20190311
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 104b A.104 b. Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern (21.11.2009 VwV; 18.10.2016 ) ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 541 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 105 A.105. Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen (26.10.2005; 21.11.2009 VwV 105.1 . frei 105.2. Soweit eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung fort gilt, sind bezüglich der Gestattung einer selbstständigen Tätigkeit die Ausführungen unter A.21.6 maßgeblich. Die Ausführungen unter Nr. 105.2. AufenthG- VwV sind insoweit unbeachtlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 542 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 105a A.105a. 2. ÄndG A.105a. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 543 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 106 A.106. Einschränkung von Grundrechten frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 544 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 107 A.107. Stadtstaatenklausel frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 545 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer ............................................................................................................ 546 ........................................................................................................................................................................... 546 B.AufenthV.1. Begriffsbestimmungen ................................................................................................................. 546 B.AufenthV.2. Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetztlichen Vertreters .............. 546 B.AufenthV.3. Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz .................................................... 546 B.AufenthV.4. Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer ................................................................................. 546 Eintrag "Personalien beruhen auf eigenen Angaben" .................................................................................. 547 Kinderreiseausweise .................................................................................................................................... 547 Reiseausweise für Flüchtlinge ..................................................................................................................... 548 Liste der weiteren Einträge in einen Reiseausweis für Flüchtlinge .............................................................. 548 B.AufenthV.5. Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer .................... 548 Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht ............................................................................................. 549 Unzumutbarkeit aus anderen Gründen ........................................................................................................ 550 Zumutbarkeit einer Nachregistrierung im Heimatstaat ................................................................................. 550 Zumutbarkeit eines Kopftuchs ..................................................................................................................... 551 Zumutbarkeit von Gebühren ........................................................................................................................ 551 Zumutbarkeit bei drohender Strafverfolgung ............................................................................................... 551 Zumutbarkeit bei Asylgründen ..................................................................................................................... 551 Zumutbarkeit bei subsidiär Schutzberechtigten ........................................................................................... 552 Versagung des Reiseausweises zur Missbrauchsbekämpfung ................................................................... 552 B.AufenthV.6. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland ........................................................... 553 B.AufenthV.7. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland ....................................................... 553 B.AufenthV.8. Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ................................................................... 553 B.AufenthV.9. Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer ............................................... 553 B.AufenthV.10. Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer ....................................................... 554 B.AufenthV.11. Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland ...... 554 B.AufenthV.12. Grenzgängerkarte ...................................................................................................................... 554 B.AufenthV.13. Notreiseausweis ......................................................................................................................... 554 B.AufenthV.14. Befreiung von der Passpflicht im Rettungsfällen ....................................................................... 554 B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer ( ÄndV AufenthV ; 15.10.2018; 08.01.2019) B.AufenthV.1. Begriffsbestimmungen frei B.AufenthV.2. Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetztlichen Vertreters § 2 enthält eine allgemeine Regelung für alle minderjährigen Ausländer, die in Pässen oder Passersatzpapieren ihrer gesetzlichen Vertreter – zumeist der Eltern - eingetragen sind. Danach können Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Passpflicht auch durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters erfüllen; ab dem 10. Lebensjahr muss ein Lichtbild des Kindes in einen solchen Pass eingebracht worden sein. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Passpflicht genügen (§ 80 Abs. 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde soll die Eltern auf diese Verpflichtung hinweisen. Zum Erfordernis eines Lichtbildes vgl. auch § 60. B.AufenthV.3. Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz frei Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 546 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.4. Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer Die Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose werden seit 01.11.2007 grundsätzlich durch die Bundesdruckerei gedruckt. Seit dem 29.06.2009 sind dabei der Bundesdruckerei neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke des künftigen Reiseausweisinhabers zu übermitteln, was ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgt. Bei der Aushändigung durch die ABH ist der Betroffene durch ein entsprechendes Hinweisblatt darauf aufmerksam zu machen, dass eine Neuausstellung rechtzeitig vor Ablauf (d.h. 10 Wochen vorher) zu beantragen ist. Zu beachten ist, dass eine Verlängerung des Reiseausweises mit biometrischen Merkmalen nicht möglich ist. Die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium als "vorläufiger Reiseausweis" kommt nur ausnahmsweise in Betracht (insofern zu eng Nr. 3.3.1.10. AufenthG-VwV). Die Gültigkeitsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten, hierin ist eine etwaige Verlängerung bereits eingerechnet. Eintrag "Personalien beruhen auf eigenen Angaben" Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 kann der Eintrag „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“ in den Reiseausweis für Ausländer genommen werden. Bei der Entscheidung, ob der Eintrag vorgenommen wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist in der Regel zugunsten des Eintrags auszuüben, wenn keinerlei belastbare Identitätsnachweise vorliegen, z.B. wenn im Asylverfahren keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt werden und subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 kann der Eintrag auch in einem Reiseausweis für Staatenlos bzw. Flüchtlinge vorgenommen werden, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen. Für ernsthafte Zweifel an den Angaben reicht der bloße Umstand, dass keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt wurden nicht. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte, z.B. bei einer polizeilichen Kontrolle aufgefundene Urkunden, die auf eine andere Identität hindeuten, vorliegen. Kinderreiseausweise Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne Speichermedium, der höchstens 6 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, gültig sein darf. Daraus folgt, dass Kinder nicht mehr in die Reiseausweise ihrer Eltern eingetragen werden. § 4 Abs. 1 S. 3 2.HS sieht auch die Möglichkeit der Ausgabe von Passersatzpapieren mit Speichermedium an Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres in begründeten Fällen vor, Anwendungsfälle hierfür werden insbesondere bei nachgewiesenen Reisen oder neu auszustellendem Reiseausweis kurz vor dem 12. Geburtstag gesehen. Erlaubt ist eine Antragsentgegennahme von bis zu sechs Monaten vor diesem Datum. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz kann für Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres ein Passersatzpapier mit Speichermedium ausgestellt werden, sofern sie einen elektronischen Aufenthaltstitel erhalten. Auch die Kinderreiseausweise sind mit einem Lichtbild zu versehen; dies gilt unabhängig vom Lebensalter des Kindes, also auch bei einem Säugling. Zu den besonderen Anforderungen an Lichtbilder von Kindern, Kleinkindern und Säuglingen wird auf die von der Bundesdruckerei herausgegebene Foto-Mustertafel für Personaldokumente verwiesen. Soll im Ausnahmefall ein biometrischer Reiseausweis für ein Kind unter 6 Jahren ausgestellt werden, sind keine Fingerabdrücke zu nehmen. Kinderreiseausweise, die vor dem 01.11.2007 ohne Lichtbild ausgestellt wurden, behalten nach der Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vom 19.10.2007 für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung. Merke: Der Pass muss vom Kind unterschrieben werden, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das 10. Lebensjahr vollendet hat. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 547 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 2 und 3 regeln detailliert die Voraussetzungen für die Einziehung des Passersatzes und ein Beteiligungserfordernis der im Inland zuständigen Ausländerbehörde bei Entziehung des Passersatzes im Ausland. Reiseausweise für Flüchtlinge Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, ist ihm der Nationalpass gleichwohl zu belassen. Handelt es sich um einen anerkannten Asylberechtigten oder um einen Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Kontrollmitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Beifügung von Kopien des Nationalpasses zu übermitteln. Sowohl der Reiseausweis als auch der Nationalpass sind mit einem Vermerk zu versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und der lautet: - Im Nationalpass nur auf Deutsch: „Dem Inhaber wurde ein deutsches Passersatzpapier ausgestellt.“ - Im Reiseausweis für Flüchtlinge: „Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses. The bearer also holds a national passport.” (vgl. hierzu 3.3.4.7. der AufenthG-VwV). Wird auf den vorstehenden Eintrag verzichtet, laufen RA-Inhaber, die auch im Besitz ihres Nationalpasses sind, regelmäßig Gefahr, dass bei Reisebewegungen der Nationalpass von der Bundespolizei zur Überprüfung des Aufenthaltsstatus wie auch aufgrund des Verdachts der Visumerschleichung einbehalten wird. Liste der weiteren Einträge in einen Reiseausweis für Flüchtlinge In diesem Zusammenhang nachfolgend eine Auflistung der weiteren, je nach Lage des Einzelfalles in Betracht kommenden Einträge in den Reiseausweis für Flüchtlinge: Der Inhaber dieses Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt. Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. - f. Inhaber einer AE nach § 25 Abs. 2 AufenthG Der Inhaber dieses Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.04.1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Ausweisinhaber ist als ausländischer Flüchtling nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen, das am 01.01.2005 außer Kraft trat, aufgenommen worden.Die Rechtsstellung gilt nach § 103 AufenthG fort. Der Inhaber dieses Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden. (vgl. A.51.7.0.1.1.) Merke: Gem. § 4 des Anhangs zur GFK ist – soweit es sich nicht um besondere Ausnahmefälle handelt – der Reiseausweis für Flüchtlinge für die größtmögliche Anzahl von Ländern auszustellen. Vor diesem Hintergrund ist regelmäßig der Herkunftsstaat, aber auch nur der Herkunftsstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene im Regelfall auch besitzt, aus dem Geltungsbereich auszunehmen. Dies dient vor dem Hintergrund der Erlöschensregelungen des § 72 AsylVfG auch dem Interesse des Betroffenen, der bei einem Antrag auf Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs auf den Heimatstaat über die Gefahr des Erlöschens der Rechtsstellung zu beraten ist. Bei Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose besteht dagegen grundsätzlich keine Veranlassung für irgendeine Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs (vgl. § 4 des Anhangs zum StlÜbk). B.AufenthV.5. Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer In jedem Fall ist Voraussetzung für die Ausstellung, dass das Erlangen eines Passes oder Passersatzes unzumutbar ist, wobei § 5 Abs. 2 eine Auslegungshilfe für den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit enthält (Zur Frage der Ausstellung eines Reiseausweises bzw. Ausweisersatzes für Einbürgerungsbewerber vgl. A.48.s.1; zur Auslegung des § 5 Abs. 2 allgemein vgl.B.AufenthV.55.1). Wie auch Nr. 3.3.1.1 ff. AufenthG-VwV deutlich macht, liegt die Erteilung eines Reiseausweises in unserem Ermessen. Neben der Berücksichtigung der in § 5 f. AufenthV genannten Kriterien soll danach allgemein vor allem im Hinblick auf die Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 548 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Passhoheit des Herkunftsstaates, die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer zurückhaltend gehandhabt werden. Die Ausstellung setzt in jedem Fall voraus, dass der Ausländer einen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise nicht erlangen kann. Wenn ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, hat er Nachweise beizubringen (z.B. Vorlage des Schriftverkehrs mit der Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verweigert wird (§ 82 Absatz 1). Etwaige Umstände, die eine Unzumutbarkeit begründen könnten, müssen grundsätzlich durch den Ausländer dargelegt und nachgewiesen werden (OVG NW, Beschluss vom 17.05.2016 – 18 A 951/15 ). Nach richtiger Auffassung auch des BMIBH reicht die bloße Behauptung einer Gefährdung ohne Nachweise oder zumindest Glaubhaftmachung, z.B. durch detaillierte Schilderung der konkreten Bedrohung, regelmäßig nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu begründen. Bei Personen, die im Asylverfahren keine staatliche Verfolgung vorgebracht haben, kann i.d.R. auch keine staatliche Verfolgung und damit keine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung angenommen werden. Zur Prüfung der Plausibilität von Angaben empfiehlt sich daher z.B. ein Abgleich mit dem Vortrag im Asylverfahren (Anhörung, Begründung des BAMF-Bescheides). Die Zumutbarkeitsprüfung erfolgt anhand der vorgetragenen Umstände im Einzelfall. Zur -> Zumutbarkeit bei subsidiär Schutzberechtigten s. unten. Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Übrigen nur in Betracht, wenn der Ausländer aus zwingenden Gründen darauf angewiesen ist (z.B. dringende familiäre Hilfeleistung im Ausland oder dringende Geschäftsreisen, nicht dagegen bloße Besuchs- oder Ferienaufenthalte). Etwas anderes gilt, wenn sowohl die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung auf unabsehbare Zeit anhalten wird und auch der Aufenthalt im Bundesgebiet auf unbestimmte Zeit ausgerichtet ist. In diesen Fällen ist bei Vorliegen der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung das Ermessen regelmäßig zugunsten des Antragstellers auszuüben und ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für die Einreise in einen anderen Staat, der einen von Deutschland anerkannten und gültigen Pass des Heimatstaates gerade nicht anerkennt, ist ausgeschlossen. Zum einen ist der Betroffene in diesen Fällen regelmäßig im Besitz eines von Deutschland anerkannten und gültigen Pass, so dass schon die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht vorliegen. Zum anderen wäre eine solche Verfahrenspraxis mit dem Interesse des anderen Staates über die Anerkennung solcher Dokumente souverän zu entscheiden, und damit auch mit dem Interesse Deutschlands, zu solchen Staaten eine gedeihliche Zusammenarbeit zu pflegen, nicht zu vereinbaren. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Ausländer zwar über einen von Deutschland anerkannten und gültigen Pass verfügt und ihm auch die beabsichtigte Ausreise in seinen Heimatstaat möglich ist, er allerdings vorträgt, dass sein Heimatstaat sich generell außerstande sieht, zeitnah einen Pass auch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zur Verfügung zu stellen. Es wäre mit den Grundsätzen der Passhoheit des Heimatstaates und damit auch mit dessen souveränem Recht - aber auch ggf. seiner Pflicht gegenüber seinen Staatsangehörigen - Reisedokumente auszustellen, nicht zu vereinbaren, wenn diese Verantwortung faktisch auf deutsche Behörden überginge. Dies gilt auch dann, wenn vorgetragen wird, im Heimatstaat bestünde zwar eine Bereitschaft zur Ausstellung, diese sei aber auf Grund technischer Schwierigkeiten faktisch ausgeschlossen. Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Heimatstaat aus zwingenden Gründen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 AufenthV) liegt nach Nr. 3.3.1.2 AufenthG- VwV regelmäßig vor: - bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens stehen, - bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, - bei Ausländern, die mit Deutschen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sowie - bei Ausländern, die mit ihrem minderjährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Darüber hinaus ist die Erfüllung der Wehrpflicht in den Fällen vorübergehend unzumutbar, in denen ein Jugendlicher bzw. Heranwachsender, der vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Ausbildung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG aufgenommen hat und diese zur Ableistung des Wehrdienstes unterbrechen müsste. Liegen diese Voraussetzungen nicht (vollständig) vor und stellt der Heimatstaat allein wegen Nichterfüllung des Wehrdienstes keinen Pass aus, so ist es dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, seinen Wehrdienst auch abzuleisten. Dies gilt etwa bei Ausländern, die zwar über 35 Jahre alt sind und sich auch fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten aber eben nicht mit einem deutschen Ehegatten oder einem deutschen Kind in familiärer Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 549 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Lebensgemeinschaft leben oder die zwar mit einem deutschen Ehegatten leben aber noch keine 35 Jahre alt sind. Eine Ausnahme gilt für syrische Staatsangehörige, die die Ableistung des Wehrdienstes verweigert und in Syrien lebende Angehörige haben. Nach hier vorliegenden Erkenntnissen kann im Einzelfall nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Kontakt zur syrischen Botschaft von Personen, die sich einer Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, Nachteile für die in Syrien verbliebenen Angehörigen entstehen. Bezüglich einer möglichen Gefährdung von Angehörigen und damit einer Unzumutbarkeit ist bezogen auf den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung immer der Einzelfall zu prüfen (Abgleich mit dem Vortrag im Asylverfahren, Plausibilitätsprüfung) und einzelfallbezogen zu entscheiden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich wird in Syrien einberufen, wer 18 Jahre alt ist. Das Einberufungsalter endet mit 42 Jahren. Einberufungsbefehle werden jedoch nicht ins Ausland versandt. Soweit keine in Syrien lebenden Verwandten existieren, ist eine Zumutbarkeit der Passbeschaffung auch für Wehrdienstverweigerer anzunehmen. Nach Aussage der syrischen Botschaft hat nämlich jeder Syrer unabhängig von der Frage der Erfüllung der Wehrpflicht das Recht auf Ausstellung eines Passes. Soweit die Wehrdienstsituation aus syrischer Sicht geklärt sei, erhalte der Betroffene einen Pass mit einer Gültigkeit von sechs Jahren, andernfalls sei der Pass zwei Jahre gültig. Zudem besteht nach hiesigen Erkenntnissen für diese Personen zudem die Möglichkeit, einmalig ein Wehrersatzgeld (2500 US-Dollar für im Ausland geborene, 8000 US Dollar für in Syrien geborene Syrer) zu zahlen. Syrer, die bis zum Alter von 42 Jahren keinen Wehrdienst geleistet haben, zahlen eine einmalige Verstreichensgebühr von 8000 US-Dollar. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen Grundsätzlich ist von einer Zumutbarkeit insbesondere dann auszugehen, wenn der Betroffene persönlich einen Antrag bei einer Behörde seines Heimatstaates stellen und zu diesem Zweck in seinen Heimatstaat reisen muss (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1). Unzumutbar ist eine Reise zur Antragstellung nur, wenn der Ausländer auf Grund hohen Alters, dauerhafter Erkrankung oder aus ähnlich schwerwiegenden Gründen daran gehindert ist. Von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weiter auszugehen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat. Allerdings ist der Betroffene nicht aufzufordern, eine Einbürgerungszusicherung vorzulegen, da diese von den Staatsangehörigkeitsbehörden nicht ausgestellt wird. Zur Glaubhaftmachung genügt etwa ein Schreiben der Staatsangehörigkeitsbehörden, dass der Betroffene weitere Unterlagen vorlegen soll. In diesen Fällen ist dem Betroffenen ein Reiseausweis für Ausländer für ein Jahr auszustellen. Von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weiter auszugehen, wenn der Heimatstaat nicht nur die persönliche Antragstellung, sondern die Wohnsitznahme für einen längeren Zeitraum verlangt und der Ausländer dies nachweist. Dies ist z.B. bei ukrainischen Staatsangehörigen nicht der Fall. Nach Auskunft der ukrainischen Botschaft erhalten passlose ukrainische Staatsangehörige mit einer Niederlassungserlaubnis und einem Wohnsitz in Berlin einen Pass in der Botschaft ausgestellt, wenn eine Registrierung in der Botschaft vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, so gilt nach Auskunft der ukrainischen Botschaft seit dem 01.09.2005 folgendes Verfahren: Der Betroffene kann in der Botschaft der Ukraine einen Antrag auf Überprüfung der ukrainischen Staatsangehörigkeit stellen. Das Ergebnis wird immer schriftlich mitgeteilt. Liegt eine Bestätigung der ukrainischen Staatsangehörigkeit vor, müssen drei weitere Anträge zur Überprüfung der Wohnsitznahme im Ausland, auf Registrierung in der Botschaft und Ausstellung eines Reisepasses gestellt werden. Bei vollständigen Anträgen kann ein ukrainischer Reisepass durch die Botschaft ausgestellt werden. Der Antrag auf Registrierung wird sodann in der Ukraine bearbeitet. Bei Vorlage einer positiven Antwort wird der Betroffene in der Botschaft registriert und dies im Pass vermerkt. Eine Ausreise in die Ukraine zur Passbeschaffung ist damit in jedem Fall entbehrlich. Da Fälle von Repressalien gegenüber in Syrien verbliebenen Familienangehörigen bekannt sind, die im Zusammenhang mit der ehemaligen beruflichen Tätigkeit syrischer Staatsangehöriger stehen, ist von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung für ehemalige Mitarbeiter der syrischen Polizei, desertierten Soldaten, ehemaligen Beamten sowie syrischen Oppositionsmitgliedern auszugehen. Dies gilt auch für die sie begleitenden minderjährigen Kinder und Ehegatten. Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit eines derartigen Vortrages sind die Angaben im Asylverfahren (vgl. Anhörung, Begründung des BAMF-Bescheides) heranzuziehen. Zumutbarkeit einer Nachregistrierung im Heimatstaat Soweit der Heimatstaat die Passausstellung verweigert, weil der Betroffene dort nicht registriert ist, ist auch eine entsprechende Nachregistrierung zumutbar. Wenn ein Ausländer in der Vergangenheit über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat, kann eine Passausstellung bzw. eine zuvor erforderliche Nachregistrierung durch den Heimatstaat daran scheitern, dass der Ausländer und insbesondere seine Kinder in deutschen oder ausländischen Personenstandsurkunden unter falschen Personalien eingetragen sind. Hier ist es dem Ausländer zumutbar, eine Berichtigung der Urkunden vornehmen zu lassen. Bei deutschen Urkunden erfolgt dies über eine gerichtliche Berichtigung gemäß § 48 PStG (Stichwort: Umbeurkundung), die u.a. auf Antrag des Betroffenen selbst erfolgen kann. Verweigert der Heimatstaat eine Passausstellung, weil der Betroffene einen Namen führt, der aufgrund des dortigen Namensrechts nicht Grundlage für eine Registrierung oder eine Passausstellung sein kann, ist es auch zumutbar eine entsprechende Berichtigung deutscher oder ausländischer Urkunden bzw. eine Namensänderung im Heimatstaat zu veranlassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Heimatstaat die Ausstellung des Passes verweigert, weil ein Kind den Familiennamen der Mutter trägt und das Recht des Heimatstaates die Registrierung bzw. die Passausstellung nur unter dem Familiennamen des Vaters zulässt. Zwar berührt die Obliegenheit einer Namensänderung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 550 von 818