Produktionsteam eingebunden ist. - Die programmgestaltenden Mitarbeiter stehen jedoch dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn die Sendeanstalt innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann, d.h. Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann. Führt die Prüfung anhand dieser Kriterien zu keinem klaren Ergebnis und/oder ist der Betroffene mit der Einstufung als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter nicht einverstanden, so ist er unter Verweis auf § 82 Abs. 1 aufzufordern, einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status ( Antrag Statusprüfung) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals BfA) zu stellen und den Feststellungsbescheid der ABH vorzulegen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Homepage der Rentenversicherung Bund (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de) verwiesen. Wird trotz Einstufung als abhängig Beschäftigter oder Weigerung, die Statusklärung zu beantragen, auf Erteilung der AE nach § 21 bestanden, ist diese zu versagen. Der Erwerb oder Besitz von Immobilien führt nicht zu einem Aufenthaltsrecht. Einen Aufenthaltstitel als selbstständig Tätiger gem. § 21 Aufenthaltsgesetz kann nur derjenige erhalten, der eine selbstständige Tätigkeit, z.B. als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens, auch tatsächlich hier in Berlin ausübt. Auch der Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens kann die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 Aufenthaltsgesetz erfüllen. Der reine Besitz oder Erwerb von Immobilien stellt dagegen keine Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit dar. Mehrfachvisum Beantragt ein selbstständig tätiger Ausländer, der unternehmerische Verantwortung für ein Firma mit Sitz in Berlin trägt, ein Visum zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit, so kommt neben der Erteilung eines nationalen Visums für längerfristige Aufenthalte auch die Erteilung eines Mehrfachvisums gem. Art. 24 Abs. 2 des Visakodex mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht. Will er sich länger als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten im Bundesgebiet aufhalten, so dass der zeitliche Rahmen des § 37 AufenthV i.V.m. § 30 Nr. 1 BeschV, § 3 BeschV überschritten ist, so bedarf die Erteilung dieses Schengenvisums gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) AufenthV unserer Zustimmung. Ob diese erteilt werden kann, beurteilt sich gleichfalls nach § 21 Abs. 1. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass der beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich jeweils mehr als drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten dauern wird, wird die Erteilung eines Mehrfachvisums den Interessen des Antragstellers nicht gerecht. In diesen Fällen kommt nur die Zustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Abs. 1 in Betracht. Der Betroffene ist entsprechend zu beraten. Umgekehrt gilt: Hält sich ein Ausländer voraussichtlich weniger als drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Bundesgebiet auf, ist die Zustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums zu versagen und ggf. auf das Mehrfachvisum zu verweisen. 21.1. Erteilungsvoraussetzungen Gemäß § 21 Abs. 1 kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, 2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                   Seite 185 von 786
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