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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 44a Abs. 3, § 82 Abs. 3; § 6 Abs. 1 und 4 IntV). 43.0.4. Inhalt der Bescheinigung Besonders wichtig ist, dass die auszustellende Bestätigung mit der Personenkennziffer des BAMF (diese darf nicht „0“ sein!) , einem Siegelabdruck und der Unterschrift der sachbearbeitenden Dienstkraft versehen ist. Mit der Einführung der X-Ausländer-Kommunikation (ABH-INGE) entfällt die Übersendung eines Doppels an das BAMF. 43.0.5. Verfahren bei Verlust der Bestätigung Mit der Einführung des ABH-INGE-Verfahrens stellt auch die Regionalkoordination Berlin (ReKo BER) keine Zweitschriften der Bestätigung mehr aus. Diese Aufgabe fällt nunmehr uns zu. Hintergrund ist, dass die Ausländerbehörden nunmehr die Möglichkeit besitzen, das Kursverhalten abzufragen. Eine eindeutige Auskunft kann es nur geben, wenn die Personenkennziffer (PKZ) des BAMF in AusReg integriert ist. Das Schulungskonzept (abrufbar über AusReg2Info) führt hierzu Näheres aus. Dort ist das Verfahren beschrieben, wenn eine andere ABH die Berechtigung/Verpflichtung ausgesprochen hat. Ebenfalls beschrieben ist, wie eine TGS-Verpflichtung übernommen wird.Die Zweitschrift ist als solche zu kennzeichnen, die bisherigen Kursleistungen sind auf der Bescheinigung unter der PKZ einzufügen. Hierfür wird in der Registerkarte Arbeit/Integration die BAMF-Auskunft aufgerufen. Im Fenster wird „Auskunftsersuchen über die Anmeldung bzw. das Teilnahmeverhalten des/r Verpflichteten“ ausgewählt. Wurde keine BAMF-PKZ übernommen, ist diese Anfrage nicht möglich. 43.0.6. Datenerhebung - Verfahren bei Verletzung der Teilnahmepflicht In den Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass ein Betroffener in besonderer Weise integrationsbedürftig ist (vgl. hierzu im Einzelnen A.44a.1.1.3.) ist von den ausländerbehördlichen Möglichkeiten zur Datenerhebung wie folgt Gebrauch zu machen. Der besonders Integrationsbedürftige ist im Rahmen der Verpflichtung mittels des zur Verfügung gestellten Formbriefs unter Verweis auf § 7 Abs. 2 IntV aufzufordern, nach der Anmeldung einen Nachweis über die Anmeldung an LABO – IV A, E (Stellenzeichen der Reg. des die Wv der Teilnahmeverpflichtung verwaltenden Sachgebiets) – spätestens sechs Wochen nach Teilnahmeverpflichtung zu übersenden (Druck erfolgt im Rahmen der Dialogverarbeitung „Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs“). Merke: Etwas anderes gilt bei regelmäßig besonders integrationsbedürftigen Müttern von Kleinkindern unter einem Jahr oder Schwangeren im Mutterschutz. Ihnen ist die Teilnahme an einem Integrationskurs solange nicht zumutbar, bis das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (vgl.A.44a.2.3.). Zwar sind auch sie bei Erteilung des Titels zu einem Integrationskurs zu verpflichten, da nicht von einer dauerhaften Unzumutbarkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Nr. 3 auszugehen ist. In diesen Fällen wird in dem Schreiben allerdings eine Frist eingeräumt, die endet, wenn das Kleinkind das erste Lebensjahr vollendet hat. Eingereichte Nachweise werden erfasst und sodann zur Ausländerakte gegeben. Da sich die Teilnahmeverpflichtung ebenso wie das Erfordernis des Nachweises auf den Integrationskurs (§ 7 IntV) bezieht, der aus dem Sprach- und dem Orientierungskurs besteht, wird der Träger richtigerweise bestätigen, dass sich die Person zu einem Integrationskurs angemeldet hat. Allerdings ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz auch eine Bestätigung der Anmeldung bei einem vom BAMF akzeptierten Träger - im Regelfall VHS - zu einem Sprachkurs zu akzeptieren. Die Ausländerbehörde wird vom Kursträger einzelfallbezogen unterrichtet, wenn dieser feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer, der einen Kurs begonnen hat, nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Abs. 6 Satz 2 IntV am Integrationskurs teilnimmt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 IntV). Die Unterrichtungen sollten gleichfalls zur Akte genommen werden. Handelt es sich um einen Teilnahmeverpflichteten gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist die Mitteilung des Kursträgers für die Ausländerakte zu kopieren sowie unverzüglich und ohne weitere Prüfung an das Jobcenter weiterzuleiten (vgl. § 8 Abs. 3 IntV). 43.1. bis 43.2.1. frei 43.2.2. Abschluss des IntKurses Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch einen Abschlusstest. Er besteht aus einem Sprachtest und einem Test zum Orientierungskurs, die seit dem 8.12.2007 ausdrücklich Teil des Kurses sind und deshalb absolviert werden müssen (vgl. § 17 Abs.1 sowie § 14 Abs. 6 S. 2 IntV ). Die erfolgreiche Teilnahme wird gem. § 17 Abs. 4 IntV seit dem 8.12.2007 durch das vom BAMF ausgestellte „Zertifikat Integrationskurs“ nachgewiesen. Wurde der Kurs vor diesem Termin erfolgreich abgeschlossen, wurde durch das BAMF eine „Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses“ ausgestellt. Konnte der Kurs nicht erfolgreich beendet werden, hat sich der Ausländer aber dem Abschlusstest unterzogen, so kann dies durch eine „Bescheinigung über das erreichte Ergebnis des Abschlusstestes“ des BAMF nachgewiesen werden. Wird eine solche Bescheinigung vorgelegt, ist davon auszugehen, dass der Ausländer am Kurs zumindest ordnungsgemäß teilgenommen hat. Merke: Es ist zu differenzieren, ob ein Ausländer den Integrationskurs erfolgreich oder lediglich ordnungsgemäß absolviert hat. Während die Owi- bewehrte Teilnahmeverpflichtung lediglich für eine ordnungsgemäße Teilnahme gilt, knüpft § 8 Abs. 3 S. 5 an eine nicht erfolgreiche Teilnahme an. § 9 Abs. 2 S 2 verlangt ebenfalls eine erfolgreiche Teilnahme. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017                                                                    Seite 319 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die ordnungsgemäße Teilnahme ist jedem Teilnehmer auf sein Verlangen durch den Kursträger zu bescheinigen, auch wenn der Kurs bereits abgeschlossen wurde (vgl. § 14 Abs. 6). Die erfolgreiche Teilnahme wiederum wird durch das „Zertifikat Integrationskurs“ oder die „Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses“ nachgewiesen (vgl. § 17 Abs. 4 IntV) Entsprechende Bescheinigungen hat der Ausländer uns im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gem. § 14 Abs. 5 S. 2 IntV bzw. § 82 Abs.1 AufenthG auch auf Verlangen vorzulegen. 43.3.1. Umfang des IntKurses Ein Integrationskurs umfasst im Regelfall 700 Stunden Sprachunterricht sowie einen Orientierungskurs (Vermittlung von Kultur, Geschichte etc.) von 100 Stunden, kann aber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen insgesamt 960 Unterrichtsstunden umfassen, so bei Jugend-, Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse, Alphabetisierungs- und Förderkurse, deren Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen vom BAMF geregelt werden (vgl. § 13 IntV). Die Empfehlung zur Teilnahme an einem solchen Kurs wird vom Kursträger ermittelt (vgl. § 11 Abs. 2 IntV). Die Höchstförderdauer beträgt 1.200 Stunden (vgl. § 14 Abs. 5 IntV). 43.3.2. bis 43.3.3. Gem. § 43 Abs. 3 S. 2 ist das BAMF allein verantwortlich für den Integrationskurs. Es bedient sich zur Koordination und eigentlichen Durchführung der Kurse privater oder öffentlicher Träger. Ihm obliegt auch die Abrechnung mit den Kursträgern und den kostenpflichtigen Kursteilnehmern bzw. denjenigen, die dem Kursteilnehmer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet sind (vgl. § 43 Abs. 3 S. 3f., sowie §§ 9 – 17 IntV). Eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist nicht gegeben. So erfolgt auch die Anmeldung zum Kurs unmittelbar beim Kursträger. Zur Höhe und der Erhebung der Kostenbeiträge vgl. § 9 IntV. 43.3.4. Kosten Der Kursträger nimmt auch Anträge auf Kostenbefreiung entgegen (§ 7 Abs. 1 S. 3 IntV). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung des BAMF wird seitens der Kursträger nur auf Bitten oder wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht, ausgehändigt. Der Antrag ist beim BAMF zu stellen. 43.3.5. bis 43.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017                                                                Seite 320 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 44 A.44. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ( IntG; 27.02.2017 ; IntV ) 44.0. Grundsätzlich ist jeder Ausländer, der einen der in § 44 Abs. 1 S. 1 genannten Aufenthaltstitel für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt erhält, ein Jahr - gerechnet ab der Erteilung des Titels - berechtigt, an einem Kurs teilzunehmen (§ 44 Abs. 1 und 2). Die Verkürzung dieser Anspruchsfrist durch das IntG zum 06.08.2016 von zwei Jahren auf ein Jahr soll den frühzeitigen Spracherwerb fördern. Um dies sicherzustellen, wurde gleichzeitig die Frist, innerhalb derer nach Anmeldung beim Kursträger der Integrationskurs beginnen soll, von drei Monaten auf 6 Wochen verkürzt (vgl. § 7 Abs. 4 S. 2 IntV). In den sonstigen Fällen von Aufenthaltstiteln geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Integrationskurs für die Eingliederung auf Grund der Bildung des Ausländers (Fälle des § 19) und/oder der Dauer des Aufenthalts (§ 23 Abs. 1, § 16 Abs. 1) nicht zwingend ist. Die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gilt auch für Personen , denen auf Grund ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a erteilt wird. Die Ausländerbehörde wird bei der Vorsprache für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 2 sowie S. 2 und Abs. 3 prüfen, wer teilnahmeberechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 3 Satz 2 für einen Teilnahmeanspruch vor, so ist durch die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Titels ( § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2) immer mit dem Berechtigten zu prüfen, ob er gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 teilnahmeverpflichtet ist oder werden sollte (vgl. dazu Ausführungen unter A.44a.). Merke: Mangels einer Übergangsregelung gilt die verkürzte Frist erst für die Fälle, in denen die Teilnahmeberechtigung und/oder – verpflichtung nach Inkrafttreten des IntG entstanden ist. Personen, die einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44 Abs. 1 anmelden, obwohl die Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, sind entsprechend zu beraten. Beharren sie auf einer Entscheidung, ist der Antrag mündlich abzulehnen und dies aktenkundig zu machen. Sollte der Betroffene auf einer schriftlichen Bescheidung bestehen, so wäre der Antrag mit einer kurzen Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Gegen den Bescheid ist der Widerspruch zulässig. 44.1.1. Maßgeblich für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 ist, dass den Betroffenen erstmals eine der dort genannten Aufenthaltserlaubnisse neuen Rechts erteilt wird. Der Zeitpunkt der Einreise ist insoweit unerheblich. Im Umkehrschluss gilt, dass die Personen, die lediglich eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen und nunmehr erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Katalog des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erhalten, in den Genuss eines Anspruchs auf einen Integrationskurs kommen. 44.1.2. Ob der Aufenthalt dauerhaft angelegt ist, ist auch unter Berücksichtigung der Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 02.10.2007 (Nr. 207 f.) wie folgt zu beurteilen. Von einem vorübergehenden Aufenthalt ist bei allen Ehegatten von Ausländern auszugehen, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG) besitzen. In diesen Fällen kann erst dann von einer möglichen künftigen Dauerhaftigkeit des rechtmäßigen Aufenthalts ausgegangen werden, wenn für den Stammberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit gem. § 18 oder § 21 beantragt wird oder eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 4 zur Arbeitsplatzsuche erteilt wird. Bei türkischen Religionslehrern, die sich auf Grund einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei hier aufhalten und nach wenigen Jahren das Bundesgebiet wieder verlassen, ist ebenfalls von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Wird eine Nebenbestimmung gem. § 8 Abs. 2 verfügt, ist der Anspruch auf einen Integrationskurs ausgeschlossen, weil hier von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen ist. Bei einem Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist nie von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Problematisch sind die Fälle, in denen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs für weniger als ein Jahr erteilt wird, weil derjenige, zu dem der Nachzug stattfindet, eine Erlaubnis besitzt, die nur noch für einen kürzeren Zeitraum gültig ist. In dieser Konstellation ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Dauer des Aufenthalts des Ehepaares voraussichtlich ein Jahr oder länger betragen wird, d.h. nach derzeitigem Sachstand von einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden kann. Im Zweifel ist hier ein großzügiger Maßstab anzulegen und ist von einem dauerhaften Aufenthalt im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 auszugehen. 44.2. Der Teilnahmeanspruch erlischt nicht nach einem Jahr, wenn sich eine anspruchsberechtigte Person aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist zum Kurs anmelden konnte. Die Darlegungslast der Hinderungsgründe, die ggü. der ABH als der nach § 6 Abs. 1 S. 1 IntV für die Ausstellung der Teilnahmeberechtigung zuständigen Behörde geltend zu machen sind, liegt dabei bei der anspruchsberechtigten Person; zu denken ist hier z.B. an eine längerfristige Erkrankung. Insgesamt ist bei der Annahme von Hinderungsgründen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Reist der zum Integrationskurs berechtigte Ausländer nicht nur vorübergehend aus dem Bundesgebiet aus (A.51.1.6.), erlischt auch die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs (§ 44 Abs. 2) durch Wegfall des Titels. Der Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017                                                                    Seite 321 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Teilnahmeanspruch kann nicht wieder aufleben, da er nur einmal entsteht, wenn die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erstmals erteilt wird (Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Nach einer Wiedereinreise wird die Aufenthaltserlaubnis des Katalogs des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht erstmals erteilt. Etwa anderes folgt auch nicht aus § 44 Abs. 1 a oder § 8 Abs. 3. Diese Vorschriften betreffen nur die Fallkonstellationen, in denen sich ein rechtmäßiger Aufenthalt fortsetzt. Auch eine erneute Integrationskursverpflichtung gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ist dann nach Wiedereinreise auch bei einer anzunehmenden besonderen Integrationsbedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 1 IntV; A.44a.1.1.3). 44.3. 0. Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 vor, so sind weiter durch die Ausländerbehörde die den Anspruch ausschließenden Tatbestände des § 44 Abs. 3 Satz 1 zu prüfen. Liegt kein Fall der eher restriktiv auszulegenden Nr. 1 - 3 vor, sollte grundsätzlich von einem Integrationsbedarf ausgegangen werden. In keinem Fall sind hier ganze Fallgruppen des § 44 Abs. 1 von der Anspruchsberechtigung auszuschließen. Insbesondere kann nicht bei jeder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (Familiennachzug zu Deutschen) oder § 38 a (langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union) gefolgert werden, dass hier - auf Grund der wahrscheinlichen Sprachkenntnisse des deutschen Familienangehörigen - kein Integrationsbedarf besteht. 44.3.1.1. Ist der Ausländer schulpflichtig oder erklärt er, eine Schule besuchen zu wollen (§ 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 1), sollte grundsätzlich auf die Vorlage entsprechender Nachweise verzichtet werden. Kleinkinder, die noch gar nicht schulpflichtig sind, aber auch junge Erwachsene, die zwar keine allgemeinbildende Schule, aber eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder vergleichbare Ausbildungseinrichtung besuchen bzw. besuchen wollen, haben in analoger Anwendung des § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 keinen Anspruch. Merke: Der Begriff des jungen Erwachsenen ist nicht zu verwechseln mit dem des Heranwachsenden. Ein junger Erwachsener kann auch noch „Ende Zwanzig“ sein. 44.3.1.2. Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf (vgl. § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2) ist in der Regel auszugehen, wenn der Ehegatte auf Grund seiner beruflichen Qualifikation (Hochschul- oder FH- Abschluss oder vergleichbare Qualifikation) erwarten lässt, dass er sich auch ohne Integrationskurs in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. IntV ). Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf kann auch bei bestimmten Beschäftigungen ausgegangen werden. So ist bei Ausländern, die als leitende Angestellte gem. § 4 Nr. 4 BeschV, als Berufssportler gem. § 7 Nr. 4 BeschV, Journalisten im Sinne des § 8 BeschV oder Wissenschaftler, Forscher oder Lehrkräfte gem. § 5 BeschV beschäftigt sind , sowie bei deren Ehegatten von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf auszugehen. Dies gilt insbesondere auch für Geschäftsleute, die vom Hauptsitz eines Unternehmens regelmäßig für maximal 3 Jahre in eine Zweigstelle in Deutschland versetzt werden (§ 31 BeschV), und ihre Ehegatten (Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 2 IntV). Auch bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18, die eine Beschäftigung i.S.v. § 19a Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausüben und deren Ehegatten ist von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen. 44.3.1.3. Über ausreichende Sprachkenntnisse (§ 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3) verfügt grundsätzlich der Ausländer, der bereits einmal an einer deutschen Hochschule immatrikuliert gewesen ist. Um in Deutschland studieren zu dürfen, müssen Deutschkenntnisse mindestens auf diesem Niveau (B1 nicht selten aber auch C1) nachgewiesen werden. Die Vorlage der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) ist dann entbehrlich. Auch ist in einem solchen Fall auch grundsätzlich von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen, so dass auch keine Berechtigung für eine Teilnahme an einem Orientierungskurs besteht Ob der Ausländer über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (§ 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3), ist im übrigen nicht zwingend zu prüfen. Merke: Hat der Ausländer sich bereits vor der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 44 Abs. 1 über einen längeren Zeitraum – zumindest 6 Monate - im Bundesgebiet aufgehalten und verfügt er über ausreichende mündliche und schriftliche, wenn auch nicht zertifizierte Sprachkenntnisse, ist grundsätzlich von einem geringen Integrationsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 2 auszugehen, so dass in diesen auch keine Bestätigung für einen Integrationskurs auszustellen ist. Im übrigen erfolgt die Feststellung der vorhandenen Sprachkenntnisse zur Einstufung des Teilnehmers in den Kurs durch den Kursträger (§ 11 Abs. 2 IntV). Sofern der Kursträger ein Sprachniveau oberhalb von B 1 feststellt, soll er den Teilnahmeberechtigten unmittelbar zur Sprachprüfung und zum Orientierungskurs zulassen. 44.3.2. frei 44.4.1. Es besteht die Möglichkeit der Zulassung zum Integrationskurs gem. § 44 Abs. 4. Auch Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen können gem. § 11 FreizügG/EU zugelassen werden. Hierüber entscheidet das BAMF auf schriftlichen Antrag, ggf. über einen zugelassenen Kursträger (vgl. § 5 Abs. 1 IntV). Soweit Ausländer sich nach den grundsätzlichen Erfolgsaussichten solcher Anträge erkundigen, sind sie darüber zu informieren, dass bei Geduldeten (ausgenommen Fälle des § 60a Abs. 2 S. 3) und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3 oder 24 S. 1 besitzen, Anträge regelmäßig abgelehnt werden, weil die Inhaber keine längerfristige Aufenthaltsperspektive im Bundesgebiet haben. Gleiches gilt für Asylsuchende, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 44.4.2. Mit der Ergänzung des § 44 Abs. 4 durch S. 2 haben deutsche Staatsangehörige, die im Ausland aufgewachsen Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017                                                                     Seite 322 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin sind, mit Inkrafttreten des 2. ÄndG erstmals die Möglichkeit auf Teilnahme am Integrationskurs (§ 5 Abs.3 Nr. 4 IntV). Mit dem AsylVfBeschlG wird diese Regelung erweitert auf folgende Personengruppen: Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Nr. 1). Mit Inkrafttreten der VO zum IntG wird dieser Personenkreis vorrangig bei der Entscheidung über die Zulassung zum IntKurs berücksichtigt. Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 (wegen dringenden humanitären oder persönlichen Gründe). Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 besitzen. Die ABH ist für die Umsetzung des § 44 Abs. 4 – unter Berücksichtigung des § 5 IntV – nicht zuständig. Für weitere Auskünfte sind die an einem Integrationskurs interessierten Ausländer oder deutsche Staatsangehörige an das Qualifizierungszentrum des BAMF, Badensche Str. 23 , 10715 Berlin, Telefon: (030) 684 081 475 00 , Fax: (030) 684 081 471 15, Mail-Adresse: BER-Posteingang@bamf.bund.de, zu verweisen. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017                                                                   Seite 323 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 44a Inhaltsverzeichnis A.44a. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs .......... 324 44a.1.1.1. Prüfung der Teilnahmeverpflichtung ............................ 324 Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b: ......................... 324 Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a: ......................... 324 44a.1.1.3. Verpflichtung bei besonderer Integrationsbedürftigkeit ...... 324 44a.2.3. Zur Prüfung der Befreiung von der Teilnahmepflicht ...... 326 A.44a. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (17.02.2015; IntG ) 44a.1. 0 . Mit dem Inkrafttreten des 2. ÄndG wurde der § 44a Abs. 1 vollständig neu gefasst. Ziel der Neufassung ist ausweislich der Gesetzesbegründung die Harmonisierung der aufenthalts- und sozialrechtlichen Verpflichtungen zur Teilnahme am Integrationskurs. Durch diese Harmonisierung wird zudem ein Ineinandergreifen der Sanktionsmechanismen in den Fällen der Verletzung der Teilnahmepflicht ermöglicht. In Satz 1 werden die unterschiedlichen Verpflichtungsarten aufgezählt. Dabei liegen die Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 3 in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde, nach Nummer 2 ... weggefallen ... in der Zuständigkeit des Jobcenters und nach Nummer 4 beim LAF – ZLA – resp. dem bezirklichen Sozialamt. 44a.1.1.1. Prüfung der Teilnahmeverpflichtung Die Prüfung, ob der Ausländer gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kraft Gesetzes teilnahmeverpflichtet ist, sollte sowohl in den Fällen der Nr. 1a als auch in den Fällen der Nr. 1b in Form eines einfachen Alltagsgesprächs erfolgen. Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b: In den Fällen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 oder § 30) bzw. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für jüdische Zuwanderer und Aufenthaltserlaubnis für deren Familienangehörige (§ 23 Abs. 2) ist der Betroffene zu verpflichten, so er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Hiervon ist orientiert an § 3 Abs. 2 IntV immer dann auszugehen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung nicht selbstständig sprachlich zurechtfindet und auch nicht schriftlich ausdrücken sowie entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen kann. Insofern gehen die Anforderungen über die sonst im Rahmen des Ehegattennachzugs erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse hinaus (vgl. bei Voraufenthalten schon A.44.3.1.3.). Merke: In den Fällen, in denen ein Ausländer über einfache Sprachkenntnisse verfügt, und eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, die nicht in den Katalog des § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1b fällt, kommt eine Verpflichtung gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bei besonderer Integrationsbedürftigkeit in Betracht. Hierbei ist der Maßstab des § 4 Abs. 3 IntV zu beachten, wonach Eltern minderjähriger Kinder, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, insbesondere als besonders integrationsbedürftig anzusehen sind. Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a: In den sonstigen Fällen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Integrationskursberechtigten ist die Verpflichtung bereits anzunehmen, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann, ohne dass es der Durchführung eines Sprachtests oder weiterer Ermittlungen bedürfte. Ist eine positive Feststellung der Verständigungsfähigkeit nicht möglich, ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet (vgl. auch § 11 Abs. 2 IntV, der die Kursträger verpflichtet, vor Beginn des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs für spezielle Zielgruppen entsprechend § 13 IntV zu empfehlen ist). Merke: Kommt die Ausländerbehörde bei Anspruchsberechtigten zum Ergebnis, dass der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann bzw. bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, so ändert dies nichts an seinem Teilnahmeanspruch. 44a.1.1.2. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sieht daneben vor, dass hier aufhältliche Ausländer unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus und der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts durch das Jobcenter im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II zur Teilnahme verpflichtet werden können. Merke: Ausweislich des § 98 Abs. 2 Nr. 4 kommt auch in diesen Fällen bei einer Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die Verpflichtung ein OWi- Verfahren durch die Ausländerbehörde in Betracht. Hiervon sollte allerdings nur in Ausnahmen und ggf. in Abstimmung mit dem Träger der Grundsicherung Gebrauch gemacht werden . 44a.1.1.3. Verpflichtung bei besonderer Integrationsbedürftigkeit Daneben kann die Ausländerbehörde Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und              in besonderer Weise Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017                                                                  Seite 324 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin integrationsbedürftig sind, zur Teilnahme verpflichten. Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit ist angelehnt an § 9 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 2 immer dann auszugehen, wenn ein Ausländer staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, d.h., Leistungen nach SGB II und XII bezieht, sich aktuell rechtmäßig und seit fünf Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält er sich dennoch nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ohne dass er auf Grund einer Krankheit oder Behinderung oder einer sonstigen Ausnahmesituation am Erlernen der Sprache gehindert war. Insbesondere soll von der Teilnahmepflicht abgesehen werden, wenn die Betroffenen dauerhaft erwerbsunfähig sind oder sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit sollte ausweislich § 4 Abs. 3 IntV darüber hinaus unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer auch ausgegangen werden, wenn es Personensorgeberechtigten hier aufhältlicher minderjähriger lediger Kinder, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen, ohne über ausreichende deutsche Sprachkenntnis zu verfügen, nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe, d.h. Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII – in das wirtschaftliche, kulturelle und soziale Leben zu integrieren. In solchen Fällen ist auch zu berücksichtigen, dass der Integrationskurs nicht nur der Integration der Eltern dient, sondern auch der Integration ihrer Kinder. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen Eltern und Kinder einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen. In dieser Fallkonstellation sind die entsprechenden öffentlichen Stellen, wie Kindergärten und Schulen zur Datenübermittlung an die Ausländerbehörden von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. § 87 Abs. 2 S. 2). Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit ist auch auszugehen, wenn ein Anspruch auf Ehegattennachzug im Inland geltend gemacht wird, sich der Ausländer aus anderen Gründen bereits geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufhält und es für die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 bzw. § 28 Abs. 1 S. Nr. 1 allein an den einfachen deutschen Sprachkenntnissen fehlt (vgl. hierzu im Einzelnen A.30.1.3). Merke: Von einer Verpflichtung sollte in den genannten Fällen trotz der Möglichkeiten des Jobcenters Gebrauch gemacht werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass sie bereits durch das Jobcenter zur Teilnahme an einem Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung aufgefordert wurden. Die Prüfung, ob der Ausländer sich entsprechend verständigen kann, sollte auch hier in Form eines einfachen Alltagsgesprächs erfolgen und entsprechend aktenkundig gemacht werden. Merke: Weist der Betroffene nach, dass er bereits einmal ordnungsgemäß ohne entsprechenden Erfolg an einem Integrationskurs teilgenommen hat, so ist eine erneute Verpflichtung allerdings ausgeschlossen. Dies folgt entgegen unserer früheren Rechtsauffassung aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 IntV (einmalige Teilnahme). Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können jedoch zur einmaligen Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachkurs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV nicht erfolgreich waren (§ 5 Abs. 4 IntV). 44a.1.1.4. Mit dem IntG wird den Leistungsbehörden – hier dem LAF und den bezirklichen Sozialämtern – ab 01.01.2017 die Möglichkeit eröffnet, Leistungsbezieher zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten. Mit der Verpflichtung durch den Leistungsträger sollen in Fällen mangelnder Sprachkompetenz die Chancen auf eine rasche Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung erhöht werden. Kommt der Ausländer der Verpflichtung schuldhaft nicht nach, kann dies Leistungseinschränkungen zur Folge haben. Die Ausländerbehörde ist nicht Adressat dieser Norm. 44a.1.2. Wird eine Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 festgestellt, soll diese durch die Auflage „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ zum Titel erlassen werden (vgl. § 7 Abs. 2 IntV). Satz 2 stellt klar, dass die Begründung der Teilnahmepflicht nach Satz 1 Nr. 1 einen feststellenden Verwaltungsakt darstellt. Eines gesonderten Bescheides' bedarf es nicht (vgl. zum weiteren Verfahren A.43.0.6.).' Merke: Um eine Doppelverpflichtung bei den Anspruchsberechtigten gem. § 44 a Abs. 1 S. 1, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, zu vermeiden, ist der leistungsbeziehende Verpflichtete mündlich aufzufordern, das zuständige Jobcenter von unserer Verpflichtung in Kenntnis zu setzen. 44a.1.3 – 44a.1.6. Die Sätze 3 bis 6 regeln die Zuständigkeit zur Teilnahmeverpflichtung in den Fällen, in denen aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Verpflichtungsregelungen konkurrieren. Dabei gilt der Grundsatz, dass die sozialrechtliche Verpflichtung aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung – Fallgruppe des § 44a Abs. 1 Nr. 2 - grundsätzlich vorrangig ist. Wurde der Betroffene allerdings bereits nach Satz 1 Nr. 1 oder 3 zu einem Integrationskurs verpflichtet, ist das Jobcenter grundsätzlich an diese Regelung gebunden. Ausnahmsweise kann es jedoch davon abweichende Regelungen treffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer unmittelbar in eine Erwerbstätigkeit vermittelt werden kann und eine Teilnahme an einem Integrationskurs (auch Teilzeitkurs) daneben nicht zumutbar ist. Teilt das Jobcenter uns mit, dass es die Teilnahme an einem Integrationskurs trotz unserer Verpflichtung für unzumutbar erachtet, so ist die ausländerbehördliche Verpflichtung auf der Grundlage des § 44 a Abs. 1 S. 5 und 6 zu widerrufen. Der Betroffene ist vorzuladen und die Auflage „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ ist gebührenfrei zu streichen und zu siegeln. Eines förmlichen Bescheides bedarf es in diesen Fällen nicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017                                                                    Seite 325 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Mit diesem Verfahren werden Doppelverpflichtungen bzw. das Nebeneinander von Berechtigung und Verpflichtung weitgehend ausgeschlossen. Somit ist eine Anfrage beim BAMF bzw. dem zuständigen Jobcenter vor der Verpflichtung entgegen den Anwendungshinweisen des BMI zum 2. Änderungsgesetz - RdNr. 275 - grundsätzlich entbehrlich. 44a.1.7. Mit dem Ziel einer nachhaltigen Integration in die Gesellschaft und eines qualifizierten Zugangs zum Arbeitsmarkt wird der ABH mit dem IntG zum 06.08.2016 die Möglichkeit eröffnet, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten, auch wenn eine Verständigung mit ihnen in einfachen Worten bereits möglich ist, so dass die Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1a nicht greift. Eine Berufstätigkeit steht der Verpflichtung zur Teilnahme nicht entgegen, das BAMF bietet für Berufstätige Teilzeitkurse als Nachmittags- und Abendkurse an. Im Zweifel ist der Betroffene zu verpflichten. 44a.1a. frei 44a.2. 0. Ist der Ausländer gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 teilnahmeverpflichtet oder soll er gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zur Teilnahme verpflichtet werden, so ist § 44 a Abs. 2 sowie 2a durch die Ausländerbehörde zu prüfen. 44a.2.1. bis 44.2.2. frei 44a.2.3. Zur Prüfung der Befreiung von der Teilnahmepflicht Eine Befreiung von der Teilnahmepflicht gem. § 44 a Abs. 2 Nr. 3 sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, etwa wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 vorliegen (vgl. dort). So genügt eine dauerhafte Hörschädigung oder Sehbehinderung für sich genommen noch nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Teilnahme an einem Integrationskurs. Für diesen Personenkreis führen in Berlin z.Zt. die Kursträger Friedländer-Schule und unerhört e.V. Kurse mit Gebärdendolmetscher für Gehörlose bzw. ohne Gebärdendolmetscher für Schwerhörige sowie der Kursträger SFZ Förderzentrum gGmbH Kurse für Blinde und Sehbehinderte an. Die genannten Kursträger sind in der Liste des BAMF mit speziellen Kursangeboten genannt. Für Integrationskursverpflichtete, die Kinder zu betreuen haben, gilt bzgl. der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Teilnahme an einem Integrationskurs Folgendes: Müttern von Kleinkindern unter einem Jahr wie auch Schwangeren im Mutterschutz ist die Teilnahme an einem Integrationskurs während der ersten 12 Lebensmonate des Kindes bzw. während des Mutterschutzes vor der Geburt nicht zumutbar. Zwar sind auch sie bei Erteilung des Titels zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten, da nicht von einer d a u e r h a f t e n Unzumutbarkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Nr. 3 auszugehen ist. Mit der Verpflichtung sind sie darüber zu informieren, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs ab dem Moment erwartet wird, in dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet und somit einen Rechtsanspruch auf eine Kindertagesbetreuung hat (vgl. A.43.0.6.). Im Übrigen gilt bei zu betreuenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Teilnahme von Müttern als zumutbar und möglich, wenn eine familiäre Betreuung des oder der Kinder gewährleistet ist. Dies gilt etwa bei zwei personensorgeberechtigten Elternteilen, bei denen nur einer integrationskursverpflichtet und der andere weder eine Vollzeitbeschäftigung ausübt noch eine Vollzeitausbildung absolviert. Gleiches gilt, wenn ein Familienangehöriger (volljähriges Geschwisterkind, Großelternteil) in der Haushaltsgemeinschaft wohnt, der nicht vollerwerbstätig ist oder sich in einer Vollzeitausbildung befindet. Liegt eine solche Fallkonstellation nicht vor, so ist der Integrationskursverpflichtete, der sich auf die Unzumutbarkeit, einen Kurs wegen der Betreuungssituation zu besuchen, beruft, verpflichtet, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass eine angemessene Betreuung durch öffentliche Träger nicht möglich ist bzw. war. Bei Kindern ab dem 2. Lebensjahr kann dies grundsätzlich nie der Fall sein, da der Verpflichtete einen Kurs belegen kann, der während der Öffnungszeiten der Kita bzw. der Unterrichtszeiten der Schule stattfindet. Bei älteren Kindern nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine Betreuung schon auf Grund der Selbstständigkeit des Kindes und der Dauer der Unterrichtszeiten während des Kurses nicht erforderlich und die Teilnahme damit auch zumutbar und möglich. 44a.2a. Durch Absatz 2a wird klargestellt, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht zur Teilnahme an Orientierungskursen verpflichtet werden dürfen, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben und dies der Erlangung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthalt-Richtlinie diente. Hier ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ein entsprechender Vortrag des Betroffenen sollte als zutreffend unterstellt werden, auch wenn keine entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt werden können. In einem solchen Fall ist die Auflage zur Verpflichtung entsprechend um den Zusatz "…, ausgenommen der Teilnahme am Orientierungskurs.“ zu ergänzen. 44a.3. 0 . (vgl. Ausführungen unter A.43.0.6.) 44a.3.1. bis 44a.3.2. frei 44a.3.3. Ausländer, die von der Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet werden, können bei Bedarf vom BAMF einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 IntV). Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017                                                                      Seite 326 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 45 A.45. Integrationsprogramm frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017       Seite 327 von 794
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 45a A.45a. Berufsbezogene Deutschsprachförderung (AsylVfBeschG) 45a.0. Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zum 01.11.2015 wurde § 45a eingeführt. Ziel ist es die Integration in den Arbeitsmarkt durch schnelleren und bedarfsgerechteren Erwerb der deutschen Sprache zu beschleunigen. 45a.1. Die Umsetzung und Koordinierung der berufsbezogenen Sprachförderung erfolgt durch das BAMF. 45a.2. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Sprachförderung erfolgt, wenn der        Ausländer            Leistungen           nach          dem          SGB          II      bezieht und die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters festgelegt wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Betroffenen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung durch das Jobcenter zur Teilnahme verpflichtet. Zwar ist die Zuständigkeit des Jobcenters zur Ausstellung der Bescheinigung über die Teilnahmeverpflichtung im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll aber mit Abs. 2 S. 1 eine den Regelungen zu Integrationskursen vergleichbare Möglichkeit, zur Teilnahme an einer berufsbezogenen Sprachförderung zu verpflichten, durch die Jobcenter gesichert werden. Die ABH ist somit nicht Normadressat. Ausgeschlossen ist eine Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Sprachförderung, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (s. Anlage II des AsylG). E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 11.12.2017                                                                Seite 328 von 794
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