20190311

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

/ 818
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Deutsche behandelt wurden. Gemeint sind sog. „Scheindeutsche“, die nie die deutsche Staatsangehörigkeit innehatten. Nicht umfasst von dieser Vorschrift sind zunächst wirksam Eingebürgerte, deren Einbürgerung zurück genommen wurde. Für diese greift § 38 Abs. 1 analog . 38.s.1. Verfahren bei Familienangehörigen Ehegatten oder Kinder, denen nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltstitel erteilt wurde: Sofern Ehegatten oder Kinder eine Aufenthaltserlaubnis in der irrigen Annahme erhalten haben, der andere Ehepartner bzw. der Elternteil sei deutscher Staatsangehöriger, wird im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den ehemaligen deutschen Staatsangehörigen nicht überprüft, ob die materiellen Voraussetzungen hierfür vorlagen. Das durch § 48 Abs. 1, 3 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen wäre in jedem Fall zugunsten des Betroffenen auszuüben. Kinder, die nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren wurden Ist ein Kind nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils im Bundesgebiet geboren worden, ist durch die bezirkliche Staatsangehörigkeitsbehörde zu prüfen, ob dieses aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung des anderen Elternteils (§ 4 Abs. 1 oder 3 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Beantragen dagegen beide Elternteile einen Titel nach § 38 und steht fest, dass beide die deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb einer anderen vor der Geburt des Kindes verloren haben, erübrigt sich eine solche Prüfung. In Zweifelsfällen sind die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden des Wohnbezirks im Wege der Amtshilfe um Mitteilung zu bitten, ob die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. Hierfür steht ein entsprechender Formbrief zur Verfügung. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn ein Kind nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils im Bundesgebiet geboren wurde. Nur dann besteht durch die bezirkliche Staatsangehörigkeitsbehörde Veranlassung zu prüfen, ob dieses aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung des anderen Elternteils (§ 4 Abs. 1 oder 3 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Bei der Bitte um Amtshilfe sind immer - soweit bekannt - die Personalien des anderen Elternteils und - soweit vorhanden - die Ausländerakten beider Elternteile und des Kindes beizufügen. Bis zur Mitteilung sollte für die Kinder auch keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Sofern die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben wurde, wird eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 erteilt, sofern die Mutter im Besitz eines Aufenthaltstitels ist bzw. ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 38 erteilt wird (zu den gesonderten Verfahren in den Fällen, in denen ein Vater im Besitz eines Titels ist, vgl. A.33.). Kinder, die vor Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren wurden In den Fällen, in denen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit gemeinsam mit beiden Eltern oder mit ihrem Vater die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben und zum Zeitpunkt des Erwerbs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ist die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren gegangen. Diesen Personen kann somit kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Sie sind Deutsche geblieben und besitzen daneben die türkische Staatsangehörigkeit. Ist zweifelhaft, ob die Betroffenen zum Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit noch minderjährig waren, so ist das Datum der Ausstellung des Nüfus Cüzdani (türkischer Personalausweis) als Zeitpunkt der Einbürgerung zugrunde zu legen. Die Fälle, in denen bisher in Unkenntnis türkischen Rechts ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, sind anlassbezogen daraufhin zu überprüfen, ob eine Rücknahme der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommt. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein. Trotz des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit in diesen Fällen ist für die Eltern bei Vorliegen der sonstigen genannten Voraussetzungen des § 38 ein Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift und nicht nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 zu erteilen. Hier geht die Sonderregelung vor. Hat der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eines zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen lediglich gemeinsam mit der Mutter stattgefunden, ist über die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden einzelfallbezogen abzuklären, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren wurde. In allen Fällen, in denen der Erwerb einer anderen - nicht türkischen - Staatsangehörigkeit durch Minderjährige erfolgt ist, ist ebenfalls über die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden einzelfallbezogen abzuklären, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren wurde. 38.s.2. Verfahren in sonstigen Fällen Bestehen insbesondere auf Grund der Vorlage von ausländischen Ausweisdokumenten oder Personenstandsurkunden, aus denen sich die ausländische Staatsangehörigkeit ergibt, Zweifel am Bestand einer deutschen Staatsangehörigkeit, so ist der Betroffene zu bitten, eine entsprechende (erweiterte) Meldebescheinigung über zwei Staatsangehörigkeiten vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist der Deutsche schriftlich und mit Fristsetzung zur Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises aufzufordern. § 82 Abs. 1 sowie das unter 38.1. erläuterte Verfahren kommen hier nicht zur Anwendung, da der Deutsche aufenthaltsrechtlich nicht Antragsteller ist. Bis zur Vorlage des Ausweises sind aufenthaltsrechtliche Verfahren von ausländischen Familienangehörigen auszusetzen. Ihnen ist ggf. eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen. Legt der Betroffene innerhalb von sechs Monaten keine entsprechende Meldebescheinigung vor und stellt er keinen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises , wird ein entsprechender Antrag eines Familienangehörigen unter Verweis auf Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen und seine fehlende Mitwirkung abgelehnt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb der nächsten 7 Monate einen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegt. Es hat eine Unterrichtung der Staatsangehörigkeitsbehörde zu erfolgen. Spricht der Betroffene dagegen innerhalb von 6 Monaten vor (vgl. Frist des § 38 Abs. 1) und weist auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hin, so gilt § 38 Abs. 1, 3 und 4. Dem Betroffenen kann auf Antrag eine Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                      Seite 320 von 818
320

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Erfüllt der Betroffene nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, etwa weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist oder Ausweisungsgründe gem. § 55 vorliegen, so sollte das Ermessen des § 38 Abs. 3 grundsätzlich zugunsten des Betroffenen ausgeübt werden. Etwas anderes gilt, wenn ein Ausweisungsgrund des §§ 53, 54 vorliegt. Ablehnende Bescheide sind IV A oder IV AbtL vor Abgang zur Kenntnis vorzulegen. Nach Erteilung des Titels kann sodann geprüft werden, ob nunmehr ein Titel für einen ausländischen Familienangehörigen erteilt werden kann. Hier gelten - insbesondere für die Anwendung des § 5 – keine Besonderheiten. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                              Seite 321 von 818
321

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 38a A.38a. Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte ( 15.03.2018; 15.11 .2018 ) 38a. 0. Spricht ein Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU (nicht des EWR) vor, so mu ss der Titel gem. Art. 8 Abs. 3 S. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie die Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" in (einer) der jeweiligen Amtssprache(-n) enthalten. Dies ist anhand der folgenden Liste, die den Hinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 2.10.2007 entnommen ist, zu prüfen. bulgarisch:     " C" Zusätzlich: "Long-term resident -- EC"; Neue Titel: "Long-term resident -- EU" dänisch:        " Fastboende udlænding – EF" englisch:       "long-term resident -- EC" estnisch:       “pikaajaline elanik -- EÜ“ finnisch:       "pitkään oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY-oleskelulupa" od. "P-EU 2003/109-EU französisch:    "carte de résident longue durée -- Communauté Européenne oder carte de résident longue durée -- UE (Frankreich)" "résident de longue durée -- UE" (Luxemburg) "résident de longue durée -- CE oder UE " (Belgien /Wallonie) griechisch:     " -- " oder „ -“ ggf. zusätzlich: "LONG-TERM RESIDENT-EC" (Ausgabe als Kleber oder - neu - als eAT) italienisch:    "soggiornante di lungo periodo -- CE od. UE" kroatisch:      "osoba s dugotrajnim boravištem -- EZ" oder "osoba s dugotrajnim boravištem -- EU" lettisch:       "pastvgi dzvojosa persona -- ES" oder "pastvgais iedzvotjs - ES" litauisch:      "ilgalaikis gyventojas -- EB" maltesisch:     "residenti gat-tul -- KE " od. "resident fit-tul – UE" niederländisch: "EU -- langdurig ingezetene" (Niederlande , Belgien/Flandern) polnisch:       "Pobyt rezydenta dugoterminowego -- UE" portugiesisch: "residênte CE de longa duração" rumänisch:      "rezident pe termen lung – CE" schwedisch:     „varaktigt bosatt inom EU“ od. "P-EG 2003/109/EG" slowakisch:     "dlhodobý pobyt -- EU" od. „OSOBA S DLHODOBÝM POBYTOM – EÚ“ slowenisch:     "rezident za daljši as -- ES" oder "rezident za daljši as -- EU" spanisch:       “Residente de larga duración -- CE” oder “Residente de larga duración -- UE” tschechisch:    "povolení k pobytu pro dlouhodob pobývajícího rezidenta – ES" (Kleber) auf eAT: "Trvalý pobyt/Permanent residence 51 povolení k pobytu pro dlouhodob pobývacícího rezidenta - EU" oder "Trvaly Pobyt/Permanent Residence 69 Rezident - ES" ungarisch:      "huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkez –EK" * Die Zahl und ist für die tschechischen Behörden von Bedeutung; sie ist immer zweistellig und kann auch andere Werte haben Merke: In Italien und Spanien wurde bei Umsetzung der Daueraufenthaltsrichtlinie auch denjenigen Ausländern, die im Besitz eines unbefristeten Titels vergleichbar der Niederlassungserlaubnis sind, die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten von Gesetzes wegen eingeräumt. Problematisch ist, dass in diesen Fällen die Titeletiketten nicht die Bezeichnung "Daueraufenthalt- EU" in der jeweiligen Landessprache enthalten. Aus diesem Grunde lässt sich aus diesen Titeln wegen der klaren Vorgaben des Art. 8 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie kein Anspruch nach § 38a AufenthG herleiten. Der Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Italien, Spanien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat kann auch mit einer durch den Antragsteller beizubringenden schriftlichen Bestätigung der Behörden des vorherigen Mitgliedstaates, ggf. auch der hiesigen Auslandsvertretung, geführt werden. In diesem Fall bedarf es einer besonders sorgfältigen Vergewisserung durch die Ausländerbehörden, dass die Rechtsstellung als langfristig Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                   Seite 322 von 818
322

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltsberechtigter auch tatsächlich verliehen worden ist. Ggf. sollen Nachfragen bei Behörden des betreffenden Mitgliedstaates oder bei dessen Vertretung in Deutschland erfolgen (so ausdrücklich Nr. 2.7.4. AufenthG-VwV). Selbstverständlich stellen italienische und spanische Behörden auch gültige "Daueraufenthalt- EU" - Titel aus, die dann aber auch als solche bezeichnet sind. Ausgenommen sind weiter Titel der Staaten Dänemark, Großbritannien und Irland, da diese ausweislich der Erwägungsgründe Nr. 25 und 26 der Daueraufenthaltsrichtlinie keine Anwenderstaaten sind. Gem. Art. 8 Abs. 2 S. 2 sowie Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie mu ss ein entsprechender Titel mindestens fünf Jahre oder eben unbefristet gültig sein. Auch kann er auf einem besonderen Dokument ausgestellt werden. Merke: Einige EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Italien und Tschechien, erteilen an minderjährige Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU". Kinder von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen können zwar nach jeweiliger nationaler Regelung des Mitgliedstaates selbst einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" haben. Die hierauf erteilten Aufenthaltstitel sind jedoch keine Aufenthaltstitel im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie. Es handelt sich lediglich um nationale Aufenthaltstitel, bei deren Vorlage eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht erteilt werden darf. Besitzt der Ausländer einen Daueraufenthalt-EG eines Schengen vollanwenderstaates (vgl. A.2.5.) so kann er gem. Art. 21 SDÜ auch visafrei einreisen und den Titel gem. § 39 Nr. 6 AufenthV im Bundesgebiet beantragen. Auch sein ihn begleitender oder ihm nachziehender Ehegatte oder Lebenspartner sowie seine minderjährigen ledigen Kinder können gem. Art. 16 Abs. 3 RL 2003/109/EG unabhängig vom eigenen Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU visafrei einreisen und den Titel nach dem 6. Abschnitt gem. § 39 Nr. 6 AufenthV im Bundesgebiet beantragen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft rechtmäßig schon im anderen EU-Mitgliedstaat bestand. In den übrigen Fällen, d.h. bei Daueraufenthaltsberechtigten aus den anderen Mitgliedstaaten (Großbritannien, Irland, Dänemark, Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern), bedarf der Ausländer zur Einreise nach wie vor grundsätzlich eines nationales Visums, welches durch die deutsche Auslandsvertretung in dem Mitgliedstaat der EU, in dem sich der Betroffene dauerhaft aufhält, erteilt wird. Dies gilt allerdings nicht für Daueraufenthaltsberechtigte, die Angehörige eines in § 41 AufenthV aufgeführten Staates sind; diese können den Titel nach der Einreise beantragen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des §§ 5 Abs. 1, 2 und 4, 11 Abs. 1 S. 2 gelten ebenso wie die allgemeinen Verfahrensvorschriften – insbesondere zur Gebührenpflicht des § 45 AufenthV - uneingeschränkt. Als Rechtsgrundlage ist „§ 38a“ einzutragen. Der Titel des anderen Anwenderstaates ist nicht ungültig zu stempeln, sondern dem Ausländer zu belassen, da er nach der Daueraufenthaltsrichtlinie mit der Wohnsitzverlagerung in das Bundesgebiet nicht unmittelbar erlischt. Er ist für die Ausländerakte zu kopieren. Merke: Die Erteilung bzw. Verlängerung nach § 38a setzt jedoch voraus, dass der Ausländer die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten noch besitzt. Die Rechtsstellung erlischt nach Art. 9 Abs. 4 Satz 2 RL 2003/109/EG, wenn sich der Ausländer sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates aufgehalten hat, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hatte (vgl. auch Erlöschensregelung in § 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 4 und VGH Kassel 3 B 2556/16 U und 3 D 2558/16, Beschluss vom 24.11.2016). Somit ist bei Anträgen auf Verlängerung nach sechs Jahren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a durch den Ausländer nachzuweisen, dass er im anderen Mitgliedstaat immer noch die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Sofern er dies nicht kann, ist vor der Versagung einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage in Betracht kommt.. Merke: Da es sich bei einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines anderen Signatarstaates um einen ausländischen Titel handelt, kann dieser allerdings nicht durch eine deutsche Ausländerbehörde in einen neu ausgestellten Pass übertragen werden. Daraus folgt: Spricht ein Ausländer vor und begehrt er einen Übertrag seiner Erlaubnis nach § 38a, so ist diese durch uns auch dann zu übertragen, wenn mit dem neuen Pass weder in Form eines Aufklebers noch eines besonderen Dokuments die Fortgeltung der vom ersten EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dokumentiert wird. Die Geltungsdauer ist gem. § 7 Abs. 2 S. 1 von dem beabsichtigten überwiegenden Aufenthaltszweck abhängig zu machen. Beabsichtigt der Daueraufenthaltsberechtigte beispielsweise ein Studium aufzunehmen, so orientiert sich die Geltungsdauer der Erlaubnis an § 16 Abs. 1 S. 5, ist eine selbstständige Tätigkeit geplant, so gilt § 21 Abs. 4 S. 1 als Maßstab usw. Insgesamt sollte die Geltungsdauer bei Ersterteilung grundsätzlich nicht länger als für drei Jahre betragen (zu den Einträgen bzgl der Erwerbstätigkeit vgl. unten 38a.3 und 38a.4; bzgl. Arbeitssuchenden und sonstigen Aufenthaltszwecken vgl. gleichfalls 38a.3). Wurde die Erlaubnis erteilt oder verlängert ist der Staat, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist, gem. § 91c Abs. 1 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hiervon zu unterrichten (vgl. A.91c.1.) § 7 Abs. 2 S. 2 kommt auch bei Erlaubnissen gem. § 38 a zur Anwendung (Art. 21 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie). Wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a einmal erteilt, so kann sie nicht ohne weiteres aufgehoben, d.h. nachträglich zeitlich beschränkt, zurückgenommen oder widerrufen werden. Hier gelten besondere Beteiligungserfordernisse (vgl. VAB.A.51.8 sowie A.91c.2). 38a.1.1. 1. Inhaber eines Daueraufenthalts-EU eines anderen Anwenderstaates haben gem. § 38 a Abs. 1 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Aufenthalte, die länger als 90 Tage dauern. Anknüpfend an die Ausführungen in der Gesetzesbegründung ist bei beabsichtigten kürzeren Aufenthalten wie folgt zu unterscheiden: Soweit es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der einen Aufenthaltstitel eines Schengenstaates besitzt, deckt das Recht aus Art. 21 SDÜ die Einreise nach Deutschland zum Zwecke eines kurzfristigen Aufenthaltes. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union daueraufenthaltsberechtigt ist, bei dem es sich nicht um einen Schengenstaat im Sinne des § 2 Abs. 5 handelt. Ein solcher Ausländer bedarf zur Einreise nach wie vor grundsätzlich eines nationalen Visums, welches durch die deutsche Auslandsvertretung in dem Mitgliedstaat der EU, in dem sich der Betroffene dauerhaft aufhält, erteilt wird. 38a.1.1. 2. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 wird in den Fällen, in denen der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit begehrt wird, unabhängig vom Aufenthaltszweck und der beabsichtigten Dauer des Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                    Seite 323 von 818
323

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthalts auf der Rechtsgrundlage des § 38a Abs. 1 erteilt. Insofern ist § 38a lex specialis zu den §§ 16- 21 des AufenthG (zu den Regelungen bzgl. der Erwerbstätigkeit vgl. die Ausführungen zu § 38 a Abs. 3). Etwas anderes gilt allerdings bei Hochqualifizierten gem. § 19. In diesen Fällen ist der Betroffene dahingehend zu beraten, dass er auch unmittelbar eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann. Ihm steht dann ein Wahlrecht zu. Kommt neben § 38a auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage im AufenthG als §§ 16- 21 in Betracht, so ist zu prüfen, ob diese Rechtsgrundlage eine weitere/andere Rechtsposition einräumt als § 38a . ( zur Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel vgl. A.4.4.1.1.2.). 38a.1.2 . § 38a Abs. 1 S. 2 stellt klar, dass eine formale Einschränkung der Verlängerbarkeit nach § 8 Abs. 2 vor dem Hintergrund des Artikels 22 der Daueraufenthalt-Richtlinie unzulässig ist. Dies dürfte allerdings kaum praktisch werden. 38a.2. 0. Auch § 38a Abs. 2 enthält Einschränkungen zum Anspruch gem. § 38a Abs. 1 für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Saisonarbeitnehmer, die in Berlin kaum praktisch werden dürften. 38a.3 . § 38a Abs. 3 regelt die Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den Fällen des § 38a. Danach ist eine Erwerbstätigkeit nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen nach dem 3. oder 4. Abschnitt des AufenthG ggf. i.V.m. der BeschV erfüllt sind. Hier gelten somit für die Fälle des § 16 (insbesondere für Studenten und Hochschulabsolventen - § 16 Abs. 1, 4 und 6) die Ausführungen unter A.16.3. Für Studienbewerber (§ 16 Abs. 1 a), Schüler und Sprachschüler (Fälle des § 16 Abs. 5) folgt daraus, dass der Titel zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu versehen ist. Damit ist dann auch jede selbstständige Tätigkeit ausgeschlossen und das Ermessen nach § 21 Abs. 6 zu Lasten des Betroffenen auszuüben (vgl. hierzu unten 16.3.1.5.). Für Personen, die eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung absolvieren wollen, ist diese ohne Beteiligung der Arbeitsagentur zu erlauben, ohne dass hier ein Ermessen eingeräumt wäre (§ 38a Abs. 3 S. 4). Bezüglich einer Beschäftigung bzw. einer selbstständigen Tätigkeit gelten bei der Frage der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit keine Besonderheiten. Insbesondere ist ggf. die Bundesagentur für Arbeit bzw. die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung/die IHK zu beteiligen (§ 18 Abs. 2 i.V.m. der BeschV oder § 19a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. BeschV bzw. § 21 Abs. 1 S. 4). Dies gilt auch dann, wenn eine unqualifizierte Beschäftigung - Fälle des § 18 Abs. 3 - beabsichtigt ist. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 38 a Abs. 3 S. 1 n.F. Merke: Kann der Daueraufenthaltsberechtigte seinen Antrag zum Zwecke der Beschäftigung gem. § 39 Nr. 6 bzw. § 41 AufenthV im Inland stellen (vgl. oben 38a.0), so ist ihm bis zum Abschluss der Beteiligungsverfahren eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 S. 1 o. S. 3 auszustellen. Kommt die beabsichtigte Erwerbstätigkeit mangels der erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht, und liegen auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit gestatten würde, nicht vor ( vgl. oben A.38a.1.1.2), so ist immer zu prüfen, ob der Lebensunterhalt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 gesichert ist und die Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a somit mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" erteilt werden kann. Auf die Ausführungen unter A.2.3.1 wird verwiesen. Ist der Lebensunterhalt ohne Erwerbstätigkeit nicht gesichert, so ist die Erlaubnis nach § 38a abzulehnen. 38a.4. Gem. § 38a Abs. 4 ist nach Ablauf von einem Jahr ab Erteilung der erstmaligen Erlaubnis zur Beschäftigung jede Erwerbstätigkeit zu gestatten. Dies gilt aber anknüpfend an Art. 21 Abs. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie nur, wenn der Aufenthalt überwiegend der Beschäftigung – und nicht etwa dem Studium oder sonstigen Zwecken - diente. In den übrigen Fällen gilt allein § 38a Abs. 3. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist allerdings bei Erlaubnissen nach § 38a Abs. 1, die überwiegend der Beschäftigung dienen, auch eine längere Geltungsdauer als 1 Jahr vorzusehen. Hiervon ist allerdings nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen, etwa wenn die Beschäftigung einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit gilt. In diesen Fällen sind die Einschränkungen zur Erwerbstätigkeit entsprechend zu befristen und mit dem Zusatz „ab dem…Erwerbstätigkeit gestattet“ zu ergänzen. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                     Seite 324 von 818
324

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 39 Inhaltsverzeichnis A.39. Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung .......................... 325 39.1. Zustimmungsverfahren mit den Agenturen für Arbeit             ...... 325 39.1.1.1. Die Prüfung findet in folgender Reihenfolge statt: ...... 325 39.1.1.3. Formular im Zustimmungsverfahren .............. 325 Zuständigkeiten der Agenturen für Arbeit   .................... 326 39.1.1.5. Zeitlich beschränkte Zustimmung .................. 327 39.1.1.6. Versagung der Zustimmung ........................... 327 39.4. Dauer und Verlängerung der Zustimmung .................. 328 A.39. Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung (13 .02.2018; 06.04.2018 ) 39. 0. Normadressat der Vorschriften der §§ 39 bis 42 sowie der Beschäftigungsverordnung – BeschV - sind neben den Ausländerbehörden die Arbeitgeber- Services der BA . Die BeschV regelt sowohl die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung für Personen, die sich zum Zwecke der Beschäftigung oder gewerblichen Ausbildung hier aufhalten wollen als auch die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung und das Verfahren für Ausländer, die sich erlaubt zu einem anderen Zweck – etwa aus humanitäre n Gründe n - gestattet oder geduldet hier aufhalten. Sie gilt auch für Ausländer, die sich bereits aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhalten und nunmehr einen Aufenthaltstitel nach § 17 oder § 18 oder § 19a begehren, wie etwa Arbeitsplatzsuchende (vgl. § 16 Abs. 4, Abs. 5b, § 17 Abs. 3 oder § 18c) oder Personen , deren bisheriger Aufenthaltszweck entfallen ist. Merke: In allen Zweifelsfällen ist die Agentur für Arbeit ''' um Stellungnahme zu ersuchen (vgl. A.72.7.). 39.1. Zustimmungsverfahren mit den Agenturen für Arbeit 39.1.1. 1. Die Prüfung findet in folgender Reihenfolge statt: 1. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet (vgl. A.4.) 2. zustimmungsfreie Beschäftigung nach BeschV 3.   Verzicht auf das Zustimmungsverfahren bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen ( gültige Vorabzustimmung der BA; Globalzustimmungen der BA; vgl. B.BeschV. 37.) 39.1.1. 2. Vor jeder Anfrage bei der Agentur für Arbeit ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz zu prüfen, ob überhaupt die aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen für den Titel vorliegen. Kommt zum Beispiel die Erteilung einer AE nach § 18 Abs. 2 nicht in Betracht, weil für den Betroffenen Ausweisungsinteressen bestehen, die zu einer Versagung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 führen, so ist der Antrag auf AE schon deshalb abzulehnen. Erhält der Betroffene sodann eine Duldung, gelten für den möglichen Zugang zur Beschäftigung andere Regelungen (vgl. hierzu Ausführungen zu § 4 Abs. 3 sowie B.BeschV . 32.). 39.1.1.3. Formular im Zustimmungsverfahren Die Anfragen an die Agentur für Arbeit um Zustimmung werden auf den mit der hiesigen Regionaldirektion abgestimmten Formularen unter Beachtung der beigefügten Ausfüllhinweise erstellt ...weggefallen... und enthalten einen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 82. Weiter wird der Ausländer darauf hingewiesen, dass - sollten noch erforderliche Angaben oder Unterlagen fehlen - er diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen der seit dem 01.05.2011 zentral für die Regionaldirektionen Berlin -Brandenburg, Nord, Sachsen-Anhalt-Thüringen und Sachsen zuständigen Agentur für Arbeit Essen, Team 009, zu übermitteln hat, weil sein Antrag ansonsten abgelehnt werden kann: Agentur für Arbeit Essen Team 009 Dahlmannstraße 23 47169 Duisburg Fax: 0203/ 9907 238 Essen.009-OS@arbeitsagentur.de Zentrale Rufnummer: 0228 / 713 2000 Auch sollte dem Antragsteller ein Formblatt „ Stellenbeschreibung“ ausgehändigt werden, welches der Arbeitgeber aus zu füllen und ebenfalls der zuständigen Agentur für Arbeit Essen (s.o.) zu übersenden hat. Hierauf folgt der Hinweis auf eine Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                 Seite 325 von 818
325

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin mögliche Versagung, wenn das Formblatt nicht ausgefüllt innerhalb einer Frist von 2 Wochen an die Agentur für Arbeit Essen übersandt wird. Der Antrag enthält weiter neben dem hiesigen Aktenzeichen, Angaben zu den persönlichen Daten des Ausländers, zur Rechtsgrundlage für den derzeitigen bzw. beabsichtigten Aufenthalt und zu Art und Bedingungen der beabsichtigten Beschäftigung. Weitere Unterlagen – etwa Arbeitsvertragsentwürfe o.ä. – sind für die Anfrage nicht erforderlich, da die Arbeitsagentur regelmäßig ohnehin mit dem Arbeitgeber in Kontakt treten wird (vgl. § 39 Abs. 2 S. 3). Wenn weitere Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, sollten sie aber dem Anfrageformular als Anlage beigefügt werden. Die Bitten um Zustimmung sind an die Agentur für Arbeit Essen stets per Fax zu übersenden. Das Fax kann zusätzlich als "Eilsache" kenntlich gemacht sein, z.B. durch Zusätze wie "Antwort bis……..erbeten" oder "Vorsprachetermin am…….". Zusätzlich empfiehlt sich in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit eine telefonische Kontaktaufnahme zum zuständigen Team der Bundesagentur. Wird eine Zustimmungsanfrage (Teil 1 und 2 des Formularsatzes) per Fax übersandt, sollte in jedem Fall auf die nachträgliche Übersendung des Originals auf dem Postwege verzichtet werden. Zuständigkeiten der Agenturen für Arbeit Zuständig ist grundsätzlich d iejenige Agentur für Arbeit, in de ren Bezirk der Betrieb seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, in der der Ausländer arbeiten soll. Im Zweifel ist der Betrieb die Betriebsstätte, dass heißt der Ort an dem der Ausländer tätig werden soll. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäftigungsort . Für die Regionaldirektionen Berlin-Brandenburg, Nord, Sachsen-Anhalt-Thüringen und Sachsen ist zentral die Agentur für Arbeit Essen, Team 009, zuständig. Befindet sich der Betrieb in einem anderen Bundesland als den vorgenannten, ist die Zuständigkeit             dem            Internetauftritt            der          BA           zu         entnehmen. Spezielle Zuständigkeiten gelten für Arbeitnehmergruppe                           Zuständige Agentur                      Fax-nr. und E-Mail-Adresse Gastarbeitnehmer,      Pflegekräfte      und                                            Fax: 0228/713-270-1166 Fachschulpraktikanten                                                       Koeln.Gastarbeitnehmer@arbeitsagentur.de Ferienbeschäftigungen         ausländischer                                              Fax: 0228 / 713 -1525 Studierender                                 Agentur für Arbeit Köln     Koeln.Ferienbeschaeftigung@arbeitsagentur.de Team 008 Villemobler                       Fax: 0228 / 713- 1037 studienfachbezogene Praktika Str. 76 53123 Bonn              Koeln.Studenten@arbeitsagentur.de Landwirtschaftsweiterbildungspraktikanten, Zentrale Rufnummer                            Fax: 0228/713-10 91 internationalen Personalaustausch                0228/713-2000             Koeln.Personalaustausch@arbeitsagentur.de ICT-Karte/Mobiler-ICT-Karte              und                                             Fax: 0228/713-1 123 innerbetrieblicher Transfer bis 90 Tage                                         Koeln.ICT-Karte@arbeitsagentur.de Fax: 0228/713-1600 angestellte Künstler Koeln.AMZ-Kuenstler@arbeitsagentur.de Fax: 0228/713-2281 Spezialitätenköche Koeln.Spezialitaetenkoeche@arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Essen Team 009 (Standort Duisburg) Familienangehörige von Diplomaten und                                                    Fax: 0203/9907-238 Dahlmannstr. 23 Konsuln                                                                         Essen.009-OS@arbeitsagentur.de 47169 Duisburg Zentrale Rufnummer 0228/713 2000 Werkvertragsarbeitnehmer auf der                                                         Fax: 0711/920-3234 Grundlage zwischenstaatlischer                 Agentur für Arbeit              Stuttgart.007-OS@arbeitsagentur.de Vereinbarungen                                       Stuttgart                 Stuttgart.009-OS@arbeitsagentur.de Werkvertragsarbeitnehmer, Kurz- und              Team 00 7 und längerfristig entsandte Arbeitnehmer im             Team 009 Rahmen von Liefer- und Montageverträgen         70145 Stuttgart                            WVV-Team 009 von      Maschinen,       Anlagen        und         Zentrale                            Fax: 0711/920-3234 EDV-Programmen und Arbeitnehmer, die           Rufnummer 0711                  Stuttgart.009-OS@arbeitsagentur.de im Rahmen von Verträgen bis zu 90 Tagen              920-4500 in NATO-Stützpunke entsandt werden Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                       Seite 326 von 818
326

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Agentur für Arbeit wendet sich nach der Anfrage durch die Ausländerbehörde regelmäßig unmittelbar an den Arbeitgeber, um die Frage der Zustimmungsfähigkeit zur beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen so noch Unterlagen des Arbeitgebers fehlen. In diesen Fällen erfolgt zwingend ein Schreiben an die anfragende Ausländerbehörde, um die Zustimmungsfiktion des § 36 BeschV nicht eintreten zu lassen. Fehlen dagegen aus Sicht der Agentur für Arbeit bei der Zustimmungsanfrage arbeitnehmerbezogene Unterlagen bzw. ist auf Grund einer fehlenden oder unzutreffenden Rechtsgrundlage durch die Ausländerbehörde keine Prüfung möglich, so wird die Ausländerbehörde – im Regelfall innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Zustimmungsanfrage - gebeten, die erforderlichen Unterlagen/Informationen nachzureichen bzw. beim Betroffenen einzuholen oder zu erheben. Mit diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die Zustimmungsfiktion des § 36 Abs. 1 BeschV nicht eintritt. Soweit Unterlagen/Informationen durch den Betroffenen nachzureichen sind, ist dieser schriftlich und unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gem. § 82 und dem Setzen einer Frist aufzufordern, diese unmittelbar zur Agentur für Arbeit zu übersenden (AusReg > KK Schreiben > Beschäftigung, Nachforderung Unterlagen). Merke: In jedem Fall erfolgt auf eine Bitte um Zustimmung auch eine förmliche Antwort. Dies auch deshalb, weil im Regelfall die Geltungsdauer der Zustimmung sowie die berufliche Tätigkeit festgelegt und die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe beschränkt wird. Ein Wiedervorlagesystem zur Überwachung der Verschweigensfrist ist somit entbehrlich. 39.1.1. 4. Den Antragstellern, die eine zustimmungspflichtige Beschäftigung beabsichtigen und einen Titel zum Zwecke der Beschäftigung begehren, sollte eine Fiktionsbescheinigung von zwei Monaten ausgestellt werden und ihnen bei der Erstvorsprache ein entsprechender Termin gegeben werden (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Sollte die Zustimmung vor dieser Frist vorliegen, kann der Betroffene vorzeitig vorgeladen werden. Liegt nach Ablauf der zwei Monate keine abschließende Entscheidung der Bundesagentur vor, so ist erneut per Fax anzufragen und wird die Fiktionsbescheinigung verlängert. Da sich die Bundesagentur in diesen Fällen regelmäßig außerstande sieht, eine Prognose über den weiteren Fristenlauf abzugeben, sollte der Betroffene erst dann – möglichst kurzfristig – zur Vorsprache eingeladen werden, wenn die Zustimmung vorliegt. Problematisch ist wie verfahren werden soll, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 gestellt wurde, die Entscheidung aber dadurch verzögert wird, dass immer wieder neue Arbeitsplatzangebote zu zustimmungspflichtigen Tätigkeiten eingereicht werden. Dies wird nach Erfahrungen einzelner Sachgebiete insbesondere von Angehörigen von Staaten, die gem. § 41 AufenthV privilegiert sind, praktiziert. Anders gesprochen: Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen § 41 AufenthV i.V.m. § 81 Abs. 3 dazu missbraucht wird, sich eine Fiktionsbescheinigung zum Zwecke der dauernden Arbeitsplatzsuche zu verschaffen? In Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres ist als „allgemeiner Migrationsgesichtspunkt“ im Rahmen des von § 18 Abs. 2 eröffneten Ermessens auch der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Ausländer nach einmaliger Versagung der Zustimmung seitens der Bundesagentur für Arbeit durch neue Arbeitsplatzangebote für unterschiedliche Tätigkeiten neue Zustimmungsverfahren einleitet und so einen weiteren Aufenthalt allein durch die immer wieder zu verlängernden Fiktionsbescheinigungen erwirkt. In solchen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis bzw. deren Verlängerung auch ohne Einleitung eines weiteren Zustimmungsverfahrens mit der Begründung zu versagen, dass es migrationspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland widerspricht, Ausländern jenseits des § 16 Abs. 4 einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche zu gewähren. Der Betroffene ist dann auf das Einreiseverfahren zu verweisen. 39.1.1.5. Zeitlich beschränkte Zustimmung Spricht der Betroffene im Fall einer zeitlich beschränkten Zustimmung vor Ablauf der Zustimmungsfrist vor und ist eine Bearbeitung bis zum Ablauf der Zustimmung nicht möglich, so wird die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 81 Abs. 4 weiter zugelassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf der Zustimmung endet oder in denen die zeitlich beschränkte Zustimmung vor kurzem abgelaufen ist und der Betroffene es lediglich fahrlässig versäumt hat, rechtzeitig vorzusprechen. Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei der direkten Anwendung des § 81 Abs. 4 (vgl. die Ausführungen dort). Dies gilt allerdings nicht, wenn noch keine (beschränkte) Zustimmung vorgelegen hat. So ist insbesondere in Fällen, in denen Angehörige von in § 41 AufenthV genannten Staaten, die hier nach Einreise ohne Visum einen Antrag auf AE nach § 18 stellen, keine Fiktionsbescheinigung, auszustellen, die die Erlaubnis der beantragten Tätigkeit beinhaltet, weil das Arbeitsgenehmigungsverfahren erst in Gang gesetzt wurde. 39.1.1.6. Versagung der Zustimmung Die negative Antwort der Bundesagentur wird die die Beschäftigung betreffenden Nebenbestimmungen, ggf. den Hinweis auf den Ablehnungsgrund oder den Hinweis auf die Zustimmungsfreiheit einer Beschäftigung, enthalten. Wird die Zustimmung versagt, so ergeht der Bescheid der Ausländerbehörde schriftlich. Für die Fälle, in denen die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagt, der Aufenthaltstitel allerdings erteilt wird, ist ein entsprechender Formbrief als Word-Vorlage zur Verfügung gestellt. Die vorherige Anhörung des Ausländers ist in diesen Fällen entbehrlich. Wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung verweigert, ist richtiger Prozessgegner gegen die Versagung der Beschäftigung die Ausländerbehörde (Ablehnung der Zustimmung ist mangels Außenwirkung kein anfechtbarer Verwaltungsakt). Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                 Seite 327 von 818
327

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Gegen die Entscheidung ist grundsätzlich der Widerspruch statthaft. § 4 Abs. 2 AGVwGO greift hier nicht ( anders bei Verweigerung der Zustimmung im Rahmen eines Antrages auf AE-Erteilung nach § 18: Gegen den aufenthaltsbeendenden Bescheid ist die Klage zulässig). Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Asylbewerber handelt. Hier ist der Widerspruch gem. § 61 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 11 AsylG nicht statthaft. Über den Widerspruch wird durch IV P 1 entschieden. Zuvor wird die an der Ausgangsentscheidung beteiligte Arbeitsagentur (in der Regel die Agentur für Arbeit Essen in Duisburg) erneut beteiligt, die zum Widerspruch noch einmal Stellung nimmt. Ist zur Entscheidung über den Widerspruch weitere rechtliche Darlegung oder Sachaufklärung erforderlich, muss diese unmittelbar von der Arbeitsagentur gefordert werden. Eine entsprechende Beteiligung wurde mit der Bundesagentur auch für Klageverfahren vereinbart. Ansprechpartner für Widerspruchsverfahren jenseits der Abhilfeprüfung ist die jeweilige Agentur für Arbeit. Dieses ist auch Ansprechpartner in Klageverfahren. Eine Rückmeldung seitens der Ausländerbehörde, ob aufgrund einer Zustimmung der Agentur für Arbeit ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, ist nicht vorgesehen. Den Agenturen für Arbeit wird ein AZR-Zugriff ermöglicht werden. 39.1.2. frei 39.2.1.1.a. frei 39.2.1.1.b. Ausweislich der Informationen der Bundesagentur soll die Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b in der überwiegenden Zahl der Fälle in vier Wochen abgeschlossen sein. 39.2.1.2. bis 39.2.2. frei 39.2.3. Die Agentur für Arbeit wendet sich nach der Anfrage durch die Ausländerbehörde regelmäßig unmittelbar an den Arbeitgeber, um die Frage der Zustimmungsfähigkeit zur beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen (vgl. 39.1.1.3. ). 39.3. frei 39.4. Dauer und Verlängerung der Zustimmung Die Zustimmung kann sowohl zeitlich als auch sachlich beschränkt (§ 34 Abs. 1 BeschV) und für längstens drei Jahre jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 34 Abs. 2i.V.m. § 35 Abs. 1 BeschV). Wurde eine Zustimmung irrtümlich entgegen § 34 Abs. 2 BeschV für einen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt, so ist von einer Zustimmung für drei Jahre auszugehen und ist auch der Aufenthaltstitel ggf. für drei Jahre zu erteilen. Auf eine Nachfrage bei der Agentur für Arbeit sollte verzichtet werden. Endet die Zustimmung, ohne dass der Aufenthaltstitel ausläuft, ist die erneute Vorsprache des Betroffenen bei der Ausländerbehörde erforderlich, die dann erneut die Zustimmung der Agentur für Arbeit' einholen muss. Wird sie auf die Dauer des Aufenthaltstitels befristet erteilt, so ist vor der Verlängerung des Aufenthaltstitels erneut die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen. Problematisch ist, ob auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit ggf. in analoger Anwendung der „ Fiktionswirkung“ des § 81 Abs. 4 unterliegt. Dies ist nach richtiger Auffassung grundsätzlich zu bejahen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Agentur für Arbeit die Zustimmung zur Beschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen von vornherein nur für einen bestimmten von der Gültigkeit des Aufenthaltstitels unabhängigen Zeitraum erteilt. Dies sollte nach dortiger Vorstellung aber nur selten der Fall sein. 39.5. vgl. A.19. 39.6. Für eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Vorschrift ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, am Bedarf für Saisonarbeitnehmer orientierte Zahlen festzulegen. Hat die Bundesagentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl festgelegt, erteilt diese eine formelle Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung nach § 15a Absatz 6 BeschV ohne Vorrangprüfung . Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                   Seite 328 von 818
328

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 40 A.40. Versagungsgründe (20.07.2005 ; HQRLUmsG ; 15.03.2016 ) 40. 0. Normadressaten sind die Arbeitsagenturen. 40.1.1. bis 40.2. 3 . einstweilen frei Beachte: Leiharbeitsverhältnisse können nur dann Grundlage für die Erteilung einer Blauen Karte oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 sein, wenn es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt. Ist die Beschäftigung hingegen zustimmungspflichtig, kommt die Berücksichtigung eines Leiharbeitsverhältnisses nicht in Betracht. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                Seite 329 von 818
329

Zur nächsten Seite