20180801
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland Die Richtlinien des Auswärtigen Amtes zur Beschäftigung von im Ausland angeworbenen so genannten unechten Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland sind am 1. Februar 2010 in Kraft getreten und regeln folgendes: Für bisher begünstigte Personen wird eine Altfallregelung eingeführt, die vorsieht, dass ein eigenes Aufenthaltsrecht erworben werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (weiter unten). 1. Die Vertretungen dürfen weiterhin eigene Staatsangehörige als Ortskräfte im Heimatland anwerben, 2. der Aufenthalt der neuen Ortskräfte wird auf maximal fünf Jahre begrenzt, 3. der Familiennachzug ist ausgeschlossen, 4. für bisher begünstigte Personen wird eine Altfallregelung eingeführt, die vorsieht, dass ein eigenes Aufenthaltsrecht erworben werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (weiter unten). Ab dem 01.01.2013 dürfen fremde Missionen Ortskräfte nur noch im Inland anwerben, wenn die Angeworbenen im Besitz eines Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt sind. In diesem Zusammenhang wurde zwischen Bund und Ländern eine Altfallregelung für die „unechten“ Ortskräfte und deren Familienangehörigen abgestimmt, die bereits vor Inkrafttreten der o.g. Neuregelung an einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren. Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 das erforderliche Einvernehmen mit dieser Altfallregelung erklärt. Diese wird in Berlin aufgrund des Schreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18.12.2009 wie folgt umgesetzt: „Unechte“ Ortskräfte im Sinne dieser Regelung sind die nicht entsandten Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer fremden Mission, die - in der Vertretung in Deutschland mit Genehmigung des Auswärtigen Amts vor dem 01.02.2010 tätig waren, - keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, und - sich seit ihrer Einreise rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Merke: Überwiegend handelt es sich dabei um Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates sind. Da das Auswärtige Amt in der Vergangenheit auch Personen als unechte Ortskräfte zugelassen hat, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies keine Voraussetzung für die Anwendung der Altfallregelung. Im übrigen ist der begünstigte Personenkreis ganz überwiegend im Ausland von der fremden Mission angeworben wurden. Allerdings hat das Auswärtige Amt in der Vergangenheit teilweise auch solchen Personen, den Status einer unechten Ortskraft verliehen und ihnen einen Protokollausweis ausgestellt, die im Inland angeworben wurden. Teilweise sind dies Personen, die zuvor einen Aufenthaltstitel besaßen. Familienmitglieder von unechten Ortskräften im Sinne dieser Regelung können grundsätzlich auch begünstigt werden, soweit sie mit der Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft leben. Familienmitglieder im Sinne dieser Regelung sind zunächst leibliche Kinder der Ortskraft und Ehegatten. Weitere Kinder und eingetragene Lebenspartner, die im Besitz eines gültigen Protokollausweises sind, sind analog Nr. 4.1. der Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes ebenfalls Familienmitglieder im Sinne dieser Altfallregelung. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. „unechten“ Ortskräften kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 erteilt werden, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beenden. Die Altfallregelung zielt damit auf Personen, die trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Beendigung der Tätigkeit das Bundesgebiet verlassen müßten. Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 17.02.2010 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12.02.2010 noch einmal deutlich gemacht hat, ist somit zwingende Voraussetzung, dass die Person aus dem Beschäftigungsverhältnis an der Auslandsvertretung ausscheidet. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 wird eine Aufenthaltserlaubnis auch an den Ehegatten sowie den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und an die minderjährigen ledigen Kinder der unechten Ortskraft bzw. der Ehegatten gemeinsam erteilt, sofern der Ehepartner bzw. die Kinder mit der „unechten“ Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft leben und im Besitz eines gültigen Protokollausweises sind. Merke: In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport greift die Altfallregelung nicht, wenn ein Ehegatte, der bisher als unechte Ortskraft auf Grund eigener Tätigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, diese Tätigkeit beendet, allerdings wiederum als Ehegatte einer unechten Ortskraft weiterhin vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist. Dies folgt zum einen aus Sinn und Zweck der Altfallregelung, Personen, die wie nach Beendigung der Tätigkeit ausreisen müßten, hier aus humanitären Gründen einen Titel zu gewähren; zum anderen deckt sich dies mit der Regelung zu Kindern von unechten Ortskräften, die ja auch nur dann in eine solche Erlaubnis wachsen, wenn sie die Voraussetzungen für die Befreiuung vom Erfordernis des Titels als Kind einer unechten Ortskraft nicht mehr erfüllen (vgl. hierzu unten unter Nr. 3). 2. Beendet eine „unechte“ Ortskraft ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung, soll (auch wenn die Dauer ihrer Tätigkeit an der Auslandsvertretung 15 Jahre unterschreitet) ihr und, sofern sie mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, ihrem Ehegatten, sowie den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern der unechten Ortskraft bzw. der Ehegatten gemeinsam eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eines dieser Kinder zu diesem Zeitpunkt das 12. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 8 Jahren in häuslicher Gemeinschaft mit der „unechten“ Ortskraft in Deutschland lebt sowie im Besitz eines gültigen Protokollausweises ist. 3. Kindern von „unechten“ Ortskräften, die a) nicht mehr die in den Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes aufgeführten Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erfüllen (lebt mit der Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft; ist minderjährig und ledig oder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Eltern während eines Studiums oder Schulbesuchs) oder Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 209 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin b) unmittelbar im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung die Aufnahme einer Berufsausbildung, eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in den zurückliegenden 10 Jahren ununterbrochen in häuslicher Gemeinschaft mit einer „unechten“ Ortskraft in Deutschland gelebt haben; eine oder mehrere Unterbrechungen von insgesamt bis zu einem Jahr sind unschädlich, werden aber zeitlich nicht auf die 10- Jahresfrist angerechnet. Ein entsprechender Antrag sollte zeitnah vor Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden (zur Anwendung des § 81 Abs. 3 vgl. A.81.3.). Bei der letztmaligen Verlängerung des Protokollausweises ist seitens des Auswärtigen Amtes auf die vorstehende Regelung hinzuweisen. Merke: Die Aufenthaltserlaubnis kann Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und Kindern auch dann erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Ortskraft aus dem Beschäftigungsverhältnis die häusliche Gemeinschaft mit der unechten Ortskraft nicht mehr besteht. Voraussetzung ist, dass der Familienangehörige sich entsprechend lange rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Soweit im konkreten Fall Voraussetzung für die Erteilung des Titels für die Ortskraft eine 15- jährige Tätigkeit war, ist auch für den Familienangehörigen ein 15- jähriger rechtmäßiger Aufenthalt zu verlangen (vgl. Schreiben des BMI vom 21.11.2011). In diesen Fällen besteht ein Entscheidungsvorbehalt der Hauptsachbearbeiter und Sachgebietsleiter. 4. In allen Fällen sind die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen (insbesondere dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen). Bezüglich der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts ist im Rahmen der Prognoseentscheidung zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen, dass sich diese vor der Ersterteilung im Regelfall neu orientieren mussten. Bestehen – etwa bei Selbstständigen – Zweifel an dem dauerhaften Zufluss von Einkünften, so ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst nur für ein Jahr zu erteilen und mit der auflösenden Bedingung „Erlöscht bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII oder dem AsylbLG“ zu erteilen. Weiter müssen alle Personen, für die ein Aufenthaltstitel beantragt wird, über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, sofern sie das 6. Lebensjahr vollendet haben. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum 31.07.2010, gestellt, kann von der Erfüllung der vorgenannten Sprachanforderung abgesehen werden. Die Sprachkenntnisse werden im Zweifel im Rahmen der Vorsprache zur AE-Erteilung mittels eines A2/B1-Deutschtests geprüft. 5. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG für grundsätzlich 3 Jahre erteilt und bei Vorliegen der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen auf dieser Grundlage verlängert. Sie berechtigt zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Merke: Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 17.02.2010 klar gestellt hat, ist die Altfallreglung vom 18.12.2009 so zu verstehen, dass im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts mit jeder Beschäftigung gesichert werden kann, ohne dass es zuvor einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfte. Der Betroffene kann damit auch eine andere Beschäftigung als dann echte Ortskraft an einer anderen fremden Mission aufnehmen. Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 10.07.2012 gilt dies auch für die erneute Aufnahme einer Beschäftigung bei derselben Mission, entscheidend hierbei ist aber, dass das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis zunächst beendet worden ist. Derartige Fälle sind dem SGL/HSB zwecks Prüfung vorzulegen. Für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis sind die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 AufenthG zu erfüllen. 6. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen gem. § 8 Abs. 1 weiterhin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Familienmitgliedern im Sinne dieser Regelung wird die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges vom Aufenthaltsrecht der unechten Ortskraft unabhängiges Aufenthaltsrecht erteilt und verlängert. 7. Für den Ehegatten- und Kindernachzug ist immer § 29 Abs. 3 AufenthG mit zu beachten. Demnach sind für den Familiennachzug zu Inhabern einer AE gem. § 23 Abs. 1 AufenthG humanitäre Gründe erforderlich. Ein solcher humanitärer Grund liegt zumindest dann vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich und zumutbar ist. Bei einem gemeinsamen Herkunftsstaat ist die Herstellung der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft dort möglich und regelmäßig auch unter dem Gesichtspunkt zumutbar, dass der im Bundesgebiet lebenden ehemaligen „unechten“ Ortskraft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde. Für den Nachzug von unter 16-jährigen ledigen Kindern zu beiden Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil (§ 32 Abs. 3 AufenthG) sind die von § 29 Abs. 3 AufenthG geforderten humanitären Gründe regelmäßig anzunehmen. 8. Zur Vermeidung von Missbrauch bedarf es bezüglich der oben unter 1- 3. genannten Voraussetzungen grundsätzlich einer schriftlichen Bestätigung des Auswärtigen Amtes - Ref. 703 - bezüglich der Zeiten der Tätigkeit als unechter Ortskraft an der Vertretung bzw. der Zeiten, in denen die Familienangehörigen mit der unechten Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, der Feststellung, ob es sich überhaupt um eine unechte Ortskraft oder einen Familianangehörigen im Sinne dieser Regelung handelt und des Ausscheidens der Person aus der Tätigkeit. Soweit eine solche Bestätigung nicht durch den Antragsteller vorgelegt wird, kann diese mit dessen schriftlichen Einverständnis auch unmittelbar angefordert werden. 9. Zur späteren statistischen Auswertung der Altfallregelung wird in AusReg2 bei der Erteilung der AE gem. § 23 Abs. 1 AufenthG im Feld „Sonstiges“ das Wort „Ortskraft“ eingetragen. Soweit nach der vorliegenden Regelung eine Erteilung nicht in Betracht kommt, beachte immer auch die Ausführungen unter B.AufenthV.27. Kommt auch über § 39 Nr. 2 AufenthV auf der Basis einer anderen Rechtsgrundlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, so ist bezüglich einer möglichen Anwendung des § 25 Abs. 4 S. 2 zu beachten, dass allein das Nichterfüllen der Voraussetzungen der Altfallregelung (etwa weil der Betroffene die erforderlichen Tätigkeitszeiten noch nicht erfüllt) für sich genommen nicht dazu führen kann, dass das Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der langjährige Aufenthalt im Bundesegbiet und damit verbundene Integrationsleistungen sowie Schwierigkeiten wieder im Heimatland Fuß zu fassen sind humanitätre Gründe, die bereits durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport bei Erlass der Altfallregelung berücksichtigt wurden. Im übrigen scheitert die Erteilung des § 25 Abs. 4 S. 2 bereits daran, dass es sich ja nicht um Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sondern um solche auf erstmalige Erteilung handelt (vgl. insofern Nr. 25.4.2.2 AufenthG-VwV sowie Nr. 25.4.2.4.2.3. erster Satz AufenthG- VwV). Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 210 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 23.s.3. Aufnahme von nach Malta geflüchteten Personen Der Rat der Europäischen Union hat auf seiner Tagung vom 11./12. April 2011 vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Libyen dazu aufgerufen, Mitgliedstaaten, die unmittelbar von den dadurch in Gang gesetzten Migrationsbewegungen betroffen sind, zu helfen. Auf Grund seiner geographischen Lage und im Hinblick auf die eigene Einwohnerzahl ist Malta besonders belastet. Daher hält es die Bundesrepublik Deutschland für angemessen, insgesamt 100 Personen, die Malta seit Ende März 2011 von Libyen kommend über das Mittelmeer erreicht haben, aufzunehmen. Dabei wird es sich überwiegend um Personen aus Äthiopien, Eritrea und Somalia handeln. Begünstigt werden sollen primär Familien, die als Flüchtlinge - zumindest mit subsidiärem Schutz - anerkannt sind bzw. noch werden. Die entsprechenden Prüfungsverfahren sollen bis Ende Juni 2011 abgeschlossen werden, so dass mit der Ankunft der Flüchtlinge ab Anfang Juli 2011 gerechnet werden kann. Bereits in den Jahren 2006, 2009, und 2010 hat Deutschland insgesamt 133 nach Malta geflüchtete Personen aufgenommen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.05.2011 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassen, die wie folgt umgesetzt wird: 1. Aufnahmezusage Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt insgesamt 100 Personen, die seit dem 28.03.2011 nach Malta geflüchtet sind, eine Aufnahmezusage. 1.1. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu. 1.2. Die nach Malta geflüchteten Personen verfügen i.d.R. nicht über gültige Reisedokumente ihrer Heimatländer. Die Aufzunehmenden erhalten daher erforderlichenfalls durch das Maltesische Ministerium für Justiz und Inneres ein Document of Identity, das allerdings nicht zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland genügt; BMI erklärt in diesem Zusammenhang eine Ausnahme von der Passpflicht. Die Deutsche Botschaft Malta stellt Blatt- Visa aus, mit denen eine einmalige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland möglich ist. 1.3. Alle aufgenommenen Personen sollen gemeinsam in das Bundesgebiet einreisen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wird sodann die Weiterreise für die nach Berlin Verteilten organisieren. 1.4. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 4,95 %) und möglichst unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger besonders integrationsförderlicher Bindungen in den Ländern (z.B. Unterbringungs- und Betreuungsangebote kommunaler, karitativer und kirchlicher Stellen). § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG findet Anwendung, d.h. u.a., dass aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Begünstigter Personenkreis Bei der Auswahl der Flüchtlinge durch das BAMF sind möglichst die Einheit der Familie zu wahren, und die Integrationsaussichten der betroffenen Personen zu berücksichtigen. 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Visumverfahrens findet – so die Staatsangehörigkeit des Flüchtlings dies erforderlich macht - eine Überprüfung durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten auch wenn es sich um von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GFK oder Asylberechtigte handelt eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 211 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Passpflicht und ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. 5. Passpflicht Sofern es sich um von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GK oder Asylberechtigte handelt, geht die Zuständigkeit gemäß § 11 des Anhangs zur GK mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Deutschland über und ist der Titel in dem gültigen Reiseausweis einzutragen. Bei Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises obliegt die erneute Ausstellung eines Reiseausweises sodann der zuständigen Ausländerbehörde. In den sonstigen Fällen, in denen auch kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten mit Ausnahme des Heimatstaates ausgestellt, um die Betroffenen nicht besser zu stellen, als von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GK oder Asylberechtigte. Gleichzeitig sind bei der Ersterteilung diejenigen Personen, die in Malta subsidiären Schutz genießen und über keinen Nationalpass verfügen, mittels Hinweisblattes aufzufordern, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen und diese Bemühungen bei der Verlängerung nachzuweisen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG fünf Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG ausgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, sehr wohl aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GK oder Asylberechtigte und somit im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV. Andernfalls unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 3 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 4 AufenthG besitzen (bzw. vor Inkrafttreten des § 23 Abs. 4 zum 01.08.2015 eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG erhalten haben), u.a. von den Gebühren für die Erteilung , Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis, für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 212 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 23.s.4. Aufnahme von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) Mit Beschluss vom 09.12.2011 hat sich die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder im Interesse einer Fortentwicklung und Verbesserung des Flüchtlingsschutzes für eine permanente Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) ausgesprochen. In diesem Rahmen empfahl die IMK, in den Jahren 2012 bis 2014 jährlich jeweils 300 Flüchtlinge aufzunehmen, die Aufnahmezahl wurde ab dem Jahr 2015 auf 500 Personen erhöht. Für die Jahre 2016 und 2017 wurde ein EU-Resettlement-Programm mit insgesamt über 20.000 Aufnahmeplätzen ins Leben gerufen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich bereit erklärt, in diesem Rahmen 1600 Personen aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der vom UNHCR genannten Prioritäten wurden/werden daher von der Bundesrepublik aufgenommen: 2012 bis zu 200 Personen, die aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Libyen im Laufe des Jahres 2011 geflüchtet sind und sich im Flüchtlingslager Shousha (Choucha) an der tunesisch-libyschen Grenze aufhielten (tatsächlich aufgenommen 202 Personen) – Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 05.04.2012, 100 Personen mit irakischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Türkei aufhielten (tatsächlich aufgenommen 105 Personen) - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 29.05.2012. 2013 weitere 100 irakische Flüchtlinge aus der Türkei, unter Berücksichtigung neuer vom UNHCR genannter Prioritäten und unter Widerruf der Anordnung zur Aufnahme von bis zu 200 nicht-syrischen Personen aus Syrien vom 05.06.2013 auf der Basis einer neuen Anordnung vom 16.09.2013 bis zu insgesamt 200 irakische, iranische oder syrische Staatsangehörige aus der Türkei. 2014 Bis zu 300 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die sich derzeit in Syrien, Indonesien oder hilfsweise in der Türkei aufhalten, wo sie keine Lebensperspektive haben – Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 07.07.2014. 2015 Bis zu insgesamt 300 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die sich in Ägypten aufhalten - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 13.05.2015. Bis zu 200 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die sich im Sudan oder dem Libanon aufhalten - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 4 AufenthG vom 24.09.2015. 2016/2017 Bis zu 1600 Flüchtlinge aus dem Libanon, Ägypten, der Türkei und dem Sudan; bei den aus dem Libanon, Ägypten und der Türkei aufzunehmenden Personen handelt es sich vorwiegend um syrische Staatsangehörige, bei den aus dem Sudan aufzunehmenden insbesondere um eritreische und äthiopische Staatsangehörigen, grundsätzlich aber handelt es sich aber auch um Flüchtlinge anderer Herkunftsstaaten und um Staatenlose - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 4 AufenthG vom 04.04.2016. Die Anordnung en nach § 23 Abs. 2 AufenthG werden wie folgt umgesetzt: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt (e) in 2012 bis zu 200 Personen, die aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2011 in Libyen nach Tunesien geflüchtet waren und sich im Flüchtlingslager Shousha (Choucha) aufh ielten, in 2012 bis zu 100 Personen, mit irakischer Staatsangehörigkeit, die in die Türkei geflüchtet waren und sich dort aufhielten, in 2013 bis zu 200 Personen mit irakischer, iranischer oder syrischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Türkei aufhalten, weiteren 100 irakischen Flüchtlingen aus der Türkei, Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 213 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin in 2014 bis zu 300 Flüchtlingen mit irakischer, iranischer, afghanischer, somalischer, sudanesischer, pakistanischer oder chinesischer Staatsangehörigkeit, die sich derzeit in Syrien, Indonesien oder hilfsweise in der Türkei aufhalten, aber auch in den vorgenannten Staaten aufhältlichen Flüchtlingen aus Eritrea, Sri Lanka und ggf. weiteren Herkunftsstaaten, sowie ggf.auch Staatenlosen sowie in 2015 bis zu insgesamt 300 Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich in Ägypten aufhalten sowie weiteren 200 Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich im Sudan oder Libanon aufhalten eine Aufnahmezusage. In die Aufnahmezusage werden nur Personen einbezogen, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind und von diesem für eine Aufnahme vorgeschlagen werden bzw. (bezogen auf die Aufnahme aus Ägypten) vom UNHCR für eine Aufnahme empfohlen wurden, obwohl UNHCR mangels Anerkennung durch die ägyptischen Behörden kein Mandat für die Betroffenen hat, weil es sich um palästinensische Volkszugehörige bzw. deren Familienangehörige handelt. Anmerkung zum aus Ägypten aufzunehmenden Personenkreis: Bei den aufzunehmenden Personen handelt es sich z.B. um Staatsangehörige aus den Staaten am Horn von Afrika und um syrische sowie irakische Staatsangehörige, aber ggf. auch um Menschen aus weiteren Herkunftsstaaten oder um Staatenlose. Bei den Personen, die nicht das Auswahlverfahren des UNHCR durchlaufen haben, handelt es sich um Personen syrischer Staatsangehörigkeit und um palästinensische Volkszugehörige sowie eine Person aus Somalia, die als Bootsflüchtlinge in Ägypten aufgegriffen wurden und von den ägyptischen Behörden seit November 2014 in Polizeihaft gehalten werden, darunter viele Kinder. Anmerkungen zum aus dem Sudan und Libanon aufzunehmenden Personenkreis: Bei den aufzunehmenden Personen aus dem Sudan handelt es sich insbesondere um eritreische und äthiopische, bei denen aus dem Libanon insbesondere um syrische Staatsangehörige. In beiden Fällen kann es sich aber auch um Personen aus weiteren Herkunftsstaaten oder Staatenlose handeln. 1.2. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu. 1.3. Die Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage und einem gültigen und anerkannten Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 AufenthG zugelassen. Kann der Flüchtling keinen Reisepass vorlegen, seine Identität aber anderweitig nachweisen, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat (§ 8 Abs. 2 S. 1 AufenthV) bzw. drei Monaten bei aus Ägypten aufgenommenen Personen durch die jew. deutsche Botschaft ausgestellt. 1.4. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1.5. Es wird angestrebt, die ausgewählten Personen grds. zentral über das Grenzdurchgangslager Friedland (Niedersächsisches Zentrum für Integration) für die Dauer von 14 Tagen erstaufzunehmen und von dort aus vom BAMF zu verteilen. Ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige und Schwerstkranke. 1.6. Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden zwar in die Verteilung einbezogen, sie sind allerdings von der Erstaufnahme in Friedland ausgenommen und werden von einem Vertreter des aufnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Unbegleitete Minderjährige werden anschließend durch das zuständige Jugendamt am Zielort in Obhut genommen. 1.7. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 5,07 % für 2012 /2013 , 5,04 % für 2014 ) und unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger besonders integrationsförderlicher Bindungen (z.B. Unterbringungs- und Betreuungsangebote kommunaler, karitativer und kirchlicher Stellen). § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG findet Anwendung, d.h. u.a., dass aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Begünstigter Personenkreis Bei der Auswahl der Flüchtlinge durch das BAMF sind möglichst die Einheit der Familie zu wahren und die Integrationsaussichten der betroffenen Personen wie auch familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland sowie der Grad der Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen. Letzteres gilt insbesondere für die Personen, deren Schutzbedürftigkeit von UNHCR noch nicht eingehend geprüft werden konnte. Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden, wobei deren Anteil an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen 5% nicht überschreiten soll. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt; der Überprüfungsmaßstab ist hierbei mit demjenigen aus dem Visumverfahren identisch. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. Beachte: Rechtsgrundlage für die Verlängerung ist dann § 23 Abs. 4, vgl. A.104. 5. Passpflicht In den Fällen, in denen kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt grundsätzlich für die Erteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Wegen der vom UNHCR festgestellten begründeten Furcht vor Verfolgung ist es den aufgenommenen Personen in der Regel nicht zumutbar, sich mit den Behörden des mutmaßlichen Verfolgerstaates zur Erlangung von Passpapieren in Verbindung zu setzen . Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 3 AufenthG möglich, vgl. 26.3. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Von dem Erfordernis der Sprachkenntnisse ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 abzusehen, da die Aufenthaltserlaubnis nunmehr als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 fortgilt. Für das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ist § 29 Abs. 2 beachtlich. Beachte: Für den Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 aus Syrien hat SenInnDS in den Fällen des § 29 Abs. 2 S. 2 eine Globalzustimmung erteilt, siehe B.AufenthV.32. Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 215 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nicht erforderlich bei nachziehenden Familienangehörigen ist das Vorliegen des für die Erteilung der Aufnahmezusage notwendigen besonderen Schutzbedürfnisses. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Flüchtlinge aus dem tunesischen Lager aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG, wenn auch die Eltern/der Elternteil einen Reiseausweis für Ausländer besitzen. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. 23.s. 5. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten im Rahmen eines Aufnahmekontingents I. Im Vorgriff auf eine erwartete gesamteuropäische Hilfsmaßnahme zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren der Länder entschieden, im Jahr 2013 5.000 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanter Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 30.05.2013 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen, die wie folgt umgesetzt wird: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt bis insgesamt 5.000 Personen (Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörige), die in Folge des Bürgerkrieges aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich im Libanon, in Jordanien oder Syrien aufhalten, eine Aufnahmezusage. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich aus dem Libanon. 1.2. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu. 1.3. Die Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage und einem gültigen und anerkannten Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 AufenthG zugelassen. Kann der Flüchtling keinen Reisepass vorlegen, seine Identität aber anderweitig nachweisen, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat (§ 8 Abs. 2 S. 1 AufenthV) durch die zuständige Auslandsvertretung ausgestellt. 1.4. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind im Rahmen von organisierten Gruppeneinreisen ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1.5. Es wird angestrebt, dass ein Teil der Personen selbsttätig in die Bundesrepublik Deutschland einreist; dies gilt insbesondere für Personen, die Bezüge zu Deutschland haben. Im übrigen wird angestrebt, die ausgewählten Personen Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 216 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin grds. zentral über das Grenzdurchgangslager Friedland (Niedersächsisches Zentrum für Integration) oder Bramsche für die Dauer von 14 Tagen erstaufzunehmen und von dort aus vom BAMF zu verteilen. Ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige und Schwerstkranke. 1.6. Personen, die eigenständig einreisen, werden vom BAMF auf der Grundlage des Königsteiner Schlüssels (s. auch nachfolgend 1.8.) bei der Verteilentscheidung berücksichtigt. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind bei eigenständig einreisenden Personen ab Bekanntgabe drei Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1.7. Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden zwar in die Verteilung einbezogen; in solchen Fällen klärt das BAMF vor der Einreise unter Berücksichtigung der jew. Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen in der Lage ist. Die Personen werden von einem Vertreter des aufnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Unbegleitete Minderjährige werden anschließend durch das zuständige Jugendamt am Zielort in Obhut genommen. 1.8. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 5,07 % für 2013) und unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger Bindungen nach Deutschland (s. dazu auch nachfolgend 2.). § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG findet Anwendung, d.h. u.a., dass aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Begünstigter Personenkreis Die Auswahl der Flüchtlinge durch das BAMF orientiert sich an: a) Humanitären Kriterien Besonders schutzbedürftige Kinder mit ihren Eltern bzw. Personensorgeberechtigten unter Wahrung der Familieneinheit, medizinischer Bedarf; hier liegt die Obergrenze bei 3 %, Frauen in prekären Lebenssituationen, Angehörige religiöser Minderheiten, sofern eine spezifische religionsbezogene Verfolgungssituation vorliegt. Voraussetzung für eine Aufnahme nach humanitären Kriterien ist eine bis zum 31.03.2013 erfolgte Registrierung beim UNHCR oder Caritas im Libanon. b ) Bezügen zu Deutschland wie Familiäre Bindungen, Voraufenthalte, Sprachkenntnisse, sonstige Bindungen nach Deutschland, insbesondere aufnahmebereite Institutionen syrischer religiöser Minderheiten. Dabei sollen vorrangig Personen berücksichtigt werden, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. c) Fähigkeit, nach Konfliktende einen besonderen Beitrag zum Wiederaufbau des Landes zu leisten, etwa durch die Möglichkeit, vorhandene Qualifikationen während des Aufenthalts in Deutschland zu erhalten und auszubauen, wenn diese Mglichkeit am Fluchtort nicht besteht. Die Aufnahme setzt nicht die Erfüllung mehrerer Kriterien voraus. 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen im Visumverfahren durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 217 von 811
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für zwei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Passpflicht und ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. Die AE ist um jeweils zwei Jahre zu verlängern (so auch BMI in einem Länderschreiben vom 10.08.2017). 5. Passpflicht In den Fällen, in denen kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt diese auf Ausweisersatz. Die Ausstellung eines Reiseausweises kommt nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer Nationalpässe zu verlangen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG fünf Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verzichtet. Nachziehenden Ehegatten, die nicht über einfache Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Nicht erforderlich bei nachziehenden Familienangehörigen ist das Vorliegen des für die Erteilung der Aufnahmezusage notwendigen besonderen Schutzbedürfnisses. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 AufenthG). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018 Seite 218 von 811