20190311

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

/ 818
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin BAMF nachweisen kann und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Kindes sich aus dem Gesetz ergibt, besteht für die weitere Ausstellung von Bescheinigungen und Titeln durch die Ausländerbehörde kein Sachbescheidungsinteresse. Vorsprechende Kunden sind an die Nationale Kontaktstelle des BAMF zu verweisen. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                            Seite 298 von 818
298

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 33 A.33. Geburt eines Kindes im Bundesgebiet ( FzNeuG; 07.01.2019 ) 33. 0. § 33 regelt die Ersterteilung von Aufenthaltserlaubnissen an im Bundesgebiet geborene Kinder, soweit - zumindest - ein Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels ist (zur Geltungsdauer vgl. VAB A.7.2.1.3.). Dies gilt ausnahmslos auch dann, wenn die Aufenthaltstitel der Eltern bzw. des Elternteils aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) erteilt wurden. § 29 Abs. 1 -3 - insbesondere § 29 Abs. 3 S. 3 - findet hier keine Anwendung. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem irreführenden Hinweis auf ein Absehen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 in § 33 S. 1. Es wäre nicht sachgerecht, hier geborenen Kindern, deren personensorgeberechtigte Eltern im Besitz einer vom Ausschluss des Familiennachzugs betroffenen Aufenthaltserlaubnis sind, diesen Titel zu versagen und sie zu dulden bzw. ihnen lediglich eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG zu erteilen . Merke: Zwar ist laut Nr. 33.0 AufenthG-VwV die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 3 – also bei einem Aufenthaltstitel der Eltern bzw. des Elternteils nach §§ 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b – nicht möglich. Die für den Familiennachzug geltende Ausschlussregelung des § 29 Abs. 3 Satz 3 gilt jedoch nach richtiger Auffassung nicht für die anders gelagerte Konstellation einer Geburt eines Kindes im Bundesgebiet. § 33 findet zudem volle Anwendung auf im Bundesgebiet geborene Kinder von subsidiär Schutzberechtigten. Im Übrigen richtet sich der Familiennachzug in diesen Fällen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich nach § 36a (zu den Ausnahmen s. A.36a.0.). Dies gilt entgegen dem Wortlaut des § 33 auch, wenn ein Elternteil bzw. das allein sorgeberechtigte Elternteil eine Blaue Karte EU besitzt. Das Fehlen dieses Titels im Katalog des § 33 stellt ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers dar. Daher kommt es zur analogen Anwendung. Da § 33 S. 2 anders als die Ermessensvorschrift des § 33 S. 1 einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis normiert, ist dieser vorrangig zu prüfen. § 33 S. 2 greift immer dann, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide personensorgeberechtigte Eltern einen der dort genannten Titel oder eine Blaue Karte EU besitzen, oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen solchen Titel oder eine Blaue Karte EU besitzt. Merke: § 33 S. 2 kommt auch dann zur Anwendung, wenn der andere Elternteil sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, allerdings nicht personensorgeberechtigt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Mutter im Besitz eines Titels ist, das Kind nicht ehelich geboren wird und der Vater lediglich die Vaterschaft anerkannt hat, aber keine Erklärungen für die gemeinsame Personensorge abgegeben wurden. Sowohl in den Fällen des § 33 S. 1 als auch in denen des § 33 S. 2 kommt es nicht auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 bzw. des § 29 Abs. 1 Nr. 2 an (vgl. Nr. 33.0 AufenthG-VwV). Daraus folgt, dass ggf. auch ohne Vorliegen eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes für das Kind die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist (zur Geltungsdauer vgl. VAB A.7.2.1.3.). 33.0.1. Anhand der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG ist zu prüfen, ob der Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit in Betracht kommt (s. A.28.1.1.3. ). ...weggefallen... Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben, ist eine AE gem. § 33 zu erteilen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. ...weggefallen... Wurde von unser Behörde oder von einem Berliner Bürgeramt einem im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 erteilt, übertragen oder verlängert und wird später festgestellt, dass dieses Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG kraft Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist bei Bekanntwerden nichts zu veranlassen. Es bedarf dazu keiner formalen Rücknahme des Aufenthaltstitels nach § 48 VwVfG, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen deutschen Staatsangehörigen von vornherein keine Rechtswirkungen entfaltet, (vgl. dazu u.a. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2001 - 3 Bs 102/01-, sowie für eine parallel gelagerte Rechtsfrage OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 - 18 A 4547/06 -, AuAS 2008, S. 62 f.). Sollte eine Vorsprache erfolgen, ist die AE ungültig zu stempeln. 33.0.2. Weiter ist hier die Mitteilungspflicht des § 14 a Abs. 2 AsylG gegenüber dem BAMF zu beachten. Eine Mitteilung ist zurückzustellen, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes auf Grund des aufenthaltsrechtlichen Status des einen Elternteils gem. § 4 Abs. 3 StAG in Betracht kommt. Nach Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit unterbleibt sodann die Mitteilung nach § 14 a Abs. 2 AsylG. Andernfalls ist diese ggf. nachzuholen. Sofern beide personensorgeberechtigte Eltern einen Titel besitzen, ist vorrangig der § 33 S. 2 zu prüfen und unterbleibt die Mitteilung nach § 14 a Abs. 2 AsylG zunächst. Wird dem hier geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 2 erteilt, wird auf die Mitteilung verzichtet. Sind beide Eltern personensorgeberechtigt und besitzt ein Elternteil einen Titel nach § 25 Abs. 5, der andere dagegen lediglich eine Aufenthaltsgestattung oder hält er sich (nach Abschluss eines Asylverfahrens) ohne Aufenthaltstitel hier auf, ist der Anzeigepflicht des § 14 a Abs. 2 AsylG (vgl. D.14a.2.2.) zu folgen. Sodann ist der Ausgang des Asylverfahrens (Sperrwirkung der § 10 Abs. 1 i.V.m. § 14 a Abs. 2 S. 3 AsylG, § 10 Abs. 3 abzuwarten, bevor über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 1 entschieden wird. Sind beide Eltern personensorgeberechtigt entfaltet die Anzeige der Geburt beim Bundesamt dann keine Antragsfiktion (Asylverfahren), wenn ein Elternteil über einen Aufenthaltstitel verfügt, der auf einer anderen Rechtsgrundlage als § 25 Abs. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                      Seite 299 von 818
299

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 5 erteilt wurde. Kommt demnach die Antragsfiktion nicht zum Tragen, ist ohne Beteiligung des BAMF eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu prüfen. Gleiches gilt, wenn der alleinsorgeberechtigte Elternteil über einen Aufenthaltstitel verfügt, der auf einer anderen Rechtsgrundlage als § 25 Abs. 5 erteilt wurde. 33.1.1. Eine Ermessensentscheidung von Amts wegen abweichend von den Regelerteilungsvoraussetzungen und dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums ist in § 33 Satz 1 vorgesehen, wenn beide Eltern personensorgebrechtigt sind, aber lediglich ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Nach Nr. 33.1 AufenthG-VwV soll bei der Ausübung des Ermessens der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden. Im Ermessen ist immer auch die aufenthaltsrechtliche Situation des anderen Elternteiles zu berücksichtigen, so sich dieser ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. Eine Entscheidung nach § 33 S. 1 im Ermessen kann daher nur getroffen werden, wenn auch die Ausländerakte des anderen Elternteils beigezogen wird. Weiter ist mit der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind immer auch über Anträge des anderen ausreisepflichtigen Elternteils und ggf. anderer ausreisepflichtiger Geschwisterkinder mit zu entscheiden. Die interne Zuständigkeit liegt in dem Sachgebiet, welches für die Mutter zuständig ist . 33.1.1.1. Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen regelmäßig zu Gunsten des Kindes auszuüben, wenn sich allein der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Elternteil im Bundesgebiet aufhält. 33.1.1.2. Sind beide Eltern personensorgeberechtigt und hält sich auch der andere Elternteil im Bundesgebiet auf, besitzt dieser Elternteil aber keinen Aufenthaltstitel oder ist vom Erfordernis eines Titels befreit, ist das Ermessen ebenfalls immer zugunsten des Kindes auszuüben, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft des Kindes mit dem Elternteil, der das Aufenthaltsrecht vermitteln würde, besteht, und diese in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn für ein Elternteil ein Abschiebungsverbot und ein Aufenthaltstitel vorliegt. In einem solchen Fall ist nicht nur dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 zu erteilen, sondern darüber hinaus bei bestehender familiärer Lebensgemeinschaft zum Kind auch für den anderen personensorgeberechtigten Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG zu prüfen (Vgl. auch A.25.5 "Patchworkfamilien"). Sind beide Eltern personensorgeberechtigt und leben in einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind, ist das Ermessen grundsätzlich zugunsten des Kindes auszuüben, wenn ein Elternteil über einen Aufenthaltstitel verfügt, der auf einer anderen Rechtsgrundlage als § 25 Abs. 5 erteilt wurde, während sich der andere Elternteil noch in einem nicht abgeschlossenen Asylerstverfahren befindet. In einem solchen Fall soll dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 erteilt werden. 33.1.1.3. In anderen Fällen, in denen beide Eltern eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind leben, ist im Rahmen des von § 33 Satz 1 eröffneten Ermessens zu berücksichtigen, ob diese familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise auch im gemeinsamen Heimatstaat oder in einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen oder auch in einem anderen Staat, der zur Aufnahme bereit bzw. zur Rückübernahme verpflichtet ist (z.B. bei subsidiärem Schutz in einem anderen EU-Staat), gelebt werden kann. So ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 33 Satz 1 auch im Interesse des Kindeswohls und der Familieneinheit sachlich dann nicht geboten, wenn beiden Interessen durch eine Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2010 - OVG 12 S 112.09 - sowie Hailbronner, Rn. 7 f. zu § 33 AufenthG). Kann die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise auch außerhalb des Bundesgebiets gelebt werden, hat die Familie nach den allgemeinen zu Art. 6 GG entwickelten Grundsätzen (vgl. A.25.5.1. ff.) die Entscheidung zu treffen, die familiäre Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets fortzuführen oder sich räumlich zu trennen. Kann der Familie diese Entscheidung zugemutet werden, schließt dies in der Regel sowohl die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 33 S. 1 an das Kind als auch einer Aufenthaltserlaubnis an den anderen Elternteil aus. 33.2. Wenn beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt einen Aufenthaltstitel besitzen, besteht nach § 33 Satz 2 trotz des Wortlauts des § 33 S. 2 ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen, ohne dass es auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 bzw. des § 29 Abs. 1 Nr. 2 ankommt (vgl. Nr. 33.0 AufenthG- VwV). 33.3. Auch wenn die Mutter oder der Vater sich rechtmäßig visumfrei aufhält, ist der Aufenthalt des Kindes nach § 33 S. 3 rechtmäßig. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                       Seite 300 von 818
300

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 34 A.34. Aufenthaltsrecht der Kinder ( 08.05.2018, 31.07.2018, FzNeuG ) 34 .0. § 34 ist die zentrale Verlängerungsvorschrift für alle einem Kind zum Familiennachzug zu einem Ausländer erteilte n Aufenthaltserlaubnisse, d.h. die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, die auf der Grundlage von §§ 32 , 33 oder § 36a erteilt worden sind, richtet sich nach den Maßgaben von § 34. Merke: Der Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten richtet sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich nach § 36a (zu den Ausnahmen s. A.36a.0.). § 34 findet als Verlängerungsvorschrift volle Anwendung. Für die Verlängerung einer AE bei minderjährigen Kinder n gelten die Maßgaben des § 34 Abs. 1. Allerdings ist hier aufgrund fehlender Meldesachverhalte im AZR noch die ursprüngliche Erteilungsnorm - also etwa § 36a Abs. 1 S. 1 Var. 2 in den Titel einzutragen. § 34 Abs. 1 wird bei der Verlängerung eines solchen Titels dann automatisch vom Fachverfahren als Zweckbindung gespeichert. Für die Verlängerung einer AE bei V olljährigen ...weggefallen... gilt § 34 Abs. 2 als Rechtsgrundlage, der allein die Verselbstständigung des Aufenthalt s rechts beschreibt. Dieser ist auch als Recht s grundlage in den Titel einzutragen und kann ans AZR gemeldet werden. § 34 Abs. 3 ist keine selbständige Rechtsgrundlage, sondern regelt die Verlängerung auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 bzw. des in Bezug auf die NE vorrangig zu prüfenden § 35 (s. dazu unten). 34.1. Erfüllt das Kind die Voraussetzungen des § 37 so ist es sowohl unerheblich, ob es noch mit den Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt als auch, ob diese noch einen Titel besitzen. 34.2. bis 34.3. Wird die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, die einem minderjährigen ledigen Kind nach dem 6. Abschnitt erteilt worden ist und die gem. § 34 Abs. 2 S. 1 nach Eintritt der Volljährigkeit als eigenständiges Aufenthaltsrecht fortgalt, so finden ausweislich Nr. 34.3.2 AufenthG-VwV die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen Anwendung. In den Fällen, in denen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 und 4 nicht in Betracht kommt, ist daher zu prüfen, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers dauerhaft gesichert ist. Andernfalls kommt eine Verlängerung grundsätzlich nicht in Betracht. Von einem Regel-Ausnahmefall gem. § 5 Abs. 1 sollte zur Vermeidung einer besonderen Härte allerdings dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene im Bundesgebiet aufgewachsen ist, hier einen anerkannten schulischen und ggf. auch beruflichen Bildungsabschluss erworben hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 (noch) nicht erfüllt sind, der Betroffene allerdings nachweislich eine Beschäftigung oder einen Ausbildungs- oder Studienplatz in Aussicht hat, sich nachweislich - etwa durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, den Nachweis von Vorstellungsgesprächen und/oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden oder -qualifiziererenden Maßnahmen -um eine Beschäftigung oder einen Ausbildungsplatz bemüht, ein Vertrag über eine laufende oder demnächst zu beginnende berufsvorbereitende Maßnahme vorgelegt wird (bei berufsvorbereitenden Maßnahmen muss sich aus dem Vertrag der Inhalt und die Dauer der Maßnahme ergeben sowie ersichtlich sein, bis wann mit einer Entscheidung über die anschließende Aufnahme der eigentlichen Berufsausbildung zu rechnen ist),nach Beginn der berufsvorbereitenden Maßnahme ist halbjährlich die regelmäßige Teilnahme nachzuweisen, oder der Lebensunterhalt überwiegend gesichert werden kann. Gleiches gilt, wenn der Ausländer noch keinen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß erworben hat, sich aber aktuell in einer solchen Ausbildung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 befindet und bis zum voraussichtlichen Ende seiner momentanen schulischen oder beruflichen Ausbildung über die für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis verfügen wird. Soweit ein Regelausnahmefall bejaht wird, ist über die Dauer der Aufenthaltserlaubnis einzelfallbezogen zu entscheiden. Soweit ein Termin berechenbar ist, zu dem die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorliegen dürften, ist die Geltungsdauer an diesem Termin auszurichten. Ist ein solches Datum nicht absehbar, etwa weil der Betroffene sich aktiv um einen Ausbildungsplatz oder eine Beschäftigung bemüht, sollte die Erlaubnis nicht länger als ein Jahr gelten. Merke: In den Fällen, in denen der junge Erwachsene die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 2 erfüllt, ist § 35 Abs. 3 S. 2 lex specialis zu § 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1. Aus diesem Grund kann in diesen Fällen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. In einem solche Fall ist großzügig vom Ermessen des § 35 Abs. 3 S. 2 Gebrauch zu machen. Da die Abgrenzung zwischen § 34 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 35 Abs. 3 S. 2 rechtlich zweifelhaft ist, ist bei Versagungen mangels gesichertem Lebensunterhalts gem. § 34 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 stets hilfsweise auch nach Ermessen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 35 Abs. 3 S. 2 zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen zu A.35.1.1. zu beachten. Problematisch sind die Fälle, in denen das Visum zum Zweck des Kindernachzuges auf der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. S. 1 Nr. 2 bzw. § 32 Abs. 1, 2 oder 4 bzw. § 36a Abs. 1 vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wurde, die Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                  Seite 301 von 818
301

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltserlaubnis allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird. Zum einen gilt nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 S. 1 mit Eintritt der Volljährigkeit lediglich die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht aber das Visum als eigenständiges Aufenthaltsrecht fort. Zum anderen wird im Visumsverfahren bei einem Kindesnachzug zu einem Deutschen nicht geprüft, ob der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert ist (vgl. § 28 Abs. 1 S. 2). Zur Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen erstmalig erteilt werden kann, ist gesetzlich nichts geregelt. Diese Regelungslücke ist ausnahmslos durch analoge Anwendung des § 34 zu schließen (ebenso Nr. 28.3.1. sowie Nr. 34.2.1. AufenthG- VwV). Daraus folgt: Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, ist die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen regelmäßig zu erteilen. Als Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 2 S. 1 AufenthG in das Etikett einzutragen. Scheitert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis insbesondere am nicht dauerhaft gesicherten Lebensunterhalt ist in jedem Fall zu prüfen, ob vorliegend ein Aufenthalt aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 erteilt werden kann. Kommt auch dies nicht in Betracht, wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig zu versagen sein. Um hier Härten möglichst zu vermeiden, wird versucht beim Kindesnachzug 17-jähriger zu Deutschen bereits im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Erteilung des Visums auf diese Problematik hinzuweisen, so Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhalts bestehen. Eine Ablehnung der Zustimmung zur Visumerteilung mangels Sachbescheidungsinteresses, selbst in den Fällen, in denen das Visum kurzfristig vor Beendigung des 18. Lebensjahres beantragt wird, kommt nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2011, OVG 12 N 47.11). Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                     Seite 302 von 818
302

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 35 A.35. Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder (14.06.2018, 31.07.2018, FzNeuG ) 35.0. ...weggefallen... § 35 findet auch Anwendung auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 1 2. Alt. bzw. § 34 sind. Im Übrigen richtet sich der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich nach § 36a (zu den Ausnahmen s. A.36a.0.). 35.1.0. Bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 ist zu beachten, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 zwar nicht zur Anwendung kommen, allerdings stets die Versagungsgründe des § 35 Abs. 3 S. 1 zu prüfen sind, so die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Abs. 1 vorliegen. Dies deshalb, weil § 5 Abs. 1 hier durch die Spezialregelung des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1- 3 verdrängt wird (s. Nr. 35.3.8 AufenthG-VwV). Im Übrigen gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen - insbesondere § 5 Abs. 4 - uneingeschränkt. Greift einer der in § 35 Abs. 3 genannten Versagungsgründe so ist gem. § 35 Abs. 3 S. 2 bzw. 3 über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden .' Beachte die Regelung zur Ausstellung einer humanitären Niederlassungserlaubnis auf Ausweisersatz in A.5.3.2. 35.1.1. Auch einem Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht volljährig geworden ist, ist nach § 35 Abs. 1 S. 1 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war und die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Nach Volljährigkeit sperrt S. 2 den S. 1 als lex specialis. So geht die Vorschrift von einer regulären Integrationsentwicklung aus. Nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres soll der fünfjährige Besitz einer AE zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres nach dem 6. Abschnitt für die Niederlassungserlaubnis genügen. Hat der Ausländer jedoch das 18. Lebensjahr vollendet und liegen dann die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 nicht vor, wird die ursprüngliche Integrationsvermutung widerlegt, so dass die Niederlassungserlaubnis erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen in Betracht kommt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dem gegenüber in seiner Entscheidung vom 22.03.2018 – 12 B 11.17 vertreten, dass § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 auch mit Vollendung des 18. Lebensjahres neben einander Anwendung fänden. Das Urteil wird mit der Revision angegriffen. In der Praxis ist dem bis zu einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit dadurch Rechnung zu tragen, dass auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Ausländers stets § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 parallel zu prüfen und zu bescheiden sind. Liegen Ausschlussgründe nach § 35 Abs. 3 Satz 1 vor, muss dann regelmäßig im Ermessen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 geprüft werden, ob die Aufenthaltserlaubnis gleichwohl verlängert werden kann. Zur Anrechenbarkeit von Aufenthaltszeiten wird auf Nr. 35.1.1.3 AufenthG-VwV verweisen. Allerdings ist Nr. 35.1.1.3.1, wonach die Geltungsdauer des Visums anrechenbar ist, mit dem der Ausländer eingereist ist, sofern im Anschluss an den Besitz eines Visums nach Wegfall der Wirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, unbeachtlich. Vielmehr wird nach Einreise mit einem nationalen Visum bereits die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 ausgelöst. Anrechenbar ist insoweit allerdings allein der Zeitraum, in dem sich die Person mit dem nationalen Visum im Bundesgebiet aufgehalten hat, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3. Hierauf verweist Nr. 28.2.3 AufenthG-VwV zu Recht. Merke: Nach Nr. 35.1.1.6 AufenthG-VwV sind Zeiten einer Strafhaft sowie einer Untersuchungshaft, sofern diese auf eine verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurden, nicht anrechenbar. Für eine solche Regelung fehlt die Rechtsgrundlage. Sie kommt nicht zur Anwendung. 35.1.2. § 35 Abs. 1 Satz 2 stellt darauf ab, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis volljährig ist. Darauf, dass er gerade zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, kommt es hingegen nicht an. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausländer noch als Minderjähriger und zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gerade nach dem 6. Abschnitt war (zur entsprechenden Anwendung des § 35 in Fällen, in denen ein Ausländer eine AE nach dem 5. Abschnitt besitzt, vgl. 26.4.4.1). Merke: Die Aussage in Nr. 35.1.2.2 AufenthG-VwV, im Zeitpunkt der Antragstellung müsse der Ausländer seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sein, greift zu kurz. Es reicht aus, dass der mindestens fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegt. Soweit der Lebensunterhalt des Antragstellers nach den unter A.2.3.1. genannten Kriterien nicht dauerhaft gesichert ist, ist gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu prüfen, ob der Jugendliche oder junge Erwachsene sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt. Davon ist dann auszugehen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller aufgrund ordnungsgemäßen und regelmäßigen Besuchs der Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                     Seite 303 von 818
303

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Schule bzw. ordnungsgemäßer Absolvierung seiner betrieblichen oder Hochschul-Ausbildung einen solchen Abschluss erwerben wird. Die Tatsache, dass er formal Schüler bzw. Studierender einer allgemeinbildenden, Berufsschule oder Hochschule ist, genügt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift für sich genommen nicht. Vielmehr beruht der erleichterte Erwerb der Niederlassungserlaubnis in diesen Fällen auf der Vermutung, dass der Ausländer sich mit einem deutschen Bildungsabschluss leichter wirtschaftlich integriert und damit seinen Lebensunterhalt sichern kann als ohne einen entsprechenden Abschluss. Die bisherige Schulbiographie muss daher die Annahme erlauben, dass der Antragsteller sich tatsächlich in einer von ihm auf Abschluss angelegten "Ausbildung befindet". Hierfür sind im Zweifelsfall die vorzulegenden Schulzeugnisse heranzuziehen. Ergeben sich hieraus beispielsweise in dem Jahr vor Antragstellung erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und/oder lassen die Noten darauf schliessen, dass der Antragsteller die Schule nur formal besucht und das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist, bewertet die Ausländerbehörde weder die schulischen Leistungen noch die Erfolgsaussichten des Betroffenen, einen Abschluss erwerben zu können. Dem Antragsteller ist vielmehr Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Nachweise ( z.B. ein aktuelle Schulbescheinigung) zu belegen, dass er trotz Fehlzeiten regelmäßig die Schule besucht und im Abschlussjahr ein erfolgreicher Schulabschluss wahrscheinlich ist (vgl. § 82 Abs. 1). Wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit der Antragstellung eine Ausbildung gerade erst aufgenommen, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulbiographie nach dem vorstehenden Maßstab die Prognose zu treffen, ob die begonnene Ausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt, ggf. ist die Entscheidung bis zum Ablauf der Probezeit auszusetzen . Merke: Gem. § 40 Abs. 1 Schulgesetz Berlin werden Lehrgänge des zweiten Bildungsweges nicht nur an allgemeinbildenden Schulen sondern mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch an Volkshochschulen (VHS) eingerichtet. Die Gleichwertigkeit der Bildungsgänge an Volkshochschulen, die über Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschluss führen, werden durch §§ 1 -36 der zweiten Bildungsweg- Lehrgangsverordnung (ZBW-LG-VO; GVBl. 2006, S. 1174 f.) verdeutlicht. Ausländer, die an solchen Lehrgängen teilnehmen, befinden sich danach in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen Abschluss führt. Ausbildungen an privaten Ergänzungsschulen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die für Bildung zuständige Senatsverwaltung im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 BAföG die Förderungsfähigkeit des Ausbildungsgangs festgestellt hat, vgl. hierzu die Ausführungen zu VAB A.16b.1.1. Etwas anderes gilt allerdings nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg für Teilnehmer, die bei freien Trägern an vorbereitenden schulischen Maßnahmen zur Ablegung der Prüfung für einen entsprechenden Schulabschluss vorbereitet werden. Am Ende einer solchen Maßnahme steht nicht unmittelbar die Ablegung einer solchen Prüfung. Nimmt ein Ausländer lediglich an einer solchen Maßnahme teil, handelt es sich gem. §§ 37 f. ZBW-LG-VO um einen Nichtschüler, der nicht von der Regelung des § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 profitieren kann (vgl. insofern OVG Berlin- Brandenburg; Beschluss vom 30.03.2010 – OVG 12 N 5.10). Kommt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nicht in Betracht, so hindert dies selbstverständlich nicht, zu einem späteren Zeitpunkt bei erneuter Antragstellung eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn sich der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen verändert hat. Handelt es sich um einen Auszubildenden in einem anerkannten Lehrberuf, so ist für die Prognose, ob er seinen Abschluß erwerben wird, nicht darauf abzustellen, dass die im Regelfall für vier Monate vereinbarte Probezeit noch nicht abgelaufen ist, da von der Möglichkeit der Kündigung in der Probezeit praktisch nur selten Gebrauch gemacht wird. Anders kann etwa dann entschieden werden, wenn der Antragsteller bereits einmal in der Probezeit gekündigt wurde oder gekündigt hat. Im Zusammenhang mit der Prüfung des § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 ist aber immer auch § 35 Abs. 4 im Blick zu behalten. Ist der Jugendliche oder junge Erwachsene auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande schulische Leistungen zu erbringen, die zu einem Abschluss führen können, oder sich entsprechende Deutschkenntnisse zu erwerben, so ist dennoch eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die sonstigen Voraussetzungen müssen - wie bei allen Verpflichtungsbegehren - zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorliegen. Insbesondere kann sich ein Ausländer, der zu diesem Zeitpunkt weder seinen Lebensunterhalt sichert oder sich in einer Ausbildung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 befindet, nicht darauf berufen, dass eine dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorlag. Insofern ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der erleichterte NE-Anspruch auf einer Integrationsvermutung beruht, die widerlegt wird, wenn der Betroffene nach dem Schul- oder Berufsabschluss seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann. 35.2. Aus § 35 Abs. 2 folgt, dass grundsätzlich die Vorlage aller Schulzeugnisse verlangt werden sollte. Kopien sind vollständig zur Akte zu nehmen. Soweit die Zeugnisse als Anlage Informationen über das Sozialverhalten enthalten gilt dies auch für diese Informationen. Als Ausnahme von der Nichtanrechnung von Schulbesuchszeiten im Ausland sieht Nr. 35.2.3 AufenthG-VwV einen Aufenthalt als Gastschüler im Zusammenhang mit einem Programm bis zu einem Jahr in einem Staat vor, dessen Staatsangehörigkeit der Schüler oder die Schülerin nicht besitzt. Voraussetzung ist, dass die Ausländerbehörde die Frist zur Wiedereinreise nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 verlängert hatte. Die weiter in der AufenthG-VwV genannte Voraussetzung, dass die ausländische Schule hinsichtlich Bildungsziel und Leistungsstandard der besuchten deutschen Schule entspricht, wurde vorab im Rahmen des Gastschülerprogrammes bejaht und ist daher von der Ausländerbehörde nicht erneut zu prüfen. 35.3.1.1. bis 35.3.3.3. Besteht gem. § 35 Abs. 1 ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist stets zu prüfen, ob ein Versagungsgrund gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -3 vorliegt. Mit dem 2. Änderungsgesetz ist der für bestimmte Strafmaße vorgesehene Ausschlussgrund verschärft worden. Danach steht nun bereits eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten oder eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen statt bislang sechs Monate und 180 Tagessätze in den letzten 3 Jahren der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegen. Merke: Der Verweis in Nr. 35.3.6 AufenthG-VwV auf eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 4 Satz 1, soweit sich der Ausländer in Haft befunden habe, ist nicht nachvollziehbar. Diese Norm existiert nicht, während § 9 Abs. 4 Nr. 1 die Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                  Seite 304 von 818
304

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Anrechnung von Aufenthaltszeiten bei einem Auslandsaufenthalt regelt, ein Anwendungsbereich, der bei den Ausschlussgründen des § 35 Abs. 3 keinen Raum hat. Bezüglich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Befindens in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, wird auf die Ausführungen unter 35.1.2 verwiesen. Greift einer der Versagungsgründe des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 oder 3, so ist gem. § 35 Abs. 3 S. 2 über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zu entscheiden. Merke: § 35 Abs. 3 S. 2 ist lex specialis zu § 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1. Aus diesem Grund kann in diesen Fällen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Niederlassungserlaubnis erteilt bzw. die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 erfüllt sind und § 35 Abs. 3 S. 1 die Anwendbarkeit des Abs. 1 ausschließt. Wie das Ermessen bezüglich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auszuüben ist, hängt wesentlich vom Maß der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ab. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen und bei bei denen dennoch der Versagungsgrund des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 vorliegt, ohne dass § 35 Abs. 4 zur Anwendung kommt, sollte grundsätzlich nur dann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der mangelnden wirtschaftlichen Integration und der nicht hinreichenden schulischen Leistungen besondere Integrationsleistungen auf einem anderen Gebiet gegenüberstehen. Zu denken ist hier etwa an ein besonderes gesellschaftliches Engagement in einem gemeinnütizgen Verein oder einer politischen Partei.              Vom Ermessen bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sollte dagegen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten Bildungsabschluß führt, und bei bei denen lediglich der Versagungsgrund des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 vorliegt, großzügig Gebrauch gemacht werden.Greift (auch) der Versagungsgrund des § 35 Abs. 3 S.1 Nr. 2 so gilt der strenge Maßstab des § 35 Abs. 3 S. 3. 35.4. ...weggefallen... Absatz 4 sieht für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis von den Anforderungen der Lebensunterhaltssicherung sowie des Vorliegens ausreichender mündlicher wie schriftlicher Deutschkenntnisse ab bei Ausländern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sowie das Sprachnachweiserfordernis nicht erfüllen können. Die Krankheit bzw. Behinderung müssen regelmäßig durch ärztliche Atteste belegt werden, die den Schluss nahelegen, dass von den Betroffenen das Sprachnachweiserfordernis bzw. das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nicht zu verlangen ist. Auf einen Nachweis kann nur dann verzichtet werden, wenn die Ausschlussgründe offenkundig sind. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss dieser Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern. Beispielhaft sei die Unfähigkeit des Ausländers genannt, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren oder angeborene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Ferner gelten die allgemeinen zu § 9 Abs. 2 Satz 3 entwickelten Kriterien, wenn etwa eine teilweise Erwerbs(-un-)fähigkeit besteht. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                   Seite 305 von 818
305

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 36 Inhaltsverzeichnis A.36. Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger .................................................................................................. 306 (31.07.2018, FzNeuG; 13.09.2018) ................................................................................................................................... 306 36.1. Elternnachzug ........................................................................................................................................................... 306 Rechtzeitige Antragstellung ........................................................................................................................................ 306 Sicherung des Lebensunterhalts ................................................................................................................................ 307 Lebensunterhaltssicherung und Wohnraumerfordernis für Kinder ............................................................................. 307 Prüfung des Sorgerechts ............................................................................................................................................ 307 Dauer der Aufenthaltserlaubnis .................................................................................................................................. 307 36.2. sonstige Familienangehörige .................................................................................................................................... 307 36.2.1. Geschwisternachzug zu minderjährigen unbegleiteten anerkannten Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten ............................................................................................................................... 307 36.2.2. Sonstige Fälle gem. § 36 Abs. 2 AufenthG ..................................................................................................... 308 A.36. Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger ( 31.07.2018, FzNeuG ; 13.09.2018 ) 36.1. Elternnachzug § 36 Abs. 1 vermittelt beiden Elternteilen eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers (UMA) einen Rechtsanspruch auf Einreise (Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 2) und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn ein minderjähriger Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 Alt. 1, bzw. einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 ist (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12, Rn. 16; juris). Dies gilt bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufenthalt des Minderjährigen gem. § 25 Abs. 1 S. 3 bzw. gem. § 25 Abs. 2 S. 2 als erlaubt gilt (so zu Recht Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG -3 S 8.17 im Beschluss vom 08.02.2017 unter Verweis auf Art. 9 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie, wonach die bestandskräftige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG genügt). Es gilt weiter auch dann, wenn der minderjährige Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 besitzt und vorher ( ...weggefallen... ) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. war (subsidiärer Schutz). ...weggefallen... Der Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigten ledigen Minderjährigen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S.1 2. Alt. sind, richtet sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich nach § 36a (zu den Ausnahmen s. A.36a.). Die Voraussetzung des § 36 Abs. 1, dass sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält ist auch dann erfüllt, wenn ein Elternteil zeitgleich oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem anderen Elternteil den Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlagern möchte (gemeinsame Antragstellungen bei der Auslandvertretung oder innerhalb von drei Monaten). Ob ein Elternteil zurückbleibt, um nicht mitziehende Familienangehörige weiter zu betreuen oder zu pflegen, ist die Entscheidung der Familie. Dem Nachzugsanspruch kann allerdings ein Ausweisungstatbestand entgegenstehen. Zum Beispiel dann, wenn ein Elternteil an der Schleusung des Kindes mitgewirkt hat. Rechtzeitige Antragstellung Der Visaantrag der Eltern muss rechtzeitig vor Vollendung des 18. Lebensjahres des minderjährigen Ausländers gestellt werden , da der Anspruch der Eltern gem. § 36 Abs. 1 nur bis zum letzten Tag der Minderjährigkeit des unbegleiteten Minderjährigen besteht. Allerdings können Visa grundsätzlich bis zur Erreichung der Volljährigkeit aber nur mit einer Geltungsdauer bis zum Erreichen der Volljährigkeit ausgestellt werden. Eine Rechtzeitigkeit liegt dann jedenfalls nicht vor, wenn die Volljährigkeit des minderjährigen Kindes und damit ein Anspruchsuntergang noch vor einer möglichen Visaerteilung und/oder Einreise und damit vor der Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eintreten würde. Der Rechtsgrund für den Aufenthalt – mit der Folge der Ausreisepflicht – wäre zwingend entfallen, ohne dass nach ausdrücklicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Erteilungsmöglichkeit eines Titels nach § 36 Abs. 1 bestünde (BVerwG a.a.O, Rn. 20). In diesen Fällen ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 1 nicht erkennbar. Anders als in Fällen des Kindernachzugs im Rahmen des § 32 stellt das Bundesverwaltungsgericht a.a.O klar, dass allein ein Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums vor Vollendung des 18. Lebensjahres des unbegleiteten Ausländers nicht ausreicht, um den Anspruch zu erhalten, da es nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen des § 36 Abs. 1 an einer Verlängerungsmöglichkeit fehlt, die dem betroffenen Ausländer (Elternteil) eine längerfristige oder dauerhafte Aufenthaltsperspektive im Bundesgebiet ermöglicht Denn § 36 Abs. 1 dient dem Interesse des Kindes an der Familieneinheit; nicht aber dem Interesse der Eltern an einem Aufenthalt im Bundesgebiet. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in der o.a. Entscheidung auch aus, dass die Behörden den Rechtsanspruch auf Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                                                                         Seite 306 von 818
306

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 1 nicht durch eine Verfahrensverzögerung vereiteln dürfen und den Eltern insoweit die Möglichkeit offen steht, den Anspruch i.R. einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen. Es obliegt allerdings den deutschen Auslandsvertretungen und nicht den von diesen zu beteiligenden Ausländerbehörden dafür Sorge zu tragen, dass Anträge mit bestandkräftiger Zuerkennung des Status gem. § 3 AsylG, d.h. auch vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (s.o.) entsprechend frühzeitig gestellt werden können. Der Anspruch kann jedenfalls dann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Familieneinheit der Eltern mit dem minderjährigen Unbegleiteten vor Vollendung des 18.Lj nicht mehr hergestellt werden kann. Die zuständige Auslandsvertretung ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens gem. § 31 Abs. 1 AufenthV kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen daher darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bei einer Zeitspanne von nur wenigen Tagen, in denen die Möglichkeit zur Herstellung der Familieneinheit im Inland besteht, einen Anspruch auf Visaerteilung im einstweiligen Rechtsschutz verneint hat (vgl. Entscheidung Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 3 S 8.17 vom 08.02.2017). Sicherung des Lebensunterhalts Die Aufenthaltserlaubnis ist den Eltern nach dem klaren Wortlaut des § 36 Abs. 1 abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu erteilen. Insoweit ist auch im Rahmen des Visaverfahrens der Eltern auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 von der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen und das Wohnraumerfordernis nie zu prüfen. Lebensunterhaltssicherung und Wohnraumerfordernis für Kinder Als Folge eines Anspruchs der beiden Eltern auf Erteilung eines Visums gem. § 36 Abs. 1 kommt die zeitgleiche Einreise der minderjährigen Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen des Kindernachzuges gem. § 32 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht (siehe A.32.1.3.) . Ein Voraufenthalt der Eltern in Deutschland ist hier nicht erforderlich, eine gemeinsame Einreise der Eltern und der Kinder ist somit möglich und deshalb auch immer zu prüfen. ...weggefallen... Prüfung des Sorgerechts Sind die Eltern des Minderjährigen geschieden, wird für die Erteilung eines Titels nach § 36 Abs. 1 grundsätzlich ein bestehendes Sorgerecht des Elternteils vorausgesetzt, welches auch tatsächlich ausgeführt werden muss. Beruht das Recht zur Personensorge auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde, ist vorauszusetzen, dass sie im Bundesgebiet anzuerkennen ist (z.B. nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen). Diese Entscheidung trifft im Einreiseverfahren ausschließlich die Auslandsvertretung als sachnähere Behörde. Ist eine Sorgerechtsentscheidung noch nicht ergangen, ist auf Art. 21 EGBGB abzustellen. Hat das Kind mittlerweile seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist hinsichtlich der Sorgerechtsentscheidung deutsches Recht anzuwenden. Danach bleibt es nach der Scheidung grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht. Im Einzelfall kann es geboten sein, auch dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 zu erteilen. Hierfür ist jedoch ein Nachweis der Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind und einer engen familiäreren Beziehung erforderlich und es bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung. Da § 36 Abs. 1 bezogen auf die Eltern des minderjährigen Ausländers die speziellere Regelung darstellt, sind auch solche Fälle als Härtefall über § 36 Abs. 1 und nicht über § 36 Abs.2 zu regeln. Insofern stellt § 36 Abs. 1 eine lex specialis Regelung dar. Dauer der Aufenthaltserlaubnis Anknüpfend an die Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12 ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 nach der Einreise bis zum Tag der Volljährigkeit des UMA zu befristen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG ist nach Vollendung des 18.-ten Lebensjahres auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 nicht möglich. Auch eine entsprechende Anwendung des § 31 AufenthG ist anders als für Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 nicht möglich (s.o.a. Entscheidung, BVerwG). Über den weiteren Aufenthalt ist grundsätzlich nach den Maßstäben des allgemeinen Ausländerrechts zu entscheiden. Insbesondere kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 in Betracht kommen, wenn der nun volljährig gewordene unbegleitete Ausländer gerade erst die Familieneinheit mit den Eltern hergestellt hat und dieser noch weiter auf die Betreuung seiner Eltern angewiesen ist und die familiäre Lebensgemeinschaft weiterhin gelebt werden soll (Art. 6 GG). Das kann dann der Fall sein, wenn der nun volljährige ehemals unbegleitete Ausländer noch eine Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert, selbst noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. noch keine selbständige Lebensführung erreicht hat. Im Hinblick auf das noch junge Lebensalter des ehemals unbegleiteten Ausländers soll den Eltern nach Wegfall der Voraussetzungen gem. § 36 Abs. 1 daher regelmäßig zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 21. Lebensjahr erteilt werden, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft weiterhin besteht. Erst danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Stammberechtigte junge Ausländer aufgrund seines Lebensalters und der damit einhergehenden Selbständigkeit in der Lebensführung einer weiteren Betreuung durch die Eltern nicht mehr in dem Maße wie ein jüngerer Heranwachsender bedarf. Zum Maßstab für die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird auf VAB A.25.5. bzw. A.25a.2.1. verwiesen. 36.2. sonstige Familienangehörige 36.2.1. Geschwisternachzug zu minderjährigen unbegleiteten anerkannten Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten Merke: Stellen Geschwister und Eltern in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang einen Antrag, ist stets vorrangig eine Zustimmung bzw. Erteilung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 zu prüfen (vgl. A.32.1.3.). In Einzelfällen kann auch ein separater Geschwisternachzug gemäß § 36 Abs. 2 in Betracht kommen. Erforderlich ist hierfür das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, die aber nach der Rechtsprechung stets familienbezogen sein muss und in jedem Einzelfall gesondert darzulegen und zu prüfen ist. ...weggefallen... D ie sich aus dem Leben in einem Kriegs- oder Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                      Seite 307 von 818
307

Zur nächsten Seite