20180801

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 25 Inhaltsverzeichnis A.25. Aufenthalt aus humanitären Gründen .............................................................................................................................. 232 (08.05.2018, FzNeuG) ....................................................................................................................................................... 232 A.25.1. Anerkannte Asylberechtigte ................................................................................................................................... 232 A.25.2. Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)/Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG ............................................................................................... 233 A.25.3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 .................................................................................................. 233 A.25.4. Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse ............................................................................................................................................................................ 235 A.25.4a. Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel .......................................................................................... 236 A.25.4a.0. Allgemeines ............................................................................................................................................. 236 A.25.4a.1. Erteilungsvoraussetzungen ....................................................................................................................... 236 Besondere Voraussetzungen .............................................................................................................................. 237 Regelerteilungsvoraussetzungen ........................................................................................................................ 237 Sperrwirkung ........................................................................................................................................................ 237 Erteilungsdauer .................................................................................................................................................... 237 A.25.4a.3. Verlängerung nach Abschluss des Strafverfahrens .................................................................................. 237 A.25.4a.4. Nebenbestimmungen ................................................................................................................................ 237 A.25.4b. Opfer von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen ................................................................................................ 238 A.25.5. Aufenthaltserlaubnis wegen eines bestehenden Ausreisehindernisses ................................................................ 238 Familiäre Lebensgemeinschaft kann in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden ............. 238 Patchwork-Familien .................................................................................................................................................... 239 Bestehende familiäre Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 6 GG ....................................................................................... 240 Familiäre Lebensgemeinschaft mit volljährigen ehemals unbegleiteten Ausländern .................................................. 241 Übergeordnete öffentliche Interessen ......................................................................................................................... 241 Erteilung entgegen der Sperrwirkung aus § 11 Abs. 1 AufenthG ............................................................................... 242 A.25.s.1. Beginn und Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums ........................................... 243 Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a ..... 243 Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 .............................. 243 Fortsetzung des Studiums nach Wegfall des Ausreisehindernisses in den Fällen des § 25 Abs. 5 ........................... 243 A.25. Aufenthalt aus humanitären Gründen ( 08.05.2018, FzNeuG ) A.25.1. Anerkannte Asylberechtigte 25.1.0 § 25 Abs. 1 regelt die Rechtsfolge nach Anerkennung als Asylberechtigter. 25.1.1. Die AE ist in den Fällen des § 25 Abs. 1 erstmalig für bis zu drei Jahre und sechs Monate zu erteilen ( vgl. A.26.1. ; zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.2.1.). Reiseausweise für Flüchtlinge werden für höchstens drei Jahre ausgestellt, sofern die AE für diesen Zeitraum erteilt wird. Der Reiseausweis ist mit einem Chip versehen, in dem das biometrische Merkmal Gesichtsbild gespeichert ist. Eine Verlängerung des Reiseausweises für Flüchtlinge kommt nicht in Betracht, § 58 Satz 2 AufenthV. In eilbedürftigen Fällen kann ein vorläufiger Reiseausweis auf dem bisherigen Muster mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Allerdings sind die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern nicht mehr zu verwenden. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne Speichermedium, der höchstens 6 Jahre gültig sein darf, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthV. 25.1.2. Aus § 25 Abs. 1 S. 2 ergibt sich ein Ausschlussgrund für Fälle einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018                                                                                                                                Seite 232 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind gegeben, wenn die Ausweisung aufgrund von Ausweisungsgründen nach § 53 bzw. § 54 Nr. 5, 5b oder 7 AufenthG a.F. bzw. aufgrund eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses i.S.v. § 54 Abs. 1 AufenthG n.F. erfolgt ist. Die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 stellt eine Spezialregelung zu § 11 Abs.4 Satz 2 dar und führt dazu, dass in diesen Fällen die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 nicht aufzuheben ist. Im Umkehrschluss heißt dies, dass in den Fällen, in denen die Ausweisung nicht aus schwerwiegenden Gründen erfolgte, gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 die Sperrwirkung aufzuheben ist. Ist der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen, erhält er eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 und 4, sofern nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegen. 25.1.3. bis 25.1.4. frei A.25.2. Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) /Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG 25.2.0. § 25 Abs. 2 regelt die aufenthaltsrechtliche Position nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - (§25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative) bzw. nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (§ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative). Auf die umgehende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht ein gesetzlicher Anspruch, selbst wenn der Betroffene auf die An- bzw. Zuerkennung einer besseren Rechtsstellung klagt. Der noch nicht rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens im Sinne des § 10 Abs. 1 steht der Erteilung nicht entgegen (vgl. A.10.1. sowie D.67.1.1.6.). 25.2.1.  1 . Die AE ist Flüchtlingen (Fälle des § 25 Abs. 2 S.1 1. Alternative) erstmalig für bis zu drei Jahre und sechs Monate zu erteilen (vgl. A.26.1.; zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.2.1.). Reiseausweise für Flüchtlinge werden ebenfalls für höchstens drei Jahre ausgestellt, sofern die AE für diesen Zeitraum erteilt wird. Der Reiseausweis ist mit einem Chip versehen, in dem das biometrische Merkmal Gesichtsbild gespeichert ist. Eine Verlängerung des Reiseausweises für Flüchtlinge kommt nicht in Betracht, § 58 Satz 2 AufenthV. In eilbedürftigen Fällen kann ein vorläufiger Reiseausweis auf dem bisherigen Muster mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Allerdings sind die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern nicht mehr zu verwenden. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne Speichermedium, der höchstens 6 Jahre gültig sein darf, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthV. 25.2.1. 2. Die AE ist subsidiär Schutzberechtigten (Fälle des § 25 Abs. 2 S.1 2. Alternative) mindestens für 13 Monate zu erteilen, regelmäßig jedoch für drei Jahre. Die Verlängerung erfolgt mindestens für 2 Jahre. (§ 26 Abs. 1 S. 3; zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.2.). Verfügt der Ausländer über keinen Pass, ist nach §§ 5 Abs. 3 S. 1, 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz gekoppelt an die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wird, ergeben sich aus B.AufenthV.5.-11. ...weggefallen... Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ...weggefallen... ist grundsätzlich in § 36a geregelt (zu den Ausnahmen vgl. A.36a.0.). 25.2.2. Zum Ausschlusstatbestand im Falle einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 25 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 siehe A.25.1.2. A.25.3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 25.3.0. § 25 Abs. 3 regelt die AE-Erteilung bei Vorliegen der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7. Sofern kein Asylverfahren eingeleitet wurde und in diesem Rahmen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet (vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG), ist zu beachten, dass die Entscheidung über das Vorliegen eines solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 72 Abs. 2 der Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bedarf. An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde allerdings nicht gem. § 42 AsylVfG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu treffen ist. Diese wird sich allerdings praktisch nur in seltenen Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen (s. auch Ausführungen zu § 25 Abs. 5; zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018                                                                   Seite 233 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 2). Wird bei einem ausgewiesenen, abgeschobenen oder nach dem 1.1.2005 zurückgeschobenen Ausländer nach Einholung einer Stellungnahme durch das BAMF ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt, so ist in den Fällen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 zu beachten. Zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Sperrwirkung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Merke : Anders als § 25 Abs. 1 und 2 sieht Abs. 3                keine gesetzliche Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor. Dennoch ist die Ausübung einer Beschäftigung entsprechend VAB.B.BeschV.31. generell auf der Grundlage von § 31 BeschV zu erlauben und zu verfügen "Erwerbstätigkeit gestattet". 25.3.1. § 25 Abs. 3 Satz 1 bindet das Ermessen ("soll"), d.h. im Regelfall ist hier die AE zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, § 26 Abs. 1 Satz 2. Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Abschiebungsverbot nach einem Jahr wegfällt, ist großzügig von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zu erteilen. 25.3.2. 1. Die Norm enthält in § 25 Abs. 3 S. 2 eine Reihe besonderer, unabhängig voneinander zu betrachtender Versagungsgründe: 1) wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (vgl. hier insbesondere § 48 Abs. 3 und § 49 Abs. 2) bei einer konkret möglichen und zumutbaren Ausreise in einen anderen Staat: Hier ist zu beachten, dass der Versagungsgrund der möglichen und zumutbaren Ausreise sich auf die Fälle beschränkt, in denen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Zumutbar ist es dem Ausländer damit nur, sich um Reisedokumente eines anderen Staates zu bemühen, der nicht Verfolgerstaat ist. In Betracht kommt dies etwa bei binationalen Ehen, weil hier regelmäßig die Ausreise in den Heimatstaat des Ehegatten möglich sein wird (so auch Nr. 25.3.5.4 AufenthG-VwV). Ein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflichten muss sich auf die genannte Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise in einen anderen Staat beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2014, OVG 6 N 27.14). Fehlt es an einer derartigen Ausreisemöglichkeit können fehlende Passbeschaffungsbemühungen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegengehalten werden (zur Ausstellung eines Ausweisersatzes vgl. A.25.3.2.3.) . 2) schwerwiegende Gründe, die die Annahme einer der in den Nr. 1. - 4. genannten Tatbestände rechtfertigen (insbesondere begangene Straftat von erheblicher Bedeutung): Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1. - 4. nicht erteilt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer schwere Menschenrechtsverletzungen oder andere Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Landes darstellt. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass schwere Straftäter und Gefährder, deren Aufenthalt nicht beendet werden kann, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten (vgl. Nr. 25.3.7.1. ff. AufenthG- VwV). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene (noch) nicht rechtskräftig oder bestandskräftig ausgewiesen wurde, aber nach § 53 bzw. § 54 AufenthG a.F. bzw. ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 AufenthG n.F.gesetzt hat. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung 265, als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Von einer Straftat von erheblicher Bedeutung ist unabhängig vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes und einer strafrechtlichen Verurteilung ebenso bei Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB auszugehen. Verbrechen sind danach rechtwidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Ferner werden von der Regelung auch schwerwiegende Vergehen (Strafrahmen beginnt unterhalb einem Jahr Freiheitsstrafe) erfasst. Hierbei sind Art und Schwere der jeweiligen konkreten Tat zu berücksichtigen. In die Betrachtung sind die Höhe der verhängten Strafe unter Beachtung des jeweiligen Strafrahmens und die Bedeutsamkeit des verletzten Rechtsgutes einzubeziehen. Die Straftat muss zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen, d. h. es darf sich nicht um bloße Bagatelldelikte handeln. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 unabhängig von der Art des Abschiebungsverbotes zwingend (beachte für das Vorliegen dieser Ausschlusstatbestände das Beteiligungserfordernis des BAMF gem. § 72 Abs. 2). Im Übrigen ist auch unerheblich, wo die Taten und Handlungen nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1. - 4. begangen wurden. Zum Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis führt eine Tatbegehung im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder im Bundesgebiet. Für die Anwendung der Ausschlussklauseln ist auch keine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers erforderlich. Umgekehrt schließt die Verbüßung einer Strafe die Anwendung der Ausschlussklauseln nicht aus.Allerdings müssen schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass Ausschlusstaten begangen wurden. Dafür sind mehr als bloße Verdachtsmomente erforderlich. Andererseits sind die Beweisanforderungen geringer als die für eine strafrechtliche Verurteilung geltenden Maßstäbe. Zum Nachweis können u. a. Aussagen des Antragstellers in seiner Anhörung vor der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herangezogen werden. 25.3.2. 2. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – inkl. Fehlen eines Ausweisungsinteresses – ist im Ermessen abzusehen (§ 5 Abs. 3). Besteht eine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1, ist bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, ob eine Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt. Das in § 10 Abs. 3 Satz 2 festgelegte Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG gilt nach § 10 Abs. 3 2. HS in der Konstellation des § 25 Abs. 3 nicht. 25.3.2. 3. Soll nach Ausschluss der Versagungsgründe (s. 25.3.2.1.) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018                                                                      Seite 234 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin werden und verfügt der Ausländer über keinen Pass, ist nach §§ 5 Abs. 3, 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz gekoppelt an die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wird, ergeben sich aus B.AufenthV.5.-11. A.25.4. Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse 25.4.0. Im § 25 Abs. 4 sind Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse geregelt. (Zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.2, zur Erwerbstätigkeit vgl. B.BeschV.31). Die Sätze 1 und 2 stehen nicht in einem Stufenverhältnis. Daraus folgt: Auch wenn der Ausländer bisher einen humanitären Titel etwa nach § 23 Abs. 1 besaß, der nicht mehr verlängert werden kann, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 möglich, ohne dass zuvor eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 erteilt wurde. Bei abgelehnten Asylbewerbern ist § 10 Abs. 3 zu beachten. 25.4.1. 1. Durch das 2. Änderungsgesetz wurde klargestellt, dass sich die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erstreckt. Danach war es nicht Wille des Bundesgesetzgebers, hier eine allgemeine Härtefallregelung zu schaffen. Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer existieren spezielle Vorschriften, und zwar § 25 Abs. 5, § 25 Abs. 4a und § 23a. Entscheidend ist bei der Anwendung des § 25 Abs. 4 S. 1, dass die AE nur vorübergehend für einen dringenden humanitären oder persönlichen Grund oder erhebliche öffentliche Interessen erteilt werden kann. Dies gilt etwa in den Fällen, in denen der aktuelle Gesundheitszustand, eines nur kurzfristig (maximal 6 Monate) zum Zwecke einer medizinischen Behandlung hier Eingereisten, die weitere Behandlung im Bundesgebiet für eine gewisse Zeit erforderlich (ggf. bei akuter Reiseunfähigkeit) macht. Allerdings erfüllt nicht jede medizinische Behandlung das dringende Erfordernis einer Behandlung im Bundesgebiet. Für diese Fälle ist die Titelerteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 zu prüfen (Vgl. VAB.A.7.1.3. – Krankenhauspatienten). Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „vorübergehend“ folgt zum einen, dass auch der Grund für die mögliche Erteilung nur vorübergehend sein darf und zum anderen, dass die Erteilung immer mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen werden kann. Ein Daueraufenthalt soll über S. 1 nicht eröffnet werden. In den Fällen, in denen nach Ablauf eines Besuchsvisums oder visafreien Aufenthalts ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird, der damit begründet wird, dass der gesundheitliche Zustand des Betroffenen den weiteren dauerhaften Aufenthalt bei Angehörigen im Bundesgebiet erforderlich macht, kommt § 25 Abs. 4 S. 1 gundsätzlich nicht zur Anwendung. Diese Vorschrift ermöglicht ebenso wie § 6 Abs. 3 nur den weiteren vorübergehenden Aufenthalt. Hier ist vielmehr § 36 und hilfsweise § 25 Abs. 5 zu prüfen (zu den Fällen einer unmittelbar bevorstehenden Heirat mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel besitzt oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes vgl. A.60a.2.3.0. bis 2.3.3 ). 25.4.1. 2. Besuchen die Kinder von Eltern, die das Land verlassen, noch die Schule, so ist jeweils zu prüfen, ob bis zum Erreichen eines Schulabschlusses, der kurz bevorsteht, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 zu erteilen ist. 25.4.2. § 25 Abs. 4 S. 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Möglichkeit der Verlängerung. Eine außergewöhnliche Härte setzt anknüpfend an Nr. 25.4.2.4.1 AufenthG-VwV voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Eine außergewöhnliche Härte kann sich für den Ausländer auch aus besonderen Verpflichtungen ergeben, die für ihn im Verhältnis zu dritten im Bundesgebiet lebenden Personen - insbesondere engen Familienangehörigen - bestehen. Die Aufenthaltsbeendigung als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger anderer Aufenthaltstitel muss unvertretbar sein, weil konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden. Ob dies der Fall ist, bedarf einer wertenden Gesamtschau insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und der schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Auch die allgemeinen Verhältnisse im Heimatstaat (z.B. Katastrophen- oder Kriegssituation), können hier eine Rolle spielen, soweit sie die Lage des Ausländers nach seiner Rückkehr konkret-individuell unvertretbar erscheinen lassen. Dabei sind allgemeine Verhältnisse im Heimatstaat, die unter Umständen der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet nur vorübergehend entgegenstehen, unbeachtlich. Auch sind für sich allein genommen keine die außergewöhnliche Härte bestimmenden persönlichen Merkmale die Aussicht auf eine Arbeitsstelle, politische Verfolgungsgründe (§ 60 Abs. 1 Satz 1) und tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 oder (weitere) Ausbildungsaufenthalte. Auch das bloße Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften, wie etwa des § 23 a bzw. des § 25 Abs. 1 -3, rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht. Ob eine individuelle Sondersituation vorliegt, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter träfe als andere Ausländer, die ausreisepflichtig sind, beurteilt sich damit überwiegend nach dem Maß der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sowie der zu prognostizierenden konkret-individuellen Situation im Heimatland. Bezüglich der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist zu berücksichtigen, die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, die familiäre Situation (Ist eine Familie (Ehegatten mit minderjährigen ledigen Kindern und Alleinerziehende mit minderjährigen ledigen Kindern) betroffen oder lediglich ein Ehepaar oder eine alleinstehende Person), die gesellschaftliche Integration (Sprache, Schulbesuch, gesellschaftliches Engagement; Besuchen alle schulpflichtigen Kinder nachweislich (Vorlage aller Zeugnisse der letzten Jahre und einer aktuellen Schulbescheinigung) die Schule? Verfügen alle einbezogenen Personen über ausreichende Deutschkenntnisse (im Regelfall mündliche Sprachkenntnisse Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018                                                                     Seite 235 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin in der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Diese liegen vor, wenn der Ausländer mit einfachen Sätzen z.B. seine Familie oder seine Arbeit beschreiben kann. Er muss kurze Gespräche über vertraute Dinge führen, aber selbst kein Gespräch in Gang halten können. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, wenn er eine Schule besucht oder sich im Vorschulalter befindet. Merke: Ist nur eine Person sprachlich nicht integriert, liegen aber sonst für die gesamte Familie die Voraussetzungen für die Verlängerung der AE vor, ist diese zur Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44 a Abs. 1 Nr. 3 zu verpflichten. sowie die wirtschaftliche Integration (der Lebensunterhalt – bei Familienangehörigen durch mindestens eine erwerbstätige Person - sollte überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sein oder der Ausländer muss sich zumindest fortdauernd und nachhaltig um eine entsprechende Beschäftigung bemühen. Ausnahmen sind etwa - bei einem besonderen gesellschaftlichen Engagement oder einer besonderen familiären Situation möglich und angezeigt). Bezüglich der zu prognostizierenden konkretindividuellen Situation im Heimatland ist - so entsprechende Erkenntnisse aktenkundig sind - insbesondere von Bedeutung ob noch familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen bestehen, die eine Wiedereingliederung erleichtern, wie sich bei dauerhafter Behandlungsbedürftigkeit die medizinische Versorgung darstellt, und ob insbesondere bei Familien alle oder die meisten Betroffene geraume Zeit im Herkunftsland gelebt und gearbeitet haben und die Sprache des Staates sprechen. Merke: Es sei betont, dass die Ausführungen zu den Erfordernissen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte als grober Maßstab zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu verstehen sind. Diese erfordern es, den Sachverhalt einzelfallbezogen zu beurteilen. So kann eine außergewöhnliche Härte gem. § 25 Abs. 4 S. 2 beispielsweise auch dann bejaht werden, wenn keinerlei Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse besteht, sich der Betreffende aber aus anderen Gründen in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter träfe als andere Ausländer. Zu denken ist hier etwa an Personen, die als Dialysepatienten, Krebs- oder Aidskranke in ständiger medizinischer Behandlung sind. In den Fällen des § 25 Abs. 4 S. 2 kommt eine Ausnahme von der Passpflicht grundsätzlich nicht in Betracht. Bei Passlosigkeit ist das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Bis zur Vorlage eines Passes bleibt der Betreffende – zumindest für mehrere Monate - in der Fiktionsbescheinigung. Wird bei Vorlage des Nationalpasses festgestellt, dass der Betreffende seit seiner Einreise und bis zuletzt eine falsche Identität angegeben hat, kann dies im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität mit der Vorlage des Passes von sich aus offenbart. Im Übrigen ist auch hier das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Gleiches gilt, wenn Ausweisungsgründe/Straftaten der Erteilung der AE gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 entgegenstehen (vgl. zum Maßstab A.5.1.2.). Steht der Ausweisungsgrund nach den unter A.5.1.2 genannten großzügigen Kriterien der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, so ist das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS in diesen Fällen grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Soweit ein Familienmitglied Ausweisungsgründe anderer Art gegen sich gelten lassen muss, ist zu prüfen, ob damit die Verlängerung der AE auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 S. 2 grundsätzlich für die gesamte Familie ausscheidet. Zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.2. A.25.4a. Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel A.25.4a.0. Allgemeines § 25 Absatz 4a stellt eine humanitäre Sonderregelung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Opfer von Menschenhandel dar, die zurückgeht auf die sog. Opferschutzrichtlinie und die sog. Sanktionsrichtlinie der EU. Die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung diente zunächst dem Ziel, die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Täter durch einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus des kooperationsbereiten Opfers zu erleichtern. Durch Neufassung der Regelung mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung soll den Betroffenen von Menschenhandel nunmehr von Anfang an eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive im Bundesgebiet gegeben werden. Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4a S. 1 und 3 bzw. Abs. 4b ist das Sachgebiet IV B 2. Merke: Bei zur Ausreise Verpflichteten, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Opfer einer der genannten Straftaten wurden und die sich noch nicht als Zeuginnen oder Zeugen zur Verfügung gestellt haben, wird eine angemessene Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten als Bedenkzeit gesetzt, zum Verfahren vgl. A.59.7. A.25.4a.1. Erteilungsvoraussetzungen Begünstigt durch die Regelung des § 25 Abs. 4a sind Opfer von Straftaten nach §§ 232, 233 bzw. 233a StGB. Durch die Neufassung der Regelung ergeben sich für die Praxis der Berliner Ausländerbehörde keine wesentlichen Änderungen, da schon zuvor großzügig vom Ermessen des § 25 Abs. 4 a Gebrauch gemacht und den Betroffenen regelmäßig auch nach dem Strafverfahren eine Bleibeperspektive eröffnet wurde. Solange die Bereitschaft besteht, im Strafverfahren zu kooperieren, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden. Lediglich in atypischen Fällen kann davon abgewichen werden. Merke: Auch wenn § 72 Abs. 6 lediglich ein Beteiligungserfordernis vorsieht und § 25 Abs. 4a S. 1 bzw. 4b S. 1 als Soll- Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, ist grundsätzlich dem schriftlichen Votum der Staatsanwaltschaft auch was die Dauer Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018                                                                   Seite 236 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Erlaubnis angeht, zu folgen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn bei dem Ausländer ein besonders schweres oder schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 – 6 besteht oder er auf Grund eines solchen Ausweisungsinteresses ausgewiesen wurde. In diesen Fällen sollte grundsätzlich vom Ermessen des § 25 Abs. 4a S. 1 zu Lasten des Ausländers Gebrauch gemacht werden. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung 265, als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über den Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinteresses auf der Titelerteilung, bleibt die Entscheidung der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Besondere Voraussetzungen Die Aufenthaltserlaubnis ist an folgende besondere Voraussetzungen gebunden (vgl. 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 - 3): Anwesenheit im Bundesgebiet ist für die Strafverfolgung sachgerecht, Abbruch der Verbindung zu den Beschuldigten, Aussagebereitschaft. Die Voraussetzungen werden durch ein entsprechendes schriftliches Votum der Staatsanwaltschaft nachgewiesen, welches das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4a S. 2 bzw. 4b S. 2 (insbesondere ernsthafte Bereitschaft zur Zeugenschaft sowie die (weitere) Erforderlichkeit der Anwesenheit zum Zwecke der Strafverfolgung) sowie die Tatsache, dass es sich bei der betroffenen Person um das Opfer einer Straftat gem. § 25 Abs. 4a S. 1 bzw. 4b S. 1 handelt, bestätigt. Ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 6 S. 2 genügt ein Votum der Polizei dem Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 6 für die Erteilung eines Titels nicht. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass das Votum der Staatsanwaltschaft durch den Polizeipräsidenten beschafft, ihm gegenüber erklärt wird oder die Staatsanwaltschaft ihre Beteiligungsrechte und – pflichten gänzlich an den Polizeipräsidenten in Berlin delegiert. Von einer Beteiligung des Strafgerichts, die gem. § 72 Abs. 6 gleichfalls möglich wäre, ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz abzusehen. Liegt zum Zeitpunkt der Vorsprache kein entsprechendes Votum vor, ist die Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis gem. § 72 Abs. 6 ausgeschlossen. In Zweifelsfällen ist so lange auf eine Aufenthaltsbeendigung zu verzichten und eine Ausreisefrist gem. § 59 Abs. 7 zu gewähren, bis geklärt ist, ob die Erteilung einer Erlaubnis in Betracht kommt (vgl. hierzu unten). In einem solchen Fall ist ggf. mit der ermittelnden Polizeidienststelle unverzüglich telefonisch Kontakt aufzunehmen. Regelerteilungsvoraussetzungen In den Fällen des § 25 Abs. 4a (Schutz von Opfern des Menschenhandels) und 4b (Schutz von Opfern ausbeuterischer Arbeitsverhältnisse) ist von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des § 5 Abs. 2 abzusehen. Wird danach von der Passpflicht abgesehen, ist nach § 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz auszustellen, sofern nicht ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge besteht bzw. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer erfüllt sind. Von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 im Ermessen abgesehen werden. Zur Lebensunterhaltssicherung nach Abschluss des Strafverfahrens vgl. A.25.4a.3. Sperrwirkung Grundsätzlich gilt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1. Allerdings soll nach § 11 Abs. 4 Satz 2 das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt erfüllt sind. Ein atypischer Sachverhalt, bei dem eine Aufhebung der Sperrwirkung nicht erfolgt und mithin kein Titel nach § 25 Abs. 4a S. 1 oder 3 erteilt wird, ist gegeben, wenn der Ausländer aufgrund eines schweren oder besonders schweren Ausweisungsinteresses i.S.v. § 54 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 – 6 ausgewiesen wurde. Auch in diesen Fällen ist vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über den Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinteresses auf der Titelerteilung, bleibt die Entscheidung auch hier der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Erteilungsdauer Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4a Satz 1 bzw. 4b wird in der Regel für zunächst ein Jahr, die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 3 nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4). Sofern die Staatsanwaltschaft nicht widerspricht sollte die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a S. 3 für drei Jahre ausgestellt werden (vgl. § 26 Abs. 1 S. 4). A.25.4a.3. Verlängerung nach Abschluss des Strafverfahrens Durch die Regelung in Satz 3 wird eine sichere Perspektive für einen längeren Aufenthalt für die Zeit nach Beendigung des Strafverfahrens geschaffen. Die Aufenthaltserlaubnis soll aus humanitären oder persönlichen Gründen verlängert werden. Auch für die Verlängerung gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 2. HS uneingeschränkt. Unter Beendigung des Strafverfahrens ist nicht nur eine Verurteilung unter Mitwirkung der Betroffenen zu verstehen, sondern es sollen auch solche Konstellationen erfasst werden, in denen ein Strafverfahren aus anderen Gründen nicht durchgeführt wird (beispielsweise durch die Einstellung des Verfahrens). Ein atypischer Sachverhalt, der die Versagung der Verlängerung rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die Zeugenaussagen des Betroffenen als unwahr herausstellen. Kommt demnach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a S. 3 nicht in Betracht ist aber regelmäßig § 25 Abs. 4 S. 2 sowie § 25 Abs. 5 zu prüfen. A.25.4a.4. Nebenbestimmungen Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018                                                                     Seite 237 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt gemäß § 25 Abs. 4a zur Erwerbstätigkeit. A.25.4b. Opfer von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen Die unter A. 25.4a.0.-2. hinterlegte Verfahrensweise gilt für Opfer von Straftaten nach § 10 Abs.1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzarbeitsbekämpfungsG oder nach § 15a ArbeitnehmerüberlassungsG entsprechend. Allerdings ist zu beachten, dass die Entscheidung weiterhin im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Merke: Anders als bei Opfern von Menschenhandel ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b nach Abschluss des Strafverfahrens im Ermessen nur verlängerbar, solange die zustehende Vergütung seitens des Arbeitsgebers noch nicht vollständig geleistet wurde und die Durchsetzung des Anspruchs aus dem Ausland eine besondere Härte darstellen würde. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Durchsetzung des Anspruchs auch im Inland mangels Vermögen des Schuldners aussichtlos ist. Kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 b S. 3 nicht in Betracht ist aber regelmäßig § 25 Abs. 4 S. 2 sowie § 25 Abs. 5 zu prüfen. Die Aufenthaltserlaubnis des § 25 Abs. 4b kann gemäß Abs. 4b S. 3 verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Damit wird Artikel 6 Absatz 5 der Sanktionsrichtlinie umgesetzt, der eine Verlängerungsmöglichkeit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Auszahlung etwaiger noch ausstehender Vergütung an den Ausländer vorsieht. Der Familiennachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 S. 3). Hält sich ein minderjähriges lediges Kind aber bereits im Bun-desgebiet auf, ist zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG erteilt werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein alleiniges Personensorgerecht besteht bzw. der Aufenthalt des anderen personensorgeberechtigten Elternteils nicht zu ermitteln ist. A.25.5. Aufenthaltserlaubnis wegen eines bestehenden Ausreisehindernisses 25.5.0. Die Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 5 setzt voraus, dass die Ausreise nicht nur vorübergehend unmöglich ist, also nicht nur die Abschiebung, sondern auch die freiwillige Ausreise, und räumt der Behörde Ermessen ein. Auch in den Fällen des § 25 Abs. 5 ist ggf. das BAMF gem. § 72 Abs. 2 zu beteiligen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Heimatland (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7) im Raum steht und nicht auf Grund eines vorangegangenen Asylverfahrens ohnehin eine Bindungswirkung gem. § 42 AsylG besteht. An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde allerdings – außerhalb des Asylverfahrens - nicht gem. § 42 AsylG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen (zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2). Achtung: Wird ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geltend gemacht, ist in jedem Fall beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 anzufragen, auch wenn offensichtlich ein weiteres Abschiebungsverbot – etwa Reiseunfähigkeit – vorliegt und dem Betroffenen ohne weiteres eine AE nach § 25 Abs. 5 erteilt werden könnte oder die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 1 oder 2 vorliegen. Zwar kann dies einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösen. Da der Titel nach § 25 Abs. 3 aber einen ganz anderen Rechtsstatus vermittelt, z.B. höhere Sozialleistungen (vgl. § 1 AsylbLG), Möglichkeit des Familiennachzugs (vgl. § 29 Abs. 3), längere Laufzeiten des Titels (vgl. § 26 Abs. 1), ist eine Anfrage unverzichtbar. Wird dagegen ausschließlich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und/oder Ausreisehindernis geltend gemacht, kommt eine Anfrage beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ausreisehindernis auf Grund einer familiären Gemeinschaft mit einem hier sich Aufhaltenden geltend gemacht wird (Erteilung der AE gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art 6 GG bzw. Art. 8 EMRK; vgl. insofern etwa E.Bos.2.IV). § 60 Abs. 5 verweist nämlich auf die EMRK lediglich insoweit, als sich aus der EMRK Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (so ausdrücklich BVerwG unter Verweis auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK; Urteil vom 11.11.1997; InfAuslR 3/98. Diese Rechtsprechung ist auf § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5 übertragbar). 25.5. 1. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis, wenn die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und zudem keine übergeordneten öffentlichen Interessen eine Ausreise bzw. Abschiebung dennoch gebieten. Zu diesen drei Voraussetzungen gilt jeweils folgendes: Familiäre Lebensgemeinschaft kann in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden Eine familiäre Lebensgemeinschaft kann etwa dann in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden, wenn ein Familienangehöriger eine AE als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. oder aufgrund eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt oder ein tatsächliches oder rechtliches Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs. 2 bei einem Familienangehörigen besteht (z.B. i.V.m. Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des sog. „faktischen Inländers“ oder i.V.m. Art. 6 GG wegen der familiären Lebensgemeinschaft zu einem dt. oder freizügigkeitsberechtigtem Kind). Allein der Umstand, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt, steht einer (gemeinsamen) Ausreise nicht entgegen und begründet auch kein Abschiebungsverbot (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – BVerwG 1 C 3.08 -). Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung sind jedoch die erfolgte Integration der von einer etwaigen Trennung betroffenen (insbesondere minderjährigen) Familienangehörigen sowie die Zumutbarkeit des Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018                                                                    Seite 238 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (gemeinsamen) Verlassens des Bundesgebiets hinsichtlich der betroffenen Familienangehörigen unter Berücksichtigung der Verwurzelung im Bundesgebiet sowie gleichzeitiger Entwurzelung vom Herkunftsstaat stets zu prüfen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG oder einer sonstigen Bleiberechtsregelung besitzt. Auch eine solche Aufenthaltserlaubnis macht für sich allein betrachtet eine Aufnahme oder Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht unzumutbar. Soweit nach den gesetzlichen Vorgaben dem anderen Familienangehörigen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann, mutet der Gesetzgeber der Familie bewusst die Entscheidung zu, sich entweder räumlich zu trennen oder die familiäre Lebensgemeinschaft unter Verzicht auf das einem oder mehreren Familienmitgliedern gewährte Aufenthaltsrecht im gemeinsamen oder in einem der Heimatstaaten zu leben (OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom 26.06.2009 – OVG 2 S 28.09 –). Auch der Umstand, dass ein Familienangehöriger einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a Abs. 1 besitzt, macht für sich allein betrachtet, eine Aufnahme oder Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht generell unzumutbar. Die Härtefallkommission wird in der Regel den Integrationsleistungen oder den besonderen Härten einer Ausreise Rechnung tragen. Ganz abgesehen davon, dass diese Härten - etwa aufgrund nachträglich eingegangener familiärer Bindungen zu einem ausreisepflichtigen Staatsangehörigen desselben oder eines anderen Heimatstaates in einem anderen Licht erscheinen können, setzt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Berliner Härtefallkommissionsverordnung eine Beratung in der Härtefallkommission gerade voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 nicht in Betracht kommt und mithin auch ein Abschiebungsverbot nicht besteht (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 31.08.2007 - VG 24 A 173.07 -). Beruft sich ein ausreisepflichtiger Ausländer zur Begründung eines Abschiebungsverbotes auf die familiäre Beziehung zu einer Person, die in Besitz einer AE gemäß § 23a Abs. 1 ist, und sind solche Bindungen glaubhaft, ist einzelfallbezogen zu entscheiden, ob der Betroffene auf die Möglichkeit, ein Härtefallersuchen zu initiieren, hinzuweisen ist. Besitzen ausländische Familienangehörige unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, obliegt es ihnen, darzulegen, dass eine gemeinsame Einreise in einen der Heimatstaaten nicht möglich ist. Ggf. haben die Betroffenen über konsularische Vertretungen die Frage zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und zu welcher Zeit es ihnen möglich ist, die familiäre Lebensgemeinschaft in einem der Heimatstaaten zu leben, und entsprechende Erkenntnisse nachzuweisen (VG Berlin, Beschluss vom 17.04.2008 - VG 24 A 80.08 -). Wenn einer der Heimatstaaten die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat, ist in der Regel ohne Weiteres davon auszugehen, dass dort Art. 8 EMRK ebenfalls beachtet wird und ein Familiennachzug auch in diesen Staat möglich sein wird. Soweit vorgetragen wird, eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und seinem Kind könne nicht außerhalb des Bundesgebietes gelebt werden, weil der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und sich weigert, auf dieses zu Gunsten der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem erstgenannten Elternteil zu verzichten, ergibt sich allein daraus ebenfalls kein rechtliches Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2 i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. So kann von einem ausländischen Familienangehörigen eines ausreisepflichtigen Ausländers grundsätzlich verlangt werden, mit diesem in das gemeinsame Heimatland oder einen der Heimatstaaten auszureisen, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft zu führen oder fortzusetzen. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn dem Familienangehörigen aus Gründen des Einzelfalles die Ausreise nicht zumutbar ist. Für die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit kommt es jedoch auf objektive Umstände und nicht auf eine - ihrem Wesen nach einer Überprüfung nicht zugängliche - entgegenstehende innere Einstellung des Familienangehörigen an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2008 - OVG 3 S 44.08 -; OVG Münster, Beschluss vom 28.02.2011 - 18 B 252/11 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2011 - OVG 3 S 37.11 - für den ebenso zu beurteilenden Fall nicht getrennt lebender Eltern, in dem ein erlaubt aufhältiger Elternteil ankündigt, auch bei Ausreise des anderen ausreisepflichtigen Elternteils, mit den gemeinsamen Kindern dauerhaft im Bundesgebiet zu verbleiben). Verfügt im Fall einer nichtigen oder aufgehobenen Ehe (vgl. dazu VAB.A.27.1.) der (bei Eheschließung) minderjährige Ehegatte über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ist kritisch zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, mit den gemeinsamen Kindern dem anderen Ehegatten in dessen Heimatland zu folgen. Hierbei sind die Wertungen und Ziele des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I 2017, 2429) – Verhinderung von Kinderehen – zu berücksichtigen. Unzumutbar wäre die gemeinsame Ausreise vor allem dann, wenn der (ehemals) minderjährige Ehegatte aufgrund der Rechtslage / Verhältnisse im Herkunftsstaat durch die gemeinsame Ausreise faktisch in eine Ehe zurückgezwungen würde, die aus Gründen des Kindeswohls nach deutschem Recht nichtig ist bzw. aufgehoben wurde. Im Übrigen kann auch von einem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eines ausreisepflichtigen Ausländers nicht verlangt werden, mit diesem in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auszureisen, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft zu führen oder fortzusetzen. Patchwork-Familien Problematisch sind sogenannte „ Patchwork-Familien“, in denen der Ausreisepflichtige nach den bisherigen Ausführungen keine Aufenthaltserlaubnis aus seiner familiären Lebensgemeinschaft zu seinem ausländischen Ehegatten oder ausländischen minderjährigen ledigen Kind ableiten kann, diese aber wiederum in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen ledigen deutschen Kind stehen. Beruft sich der ausreisepflichtige Stiefelternteil des deutschen Kindes auf diese mittelbar familiäre Lebensgemeinschaft, ist zu prüfen, ob es dem deutschen ledigen Kind zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem ausländischen Geschwisterkind und/oder seinem ausländischen Elternteil im Ausland zu leben. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, folgt nämlich in diesen Fällen aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes für sich genommen grundsätzlich nicht, dass diesem eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, 1 C 15/12, Rn. 17, juris). Vielmehr sind im Rahmen einer Prognose die Folgen eines Umzuges ins Ausland zu berücksichtigen; insbesondere, ob das deutsche Kind bei seiner späteren Rückkehrmöglichkeit beeinträchtigt würde, etwa durch eine Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018                                                                      Seite 239 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Erschwerung der (Re-)Integration aus sprachlichen Gründen oder als Folge vollständiger Sozialisierung im Herkunftsland der Familie. Besondere Umstände, die einen Verbleib des deutschen Kindes in Deutschland als einzige dem Kind zumutbare Alternative erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 19, juris) liegen insbesondere vor bei einem regelmäßigen und persönlichen Kontakt des deutschen ledigen Kindes zu einem deutschen oder freizügigkeitsberechtigten Elternteil oder im Einzelfall bei einer familiären Beziehung zu den deutschen Großeltern, wenn z.B. das deutsche Elternteil bereits verstorben ist (vgl. hierzu OVG 11 S 57.15) oder wenn das deutsche Kind durch ein Verlassen des Bundesgebiets Schaden nehmen würde, insbesondere z.B. weil eine chronische Krankheit nur in Deutschland behandelbar ist oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung besondere schulische oder sonstige Bedürfnisse des Kindes einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlich machen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und es sind weitere Gründe möglich, die einen Aufenthalt des deutschen ledigen Kindes in Deutschland erforderlich machen. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, die es sorgfältig zu prüfen gilt. Zudem darf keine Alternative zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft aller Mitglieder der „Patchwork-Familie“ im Ausland bestehen. Hat das deutsche Kind keinen Kontakt zu seinem deutschen Elternteil, so kann das deutsche Kind im Einzelfall darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft zusammen mit seiner ausländischen Familie im Ausland zu leben (VG Berlin, Urteil vom 22.02.2017, VG 27 K 378.16 , VG Berlin, Beschluss vom 09.03.2017, VG 27 L 377.16, bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss vom 21.04.2017, OVG 11 S 23.17). In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, wie das Verhältnis des deutschen Kindes zum nachzugsbegehrenden Ausländer, zum leiblichen Elternteil, etwaigen Halbgeschwistern und weiteren Elternteil zu bewerten ist. Grundsätzlich obliegt es dem Ausreisepflichtigen darzulegen, dass eine gemeinsame Ausreise der Familie dem deutschen, ledigen minderjährigen Kind nicht zumutbar ist (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Für die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit kommt es jedoch auch hier auf objektive Umstände und nicht auf eine - ihrem Wesen nach einer Überprüfung nicht zugängliche - entgegenstehende innere Einstellung der Familienangehörigen an und verbietet sich jede schematische Betrachtungsweise. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsregeln des § 5 AufenthG gilt die Regelung de A.25.5.2. Bestehende familiäre Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 6 GG Steht fest, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise auch außerhalb des Bundesgebietes gelebt werden könnte, besteht schon aus diesem Grunde kein Abschiebungsverbot und es bedarf keiner Prüfung, ob eine schützenwerte familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Kommt es auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft an, so ist insbesondere in Hinblick auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 -): Danach verbietet sich bei der Beurteilung, ob eine von Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern vorliegt, jede schematische Betrachtung. Insbesondere trägt eine in diesem Sinne schematische und allein an die Dauer und Häufigkeit der familiären Kontakte anknüpfende Unterscheidung zwischen einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft einerseits und einer bloßen Begegnungsgemeinschaft andererseits, den Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht ausreichend Rechnung. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kind und dem Elternteil, die nicht nur durch (zeitlich) quantifizierbare Betreuungsbeiträge, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung zwischen dem Elternteil und dem Kind geprägt ist. Danach kann bereits die regelmäßige Wahrnehmung des Umgangsrechts durch einen ausländischen Elternteil die Annahme einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung bei regelmäßigen Umgangskontakten typischer Weise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zu einer täglichen Betreuungsperson unterscheidet. So kann der Umgangsberechtigte naturgemäß nur ausschnittweise am Leben des Kindes teilhaben und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen treffen. Hält sich die Wahrnehmung des Umgangsrechts im Rahmen des Üblichen und kann davon ausgegangen werden, dass die Umgangskontakte von einer geistigen und emotionalen Auseinandersetzung zwischen dem Elternteil und dem Kind geprägt sind, ist die Annahme einer aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der o.g. Entscheidung einen regelmäßigen Umgang alle zwei Wochen für wenige Stunden jedenfalls dann für ausreichend gehalten, wenn ein darüber hinaus gehender Umgang aufgrund einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des anderen Elternteiles nicht zu Stande kommt. Grundsätzlich sind alle Umstände des Einzelfalles in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Dazu gehören neben Unterhaltszahlungen, der Kooperationsbereitschaft des anderen Elternteiles ggf. auch vom Ausländer vorgelegte Stellungnahmen dritter – etwa einen begleitenden Umgang betreuender – Stellen zur Intensität der familiären Beziehung. Maßgeblich ist letztlich das grundrechtlich geschützte Interesse des Kindes, Umgang mit dem Elternteil zu pflegen. Der Bewertung durch die Ausländerbehörde entzogen sind folglich die Motive des Elternteiles für den Umgang mit dem Kind ebenso wie ein vermeintlich „negativer Einfluss“ des Elternteiles auf das Kind – etwa in Hinblick auf begangene Straftaten oder den sonstigen Lebenswandel. Das Interesse des Kindes am Umgang mit dem Elternteil ist gerade auch unabhängig von diesen Gesichtspunkten geschützt. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Erwachsenen genießt regelmäßig nur dann besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art. 6 GG, wenn es sich um Eheleute handelt. Eine Ausnahme besteht ansonsten nur im Falle besonderer Betreuungsabhängigkeiten, die etwa aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bestehen können. Hierbei sind die privaten Interessen des Betroffenen gegen die Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018                                                                     Seite 240 von 811
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aufenthaltsrechtlichen Belange abzuwägen. Der Schutz der Familie wird regelmäßig dann durch aufenthaltsrechtliche Belange zurückgedrängt, wenn Familienangehörige vorhanden sind, die zur Erbringung von Pflegeleistungen zur Verfügung stehen und ggf. sogar vorrangig zur Beistandsleistung sittlich verpflichtet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2016 - OVG 12 N 52.16). Familiäre Lebensgemeinschaft mit volljährigen ehemals unbegleiteten Ausländern Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 nach Wegfall des Rechtsgrundes nach § 36 Abs. 1 bzw. § 36a Abs. 1 S. 2 wird auf die VAB.A.36.1. und A.36a.1.4. verwiesen. Übergeordnete öffentliche Interessen Selbst wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, ergibt sich aus Art. 6 GG dann kein rechtliches Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2, wenn übergeordnete öffentliche Interessen eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung dennoch rechtfertigen (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2009 - OVG 12 S 66.09 -). Bloße einwanderungspolitische Belange (z.B. Verstöße gegen das Sichtvermerksverfahren) gehören nicht dazu, wohl aber die Ausweisung aufgrund von Ist- und Regelausweisungsgründen. Familiäre Belange sind schon bei der Ermessensbetätigung im Vorfeld einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen. Ist die Ausweisung gerechtfertigt, sind diese erst im Rahmen der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen. 25.5. 2. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Soweit ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK vorträgt, auf Grund seiner Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sei ihm die Ausreise nicht mehr zuzumuten, so kann dies nur durchgreifen, wenn er im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -). Im Einzelnen gilt Folgendes: Grundsätzlich lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht entnehmen, dass der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch dann gewährt werden muss, wenn der Ausländer sich für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne dass der Aufenthalt rechtmäßig war (so EGMR, Urteil vom 16.09.2005 - 11103/03 - Ghiban). Wie das Verwaltungsgericht Berlin zu Recht unter ausführlicher Auswertung der Rechtsprechung des EGMR festgestellt hat, können Ausländer, die ohne den geltenden (Aufenthalts-) Gesetzen zu entsprechen die Behörden eines Vertragsstaates der EMRK mit ihrer (faktischen) Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird (vgl. m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 13.10.2008 - VG 24 A 502.07 -, sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2009 - 10 LA 438/08 -, AuAS 2009, S. 208f.). Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt kann nur dann zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn er sich als „unfreiwillig" darstellt, weil die Ausreise aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 01.08.2008 – 13 S 97.07 -, AuAS 2008, S. 74 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.07.2008 - 11 S 1534/08-; AuAS 2008, S. 242 f.). Ist dies der Fall, ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Rechtsposition des betroffenen Ausländers gegen das gesetzlich festgeschriebene Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG) abzuwägen. Dabei ist maßgebend zu berücksichtigen, ob sich der Betroffene darauf einstellen musste, Deutschland wieder verlassen zu müssen, weil er zu keinem Zeitpunkt auf eine Daueraufenthalt hoffen konnte. Dies ist bei einem durchgehend geduldeten Aufenthalt der Fall. Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind nach Deutschland eingereist oder hier geboren, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist nicht den Schluss, dass eine Ausreise im Sinne des Art. 8 EMRK per se unzumutbar ist. Ob eine Ausreise/Abschiebung gem. Art. 8 EMRK einen unzumutbaren Eingriff in das Privatleben darstellt, hängt viel mehr immer davon ab, ob und wie stark der Betroffene im Bundesgebiet integriert/verwurzelt ist und ob eine erstmalige Integration bzw. Reintegration im Heimatstaat zumutbar ist. Für die Verwurzelung spielen neben der Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, die Sprachkenntnisse, die Absolvierung einer allgemeinbildenden Schule, einer Berufsausbildung und/oder eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes, das Vorliegen von Ausweisungsgründen, die Straffälligkeit bzw. Straffreiheit aber auch die Kooperation bei der Passbeschaffung und Identitätsfeststellung eine Rolle. Bei minderjährigen Kindern sind im Wege einer familienbezogenen Gesamtbetrachtung weiter auch die Integrationsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Für die Reintegrationsmöglichkeit sind etwa das Alter, aber auch die muttersprachlichen Kenntnisse von Belang. Dabei ist bei ausländischen Kindern, deren Eltern beide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern jedenfalls in Grundzügen beherrschen. 25.5.3. Im Falle von Zusicherungen gegenüber dem VG sowie Petitionsverfahren und Beratungen in der Härtefallkommission bleibt es bei der bisherigen Praxis. Diesen Personen ist bis zur Entscheidung des VG oder der Beratung durch den Petitionsausschuss oder Härtefallkommission eine GÜB auszustellen bzw. die Duldung zu verlängern. Allerdings ist auch in diesen Fällen § 61 Abs. 1 (räumliche Beschränkung bei vollziehbar Ausreisepflichtigen von Gesetzes wegen) zu beachten. Etwas anderes gilt bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2. In diesen Fällen wird eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). 25.5.1. 1. Grundsätzlich verlangt der § 25 Abs. 5 S. 1, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig ist. Von dieser Voraussetzung ist aber abzusehen, wenn sich der Ausländer auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig hier aufgehalten hat, und der Aufenthaltstitel - etwa auf Grund einer Ausweisung - erlischt. Steht zum Zeitpunkt des Erlasses eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Bescheides fest, dass mit dem Wegfall eines Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, gebietet es schon der Dieses PDF wurde erstellt am: 01.08.2018                                                                     Seite 241 von 811
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