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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausländerbehörde in Verbindung setzen müssen. Mit dem Auswärtigen Amt wurde vereinbart, dass auf der Grundlage des § 87 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG diese Information an uns weiter gegeben wird, auch um zu vermeiden, dass sich diese Personen in Unkenntnis der deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen plötzlich ungewollt unerlaubt hier aufhalten. Zur Steuerung des Informationsflusses werden diese Informationen an die Generalie weitergeleitet. Besitzen die Betroffenen keinen Aufenthaltstitel bzw. haben diese noch nicht beantragt, wird die Information zur weiteren Bearbeitung in die zuständigen Sachgebiete E 1-5 gegeben. Ist der Betroffene in Berlin gemeldet, wird dieser zur Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten eingeladen. Folgt er dieser Einladung nicht, ist – etwa durch Hausermittlungen der AGIM – der Verbleib des Betroffenen zu klären und sind ggf. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. Haben wir dagegen keine Erkenntnisse über den konkreten Aufenthaltsort, wird lediglich ein Nebenordner angelegt und ist zuzuwarten, ob der Betroffene hier vorspricht. In diesen Fällen erfolgt weder eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung noch erklären wir uns gegenüber dem AZR als zuständig. In den Altfällen, in denen ein Aufenthaltstitel einer im Inland angeworbenen Ortskraft erloschen ist, und dennoch der Protokollausweis verlängert wurde, wird das Auswärtige Amt für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auch ohne gültigen Aufenthaltstitel den Protokollausweis verlängern. Diese Ortskräfte sind gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 auch weiterhin vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Familienangehörigen einer solchen Ortskraft kann kein Protokollausweis ausgestellt und ebenso kein Aufenthaltstitel nach den §§ 27 ff. des AufenthG erteilt werden. In besonderen Einzelfällen - etwa wenn Kinder im Bundesgebiet geboren werden und auch der andere Elternteil keinen Aufenthaltstitel besitzt - ist auf Anregung des Auswärtigen Amtes einzelfallbezogen zu prüfen, ob hier ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 6 GG erteilt werden kann. Beantragt ein nach § 27 Abs. 1 Befreiter unsere Zustimmung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Beschäftigung außerhalb der berufskonsularischen Vertretung, ist er an das Auswärtige Amt zu verweisen. 27.2. Befreiung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 27 Abs. 2 erteilt das Auswärtige Amt unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit; hierzu beurteilt das Auswärtige Amt auch die Erfüllung des Merkmals der Gegenseitigkeit. 27.3. Bestehende bzw. erloschene Aufenthaltstitel Die Interessen derjenigen Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen, die bereits vor Eintritt des Befreiungstatbestandes in Deutschland ansässig waren, werden durch § 27 Abs. 3 berücksichtigt, wonach ein bestehender Aufenthaltstitel unberührt bleibt und auch unproblematisch verlängert werden kann, während der Befreiungstatbestand greift. Ausdrücklich ist auch der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts, z.B. in Form einer Niederlassungserlaubnis, möglich, soweit die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ist eine Ortskraft im Besitz eines Titels stellt das Auswärtige Amt für die Familienangehörige keine Protokollausweise aus. In diesen Fällen gelten die §§ 27 ff. AufenthG uneingeschränkt. Halten sich die Angehörigen noch nicht im Bundesgebiet auf und wird der Familiennachzug beantragt, so gelten auch für das Zustimmungsverfahren nach § 31 Abs. 1 AufenthG keine Besonderheiten. Ein erloschener Titel - etwa durch Zeitablauf - kann nicht verlängert werden. Wird der Antrag allerdings kurz nach Erlöschen des Titels gestellt, gelten die Ausführungen unter A.81.4.2. B.AufenthV.28. Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer 28.0. Allgemeines Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich an der Systematik des C-Teils der VAB. Ausführungen zu Gebühren befinden sich daher unter 28.2.6 (entspricht (C.2.6.); Ausführungen zum Begriff des Familienangehörigen unter 28.3.2 (entspricht C.3.2.) usw. Dadurch soll das Auffinden entsprechender Regelungen erleichtert werden. 28.1. Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz Das Freizügigkeitsrecht von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) und ihren Familienangehörigen leitet sich mittelbar aus dem am 21.06.1999 paraphierten und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz ab. Dabei gilt das Abkommen nicht direkt wie eine RL nach Ablauf der Umsetzungsfrist, sondern der § 28 übernimmt die getroffenen Regelungen in das nationale Aufenthaltsrecht. Das Abkommen schafft ein dem EU-Freizügigkeitsrecht ähnliches Recht auf Einreise und Aufenthalt. Bei in Bezug genommenen Artikeln ohne nachstehende Rechtsgrundlage (z. B. Art. 2) ist stets der Anhang 1 des Freizügigkeitsabkommens gemeint. Artikel mit nachstehender Rechtsgrundlage, z.B. Art. 17 der RL, beziehen sich auf die für Unionsbürger geltenden Regelungen der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG. Die von Amts wegen auszustellende Aufenthaltserlaubnis-Schweiz an Schweizer und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten hat rein deklaratorischen Charakter. Nach dem am 01.09.11 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EG Nr. 380-2008 des Rates zur Änderung der Verordnung EG Nr. 1030-2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthatlstitels für Drittstaatsangehörige sowie der ebenfalls am 01.09.11 in Kraft getretenen sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung wird Schweizer Staatsbürgern die Möglichkeit eröffnet, die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels zu erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nur in Form eines eAT ausgestellt, sofern der Betroffene dies beantragt, vgl. § 78 Abs. 1 S. 2 AufenthG, § 28 S. 2 AufenthV Das Abkommen ist zwar nicht originärer Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Die darin genannten gemeinschaftsrechtlichen Begriffe, wie z. B. der durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierte Arbeitnehmerbegriff sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit werden allerdings vom Abkommen vorausgesetzt und nicht modifiziert. Weiter handelt es sich bei dem Abkommen um ein statisches Regelwerk. Dies führt einerseits dazu, dass Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018                                                                    Seite 546 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin es der EG unbenommen bleibt, eigenständig ihre RL, die in den Abkommen aufgeführt sind, zu ändern oder aufzuheben. Andererseits bedeutet dies für die Schweiz, dass sie nicht verpflichtet ist, sich solchen Änderungen automatisch anzupassen. Für die Schweiz sind gemeinschaftsrechtliche Erlasse nur so weit und in dem Umfang relevant, als sie Aufnahme in die Abkommen gefunden haben. Spätere Änderungen oder Aufhebungen durch die Gemeinschaft sind für sie nur dann maßgebend, wenn dies durch einen Entscheid eines Gemischten Ausschusses beschlossen wird oder eine formelle Abkommensänderung durch Vertragsänderung erfolgt. Die RL 2004/38/EG (vgl. Ausführungen zu C.1.) hob die Mehrheit der im Abkommen aufgeführten RL und Verordnungen auf und ersetzte sie durch zusammengeführte Regelungen. Da es jedoch (noch) keinen Beschluss des zuständigen Gemeinsamen Ausschusses zur Übernahme der RL 2004/38/EG in das Abkommen gibt, gelten für Schweizer die aufgehobenen RL und Verordnungen fort. Nimmt das Abkommen Bezug auf eine aufgehobene RL, wird in Berlin grundsätzlich die entsprechende Regelung der RL 2004/38/EG herangezogen. Dies ist unproblematisch, da hier nur die günstigeren Regelungen zur Anwendung kommen. 28.2.1. Freizügigkeit (s. auch 28.2.5.) § 28 nutzt den im EU-Recht gebräuchlichen Begriff der Freizügigkeit. Laut dessen Definition in Artikel 18 EGV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies schließt grundsätzlich das Recht ein, den Arbeitsplatz frei von nationalen Behinderungen zu suchen und sich an einem frei gewählten Ort niederzulassen (s. hierzu unten). Dies gilt somit grundsätzlich auch für freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre sie begleitenden oder ihnen nachziehenden freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen. Schweizer und ihre Familienangehörigen, die ihn begleiten oder zu ihm nachziehen, genießen grundsätzlich in den ersten drei Monaten ab Zeitpunkt der Einreise ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Dies folgt aus Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 für Dienstleistungserbringer und –empfänger kann aber auch generalisiert werden, da ein Aufenthalt von einer solchen Dauer ohne den Empfang von Dienstleistungen praktisch ausgeschlossen ist (zur Möglichkeit der visafreien Einreise vgl. Art. 1 Abs. 1). Außer dem Besitz eines gültigen Personalausweises, bzw. Nationalpasses, sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. In analoger Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 3 der RL hat der Schweizer keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz zum Nachweis seines 3-monatigen Freizügigkeitsrechts. Auch Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 regeln ausdrücklich, dass in diesen Fällen keine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird. Entsprechende Bescheinigungen werden ebenso nicht ausgestellt. Weitere Voraussetzungen zur Begründung des Freizügigkeitsrechts, insbesondere ausreichende Existenzmittel, z.B. durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, etwa als Arbeitnehmer - auch in einer betrieblichen Berufsausbildung, als Selbständiger oder Freiberufler - oder ausreichender Krankenversicherungsschutz kommen erst bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten zum Tragen. Erfüllt der Schweizer glaubhaft die Voraussetzungen für eine dauerhafte Freizügigkeit, wird ihm jederzeit auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach Einreise umgehend eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt. 28.2.2. Arbeitnehmer Zur Definition eines Erwerbstätigen vgl. die Ausführungen unter C.2.2. Das Abkommen unterscheidet zwischen den Freizügigkeitstatbeständen von Arbeitnehmern (auch Arbeitsuchende und betriebliche     Berufsausbildung),      Selbstständigen,    Dienstleistungserbringern,   Dienstleistungsempfängern        und Nichterwerbstätigen (Studenten, Rentner). Schweizer und ihre Familienangehörigen genießen ein befristetes Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche. Die Dauer der Arbeitssuche nach der Einreise wie auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von weniger als einem Jahr ist anders als bei Unionsbürgern auf 6 Monate begrenzt (Art. 2 Abs. 1). Daher wird, soweit ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche glaubhaft gemacht wurde, eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 6 Monate ausgestellt, ohne dass das Vorliegen hinreichender Existenzmittel zu prüfen wäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2). In AusReg 2 ist dabei unter Sonstiges "Arbeit suchend" einzutragen. Leistungen nach dem SGB II sind während der unmittelbar nach der Einreise begonnenen Arbeitsuche gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. Art. 2 Abs. 1 letzter Satz seit 01.04.2006 ausgeschlossen. Eine Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts eines Arbeitsuchenden auf der Basis des Art. 24 Abs. 8 kommt nur in Betracht, wenn nach Ablauf der 6-monatigen Frist kein Freizügigkeitstatbestand der Art. 6, 12, 17, 23 oder 24 erfüllt wird. Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis von längstens 3 Monaten haben, benötigen und erhalten keine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz (vgl. Ausführungen zu 28.2.1.). Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis von mehr als 3 Monaten und weniger als 1 Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Besteht ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens 1 Jahr, wird dem Schweizer eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 5 Jahre ausgestellt (Art. 6). Der Begriff der Berufsausbildung ist gemeinschaftsrechtlich weit gefasst und umfasst sowohl eine Ausbildung an einer Hochschule wie auch an einer sonstigen Ausbildungseinrichtung oder die hier gemeinte betriebliche Berufsausbildung. Erfüllt ein Auszubildender die Voraussetzungen (10 Wochenarbeitsstunden und ca. 400 €/Monat), genießen der Schweizer und seine Familienangehörigen die vollen Freizügigkeitsrechte. Selbstständigen wird eine Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre ausgestellt, wenn sie sich dauerhaft in Berlin niedergelassen haben (Art. 12). Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen (Art. 17, 23) sind, solange der Aufenthalt vorübergehender Natur ist, gleichfalls freizügigkeitsberechtigt. Dienstleistungserbringer werden im Abkommen in grenzüberschreitende Dienstleister, in der Schweiz ansässige Dienstleister und entsandte Arbeitnehmer differenziert. Die Dienstleistungsfreiheit gewährt dem Dienstleistungserbringer das Recht zum Zweck der Erbringung seiner Leistung vorübergehend in Deutschland tätig zu werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen, wie sie für einen Inländer gelten. Die Gesamtdauer einer Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018                                                                     Seite 547 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin grenzüberschreitenden Dienstleistung darf allerdings 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Grenzüberschreitende Dienstleister kehren mindestens einmal in der Woche an den Schweizer Wohnort zurück. Diese Dienstleistung wird im Rahmen des voraussetzungslosen Aufenthaltsrechts abgewickelt. Es wird keine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz und keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Dienstleistern aus der Schweiz und von dort entsandten Arbeitnehmern wird bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen im Kalenderjahr eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Dienstleistung ausgestellt. Schweizer haben die Möglichkeit auch zum Empfang von Dienstleistungen in das Bundesgebiet einzureisen, etwa als Touristen, Geschäftsreisende oder zur Krankenhausbehandlung. Auch hier handelt es sich um vorübergehende Aufenthalte, die somit lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer der Dienstleistung begründen. Dauert der Aufenthalt länger als 90 Tage im Kalenderjahr, ist eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für die Dauer des Dienstleistungsempfangs auszustellen. Sobald der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Inland verlegt wird, sind die Tatbestände als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu erfüllen. Zum Begriff des nicht erwerbstätigen Schweizers vgl. die Ausführungen unter 28.4. Hinsichtlich der sog. Verbleiberechte, die in Art. 4 geregelt sind, gilt folgendes: Das dort in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL außer Kraft getreten. Damit kommen die aufgeführten RL nicht mehr zur Anwendung. Es gelten die Vorgaben des Art. 17 der RL unmittelbar. Die RL ordnet diese Rechte als Daueraufenthaltsrechte ein (Kapitel IV: Daueraufenthaltsrecht), d.h. Schweizer können auch vor Ablauf des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. Art. 6, 12, 24) einen besonderen Schutz vor Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts erwerben. Die materiellen Vorgaben sind im Vergleich zum bisherigen Recht im Wesentlichen unverändert. Folgende Fallgruppen erhalten vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach Art. 17 der RL das Recht auf Daueraufenthalt: a) Arbeitnehmer und Selbständige nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Arbeitsnehmer im Rahmen einer Vorruhestandsregelung – Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Erwerbstätigkeit während der letzten 12 Monate in Deutschland ausgeübt wurde und der Schweizer sich hier seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten hat (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) der RL); für Selbstständige ist als Altersgrenze auch das 60. Lebensjahr möglich vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 2 der RL; b) Arbeitnehmer und Selbständige bei dauernder Arbeitsunfähigkeit nach zweijährigem ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b) der RL; ist die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, auf Grund deren ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente entsteht, die mindestens teilweise zulasten eines deutschen Trägers geht, entfällt die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer; für die Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit            sind          entsprechende            Bescheinigungen            zu         verlangen; Merke: Ist der Erwerbstätige gem. Buchstabe a) mit einem Deutschen verheiratet oder hat er die Rechtsstellung durch Eheschließung mit einem Schweizer bis zum 31.03.1953 verloren, entfallen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. der Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 2 der RL). Ist der Erwerbstätige gem. Buchstabe b) wie oben stehend liiert, entfällt lediglich die Dauer des Aufenthalts als Voraussetzung für das Daueraufenthaltsrecht. c) Grenzgänger nach drei Jahren ununterbrochener Tätigkeit und ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland (Abs. 1 Buchstabe c)) d) Alle Familienangehörigen eines Daueraufenthaltsberechtigten gemäß Buchstabe a) bis c), die sich mit dem Daueraufenthaltsberechtigten im Bundesgebiet aufhalten, sind ebenso daueraufenthaltsberechtigt, ungeachtet der bisherigen Aufenthaltszeiten (Art. 17 Abs. 3 der RL); e) Alle Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen, der zum Zeitpunkt seines Todes gem. Art. 7 Abs. 1 a bzw. Art. 7 Abs. 3 der RL freizügigkeitsberechtigt war, erwerben gleichfalls das Recht auf Daueraufenthalt, sofern der Erwerbstätige, sich zum Zeitpunkt seines Todes seit zwei Jahren in Deutschland ununterbrochen aufgehalten hat oder der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist oder sein überlebender Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung bis zum 31.03.1953 verloren hat. (Art. 17 Abs. 4 der RL). 28.2.3. Zur Erwebstätigeneigenschaft bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis Art. 6 und 12 regeln, wann das Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer oder selbstständig tätiger Schweizer erhalten bleibt, auch wenn die Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen wird. Art. 6 und 12 kommen allerdings dann nicht mehr zur Anwendung, wenn der Schweizer dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder die allgemeinen Voraussetzungen für den besonderen Schutz vor Feststellung erfüllt. Die Erwerbstätigeneigenschaften bleiben erhalten: • bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (Art. 6 Abs. 6, Art. 12 Abs. 6) Merke: Der Gesetzgeber nimmt in diesen Fällen die gänzliche Unterstützung des Schweizers und ggf. seiner freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen durch staatliche Sozialleistungen in Kauf. Ob eine Arbeitsunfähigkeit als dauerhaft anzusehen ist, ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. Ein Zeitraum von 6 Monaten ist in jedem Fall als vorübergehend anzusehen. • unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit – auch Einstellung der selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Schweizer keinen Einfluss hatte – nach mehr als einjähriger Beschäftigung (Art. 6                      A b s .                         1                    u n d                        6 ) Merke: Tritt nach mehr als einjähriger Beschäftigung eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ein, führt auch diese Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Frist des Art. 6 Abs. 1 zum Daueraufenthalt. • für 6 Monate bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung – auch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 6) Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018                                                                    Seite 548 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Wie bei Unionsbürgern ist die Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in diesen Fällen auf 6 Monate befristet. Für den weiteren Aufenthalt muss ein Freizügigkeitsrecht gem. Art 6, 12 oder 24 vorliegen. Andernfalls ist ein Feststellungsverfahren einzuleiten. • Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Tätigkeit ein Zusammenhang besteht - dieser ist nicht erforderlich, wenn der Schweizer unfreiwillig arbeitslos geworden ist (Art. 7 Abs. 3 Nr. d der RL). In den Fällen der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit muss diese ordnungsgemäß der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gemeldet sein und der Schweizer muss tatsächlich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. In den Fällen, in denen hier Veranlassung besteht, das fortdauernde Bestehen des Rechts auf Freizügigkeit zu prüfen, sind die o.g. Punkte durch den Schweizer mittels einer entsprechenden Bescheinigung des zuständigen Jobcenters nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Schweizer seine Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten hat. Dann vgl. 28.5.5. Das dazu verwendete Formular "Bescheinigung des Jobcenters- Art. 7 RL 2004-38-EG" erhält der Schweizer nur von uns. Die Personalien sind einzutragen. Bestätigt das zuständige Jobcenter auf dem Formular, dass eine zumutbare Beschäftigung nicht freiwillig aufgegeben wurde sowie dass der Schweizer Arbeit suchend gemeldet ist, stellen wir ihm eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 6 Monate aus. Gleichzeitig ist im AusReg2-Datensatz des Kunden unter dem Standardstichwort Vorladung ein Termin in 6 Monaten einzutragen. Fraglich ist allerdings, wie lange die Arbeitnehmerfreizügigkeit – Art. 7 Abs. 3 spricht hier von Erwerbstätigkeitseigenschaft – aufrechterhalten bleibt. Anknüpfend an den Rechtsgedanken des Art 7 Abs. 3 Buchstabe c) letzter Halbsatz gilt dies mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten. Weisen die Betroffenen nicht selbstständig innerhalb von 6 Monaten eine neue Erwerbstätigkeit nach, sind sie anzuhören und ist dann ggf. der Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen. Gilt das Recht auf Freizügigkeit nach den oben genannten Kriterien für den Schweizer als vorübergehend fortbestehend, so bleibt auch das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen unangetastet. Auch der Familiennachzug aus dem Ausland ist weiterhin möglich. 28.2.4. Visumpflicht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger Art. 1 Abs. 1 legt eindeutig fest, dass Schweizer für die Einreise kein Visum benötigen. Art. 1 verpflichtet Familienangehörige von Schweizern aus Drittstaaten grundsätzlich zur Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die Visumpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einreise über einen Schengenvollanwenderstaat (z.B. Frankreich oder Polen) erfolgt oder nicht (z.B. Einreise über Großbritannien). Daraus folgt allerdings nicht, dass für diesen Personenkreis ausnahmslos alle Rechtsvorschriften des AufenthG und der AufenthV gelten. So kann ein Familienangehöriger aus einem Drittstaat u.a. die günstigeren Regelungen des § 39, seit dem Schengenbeitritt der Schweiz am 12.12.2008 insbesondere die des § 39 Nr. 6, für sich in Anspruch nehmen. Für die Visumspflicht bei der Einreise kommt die EG-Visaverordnung (Verordnung EG Nr. 539/2001) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Ist der Familienangehörige, der nicht Schweizer ist, von der Visumspflicht nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung befreit so ist die Einreise in jedem Fall erlaubt (sog. Positivstaaterregelung). Handelt es sich dagegen um einen so genannten Negativstaater (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), so gelten für das Einreiseverfahren die § 31 ff. AufenthV. Ist danach für die Visumserteilung unsere Zustimmung erforderlich, so hat die Prüfung, ob zugestimmt wird, nach Maßgabe des Abkommens zu erfolgen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des Familiennachzugs zu nicht erwerbstätigen Schweizern hinsichtlich der ausreichenden Existenzmittel (vgl. insofern Ausführungen unter C.4.) Für die Einreise sind die Erteilungsvoraussetzungen gem. §§ 27 ff. i.V.m. § 5 AufenthG daher nicht zu prüfen. Allerdings stellt eine unerlaubte Einreise keinen für den weiteren Aufenthalt relevanten Verstoß dar und kann somit laut Rechtsprechung des EuGH auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen. Die unerlaubte Einreise ist im Abkommen nicht strafbewehrt. Die entsprechende Strafvorschrift des § 95 AufenthG kann nicht auf Schweizer und deren Familienangehörige angewendet werden. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ist allein an die Voraussetzungen des Art. 3 gebunden. 28.2.5. Freizügigkeit (s. auch 28.2.1.) Schweizer und ihre Familienangehörigen, die ihn begleiten oder zu ihm nachziehen, genießen grundsätzlich in den ersten drei Monaten ab Zeitpunkt der Einreise ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Dies folgt aus Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 für Dienstleistungserbringer und -empfänger, kann aber auch generalisiert werden, da ein Aufenthalt von einer solchen Dauer ohne den Empfang von Dienstleistungen praktisch ausgeschlossen ist (zur Möglichkeit der visafreien Einreise vgl. Art. 1 Abs. 1). Außer dem Besitz eines gültigen Personalausweises, bzw. Nationalpasses, sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. In analoger Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 3 der RL hat der Schweizer keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz zum Nachweis seines 3-monatigen Freizügigkeitsrechts. Auch Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 regeln ausdrücklich, dass in diesen Fällen keine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird. Entsprechende Bescheinigungen werden ebenso nicht ausgestellt. Weitere Voraussetzungen zur Begründung des Freizügigkeitsrechts, insbesondere ausreichende Existenzmittel, z.B. durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, etwa als Arbeitnehmer - auch in einer betrieblichen Berufsausbildung, als Selbständiger oder Freiberufler - oder ausreichender Krankenversicherungsschutz kommen erst bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten zum Tragen. Erfüllt der Schweizer glaubhaft die Voraussetzungen für eine dauerhafte Freizügigkeit, wird ihm jederzeit auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach Einreise umgehend eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise haben Schweizer und ihre Familienangehörigen ihren Aufenthalt gem. § 56 Abs. 2 der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die laut AufenthV erforderlichen Angaben sind nahezu deckungsgleich mit der EWW - Meldung. Zeigt ein Schweizer oder sein Familienangehöriger wider erwarten seinen Aufenthalt schriftlich an, sind ggf die Angaben im AusReg2-Datensatz zu ergänzen und die Anzeige dann zu vernichten. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist gem. § 98 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG eine durch Bußgeld zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Geringfügige Überschreitungen bis zu 4 Wochen sollten unbeachtet bleiben. Erlangt die Ausländerbehörde Kenntnis über eine deutlichere Überschreitung, ist der Betroffene zunächst mit einer Vorladung zu terminieren. Schweizern und ihren Familienangehörigen steht das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht zu, solange sie Leistungen Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018                                                                        Seite 549 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gem. SGB II oder XII nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Art. 14 Abs. 1 RL). Die angemessene Inanspruchnahme prüfen die Sozialämter in eigener Zuständigkeit. Nimmt ein Schweizer, der die Freizügigkeit nach Art. 21 oder 23 genießt, nach Feststellung des Sozialamtes in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch, so bedürfte es der Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts. Gleiches gilt für seine Leistungen beziehenden Familienangehörigen. Auf einen entsprechenden Bescheid wird verzichtet, solange kein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz gestellt wird oder eine andere Stelle diese Dokumente rechtsirrtümlich ausgestellt hat oder das Sozialamt gem. § 87 AufenthG über den Bezug informiert. Leistungen der Jobcenter nach dem SGB II sind in diesem Fall gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II seit 01.04.2006 ausgeschlossen, wenn der Betroffene vorträgt, er nutze sein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht oder er sei in das Bundesgebiet eingereist, um Arbeit zu suchen. Mit seinem Arbeitsgesuch endet das voraussetzungslose Aufenthaltsrecht des Schweizers und er wechselt in den Freizügigkeitstatbestand des Arbeitsuchenden (siehe unter C.2.2.1.). 28.2.6. Gebührenpflicht Schweizer und ihre Familienangehörigen sind grundsätzlich voll gebührenpflichtig. Zur Gebührenermäßigung von Schweizern beachte insbesondere § 52 Abs. 2 . Sonstige Gebühren gem. § 69 AufenthG i.V.m. § 44 ff werden ebenso erhoben. Die Gebührenermäßigung des § 52 Abs. 2 gilt ausdrücklich nur für Schweizer Staatsangehörige. Für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Schweizern gelten gebührenrechtlich keine Besonderheiten. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 52 Abs. 2. 28.3.1. Abgeleitetes Aufenthaltsrecht Familienangehöriger Familienangehörige genießen ein vom freizügigkeitsberechtigten Schweizer abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Dabei dient die Freizügigkeit der Familienangehörigen primär dem Zweck den Schweizern die Ausübung ihrer Freizügigkeit zu erleichtern. Die Freizügigkeit der Familienangehörigen ist daher auf die Herstellung der Familieneinheit ausgerichtet und in Bestand und Dauer mit dem Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten Schweizers verknüpft. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz kann nur von einem freizügigkeitsberechtigten Schweizer abgeleitet werden. Andernfalls kommt das Aufenthaltsgesetz zu Geltung. Allerdings kann ein nicht freizügigkeitsberechtigter Schweizer trotzdem ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln, wenn der Familienangehörige seinerseits die Voraussetzungen der Art. 6, 12 oder 24 erfüllt. Auch minderjährige Schweizer können an ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dies erlaubt das Gemeinschaftsrecht immer dann, wenn der Schweizer im Familienverbund über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen gem. SGB II oder XII bezogen werden. Nach dem Wortlaut des Art 3 Abs. 1 S. 1 kommt es formal darauf an, dass die Familienangehörigen bei demjenigen Wohnung nehmen, der das Freizügigkeitsrecht vermittelt. Grundsätzlich bleibt damit Voraussetzung für das abgeleitete Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen, dass sie für dieselbe (Haupt-)Wohnung gemeldet sein müssen bzw. in den Fällen des Familiennachzugs die Herstellung einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft beabsichtigt sein muss. In begründeten Einzelfällen – etwa bei Erwerbstätigkeit der Ehegatten in unterschiedlichen Städten, Trennung auf Grund von Berufsausbildung oder eines laufenden Scheidungsverfahrens, Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen, etc. - sind Ausnahmen möglich und angezeigt. 28.3.2. Zum Begriff des Familienangehörigen Im Abkommen gilt außer in den Fällen von Studenten (vgl. dazu Ausführungen zu 28.4.) ein einheitlicher Begriff des Familienangehörigen. Maßgeblich ist unabhängig davon, ob der vermittelnde Schweizer Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Erbringer von Dienstleistungen etc. ist, der Begriff des Familienangehörigen des Art. 3 Abs. 2 a) und b). Danach ist Familienangehöriger • der Ehegatte, • die Abkömmlinge des freizügigkeitsberechtigten Schweizers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen vom Schweizer bzw. seinem Ehegatten Unterhalt gewährt wird, • die Verwandten in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) des freizügigkeitsberechtigten Schweizers, denen vom Schweizer bzw. seinem Ehegatten Unterhalt gewährt wird, oder • die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ((Schwieger-)Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) des freizügigkeitsberechtigten Ehegatten des Schweizers, denen vom Schweizer bzw. seinem Ehegatten Unterhalt gewährt wird. Merke: Damit fallen anders als bei Unionsbürgern nicht die Stiefkinder des Schweizers, mit denen er weder verwandt ist und denen er persönlich im Einzelfall auch keinen Unterhalt gewährt noch hierzu gesetzlich verpflichtet wäre, unter den Begriff des Familienangehörigen. In diesen Fällen kommt somit bei minderjährigen, ledigen Kindern § 32 AufenthG zur Anwendung, Bei Anwendung des § 32 Abs. 2 AufenthG ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich das Kind, welches mit einem Schweizer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Bei Anwendung des § 32 Abs. 4 AufenthG ist grundsätzlich großzügig vom Ermessen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 3 Nr. 2 letzter Satz). Außer in den Fällen des Art. 24 Abs. 1 (nichterwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte) ist es bei Ehegatten sowie den Abkömmlingen des freizügigkeitsberechtigten Schweizers bzw. seines Ehegatten (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch nicht erforderlich, dass der Schweizer diesen Familienangehörigen Unterhalt in einer Höhe gewährt, die diese von Leistungen nach dem SGB II oder XII freistellt. Anders verhält es sich allerdings in den Fällen, in denen die Definition des Art. 3 Abs. 2 darauf abstellt, ob Unterhalt gewährt wird. Hier genügt es gerade nicht, wenn diese ihren Angehörigen faktisch Unterhalt gewähren, etwa indem sie sie kostenfrei in ihre Wohnung aufnehmen und sie verköstigen, ohne dass dies ausreichen würde, um diese Personen von Leistungen nach dem SGB II oder XII freizustellen. Anders gesprochen: In den Fällen, in denen der freizügigkeitsberechtigte Schweizer bzw. sein Ehegatte schon nicht in der Lage ist seinen eigenen Unterhalt und den seiner Kernfamilie aus eigenen Einkünften zu sichern, ist er auch nicht in der Lage weiteren Personen Unterhalt zu gewähren. Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018                                                                       Seite 550 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eine Verpflichtung – anders als etwa beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen – einen Nachzug sonstiger Familienangehöriger in die sozialen Sicherungssysteme zuzulassen, besteht jedenfalls nicht. 28.3.3.-5. Fortbestand des Freizügigkeitsrechts von Familienangehörigen bei Trennung/Tod Art. 4 regelt die Fälle, in denen das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen trotz Todes des Erwerbstätigen fortbesteht. Diese Regelungen werden mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL durch die günstigeren Artikel 12 und 13 der RL überspielt. Hier ist allerdings zu beachten, dass diese Vorschriften nur dann zur Anwendung kommen, wenn die betroffenen Familienangehörigen nicht ohnehin schon vor oder mit dem Tod bzw. dem Wegzug einen Schutz vor Verlust des Freizügigkeitsrechts erworben haben (vgl. insofern bei 28.2.5.). Ist noch kein Schutz erworben worden, gilt nunmehr Art. 12 der RL, wenn der Schweizer, von dem die Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht ableiten, verstirbt oder Deutschland verlässt. Der Wegzug des das Freizügigkeitsrecht Vermittelnden wird dabei dem Tod nicht völlig gleichgestellt. Nach Art. 12 der RL ist vielmehr zu differenzieren, ob es sich bei dem Familienangehörigen • selbst um einen Schweizer handelt (Art. 12 Abs. 1 der RL; in diesem Fall führt sowohl der Wegzug als auch der Tod des Schweizers nicht zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts für alle Familienangehörigen, die ihr Aufenthaltsrecht von dem Verstorbenen oder Weggezogenen ableiten. Dies muss richtigerweise auch dann gelten, wenn der Familienangehörige sein Aufenthaltsrecht vom Ehegatten des freizügigkeitsberechtigten Schweizers ableitet und dieser verstirbt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Familienangehörigen selbst die Voraussetzungen für das Recht auf Aufenthalt gem. Art 6, 12 oder 24 erfüllen; Art. 12 Abs. 1 S. 2 der RL). • um ein Kind des Schweizers und/oder ein Elternteil des Kindes des Schweizers handelt (Art. 12 Abs. 3 der RL; in diesem Fall führt sowohl der Wegzug als auch der Tod des Schweizers nicht zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts, wenn das Kind sich noch im Vorschulalter befindet oder bis zum Abschluss der Ausbildung, wenn sich die Kinder weiter in Deutschland aufhalten und sich in einer Schule, Hochschule oder vergleichbaren Einrichtung zu Ausbildungszwecken befinden und der Elternteil die elterliche Sorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt. Diese Familienangehörigen bleiben weiterhin freizügigkeitsberechtigt). • um einen sonstigen Familienangehörigen handelt, der eben nicht Schweizer ist (Art. 12 Abs. 2 der RL; in diesem Fall führt nur der Tod des Schweizers – nicht der Wegzug - zu einem Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts für alle Familienangehörigen, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr lang als Familienangehörige in Deutschland aufgehalten haben und in Person die Voraussetzungen der Art. 6, 12 oder 24 erfüllen. Dies muss richtigerweise auch dann gelten, wenn der Familienangehörige sein Aufenthaltsrecht vom Ehegatten des freizügigkeitsberechtigten Schweizers ableitet und dieser verstirbt). Für die Fälle des Art. 12 Abs. 2 der RL gilt allerdings die Besonderheit, dass die Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht gem. Art. 12 Abs. 2 S. 4 der RL ausschließlich auf „persönlicher Grundlage“ erhalten. Wie in den Fällen des Art. 12 Abs. 1 und 3 der RL behalten die Betroffenen zwar ihren Status als Freizügigkeitsberechtigte, der entsprechend dokumentiert wird. Art. 12 Abs. 2 S. 4 der RL hat aber zur Folge, dass den Betroffenen hinsichtlich Familiennachzug und Ausweisungsschutz nicht die privilegierten Rechte Freizügigkeitsberechtigter zukommen. Vielmehr sind die entsprechenden Regelungen des AufenthG betreffend Familiennachzug und Ausweisungsschutz anzuwenden. Auch wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben wird bleibt das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen unter bestimmten Bedingungen gem. Art. 13 der RL erhalten. Die Eheaufhebung ist die Auflösung einer Ehe für die Zukunft, die nur aus bestimmten Gründen (z.B. Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Irrtum, arglistige Täuschung) zulässig ist. Die Eheaufhebung ist nicht zu verwechseln mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, d.h. der Trennung, die der Scheidung vorausgeht. Merke: Anders als bei Anwendung des AufenthG (§§ 28 u. 30 AufenthG), wonach für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortbestehen muss, besteht das Freizügigkeitsrecht des Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Schweizers, der selbst nicht Schweizer ist, bis zur rechtskräftigen Scheidung. Um hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Recht auf Aufenthalt sich aus dem Freizügigkeitsrecht des Schweizers herleitet, muss eine angemessene Frist zwischen Familiennachzug (Einreise) und Trennung vom Schweizer gegeben sein. Angemessen ist im Regelfall ein Zeitraum von 6 Monaten. Andernfalls ist ein weiterer Aufenthalt im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen. Auch in den Fällen des Art. 13 der RL hat der mögliche Erwerb eines Schutzes vor Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts Vorrang. Nach Art. 13 der RL ist zu differenzieren, ob es sich bei dem Familienangehörigen um einen Schweizer (Art. 13 Abs. 1 der RL) oder einen Drittstaatsangehörigen (Art. 13 Abs. 2 der RL) handelt. Ist der Familienangehörige Schweizer und erfüllt er selbst die Voraussetzungen für das Recht auf Aufenthalt gem. Art 6, 12 oder 24, bleibt das Recht auf Freizügigkeit erhalten. Ist der Familienangehörige Drittstaatsangehöriger, so gilt Art. 13 Abs. 2 der RL. Für diese führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe nicht zum Verlust ihres gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, wenn • die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens 3 Jahre bestanden hat, davon mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet (Hier kommt jedoch die günstigere Regelung des § 31 AufenthG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zum Tragen.) • ihnen durch Vereinbarung mit dem Schweizer oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder übertragen wurde • ihnen durch Vereinbarung mit dem Schweizer oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern zugesprochen wurde, und dieser nur in Deutschland erfolgen darf, • es zur Vermeidung einer besonderen Härte, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt, erforderlich ist. In allen Fällen des Art. 13 Abs. 2 der RL wird vorausgesetzt, dass sie in Person die Voraussetzungen des Art. 6, 12 oder 24 erfüllen. Auch für die Fälle des Art. 13 Abs. 2 der RL gilt die Besonderheit, dass die Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht gem. Art. 13 Abs. 2 S. 4 der RL ausschließlich auf „persönlicher Grundlage“ erhalten. Wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 der RL behalten die Betroffenen zwar ihren Status als Freizügigkeitsberechtigte, der entsprechend dokumentiert wird. Art. 13 Abs. 2 Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018                                                                   Seite 551 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin S. 4 der RL hat aber zur Folge, dass den Betroffenen hinsichtlich Familiennachzug und Ausweisungsschutz nicht die privilegierten Rechte Freizügigkeitsberechtigter zukommen. Vielmehr sind die entsprechenden Regelungen des AufenthG betreffend Familiennachzug und Ausweisungsschutz anzuwenden. 28.3.6. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner Laut Art. 3 Abs. 2 sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner keine Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizern. Somit findet das AufenthG, zuvorderst § 27 Abs. 2 i.V.m. § 30 AufenthG, auf die nicht eigenständig freizügigkeitsberechtigten Lebenspartner unmittelbar Anwendung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Lebenspartner eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 1 Jahr. Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung vor, wird die Aufenthaltserlaubnis für 4 Jahre (1+4-Modell) erteilt. Der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts richtet sich nach den §§ 9 ff. AufenthG. Lebenspartner mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die eigenständig freizügigkeitsberechtigt sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 5 Jahre ausgestellt. Für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts vgl. 28.4a. 28.4. Nichterwerbstätige Nichterwerbstätige Schweizer und ihre Familienangehörigen, die den nichterwerbstätigen Schweizer begleiten oder zu ihm nachziehen, sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts ebenfalls freizügigkeitsberechtigt. Dazu gehören die ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in Anspruch nehmenden Studenten und sonstige Nichterwerbstätige. Voraussetzungen sind ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Leistungen gem. SGB II oder XII in Anspruch nehmen müssen. Im Unterschied zu nichterwerbstätigen Unionsbürgern müssen Schweizer Nichterwerbstätige das Erfüllen der Voraussetzungen nachweisen. Nur bei Studenten werden die Voraussetzungen durch einfache Glaubhaftmachung erfüllt. Die entsprechende Erklärung ist zur Akte zu nehmen. Entgegen der bisherigen Praxis genügt es nicht länger, den Abschluss einer privaten Krankenversicherung von lediglich 3 Monaten Dauer nachzuweisen. Aus dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b) folgt, dass entweder der Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Schweizer und alle ihn begleitenden Familienangehörigen zu verlangen ist. Zudem sind dann geeignete Nachweise vorzulegen, dass hinreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Schweizer für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, orientieren wir uns nicht an den Ausführungen unter A.2.3.1. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) ohne Freibeträge nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). Die Miete soll bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts anteilig auf alle Köpfe einer Mietpartei umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn ein volljähriger Erwerbstätiger in einer elterlichen, geschwisterlichen oder großelterlichen Wohnung wohnt. Bei Studenten orientiert sich die Berechnung bzgl. der ausreichenden Existenzmittel an § 2 Abs. 3 S. 5 des AufenthG und damit an der Höhe des Bedarfs nach §§ 13, 13 a BAFöG. Auf die Ausführungen unter A.2.3.5. wird verwiesen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Student mit Familienangehörigen hier aufhalten möchte (zum eingeschränkten Begriff des Familienangehörigen in diesen Fällen vgl. unten). Für die Familienangehörigen ist dann aber der Regelsatz inkl. anteiliger Miete anzurechnen, da Familienangehörige von Studierenden nach dem SGB II oder XII anspruchsberechtigt wären. Auf die Möglichkeit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist ggf. hinzuweisen. Auch hinsichtlich des Nachweises ausreichender Existenzmittel durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung gelten die Ausführungen unter A.2.3 entsprechend. Wichtig: Bei der Frage, ob die vorhandenen Existenzmittel ausreichen, muss immer auch die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass etwa dann, wenn die Existenzmittel geringfügig unter den Beträgen bleiben, die bei § 2 Abs. 3 AufenthG als Maßstab gelten, dennoch von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden kann, solange keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden. Letztendlich ist in solchen Fällen einzelfallbezogen zu entscheiden. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c) zieht den Kreis der Familienangehörigen für Studenten anders als in allen anderen Fällen enger. Freizügigkeitsberechtigt sind bei Studenten nur der Ehegatte und die Kinder, die unterhaltsberechtigt sind. Hiervon ist im Regelfall bei ledigen Kindern des Schweizers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auszugehen. Die faktische Gewährung von Unterhalt in angemessener Höhe genügt für die Freizügigkeit somit in diesen Fällen (vgl. zur Berechnung ausreichender Existenzmittel die Ausführungen oben). Gewährt der Student für sein Kind lediglich Unterhalt, ohne dass dies formal nach den obigen Ausführungen hinreicht, um die Existenz ausreichend zu sichern, so ist immer zu prüfen, ob aus anderweitigen Quellen ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, ist auch das Kind freizügigkeitsberechtigt. Art. 24 unterscheidet hinsichtlich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-Schweiz zwischen Studenten und sonstigen Nichterwerbstätigen. Studenten wird in Berlin während der Dauer der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 2 Jahre ausgestellt (günstigere Regelung des § 16 Abs. 1 AufenthG) und jeweils verlängert, solange die verbliebene Restdauer der Ausbildung nicht weniger als 2 Jahre beträgt. Sonstigen Nichterwerbstätigen, die ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel nachgewiesen haben, wird eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 5 Jahre ausgestellt. Liegen die Voraussetzungen nach Ablauf der 5 Jahre weiterhin vor, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz um weitere 5 Jahre verlängert. Alle Nichterwerbstätigen gelangen gem. Art. 24 Abs. 8 nie in den Schutz vor der Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts auf Grund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder XII (vgl. Ausführungen zu 28.2.5.). 28.4a. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz Schweizer Arbeitnehmer, Selbstständige und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die sich seit 5 Jahren in Deutschland ständig rechtmäßig aufhalten, erlangen mittelbar aus dem Abkommen einen Schutz vor der Feststellung des Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018                                                                   Seite 552 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verlusts ihrer Rechte gem. Art. 24 Abs. 8.. Voraussetzung ist nicht, dass sie sich in diesem Zeitraum freizügigkeitsberechtigt hier aufgehalten haben. Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne des AufenthG genügt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Schutzes oder zu einem späteren Zeitpunkt als Arbeitnehmer oder Selbstständiger freizügigkeitsberechtigt sind oder waren. Familienangehörige, die ihr Freizügigkeitsrecht lediglich ableiten, genießen unabhängig vom eigenständigen Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen, den gleichen Schutz wie der Vermittelnde. Unhängig von den Voraussetzungen der Art. 6, 12 und 24 können Schweizer und Drittstaatsangehörige sodann ein- und ausreisen oder sich hier niederlassen. Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ist gänzlich unschädlich. Zur Dokumentation dieses besonderen Schutzes wird ihnen von Amts wegen eine gebührenpflichtige unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt. Staatsangehörige der Schweiz zahlen für die unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz eine auf 8 Euro ermäßigte Gebühr , sofern diese wie bisher in Papierform ausgestellt wird. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form des eAT beträgt die Gebühr 28,80 Euro bzw. 22,80 Euro, wenn die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vgl. § 52 Abs. 2 AufenthV . Familienangehörige aus Drittstaaten zahlen für die unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 45 Nr. 2b) 80 Euro Gebühr. Zeitliche Unterbrechungen sind nur nach Maßgabe der Art. 6, 12 und Art. 24 beachtlich. Danach sind vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder längere Abwesenheiten entweder wegen der Erfüllung militärischer Pflichten – insbesondere Wehrdienst aber auch Ersatzdienst – unbeachtlich. Werden die genannten Fristen überschritten, ist die Kontinuität des Aufenthalts unterbrochen und beginnt die Frist nach erneuter Einreise erneut zu laufen. Dies gilt im Gegensatz zu Unionsbürgern auch dann, wenn sie vor der o.g. Feststellung des Verlusts ihrer Rechte geschützt sind. Weiter führt der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt durch einen Feststellungsbescheid gem. Art. 5 oder 24 zur Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts. Sogenannte Verbleiberechtigte (vgl. C.4a.2.), die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheiden, sind unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach weniger als 5 Jahren daueraufenthaltsberechtigt (vgl. Art. 6, 12, 24); d.h. Schweizer können wie Unionsbürger auch vor Ablauf des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts einen besonderen Schutz vor Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts erwerben. Folgende Fallgruppen erhalten vor Ablauf des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt: 1. Altersbedingt in Deutschland aus dem Erwerbsleben ausscheidende Beschäftigte und selbstständig Tätige: Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Erwerbstätigkeit während der letzten 12 Monate in Deutschland ausgeübt wurde und der Schweizer sich hier seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat. Merke: Für Selbstständige ist gem. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) S. 2 der RL als Altersgrenze auch die Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Als Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gilt auch die Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, wenn der Grenzgänger seinen ständigen Aufenthalt/Wohnsitz seit drei Jahren im Bundesgebiet hat. 2. Auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit in Deutschland aus dem Erwerbsleben ausscheidende Beschäftigte und selbstständig Tätige: Ist die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, auf Grund deren ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente entsteht, die mindestens teilweise zulasten eines deutschen Trägers geht, entfällt die Voraussetzung der mindestens 2-jährigen Aufenthaltsdauer; für die Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist eine entsprechende Bescheinigung zu verlangen. Ist die Erwerbsunfähigkeit eingetreten gilt auch die Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat als Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Merke: Ist der oben genannte Erwerbstätige mit einem deutschen Ehegatten verheiratet oder führt mit diesem eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder hat der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit dem Schweizer bis zum 31.03.1953 verloren, entfallen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. der Erwerbstätigkeit. 3. Erwerbstätige in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz, die in Deutschland erwerbstätig waren und ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten. Sogenannte Grenzgänger erwerben nach drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit und ständigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz erwerbstätig werden. Zeiten der fortbestehenden Erwerbstätigeneigenschaft gem. 28.2.3. fließen vollständig in die jeweiligen zeitlichen Voraussetzungen des Daueraufenthaltsrechts mit ein. 28.5.1.-2. Zur Ausstellung der uAE-Schweiz Schweizer und ihre Familienangehörigen erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz. Die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG. Durch ihren rein deklaratorischen Charakter ist ihr Besitz für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ist kein Identitätsdokument und nur zusammen mit dem eingetragenen Nationalpass oder Personalausweis gültig. Wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Form des eAT ausgegeben, so ist auf dem Kartenkörper ein biometrisches Lichtbild enthalten und im Chip sind zwei Fingerabdrücke gespeichert. Auch bei Ausstellung in Papierform wird grundsätzlich ein Lichtbild auf die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz aufgebracht (vgl. § 58 Nr. 13 und 14 i.V.m. § 60 Abs. 2, wonach der Ausländer, für den eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt werden soll, der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken hat). Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis-Schweiz erfolgt nur bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde. Nur sofern der Betroffene dies ausdrücklich wünscht, ist die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Form des eAT auszugeben und bei Vorsprache die Antragserfassung vorzunehmen . Vor Ort müssen die Voraussetzungen der Freizügigkeit nachgewiesen werden. Es muss ein AE-Antragsbogen ausgefüllt werden, wobei der Antragsbogen lediglich als Formular zur Erfassung relevanter Daten dient. Zur Feststellung der Identität muss ein gültiger Pass vorgelegt werden. Für Schweizer genügt auch Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018                                                                    Seite 553 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ein gültiger Personalausweis. Zur jeweiligen Gültigkeitsdauer vgl. die Ausführungen zu 28.2.2. Schweizer und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt (vgl. 28.4a.). Das Terrorbekämpfungsgesetz findet auch bei Familienangehörigen von Schweizern Anwendung . Für das Schweigefristverfahren kann, wie auch sonst, an freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre Familienangehörigen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Für Schweizer Staatsangehörige ist diese gebührenfrei zu erteilen (§ 52 Abs. 2 S. 2). 28.5.3. Kein Übertrag durch BüA Die Bürgerämter übertragen lediglich die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung oder Niederlassungserlaubnis in einen neuen Nationalpass. Sie stellen keine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz aus oder übertragen diese. Dort vorsprechende Schweizer und ihre Familienangehörigen werden bis auf die o.g. Ausnahme an uns verwiesen. 28.5.4. Überprüfung des Rechts auf Freizügigkeit Vor dem Entstehen eines Schutzes vor Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. hierzu die Ausführungen unter 28.2.5.) steht Schweizern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nur zu, solange sie die Voraussetzungen hierfür nach den Art. 3, 6, 12 oder 24 erfüllen. Eine Überprüfung darf allerdings nur in begründeten einzelfallbezogenen Zweifelsfällen, d.h. nicht stichprobenartig oder nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer erfolgen. Insbesondere die Mitteilungen der Sozialämter und Jobcenter über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII gem. § 87 AufenthG müssen zu einer Überprüfung führen, ob das Recht auf Freizügigkeit noch besteht. Wird der Wegfall der Ausstellungsvoraussetzungen vermutet oder festgestellt, ist ein Feststellungsverfahren nach Art. 24 Abs. 8 einzuleiten. 28.5.5. Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen Schweizer und ihre Familienangehörigen haben leistungsrechtlich grundsätzlich das Recht auf gleiche Behandlung wie Inländer. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Schweizer oder einen seiner Familienangehörigen darf nicht automatisch zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führen. Aus Art. 6 und 12 folgt vielmehr, dass nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts bzw. einem früheren Erwerb des besonderen Schutzes die Feststellung des Verlusts nur noch aus den Gründen des Art. 5 möglich ist. Arbeitnehmer, die mindestens 1 Jahr beschäftigt waren, unterliegen auch vor Erreichen der 5 Jahresfrist dem besonderen Schutz vor Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts. Sind die Ausübungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Die Feststellung des Verlustes gem. Art. 24 Abs. 8 ist mit dem Hinweis der Einziehung der Aufenthaltserlaubnis-Schweiz zu verbinden. Grundsätzlich kommt die Anordnung des Sofortvollzugs für diesen Feststellungsbescheid nicht in Betracht. Dies ist ein Unterschied zu Feststellungen gem. Art. 5. Dagegen soll auch in diesem Bescheid die Abschiebung gem. § 59 Abs. 1 AufenthG angedroht und eine freiwillige Ausreisefrist von einem Monat gesetzt werden. Auch für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts gilt der Grundsatz: Kein Verlust des Freizügigkeitsrechts ohne Feststellung. Demnach tritt der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nicht automatisch nach einer Aufenthaltsunterbrechung von mehr als 6 aufeinander folgenden Monaten ein. Vielmehr bedarf es dazu wie bei allen Freizügigkeitsrechten der Feststellung durch einen unanfechtbaren Bescheid. Betroffene Schweizer und ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn der Feststellungsbescheid zugegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, wird der Bescheid den dort genannten betroffenen Behörden übermittelt. (vgl. die Ausführungen unter C.7.1.) . 28.5a. Vorzulegende Unterlagen Grundsätzlich darf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz von der Vorlage eines gültigen Nationalpasses oder Personalausweises abhängig gemacht werden. Ist das Personaldokument weniger als 3 Monate gültig, so kann der Schweizer zur Vorlage eines Neuen aufgefordert werden. Art. 6, 12 und 24 differenzieren hier je nach Fallkonstellation. Demnach dürfen zur Glaubhaftmachung zusätzlich zum gültigen Personaldokument und zur melderechtlichen Anmeldebescheinigung weitere Unterlagen verlangt werden. • Beschäftigung o Arbeitsvertrag, Einstellungszusage, Bewerbungen bei Arbeitsuchenden, Ausbildungsvertrag von Auszubildenden • Selbständige Tätigkeit o Gewerbeanmeldung o Alle Freiberufler erhalten die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz auf Vorlage der Steuernummer. • Nichterwerbstätige: o ausreichender Krankenversicherungsschutz: Entgegen der bisherigen Praxis genügt es hier nicht, den Abschluss einer privaten Krankenversicherung von lediglich 3 Monaten Dauer nachzuweisen. Es ist entweder der Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Schweizer und alle ihn begleitenden Familienangehörigen zu verlangen. o ausreichenden Existenzmittel: Für die Beurteilung der Frage, ob der Schweizer für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, orientieren wir uns nicht an den Ausführungen unter A.2.3.1. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) ohne Freibeträge nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). Die Miete soll bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts anteilig auf alle Köpfe einer Mietpartei umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn ein volljähriger Erwerbstätiger in einer elterlichen, geschwisterlichen oder großelterlichen Wohnung wohnt. o ggf. Immatrikulation bei Studenten • Familienangehörige o einen urkundlichen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, o die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz des vermittelnden Schweizers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen, Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018                                                                      Seite 554 von 796
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin o zum Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung gehören auch das Sorgerecht betreffende Unterlagen und Urkunden. • Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts o die Freizügigkeitsvoraussetzungen können analog der o.g. Ausführungen geprüft werden. o Der ständig rechtmäßige Aufenthalt kann durch die Vorlage eines vollständigen Melderegisterauszugs oder weiterer geeigneter Unterlagen, wie z.B. Steuerbescheiden, verifiziert werden. 28.6.1.-3. Aufenthaltsbeendigung - Verlust der Freizügigkeit Art. 5 eröffnet neben der Regelung des Art 24 Abs. 8 die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer und deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Da diese beiden Regelungen die Aufenthaltsbeendigung abschließend behandeln, ist für Schweizer und ihre Familienangehörigen keine Ausweisung auf Grundlage des AufenthG möglich. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Strafvollstreckungsbehörden in Berlin nicht von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 456 a StPO absehen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach Art. 5 festgestellt worden ist. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. Art. 5 kann jederzeit, aber nur aus Gründen der Öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Wird der Verlust durch Erlass eines Feststellungsbescheides durchgesetzt, ist die eventuell ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-Schweiz einzuziehen. Entgegen dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 kommt die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit praktisch nicht zum Tragen. Eine Feststellung auf Grund einer übertragbaren Krankheit ist nach einem Aufenthalt von drei Monaten zwingend ausgeschlossen. Art. 5 Abs. 2 nimmt Bezug auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gültigen Richtlinien zur Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen. Diese Richtlinien wurden durch Art. 38 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. Ausführungen zu C.1.) aufgehoben. Ihre gleichwertigen Regelungen in § 6 FreizügG/EU treten an die Stelle des Art. 5 Abs. 2. Das FreizügG/EU konkretisiert die gemeinschaftsrechtlichen, durch die Rechtsprechung des EuGH ausgeformten Vorgaben zur Aufenthaltsbeendigung nach strafrechtlichen Verurteilungen (öffentliche Ordnung). Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH, die auch in den zur Freizügigkeit erlassenen Richtlinien nachwirkt, muss der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger durch sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine einzelne strafrechtliche Verurteilung, sei sie im Strafmaß auch noch so hoch ausgefallen, rechtfertigt für sich allein genommen keine Feststellung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Dies gilt somit auch für Schweizer und ihre Familienangehörigen. Nur ein dauerhaft die öffentliche Ordnung schädigendes persönliches Verhalten darf zum Verlust des Freizügigkeitsrechts führen. Es dürfen wie bei Ausweisungen nach dem Aufenthaltsgesetz auch nur im Bundeszentralregister (BZR) noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen Grundlage einer von der Ausländerbehörde zu treffenden Gefahrenprognose sein. Ist die Gefahrenprognose zu Ungunsten des Ausländers ausgefallen, ist zudem das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Aufenthalt abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, der Grad der Integration sowie die sozialen Bindungen (vgl. Art. 28 Abs.1 der RL) in die Erwägungen mit einzubeziehen. Ohne eine Berücksichtigung der in Art. 28 Abs. 1 der RL aufgeführten Belange ist eine rechtmäßige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht möglich. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RL ist bei einem Feststellungsbescheid immer auch auf Art. 27 der RL Bezug zu nehmen und die dort genannten allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen. 28.6.4.-6. Feststellungsbescheid Anders als ein Daueraufenthaltsrecht bei Unionsbürgern führt der besondere Schutz vor Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts nach spätestens 5 Jahren nicht zur Steigerung der Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nach Art. 5. Insofern kommen hier Art. 28 Abs. 2 und 3 der RL nicht zur Anwendung. Vor der Entscheidung über den Feststellungsbescheid ist der Betroffene anzuhören. Neben der gebotenen Schriftform sind bezüglich des Feststellungsbescheides auch die sonstigen Anforderungen nach Art. 30 Abs. 1 bis 3 der RL zu beachten. Insbesondere muss dem Betroffenen grundsätzlich eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Die Ausreisepflicht kann nach Ablauf der Frist sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. (zur Anordnung des Sofortvollzugs vgl. Ausführungen zu 28.7.). Im Rahmen der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf zu verweisen, dass gem. § 4 Abs. 2 AGVwGO als Rechtsbehelf die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht kommt. 28.7. Folgen des Feststellungsbescheides Wurde aus den Gründen der Art. 5 (vergleichbar § 6 FreizügG/EU) oder 24 (vergleichbar § 5 FreizügG/EU) der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) festgestellt, unterliegt der betroffene Schweizer oder Familienangehörige den Bestimmungen des AufenthG. Eine Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides ist nicht erforderlich. Nur die Abschiebung entfaltet gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Sperrwirkung. Grundsätzlich soll eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gewährt werden. Die Ausreisepflicht kann nach Ablauf der Frist sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Eine Klage gegen den Feststellungsbescheid, nicht jedoch gegen den eigenständigen VA der Abschiebungsandrohung, entfaltet aufschiebende Wirkung. Eine eventuelle Abschiebung und damit einhergehend auch die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft darf gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst dann erfolgen, wenn das Hauptsacheverfahren negativ abgeschlossen ist. Eine Abschiebung darf ebenso nicht erfolgen, wenn der Ausländerbehörde bekannt wird, dass beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung von Klagen werden gem. Art. 5 gefertigte Feststellungsbescheide grundsätzlich mit einer Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) versehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 30.04.2018                                                                     Seite 555 von 796
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