20170801

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 3 Inhaltsverzeichnis C.3. Familienangehörige ....................................................................................................... 608 C.3.1. Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen ..................................................... 608 Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft .................................................. 608 Familienangehörige von Daueraufenthaltsberechtigten ......................................... 609 Familienangehörige minderjähriger Unionsbürger .................................................. 609 Familienangehörige von Nichterwerbstätigen ......................................................... 610 C.3.2. Begriff des Familienangehörigen ......................................................................... 610 Unterhaltsgewährung an Familienangehörige ........................................................ 611 C.3.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts beim Tod des Unionsbürgers ................ 611 C.3.4. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts für Kinder ............................................... 612 C.3.5. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ...... 612 C.3. Familienangehörige ( ÄndFreizüg/EU ; 15.12.2015; 21.06.2016 ) C.3. 0 . Von besonderer Bedeutung ist beim in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 definierten Begriff des Familienangehörigen, dass dieser unionsrechtlich vorausgesetzt ist und nicht durch das FreizügG/EU modifiziert werden kann. Maßgeblich für den Begriff des Familienangehörigen ist der Art. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d), Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 der UnionsRL. § 3 Abs. 3 bis 5 regeln die Fälle, in denen das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen trotz Todes, Wegzugs, Scheidung oder Aufhebung der Ehe des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers fortbesteht. Vorab ist aber stets zu prüfen, ob die Familienangehörigen, soweit sie Unionsbürger sind, nicht selbst die Voraussetzungen für das Recht auf Aufenthalt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 7 erfüllen. In diesem Fall führt weder der Wegzug noch der Tod, weder die Scheidung noch die Aufhebung der Ehe zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts für alle Familienangehörigen, die ihr Aufenthaltsrecht von dem verbleibenden Unionsbürger ableiteten. Dies muss richtigerweise auch dann gelten, wenn der Familienangehörige sein Aufenthaltsrecht vom Ehegatten bzw. Lebenspartner des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ableitete. Ist dies nicht der Fall empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge: 1. Soweit es sich bei den Familienangehörigen um leibliche Kinder des Unionsbürgers die sich in einer Ausbildung befinden, und einen die Personensorge ausübenden Elternteil handelt, prüfe vorrangig § 3 Abs. 4. Dies gilt auch in den Fällen, in denen diese verbliebenen Familienangehörigen selbst Unionsbürger sind. 2. Sind keine Kinder vorhanden, die sich in einer Ausbildung befinden, und handelt es sich bei dem verbliebenen Familienangehörigen um den Ehegatten oder Lebenspartner, der nicht Unionsbürger ist, und wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgehoben, so prüfe § 3 Abs. 5. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 und 5 nicht vor, so prüfe immer abschließend § 3 Abs. 3. C.3.1. Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen C.3.1.1. Familienangehörige genießen ein vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht, sofern sie nicht bereits über ein Daueraufenthaltsrecht (vgl. C.2.2.7.) verfügen . Dabei dient die Freizügigkeit der Familienangehörigen primär dem Zweck, den Unionsbürgern die Ausübung ihrer Freizügigkeit zu erleichtern. Die Freizügigkeit der Familienangehörigen ist daher grundsätzlich auf die Herstellung der Familieneinheit' ausgerichtet und in Bestand und Dauer mit dem Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers verknüpft. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Satz 1, der (nur) den Familienangehörigen ein Recht auf Aufenthalt gewährt, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Die Rechtsprechung des EuGH (so zuletzt im Urteil Metock C-127/08 vom 25.07.2008) steht einer engen Auslegung der Begriffe „begleiten“ und „nachziehen“ entgegen, so dass Familienangehörigen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 selbst dann ein Recht auf Aufenthalt zu gewähren ist, wenn sie unerlaubt eingereist sind oder sich hier zuvor unrechtmäßig aufgehalten haben. Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft Grundsätzlich bleibt für das abgeleitete Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen Voraussetzung, dass d ie Herstellung Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                                              Seite 608 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einer familiären Lebensgemeinschaft beabsichtigt sein muss. Eine Scheinehe kann kein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügigG/EU begründen. In der Regel kann von einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Familienangehörigen für dieselbe Haupt-(Wohnung) gemeldet sind und sie dort zusammen leben. In begründeten Einzelfällen – etwa bei Erwerbstätigkeit der Ehegatten in unterschiedlichen Städten, Trennung auf Grund von Berufsausbildung oder eines laufenden Scheidungsverfahrens, Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen, etc. - kann von einem Zusammenleben ausnahmsweise abgesehen werden. Liegen begründete Zweifel an der familiären Lebensgemeinschaft vor, ist dies durch die Ausländerbehörde zu überprüfen und bei zweifelsfreier Bestätigung des Verdachts das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festzustellen (beachte dazu C.2.7. ). Familienangehörige von Daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörige, die zu Daueraufenthaltsberechtigten nachziehen oder sie begleiten, müssen mit einer Ausnahme (§ 3 Abs. 3 S.2, § 3 Abs. 5 S. 2, § 4a Abs. 5) lediglich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllen. Familienangehörige, die ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, sind unabhängig vom jeweiligen Status des einst das Freizügigkeitsrecht vermittelnden Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigt . Daher verzichtet der Gesetzgeber auch bewusst auf die Bezugnahme zu Nr. 7 des § 2 Abs. 2. (ausführlicher in C.2.2.7.) . Ein Anspruch auf eine Aufenthaltskarte kann nur von einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abgeleitet werden. Andernfalls kommt das Aufenthaltsgesetz zur Geltung. Allerdings kann ein nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1-3, 5 oder 7 freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger trotzdem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln, wenn der Familienangehörige seinerseits die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1-3, 5 oder 7 erfüllt. Familienangehörige minderjähriger Unionsbürger Auch minderjährige Unionsbürger können an ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehörige vermitteln. Dies kann in bestimmten Fällen auch dann der Fall sein, wenn nicht der EU-Bürger seinem Verwandten Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrt verhält (EuGH, Urteil vom 19.10.2004, Rs. C 200/02 - Zhu/Chen, Rn. 42 ff.) Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigen handelt und der Minderjährige von einem drittstaatsangehörigen Elternteil tatsächlich betreut wird und diese Betreuung erforderlich ist und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich ist für die Sicherung des Lebensunterhalts bei der gesamten Bedarfsgemeinschaft der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) und die Höhe der Miete zugrunde zu legen. Die Freibeträge sind allerdings nur bei den drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern zu berücksichtigen. Ist der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft vollständig gesichert, erlangen sowohl die Eltern als auch etwaige Geschwister ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. ... weggefallen ... Soweit der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist, kommt die Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht in Betracht. In diesem Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen. Eine günstige Ermessensausübung kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Lebensunterhalt der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder nur eine geringfügige Unterdeckung (weniger als 10%) aufweist. Bei einer geringen Sicherung des Lebensunterhalts ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig - außer bei Vorliegen rechtfertigender sonstiger Gründe - zu versagen. Zum einen ist in diesem Fall schon der minderjährige Unionsbürger nicht gemäß § 4 freizügigkeitsberechtigt, da ihm keine ausreichenden Existenzmittel zur Verfügung stehen. Somit können auch die sonstigen Familienmitglieder kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht vom minderjährigen Unionsbürger erwerben. Zudem kann die Familie regelmäßig darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland des Unionsbürgers zu leben, so dass dieser auch nicht gezwungen ist, das Unionsgebiet zu verlassen. Ein bestehender Familienverbund setzt nicht notwendigerweise eine gemeinsame Wohnung voraus. Insofern gelten dieselben Grundsätze wie bei A.28.1.1. Jedoch muss in jedem Fall der Familienverbund über ausreichende Mittel und über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Werden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 bzw. § 4 nicht erfüllt, ist grundsätzlich der Verlust des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 festzustellen. Soweit dann die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann zum Schutz von Ehe und Familie eine AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis, wenn die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und zudem keine übergeordneten öffentlichen Interessen eine Ausreise bzw. Abschiebung dennoch gebieten. Einem alleinerziehenden Elternteil ist die Ausreise in den eigenen Herkunftsstaat bzw. den Herkunftsstaat des Kindes Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                    Seite 609 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin regelmäßig zumutbar. Kommt es auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft beider Elternteile mit dem Kind an, so ist insbesondere in Hinblick auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 -): Danach verbietet sich bei der Beurteilung, ob eine von Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern vorliegt, jede schematische Betrachtung. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kind und dem Elternteil, die nicht nur durch (zeitlich) quantifizierbare Betreuungsbeiträge, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung zwischen dem Elternteil und dem Kind geprägt ist. So kann bereits die regelmäßige Wahrnehmung des Umgangsrechts durch einen ausländischen Elternteil die Annahme einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen (vgl. A.25.5.1.) . Selbst wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, ergibt sich aus Art. 6 GG dann kein rechtliches Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2, wenn übergeordnete öffentliche Interessen eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung dennoch rechtfertigen. Dazu gehören Ausweisungen auf Grund von Ist- und Regelausweisungsgründen oder die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gem. § 6 FreizügG/EU. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Soweit ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK vorträgt, auf Grund seiner Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sei ihm die Ausreise nicht mehr zuzumuten, so kann dies nur durchgreifen, wenn er im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -). Im Einzelnen gilt Folgendes: Grundsätzlich läßt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht entnehmen, dass der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch dann gewährt werden muß, wenn der Ausländer sich für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne dass der Aufenthalt rechtmäßig war (so EGMR, Urteil vom 16.09.2005 - 11103/03 - Ghiban). Wie das Verwaltungsgericht Berlin zu Recht unter ausführlicher Auswertung der Rechtsprechung des EGMR festgestellt hat, können Ausländer, die ohne den geltenden (Aufenthalts-) Gesetzen zu entsprechen die Behörden eines Vertragsstaates der EMRK mit ihrer (faktischen) Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird (vgl. m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 13.10.2008 - VG 24 A 502.07). Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt kann nur dann zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn er sich als „unfreiwillig" darstellt, weil die Ausreise aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 01.08.2008 – 13 S 97.07 -, AuAS 2008, S. 74 f.; VGH Mannheim, Beschluß vom 16.07.2008 - 11 S 1534/08-; AuAS 2008, S. 242 f.). Ist dies der Fall, ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Rechtsposition des betroffenen Ausländers gegen das gesetzlich festgeschriebene Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG) abzuwägen. Dabei ist maßgebend zu berücksichtigen, ob sich der Betroffene darauf einstellen mußte, Deutschland wieder verlassen zu müssen, weil er zu keinem Zeitpunkt auf auf eine Daueraufenthalt hoffen konnte. Dies ist bei einem durchgehend geduldeten Aufenthalt der Fall. Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind nach Deutschland eingereist oder hier geboren, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist nicht den Schluss, dass eine Ausreise im Sinne des Art. 8 EMRK per se unzumutbar ist. Ob eine Ausreise/Abschiebung gem. Art. 8 EMRK einen unzumutbaren Eingriff in das Privatleben darstellt, hängt viel mehr immer davon ab, ob und wie stark der Betroffene im Bundesgebiet integriert/verwurzelt ist und ob eine erstmalige Integration bzw. Reintegration im Heimatstaat zumutbar ist. Für die Verwurzelung spielen neben der Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, die Sprachkenntnisse, die Absolvierung einer allgemeinbildenden Schule, einer Berufsausbildung und/oder eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes, das Vorliegen von Ausweisungsgründen, die Straffälligkeit bzw. Straffreiheit aber auch die Kooperation bei der Passbeschaffung und Identitätsfeststellung eine Rolle. Bei minderjährigen Kindern sind im Wege einer familienbezogenen Gesamtbetrachtung weiter auch die Integrationsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Für die Reintegrationsmöglichkeit sind etwa das Alter, aber auch die muttersprachlichen Kenntnisse von Belang. Dabei ist bei ausländischen Kindern, deren Eltern beide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern jedenfalls in Grundzügen beherrschen. Familienangehörige von Nichterwerbstätigen C.3.1.2. Satz 2 verweist auf die Regelungen des § 4, wonach die Familienangehörigen eines nichterwerbstätigen Unionsbürgers nur dann freizügigkeitsberechtigt sind, wenn alle Familienmitglieder über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen (vgl. C.4.1.) . Auch hier gilt: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen gem. SGB II oder XII bezogen werden. Reichen also z.B. die vorhandenen Existenzmittel nach dem Familiennachzug eines Familienangehörigen nicht länger aus und die Familie nimmt Leistungen gem. SGB II in Anspruch, kann im Rahmen eines Verfahrens gem. § 5 Abs. 4 nicht nur der Verlust des Freizügigkeitsrechts des nachgezogenen Familienmitglieds festgestellt werden, sondern der der gesamten Familie. C.3.2. Begriff des Familienangehörigen C.3.2. 0 . Außer in den Fällen von Studierenden (vgl. dazu Ausführungen zu § 4 S. 2 unter C.4.) gilt ein einheitlicher Begriff Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                     Seite 610 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin des Familienangehörigen. Maßgeblich ist unabhängig davon, ob der vermittelnde Unionsbürger Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Erbringer von Dienstleistungen etc. ist, der Begriff des Familienangehörigen des Art. 2 Nr. 2 der RL. Danach ist Familienangehöriger der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die Abkömmlinge des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ( d.h. Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen vom Unionsbürger, seinem Ehegatten bzw. dessen Lebenspartner Unterhalt gewährt wird, die Abkömmlinge des freizügigkeitsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners des Unionsbürgers ( d.h. Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet oder denen vom Unionsbürger seinem Ehegatten bzw. dessen Lebenspartner Unterhalt gewährt wird, die     Verwandten   in  gerader    aufsteigender    Linie  (  d.h.   Eltern,   Großeltern,     Urgroßeltern    etc.)  des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, denen vom Unionsbürger, seinem Ehegatten bzw. dessen Lebenspartner Unterhalt gewährt wird, oder die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ( d.h. Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) des freizügigkeitsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners des Unionsbürgers, denen vom Unionsbürger, seinem Ehegatten           bzw.         dessen          Lebenspartner            Unterhalt         gewährt           wird. Merke: Damit fallen auch die Stiefkinder und Schwiegereltern des Unionsbürgers, mit denen er weder verwandt ist und denen er persönlich im Einzelfall auch keinen Unterhalt gewährt noch hierzu gesetzlich verpflichtet wäre, unter den Begriff des Familienangehörigen. Merke: In den Fällen, in denen das ausländische Recht die Ehemündigkeit ab einem Alter von weniger als 14 Jahren vorsieht, ist die Anwendbarkeit dieser Regelung wegen eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre public gem. Art. 6 EGBGB ausgeschlossen. Diese Ehen fallen auch nicht in den Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. in den Regelungsbereich des Art. 2 Nr. 2 a) o.2 b) der UnionsRL. Wollte man eine andere Auffassung vertreten, würde ein nicht zu lösender Widerspruch zwischen der aufenthaltsrechtlichen Privilegierung durch das FreizügG/EU auf der einen und § 176 StGB, der jegliche sexuelle Handlung an Kindern unter vierzehn Jahren unter Strafe stellt, entstehen. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist damit in diesen Fällen mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 6 EGBGB). Gleiches gilt selbstverständlich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Unterhaltsgewährung an Familienangehörige C.3.2.1. Außer in den Fällen der nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) ist es bei Ehegatten oder Lebenspartnern sowie den Abkömmlingen des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers bzw. seines Ehegatten/Lebenspartners (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch nicht erforderlich, dass der Unionsbürger seinen Familienangehörigen und den anderen Personen, die unter die Regelung des Art. 2 Nr. 2 der UnionsRL fallen, Unterhalt in einer Höhe gewährt, die diese von Leistungen nach dem SGB II oder XII freistellt. Dies gilt insbesondere bei Arbeitnehmern oder Selbstständigen und Erwerbslosen, bei denen das Recht auf Freizügigkeit gem. § 2 Abs. 3 fortgilt (vgl. Ausführungen unter C.2.3.) , und die selbst nicht über hinreichende Einkünfte verfügen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1, der gerade nicht darauf abstellt, ob der Unionsbürger oder sein Ehegatte bzw. Lebenspartner in diesen Fällen Unterhalt gewährt. C.3.2.2. Anders verhält es sich allerdings in den Fällen, in denen § 3 Abs. 2 Nr. 2 darauf abstellt, ob Unterhalt gewährt wird. Hier genügt es gerade nicht, wenn diese ihren Angehörigen faktisch Unterhalt gewähren, etwa indem sie sie kostenfrei in ihre Wohnung aufnehmen und sie verköstigen, ohne dass dies ausreichen würde, um diese Personen von Leistungen nach dem SGB II oder XII freizustellen. Vielmehr muss der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger seinen Familienangehörigen (z.B. das Kind seinen Vater) materiell unterstützen, damit dieser ein Freizügigkeitsrecht ableiten kann (vgl. EuGH C-40/11 vom 08.11.2012, Rdnr. 53-56). Anders gesprochen: In den Fällen, in denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. sein Ehegatte oder Lebenspartner schon nicht in der Lage ist seinen eigenen Unterhalt und den seiner Kernfamilie aus eigenen Einkünften zu sichern, ist er auch nicht in der Lage weiteren Personen Unterhalt zu gewähren. Auch der systematische Vergleich mit der Regelung des Familiennachzugs in den Fällen des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) und c) UnionsRL ergibt nichts anderes. Anders als in den dort geregelten Fällen bleibt der Aufenthalt des Unionsbürgers, der sein Recht etwa aus seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Verbleibeberechtigter herleitet, ja unberührt. Eine Verpflichtung – anders als etwa beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen – einen Nachzug sonstiger Familienangehöriger in die sozialen Sicherungssysteme zuzulassen, besteht jedenfalls nicht. C.3.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts beim Tod des Unionsbürgers Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                     Seite 611 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin C.3.3.1. Absatz 3 regelt die Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrecht für alle drittstaatsangehörigen Familienangehörigen. In diesem Fall führt der Tod des Unionsbürgers – nicht der Wegzug - zu einem Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts für alle Familienangehörigen, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr lang als Familienangehörige in Deutschland aufgehalten haben und in Person die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen. (...). C.3.3.2. Hier gilt allerdings die Besonderheit, dass sie ihr Aufenthaltsrecht gem. § 3 Abs. 3 S. 2 auf „ persönlicher Grundlage“ erhalten. Die Betroffenen behalten zwar ihren Status als Freizügigkeitsberechtigte, der durch die Aufenthaltskarte entsprechend dokumentiert wird. Satz 2 hat aber zur Folge, dass den Betroffenen hinsichtlich Familiennachzug und Ausweisungsrecht nicht die privilegierten Rechte Freizügigkeitsberechtigter zukommen. Über § 11 Abs. 1 Satz 11 sind die entsprechenden Regelungen des AufenthG betreffend Familiennachzug und Ausweisung anzuwenden. C.3.4. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts für Kinder C.3.4. Wenn es sich bei dem verbliebenen Familienangehörigen, um ein Kind des Unionsbürgers und einen die Personensorge ausübenden Elternteil des Kindes handelt, führt sowohl der Wegzug als auch der Tod des Unionsbürgers nicht zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts, wenn das Kind in Deutschland eine Ausbildungseinrichtung besucht. Der Begriff der Ausbildungseinrichtung ist hierbei weit zu fassen. Ausbildungseinrichtung ist auch der Kindergarten – nicht aber die Kinderkrippe oder Tagesmutter – sowie die Schule, Hochschule oder vergleichbare Einrichtung zu Ausbildungszwecken. Diese Familienangehörigen bleiben weiterhin freizügigkeitsberechtigt und zwar unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 -5, 7 erfüllen und/oder selbst Unionsbürger sind. Insofern besteht für die eigenständige Anwendung von Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 (Wanderarbeitnehmerverordnung) kein Raum. C.3.5. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe C.3.5. 0 . Auch wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die Lebenspartnerschaft beendet wird, bleibt das Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen unter bestimmten Bedingungen erhalten.                   Die Eheaufhebung ist die Auflösung einer Ehe für die Zukunft, die nur aus bestimmten Gründen (z.B. Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Irrtum, arglistige Täuschung) zulässig ist. Die Eheaufhebung ist nicht zu verwechseln mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, d.h. der Trennung, die der Scheidung vorausgeht. Merke: Anders als bei Anwendung des AufenthG (§§ 28 u. 30 AufenthG), wonach für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortbestehen muss, besteht das Freizügigkeitsrecht des Ehegatten oder Lebenspartners eines Freizügigkeitsberechtigten, der selbst nicht Unionsbürger ist, bis zur rechtskräftigen Scheidung. Um hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Recht auf Aufenthalt sich aus dem Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers herleitet (vgl. Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der UnionsRL) muss eine angemessene Frist zwischen Familiennachzug (Einreise) und Trennung vom Unionsbürger gegeben sein. Angemessen ist im Regelfall ein Zeitraum von 6 Monaten. Andernfalls ist ein weiterer Aufenthalt im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen. C.3.5.1. Für Drittstaatsangehörige führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe bzw. die Beendigung                        der Lebenspartnerschaft nicht zum Verlust ihres gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, wenn sie in Person die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens bzw. die Lebenspartnerschaft bis zur Beendigung mindestens 3 Jahre bestanden hat, davon mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet. Bezüglich der Berechnung der Ehebestandszeiten und eventueller Unterbrechungen gelten die Ausführungen unter A.31.1.1.1 entsprechend. ihnen durch Vereinbarung mit dem Unionsbürger oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde es zur Vermeidung einer besonderen Härte, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt, erforderlich ist ihnen durch Vereinbarung mit dem Unionsbürger oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit einem minderjährigen Kind zugesprochen wurde, und dieser nur in Deutschland erfolgen darf. C.3.5.2. Auch für die Fälle des Absatzes 5 gilt die Besonderheit, dass die Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf „persönlicher Grundlage“ erhalten. Wie in den Fällen des § 3 Abs. 3 behalten die Betroffenen zwar ihren Status als Freizügigkeitsberechtigte, der durch eine Aufenthaltskarte entsprechend dokumentiert wird. Satz 2 hat aber zur Folge, dass den Betroffenen hinsichtlich Familiennachzug und Ausweisung nicht die privilegierten Rechte Freizügigkeitsberechtigter zukommen. Über § 11 Abs. 1 Satz 11 sind die entsprechenden Regelungen des AufenthG betreffend Familiennachzug und Ausweisung anzuwenden. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                  Seite 612 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 4 Inhaltsverzeichnis C.4. Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte ..................................................................................................... 613 C.4.1. Voraussetzung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Existenzmittel ...... 613 Krankenversicherungsschutz ........................................................................................................................ 613 Existenzmittel ................................................................................................................................................ 613 Besondere Regelungen für Studierende ....................................................................................................... 614 Berücksichtigung der persönlichen Situation des Nichterwerbstätigen ......................................................... 614 C.4.2. Eingeschränkter Begriff des Familienangehörigen bei Studierenden ........................................................ 614 Gewährung von Unterhalt ............................................................................................................................. 614 C.4. Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte (11.08.2016 ; 16.01.2017 ) C.4. 0 . Der § 4 regelt die Freizügigkeit von nichterwerbstätigen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen. Dazu gehören die ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in Anspruch nehmenden Rentner, Studierenden und sonstige Nichterwerbstätige. Allerdings ist zu beachten, dass § 4 S. 1 nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Betroffenen nicht – etwa als aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Verbleibeberechtigte oder als daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige eines Freizügigkeitsberechtigten – ein sonstiges (Dauer-)Recht auf Freizügigkeit herleiten können (vgl. insofern die Ausführungen zu § 4a). Die Regelung des § 4 S. 1 ist als allgemeine Vorschrift immer subsidiär zu den sonstigen spezielleren Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Daraus folgt auch, dass für Aufenthalte von drei Monaten oder weniger nach Einreise § 2 Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. insofern Ausführungen zu § 2 Abs. 5 unter C.2.5.) . C.4.1. Voraussetzung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Existenzmittel C.4.1. § 4 Satz 1 gewährt nach seinem Wortlaut Unionsbürgern und deren Familienangehörigen, die den nichterwerbstätigen Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen, das Recht auf Aufenthalt (vgl. zum Begriff des Familienangehörigen die Ausführungen unter C.3.2.0.) . Wie bisher setzt das Freizügigkeitsrecht einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für den Unionsbürger und alle ihn begleitenden Familienangehörigen voraus. Krankenversicherungsschutz Aus dem Wortlaut des Satz 1, „ausreichender Krankenversicherungsschutz“, folgt, dass entweder der Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Unionsbürger und alle ihn begleitenden Familienangehörigen erforderlich ist. Ein Krankenversicherungsschutz ist ausreichend, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst: - Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, - Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, - Krankenhausbehandlung, - Medizinische Leistungen zur Rehabilitation und - Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt. Existenzmittel Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsbürger für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt , orientieren wir uns nicht an den Ausführungen unter A.2.3.1. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) ohne Freibeträge nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). Dabei ist es unerheblich, dass bei freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigG/EU die ausreichenden Existenzmittel unter Umständen geringer sein können (vgl. hierzu VAB C 2.2.1.1.) als beim nicht erwerbstätigen Unionsbürger, da die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber der Freizügigkeit des nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten als privilegiert zu bewerten ist. Die Miete soll bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts anteilig auf alle Köpfe einer Mietpartei umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn ein volljähriger Erwerbstätiger in einer elterlichen, geschwisterlichen oder großelterlichen Wohnung wohnt. Bei der Prüfung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel ist das prognostisch erzielbare Erwerbseinkommen des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zu berücksichtigen, sofern dieses der Lebensunterhaltssicherung des Unionsbürgers dient. Merke: Soll das Freizügigkeitsrecht in aufsteigender Linie vermittelt werden, kommt es neben dem Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers darauf an, dass dieser den Drittstaatsangehörigen auch Unterhaltsleistungen gewährt, vgl. VAB.C.3.2.2. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                                                                           Seite 613 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Besondere Regelungen für Studierende Bei Studierenden orientiert sich die Berechnung bzgl. der ausreichenden Existenzmittel an § 2 Abs. 3 S. 5 des AufenthG und damit an der Höhe des Bedarfs nach §§ 13, 13 a BAföG. Auf die Ausführungen unter A.2.3.5. wird verwiesen. Dies gilt auch dann, wenn sich der/die Studierende mit Familienangehörigen hier aufhalten möchte (zum eingeschränkten Begriff des Familienangehörigen in diesen Fällen vgl. unten). Für die Familienangehörigen ist dann aber der Regelsatz inkl. anteiliger Miete anzurechnen, da Familienangehörige von Studierenden nach dem SGB II oder XII anspruchsberechtigt wären. Berücksichtigung der persönlichen Situation des Nichterwerbstätigen Wichtig: Für die Berechnung ausreichender Existenzmittel ist immer auch der Art. 8 Abs. 4 der UnionsRL zu beachten. Danach muss bei der Frage, ob die vorhandenen Existenzmittel ausreichen, immer auch die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass etwa dann, wenn die Existenzmittel geringfügig unter den Beträgen bleiben, die bei § 2 Abs. 3 AufenthG als Maßstab gelten, dennoch von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden kann, solange keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden. Letztendlich ist in solchen Fällen einzelfallbezogen zu entscheiden. C.4.2. Eingeschränkter Begriff des Familienangehörigen bei Studierenden C.4.2. § 4 Satz 2 zieht den Kreis der Familienangehörigen für Studierende anders als in allen anderen Fällen enger. Studierende sind nach der Definition des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c) der UnionsRL alle Unionsbürger, die bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die staatlich anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer nicht betrieblichen Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist. In entsprechender Anwendung des § 16 AufenthG kann die Aus- oder Fortbildung nicht nur an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen), sondern auch an vergleichbaren Ausbildungsstätten wie Berufsakademien, staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs durchgeführt werden (§§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz). Ist zweifelhaft oder strittig, ob es sich um eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung handelt, ist eine Stellungnahme der für Wissenschaft zuständigen Senats kanzlei einzuholen. Dies kann insbesondere bei solchen Einrichtungen der Fall sein, die eine staatliche Anerkennung erst beantragt haben, und solchen Einrichtungen, die lediglich einzelne akkreditierte Studiengänge anbieten. Gewährung von Unterhalt Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Studierenden sind nach dem Wortlaut des Satzes 2 nur der Ehegatte bzw. Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird. Die faktische Gewährung von Unterhalt in angemessener Höhe genügt für die Freizügigkeit (vgl. zur Berechnung ausreichender Existenzmittel die Ausführungen oben). Gewährt der Student für sein Kind lediglich Unterhalt, ohne dass dies formal nach den obigen Ausführungen hinreicht, um die Existenz ausreichend zu sichern, so ist immer zu prüfen, ob aus anderweitigen Quellen ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, ist auch das Kind freizügigkeitsberechtigt. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                   Seite 614 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 4a Inhaltsverzeichnis C.4a. Daueraufenthaltsrecht ..................................................................................................................................................... 615 (NeuBestG; 25.10.2016) ........................................................................................................................................................... 615 C.4a.0. Prüfungsreihenfolge .............................................................................................................................................. 615 C.4a.1. Daueraufenthaltsrecht nach 5-jährigem ständig rechtmäßigen Aufenthalt ........................................................... 615 C.4a.2. Daueraufenthaltsrecht für aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Unionsbürger und ihre Familienangehörigen .... 616 C.4a.3. Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers ............................................. 617 C.4a.4. Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige eines daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgers .................... 617 C.4a.5. Daueraufenthaltsrecht für weiter freizügigkeitsberechtige Familienangehörige nach Wegzug, Scheidung oder Tod des Unionsbürgers ............................................................................................................................................................. 617 C.4a.6. Berücksichtigungsfähige Zeiten für den ständigen Aufenthalt ............................................................................... 617 C.4a.7. Verlust des Daueraufenthaltsrechts ...................................................................................................................... 617 C.4a. Daueraufenthaltsrecht ( NeuBestG; 25.10.2016 ) C.4a. 0 . Prüfungsreihenfolge Es empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge: 1. Absatz 1, der die Grundnorm für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unabhängig von dem Grund des Freizügigkeitsrechts nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt enthält. 2. Absatz 5, der         den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt von Familienangehörigen regelt, die das Aufenthaltsrecht auf eigener persönlicher Grundlage gem. § 3 Abs. 3 bis 5 erworben haben 3. Absatz 2, der die Bedingungen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts für Erwerbstätige festlegt, die ihre Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beenden, bevor sie ein Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 1 – mit dem Ablauf von fünf Jahren – erworben haben. 4. Absatz 4 und Absatz 3, die den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts für Familienangehörige regeln bei Erwerb des Daueraufenthaltsrechts eines Erwerbstätigen nach Absatz 2, wenn sie ihren ständigen Aufenthalt beim Daueraufenthaltsberechtigten haben (Abs. 4) oder bei Tod eines freizügigkeitsberechtigten noch nicht daueraufenthaltsberechtigten Erwerbstätigen (Abs. 3) Hat ein Unionsbürger ein Daueraufenthaltsrecht erworben, ist ihm auf formlosen Antrag unverzüglich eine Bescheinigung seines Daueraufenthaltsrechts auszustellen. Familienangehörigen aus Drittstaaten wird auf Antrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Die Gebührenpflicht des § 47 Abs. 3 AufenthV ist zu berücksichtigen. vgl. Ausführungen unter C.5.6 sowie C.2.6. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 können daueraufenthaltsberechtigte Unionsbürger und Drittstaatsangehörige sodann ein- und ausreisen oder sich hier niederlassen. Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ist gänzlich unschädlich. Bzgl. des Familiennachzugs zu Daueraufenthaltsberechtigten vgl. die Ausführungen unter C.2.2.7. C.4a.1. Daueraufenthaltsrecht nach 5-jährigem ständig rechtmäßigen Aufenthalt C.4a.1. Unionsbürger, die sich seit 5 Jahren in Deutschland ständig rechtmäßig aufhalten, erlangen von Gesetzes wegen ein Daueraufenthaltsrecht und einen Schutz vor der Feststellung des Verlusts ihrer Rechte gem. § 5 Abs. 5 FreizügG/EU. Zur Definition des „ständigen“ Aufenthalts vgl. die Ausführungen zu § 4a Abs. 6 bzw. bei Beschäftigten ausländischer Vertretungen A.1.2.0 und B .AufenthV.27. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                                                                         Seite 615 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Für Familienangehörige gilt derselbe Automatismus, wenn sie sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger in Deutschland aufgehalten haben (vgl. Art. 16 Abs. 2 UnionsRL). Die 5-Jahresfrist beginnt mit dem Erfüllen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6. Erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht, ist zunächst ein Daueraufenthaltsrecht nach den Absätzen 3 bis 5 bzw. nach dem AufenthG zu prüfen. Voraussetzung für einen "ständigen rechtmäßigen Aufenthalt" ist, dass der Unionsbürger und seine Familienangehörigen sich in diesem Zeitraum durchgängig freizügigkeitsberechtigt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der UnionsRL hier aufgehalten haben (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-424.10 sowie BVerwG, Urteile vom 31.05.2012, 10 C 8.12, und vom 16.07.2015, 1 C 22.14). Der zwischenzeitliche Wegfall des Freizügigkeitsrechts unterbricht den Fünfjahreszeitraum, so dass ggf. der Zeitraum nach Wiedererlangung des Freizügigkeitsrecht neu zu laufen beginnt. Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne des AufenthG genügt nicht. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 und 2 der UnionsRL. Ebenso wenig genügt ein Recht aus Art. 10 VO Nr. 492/2011. Denn hierbei handelt es sich nicht um ein Freizügigkeitsrecht nach Art. 7 Abs. 1 UnionsRL. Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der UnionsRL sind Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts eines Unionsbürgers in Deutschland vor dem Beitritt seines Heimatstaates zur EU in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der UnionsRL zurückgelegt wurden (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-424.10). Es ist somit rückwirkend zu prüfen, ob der Betroffene vor dem Beitritt freizügigkeitsberechtigt gewesen wäre. Dies ist von besonderer Bedeutung für die Staatsangehörigen der jüngeren Mitgliedstaaten und ihre rechtmäßig aufhältlichen Familienangehörigen. Der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen auch vor dem EU-Beitritt kommt auf die 5- Jahresfrist zur Anrechnung, vgl. C.11 . Die Anrechenbarkeit von Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts vor dem 30.04.2006 gilt selbstverständlich auch für Unionsbürger der anderen EU-Mitgliedstaaten (vgl. EuGH-Urteil v. 7.10.2010 - C-162/09 (Lassal). Zeiträume, in denen der drittstaatsangehörige Familienangerhörige im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt, werden nicht bei der Berechnung des Fünfjahreszeitraums berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Kontinuität des Aufenthalts von 5 Jahren durch die Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe unterbrochen. Die der Freiheitsstrafe vorangehenden und nachfolgenden Zeiträume können nicht zusammengerechnet werden (vgl. EuGH, Urteile vom 16.01.2014, C-378/12 sowie C-400/12). Im Übrigen gilt für gestattete Aufenthalte § 55 Abs. 3 AsylVfG, wonach solche Zeiten nur bei einer positiven Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge angerechnet werden. Der geduldete Aufenthalt ist nicht rechtmäßig. Mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wird im neu hinzugefügten Satz 3 der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen, die ein freizügigkeitsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben haben, klargestellt. Danach gilt folgendes: Auf den Familiennachzug von Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen findet das Freizügigkeitsrecht dann weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen eines Familiennachzugs zu einem Unionsbürger gemäß § 3 Absatz 1 und 2 weiterhin erfüllt sind. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige weiterhin mit dem stammberechtigten Unionsbürger verheiratet ist und daher die Rechtsstellung des Unionsbürgers als freizügigkeitsberechtigt den Nachzugsanspruch vermittelt. Wenn sich der Anspruch auf Familiennachzug jedoch allein auf die Rechtstellung als daueraufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger stützt, finden die Regelungen des AufenthG Anwendung (für diese Fälle regelt die Richtlinie 2003/86/EG den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen, deren Vorschriften einzig im Aufenthaltsgesetz umgesetzt werden). Durch den Verweis auf die Vorschriften zum Familiennachzug zu Inhabern eines Daueraufenthaltsrechts-EU wird klargestellt, dass in diesen Fällen die einschlägigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern dieses Aufenthaltstitels entsprechend Anwendung finden sollen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und das Recht nach § 4a Absatz 1 Satz 2 sind von der Rechtsstellung, die sie vermitteln, vergleichbar, so dass eine Gleichstellung beim Familiennachzug sachgerecht erscheint. C.4a.2. Daueraufenthaltsrecht für aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Unionsbürger und ihre Familienangehörigen C.4a.2. Für Erwerbstätige, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheiden, ist der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts in f olgenden Fallgruppen vor Ablauf des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren möglich: 1. Altersbedingt in Deutschland aus dem Erwerbsleben Ausscheidende Beschäftigte und selbstständig Tätige: Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Erwerbstätigkeit während der letzten 12 Monate in Deutschland ausgeübt wurde und der Unionsbürger sich hier seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat. Merke: Für Selbstständige ist gem. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) S. 2 UnionsRL als Altersgrenze auch die Vollendung des Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                 Seite 616 von 786
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 60. Lebensjahres möglich. Als Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gilt auch die Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat, wenn der Grenzgänger seinen ständigen Aufenthalt/Wohnsitz seit drei Jahren im Bundesgebiet hat (vgl. § 4 a Abs. 2 Nr. 3 2. HS sowie Art. 17 Abs. 1 c) 2 Unterabsatz UnionsRL). 2. Auf Grund Erwerbsunfähigkeit in Deutschland aus dem Erwerbsleben ausscheidende Beschäftigte und selbstständig Tätige: Ist die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, auf deren Grund ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente entsteht, die mindestens teilweise zulasten eines deutschen Trägers geht, entfällt die Voraussetzung der mindestens 2-jährigen Aufenthaltsdauer des Buchstaben b); für die Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist eine entsprechende Bescheinigung zu verlangen. Ist die Erwerbsunfähigkeit eingetreten gilt auch die Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (vgl. § 4 a Abs. 2 Nr. 3 2. HS sowie Art. 17 Abs. 1 c) 2 Unterabsatz). Merke: Ist der oben genannte Erwerbstätige mit einem deutschen Ehegatten verheiratet oder führt mit diesem eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder hat der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31.03.1953 verloren, entfallen in den Fällen der Nr. 1und 2 für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. der Erwerbstätigkeit. Dies ergibt sich aus § 4 a Abs. 2 S. 2. 3. Erwerbstätige in einem anderen Mitgliedsstaat, die in Deutschland erwerbstätig waren und ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten. Sogenannte Grenzgänger erwerben nach drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit und ständigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig werden. Merke: Mitgliedsstaat im Sinne der Regelung ist immer auch ein EWR- Staat. Zeiten der fortbestehenden Erwerbstätigeneigenschaft gem. § 2 Abs. 3 fließen vollständig in die jeweiligen zeitlichen Voraussetzungen des Daueraufenthaltsrechts mit ein. C.4a.3. Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers C.4a.3. In Absatz 3 Nr. 3 geht der Gesetzgeber über die UnionsRL hinaus und gewährt auch den ausländischen Familienangehörigen des überlebenden deutschen Ehegatten oder Lebenspartners ein Daueraufenthaltsrecht ab dem Zeitpunkt des Todes des Daueraufenthaltsberechtigten. C.4a.4. Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige eines daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgers C.4a.4. Absatz 4 setzt Art. 17 Abs. 3 der UnionsRL in nationales Recht um. C.4a.5. Daueraufenthaltsrecht für weiter freizügigkeitsberechtige Familienangehörige nach Wegzug, Scheidung oder Tod des Unionsbürgers C.4a.5. Gemäß Absatz 5 erlangen auch die Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 erhalten geblieben ist (Fälle von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen nach Tod oder Wegzug des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers bzw. Scheidung, Aufhebung der Ehe), nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht. C.4a.6. Berücksichtigungsfähige Zeiten für den ständigen Aufenthalt C.4a.6. Absatz 6 setzt Art. 16 Abs. 3 der UnionsRL um. Abwesenheiten von bis zu insgesamt 6 Monaten pro Jahr gerechnet ab der Ausreise unterbrechen nicht den ständigen rechtmäßigen Aufenthalt (§ 4a Abs. 6 Nr. 1). Die vom Gesetzgeber aus der Richtlinie übernommene Aufzählung von wichtigen Gründen (§ 4 a Abs. 6 Nr. 3) ist nicht abschließend. Weitere wichtige Gründe als die genannten sind denkbar. Allerdings entscheiden wir grundsätzlich zugunsten der Betroffenen, sobald diese ihre bis zu 12-monatige Abwesenheit mit einem der beschriebenen Gründe in Verbindung bringen. Für die Annahme einer Abwesenheit aus einem wichtigen Grund, d.h. einer Anwendung des § 4a Abs. 6 Nr. 3 sind immer entsprechende Nachweise zu fordern. Weiter führt der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt durch einen Feststellungsbescheid gem. §§ 2 Abs. 7 , 5 oder 6 zur Unterbrechung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. Art. 21 der UnionsRL ). C.4a.7. Verlust des Daueraufenthaltsrechts C.4a.7. Absatz 7 nähert sich der Verlustregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG an. Anders als die Aufenthaltstitel des AufenthG erlischt das Daueraufenthaltsrecht jedoch nicht von Gesetzes wegen beim Überschreiten der zeitlichen Frist. Zum Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017                                                                   Seite 617 von 786
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