20170801
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin eine Ausreiseverpflichtung entstanden, die auf der Grundlage dieses Bescheides durchzusetzen ist. Erklärt der Ausländer den Rechtsstreit für erledigt und wird der Erledigungserklärung nach Aufforderung durch das Gericht durch uns nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist widersprochen, dann gilt dies als Zustimmung unsererseits zur Erledigungserklärung. Bei beiderseitiger (!) Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nicht (mehr) über die zugrundeliegende materielle Rechtslage, insbesondere auch nicht darüber, ob sich der Bescheid tatsächlich erledigt hat. Die Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen erschöpft sich nämlich darin, dass das konkrete Gerichtsverfahren zum Abschluss gebracht wird. Die materielle Rechtslage bleibt unberührt. Ist die Hauptsache objektiv nicht erledigt, ändert sich daran durch die Erledigungserklärungen nichts. Ein tatsächlich nicht erledigter Verwaltungsakt, der Gegenstand des Verfahrens war, bleibt wirksam und kann vollzogen werden. Der Bescheid ist dann tatsächlich bestandskräftig geworden. 7.2.2. 2. Hinweise zur Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG Auch im Rücknahmebescheid ist auf das von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ("kann ... zurückgenommen werden") eröffnete Ermessen hinzuweisen und dieses auszuüben. Das Ermessen ist in zweifacher Hinsicht' auszuüben: In einem ersten Schritt ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob überhaupt eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes, d.h. hier des Aufenthaltstitels, erfolgen soll. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist das öffentliche Interesse an der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte mit dem Interesse des Betroffenen, am Fortbestand eines ihn begünstigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes abzuwägen. Das Interesse des Betroffenen am Fortbestand des rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitels tritt regelmäßig dann zurück, wenn der Betroffene sich nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand berufen kann. Auf ein solches Vertrauen kann sich der Betroffene nach den Wertungen des (an sich für per Verwaltungsakt gewährte Geldleistungen) geschaffenen § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht berufen, wenn er den Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung bzw. durch falsche oder unrichtige Angaben erwirkt hat oder wenn er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In einem solchen Fall gilt als Leitlinie für das Ermessen, dass auf eine Rücknahme lediglich dann verzichtet werden kann, wenn der Betroffene dadurch außergewöhnlichen und letztlich unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt würde. In einem zweiten Schritt ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen soll. Wurde der Verwaltungsakt durch Täuschung bzw. falsche oder unvollständige Angaben erwirkt, gelten als Ermessensleitlinie die Wertungen des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, wonach der Verwaltungsakt in einem solchen Fall regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Bereits der Tenor des Rücknahmebescheides soll eine Aussage zum Zeitraum der Rücknahme enthalten (z.B.: "Die am ... erteilte und bis zum ... gültige Aufenthaltserlaubnis wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen." oder "Die am ... erteilte und bis zum ... gültige Aufenhaltserlaubnis wird mit Wirkung für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides zurückgenommen.") Beachte: Die Rücknahme des Aufenthaltstitels eines Elternteils mit Wirkung für die Vergangenheit kann nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 und Abs. 3 StAG den Verlust der nach § 4 Abs. 3 StAG erworbenen dt. Staatsangehörigkeit eines zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides unter fünfjährigen Kindes zur Folge haben. Ist dies der Fall, auch dieser Staatsangehörigkeitsverlust in die Ermessensentscheidung über die zeitliche Wirkung der Rücknahme mit einzubeziehen. Der Staatsangehörigkeitsverlust fällt nur dann besonders ins Gewicht, wenn das Kind staatenlos würde, weil es keine weitere Staatsangehörigkeit besitzt und auch nicht ohne Weiteres die Staatsangehörigkeit eines Elternteiles erlangen kann. Ansonsten ist im Ermessen darauf hinzuweisen, dass ein Kleinkind von den mit der dt. Staatsanghörigkeit verbundenen Rechten ohnehin noch keinen Gebrauch machen kann. Sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Rücknahme erfolgen soll, ist darauf zu achten, dass diese immer einer gesonderten Begründung erfordert, die über die den Verkürzungsbescheid tragende Begründung hinausgeht. Auf die in dem Bescheidgerücst geannten Beispielsfälle wird hingewiesen. Zur Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltsungakte - etwa einer rechtswidrigen Ausweisung - vgl. die Ausführungen unter E.Türk.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 65 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 8 Inhaltsverzeichnis A.8. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis .................................................................... 66 (2. RiLiUmG; AuslBeschR) ....................................................................................... 66 8.2. Ausschluss der Verlängerung ............................................................................ 66 8.3.0. Berücksichtigung der Verpflichtung zum Integrationskurs ...................... 66 8.3.1. Bescheinigung der Teilnahme am Integrationskurs ............................... 66 8.3.2. - 8.3.4. Verletzung der Teilnahmepflicht ................................................. 67 8.4. Ausnahmen von der Berücksichtigung der Verpflichtung zum Integrationskurs ...... 67 A.8. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (2. RiLiUmG; AuslBeschR) 8.1. einstweilen frei 8.2. Ausschluss der Verlängerung Von der Möglichkeit des § 8 Abs. 2, eine (weitere) Verlängerung bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auszuschließen, wird grundsätzlich bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 4 S. 1 sowie der letztmaligen Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 BeschV (Regelung für die Beschäftigung von Spezialitätenköchen) Gebrauch gemacht. Dies geschieht dann gegebenenfalls durch die Auflage „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 AufenthG)“ Bei dem (…) zweckgebundenen vorübergehenden Aufenthalten von Sprachlehrern (vgl. § 11 Abs. 1 BeschV) kommt die Vorschrift vor dem Hintergrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Erteilung muttersprachlichen Unterrichts dagegen nicht zur Anwendung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch § 38 a Abs. 1 S. 2. Dieser stellt klar, dass eine formale Einschränkung der Verlängerbarkeit der AE nach § 38a gem. § 8 Abs. 2 vor dem Hintergrund des Artikels 22 der Daueraufenthalt-Richtlinie unzulässig ist. 8.3. 0. Berücksichtigung der Verpflichtung zum Integrationskurs Mit der Änderung des § 8 Abs. 3 S. 2 und 3 durch das 2. ÄndG wird die Möglichkeit zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ausdifferenziert. Bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs (tatbestandliche Eingrenzung) soll im Falle einer Ermessensentscheidung, d.h. bei Nicht-Anspruchsberechtigten, versagt werden. Im Falle eines Anspruchs auf Verlängerung kann bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs versagt werden, es sei denn der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. § 8 Abs. 3 kommt allerdings in den Fällen des § 25 Abs. 1 – 3 und 4a nicht zur Anwendung (vgl. hierzu unten A.8.4.) Darüber hinaus sieht § 8 Abs. 3 mit Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes eine Sanktionierung auch in den Fällen vor, in denen die Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme durch uns auf Grund Leistungsbezugs oder besonderer Integrationsbedürftigkeit angeordnet wurde (Fälle des § 44 a Abs. 1 Nr. 2 a und b alter Fassung und Nr. 3 neuer Fassung). 8.3.1. Bescheinigung der Teilnahme am Integrationskurs Vor der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen von Personen, die gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 alter Fassung bzw. Abs. 1 Nr.1. oder Nr.3. verpflichtet worden sind, ist zwingend - im Regelfall schon mit dem Vorladungsschreiben - die Vorlage der Bescheinigung über die ordnungsgemäße oder ggf. erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs zu fordern (so ausdrücklich § 8 Abs. 3 S. 1 in der Fassung vom 01.07.2011, zur Unterscheidung vgl. Ausführungen unter A.43.2.2.). Dies gilt allerdings gem. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 1 in der Fassung vom 01.07.2011 nicht in den Fällen des § 25 Abs. 1 -3 bzw. Abs. 4a. Unabhängig davon, ob die Kursteilnahme erfolgreich war, sind die Bescheinigungen zur Akte zu nehmen. Wird keine Bescheinigung über die erfolgreiche noch über die ordnungsgemäße Teilnahme vorgelegt, ist in Form eines einfachen Alltagsgesprächs zu prüfen, ob der Betroffene über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Hiervon ist orientiert an § 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 IntV immer dann auszugehen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbstständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann. Ist dies der Fall, gilt der Nachweis als erbracht, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Entsprechend ist von weiteren Maßnahmen abzusehen und die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der üblichen Geltungsdauer zu verlängern. Ist dies nicht der Fall, ist zu differenzieren. Trägt der Betroffene vor, seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein und auch den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen zu haben, ist er aufzufordern, die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme nachzureichen und ist lediglich eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 66 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Steht dagegen auf Grund der Angaben des Betroffenen oder der vorgelegten Bescheinigungen fest, dass der Integrationskursverpflichtung nicht ordnungsgemäß oder aber ordnungsgemäß aber nicht erfolgreich nachgekommen wurde, wird die Aufenthaltserlaubnis gem. § 8 Abs. 3 S. 5 in der Fassung vom 01.07.2011 für höchstens ein Jahr verlängert. Die Auflage, mit der der Betroffene zum Kurs verpflichtet ist, ist erneut zu verfügen. Merke: Wie bisher kommt die Aushändigung einer erneuten Bestätigung über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht in Betracht. Allerdings kann in den Fällen, in denen ... weggefallen ... der Betroffene einen Kurs begonnen aber noch nicht beendet hat, dieser mittels der Textvorlage “Integrationskursbelehrung“ gem. § 44 a Abs. 3 auf die Folgen der Verletzung der Teilnahmepflicht hingewiesen und er aufgefordert werden, den Kurs fortzusetzen. Hat der Betroffene nicht ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen, so ist regelmäßig auch dann auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25,00 Euro einzufordern, wenn ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen. Wird der Betroffene aufgefordert den Kurs zu beginnen oder fortzusetzen und kommt er der Verpflichtung an einer ordnungsgemäßen Teilnahme im Rahmen der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht nach und verfügt auch weiterhin nicht über ausreichende Sprachkenntnisse ist eine Fiktionsbescheinigung auszustellen und zu prüfen, ist ob der Betroffene aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Teilnahmepflicht wiederholt sowie gröblich verletzt hat, in dem er den Kurs nicht angetreten oder abgebrochen hat. Weiter ist erneut auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG ein Verwarnungsgeld nunmehr in Höhe von 35,00 Euro einzufordern. Von einer gröblichen und wiederholten Verletzung ist grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn der Ausländer nicht auf Grund einer Krankheit oder Behinderung oder einer sonstigen Ausnahmesituation nachweislich an der Teilnahme am Integrationskurs gehindert war. Die Notwendigkeit der Kleinkindbetreuung, pflegebedürftige Angehörige oder eine Vollerwerbstätigkeit reichen für die Annahme einer solchen Ausnahmesituation für sich genommen nicht aus. Hier muss dargelegt werden, warum auch der Besuch von Abendkursen, Kursen mit Kinderbetreuung etc. unzumutbar ist. In jedem Fall kommt ohne den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse oder der erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs gem. § 8 Abs. 3 S. 6 nur eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr in Betracht. Merke: Soweit wiederholt und gröblich gegen die Teilnahmeverpflichtung i.S.d. § 8 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 5 Satz 2 IntV verstoßen worden ist, ist auch dann zu prüfen, ob ein Verwarnungsgeld auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Nr. 4 ausgesprochen wird, wenn eine Versagung des Antrags nicht in Betracht kommt. 8.3.2. - 8.3.4. Verletzung der Teilnahmepflicht Steht orientiert an den Ausführungen unter A.8.3.1. fest, dass der Betroffene seine Integrationskursverpflichtung wiederholt und gröblich verletzt hat, so sind im Rahmen der Ermessensprüfung des § 8 Abs. 3 S. 2 oder 3 immer auch die in § 8 Abs. 3 S. 4 genannten schutzwürdigen Belange miteinzubeziehen. Steht die Verlängerung im Ermessen kann diese abgelehnt werden. Im Ablehnungsbescheid ist dann das Ermessen anhand der in § 8 Abs. 3 Satz 4 genannten Gesichtpunkte auszuüben, allerdings der gesetzgeberischen Vorgabe („soll“) regelmäßig maßgebliches Gewicht beizumessen. Entsprechende Versagungsbescheide sind der Sachgebietsleitung zur Entscheidung vorzulegen. Merke: Auch wenn in Ermessensfällen nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 2 nicht geprüft werden muss, ob der Betroffene sich trotz wiederholter und gröblicher Verletzung seiner Teilnahmeverpflichtung anderweitig integriert hat, ist dies dennoch immer ein wesentliches Moment der Prüfung. Nur wenn geprüft wurde, dass der Betroffene nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, kommt eine Versagung der Verlängerung in Betracht. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In einem solchen Fall wäre sowohl eine erneute Teilnahmeverpflichtung als auch eine Versagung der Verlängerung eines Titels weder erforderlich noch angemessen. Hierzu sind in einem versagenden Bescheid immer entsprechende Ausführungen zu machen. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung ausschließlich nach dem AufenthG - d.h. z.B. nicht nach ARB 1/80 - und greift § 8 Abs. 4 nicht, kann die Verlängerung unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 Satz 4 genannten Gesichtspunkte versagt werden, soweit der Ausländer nicht den Nachweis erbringt, dass seine Integration in das hiesige gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt. Auf diesen Nachweis ist ggf. in der Anhörung zur Versagung hinzuweisen. Als Leitlinie für das Ermessen gilt, dass eine Versagung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der Ausländer mit deutschen Familienangehörigen oder solchen Familienangehörigen, denen die Ausreise etwa in einem gemeinsamen Heimatstaat rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Entsprechende Versagungsbescheide sind IV Z bzw. IV AbtL zur Entscheidung vorzulegen. Merke: § 8 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung in Fällen, in denen der ausländische Ehegatte eines Deutschen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 beantragt hat, der erfolgten Verpflichtung zur Kursteilnahme (vgl. A.44a.1.1.1.) jedoch nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (zu diesen Fällen vgl. Ausführungen unter A.28.2.1). 8.4. Ausnahmen von der Berücksichtigung der Verpflichtung zum Integrationskurs Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Asylberechtigten, Flüchtlingen und subsidiär geschützten Ausländern (vgl. § 25 Abs. 1, 2 und 3) ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 vorzunehmen. Dies folgt aus der so genannten Qualifikationsrichtlinie, wonach die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen darf. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Mit dem sogenannten 2. Richtlinienumsetzungsgesetz wurde die Fallgruppe des § 25 Absatz 4a aus § 8 Abs. 4 gestrichen. Dies hat ausweislich der Gesetzesbegründung nur klarstellenden Charakter. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a oder 4b sind auf Grund ihres vorübergehenden Aufenthalts nicht integrationsbedürftig, haben deshalb nach § 44 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs und sind nicht nach § 44a zur Teilnahme am Integrationskurs Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 67 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin verpflichtet. Die Regelung des § 8 Absatz 3, die die Verletzung der Teilnahmepflicht voraussetzt, ist schon mangels Bestehens einer Teilnahmepflicht nicht auf sie anwendbar. Der ausdrückliche Ausschluss dieser Personengruppe vom Anwendungsbereich des § 8 Absatz 3 ist daher entbehrlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 68 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 9 Inhaltsverzeichnis A.9. Niederlassungserlaubnis .................................................................................................................................................... 69 Änderungsdatum ................................................................................................................................................................ 585 9.0. Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels ....................... 69 9.1.2. Nebenbestimmung ............................................................................................................................................ 69 9.2.1.0. Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis/Übergangsregelung ............................... 69 9.2.1.1. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................ 70 9.2.1.2. Sicherung des Lebensunterhalts ................................................................................................................... 70 9.2.1.3. Altersversorgung - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare private Altersversorgung ..................................................................................................................................................................................... 70 1 . Variante (Pflichtbeiträge) ................................................................................................................................ 71 2. Variante (freiwillige Beiträge) ........................................................................................................................... 71 3. Variante (private Vorsorge) .............................................................................................................................. 72 9.2.1.3a. Sozialversicherungsabkommen ................................................................................................................... 72 9.2.1.4. Versagungsgründe ......................................................................................................................................... 73 9.2.1.5. Zugang zur Beschäftigung ............................................................................................................................ 73 9.2.1.7. Ausreichende Sprachkenntnisse ................................................................................................................... 73 9.2.1.8. Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung .................................................................................................. 73 9.2.3. Berücksichtigung von Erkrankungen / Behinderungen .................................................................................... 73 9.2.4. Berücksichtigung zu vermeidender Härte ........................................................................................................ 74 9.2.6. Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes ....................................................................................... 74 dauerhafte Erkrankung ........................................................................................................................................ 74 Teilerwerbstätigkeit auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ...................................................................... 74 Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit .................................................................................................... 74 Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII allgemein ...................................................................... 74 Bezug von Leistungen nach SGB XII bei Erwerbsunfähigkeit ............................................................................. 74 Alter und altersbedingte Leistungseinschränkungen ........................................................................................... 75 9.3.1. Ehegattenprivileg ............................................................................................................................................. 75 9.3.2. Ausbildungsprivileg .......................................................................................................................................... 75 9.4.1. ehemalige Deutsche ........................................................................................................................................ 76 9.4.2. Auslandsaufenthalte ........................................................................................................................................ 76 9.4.3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten zum Studium und Berufsausbildung ........................................................ 76 A.9. Niederlassungserlaubnis Änderungsdatum ( 16.01.2017; RiLiUmsG2017 ) 9. 0. Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels Die Verfestigung des Aufenthalts von Familienangehörigen eines Inhabers eines humanitären Aufenthaltstitels richtet sich nicht nach § 9, sondern nach § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 35. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 9.2.0 AufenthG- VwV. So sind schon die Erteilungsvoraussetzungen nach den genannten Vorschriften günstiger für den Betroffenen. Auch sind die Ausführungen nicht schlüssig, wird dort doch zum einen behauptet, dass § 9 Abs. 2 grundsätzlich gleichberechtigt neben § 26 Abs. 4 sowie § 35 steht, dies zum anderen aber für die verlängerte Mindestaufenthaltsfrist des § 26 Abs. 4 S. 1 verneint. 9.1.1. einstweilen frei 9.1.2. Nebenbestimmung Die Niederlassungserlaubnis kann nur in den durch das AufenthG zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Der einzige Fall, in dem dies zugelassen ist, ist die Wohnsitzbeschränkung gemäß § 23 Abs. 2. 9.1.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 69 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 9.2.1. 0. Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis/Übergangsregelung § 9 Abs. 2 benennt die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. In § 9 Abs. 2 S. 3 bis 6 sind für bestimmte Gestaltungen Ausnahmen von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 geregelt. Auch bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist stets § 5 zu prüfen. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2. Bei Ausländern, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Besitz einer AE sind, genügen einfache Sprachkenntnisse. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 gilt damit nur eingeschränkt. Des Weiteren gelten § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (angemessene Alterssicherung) und 8 (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung) in diesen Fällen nicht. 9.2.1.1. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 genügen 5 Jahre AE-Besitz (beachte auch § 6 Abs. 3 S. 3 sowie § 4 Abs. 1 S. 3, wonach die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum bzw. die Dauer des Besitzes einer Blauen Karte EU hier angerechnet wird. Daraus folgt im Umkehrschluss: Zeiten des rechtmäßigen visafreien Aufenthalts und sich daran unter Umständen anschließende Zeiten, in denen der Ausländer gem. § 81 Abs. 3 im Besitz einer Fiktionsbescheinigung war, kommen entsprechend nicht zur Anrechnung). Zeiten einer Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG können nur dann auf den erforderlichen fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden, wenn dem Betroffenen daraufhin die Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist. Beantragt demnach ein Ausländer, der im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 wg. der Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis ist, eine Niederlassungserlaubnis, kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur in Betracht, wenn ihm quasi in einer logischen Sekunde zuvor auch die Aufenthaltserlaubnis hätte verlängert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 6.09 – sowie BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -). Erfüllt der Ausländer einen fünfjährigen Anrechnungszeitraum lang auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, ist bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). Die tatsächliche Erteilung bzw. der tatsächliche Besitz einer Blauen Karte über fünf Jahre ist hierfür nicht erforderlich. Problematisch ist auch, ob gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr.1 auch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung (nach altem Recht) angerechnet werden. Dies stünde im Gegensatz zur früheren Praxis im Rahmen der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Hier gilt Folgendes: Ist ein Ausländer im Besitz einer AE nach § 16 Abs. 1 oder 4, kommt § 9 nicht zur Anwendung (vgl. § 16 Abs. 2 S. 2). Erst im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck sind die studienbedingten Aufenthaltszeiten anrechenbar (bzgl. der Anrechenbarkeit von Zeiten, in denen der Antragsteller eine Aufenthaltsbewilligung besessen hat vgl. unten 9.4.3). Entsprechendes gilt für Personen, die eine Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG besaßen. Erst im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck sind die humanitären Aufenthaltszeiten anrechenbar. Dies gilt auch nur für die Zeiten nach dem 01.01.2005, da erst danach der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Besitz einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen kann und eine Anrechnungsnorm für die Zeiten der Aufenthaltsbefugnis nicht geschaffen wurde. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist problematisch, ob Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, sich auf die Regelung des § 9 berufen können, um eine Niederlassungserlaubnis zu beanspruchen. Nach richtiger Auffassung ist dies nicht möglich. Hier sperren die Sonderregelungen des § 26 Abs. 3 (gilt nur für die Fälle des § 25 Abs. 1 und 2) und des § 26 Abs. 4 (gilt für die sonstigen Fälle des humanitären Aufenthalts; §§ 22 ff.) die Anwendung des § 9 Abs. 2. Erst im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck findet § 9 Anwendung. Dann sind auch die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf den Fünfjahreszeitraum anwendbar. Zeiten einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 sind jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 102 Abs. 2 im Rahmen des § 9 nicht anrechenbar (zur Problematik vgl. auch 9.3.2. sowie oben 9. 0.). Der Umstand, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für zeitlich begrenzte Beschäftigungen (§ 11 BeschV) besitzt, steht der Anwendung des § 9 - anders als in den Fällen des § 9a nicht entgegen, wenn auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Die entsprechenden Zeiten sind auch auf den Fünfjahreszeitraum anzurechnen. Für die Anrechnung von Zeiten durch einen längeren Auslandsaufenthalt erloschener Aufenthaltstitel sowie eines Aufenthalts zu Zwecken des Studiums sowie der Berufsausbildung, vgl. die Ausführungen zu § 9 Abs. 4. 9.2.1.2. Sicherung des Lebensunterhalts Bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung in Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten die unter A.2.3.1. niedergelegten allgemeinen Maßstäbe einschließlich der Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und beider Freibeträge nach § 11 SGB II (Werbungskostenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag). Eine Ausnahme gilt hier ausschließlich für Selbstständige und ansonsten nicht Krankenversicherungspflichtige, wo aufgrund der Berücksichtigung der konkreten Krankenversicherungsbeiträge darauf verzichtet wird, die Werbungskostenpauschale mit anzurechnen (vgl. A.2.3.1.12.). Der Wortlaut „sein Lebensunterhalt“ lässt keinesfalls darauf schließen, dass bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis eine isolierte Betrachtung von Einkommen und Bedarf des Antragstellers ohne Berücksichtigung ihm gegenüber unterhaltsberechtigter Familienangehöriger vorzunehmen wäre (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -). 9.2.1.3. Altersversorgung - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare private Altersversorgung Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 70 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Der Gesetzgeber gibt 3 Varianten vor, die gleichberechtigt als Beleg einer gefestigten wirtschaftlichen Integration dienen. Neben den explizit genannten 60 Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung werden auch 60 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine vergleichbare private Altersvorsorge und Vorsorge wegen Erwerbsminderung bei einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, wie sie die freien Berufe kennen, oder bei einem Versicherungsunternehmen anerkannt. In den Fällen einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 i.V.m . § 18 Abs. 4a für Beamte ist vom Erfordernis von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren privaten Altersversorgung abzusehen (vgl. VAB 18.4a.). 1 . Variante (Pflichtbeiträge) Rentenversicherungspflichtige, die 60 Pflichtbeiträge geleistet haben, erfüllen gem. § 50 SGB VI die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und haben damit Anspruch auf eine 1. Regelaltersrente, 2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und 3. Rente wegen Todes. Als Nachweis der 60 Pflichtbeiträge dient ein Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, der gesetzlich Rentenversicherten gemäß § 149 Abs. 3 SGB VI regelmäßig übersandt wird. Der Versicherungsverlauf enthält alle gemeldeten Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung. Je nach Fallgestaltung finden sich darunter auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder II (Abkürzung „AFG“ in der ersten Spalte), Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, in der ausschließlich der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil leistet (auch hier Abkürzung "DEÜV" in der ersten Spalte) oder Zeiten der Kindererziehung (Hinweis: „Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung“) in der letzten Spalte oder auch der häuslichen Pflege (Hinweis: „Pflichtbeitragszeit für Pflege“ in der letzten Spalte). Für die Berechnung der 60 Pflichtbeiträge im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Zeiten anerkannt, in denen die Beiträge auf Grund der - ggf. auch geringfügigen versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit des Betroffenen bzw. von ihm selbst geleistet wurden oder in denen entsprechende Leistungen während Ausfallzeiten aufgrund von häuslicher Pflege oder Kinderbetreuung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, letzter Halbsatz erbracht wurden. Auch alle anderen Zeiten die durch den Hinweis „Pflichtbeiträge“ in der letzten Spalte des Versicherungsverlaufs ausgewiesen sind, sind im Sinne einer vereinfachten Prüfung anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind allerdings Zeiten des Bezuges von ALG I oder II (Abk.: „AFG“ in der ersten Spalte). Beachte : Zeiten der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege sind ausnahmsweise dann nicht anzurechnen, wenn der Erziehende oder Pflegende weder zuvor noch danach zu irgendeinem Zeitpunkt Beiträge auf Grund eigener Erwerbstätigkeit gezahlt hat. In einem solchen Fall kann nämlich nicht von einer beruflichen Ausfallzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3, letzter Halbsatz gesprochen werden, da eine Berufstätigkeit gar nicht vorlag (so auch Marx in GK-AufenthR Rn. 249 ff. § 9). In solchen Fällen wird allerdings häufig das Ehegattenprivileg gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen sein. Soweit der Gesetzgeber die Leistung von 60 Pflicht- oder feiwilligen Beiträgen fordert, hat er augenscheinlich keine bestimmte Höhe von Rentenansprüchen im Blick gehabt, die dem Betroffenen mit Renteneintrittsalter bei Fortsetzung der Beitragsleistung in gleicher Höhe zur Verfügung stehen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 verbietet eine Prognoseentscheidung, ob die Beitragsleistung und unter Umständen auch weiter erfolgende Beiträge genügen, um Ansprüche zu erwerben, die im Rentenalter ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB XII ausschließen. Merke: Wird eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und vor Erreichen der Wartezeit von 60 Monaten die weitere Beschäftigung im Beamtenverhältnis ausgeübt, so dass Ansprüche in der Beamtenversorgung entstehen, werden die Beschäftigungsmonate im Beamtenverhältnis als Beiträge zur Rentenversicherung gewertet. Hintergrund ist, dass Personen, die vor Erreichen der Wartezeit für die beamtenrechtliche Mindestversorgung entlassen werden, vom Dienstherren in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden müssen. Beispiel: Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter wird 2,5 Jahre (= 30 Monate) beitragspflichtig beschäftigt. Dann wird er zum Juniorprofessor berufen und verbeamtet. Nach weiteren 2,5 Jahren Aufenthalt hat dieser Mitarbeiter weitere 30 Monate Anwartschaften zur Beamtenversorgung erworben. Wird er jetzt entlassen, ist die Mindestforderung (60 Beitragsmonate) durch die Nachversicherung erreicht. *** Zur weiteren Begründung der o.g. Ausführungen im Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren gilt folgendes: Die begrenzte Anrechung von Pflichtbeitragszeiten d.h. auch Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, wonach „er“ - d.h. der Betroffene selbst bzw. sein Arbeitgeber als Gegenleistung für seine Arbeit - entsprechende Leistungen erbracht haben muss. Ebenso ergibt sich diese begrenzte Anrechnung aus einem Umkehrschluss aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, letzter Hlbs., mit der der Gesetzgeber eine besondere Anrechnungsnorm für berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege geschaffen hat. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber auch sämtliche anderen Pflichtbeitragszeiten, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit des Betroffenen zurückzuführen sind, hätte anerkennen wollen. Der Ausschluss von Zeiten von Arbeitslosengeld I oder II entspricht darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die ja eine angemessene Alterversorgung sicherstellen soll. Gerade während des Bezugs von ALG I und II sind die abgeführten Rentenbeiträge nämlich derart gering, dass es ausgeschlossen ist, auf der Basis dieser Beiträge angemessene Rentenzahlungen zu erhalten. *** 2. Variante (freiwillige Beiträge) Rentenversicherte, die laut Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung 60 freiwillige Beiträge geleistet haben, Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 71 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erfüllen ebenso wie Pflichtversicherte die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 3. Die Voraussetzung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn 60 Beiträge zum Teil als Pflichtbeitrag und zum Teil als freiwilliger Beitrag im Versicherungsverlauf erfasst sind, ohne dass gesondert zu prüfen wäre, ob von zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichenden Rentenansprüchen bei Erreichen des Renteneintrittsalters auszugehen ist (s. Ausführungen oben). 3. Variante (private Vorsorge) Der Gesetzeswortlaut verlangt eine mit 60 geleisteten Pflichtbeiträgen vergleichbare private Vorsorge, etwa von nicht pflichtversicherten Selbstständigen. Die private Vorsorge ist zum Einen vergleichbar, wenn der Antragsteller Anspruch auf 1. eine garantierte Altersrente und 2. eine Rente im Falle einer eingetretenen Berufsunfähigkeit erworben hat. Der Anspruch auf die beiden Rentenarten zu 1. und 2. ist Maßstab für die Vergleichbarkeit mit einer privaten Vorsorge, weil der Zweck der Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 allein darin besteht, Ansprüche auf Sozialleistungen im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit zu verhindern (vgl. Ziffer 9.2.1.3.1. AufenthG-VwV). Demnach ist es nicht erforderlich, darauf abzustellen, ob die private Altersversorgung ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente wegen Todes vorsieht. *** Gegenüber der AufenthG-VwV abweichender Auffassung könnte man hier in Hinblick auf das Ehegattenprivileg nach § 9 Abs. 3 Satz 1 sein, wonach es auch hinsichtlich des Erfordernisses der 60 Pflichtbeiträge ausreichend ist, wenn dieses durch einen Ehegatten erfüllt wird. So hat der Gesetzgeber hier offenbar berücksichtigen wollen, dass im Falle des Versterbens des Ehegatten, der gesetzliche Rentenansprüche erworben hat, der andere Ehegatte die Rente wg. Todes, d.h. die Witwen- oder Witwerrente bezieht. Berücksichtigt man, dass die Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung im Todesfall regelmäßig an den überlebenden Ehegatten vererbt werden dürften, ergibt es allerdings durchaus Sinn, Ansprüche auf eine Rente wegen Todes bei der Frage der Vergleichbarkeit einer privaten Altersvorsorge außen vor zu lassen. Soweit der Gesetzgeber mit Blick auf die Leistungen einer privaten Rentenversicherung "vergleichbare Leistungen" fordert, ist fraglich, nach welchen Kriterien die Vergleichbarkeit zu ermitteln ist. Hier gibt Nr. 9.2.1.3.1. AufenthG - VwV verbindliche Vorgaben. Danach ist von vergleichbaren Leistungen auszugehen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Ansprüche in einer Höhe erworben werden, wie sie entstehen würden, wenn der Ausländer 60 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hätte und künftig, d.h., voraussichtlich bis zum Eintritt des Rentenalters, weiter leisten würde, wobei als Grundlage für die Ermittlung ein Einkommen zu wählen ist, mit dem der Lebensunterhalt gesichert ist. *** Vor diesem Hintergrund ist im Sinne eines Richtwertes etwa von vergleichbaren Leistungen auszugehen, wenn ein Versicherungsvertrag über eine private Renten- oder Lebensversicherung vorgelegt wird, die den Antragsteller in den Stand versetzt, spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres über eine monatliche Geldleistung von mindestens 842,00 Euro auf Lebenszeit oder aber jährlich 10.104,00 Euro bis zur Vollendung des 79. Lebensjahres (gem. Sterbetafel 2012/2014 des Statistischen Bundesamtes durchschnittliche Lebenserwartung eines heute 40-jährigen Mannes) zu verfügen. Auch muss nachgewiesen werden, dass eine Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Betrag von 842,00 € monatlich orientiert sich an einem den Lebensunterhalt des Ausländers sichernden Einkommen im Sinne von Nr. 9.2.1.3.1. AufenthG-VwV. So entspricht dieser Bedarf in etwa dem gegenwärtigen Regelbedarf nach dem SGB II für einen alleinstehenden Erwachsenen von 404,00 € zuzüglich angemessener Miete in Höhe von 438,00 € (vgl. Ausführungsvorschriften der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10.02.2009) und rechtfertigt damit jedenfalls an den heutigen Maßstäben orientiert die Prognose eines gesicherten Lebensunterhalts auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters oder bei Erwerbsminderung. Der zur Erreichung der vorgenannten Leistungen mindestens zu zahlende monatliche Beitrag muss mindestens 60 Monate geleistet worden sein. Wurden höhere Zahlungen geleistet, verkürzt sich der Zahlungszeitraum entsprechend. Merke: Der Nachweis aktuell vorhandenen oder noch an zu sparenden Vermögens in der genannten Höhe genügt dagegen nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 3 nicht, da die vergleichbaren Leistungen gegenüber einen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bestehen müssen. Dabei sind auch dann, wenn eine Ehegatte vom Ehegattenprivileg nach § 9 Abs. 3 Satz 1 profitiert, etwaige Unterhaltspflichten in einer mit Renteneintritt ja regelmäßig nur noch durch Ehegatten gebildeten Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung von gegenüber 60 Pflichtbeiträgen vergleichbaren Rentenleistungen außer Acht zu lassen, um eine Schlechterstellung gegenüber Pflichtversicherten zu vermeiden. Beachte: Die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lassen sich nicht dadurch erfüllen, dass geleistete Beiträge und private Vorsorgeleistungen zusammengerechnet werden. So ist die Leistung von 60 Beiträgen Mindestvoraussetzung dafür, dass überhaupt Ansprüche aus Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen (sog. fünfjährige „Wartezeit“). Eine geringere Zahl von Beiträgen kann daher auch in Zusammenschau mit privaten Vorsorgeleistungen keine Berücksichtigung finden. Merke: Bei über 67jährigen Personen wird hingegen eine Prüfung der angemessenen Altersversorgung nicht vorgenommen. Diese Personen befinden sich bereits im Rentenalter, so dass eine Vorsorge damit entbehrlich ist. 9.2.1.3a. Sozialversicherungsabkommen Die Bundesrepublik Deutschland hat mit folgenden Ländern bzw. Regionen Abkommen auf dem Gebiet der Rentenversicherung abgeschlossen (in Kraft): Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Republik Korea, Serbien, Tunesien, Türkei und USA. Das Abkommen mit Uruguay ist noch nicht Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 72 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin in Kraft. Trägt ein Ausländer, der § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt vor, in einem oder mehreren der genannten Staaten gearbeitet und Sozialabgaben abgeführt zu haben, so kann diese Versicherungszeit unter Umständen auf die geforderten 60 Beitragsmonate angerechnet werden. In diesem Fall ist der Ausländer aufzufordern, sich die Anrechnungszeit von der Deutsche Rentenversicherung bestätigen zu lassen, da die Prüfung hier nicht erfolgen kann. 9.2.1.4. Versagungsgründe § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 enthält einen gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 spezielleren Versagungsgrund (so anders als Ziffern 9.2.1.4., 9a.2.1.5.0. AufenthG-VwV ausdrücklich zu § 5 Abs. 1 Nr. 2: BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 –). Voraussetzung für die Versagung gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ist eine Abwägung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit der Dauer des Aufenthalts und den sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Der Versagungsgrund steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass die Abwägung gerichtlich voll überprüfbar ist. Die erforderliche Abwägung bedeutet nicht, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis weniger strenge Anforderungen an die Straffreiheit eines Ausländers gestellt werden müssten als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. So ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis auch in Anbetracht der Regelerteilungsvoraussetzung verlängern zu können, sachlogische Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 -). Andererseits ergeben sich hohe Anforderungen an die Straffreiheit in Hinblick auf die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis einhergehende Aufenthaltsverfestigung und mithin die höheren Anforderungen an eine Aufenthaltesbeendigung bei erneuter Straffälligkeit. Vor diesem Hintergrund gilt als Richtwert für die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorzunehmende Abwägung, dass die Niederlassungserlaubnis in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 stets zu versagen ist. Darüber hinaus sind im Einklang mit Ziffern 9.2.1.4., 9a.2.1.5.2.1. AufenthG-VwV auch die Wertungen der Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl. § 12a StAG) zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn der Ausländer ggf. gerechnet ab Entlassung aus der Strafhaft in den letzten drei Jahren nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist und keine Gefahr sonstiger Straftaten oder sonstiger Ausweisungsgründe besteht. 9.2.1.5. Zugang zur Beschäftigung Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 liegen auch vor, wenn der Zugang zur Beschäftigung befristet oder sonst wie beschränkt ist. Arbeitnehmer müssen lediglich über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die von ihnen ausgeübte Beschäftigung erlaubt. Die entgegengesetzte Auffassung, wonach es auf einen unbeschränkten Zugang zur Beschäftigung ankommt, findet im Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze. 9.2.1.6. einstweilen frei 9.2.1.7. Ausreichende Sprachkenntnisse Gemäß § 2 Abs. 11 entsprechen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), vgl. VAB.A.2.11. Beachte auch die Ausführungen zu den Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 S. 2-5 unter 9.2.2. bis 9.2.5. Merke: Das BverwG hat mit Urteil 1 C 21.14 vom 28.04.2015 entschieden, dass auch für türkische Familienangehörige, die das Assoziationsrecht erworben haben, nur die genannten Ausnahmeregeln gelten, ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis mithin nicht besteht, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 9.2.1.8. Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Das gilt auch für türkische Familienangehörige, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht erworben haben (BVerwG 1 C 21.14, Urteil vom 28.04.2015). Dies hat die Ausländerbehörde zu prüfen, wenn kein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 9 Abs. 2 S. 2) und die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 - Ausländer war vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis - nicht greift. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz ist von diesen Grundkenntnissen auszugehen, wenn der Betroffene im Bundesgebiet einen schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben oder sich zumindest für einen längeren Zeitraum – zumindest ein Jahr - in einer entsprechenden Ausbildung befunden hat oder der Ausländer gem. § 44 Abs. 3 S. 1 bei Ersterteilung keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte. In den sonstigen Fällen sind die Grundkenntnisse in einem Alltagsgespräch bei Vorsprache zu prüfen. Beachte auch die Ausführungen zu den Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 S. 2-5 unter 9.2.2. bis 9.2.5. 9.2. bis 9.2.2. einstweilen frei 9.2.3. Berücksichtigung von Erkrankungen / Behinderungen Von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 wird nach § 9 Abs. 2 S. 3 abgesehen, wenn eine körperliche, geistige oder Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 73 von 786
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen unmöglich macht. Das Alter eines Ausländers rechtfertigt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein Absehen von diesen Voraussetzungen. 9.2.4. Berücksichtigung zu vermeidender Härte Das Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 wegen einer zu vermeidenden Härte liegt nach § 9 Abs. 2 S. 4 im Ermessen der Behörde. Nach Nr. 9.2.2.2.2 AufenthG-VwV ist bspw. dann von den Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 abzusehen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft erschwert, wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war oder wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war. Die Betreuung von Kleinkindern genügt dagegen für sich allein genommen nicht zum Bejahen einer Härte. In Berlin werden auch Integrationskurse für Mütter mit Kleinkindern angeboten. 9.2.5. einstweilen frei 9.2.6. Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes dauerhafte Erkrankung Von der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer diese Voraussetzung wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit dauerhaft nicht erfüllen kann (§ 9 Abs. 2 Satz 6 und Satz 3). Es kommt auf die Erkrankung des Ausländers selbst an. So ist ein Absehen von der Voraussetzung nicht möglich, wenn ein Ausländer sich darauf beruft, wegen der Betreuungsbedürftigkeit eines erkrankten Familienangehörigen den Lebensunterhalt nicht sichern zu können (BVerwG, Urteil vom 28.10.2008 - 1 C 34.07 -; bzgl. der Dauerhaftigkeit vgl. auch Nr. 9.2.2.2.1 ff. AufenthG- VwV, die im Ergebnis gleichfalls von einer Unmöglichkeit bzw. dauerhaften Erschwernis ausgehen). Teilerwerbstätigkeit auf Grund einer Krankheit oder Behinderung Weist der Ausländer – etwa auf Grund fachärztlicher Atteste – nach, dass er nur teilweise erwerbsfähig ist und ist er in einer ihm zumutbaren Art und dem ihm zumutbaren Umfang auch tätig, so eröffnet § 9 Abs. 2 S. 6 die Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn und soweit der Betroffene mit seiner seinem Ausbildungsstand angemessenen Tätigkeit den Lebensunterhalt vollständig sichern könnte, sofern er uneingeschränkt erwerbsfähig wäre. Ausschlaggebend ist in diesen Fällen also, dass die krankheits- oder behinderungsbedingt eingeschränkte berufliche Einsatzfähigkeit der alleinige Grund für die fehlende Erwirtschaftung ausreichender Mittel für die Unterhaltssicherung ist (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 13.12.2011 – OVG 12 B 24.11 – unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BT- Drs. 15/420, S. 72). Ist der Betroffene dagegen nicht in dem ihm zumutbaren Umfang tätig, sondern weist lediglich nach, dass er sich um eine entsprechende Tätigkeit bemüht, so genügt dies in keinem Fall (offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 13.12.2012 – OVG 12 B. 10.11-). Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit Der Nachweis der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit kann durch ärztliche Gutachten der Bundesagentur für Arbeit (OVG, Urteil vom 13.12.2011, OVG 12 B 10.11, juris, Rn. 17), qualifizierte ärztliche Atteste (OVG, Urteil vom 13.12.2011, OVG 12 B 24.11, juris, Rn. 25) oder durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers erbracht werden. Auch den Leistungsbescheiden des Ausländers nach SGB II bzw. SGB XII können regelmäßig Hinweise zur (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit entnommen werden. Bei Zweifeln sind ärztliche Gutachten nachzufordern. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund: Der Nachweis der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit kann durch einen unbefristeten Rentenbescheid oder durch befristete Rentenbescheide nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren (vgl. hierzu § 102 Abs. 2 Satz 5, Hs. 2 SGB VI) nachgewiesen werden. Unterschreiten die vorgelegten Rentenbescheide diesen Zeitraum kann der Nachweis der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit nur durch ein qualifiziertes ärztliches Attest erbracht werden. Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII allgemein Das Vorliegen der Voraussetzungen kann bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII anknüpfend an die Feststellung der Sozial- bzw. Arbeitsverwaltung, wonach der Antragsteller voraussichtlich auf Dauer nicht erwerbsfähig ist, festgestellt werden. Die Einstufung eines Antragstellers im Alter zwischen 15 und 65 Jahren in den Leistungskreis des SGB XII hat jeweils Indizwirkung. Berechtigt für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind Personen zwischen 15 und 65 Jahren, wenn sie hilfebedürftig und erwerbsfähig sind (§ 7 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer in der Lage ist, drei Stunden oder mehr täglich zu arbeiten (§ 8 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige im gleichen Haushalt erhalten Sozialgeld (§ 28 SGB II). In den Leistungsbescheiden des JobCenters werden die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft getrennt nach Beziehern von ALG II und Sozialgeld benannt. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt der Agentur für Arbeit (§ 44a SGB II). Bezug von Leistungen nach SGB XII bei Erwerbsunfähigkeit Nicht erwerbsfähig und somit Leistungsberechtigter nach dem SGB XII ist derjenige, dem eine Tätigkeit von drei Stunden täglich wegen voller Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht zuzumuten ist. Ferner ist eine Tätigkeit im Sinne des SGB XII in der Regel allerdings auch dann nicht zumutbar, wenn dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde (§ 11 SGB XII). Diese letztgenannten Fälle werden durch die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 und Satz 3 nicht begünstigt. Ebenso wenig begünstigt werden Fälle, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, weil Angehörige gepflegt werden müssen (§ 11 SGB XII). Führt Krankheit, Behinderung etc. bei Personen des genannten Alters zum dauerhaften Bezug von Leistungen nach dem SGB XII, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 6 vorliegen. In diesen Fällen kommt auch eine mögliche Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht. Etwas anderes gilt dann, wenn der Leistungsbezug auf die notwendige Betreuung von Kleinkindern oder die Pflege von Angehörigen zurückzuführen ist oder Leistungen auf Grund einer Erkrankung gewährt werden, die voraussichtlich nicht auf Dauer an der Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2017 Seite 74 von 786