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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme zu fordern. 104a.5.5. Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 soll nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Fällen, in denen ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a gestellt wird, nicht gelten. Diese Regelung ist mit dem IMK- Beschluss vom 3./4.12.200 obsolet, zumal der Ausländer damit für die Zeit der Bearbeitung seines Verlängerungsantrages auch die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit wieder verlieren kann, was der integrationspolitischen Zielsetzung der gesetzlichen Altfallregelung zuwider läuft. Diese Regelung ist                  für die ausländerbehördliche Praxis daher zu ignorieren. 104a.6.1.1. Ausnahmen von der wirtschaftlichen Integration bei Verlängerung § 104a Abs. 6 sieht Ausnahmen vor, in denen von dem Erfordernis der hinreichenden Lebensunterhaltssicherung gemäß § 104a Abs. 5 Satz 1 bis 3 bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden kann. Auch diese Ausnahmen gelten für die Verlängerung aller vier Arten der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a, d.h. insbesondere auch für die Verlängerung der „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“. 104a.6.1.2. Anders als nach dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 gelten diese Ausnahmen nicht schon für die Erteilung, sondern erst für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dies bedeutet, dass auch Ausländer, die bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen der Ausnahmetatbestände für die wirtschaftliche Integration erfüllen, zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 erhalten. Liegt der Ausnahmetatbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung weiterhin vor, erfolgt der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. der einschlägigen Variante des § 104a. 104a.6.1.3. Gemäß § 104a Abs. 5 Satz 2 „ soll“ die Aufenthaltserlaubnis auch in den Fällen des Abs. 6 für zwei Jahre verlängert werden. Eine Ausnahme von dieser Ermessensbindung kommt im Einzelfall dann in Betracht, wenn die Erteilung für zwei Jahre unangemessen wäre, weil der von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung befreiende Tatbestand kurzfristig nach der Erteilung entfallen wird und mithin Anlass besteht, die Fähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung vorher als nach dem Ablauf von zwei Jahren zu prüfen (vgl. dazu A.104a.6.2.1. und 104a.6.2.3.). Ein atypischer Fall, der eine abweichende Ermessensentscheidung rechtfertigt, kann auch dann vorliegen, wenn Zweifel bestehen, ob eine Erwerbstätigkeit die erforderliche Prognose überwiegender Lebensunterhaltssicherung tatsächlich rechtfertigt. Liegen die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Integration dagegen offensichtlich auch für die Zukunft vor, etwa weil das Einkommen dauerhaft aus einer unbefristeten Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erwirtschaft wurde und wird, wird das Soll- Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig für drei Jahre erteilt. 104a.6.2.1 .           Nach der Gesetzesbegründung sind von dieser Vorschrift neben der betrieblichen auch schulische (Berufsfachschulen) und sonstige in einen anerkannten Berufsabschluß mündende Ausbildungen erfasst. Öffentlich geförderte Berufsvorbereitungsmaßnahmen sind nach der Gesetzesbegründung solche nach dem SGB III und dem Berufsbildungsgesetz, die darauf abzielen, lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen Ausbildungsreife zu vermitteln. Zu diesen staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen gehören das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) sowie die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQJ-Programm). Aber auch das Absolvieren eines Freiwilligendienstes, wie des Bundesfreiwilligendienstes (vgl. § 3 BFDG) oder freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres, welcher der Vermittlung sozialer, kultureller und interkultureller Kompetenzen dient (vgl. § 4 Abs. 1 BFDG und § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 JFDG), stellt eine solche Berufsfördermaßnahme dar. Im Rahmen des von § 104a Abs. 5, Satz 2 eröffneten „Soll“-Ermessens ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausbildungsabschlusses zuzüglich eines halben Jahres höchstens jedoch für zwei Jahre zu verlängern. Die Überschreitung der Regelausbildungsdauer von bis zu einem Jahr ist unschädlich (vgl. Nr. 104a.6.1. AufenthG-VwV). Eine Verlängerung kommt nach Abschluss der Ausbildung nur in Betracht, wenn innerhalb eines halben Jahres danach, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Verlängerung die Prognose einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung im Sinne von § 104a Abs. 5 Satz 3 gerechtfertigt ist. Die Regelung gilt gem. Nr. 104a.6.1. AufenthG- VwV entsprechend für Schüler an Oberstufen der allgemeinbildenden Schulen und Studenten an (Fach-)Hochschulen, sofern sie seit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ihre Ausbildung zügig weiter betrieben haben und zu erwarten ist, dass sie diese erfolgreich beenden werden. Merke: Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 104 a Abs. 6 Nr. 1 wirkt sich gem. Nr. 104a.6.1. AufenthG-VwV so aus, dass die in Nummer 104a.6.1 genannten Personen bei der Berechnung des Lebensunterhalts für die Gesamtfamilie außer Betracht bleiben. Für Ehegatten von Auszubildenden gilt, dass die Verlängerung nur in Betracht kommt, wenn deren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit im Sinne der allgemeinen Anforderungen überwiegend gesichert ist (vgl. A.104a.5.2.4.). Sind Kleinkinder zu betreuen, gilt, dass der Ehegatte jedenfalls ein halbes Jahr nach Beginn der Kita-Pflicht, d.h. nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des jüngsten Kindes (vgl. A.104a 1.1.1.3.) eine Halbtagsbeschäftigung von mindestens 20 Stunden aufgenommen haben muss. Nach Beendigung der Ausbildung gelten für die Familie wieder die allgemeinen Maßstäbe. 104a.6.2.2. Lediglich ergänzende Sozialleistungen liegen immer dann vor, wenn der Anspruch auf Sozialleistungen nur wegen der Kinder besteht, der Lebensunterhalt der Eltern bzw. des Elternteiles einschließlich anteiliger Miete und ohne Berücksichtigung des Kindergeldes aber im Sinne von A.104a.5.2.4. überwiegend vollständig gesichert ist (die Eltern sind bei der Berechnung so zu stellen, als hätten sie keine Kinder). Der Begriff „Kinder“ bezieht sich dabei gem. Nr. 104a.6.1. AufenthG-VwV nicht nur auf minderjährige Kinder, sondern auf alle Kinder der Familie, für die die Eltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind und tatsächlich einen Beitrag leisten. Dies dürfte etwa bei volljährigen Schülern und Studenten regelmäßig der Fall sein. Die Aufenthaltserlaubnis wird regelmäßig für zwei Jahre verlängert, solange diese Voraussetzungen noch vorliegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                     Seite 505 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Volljährige oder volljährig gewordene Kinder bleiben bei der Berechnung stets außer Betracht, da sich deren Aufenthaltsrecht hinsichtlich Erteilung und Verlängerung ausschließlich nach § 104a Abs. 2 Satz 1 richtet. 104a.6.2.3. Die Ausnahme gilt für Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, weil ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, da diese die Erziehung des oder der Kinder gefährden würde. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist jedenfalls die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Steht die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit zum Verlängerungszeitpunkt fest, ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Zeitpunkt der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes bzw. bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Wiedereintritts der Zumutbarkeit zuzüglich eines halben Jahres, längstens jedoch für zwei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung kommt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes nur in Betracht, wenn innerhalb eines halben Jahres danach, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag, die Prognose einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung im Sinne von § 104a Abs. 5 Satz 3 gerechtfertigt ist. Im Rahmen des von § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 eröffneten Gestaltungsspielraumes, hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport angewiesen, dass wie bei der dazu ergangenen ehemaligen Weisung A.23.s.1. in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen ausnahmsweise auch eine Halbtagsbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche für die Verlängerung ausreichend ist. 104a.6.2.4. Erwerbsunfähig und somit Leistungsberechtigter nach dem SGB XII ist derjenige, dem eine Tätigkeit von drei Stunden täglich wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht zuzumuten ist. Soweit der Lebensunterhalt durch Familienangehörige oder Dritte gesichert werden soll, ist eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2; 68 zu fordern. Der Verpflichtungsgeber muss in diesen Fällen über ein hinreichendes Einkommen verfügen (vgl. dazu A.2.3.1.7.). Solange die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift weiter vorliegen, erfolgt die Verlängerung regelmäßig für zwei Jahre. 104a.6.2.5. Solange die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift weiter vorliegen, erfolgt die Verlängerung regelmäßig für zwei Jahre. In diesen Fällen ist eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2; 68 zu fordern, wenn der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Vermögen des Betroffenen gesichert ist. Der Verpflichtungsgeber muss in diesen Fällen über ein hinreichendes Einkommen verfügen (vgl. dazu A.2.3.1.7.). 104a.s.1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 auf der Basis des IMK-Beschlusses vom 03./04.12.2009 Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat te in Umsetzung des IMK- Beschlusses vom 3./4.12.2009 mit Schreiben vom 29.12.2009 eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 für die Fälle erlassen, in denen weder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mangels hinreichender wirtschaftlicher Integration gem. § 104 a Abs. 5 S. 2 und 3 in Betracht kam , noch von diesen Voraussetzungen auf Grund des Vorliegens eines Härtefalles gem. § 104 a Abs. 6 abgewichen werden konnte . Danach war eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 zu erteilen, wenn 1. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe allein an der mangelnden wirtschaftlichen Integration scheitert e , d.h. insbesondere die Erteilungsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -6, Abs. 3 weiter vorlagen , und mit Ausnahme der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts auch alle sonstigen Verpflichtungen einer abgeschlossenen        Integrationsvereinbarung – ggf. einschließlich der eingegangenen Verpflichtung einen Integrationskurs und/oder eine Kindertagesstätte       zu besuchen – ggf. von allen Unterzeichnenden eines Familienverbandes erfüllt worden waren , 2. durch den Betroffenen nachgewiesen worden war , dass er sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen bemüht hat te und 3. die Annahme gerechtfertigt war, dass der Lebensunterhalt in zwei Jahren gerechnet ab Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gesichert sein wird. In den Fällen, in denen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des IMK- Beschlusses vom 3./4.12.2009 allein daran scheitert, dass der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurde, war zu prüfen, ob für ihn und ggf. seine Familienangehörigen auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 S. 2 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht kam . 104a.s.1.1. Bei dem Nachweis des Bemühens um eine Erwerbstätigkeit                  war ausweislich der Anordnung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die Bemühungen galten grundsätzlich als nachgewiesen, wenn der Betroffene während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf Probe – wenn auch mit Unterbrechungen oder in Teilzeit im Regelfall halbtags – erwerbstätig war, er zwischen dem 1.7.2007 und 31.12.2009 bzw. während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf Probe einen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat te , Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                   Seite 506 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ein verbindliches Beschäftigungsangebot oder ein Arbeitsvertrag zu einer auch Teilzeit- oder befristeten Beschäftigung vorlag, der Betroffene berufsvorbereitende Kurse (z.B. Maßnahmen von Bridge- Berliner Netzwerke für Bleiberecht) besucht e oder besucht hat te , er   Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II mit der Agentur für Arbeit geschlossen hat und den dort eingegangenen Verpflichtungen auch nachgekommen war , oder er Bemühungen um einen Arbeitsplatz oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit belegen konnte          (z. B. durch Bewerbungen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder auch Absagen). Ggf. war den Betroffenen auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 eine Frist zum Vorlegen entsprechender Nachweise von mindestens einem Monat gerechnet ab Ablauf der Aufenthaltserlaubnis auf Probe zu setzen. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 auszustellen (bzgl. der rechtlichen Möglichkeiten hierzu vgl. 104a.5.5.). 104a.s.1.2. Hinsichtlich der Annahme einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes in zwei Jahren war vor dem Hintergrund der derzeitigen globalen Wirtschaftskrise und der damit verbundenen Situation auf dem Arbeitsmarkt, der durch die Betroffenen nicht zu vertreten war , bei einem Nachweis des Bemühens grundsätzlich auch die Annahme gerechtfertigt, dass         der       Lebensunterhalt           in      zwei        Jahren        gesichert          sein       wird. Etwas anderes galt allerdings dann, wenn schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag festst and , dass der Lebensunterhalt zum Ablauf der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sein konnte . Dies war etwa der Fall bei Personen, die aufgrund körperlicher oder seelischer Erkankungen dauerhaft nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen zu sichern (Etwas anderes g alt nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte dargelegt werden k onnte , dass vor dem Ablauf des Titels die Erwerbsfähigkeit wieder dauerhaft eintreten w i r d ) ,                                                     o d e r Personen, die vor Ablauf des Titels das 65. Lebensjahr vollendet hatten und bei denen bereits zum Verlängerungszeitpunkt die sonstigen Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 Nr. 5 nicht vorlagen (Etwas anderes galt dann, wenn aufgrund konkreter Umstände absehbar war , dass die Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 Nr. 5 zum Zeitpunkt des Ablaufs der des Titels vorliegen werden. Solche konkreten Umstände lagen nur dann vor, wenn sich bereits Familienangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die jedenfalls ihren eigenen Lebensunterhalt nach den allgemeinen Maßstäben sichern k onnten .) In den Fällen, in denen von nachweislichen Bemühungen allein deshalb ausgegangen w urde , weil der Betroffene zwischen dem 1.7.2007 und 31.12.2009 bzw. während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf Probe einen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat te , d.h. keine anderen Bemühungen nachgewiesen wurden , muss te zudem auf Grund des Schul- oder Berufsausbildungsabschlusses eine erfolgreiche Integration und eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts erwartet werden können. Dies war einzelfallbezogen zu entscheiden. 104a.s.1.3. Die Aufenthaltserlaubnisse wurden mit einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt. Als Rechtsgrundlage wurde wie in allen anderen Verlängerungsfällen auch § 23 Abs. 1 S. 1 eingetragen. Bezüglich der Nebenbestimmungen galten die Ausführungen unter A.104a.4.2 entsprechend. Eine erneute Integrationsvereinbarung wurde nur noch in Einzelfällen vereinbart, etwa wenn der Betroffene die Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt hat te . 104a.s.1.4. Eine gesonderte Regelung zur Erleichterung des Familiennachzugs aus dem Ausland enthielt die Anordnung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ausdrücklich nicht. Ausweislich des IMK- Beschlusses vom 3./4.12.2009 galt § 29 Abs. 3 S. 3 (Ausschluss des Familiennachzugs) sowie § 104 a Abs. 1 S. 3 2 HS (Ausschluss der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis)                                              entsprechend. Lediglich Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner bzw. minderjährige ledige Kinder, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten hatten , oder sich zum Zeitpunkt des IMK-Beschlusses am 4.12.2009 im Bundesgebiet aufgehalten hatten, bei denen die Ehe oder das Eltern-Kind-Verhältnis z.B. durch Eheschließung erst nach dem genannten Termin begründet worden war , war bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -6, Abs. 3 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 auf der Grundlage des IMK- Beschlusses vom 3./4.12.2009 zu erteilen, ohne dass der Lebensunterhalt hinreichend gesichert wurde . Für Kinder, die im Bundesgebiet geboren wurden, k am unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                   Seite 507 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin § 33 zur Anwendung (vgl. insofern A.33.0). Im übrigen galten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 1 und 3 und § 11. 104a.s.1.5. Auch vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 3./4.12.2009 konnte damit ein Sachbescheidungsinteresse daran bestehen, dass festgestellt wurde , dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 104 a Abs. 5 bzw. 6 vorlagen , wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. für einen Familiennachzug vorlagen (vgl. insofern § 104 a Abs. 1 S. 3 2 HS bzw. § 29 Abs. 3 S. 3). Ob dies der Fall war , war bei entsprechenden Anträgen zu prüfen. Ggf. konnte dem Familiennachzug zugestimmt, entsprechende Titel nach dem 6.ten Abschnitt bzw. die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. 104a.s.1.6.      Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat auf der Grundlage eines klarstellenden Beschlusses der IMK vom 8./9.12.2011 am 19.12.2011 mitgeteilt, dass die auf der Grundlage der o.g. Bleiberechtsregelung vom Dezember 2009 gemäß § 23 Abs. 1 erteilten Aufenthaltserlaubnisse in Anwendung des § 8 Absatz 1 AufenthG verlängert werden, wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden kann und die Begünstigten sich nachweislich um die Sicherung des Lebensunterhalts durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen. Hierüber ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Bei der Entscheidung über Anträge auf V erlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, die auf der Grundlage des IMK- Beschlusses vom 3./4.12.2009 erteilt wurden, ist zu beachten, dass § 104 a Abs. 5 und 6 AufenthG sowie die hierzu bestehenden           Ausführungen        in      den      VAB       uneingeschränkt         Anwendung          finden. Kommt eine Verlängerung nach diesen Ausführungen nicht in Betracht, sind die gesetzlichen Spielräume, die etwa § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG bietet, voll auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere für Personen, bei denen die Verlängerung allein an der mangelnden wirtschaftlichen Integration scheitert, obwohl die Betroffenen sich kontinuierlich bemühen. Andernfalls sind Anträge auf Verlängerung zu versagen. 104a.s.2. Muster von Integrationsvereinbarungen Integrationsvereinbarung (für Familien) zwischen (Namen, Vornamen und Geburtsdaten aller Begünstigten) und dem Land Berlin vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde - Unsere Familie erhält eine Aufenthaltserlaubnis und damit ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Wir wollen uns in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in der wir dauerhaft leben wollen, integrieren. Das heißt für uns und unsere Kinder, die deutsche Sprache zu erlernen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte des gesellschaftlichen Zusammenlebens und die damit verbundenen Regeln zu kennen, daran teilzuhaben und sie selbst mitzugestalten. Wir begegnen uns und anderen mit Respekt, Achtung und Interesse und bringen dies mit folgender Selbstverpflichtung zum Ausdruck: 1. Wir werden unseren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft sichern. Wir wurden darauf hingewiesen, dass uns das für uns zuständige Jobcenter bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen wird. Uns ist bewusst, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen einer Verlängerung unserer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Eine Ausnahme besteht allenfalls für einen Anspruch auf lediglich ergänzende Sozialleistungen. Ebenso ist uns bewusst, dass die Aufnahme eines Studiums nicht von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes befreit. 2. Wir werden unsere Kinder fördern, ihnen durch Bildung und Sprachkompetenz die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtern und ihnen gleiche Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ermöglichen. Dazu werden wir sicherstellen, dass ____________________ ab dem zweiten Geburtstag und bis zum Eintreten der Schulpflicht durchgehend mindestens halbtags eine Kindertagesstätte besucht/besuchen. _____________________ werden/wird die deutsche Schule besuchen und in vollem Umfang am Unterricht teilnehmen, sich um einen möglichst qualifizierten Schulabschluss bemühen und auch an sonstigen schulischen Unternehmungen (Sportunterricht, Klassenfahrten, Ausflüge, sonstige Veranstaltungen) teilnehmen. Nach Beendigung der Schulausbildung wird/werden er/sie sich um die Aufnahme einer angemessenen beruflichen Ausbildung bemühen. ____________________ werden/wird sich nach Abschluss der Berufsausbildung                darum bemühen, ihren/seinen Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                   Seite 508 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft selbständig zu sichern. 3. Wir/Ich,______________________________, werden/werde innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ein Integrationskursangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wahrnehmen und dieses bis zum Ablauf der Aufenhaltserlaubnis mit einem Abschlusstest beenden. Wir wollen/Ich will das Kursziel auch deshalb erreichen, damit eine Verständigung mit den Kindern in deutscher Sprache möglich ist. Die notwendigen Unterlagen wurden durch die Ausländerbehörde ausgehändigt. Eine Verpflichtung zur Teilnahme wurde auf der Grundlage des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, so dass ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Uns ist bewusst, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn im Abschlusstest mündliche Sprachkenntnisse der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) erreicht wurden. 4. Wir haben verstanden und sind damit einverstanden, dass eine positive Entscheidung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unserer Familie unter anderem davon abhängen wird, dass alle Familienmitglieder die hier getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe der § §§ 104a, 104b AufenthG erfüllt haben. Darüber werden wir auf Aufforderung der Ausländerbehörde sowie nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die folgenden Nachweise erbringen: Lohnbelege, Kontoauszüge und Bescheinigungen des Arbeitgebers, aus denen sich die Höhe des Einkommens und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsverhältnisse ergibt, sowie – soweit vorhanden - Bescheinigungen des Rentenversicherungsträgers über erworbene Ansprüche Bescheinigungen der Schule und/oder Kindertagesstätte über den regelmäßigen Besuch sowie die Vorlage von Schulzeugnissen des letzten Jahres vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis Bescheinigung über das Ergebnis des Abschlusstests des Integrationskurses bzw. eine Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Eine erste Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wird voraussichtlich in einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Wir werden auch zu weiteren Integrationsgesprächen erscheinen, wenn uns die Ausländerbehörde dazu einlädt. Eine von den Beteiligten unterschriebene Durchschrift dieser Vereinbarung erhalten wir zur Kenntnis. Integrationsvereinbarung (Einzelpersonen, Auszubildende) zwischen (Namen, Vornamen und Geburtsdaten aller Begünstigten) und dem Land Berlin vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde - Ich erhalte eine Aufenthaltserlaubnis und damit ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Ich will mich in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in der ich dauerhaft leben möchte, integrieren. Das heißt für mich, die deutsche Sprache zu erlernen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte des gesellschaftlichen Zusammenlebens und die damit verbundenen Regeln zu kennen, daran teilzuhaben und sie selbst mitzugestalten. Ich begegne anderen mit Respekt, Achtung und Interesse und bringe dies mit folgender Selbstverpflichtung zum Ausdruck: 1. Ich werde meinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen dauerhaft sichern. Ich wurde darauf hingewiesen, dass mich das für mich zuständige Jobcenter bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen wird. (oder) 1. Ich werde mich nach Abschluss meiner Ausbildung in einem anerkannten Lehrberuf umgehend bemühen, meinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen dauerhaft zu sichern. Ich bin mir bewusst, dass die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden kann, wenn ich spätestens in einem halben Jahr nach Abschluss meiner Ausbildung meinen Lebensunterhalt eigenständig und dauerhaft sichere. Ebenso ist mir bewusst, dass die Aufnahme eines Studiums nicht von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes befreit. 2. Ich werde innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ein Integrationskursangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wahrnehmen und dieses bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis mit einem Abschlusstest beenden. Die notwendigen Unterlagen wurden durch die Ausländerbehörde ausgehändigt. Eine Verpflichtung zur Teilnahme wurde auf der Grundlage des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, so dass ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                Seite 509 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Mir ist bewusst, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn im Abschlusstest mündliche Sprachkenntnisse der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) erreicht wurden. 3. Ich habe verstanden und bin damit einverstanden, dass eine positive Entscheidung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter anderem davon abhängen wird, dass ich die hier getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe des § §§ 104a, 104b AufenthG erfüllt habe. Darüber hinaus werde ich auf Aufforderung der Ausländerbehörde sowie nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die folgenden Nachweise erbringen: Lohnbelege, Kontoauszüge und Bescheinigungen des Arbeitgebers, aus denen sich die Höhe des Einkommens und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsverhältnisse ergibt, sowie – soweit vorhanden - Bescheinigungen des Rentenversicherungsträgers über die erworbenen Ansprüche Bescheinigung über das Ergebnis des Abschlusstests des Integrationskurses bzw. eine Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Eine erste Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wird voraussichtlich in einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Wir werden auch zu weiteren Integrationsgesprächen erscheinen, wenn uns die Ausländerbehörde dazu einlädt. Eine unterschriebene Durchschrift dieser Vereinbarung erhalte ich zur Kenntnis. ……………………………………                                              …………………………………… gebilligt und Kenntnis genommen                                verlesen und erläutert. Integrationsvereinbarung (Alleinerziehende) zwischen (Namen, Vornamen und Geburtsdaten aller Begünstigten) und dem Land Berlin vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde - Unsere Familie erhält eine Aufenthaltserlaubnis und damit ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Wir wollen uns in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in der wir dauerhaft leben wollen, integrieren. Das heißt für uns, die deutsche Sprache zu erlernen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte des gesellschaftlichen Zusammenlebens und die damit verbundenen Regeln zu kennen, daran teilzuhaben und sie selbst mitzugestalten. Wir begegnen uns und anderen mit Respekt, Achtung und Interesse und bringen dies mit folgender Selbstverpflichtung zum Ausdruck: 1. Ich werde mich spätestens nach dem dritten Geburtstag meines jüngsten Kindes bemühen, den Lebensunterhalt für mich und meine Kinder einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft zu sichern. Ich wurde darauf hingewiesen, dass mich das für mich zuständige Jobcenter bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen wird. Mir ist bewusst, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden kann, wenn ich innerhalb eines halben Jahres nach dem dritten Geburtstag meines jüngsten Kindes nicht mindestens eine Halbtagsbeschäftigung angenommen habe und dann nur noch ergänzende Sozialhilfe in Anspruch nehme. Ebenso ist mir bewusst, dass die Aufnahme eines Studiums nicht von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes befreit. 2. Ich werde meine Kinder fördern, ihnen durch Bildung und Sprachkompetenz die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtern und ihnen gleiche Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ermöglichen. Dazu werde ich sicherstellen, dass ____________________ ab dem zweiten Geburtstag und bis zum Eintreten der Schulpflicht durchgehend mindestens halbtags eine Kindertagesstätte besucht/besuchen. _____________________ werden/wird die deutsche Schule besuchen und in vollem Umfang am Unterricht teilnehmen, sich um einen möglichst qualifizierten Schulabschluss bemühen und auch an sonstigen schulischen Unternehmungen (Sportunterricht, Klassenfahrten, Ausflüge, sonstige Veranstaltungen) teilnehmen. Nach Beendigung der Schulausbildung wird/werden er/sie sich um die Aufnahme einer angemessenen beruflichen Ausbildung bemühen. ____________________ werden/wird sich nach Abschluss der Berufsausbildung darum bemühen, ihren/seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft selbständig zu sichern. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                  Seite 510 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 3. Wir/Ich, ______________________________, werde/werden innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ein Integrationskursangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wahrnehmen und dieses bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis mit einem Abschlusstest beenden. Wir wollen/Ich will das Kursziel auch deshalb erreichen, damit eine Verständigung mit den Kindern in deutscher Sprache möglich ist. Die notwendigen Unterlagen wurden durch die Ausländerbehörde ausgehändigt. Eine Verpflichtung zur Teilnahme wurde auf der Grundlage des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, so dass ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Uns/Mir ist bewusst, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn im Abschlusstest mündliche Sprachkenntnisse der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) erreicht wurden. 4. Wir haben verstanden und sind damit einverstanden, dass eine positive Entscheidung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unserer Familie unter anderem davon abhängen wird, dass alle Familienmitglieder die hier getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe der § §§ 104a, 104b AufenthG erfüllt haben. Darüber hinaus werden wir auf Aufforderung der Ausländerbehörde sowie nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die folgenden Nachweise erbringen: Lohnbelege, Kontoauszüge und Bescheinigungen des Arbeitgebers, aus denen sich die Höhe des Einkommens und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsverhältnisse ergibt, sowie – soweit vorhanden - Bescheinigungen des Rentenversicherungsträgers über die erworbenen Ansprüche Bescheinigungen der Schule und/oder Kindertagesstätte über den regelmäßigen Besuch sowie die Vorlage von Schulzeugnissen des letzten Jahres vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis Bescheinigung über das Ergebnis des Abschlusstests des Integrationskurses bzw. eine Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Eine erste Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wird voraussichtlich in einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Wir werden auch zu weiteren Integrationsgesprächen erscheinen, wenn uns die Ausländerbehörde dazu einlädt. Eine von den Beteiligten unterschriebene Durchschrift dieser Vereinbarung erhalten wir zur Kenntnis. ………………………………                                           ……………………………………… gebilligt und Kenntnis genommen                               verlesen und erläutert 104a.s.3. Statistik Monatlich statistisch zu erfassen sind auch nach dem 31.12.2009 und bis zur abschließenden Bearbeitung aller vor dem 01.01.2010 gestellten Anträge auf Ersterteilung a. die Zahl der Anträge auf Ersterteilung: b. die Zahl der Ablehnungen der AE, insg.: wg. Passpflicht: wg. mangelnder Duldung bzw. Ausreisepflicht zum 01.07.2007: wg. wirtschaftl. Gründe: wg. Täuschung, vorsätzlichem Hinauszögern der Ausreise: wg. Ausweisungsgründen u.ä. Weiter sind ab 01.01.2010 nach einer bundeseinheitlichen Vorgabe monatlich statistisch zu erfassen die Zahl der Verlängerungsanträge, die Anzahl der Verlängerungen (Gesamt sowie nach Rechtsgrundlagen bzw. Fallkategorien des IMK- Beschlusses vom 3./4.12.2010) die Zahl der Ablehnungen (Gesamt sowie gesondert die, bei denen kein hinreichendes Bemühen zur Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen wurde, oder es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -6, Abs. 3 fehlte die Zahl der sonstigen Erledigungen. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                Seite 511 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 104b A.104 b. Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern (21.11.2009 VwV; 18.10.2016 ) ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                               Seite 513 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 105 A.105. Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen (26.10.2005; 21.11.2009 VwV 105.1 . frei 105.2. Soweit eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung fort gilt, sind bezüglich der Gestattung einer selbstständigen Tätigkeit die Ausführungen unter A.21.6 maßgeblich. Die Ausführungen unter Nr. 105.2. AufenthG- VwV sind insoweit unbeachtlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                 Seite 514 von 786
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