20170801

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 85a A.85a. Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft (ÄndG Ausreisepflicht) 85a. 0. Der mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung eingefügte § 85a regelt das behördliche Verfahren zur Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung im Sinne des § 1597a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die (vorgeburtliche) Anerkennung der Vaterschaft ist unverändert ohne besonderes Motiv möglich und bedarf zu ihrer formalen Wirksamkeit allein der Zustimmung der Mutter. Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung hängt nicht von der biologischen Abstammung des Kindes ab. Mit § 1597a Abs. 1 BGB wurde zugleich eine Verbotsnorm in das BGB eingefügt, nach der die Anerkennung einer Vaterschaft, die gezielt gerade zu dem Zweck abgegeben wird, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt eines Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, von der Rechtsordnung missbilligt wird. Für die erforderliche Zustimmung der Mutter gilt dasselbe. Anders als das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.12.2013 - BVerfG 1 BvL 6/10 für nichtig erklärte behördliche Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches letztlich auf einen nachträglichen Entfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ausgerichtet war, sieht das neue Feststellungsverfahren eine Hemmung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung (und der Zustimmung der Mutter) vor, so dass zunächst keine rechtliche Elternschaft begründet wird. Die Prüfung nach § 85a wird durch eine Pflicht-Mitteilung eines Notars, eines Amtsgerichts, des Standesbeamten, des Jugendamtes oder auch durch das Gericht, bei dem die Vaterschaftsanerkennung anhängig ist, an die zuständige Ausländerbehörde ausgelöst, laut der konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegen. Hierfür genügt jedes formlose Schreiben, in dem allerdings die Mitteilung enthalten sein muss, welche konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung gesehen werden und dass die Beurkundung ausgesetzt wurde. Durch die Mitteilung wird die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung zunächst ausgesetzt und die Beteiligten haben vorläufig Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 13 (vgl. A.60a.2.13.). Auf andere Art gewonnene Erkenntnisse, etwa anonyme Hinweise, darüber, dass die Vaterschaft missbräuchlich anerkannt wurde., sind nur insoweit beachtlich, als bei mangelnder sozial-familiärer Beziehung zum Kind keine aufenthaltsrechtlichen Vorteile entstehen, weil gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nur erteilt werden kann, wenn solche Bindungen vorliegen. Nichts anderes gilt mit Blick auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 6 GG bzw. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5. Dem steht auch die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2013 nicht entgegen. Nach Auffassung des BVerfG besteht eine verfassungsrechtliche Elternschaft bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft zwar auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat; die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes hängt allerdings davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird. Weisen die Eltern durch Vorlage eines glaubhaften Abstammungsgutachten nach, dass das zu beurkundende Kind das leibliche Kind des anerkennenden Vaters ist, ist kein Verfahren nach § 85a zu beginnen bzw. ein laufendes Verfahren umgehend einzustellen (vgl. § 1597a Abs. 5 BGB). Nicht glaubhaft ist ein Abstammungsgutachten vor allem dann, wenn die Probenentnahme zweifelhaft ist (z.B. lediglich postalische Übersendung, mögliche Identitätstäuschung). 85a.1.1. Wenn eine formlose Mitteilung über konkrete Anhaltspunkte von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson im Sachgebiet eingeht, muss ein ergebnisoffenes Feststellungsverfahren eingeleitet werden. Urkundsperson ist in der Regel der die Anerkennung der Vaterschaft beurkundende Notar. Beurkundende Behörde wird in der Regel ein Jugendamt oder Standesamt sein. Da die Mitteilung große Auswirkungen auf Eltern und Kind hat, soll eine Prüfung nach Abs. 1 Satz 2 umgehend aufgenommen werden und in der Regel binnen 3 Monaten abgeschlossen sein. Liegt offensichtlich keiner der Regelvermutungsgründe des Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-4 vor, soll die Einstellung umgehend mitgeteilt werden. 85a.1.2. Ergibt die Prüfung, dass eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft oder eine missbräuchliche Zustimmung vorliegt, wird ein Feststellungsbescheid sowohl gegen den anerkennenden Vater als auch die zustimmende Mutter, sofern diese bereits zugestimmt hat, erlassen. Der Bescheid stellt die missbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft für den Sohn oder die Tochter der Mutter fest und soll dazu die konkreten Anhaltspunkte aus der Mitteilung, die vorliegenden Regelvermutungsgründe sowie die getroffenen Erwägungen aus der Anhörung der Beteiligten enthalten. Beachte A.84.1.1.9. und A.85a.3. Zeitnah zum Feststellungsbescheid ist eine Strafanzeige nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 gegen die Eltern zu stellen. Die Aufenthaltserlaubnis ist in einem gesonderten Bescheid zu versagen. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                 Seite 450 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Hinsichtlich der Mitwirkung gilt § 82 Abs. 1 uneingeschränkt. Die Möglichkeit der Anhörung eines deutschen Anerkennenden ergibt sich aus den §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln.. Danach kann die Behörde im Rahmen der Untersuchung des Sachverhaltes von Amts wegen Art und Umfang ihrer Ermittlungen bestimmen, insbesondere die von ihr für erforderlich gehaltenen Beweismittel hinzuziehen. Der deutsche Anerkennende wird in einer solchen Konstellation von Amts wegen als Beteiligter hinzugezogen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) und als solcher angehört (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Geprüft werden muss, ob sich der ausländische Elternteil in der deutschen Sprache ausreichend verständigen kann. Wenn Zweifel an den Deutschkenntnissen bestehen, muss ein Sprachmittler mitgebracht werden. Über die Anhörung ist je ein Protokoll zu fertigen, das von den Elternteilen zu unterschreiben ist. Es sollte vermerkt werden, welcher der Elternteile zuerst angehört wurde. Eine Kopie des jeweiligen Protokolls ist auszuhändigen. 85a.1.3. Kann eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nach der Anhörung der Beteiligten nicht festgestellt werden, ist das Prüfverfahren umgehend einzustellen. Eine Zustimmung der Beteiligten oder der mitteilenden Behörde oder Urkundsperson ist nicht erforderlich. Mutter und Vater, die mitteilende Stelle sowie das beurkundende Standesamt sind lediglich schriftlich über die Einstellung zu informieren. Da die Einstellung für den Vater und die Mutter nicht belastend ist, ist eine rechtsmittelfähige Bescheidung entbehrlich. 85a.2. 0. Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird in den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Tatbeständen gesetzlich vermutet. Andere Konstellationen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen sind nicht ausgeschlossen. Bei Vorliegen einer der Tatbestände wird regelmäßig eine missbräuchliche Anerkennung vermutet; diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Damit diese gesetzliche Vermutung ausgeräumt bzw. widerlegt werden kann, sind die Beteiligten stets persönlich anzuhören. In der Einladung zur Anhörung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahren bei Nachweis der biologischen Vaterschaft erledigt (siehe § 1597a Abs. 5 BGB) hat. Das Vorliegen eines der in Absatz 2 genannten Tatbestände bewirkt eine Erleichterung der Anforderungen an den zu führenden Beweis, wenn das Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Atypik bietet. Nutzen die Beteiligten die angebotene Anhörung nicht oder können ihre abweichenden Beweggründe nicht glaubhaft machen, genügt das bloße Vorliegen eines Tatbestandes für den Erlass eines Feststellungsbescheides. Eine Atypik kann sich trotz Vorliegens eines Tatbestandes etwa daraus ergeben, dass der anerkennende Vater nachweisbar eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet hat oder sich außerhalb einer sozial-familiären Beziehung in vergleichbarer Weise um das Kind kümmert. 85a.2.1.1. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Anerkennende erklärt, dass seine Anerkennung gezielt gerade einem in § 1597a Abs. 1 BGB genannten Zweck, also dem Verschaffen eines aufenthaltsrechtlichen Vorteils für sich, das Kind oder die Mutter, dient. Sollte wider Erwarten ein Anerkennender entsprechendes Geständnis abgeben, ist eine vom Anhörer, dem Anerkennenden und anwesenden Zeugen unterschriebene Niederschrift zur Akte zu nehmen. 85a.2.1.2. Dasselbe gilt gemäß Nummer 2, wenn die Mutter des anzuerkennenden Kindes erklärt, ihre Zustimmung diene gezielt gerade einem im § 1597a Abs. 1 BGB genannten Zweck. 85a.2.1.3. Hat ein Anerkennender bereits mehrfach die Anerkennung der Vaterschaft für Kinder verschiedener ausländischer Mütter erklärt, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt jeweils nicht vorlagen, greift ebenfalls eine Regelvermutung für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung. Das Tatbestandsmerkmal der mehrfachen Anerkennung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift erst ab der dritten Anerkennung erfüllt. Weiteres Merkmal ist, dass die aktuelle Mutter zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels war. Des Weiteren muss die Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für einen erlaubten Aufenthalt geschaffen haben. Dies ist in der Regel gegeben, wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, da dann bereits die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 für die Mutter vorliegen. Unerheblich ist dagegen, ob nach der Anerkennung tatsächlich ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Merke: Auch eine erste oder zweite Anerkennung kann zur Feststellung der missbräuchlichen Anerkennung führen. Es fehlt dann nur an der gesetzlichen Vermutung, so dass die Ausländerbehörde die volle Beweislast trägt. 85a.2.1.4. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn dem Mann für die Abgabe seiner Vaterschaftsanerkennung Geld oder ein sonstiger Vermögensvorteil entweder versprochen oder gezahlt wurde. Gleiches gilt für die Frau, die der Anerkennung zugestimmt hat. Nach den vier Regelvermutungsgründen ist in der Anhörung gezielt zu fragen und die Antworten aktenkundig zu machen. Merke: Andere Konstellationen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen als die Vorgenannten sind nicht ausgeschlossen. Indizien hierfür können beispielsweise sein, dass keinerlei Hinweis auf eine tatsächliche Begegnung der Mutter mit dem Mann oder auf eine zwischen ihnen bestehende soziale oder emotionale Verbindung existiert. Allerdings liegt Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                     Seite 451 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin in diesen Fällen – wie zuvor beim Vaterschaftsanfechtungsverfahren – die volle Beweislast bei der Ausländerbehörde. Aus verwaltungspraktischen Gründen sind andere Konstellationen als die vier Regelvermutungen nur im Ausnahmefall näher zu prüfen. Neben den Regelvermutungen hat der Gesetzgeber als weitere Bedingung für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung formuliert, dass ohne die Anerkennung der Vaterschaft voraussichtlich keiner der Beteiligten in einen erlaubten Aufenthalt wachsen würde. Hierzu ist eine Prognose zum aufenthaltsrechtlichen Werdegang der Beteiligten erforderlich. Dabei ist die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vaters zu Grunde zu legen. Ist die Mutter im Asylverfahren und hat keine gute Bleibeperspektive oder ist bereits ausreisepflichtig, kann sie voraussichtlich nicht eigenständig in einen erlaubten Aufenthalt wachsen. Gleiches gilt für das vaterlose Kind oder den kinderlosen ausländischen Vater. Würde das Kind nur durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 oder 3 StAG oder einen Aufenthaltstitel erlangen, wäre der Tatbestand insgesamt erfüllt, da es dann auf aufenthaltsrechtliche Vorteile für die Mutter nicht mehr ankommt. Würde der ausländische Vater nur durch die Anerkennung einen Aufenthaltstitel, in der Regel nach § 25 Abs. 5 i.V.m. mit Art. 6 GG, erhalten, wäre der Tatbestand gleichfalls erfüllt. 85a.2.2. frei 85a.3.1. Ist der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden, besteht eine Mitteilungspflicht an die mitteilende Stelle und das beurkundende Standesamt am Wohnsitz der Mutter. Beide Stellen erhalten eine Abschrift des Feststellungsbescheides übersandt. Auf dem Feststellungsbescheid ist das Datum des Eintritts der Unanfechtbarkeit zu vermerken und zu siegeln. Eine Beglaubigung ist sodann entbehrlich. 85a.3.2. Stellt die Ausländerbehörde das Verfahren gemäß Absatz 1 Satz 2 ein, teilt sie dieses der Mutter und dem Vater, der mitteilenden Stelle sowie dem Standesamt mit, damit letzteres die Beurkundung vornehmen kann, soweit keine anderen Beurkundungshindernisse vorliegen. Da die Einstellung für den Vater und die Mutter nicht belastend ist, ist eine rechtsmittelfähige Bescheidung entbehrlich. 85a.4. Normadressat sind die deutschen Botschaften und Generalkonsulate in Fällen, bei denen die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung im Ausland beurkundet werden soll. Liegen den Auslandsvertretungen Anhaltspunkte nach § 1597a BGB oder Mitteilungen nach § 85a Abs. 1 S. 1 vor, obliegt ihnen im Einreiseverfahren die eigenständige Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                     Seite 452 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 86 A.86. Erhebung personenbezogener Daten (20.07.2005) 86.0 . § 86 S. 2 enthält in Anpassung an EU-Recht eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Erhebung sensitiver Daten (politische, religiöse Überzeugung, rassische und ethnische Herkunft). Auf die Geltung der bereichsspezifischen Regelung des § 18 ASOG, der gem. § 51 ASOG vor den §§ 10-17 BDSG Vorrang hat, wird hingewiesen. § 18 ASOG bestimmt u.a. Folgendes: „ (1 )Die Ordnungsbehörden (....) können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen (....)Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Abs. 3 und 4 durchführen. (....) (4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person 1.      nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, 2.      einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen, 3.      die Erfüllung der Aufgabe gefährden würde. (5) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf 1.      die Rechtsgrundlagen der Befragung, 2.      eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen (....) Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.“ Eine Befragung kann mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form erfolgen. Dritte sind alle Personen und Stellen außerhalb der jeweiligen Ordnungsbehörde, also auch öffentliche und nicht öffentliche Stellen im In- und Ausland. Damit kann insbesondere eine Datenerhebung erfolgen, um Angaben des betroffenen Ausländers zu überprüfen , wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Bezüglich des Hinweises zur Auskunftspflicht geht § 18 ASOG nicht über § 82 Abs. 1 und 3 hinaus. 86.1. bis 86.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                 Seite 453 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 87 A.87. Übermittlungen an Ausländerbehörden ( 04.02.2014; DatenaustauschVerbG; ÄndG Ausreisepflicht ) 87.1. Die Entstehung einer Übermittlungspflicht der öffentlichen Stellen auf Ersuchen der Ausländerbehörde hängt von der Erforderlichkeit der Übermittlung für die in § 86 S. 1 genannten Zwecke ab. 87.2.1. frei 87.2.2. § 87 Abs. 2 Satz 2 enthält eine Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen von Amts wegen, sobald diese im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit eines Ausländers Kenntnis erlangen. Die Mitteilungspflicht besteht in Hinblick auf die Möglichkeit der Ausländerbehörde, einen solchen Ausländer gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu einem Integrationskurs zu verpflichten. Die Regelung soll laut Gesetzesbegründung vor allem solche Ausländer betreffen, die wegen langfristiger Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde aus dem Blick geraten sind. Zur Frage, wann ein besonderer Integrationsbedarf vorliegt, vgl. A.44a.1.1.3.. Den öffentlichen Stellen verbleibt ein eingeschränktes Ermessen („soll“), nach dem laut der Gesetzesbegründung auf die Mitteilung in atypischen Fällen verzichtet werden kann. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn die öffentliche Stelle durch die Mitteilung in Konflikt mit ihrem gesetzlichen Auftrag käme. Die praktische Bedeutung der Regelung dürfte gering sein. Erfolgt eine Mitteilung ist zu prüfen, ob der Ausländer vorzuladen und zu einem Integrationskurs zu verpflichten ist. 87.2.3. § 87 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Mitteilungspflicht der Auslandsvertretungen von Amts wegen, sobald diese davon Kenntnis erlangen, dass ihnen bekannte personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, für die Durchsetzung von dessen vollziehbarer Ausreiseverpflichtung von Bedeutung sein können. Diese Mitteilungspflicht schränkt die Mitteilungspflicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach § 87 Abs. 1 nicht ein. 87.3.1. bis 87.3.2. frei 87.4.1.      § 87 Abs. 1 S. 1 enthält eine Übermittlungspflicht der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bei Einleitung von Strafverfahren, sowie bei Erledigung von Straf- oder Bußgeldverfahren. 87.4.2. frei 87.5.1. § 87 Abs. 5 Nr. 1 formuliert eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, über Umstände, die den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis für Zeugen gemäß § 25 Abs. 4a bzw. 4b oder die Verkürzung einer nach § 59 Abs. 7 diesem Personenkreis gewährten Ausreisefrist rechtfertigen können. Diese Vorschrift betrifft z.B. Fälle, in denen Zeugen ihre (weitere) Kooperation mit den genannten Behörden versagen. 87.5.2. § 87 Abs. 5 Nr. 2 formuliert eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, über (gewechselte) Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden in Fällen des § 25 Abs. 4a bzw. bzw. 4b oder des § 59 Abs. 7. 87.6.    ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                      Seite 454 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 88 A.88. Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                          Seite 455 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 89 A.89. Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden Maßnahmen ( AsylVfBeschlG; DatenaustauschVerbG; ÄndG Ausreisepflicht ) 89.1.1. bis 89.1.2. frei 89.1.3. § 89 Abs. 1 S. 3 regelt die Aufbewahrung von Sprachaufzeichnungen. 89.1.4. frei 89.1a. Normadressat ist das BKA, dem es mit dieser Vorschrift grundsätzlich ermöglicht wird, erkennungsdienstliche Daten zum Zweck der Identitätsfeststellung an Drittstaaten zu übermitteln. 89.2.1. Die Daten, die nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 bis 9 erhoben werden, können im Fall der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts gespeichert und genutzt werden (bestandsbildende Maßnahmen). Hierdurch soll der Ausländerbehörde ermöglicht werden, Identitäten zu klären und Doppelerfassungen bzw. Erfassungen einer Person unter mehreren Personalien zu vermeiden. 89.2.2. frei 89.3. 0. Die Vernichtungspflicht nach § 89 Abs. 3 betrifft nach Mitteilung des BMI vom 24.09.2002 bereits nach ihrem Wortlaut nur die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unterlagen. Sie betrifft daher nicht die aus anderem Anlass in die Ausländerakte gelangten Lichtbilder. 89.3.1. bis 89.4.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                              Seite 456 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 89a A.89a. A.89a. Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank 89a .0 . § 89 a regelt die Übermittlung der Daten potentieller Ausweisinhaber, die – im Regelfall passlos – bei der Ausländerbehörde vorsprechen, um eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Eine Anfrage ist gem. § 89 a Abs. 1 und 2 nur dann möglich, wenn bei der Erhebung der Daten die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung und Sicherung der Identität gem. § 49 vorgelegen haben oder der Ausländer als Asylsuchender gem. § 16 AsylVfG ed-behandelt wurde (vgl. § 16 Abs. 4 a AsylVfG). Dabei ist unerheblich, ob die in § 49 oder § 16 AsylVfG genannten erforderlichen Maßnahmen - in der Regel die ed-Behandlung – auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Auch das weitere Verfahren des Abgleichs im Einzelnen sowie der Rückmeldung an die ersuchende Stelle (ABH, BAMF, Strafverfolgung und Behörden der polizeilichen Gefahrenabwehr) ergibt sich aus § 89 a. ' 89a.1.' bis 89a.8. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                    Seite 457 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 90 Inhaltsverzeichnis A.90. Übermittlungen durch Ausländerbehörden ........................................................................... 458 90.1. Mitteilungspflicht der Ausländerbehörden an die zuständigen Leistungsbehörden. ...... 458 90.3.1. Übermittlungsregelungen nach Absprache mit den Berliner Leistungsbehörden ...... 459 90.3.2. Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG ................................................. 459 90.3.3. Doppel- oder Mehrfachidentität ........................................................................... 461 90.3.4. Übermittlungspflicht von Daten der Bundesagentur für Arbeit ............................ 461 90.3.4.1. Leistungen für Asylbewerber mit Zuweisung in ein anderes Bundesland . 461 90.3.5. Leistungsgewährung nach 15 Monaten ............................................................... 462 90.3.6. Datenübermittlung bei Integrationskursverpflichtung ......................................... 462 90.3.7. Mitteilung sonstiger Umstände/Maßnahmen ....................................................... 462 90.3.8. Zuständigkeiten der Sozialämter ......................................................................... 462 90.4. Übermittlungspflichten bei Zeuginnen und Zeugen ....................................................... 464 A.90. Übermittlungen durch Ausländerbehörden ( IntG ; 14.02.2017 ; 16.05.2017 ; ÄndG Ausreisepflicht ) 90. 0. Seit Inkrafttreten des ZuwG wird die Rechtsgrundlage in den Vordruck aufgenommen (§ 59 Abs. 3 AufenthV). In den Fällen der Erteilung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung wird analog § 59 Abs. 3 AufenthV verfahren. Es ist jeweils genau zu bezeichnen, nach welchem Absatz des § 60a die Bescheinigung ausgestellt wurde und die zutreffende Nebenbestimmung zu verfügen. Bei Asyl folgeantragstellern ist die Nebenbestimmung „Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit der ablehnenden BAMF-Entscheidung" zu verfügen. Bei Asyl zweitantragstellern sind die Nebenbestimmungen „Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit der ablehnenden BAMF-Entscheidung“ und „Der Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet“) zu verfügen. Nur so ist für die Leistungsbehörden erkennbar, dass ein Ausländer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG (und nicht nach Nr. 4) leistungsberechtigt ist. 90.1. Mitteilungspflicht der Ausländerbehörden an die zuständigen Leistungsbehörden. 90.1.0. § 90 Abs. 1 enthält eine Mitteilungspflicht der Ausländerbehörden an die zuständigen Leistungsbehörden/Sozialleistungsträger. Soweit im Einzelfall – etwa auf Grund von Äußerungen des Betroffenen im Rahmen einer Vorsprache oder durch Vorlage von Unterlagen - konkrete Anhaltspunkte für einen Übermittlungstatbestand des § 90 Abs. 1 Nr. 1 -3 vorliegen, ist eine Mitteilung zwingend. Konkrete Anhaltspunkte sind bereits dann gegeben, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass einer der unter § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Verstöße begangen worden ist. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Die Daten sind an die jeweils zuständigen Leistungsbehörden/Sozialleistungsträger zu übermitteln. Dies sind insbesondere die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter und Sozialämter der Bezirke, aber auch die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung. Merke: Schon auf Grund des Anwendungsbereichs des Aufenthaltsgesetzes (§§ 1, 2 Abs. 1 AufenthG) müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Ausländers, auch eines Unionsbürgers oder freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU) vorliegen. Daraus folgt, dass Verstöße von Deutschen gegen die leistungsrechtliche Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I somit auch dann nicht mitgeteilt werden dürfen, wenn sie im Rahmen der ausländerbehördlichen Tätigkeit (etwa bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG oder bei Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts eines Ausländers) rechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind. In einem solchen Fall ist die Ausländerbehörde allerdings nicht gehindert ggf. Strafanzeige wegen des Verdachts einer Straftat (hier Verdacht auf Betrug bzw. versuchten Betrugs gem. § 263 StGB zulasten des jeweiligen Sozialleistungsträgers) beim Polizeipräsidenten in Berlin zu stellen. In einer Mitteilung ist jeweils anzugeben: die Personalien, die zur Identifizierung des betroffenen Ausländers erforderlich sind, Aktenzeichen der Leistungsbehörde/des Sozialleistungsträgers, soweit bekannt, Tatsachen, die die konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 -3 begründen. 90.1.1. Ergeben sich im Einzelfall etwa im Rahmen der Vorsprache des Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Beschäftigung von Ausländern, ohne dass diese über einen entsprechenden Titel nach § 4 Abs. 3 verfügen bzw. diese Beschäftigung (noch) nicht erlaubt wurde , so ist die Arbeitsagentur für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit nach § 404 Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                                           Seite 458 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 3 SGB III zuständig. Diese sind gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 unter Angabe der Anhaltspunkte entsprechend zu informieren. 90.1.2. Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Es handelt sich um Sachverhalte, die für die Gewährung, Höhe und den Fortbestand der Leistung von Bedeutung sind. Ein solcher Sachverhalt liegt etwa bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. Leistungen nach dem SGB XII vor, wenn ausweislich des Leistungsbescheides oder auf Grund von Angaben des Betroffenen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Leistungsbehörde auf Grund der Gewährung voller Leistungen nicht bekannt sein kann, dass der Leistungsempfänger mit seiner ein Einkommen erwirtschaftenden Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Bedarfsgemeinschaft lebt, dies aber tatsächlich der Fall ist, volle Leistungen auch für minderjährige ledige Kind bezogen werden, obwohl von einem anderen unterhaltspflichtigen Elternteil Unterhalt gezahlt wird, die Wohnungsmiete durch die Leistungsbehörde mit überwiesen wird, obwohl keine oder in einer anderen Wohnug ein deutlich geringere Miete gezahlt wird, im Antrag auf Leistungsbezug wahrheitswidrig angegeben worden sein muss, dass kein Vermögen in Geld- oder Anlagewerten vorhanden ist, weil volle Leistungen gewährt werden, obwohl solche Werte vorhanden sind, volle Leistungen bezogen werden, aber zusätzlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt werden, volle Leistungen für Ehepartner und/oder Kinder bezogen wurden oder werden, die aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sind oder sich für mehr als drei Wochen im Ausland aufgehalten haben, ohne dass dies der Leistungsbehörde angezeigt worden ist. Bei hauptberuflich Selbständigen, die auf Grund einer weiteren Nebenbeschäftigung als Arbeitnehmer für sich und ggf. für ihre nicht erwerbstätigen Ehegatten und Kinder gesetzlich krankenversichert sind, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die selbständige Tätigkeit nicht bzw. die Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht oder nicht vollständig angegeben wurden, wenn der Beitragssatz in einem auffälligen Missverhältnis zur Höhe des Einkommens steht. Von einem hauptberuflich Selbständigen in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die selbständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand die übrigen Beschäftigungen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Von einem auffälligen Missverhältnis ist immer dann auszugehen, wenn der Beitrag weniger als 190 Euro bzw. 10 % des Einkommens beträgt. Merke: Ist zweifelhaft, ob ein Lebenssachverhalt grundsätzlich der Mitwirkungspflicht unterliegt, so ist dies ohne Angaben personenbezogener Daten ggf. über die Generalie bei dem jeweiligen Sozialleistungsträger abzuklären. Erst danach hat ggf. die Mitteilung gem. § 90 Abs. 1 Nr. 2 zu erfolgen. 90.1.3. bis 90.2. frei 90.3.1. Übermittlungsregelungen nach Absprache mit den Berliner Leistungsbehörden Die folgenden Übermittlungsregelungen sind abschließend, beruhen auf Absprachen mit den Berliner Leistungsbehörden und gehen der weitergehenden Auslegung des § 90 Abs. 3 durch Ziffer 90.3.3. AufenthG-VwV vor: Ausschlaggebend für die Ermittlung des Personenkreises, bei dem die Datenübermittlung ohne Ersuchen erfolgt, ist allein die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 AsylbLG. Er umfasst u. a. folgende für uns zu beachtende Personengruppen: Ausländer, die eine AG nach dem AsylG besitzen, Ausländer, die eine Duldung nach § 60a besitzen, Ausländer, die eine AE nach § 23 Abs. 1, § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 S. 1 besitzen bzw. nach § 25 Abs. 5, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, Ehegatten oder minderjährige Kinder der vorgenannten Personen, ohne dass sie selbst die Voraussetzungen erfüllen, und Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG stellen. 90.3.2. Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG § 1a Abs. 1-3 AsylbLG sieht in bestimmten Fällen Sozialleistungseinschränkungen vor. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                     Seite 459 von 786
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