20170808

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: In den Ausnahmefällen, in denen auf Grund einer außergewöhnlichen Härte die Zustimmung zu einem Visum erteilt wurde, geschieht dies nur unter der Bedingung, dass das Visum mit der Auflage versehen wird, dass die Personen, die an Stelle des gesetzlichen Vertreters das ausländische Kind im Bundesgebiet betreuen, sich verpflichten, unverzüglich beim zuständigen Jugendamt vorzusprechen, damit dort geprüft werden kann, ob und wenn ja welche Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens im Inland zu treffen sind. Im Regelfall wird dann entweder ein Amtsvormund bestimmt oder ein Ergänzungspfleger eingesetzt, der dann auch als Vertreter des Kindes in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten auftritt. Erfolgt die Einreise eines Kindes zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens, ohne dass eine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt war, und erhalten wir Kenntnis, ist das bezirkliche Jugendamt von Amts wegen über den Aufenthalt des Kindes zu unterrichten, damit von dort geeignete Maßnahmen geprüft werden können (s. auch Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der BAG des Landesjugendämter, 6. Aufl. 2009 S. 58). 32.1. Grundsätzliche Anmerkungen Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern werden die wesentlichen Regelungen zum Kindernachzug in § 32 Abs. 1 -3 übersichtlicher gestaltet. Dabei wird die grundsätzliche Differenzierung danach, ob das nachziehende minderjährige ledige Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, beibehalten. Ist dies der Fall, das Kind also zum Zeitpunkt der Antragstellung zwischen 16 und 18 Jahren alt, ist neben den Erteilungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 immer auch Abs. 2 zu prüfen. Praktisch bedeutsam bei der Neufassung ist lediglich § 32 Abs. 3 n.F.(vgl. dort). Kindernachzug unter 16 Jahren Besitzt nur ein Elternteil einen der genannten Aufenthaltstitel genügt es, wenn der andere Elternteil nicht personensorgeberechtigt ist (zu den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts vgl. unten A.32.3.). In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf den Kindesnachzug. Damit genügt allein die Personensorgerechtsentscheidung – ggf. mit einem Legalisationsvermerk -, ohne dass es noch auf das Kindeswohl oder die Gründe für die Personensorgerechtsentscheidung ankommt. Auch eine notariell beurkundete Erklärung des anderen – nicht sorgeberechtigten - Elternteils, dass er mit der Übersiedlung des Kindes einverstanden ist, ist nicht erforderlich. Für das maßgebliche Alter des Minderjährigen nach § 32 Abs. 1 und 2 ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wie das OVG Berlin am 25.04.2007 entschieden hat, müssen in dem Fall, in dem bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet aber zum Zeitpunkt der Entscheidung die Altersgrenze überschritten wurde, sämtliche weiteren Nachzugsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhaltes sowohl bei der Vollendung des 16. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein, um allein § 32 Abs. 1 n.F. zur Anwendung zu bringen (Urteile vom 25.04.2007 OVG 12 B 2.05, 19.06 und 16.07 sowie BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -). Wird dagegen festgestellt, dass die Nachzugsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Vollendung des 16. Lebensjahres nicht, wohl aber zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sind, so regelt sich der Kindernachzug nach § 32 Abs. 2. Somit muss das Kind die deutsche Sprache beherrschen oder es muss gewährleistet erscheinen, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann, wenn und soweit das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt. Aus § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB folgt, dass die Vollendung eines Lebensjahres - also auch des 16. Lebensjahres - mit dem Ende des Tages eintritt, der vor dem Geburtstag liegt, d.h. also am Geburtstag um 0.00 Uhr morgens (vgl. auch Palandt, Rn. 3 zu § 287 BGB). Wer also erst am 16. Geburtstag seinen Antrag stellt, hat das 16. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet, so dass § 32 Abs. 2 Anwendung findet. Der Umstand, dass § 80 Abs. 3 die entsprechenden Vorschriften des BGB nicht in Bezug nimmt, ändert daran nichts. Dort geht es nämlich nicht um die Frage, wann ein Lebensjahr im Rechtssinne beendet ist, sondern es wird die Definition der Volljährigkeit in § 2 BGB in Abgrenzung zu abweichenden ausländischen Bestimmungen in Bezug genommen. 32.2. Sprachkenntnisse Ob die Sprache beherrscht wird, ist bei Einreiseverfahren nach Nr. 32.2.1 AufenthG-VwV sowie der Legaldefinition des § 2 Abs. 12 entsprechend der Definition der Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu bestimmen. Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer geeigneten ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund eines Sprachstandstests ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als ein Jahr. Ist das Kind dagegen bereits im Bundesgebiet aufhältlich, so ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz von einem solchen Sprachstand auszugehen, wenn das letzte Schulzeugnis für das Fach „Deutsch“ die Note 2 oder besser ausweist (zur Zulässigkeit des Nachweises des Sprachstands C1 durch Schulnoten bei ledigen minderjährigen Kindern vgl. ausdrücklich Nr. 104b.3.1 AufenthG-VwV). Kann kein entsprechendes Zeugnis bzw. keine entsprechende Note nachgewiesen werden, so können die Sprachkenntnisse bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch Vorlage einer Bescheinigung eines durch das BAMF für die Ausführung von Sprachkursen zertifizierten Trägers über den erfolgreich bestandenen Sprachtest auf dem Niveau C 1 nachgewiesen werden (Nr. 32.2.1. AufenthG - VwV). 32.3. KIndernachzug bei gemeinsamen Sorgerecht und einem im Ausland aufhältlichen Elternteil Durch die Neufassung des § 32 Abs. 3 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird die unbeabsichtigte und unerwünschte Benachteiligung von Kindern aus Drittstaaten, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen, gegenüber Kindern aus Drittstaaten, in denen es die alleinige Personensorge gibt, aufgehoben. Besitzt der stammberechtigte Elternteil nicht das alleinige Sorgerecht und besitzt der andere sorgeberechtigte Elternteil keine Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU, so dass § 32 Abs. 1 und 2 unmittelbar nicht zur Anwendung kommen, so soll eine Aufenthaltserlaubnis dennoch erteilt werden, Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                   Seite 281 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und der im Regelfall im Ausland aufhältliche andere Elternteil zustimmt bzw. eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Stelle (zum Beispiel eines Gerichtes) vorliegt. Aufgrund der Ausgestaltung des § 32 Abs. 3 als Sollvorschrift besteht nach wie vor die Möglichkeit, den Nachzug des Kindes in Ausnahmefällen zu versagen, insbesondere, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die missbräuchliche Ausnutzung des Nachzugsrechts gibt. Solche Anhaltspunkte können ausweislich der Gesetzesbegründung beispielsweise darin bestehen, dass der Antrag erst kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes gestellt wird und/oder das Kind bisher keinerlei Bezug zu Deutschland und dem hier lebenden Elternteil hatte. In einem solchen Fall ist das Ermessen grundsätzlich zulasten der Betroffenen auszuüben und kommt der Frage, ob der Zuzug maßgeblich dem Kindeswohl dient, entscheidendes Gewicht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen die Staatsangehörigkeit von Staaten besitzen, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht kennen oder nicht. Bestehen dagegen solche Anhaltspunkte für einen Missbrauch nicht und haben die Betroffenen die Staatsangehörigkeit von Staaten, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen (z.B. Vietnam, Kuba, Iran, Russland, Ukraine), kommt der nachweislichen Zustimmung des anderen Elternteils, der regelmäßig im Ausland verbleibt, oder eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung der zuständigen Stelle große Bedeutung zu. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Echtheit und der Rechtsverbindlichkeit solcher Zustimmungserklärungen oder gerichtlicher bzw. behördlicher Entscheidungen, ist ausweislich der Gesetzesbegründung eine gründliche Prüfung erforderlich, die im Visaverfahren der zuständigen deutschen Auslandsvertretung als der sachnäheren Behörde obliegt. Wie auch nach altem Recht soll die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils an eine umfassende Personensorgerechtsübertragung angenähert sein, eine bloße Zustimmung zur Aufenthaltsbestimmung genügt hierfür nicht. Dies deshalb, weil die aufenthaltsrechtliche Entscheidung in keinem Fall dazu führen darf, dass ein Kind ohne Einverständnis des mit personensorgeberechtigten Elternteils dessen Einflussbereich entzogen wird. Ist dies auszuschließen, so kommt § 32 Abs. 1 oder 2 entsprechend zur Anwendung, als hätte der stammberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht. Merke: Die Entscheidung im gebundenen Ermessen nach § 32 Abs. 3 ist hier also nicht vergleichbar einer Entscheidung im Ermessen gem. § 32 Abs. 4, bei der das Kindeswohl und die familiäre Situation besonders zu berücksichtigen sind. Es ist daher auch nicht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zuzug des Kindes maßgeblich dessen Wohl dient. Anders als in § 32 Abs. 4 S. 2 gefordert, findet hier eben keine offene Abwägung bei gleichwertiger Betrachtung des Lebensumfelds beider Eltern statt oder sind die persönlichen und sozialen Beziehungen des Kindes zu den beiden Elternteilen und deren jeweiligem sozialen Umfeld maßgeblich. Um sicher auszuschließen, dass die aufenthaltsrechtliche Entscheidung in keinem Fall dazu führt, dass ein Kind ohne Einverständnis des mit personensorgeberechtigten Elternteils dessen Einflussbereich entzogen wird, in den Fällen, in denen das Recht des Heimatstaates das alleinige Personensorgerecht kennt, der stammberechtigte Elternteil darauf zu verweisen, sich zunächst in geeigneter Weise um das alleinige Personensorgerecht zu bemühen. Tut er dies nicht, so ist hier grundsätzlich vom Ermessen zu lasten des Betroffenen Gebrauch zu machen. Anders wäre aber etwa zu entscheiden, wenn der andere Elternteil nachweislich nicht auffindbar ist und nach eingehender Prüfung bzgl. der Auswirkungen eines Zuzugs das maßgebliche Kindeswohl zu bejahen ist. 32.4. Kindernachzug im Ermessen 32.4.1. Durch die Neufassung des § 32 Abs. 1- 3 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern dürfte der praktische Anwendungsbereich stark eingeschränkt sein. In jedem Fall setzt eine positive Entscheidung voraus, dass die Herauslösung des Kindes aus seinen bisher bestehenden persönlichen Bindungen jenseits des § 32 Abs. 1 – 3 schon nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 maßgeblich dem Wohl des Kindes dienen. Die Feststellung ist im Sinne einer offenen Abwägung bei gleichwertiger Betrachtung des Lebensumfelds beider Eltern zu treffen; nicht ausschlaggebend ist ein abstrakter Vergleich des allgemeinen Lebensstandards im Herkunftsland und in Deutschland (vgl. dazu noch zum alten Recht auch VG Berlin, Urteil vom 15.10.2010 - VG 28 K 152.09 V-). Zur Kindeswohlprüfung sind geeignete Nachweise zur familiären Kindessituation im Ausland beizubringen. Soweit deutsche Auslandsvertretungen im Rahmen des Visumsverfahrens des Kindes auf einer Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes beharren, leiten wir entsprechende Bitten im Wege der Amtshilfe an das Jugendamt zur unmittelbare Beantwortung an die anfragende Auslandsvertretung weiter. Im übrigen ist bei der Ausübung des Ermessens nach § 32 Absatz 4 auch die in den § 32 Absatz 1 und 2 enthaltene, auf das Kindesalter und die individuelle Integrationsprognose abstellende Gesetzessystematik zu berücksichtigen. 32.4.2. frei 32.5. mobile Forscher begleitende minderjährige ledige Kinder Minderjährige ledige Kinder von kurzfristig mobilen Forschern bedürfen keines Aufenthaltstitels, sofern sie sich bereits in dem anderen Mitgliedstaat als Kinder des Forschers rechtmäßig aufgehalten haben, die Passpflicht erfüllen und in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Forscher ihren Lebensunterhalt sichern. Es ist nicht erforderlich, dass der Forscher und seine Kinder zeitgleich einreisen. Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels richtet sich nach der Dauer der kurzfristigen Mobilität des Forschers. Dies liegt zum einen daran, dass die REST-Richtlinie die Bescheinigung nur für die Forscher selbst vorsieht (Art. 28 Abs. 10). Zum anderen ist die Ausstellung der Bescheinigung auch nicht erforderlich, da maßgebliches Dokument ohnehin der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates ist. Da der Stammberechtigte die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts und seiner Beschäftigung mittels der Bescheinigung des BAMF nachweisen kann und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Kindes sich aus dem Gesetz ergibt, besteht für die Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                 Seite 282 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin weitere Ausstellung von Bescheinigungen und Titeln durch die Ausländerbehörde kein Sachbescheidungsinteresse. Vorsprechende Kunden sind an die Nationale Kontaktstelle des BAMF zu verweisen. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                    Seite 283 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 33 A.33. Geburt eines Kindes im Bundesgebiet ( 16.02.2016; 18.10.2016 ) 33. 0. § 33 regelt die Ersterteilung von Aufenthaltserlaubnissen an im Bundesgebiet geborene Kinder, soweit - zumindest - ein Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels ist (zur Geltungsdauer vgl. VAB A.7.2.1.3.). Dies gilt ausnahmslos auch dann, wenn die Aufenthaltstitel der Eltern bzw. des Elternteils aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) erteilt wurden. § 29 Abs. 1 -3 - insbesondere § 29 Abs. 3 S. 3 - findet hier keine Anwendung. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem irreführenden Hinweis auf ein Absehen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 in § 33 S. 1. Es wäre nicht sachgerecht, hier geborenen Kindern, deren personensorgeberechtigte Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 -5, § 25a bzw. § 104 a sind, diesen Titel zu versagen und sie zu dulden bzw. ihnen lediglich eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG zu erteilen . Merke: Zwar ist laut Nr. 33.0 AufenthG-VwV die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 3 – also bei einem Aufenthaltstitel der Eltern bzw. des Elternteils nach §§ 25 Abs. 4 bis 5, § 25a, 104a Absatz 1 Satz 1, § 104b – nicht möglich. Die für den Familiennachzug geltende Ausschlussregelung des § 29 Abs. 3 Satz 3 gilt jedoch nach richtiger Auffassung nicht für die anders gelagerte Konstellation einer Geburt eines Kindes im Bundesgebiet. Da § 33 S. 2 anders als die Ermessensvorschrift des § 33 S. 1 einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis normiert, ist dieser vorrangig zu prüfen. § 33 S. 2 greift immer dann, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide personensorgeberechtigte Elternteile einen der dort genannten Titel besitzen, oder der allein personensoregeberechtigte Elternteil einen solchen Titel besitzt. Merke: § 33 S. 2 kommt auch dann zur Anwendung, wenn der andere Elternteil sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, allerdings nicht personensorgeberechtigt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Mutter im Besitz eines Titels ist, das Kind nicht ehelich geboren wird und der Vater lediglich die Vaterschaft anerkannt hat, aber keine Erklärungen für die gemeinsame Personensorge abgegeben wurden. Sowohl in den Fällen des § 33 S. 1 als auch in denen des § 33 S. 2 kommt es nicht auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 bzw. des § 29 Abs. 1 Nr. 2 an (vgl. Nr. 33.0 AufenthG-VwV). Daraus folgt, dass ggf. auch ohne Vorliegen eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes für das Kind die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen is t (zur Geltungsdauer vgl. VAB A.7.2.1.3.). 33.0.1. ...weggefallen... A nhand der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG ist zu prüfen, ob der Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit in Betracht kommt (s. A.28.1.1.3. ) . ...weggefallen... Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben , ist eine AE gem. § 33 zu erteilen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. ...weggefallen... ' Wurde von unser Behörde oder von einem Berliner Bürgeramt einem im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 erteilt, übertragen oder verlängert und wird später festgestellt, dass dieses Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG kraft Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist bei Bekanntwerden nichts zu veranlassen. Es bedarf dazu keiner formalen Rücknahme des Aufenthaltstitels nach § 48 VwVfG, da die Erteilung einer Aufenthalt s erlaubnis an einen deutschen Staatsangehörigen von vornherein keine Rechtswirkungen entfaltet, (vgl. dazu u.a. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2001 - 3 Bs 102/01-, sowie für eine parallel gelagerte Rechtsfrage OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 - 18 A 4547/06 -, AuAS 2008, S. 62 f.). Sollte eine Vorsprache erfolgen, ist die AE ungültig zu stempeln. 33.0.2. Weiter ist hier die Mitteilungspflicht des § 14 a Abs. 2 AsylG gegenüber dem BAMF zu beachten. Eine Mitteilung ist zurückzustellen, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes auf Grund des aufenthaltsrechtlichen Status des einen Elternteils gem. § 4 Abs. 3 StAG in Betracht kommt. Nach Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit unterbleibt sodann die Mitteilung nach § 14 a Abs. 2 AsylG. Andernfalls ist diese ggf. nachzuholen. Auch wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 2 in Betracht kommt, weil beide Eltern einen Titel besitzen - der eine Elternteil allerdings lediglich einen nach § 25 Abs. 5 -, ist vorrangig der § 33 S. 2 zu prüfen und unterbleibt die Mitteilung nach § 14 a Abs. 2 AsylG zunächst. Wird dem hier geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 2 erteilt, wird auf die Mitteilung verzichtet. Es wäre ein bloßer Formalismus hier ein Asylverfahren für das Kind durchzuführen, welches die Eltern jederzeit durch eine Verzichtserklärung gem. § 14 a Abs. 3 AsylG beenden könnten und welches gem. § 10 Abs. 3 S. 3 im Regelfall für den Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis gem. § 33 S. 2 ohne Wirkung wäre. Sind beide Eltern personensorgeberechtigt und besitzt ein Elternteil einen Titel, der andere dagegen lediglich eine Aufenthaltsgestattung oder hält er sich (nach Abschluss eines Asylverfahrens) ohne Aufenthaltstitel hier auf, ist der Anzeigepflicht des § 14 a Abs. 2 AsylG zu folgen. Sodann ist der Ausgang des Asylverfahrens (Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 14 a Abs. 2 S. 3 AsylG) abzuwarten, bevor über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 1 entschieden wird. 33.1.1. Eine Ermessensentscheidung von Amts wegen abweichend von den Regelerteilungsvoraussetzungen und dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums ist in § 33 Satz 1 vorgesehen, wenn beide Eltern personensorgebrechtigt sind, aber lediglich ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Nach Nr. 33.1 AufenthG-VwV soll bei der Ausübung des Ermessens der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden. Im Ermessen ist immer auch die Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                      Seite 284 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aufenthaltsrechtliche Situation des anderen Elternteiles zu berücksichtigen, so sich dieser ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. Eine Entscheidung nach § 33 S. 1 im Ermessen kann daher nur getroffen werden, wenn auch die Ausländerakte des anderen Elternteils beigezogen wird. Weiter ist mit der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind immer auch über Anträge des anderen ausreisepflichtigen Elternteils und ggf. anderer ausreisepflichtiger Geschwisterkinder mit zu entscheiden. Die interne Zuständigkeit liegt in dem Sachgebiet, welches für die Mutter zuständig ist . Nach Nr. 33.1 AufenthG-VwV soll bei der Ausübung des Ermessens der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden. 33.1.1.1. Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen regelmäßig zu Gunsten des Kindes auszuüben, wenn sich allein der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Elternteil im Bundesgebiet aufhält. 33.1.1.2. Sind beide Eltern personensorgeberechtigt und hält sich auch der andere Elternteil im Bundesgebiet auf, besitzt dieser Elternteil aber keinen Aufenthaltstitel oder ist vom Erfordernis eines Titels befreit, ist das Ermessen ebenfalls immer zugunsten des Kindes auszuüben, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft des Kindes mit dem Elternteil, der das Aufenthaltsrecht vermitteln würde, besteht, und diese in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein anderweitiges Abschiebungsverbot vorliegt. In einem solchen Fall ist nicht nur dem Kind eine Aufenthalterlaubnis nach § 33 Satz 1 zu erteilen, sondern darüber hinaus bei bestehender familiärer Lebensgemeinschaft zum Kind auch für den anderen personensorgeberechtigten Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 unter den dort genannten und den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 sowie § 10 Abs. 3) bzw. andernfalls nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG zu prüfen (Vgl. auch A.25.5 "Patchworkfamilien"). 33.1.1.3. In anderen Fällen, in denen beide Eltern eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind leben, ist im Rahmen des von § 33 Satz 1 eröffneten Ermessens zu berücksichtigen, ob diese familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise auch im gemeinsamen Heimatstaat oder in einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen oder auch in einem anderen Staat, der zur Aufnahme bereit bzw. zur Rückübernahme verpflichtet ist (z.B. bei subsidiärem Schutz in einem anderen EU-Staat),gelebt werden kann. So ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 33 Satz 1 auch im Interesse des Kindeswohls und der Familieneinheit sachlich dann nicht geboten, wenn beiden Interessen durch eine Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2010 - OVG 12 S 112.09 - sowie Hailbronner, Rn. 7 f. zu § 33 AufenthG). Kann die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise auch außerhalb des Bundesgebiets gelebt werden, hat die Familie nach den allgemeinen zu Art. 6 GG entwickelten Grundsätzen (vgl. A.25.5.1. ff.) die Entscheidung zu treffen, die familiäre Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets fortzuführen oder sich räumlich zu trennen. Kann der Familie diese Entscheidung zugemutet werden, schließt dies in der Regel sowohl die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 33 S. 1 an das Kind als auch einer Aufenthaltserlaubnis an den anderen Elternteil aus. 33.1.2. Problematisch ist, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen das Kind vor Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes am 27.08.2007 geboren wurde und lediglich der Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis war und dem Kind keine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 erteilt werden konnte, etwa weil der Lebensunterhalt nicht gesichert war. Nach dem Wortlaut des § 33 S. 1 kommt die Erteilung einer Erlaubnis nur in Betracht, wenn das Kind im Bundesgebiet geboren wird und ein Elternteil einen der dort genannten Titel (zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung) besitzt. Da die Kinder hier schon zum Zeitpunkt des Inkrattretens des Gesetzes geboren waren, kann § 33 S. 1 schon nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung kommen. Auch fehlt es an einer Übergangsregelung, vergleichbar der des § 104 Abs. 4, die eine entsprechende rückwirkende Anwendung zuließe. Allerdings ist in den Fällen, in denen sich das Kind dauerhaft im Bundesgebiet aufgehalten hat und über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wurde, nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 Abs. 4 zu prüfen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung und der Geburt im Inland ist hier von einer besonderen Härte auszugehen, deren Vermeidung die Erteilung des Titels erforderlich macht und im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 die Annahme eines Regel- Ausnahmefalls gebietet. Gleiches gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen zwar ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des hier geborenen Kindes bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, das Kind aber vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2005 geduldet wurde. Eine besondere Härte liegt dann nicht vor, wenn auch das von § 33 Satz 1 eröffente Ermessen zu Lasten des Kindes auszuüben wäre (vgl. dazu A.33.1.1). Soweit ein Asylantrag für das hier vor Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes geborene Kind gestellt oder gem. § 14 a AsylG fingiert wurde, ist § 10 Abs. 3 AufenthG zu beachten. § 10 Abs. 3 S. 1 (unanfechtbare Ablehnung oder Rücknahme eines Asylantrages) hindert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 Abs. 4 in diesen Fällen nicht, da dem Kind in einem solchen Fall regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art 6 GG zu erteilen wäre. Liegen die o.g. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 ansonsten vor, so ist nach einer logischen Sekunde die Aufenthaltserlaubnis auch in diesen Fällen nach § 32 Abs. 4 zu erteilen. Dabei ist auch zu beachten, dass bei einer Antragsfiktion gem. § 14 a Abs. 2 AsylG, ein Verzicht der gesetzlichen Vertreter auf die Durchführung des Asylverfahrens (vgl. § 14 a Abs. 3 AsylG) keine Rücknahme im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG darstellt. Dieser Weg kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 10 Abs. 3 S. 2 (Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG) entgegenstehen würde. Kommt § 32 Abs. 4 AufenthG nicht zur Anwendung, ist regelmäßig eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 zu erteilen. 33.2. Wenn beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt einen Aufenthaltstitel besitzen, besteht nach § 33 Satz 2 trotz des Wortlauts des § 33 S. 2 ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen, ohne dass es auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 bzw. des § 29 Abs. 1 Nr. 2 ankommt (vgl. Nr. 33.0 AufenthG- VwV). 33.3. Auch wenn die Mutter oder der Vater sich rechtmäßig visumfrei aufhält, ist der Aufenthalt des Kindes nach § 33 S. 3 rechtmäßig. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                       Seite 285 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 34 A.34. Aufenthaltsrecht der Kinder ( 09.06.2011 ; 29.09.2011 ) 34 .0.         § 34 ist die zentrale Verlängerungsvorschrift für alle einem Kind zum Familiennachzug zu einem Ausländer erteilte Aufenthaltserlaubnisse, d.h. die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, die auf der Grundlage von §§ 32 oder 33 erteilt worden sind, richtet sich nach den Maßgaben von § 34. Für die Verlängerung einer AE bei minderjährigen Kinder gelten die Maßgaben des § 34 Abs. 1. Allerdings ist hier aufgrund fehlender Meldesachverhalte im AZR noch die ursprüngliche Erteilungsnorm - also etwa § 33 Satz 1 in den Titel einzutragen. § 34 Abs. 1 wird bei der Verlängerung eines solchen Titels dann automatisch vom Fachverfahren als Zweckbindung gespeichert. Für die Verlängerung einer AE bei volljährigen Kindern gilt § 34 Abs. 2 als Rechtsgrundlage, der allein die Verselbstständigung des Aufenthaltrechts beschreibt. Dieser ist auch als Rechtgrundlage in den Titel einzutragen und kann ans AZR gemeldet werden. § 34 Abs. 3 ist keine selbständige Rechtsgrundlage, sondern regelt die Verlängerung auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 bzw. des in Bezug auf die NE vorrangig zu prüfenden § 35 (s. dazu unten). 34.1. Erfüllt das Kind die Voraussetzungen des § 37 so ist es sowohl unerheblich, ob es noch mit den Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt als auch, ob diese noch einen Titel besitzen. 34.2. bis 34.3. Wird die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, die einem minderjährigen ledigen Kind nach dem 6. Abschnitt erteilt worden ist und die gem. § 34 Abs. 2 S. 1 nach Eintritt der Volljährigkeit als eigenständiges Aufenthaltsrecht fortgalt, so finden ausweislich Nr. 34.3.2 AufenthG-VwV die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen Anwendung. In den Fällen, in denen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 und 4 nicht in Betracht kommt, ist daher zu prüfen, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers dauerhaft gesichert ist. Andernfalls kommt eine Verlängerung grundsätzlich nicht in Betracht. Von einem Regel-Ausnahmefall gem. § 5 Abs. 1 sollte zur Vermeidung einer besonderen Härte allerdings dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene im Bundesgebiet aufgewachsen ist, hier einen anerkannten schulischen und ggf. auch beruflichen Bildungsabschluss erworben hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 (noch) nicht erfüllt sind, der Betroffene allerdings nachweislich eine Beschäftigung oder einen Ausbildungs- oder Studienplatz in Aussicht hat, sich nachweislich - etwa durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, den Nachweis von Vorstellungsgesprächen und/oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden oder -qualifiziererenden Maßnahmen -um eine Beschäftigung oder einen Ausbildungsplatz bemüht, ein Vertrag über eine laufende oder demnächst zu beginnende berufsvorbereitende Maßnahme vorgelegt wird (bei berufsvorbereitenden Maßnahmen muss sich aus dem Vertrag der Inhalt und die Dauer der Maßnahme ergeben sowie ersichtlich sein, bis wann mit einer Entscheidung über die anschließende Aufnahme der eigentlichen Berufsausbildung zu rechnen ist),nach Beginn der berufsvorbereitenden Maßnahme ist halbjährlich die regelmäßige Teilnahme nachzuweisen, oder der Lebensunterhalt ....( weggefallen )....überwiegend gesichert werden kann. Gleiches gilt, wenn der Ausländer noch keinen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß erworben hat, sich aber aktuell in einer solchen Ausbildung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 befindet und bis zum voraussichtlichen Ende seiner momentanen schulischen oder beruflichen Ausbildung über die für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis verfügen wird. Soweit ein Regelausnahmefall bejaht wird, ist über die Dauer der Aufenthaltserlaubnis einzelfallbezogen zu entscheiden. Soweit ein Termin berechenbar ist, zu dem die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorliegen dürften, ist die Geltungsdauer an diesem Termin auszurichten. Ist ein solches Datum nicht absehbar, etwa weil der Betroffene sich aktiv um einen Ausbildungsplatz oder eine Beschäftigung bemüht, sollte die Erlaubnis nicht länger als ein Jahr gelten. Merke: In den Fällen, in denen der junge Erwachsene die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 2 erfüllt, ist § 35 Abs. 3 S. 2 lex specialis zu § 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1. Aus diesem Grund kann in diesen Fällen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. In einem solche Fall ist großzügig vom Ermessen des § 35 Abs. 3 S. 2 Gebrauch zu machen. Da die Abgrenzung zwischen § 34 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 35 Abs. 3 S. 2 rechtlich zweifelhaft ist, ist bei Versagungen mangels gesichertem Lebensunterhalts gem. § 34 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 stets hilfsweise auch nach Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                  Seite 286 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ermessen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 35 Abs. 3 S. 2 zu entscheiden. Problematisch sind die Fälle, in denen das Visum zum Zweck des Kindernachzuges auf der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. S. 1 Nr. 2 bzw. § 32 Abs. 1, 2 oder 4 vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wurde, die Aufenthaltserlaubnis allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird. Zum einen gilt nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 S. 1 mit Eintritt der Volljährigkeit lediglich die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht aber das Visum als eigenständiges Aufenthaltsrecht fort. Zum anderen wird im Visumsverfahren bei einem Kindesnachzug zu einem Deutschen nicht geprüft, ob der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert ist (vgl. § 28 Abs. 1 S. 2). Zur Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Aufenthalterlaubnis in diesen Fällen erstmalig erteilt werden kann, ist gesetzlich nichts geregelt. Diese Regelungslücke ist ausnahmslos durch analoge Anwendung des § 34 zu schließen (ebenso Nr. 28.3.1. sowie Nr. 34.2.1. AufenthG- VwV). Daraus folgt: Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, ist die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen regelmäßig zu erteilen. Als Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 2 S. 1 AufenthG in das Etikett einzutragen. Scheitert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis insbesondere am nicht dauerhaft gesicherten Lebensunterhalt ist in jedem Fall zu prüfen, ob vorliegend ein Aufenthalt aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 erteilt werden kann. Kommt auch dies nicht in Betracht, wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig zu versagen sein. Um hier Härten möglichst zu vermeiden, wird versucht beim Kindesnachzug 17-jähriger zu Deutschen bereits im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Erteilung des Visums auf diese Problematik hinzuweisen, so Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhalts bestehen. Eine Ablehnung der Zustimmung zur Visumerteilung mangels Sachbescheidungsinteresses, selbst in den Fällen, in denen das Visum kurzfristig vor Beendigung des 18. Lebensjahres beantragt wird, kommt nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2011, OVG 12 N 47.11). Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                   Seite 287 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 35 A.35. Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder ( 04.10.2012; 09.04.2013) 35.0. § 35 entspricht weitgehend § 26 AuslG. Dies gilt insbesondere für § 35 Abs. 3 Nr. 2. Die erforderlichen Zeiten einer AE wurden von 8 auf 5 Jahre verringert. 35.1.0. Bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 ist zu beachten, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 zwar nicht zur Anwendung kommen, allerdings stets die Versagungsgründe des § 35 Abs. 3 S. 1 zu prüfen sind, so die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Abs. 1 vorliegen. Dies deshalb, weil § 5 Abs. 1 hier durch die Spezialregelung des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1- 3 verdrängt wird (s. Nr. 35.3.8 AufenthG-VwV). Im Übrigen gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen - insbesondere § 5 Abs. 4 - uneingeschränkt. Greift einer der in § 35 Abs. 3 genannten Versagungsgründe so ist gem. § 35 Abs. 3 S. 2 bzw. 3 über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden .' 35.1.1. Auch einem Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht volljährig geworden ist, ist nach § 35 Abs. 1 S. 1 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war und die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Nach Volljährigkeit sperrt S. 2 den S. 1 als lex specialis. So geht die Vorschrift von einer regulären Integrationsentwicklung aus. Nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres soll der fünfjährige Besitz einer AE zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres nach dem 6. Abschnitt für die Niederlassungserlaubnis genügen. Hat der Ausländer jedoch das 18. Lebensjahr vollendet und liegen dann die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 nicht vor, wird die ursprüngliche Integrationsvermutung widerlegt, so dass die Niederlassungserlaubnis erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen in Betracht kommt. Zur Anrechenbarkeit von Aufenthaltszeiten wird auf Nr. 35.1.1.3 AufenthG-VwV verweisen. Allerdings ist Nr. 35.1.1.3.1, wonach die Geltungsdauer des Visums anrechenbar ist, mit dem der Ausländer eingereist ist, sofern im Anschluss an den Besitz eines Visums nach Wegfall der Wirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, unbeachtlich. Vielmehr wird nach Einreise mit einem nationalen Visum bereits die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 ausgelöst. Anrechenbar ist insoweit allerdings allein der Zeitraum, in dem sich die Person mit dem nationalen Visum im Bundesgebiet aufgehalten hat, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3. Hierauf verweist Nr. 28.2.3 AufenthG-VwV zu Recht. Merke: Nach Nr. 35.1.1.6 AufenthG-VwV sind Zeiten einer Strafhaft sowie einer Untersuchungshaft, sofern diese auf eine verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurden, nicht anrechenbar. Für eine solche Regelung fehlt die Rechtsgrundlage. Sie kommt nicht zur Anwendung. 35.1.2. § 35 Abs. 1 Satz 2 stellt darauf ab, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis volljährig ist. Darauf, dass er gerade zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, kommt es hingegen nicht an. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausländer noch als Minderjähriger und zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gerade nach dem 6. Abschnitt war (zur entsprechenden Anwendung des § 35 in Fällen, in denen ein Ausländer eine AE nach dem 5. Abschnitt besitzt, vgl. 26.4.4.1). Merke: Die Aussage in Nr. 35.1.2.2 AufenthG-VwV, im Zeitpunkt der Antragstellung müsse der Ausländer seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sein, greift zu kurz. Es reicht aus, dass der mindestens fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegt. Soweit der Lebensunterhalt des Antragstellers nach den unter A.2.3.1. genannten Kriterien nicht dauerhaft gesichert ist, ist gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu prüfen, ob der Jugendliche oder junge Erwachsene sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt. Davon ist dann auszugehen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller aufgrund ordnungsgemäßen und regelmäßigen Besuchs der Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                     Seite 288 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Schule bzw. ordnungsgemäßer Absolvierung seiner betrieblichen oder Hochschul-Ausbildung einen solchen Abschluss erwerben wird. Die Tatsache, dass er formal Schüler bzw. Studierender einer allgemeinbildenden, Berufsschule oder Hochschule ist, genügt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift für sich genommen nicht. Vielmehr beruht der erleichterte Erwerb der Niederlassungserlaubnis in diesen Fällen auf der Vermutung, dass der Ausländer sich mit einem deutschen Bildungsabschluss leichter wirtschaftlich integriert und damit seinen Lebensunterhalt sichern kann als ohne einen entsprechenden Abschluss. Die bisherige Schulbiographie muss daher die Annahme erlauben, dass der Antragsteller sich tatsächlich in einer von ihm auf Abschluss angelegten "Ausbildung befindet". Hierfür sind im Zweifelsfall die vorzulegenden Schulzeugnisse heranzuziehen. Ergeben sich hieraus beispielsweise in dem Jahr vor Antragstellung erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und/oder lassen die Noten darauf schliessen, dass der Antragsteller die Schule nur formal besucht und das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist, bewertet die Ausländerbehörde weder die schulischen Leistungen noch die Erfolgsaussichten des Betroffenen, einen Abschluss erwerben zu können. Dem Antragsteller ist vielmehr Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Nachweise ( z.B. ein aktuelle Schulbescheinigung) zu belegen, dass er trotz Fehlzeiten regelmäßig die Schule besucht und im Abschlussjahr ein erfolgreicher Schulabschluss wahrscheinlich ist (vgl. § 82 Abs. 1). Wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit der Antragstellung eine Ausbildung gerade erst aufgenommen, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulbiographie nach dem vorstehenden Maßstab die Prognose zu treffen, ob die begonnene Ausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt, ggf. ist die Entscheidung bis zum Ablauf der Probezeit auszusetzen. Merke: Gem. § 40 Abs. 1 Schulgesetz Berlin werden Lehrgänge des zweiten Bildungsweges nicht nur an allgemeinbildenden Schulen sondern mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch an Volkshochschulen (VHS) eingerichtet. Die Gleichwertigkeit der Bildungsgänge an Volkshochschulen, die über Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschluss führen, werden durch §§ 1 -36 der zweiten Bildungsweg- Lehrgangsverordnung (ZBW-LG-VO; GVBl. 2006, S. 1174 f.) verdeutlicht. Ausländer, die an solchen Lehrgängen teilnehmen, befinden sich danach in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen Abschluss führt. Ausbildungen an privaten Ergänzungsschulen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die für Bildung zuständige Senatsverwaltung im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 BAföG die Förderungsfähigkeit des Ausbildungsgangs festgestellt hat (vgl. A.16.5.1.1.) Etwas anderes gilt allerdings nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg für Teilnehmer, die bei freien Trägern an vorbereitenden schulischen Maßnahmen zur Ablegung der Prüfung für einen entsprechenden Schulabschluss vorbereitet werden. Am Ende einer solchen Maßnahme steht nicht unmittelbar die Ablegung einer solchen Prüfung. Nimmt ein Ausländer lediglich an einer solchen Maßnahme teil, handelt es sich gem. §§ 37 f. ZBW-LG-VO um einen Nichtschüler, der nicht von der Regelung des § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 profitieren kann (vgl. insofern OVG Berlin- Brandenburg; Beschluss vom 30.03.2010 – OVG 12 N 5.10). Kommt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nicht in Betracht, so hindert dies selbstverständlich nicht, zu einem späteren Zeitpunkt bei erneuter Antragstellung eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn sich der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen verändert hat. Handelt es sich um einen Auszubildenden in einem anerkannten Lehrberuf, so ist für die Prognose, ob er seinen Abschluß erwerben wird, nicht darauf abzustellen, dass die im Regelfall für vier Monate vereinbarte Probezeit noch nicht abgelaufen ist, da von der Möglichkeit der Kündigung in der Probezeit praktisch nur selten Gebrauch gemacht wird. Anders kann etwa dann entschieden werden, wenn der Antragsteller bereits einmal in der Probezeit gekündigt wurde oder gekündigt hat. Im Zusammenhang mit der Prüfung des § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 ist aber immer auch § 35 Abs. 4 im Blick zu behalten. Ist der Jugendliche oder junge Erwachsene auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande schulische Leistungen zu erbringen, die zu einem Abschluss führen können, oder sich entsprechende Deutschkenntnisse zu erwerben, so ist dennoch eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die sonstigen Voraussetzungen müssen - wie bei allen Verpflichtungsbegehren - zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorliegen. Insbesondere kann sich ein Ausländer, der zu diesem Zeitpunkt weder seinen Lebensunterhalt sichert oder sich in einer Ausbildung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 befindet, nicht darauf berufen, dass eine dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorlag. Insofern ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der erleichterte NE-Anspruch auf einer Integrationsvermutung beruht, die widerlegt wird, wenn der Betroffene nach dem Schul- oder Berufsabschluss seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann. 35.2. Aus § 35 Abs. 2 folgt, dass grundsätzlich die Vorlage aller Schulzeugnisse verlangt werden sollte. Kopien sind vollständig zur Akte zu nehmen. Soweit die Zeugnisse als Anlage Informationen über das Sozialverhalten enthalten gilt dies auch für diese Informationen. Als Ausnahme von der Nichtanrechnung von Schulbesuchszeiten im Ausland sieht Nr. 35.2.3 AufenthG-VwV einen Aufenthalt als Gastschüler im Zusammenhang mit einem Programm bis zu einem Jahr in einem Staat vor, dessen Staatsangehörigkeit der Schüler oder die Schülerin nicht besitzt. Voraussetzung ist, dass die Ausländerbehörde die Frist zur Wiedereinreise nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 verlängert hatte. Die weiter in der AufenthG-VwV genannte Voraussetzung, dass die ausländische Schule hinsichtlich Bildungsziel und Leistungsstandard der besuchten deutschen Schule entspricht, wurde vorab im Rahmen des Gastschülerprogrammes bejaht und ist daher von der Ausländerbehörde nicht erneut zu prüfen. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                    Seite 289 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 35.3.1.1. bis 35.3.3.3. Besteht gem. § 35 Abs. 1 ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist stets zu prüfen, ob ein Versagungsgrund gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -3 vorliegt. Mit dem 2. Änderungsgesetz ist der für bestimmte Strafmaße vorgesehene Ausschlussgrund verschärft worden. Danach steht nun bereits eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten oder eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen statt bislang sechs Monate und 180 Tagessätze in den letzten 3 Jahren der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegen. Merke: Der Verweis in Nr. 35.3.6 AufenthG-VwV auf eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 4 Satz 1, soweit sich der Ausländer in Haft befunden habe, ist nicht nachvollziehbar. Diese Norm existiert nicht, während § 9 Abs. 4 Nr. 1 die Anrechnung von Aufenthaltszeiten bei einem Auslandsaufenthalt regelt, ein Anwendungsbereich, der bei den Ausschlussgründen des § 35 Abs. 3 keinen Raum hat. Bezüglich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Befindens in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, wird auf die Ausführungen unter 35.1.2 verwiesen. Greift einer der Versagungsgründe des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 oder 3, so ist gem. § 35 Abs. 3 S. 2 über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zu entscheiden. Merke: § 35 Abs. 3 S. 2 ist lex specialis zu § 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1. Aus diesem Grund kann in diesen Fällen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Niederlassungserlaubnis erteilt bzw. die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 erfüllt sind und § 35 Abs. 3 S. 1 die Anwendbarkeit des Abs. 1 ausschließt. Wie das Ermessen bezüglich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auszuüben ist, hängt wesentlich vom Maß der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ab. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen und bei bei denen dennoch der Versagungsgrund des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 vorliegt, ohne dass § 35 Abs. 4 zur Anwendung kommt, sollte grundsätzlich nur dann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der mangelnden wirtschaftlichen Integration und der nicht hinreichenden schulischen Leistungen besondere Integrationsleistungen auf einem anderen Gebiet gegenüberstehen. Zu denken ist hier etwa an ein besonderes gesellschaftliches Engagement in einem gemeinnütizgen Verein oder einer politischen Partei.              Vom Ermessen bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sollte dagegen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten Bildungsabschluß führt, und bei bei denen lediglich der Versagungsgrund des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 vorliegt, großzügig Gebrauch gemacht werden.Greift (auch) der Versagungsgrund des § 35 Abs. 3 S.1 Nr. 2 so gilt der strenge Maßstab des § 35 Abs. 3 S. 3. 35.4. Die Definitionshilfe des § 26 Abs. 4 Satz 2 AuslG wurde in § 35 Abs. 4 ersatzlos gestrichen. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AuslG lag die Voraussetzung einer der Erfüllung der Integrationsvoraussetzung entgegenstehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung vor, wenn für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem Maße eine Hilfsbedürftigkeit besteht. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs war damit aber keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.08.2017                                                                 Seite 290 von 786
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