20190311

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.15. - 30. Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ( 07.07.2017; 09.04.2018 ) B.AufenthV.15. Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte § 15 verweist i.V.m. § 1 Abs. 2 für Kurzaufenthalte auf die EU-VisumsVO und das SDÜ (vgl. insbesondere Anhang II der EU-VisumsVO (Positivstaatlerliste)) sowie Art. 18- 21 SDÜ. Die hierzu geltenden völkerrechtlich gebotenen Ausnahmen werden durch § 16 nicht konkret benannt, sondern lediglich in Bezug genommen. In der Praxis von besonderer Relevanz ist die Frage, wie bei Positivstaatern – ebenso wie bei Inhabern eines C-Visum - der zulässige Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechnet wird. Mit der am 09.03.2016 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex gilt hierzu folgendes: Gemäß Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex ist für den Aufenthalt von "bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen" der Zeitraum von 180 Tagen zu berücksichtigen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht. D.h. es ist für jeden Tag des Aufenthalts gesondert durch eine Rückschau zu prüfen, ob der Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten wird. Eine Berechnungshilfe findet sich in der BPolInfothek http://www.intranet.doi-de.net/bpol/infothek.htm Zum 01.04.2011 ist ein Sichtvermerksabkommen zwischen der EU und Brasilien in Kraft getreten, das als völkerrechtliches Abkommen Anwendungsvorrang vor der EU-Visa VO 2018/1806 genießt. Soweit Sichtvermerksabkommen, die vor Inkrafttreten der Änderung des SGK geschlossen wurden, die Dreimonatsfrist innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten Einreise an beinhalten, findet diese Regelung weiterhin Anwendung. Für den visumsfreien Kurzaufenthalt im Schengen-Raum können sich danach brasilianische Staatsangehörige neben der EU-Visa VO 2018/1806 auch auf das Sichtvermerksabkommen mit folgender Konsequenz berufen: Bei einer visumsfreien Einreise nach Deutschland werden vorangegangene Aufenthaltszeiten in Norwegen, Island und Schweiz (Schengenstaaten ohne EU-Mitgliedschaft) sowie in Bulgarien, Rumänien und Zypern (Keine Schengen-Staaten im Sinne des § 2 Abs. 5 AufenthG) nicht auf die Dreimonatsfrist angerechnet. Erfolgt die Ein- bzw. Weiterreise hingegen nach Norwegen, Island oder Schweiz, werden Voraufenthaltszeiten im Schengen-Gebiet mit angerechnet, da die Einreise in diese drei Staaten sich dann nicht mehr nach dem EU-Sichtvermerksabkommen, sondern allein nach der EU-Visa VO 2018/1806 regelt. Am 28.05.2009 sind gleichlautende Sichtvermerksabkommen zwischen der EU und folgenden sechs Inselstaaten ebenfalls in Kraft getreten: Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Mauritius, St. Kitts und Nevis sowie Seychellen. ... WHP Hongkong verschoben zu B.AufenthV.35.4... B.AufenthV.16. Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen § 16 AufenthV stellt eine gem. Art. 20 Abs. 2 SDÜ national mögliche Ausnahmeregelung von Art 20 Abs. 1 SDÜ dar. Danach findet die Beschränkung der Art. 20 Abs. 1 SDÜ (visumfreier Aufenthalt im Schengengebiet einschließlich Bundesgebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen vom Datum der ersten Einreise an) keine Anwendung. Daraus folgt: Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge von Australien, Chile, El Salvador, Honduras. Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Monaco, Neuseeland, Panama, San Marino können sich bis zu drei Monaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten, auch wenn sie sich vorher in anderen Schengen-Staaten aufgehalten haben (allerdings nur bis zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten). Auch ein vorangegangener längerer Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengengebiet ist nicht auf die Zeiten des Aufenthalts nach dem SDÜ anzurechnen (vgl. insofern Nr. 6.1.8.2. AufenthG-VwV). In letzterem Fall privilegieren die Abkommen die einbezogenen Staaten gegenüber anderen Positivstaaten in der Form, dass ein Kurzaufenthalt in Deutschland, der sich an einen längeren Aufenthalt in einem anderen Schengenstaat anschließt, zuvor keine Ausreise aus dem Schengengebiet und eine anschließende Wiedereinreise oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG nötig macht (vgl. zu den sonstigen Fällen A.7.1.3) . Das Gleiche gilt für Inhaber diplomatischer wie dienstlicher Pässe von Ghana und den Philippinen, ebenso für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien,                                Tschechische                                  Republik. Merke: Das Sichtvermerksabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (GMBl. 1953, S. 575) wurde 1995 gekündigt. Hier gelten die Regelungen des § 41 AufenthV (vgl. insgesamt zu den Sichtvermerksabkommen und deren Regelungsgehalt Nr. 4.1.3.1 ff. AufenthG VwV). Ferner sehen eine Vereinbarung mit El Salvador sowie eine mittels Verbalnote gegenüber Brasilien erfolgte Zusage vor, dass salvadorianische und brasilianische Staatsangehörige jeden Aufenthaltstitel, mit Ausnahme eines Titels zum Zweck der Erwerbstätigkeit, in Deutschland beantragen können (vergleichbar § 41 Abs. 2). Der Aufenthaltstitel ist innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise nach Deutschland zu beantragen. Tabellarischer Überblick der Sichtvermerksabkommen Staat           Reisedokument         Reisezweck          Dauer des           Einholung              weitere Vereinbarungen Sichtvermerksfreien Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltes **     am deutschen Wohnort Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                  Seite 557 von 818
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Australien    gültiger australischer nicht benannt*    3 Monate (GMBl. 1953 Pass S. 575) Brasilien     gültiger Nationalpass                    Befreiung von der BGBl. 2008 II                                          Visumpflicht für S. 1179                                                Kurzaufenthalte von 3 Monaten auch dann, wenn sie sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Chile         gültiger chilenischer  nicht benannt*    90 Tage; für                          Einreiseverbot (GMBl. 1955 Nationalpass                               diplomatische und                     gegenüber S. 22)                                                 konsularische                         unerwünschten Berufsbeamte bis                      Personen zum Ende ihres Auftrages El Salvador   nicht aufgeführt       keine             nicht geregelt ***  spätestens nach 3 (BAnz. Nr.                           Erwerbstätigkeit                      Monaten 160 vom 28.08.98) Honduras      Nationalpass           keine             nicht geregelt ***  spätestens nach 3 Einreiseverbot (GMBl. 1963                          Erwerbstätigkeit*                     Monaten           gegenüber S. 363)                                                                                      unerwünschten Personen Japan         Nationalpass***        Studium, Besuch nicht geregelt***     spätestens nach 3 (BAnz. Nr.                           von Angehörigen,                      Monaten 160 vom                              sowie nicht auf 28.08.98)                            Gelderwerb gerichtete Zwecke Kanada        gültiger Pass des      Besuch*           3 Monate                              Einreiseverbot (GMBl. 1953 Heimatstaates                                                                    gegenüber S. 575)                                                                                      unerwünschten Personen Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                         Seite 558 von 818
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Republik      gültiger Reisepass der keine             3 Monate: nicht     Einreiseverbot Korea         Republik Korea         Erwebstätigkeit*  geregelt für        gegenüber (BGBl. 1974                                            Mitglieder der      unerwünschten II S. 682;                                             koreanischen        Personen BGBl. 1998 II                                          diplomatischen S. 1390)                                               Vertretungen in Deutschland sowie Staatsangehörige, die Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind Kroatien      gültiges               keine             3 Monate            Einreiseverbot (BGBl. 1 998 Reisedokument (lt.      Erwerbstätigkeit                      gegenüber II S. 1388)   ausgetauschtem                                               unerwünschten Muster)                                                      Personen Monaco        gültiger oder seit     keine             nicht geregelt ***  Einreiseverbot (GMBI. 1959 höchstens 5 Jahren       Erwerbstätigkeit*                     gegenüber S. 287)       abgelaufener                                                 unerwünschten Nationalpass; gültige                                        Personen amtliche Identitätskarte, wenn sie den Inhaber als monegassischen*** Staatsangehörigen ausweist; eine von den zust. französischen Behörden ausgestellte Identitätskarte für Ausländer (carte de sejour), wenn der Inhaber monegassischer Staatsangehöriger ist. Neuseeland Nationalpass              Besuchsreise      3 Monate            Sichtvermerke für (BGBl.1972 II                                                              Diplomaten und S. 1550)                                                                   Konsulatsbeamte, ihre nächsten Familienangehörigen, sowie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals sind während eines Zeitraumes von 3 Jahren für eine mehrfache Anzahl von Einreisen gültig. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                       Seite 559 von 818
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Panama           gültiger Nationalpass Touristenreise    3 Monate            nach 3 Monaten, wenn Einreiseverbot (BAnz. 1967                            keine                                 touristischer           gegenüber S. 1)                                  Erwerbstätigkeit*                     Aufenthalt verlängert   unerwünschten wird oder               Personen. Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll San Marino       Nationalpass,         keine             3 Monate                                    Einreiseverbot (BGBl. 1969 Kinderausweis,             Erwerbstätigkeit*                                             gegenüber II S. 203)       Identitätskarte der                                                                 unerwünschten Republik San Marino                                                                 Personen Vereinigte       gültiger Reisepass    nicht benannt *   nicht geregelt *** Staaten von Amerika (GMBl. 1953 S. 575) * in diesen Fällen wurde die Anwendbarkeit des nationalen Einreise- und Aufenthaltsrechts ausdrücklich vereinbart ** Hier ist Art. 20 Abs. 2 SDÜ sowie § 16 AufenthV zu beachten: Dauer des visumfreien Aufenthalts bedeutet Aufenthalt in Deutschl ohne Rücksicht auf einen Voraufenthalt in einem anderen Schengener Vertragsstaat. Auch der Bezugszeitraum von 6 Monaten brau nicht beachtet zu werden *** Die maximale Aufenthaltsdauer von 3 Monaten sowie die Möglichkeit einer Verlängerung ergibt sich aus den §§ 40 und 41 Aufen Bei Bedarf können die Sichtvermerksabkommen bei IV G 21 eingesehen werden. B.AufenthV.17. Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts Bürger der in Anhang II der EU-Visa VO 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) genannten Staaten (sog. Positivstaater) könnten gem. Art. 4 Abs. 1 der EU-Visum-Verordnung für Kurzaufenthalte auch bei Ausübung von Erwerbstätigkeiten grundsätzlich visumfrei einreisen. § 17 Abs. 1 schränkt dieses Recht – gestützt auf § 99 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EU-Visum-Verordnung – zur Steuerung der Erwerbstätigkeit zunächst ein. Gleiches gilt für die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt. In Absatz 2 wird – gestützt auf die Ermächtigung in § 42 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG – dann jedoch wiederum für den vorgenannten Personenkreis (Positivstaater, Schengentitel-/Schengenvisum-Inhaber) geregelt, dass bei bestimmten Tätigkeiten die Einreise zum Zweck der kurzzeitigen Erwerbstätigkeit weiterhin visumfrei erfolgen kann; in § 30 Nr. 1 und 2 BeschV sind diese Tätigkeiten nach Art und Zeitdauer festgelegt. Weiterhin grundsätzlich visumpflichtig bleibt, wer für einen längeren Zeitraum als 90 Tage in einem Gesamtzeitraum von zwölf Monaten im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt; bei Führungskräften (vgl. § 3 BeschV) beträgt die Frist drei Monate innerhalb von sechs Monaten. Von diesem Zeiterfordernis ausgenommen ist wiederum Personal, das Deutschland im Rahmen von Transitfahrten nur durchfährt. Dies sind Fälle des grenzüberschreitenden Verkehrs, bei dem lediglich Güter durch das Bundesgebiet hindurchbefördert werden, ohne sie im Bundesgebiet zu be- oder entladen, oder Fälle, in denen Personen das Bundesgebiet durchreisen, ohne – außer für kurze Pausen oder Übernachtungen – ein- und auszusteigen. Die „Durchbeförderung“ lässt sich am sinnvollsten dadurch beschreiben, dass das Transportfahrzeug nicht wechselt. Die Befreiungen in § 17 Abs. 2 werden auf Tätigkeiten Selbständiger entsprechend angewandt. Merke: Neben den Befreiungstatbeständen des § 17 Abs. 2 AufenthV kommt § 17 Abs. 1 ebenso nicht zur Anwendung, bei Inhabern eines Aufenthaltstitels eines anderen EU- Mitgliedsstaates, der den Hinweis „ICT“ trägt. Die sog. ICT-Richtlinie (RL 2014/66/EU vom 15.5.2014), die die Einreise und den Aufenthalt von unternehmensintern Transferierten regelt, hätte in Deutschland zum 29. November 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da dies nicht der Fall ist, ist die darin enthaltene Regelung des Art. 21 ICT- RL zur kurzfristigen Mobilität in Deutschland unmittelbar anwendbar (vgl. Schreiben des BMI vom 29.11.2016). Dies bedeutet: Wer Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen EU- Mitgliedsstaats zum Zweck des unternehmensinternen Transfers (sog. ICT-Karte, enthält im Feld „Art des Titels“ den Hinweis „ICT“; RL gilt nicht in Großbritannien, Irland und Dänemark) ist, darf sich für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums vom 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies allerdings nur als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer Niederlassung, die demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angehört wie das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, mit dem der Ausländer vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Im Übrigen ist die ICT- RL nach richtiger Auffassung in Deutschland nicht unmittelbar anwendbar (so Schreiben des BMI vom 29.11.2016). B.AufenthV.17a. Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte Die Einführung des neuen § 17 a AufenthV ist eine Folgeänderung der Ausweitung der Nichtbeschäftigungsfiktion des § 30 Nr. 3 BeschV. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                  Seite 560 von 818
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Danach benötigen drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, kein Visum (mehr), wenn sie bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten eine Dienstleistung nach § 21 BeschV in Deutschland erbringen. B.AufenthV.18. Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge frei B.AufenthV.19. Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe Mit Inkrafttreten der 8. VO zur Änderung der AufenthV zum 05.03.2013 sind nun auch Inhaber von Diplomatenpässen von Ecuador und Georgien sowie Inhaber von ecuadorianischen Dienstpässen von der Visumpflicht für die Einreise und den Kurzaufenthalt befreit. Die EU hat die bestehenden Visaerleichterungsabkommen mit der Ukraine und der Republik Moldau durch weitere Abkommen, die seit dem 01.07.2013 Anwendung finden, geändert. Gem. Art. 10 Abs. 2 der Abkommen können Inhaber von biometrischen Dienstpässen der Ukraine und der Republik Moldau visumfrei für höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich darin aufhalten. B.AufenthV.20. Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlichen Organisationen und der Vatikanstadt frei B.AufenthV.21. Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten frei B.AufenthV.22. Befreiung für Schüler auf Sammellisten Nach § 22 benötigen Schüler, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind, jedoch in einem solchen Staat ihren Wohnsitz haben, bei Schulreisen innerhalb der EU und des EWR keinen Aufenthaltstitel, sofern sie die Berechtigung zur Rückkehr in den Herkunftsstaat durch eine "Liste der Reisenden" nachweisen und der Zielstaat sowie die Transitstaaten die entsprechenden EU- Regelungen in nationales Recht übernommen haben. Die "Liste der Reisenden" gilt für die Reiseteilnehmer, für die darin ein Lichtbild angebracht ist, gleichzeitig als Passersatz für diese Reise.Hierfür ist das Sachgebiet IV A 2 zentral zuständig. Es gilt folgendes Verfahren: Die Schule beantragt formlos unter Angabe von Zweck, Ziel und Dauer der Reise sowie der genauen Personalien der teilnehmenden ausländischen Schüler die Reisendenliste. Für die Schüler, die keinen eigenen Pass oder Passersatz besitzen, ist ein biometrisches Lichtbild beizufügen. Nach Überprüfung des aufenthaltsrechtlichen Status sind die Personalien der teilnehmenden Schüler in die Liste einzutragen und die Berechtigung zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen. Auch Minderjährige und Heranwachsende, deren Aufenthalt geduldet wird oder die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zum Beispiel als Angehörige von Diplomaten oder gem. § 27 befreit sind, können nach dem mit dem 2. ÄndG eingefügten § 22 Abs. 2 in die Reisendenliste eingetragen werden, wenn sie Schüler einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule sind und von einer Lehrkraft begleitet werden. Sie sind dann für die Wiedereinreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Bei Geduldeten ist Voraussetzung, dass im Vorgriff auf die erwartete Wiedereinreise entschieden wurde, die Duldung über das Datum der beabsichtigten Wiedereinreise hinaus zu verlängern. Dies kann nur durch das aktenhaltende Sachgebiet - im Regelfall IV A 2 selbst oder IV A 3 - 4 - erfolgen. Hierauf ist die Schule durch IV A 2 im Einzelfall hinzuweisen. Spricht der Geduldete dort nicht vor und/oder wird die Duldung nicht über den Tag der Wiedereinreise hinaus verlängert, kann der Betroffene             nicht        auf         die        Reisendenliste              aufgenommen                werden. Ist die Duldung dagegen ausweislich des AusReg über das Datum der beabsichtigten Wiedereinreise hinaus gültig, so kann IV A 2 den Geduldeten grundsätzlich ohne Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Sachgebiet und ohne Einsicht in die Ausländerakte zu nehmen in die Liste der Reisenden aufnehmen. Sind andere Sachgebiete - insbesondere IV R 1 - 3 oder IV P - aktenführend, erfolgt die Aufnahme in die Reisendenliste nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Sachgebiet. Merke: Bei Geduldeten ist auf der Liste gem. § 22 Absatz 2 anzuordnen, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung der aufschiebend bedingten Duldung ist erforderlich, weil mit einer Ausreise eine Duldung erlischt (vgl. Nr. 3.3.6 AufenthG VwV). Die Duldung, deren Wirkung aufschiebend bedingt mit der Wiedereinreise eintritt, ist auf der Schülersammelliste zu vermerken. Der Vermerk hat den Wortlaut: „Die Abschiebung des Schülers/der Schülerin/der Schüler ist nach der Wiedereinreise und bis zum … ausgesetzt (§ 22 Absatz 2 AufenthV).“ Für Schüler, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung .....(weggefallen)...sind, findet § 22 Abs. 2 entsprechend Anwendung. In jedem Fall wird bei Geduldeten und Gestatteten je eine Kopie der Reisendenliste zur Ausländerakte gegeben. Nach Abstimmung auf europäischer Ebene bestehen seitens des BMI keine Bedenken, auch Berufsschüler in die begünstigenden Regelungen mit einzubeziehen, so dass auch diese in die Liste der Reisenden aufgenommen werden können. Die Betreffenden sollten allerdings vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass die Ausstellung einer Reisendenliste in diesen Fällen immer mit dem Risiko verbunden ist, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten - aus welchen Gründen auch immer - diese Liste nicht akzeptieren und deshalb Schwierigkeiten bei Einreise und Aufenthalt entstehen können. Nach dem Ausfüllen der Liste ist diese einem Beauftragten der Schule mit dem Hinweis auszuhändigen, dass die von der Schulleitung geforderten Angaben (Zeilen 1 - 4 sowie linkes Kästchen darunter) unbedingt einzutragen und vom Schulleiter - persönlich oder durch den allgemein bestellten Vertreter - gegenzuzeichnen sind. Merke: Die Eintragung und Gegenzeichnung hat gem. Nr. 3.3.6 AufenthG- VwV grundsätzlich vor der Bestätigung der Liste Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                         Seite 561 von 818
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin durch die Ausländerbehörde zu erfolgen. Die Gebühr für die Bestätigung einer Reisendenliste beträgt 5,00 € pro Person (§ 48 Abs. 1 Nr. 7). Über die ausgegebenen Vordrucke ist ein Nachweis zu führen, in dem das Ausstellungsdatum und der Name der Schule anzugeben ist. Eine Ablichtung der ausgestellten "Listen der Reisenden" ist in Stehordnern zu sammeln und 1 Jahr aufzubewahren. Ob die Reiseländer, die EU- und EWR - Staaten sind, die "Liste der Reisenden" anerkennen, ist jeweils vor Reiseantritt durch die Schule abzuklären. Lehrer, die sich wegen der Ausstellung einer Liste der Reisenden zum Zwecke von Klassenreisen informieren, sind auf diesen Umstand hinzuweisen. B.AufenthV.23. Befreiung für ziviles Flugpersonal frei B.AufenthV.24. Befreiung für Seeleute frei B.AufenthV.25. Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt frei B.AufenthV.26. Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum Anlage C wurde neu gefasst B.AufenthV.27. Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten 27.0. Grundsatz § 27 AufenthV sieht Befreiungen für Personen vor, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vertretungen auswärtiger Staaten im Bundesgebiet aufhalten, und die nicht bereits völkerrechtlich und wegen § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aus dem Anwendungsbereich des gesamten Aufenthaltsrechts ausgenommen sind. Laut Rundnote 6/2010 des Auswärtigen Amtes unterliegt die Beschäftigung von Unionsbürgern seit dem 16.02.2010 grundsätzlich nicht mehr der Genehmigungspflicht. Auf Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die analog § 27 Nr. 2, 3 und 5 an Auslandsvertretungen beschäftigt sind oder waren, findet somit das FreizügG/EU Anwendung. Voraufenthaltszeiten im Rahmen von Nr. 2, 3 und 5 mit einem Protokollausweis des Auswärtigen Amtes sind folgerichtig auf die Zeiten eines ständig rechtmäßigen Aufenthalts gem. § 4a FreizügG/EU anzurechnen. Gleiches gilt für Diplomaten und andere völkerrechtlich im Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Tätigkeiten bevorrechtigte Personen ( vgl. A.1.2.0 ). 27.1. Befreite Laut Ziffer 5.3 der aktuellen Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes vom 1. Januar 2013 sind in Deutschland angeworbene Ortskräfte bei einer Beschäftigung in einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung grundsätzlich nicht mehr von einer Aufenthaltspflicht befreit (anders noch die Fassung der Protokollrichtlinien vom 1. Januar 2006, nach denen solchen Ortskräften Protokollausweise zum Nachweis ihrer Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ausgestellt werden konnten). Für die Erteilung eines Titels in Deutschland angeworbenen Ortskräften gelten nunmehr die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Die Möglichkeit zur Anwerbung eigener Staatsangehöriger im Entsendestaat („unechte Ortskräfte“) wird den ausländischen Vertretungen in Deutschland zukünftig nicht mehr eingeräumt. Mit dem Tag des Inkrafttretens der Protokollrichtlinien besteht nur noch die Möglichkeit der Einstellung auf dem deutschen Arbeitsmarkt angeworbener („echter“) Ortskräfte, die im Besitz des hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Um Härten für sich schon lange in Deutschland aufhaltende „unechte“ Ortskräfte und deren Familienangehörige zu vermeiden, wurde für diesen Personenkreis im Rahmen des § 23 Abs. 1 AufenthG eine Altfallregelung geschaffen (vgl. A.23.s.2.) . Unabhängig davon gilt auch für diese Personengruppe das allgemeine Aufenthaltsrecht. D.h. stellt ein gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG oder gem. § 27 Abs. 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiter Ausländer während der Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels oder (...weggefallen...) nach dem Verlust der Befreiung vom Erfordernis eines Titels einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, ist über diesen Antrag ohne vorherige Ausreise zu entscheiden. Es gilt § 81 Abs. 3 AufenthG (zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung oder Duldung vgl. A.81.3.) . Merke: Soweit in Einzelfällen, in denen ein Protokollausweis nicht mehr verlängert wird und der Aufenthaltstitel bereits erloschen ist, die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung oder die Gewährung einer Ausreisefrist seitens des Auswärtigen Amtes für notwendig erachtet wird, tritt dieses an das zentral zuständige Sachgebiet IV B 3 heran. Ohne ausdrückliches Ersuchen seitens des Auswärtigen Amtes erfolgt für Ortskräfte, deren Protokollausweis nicht verlängert wurde, weder die Ausstellung einer GÜB noch wird eine Ausreisefrist eingeräumt. Im Übrigen wollen vereinzelt auch Familienangehörige von diplomatischem Personal nach dessen Beendigung des dienstlichen Aufenthaltes in Deutschland verbleiben (meist gegen Ende des Schuljahres, Kinder zu Studienzwecken, etc.). Mit der Ausreise des Entsandten endet auch die Immunität der Familienangehörigen und die damit verbundene Befreiung von der Erfordernis eines Aufenhaltstitels. Bei einem Kind eines Entsandten endet die Befreiung mit Vollendung des 25ten Lebensjahres. Ein Protokollausweis kann dann nicht mehr erteilt werden; die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes für den weiteren Aufenthalt in Deutschland endet. Zur Beantragung eines Aufenthaltstitels vgl . B.AufenthV.39.1.2. Sofern das Auswärtige davon Kenntnis erhält, informiert es die jeweilige Botschaft, dass die Personen sich mit der zuständigen Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                  Seite 562 von 818
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausländerbehörde in Verbindung setzen müssen. Mit dem Auswärtigen Amt wurde vereinbart, dass auf der Grundlage des § 87 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG diese Information an uns weiter gegeben wird, auch um zu vermeiden, dass sich diese Personen in Unkenntnis der deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen plötzlich ungewollt unerlaubt hier aufhalten. Zur Steuerung des Informationsflusses werden diese Informationen an die Generalie weitergeleitet. Besitzen die Betroffenen keinen Aufenthaltstitel bzw. haben diese noch nicht beantragt, wird die Information zur weiteren Bearbeitung in die zuständigen Sachgebiete E 1-5 gegeben. Ist der Betroffene in Berlin gemeldet, wird dieser zur Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten eingeladen. Folgt er dieser Einladung nicht, ist – etwa durch Hausermittlungen der AGIM – der Verbleib des Betroffenen zu klären und sind ggf. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. Haben wir dagegen keine Erkenntnisse über den konkreten Aufenthaltsort, wird lediglich ein Nebenordner angelegt und ist zuzuwarten, ob der Betroffene hier vorspricht. In diesen Fällen erfolgt weder eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung noch erklären wir uns gegenüber dem AZR als zuständig. In den Altfällen, in denen ein Aufenthaltstitel einer im Inland angeworbenen Ortskraft erloschen ist, und dennoch der Protokollausweis verlängert wurde, wird das Auswärtige Amt für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auch ohne gültigen Aufenthaltstitel den Protokollausweis verlängern. Diese Ortskräfte sind gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 auch weiterhin vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Familienangehörigen einer solchen Ortskraft kann kein Protokollausweis ausgestellt und ebenso kein Aufenthaltstitel nach den §§ 27 ff. des AufenthG erteilt werden. In besonderen Einzelfällen - etwa wenn Kinder im Bundesgebiet geboren werden und auch der andere Elternteil keinen Aufenthaltstitel besitzt - ist auf Anregung des Auswärtigen Amtes einzelfallbezogen zu prüfen, ob hier ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 6 GG erteilt werden kann. Beantragt ein nach § 27 Abs. 1 Befreiter unsere Zustimmung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Beschäftigung außerhalb der berufskonsularischen Vertretung, ist er an das Auswärtige Amt zu verweisen. 27.2. Befreiung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 27 Abs. 2 erteilt das Auswärtige Amt unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit; hierzu beurteilt das Auswärtige Amt auch die Erfüllung des Merkmals der Gegenseitigkeit. 27.3. Bestehende bzw. erloschene Aufenthaltstitel Die Interessen derjenigen Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen, die bereits vor Eintritt des Befreiungstatbestandes in Deutschland ansässig waren, werden durch § 27 Abs. 3 berücksichtigt, wonach ein bestehender Aufenthaltstitel unberührt bleibt und auch unproblematisch verlängert werden kann, während der Befreiungstatbestand greift. Ausdrücklich ist auch der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts, z.B. in Form einer Niederlassungserlaubnis, möglich, soweit die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ist eine Ortskraft im Besitz eines Titels stellt das Auswärtige Amt für die Familienangehörige keine Protokollausweise aus. In diesen Fällen gelten die §§ 27 ff. AufenthG uneingeschränkt. Halten sich die Angehörigen noch nicht im Bundesgebiet auf und wird der Familiennachzug beantragt, so gelten auch für das Zustimmungsverfahren nach § 31 Abs. 1 AufenthG keine Besonderheiten. Ein erloschener Titel - etwa durch Zeitablauf - kann nicht verlängert werden. Wird der Antrag allerdings kurz nach Erlöschen des Titels gestellt, gelten die Ausführungen unter A.81.4.2. B.AufenthV.28. Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer 28.0. Allgemeines Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich an der Systematik des C-Teils der VAB. Ausführungen zu Gebühren befinden sich daher unter 28.2.6 (entspricht (C.2.6.); Ausführungen zum Begriff des Familienangehörigen unter 28.3.2 (entspricht C.3.2.) usw. Dadurch soll das Auffinden entsprechender Regelungen erleichtert werden. 28.1. Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz Das Freizügigkeitsrecht von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) und ihren Familienangehörigen leitet sich mittelbar aus dem am 21.06.1999 paraphierten und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz ab. Dabei gilt das Abkommen nicht direkt wie eine RL nach Ablauf der Umsetzungsfrist, sondern der § 28 übernimmt die getroffenen Regelungen in das nationale Aufenthaltsrecht. Das Abkommen schafft ein dem EU-Freizügigkeitsrecht ähnliches Recht auf Einreise und Aufenthalt. Bei in Bezug genommenen Artikeln ohne nachstehende Rechtsgrundlage (z. B. Art. 2) ist stets der Anhang 1 des Freizügigkeitsabkommens gemeint. Artikel mit nachstehender Rechtsgrundlage, z.B. Art. 17 der RL, beziehen sich auf die für Unionsbürger geltenden Regelungen der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG. Die von Amts wegen auszustellende Aufenthaltserlaubnis-Schweiz an Schweizer und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten hat rein deklaratorischen Charakter. Nach dem am 01.09.11 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EG Nr. 380-2008 des Rates zur Änderung der Verordnung EG Nr. 1030-2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthatlstitels für Drittstaatsangehörige sowie der ebenfalls am 01.09.11 in Kraft getretenen sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung wird Schweizer Staatsbürgern die Möglichkeit eröffnet, die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels zu erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nur in Form eines eAT ausgestellt, sofern der Betroffene dies beantragt, vgl. § 78 Abs. 1 S. 2 AufenthG, § 28 S. 2 AufenthV Das Abkommen ist zwar nicht originärer Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Die darin genannten gemeinschaftsrechtlichen Begriffe, wie z. B. der durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierte Arbeitnehmerbegriff sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit werden allerdings vom Abkommen vorausgesetzt und nicht modifiziert. Weiter handelt es sich bei dem Abkommen um ein statisches Regelwerk. Dies führt einerseits dazu, dass Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                    Seite 563 von 818
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin es der EG unbenommen bleibt, eigenständig ihre RL, die in den Abkommen aufgeführt sind, zu ändern oder aufzuheben. Andererseits bedeutet dies für die Schweiz, dass sie nicht verpflichtet ist, sich solchen Änderungen automatisch anzupassen. Für die Schweiz sind gemeinschaftsrechtliche Erlasse nur so weit und in dem Umfang relevant, als sie Aufnahme in die Abkommen gefunden haben. Spätere Änderungen oder Aufhebungen durch die Gemeinschaft sind für sie nur dann maßgebend, wenn dies durch einen Entscheid eines Gemischten Ausschusses beschlossen wird oder eine formelle Abkommensänderung durch Vertragsänderung erfolgt. Die RL 2004/38/EG (vgl. Ausführungen zu C.1.) hob die Mehrheit der im Abkommen aufgeführten RL und Verordnungen auf und ersetzte sie durch zusammengeführte Regelungen. Da es jedoch (noch) keinen Beschluss des zuständigen Gemeinsamen Ausschusses zur Übernahme der RL 2004/38/EG in das Abkommen gibt, gelten für Schweizer die aufgehobenen RL und Verordnungen fort. Nimmt das Abkommen Bezug auf eine aufgehobene RL, wird in Berlin grundsätzlich die entsprechende Regelung der RL 2004/38/EG herangezogen. Dies ist unproblematisch, da hier nur die günstigeren Regelungen zur Anwendung kommen. 28.2.1. Freizügigkeit (s. auch 28.2.5.) § 28 nutzt den im EU-Recht gebräuchlichen Begriff der Freizügigkeit. Laut dessen Definition in Artikel 18 EGV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies schließt grundsätzlich das Recht ein, den Arbeitsplatz frei von nationalen Behinderungen zu suchen und sich an einem frei gewählten Ort niederzulassen (s. hierzu unten). Dies gilt somit grundsätzlich auch für freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre sie begleitenden oder ihnen nachziehenden freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen. Schweizer und ihre Familienangehörigen, die ihn begleiten oder zu ihm nachziehen, genießen grundsätzlich in den ersten drei Monaten ab Zeitpunkt der Einreise ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Dies folgt aus Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 für Dienstleistungserbringer und –empfänger kann aber auch generalisiert werden, da ein Aufenthalt von einer solchen Dauer ohne den Empfang von Dienstleistungen praktisch ausgeschlossen ist (zur Möglichkeit der visafreien Einreise vgl. Art. 1 Abs. 1). Außer dem Besitz eines gültigen Personalausweises, bzw. Nationalpasses, sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. In analoger Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 3 der RL hat der Schweizer keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz zum Nachweis seines 3-monatigen Freizügigkeitsrechts. Auch Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 regeln ausdrücklich, dass in diesen Fällen keine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird. Entsprechende Bescheinigungen werden ebenso nicht ausgestellt. Weitere Voraussetzungen zur Begründung des Freizügigkeitsrechts, insbesondere ausreichende Existenzmittel, z.B. durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, etwa als Arbeitnehmer - auch in einer betrieblichen Berufsausbildung, als Selbständiger oder Freiberufler - oder ausreichender Krankenversicherungsschutz kommen erst bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten zum Tragen. Erfüllt der Schweizer glaubhaft die Voraussetzungen für eine dauerhafte Freizügigkeit, wird ihm jederzeit auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach Einreise umgehend eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt. 28.2.2. Arbeitnehmer Zur Definition eines Erwerbstätigen vgl. die Ausführungen unter C.2.2. Das Abkommen unterscheidet zwischen den Freizügigkeitstatbeständen von Arbeitnehmern (auch Arbeitsuchende und betriebliche     Berufsausbildung),      Selbstständigen,    Dienstleistungserbringern,   Dienstleistungsempfängern        und Nichterwerbstätigen (Studenten, Rentner). Schweizer und ihre Familienangehörigen genießen ein befristetes Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche. Die Dauer der Arbeitssuche nach der Einreise wie auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von weniger als einem Jahr ist anders als bei Unionsbürgern auf 6 Monate begrenzt (Art. 2 Abs. 1). Daher wird, soweit ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche glaubhaft gemacht wurde, eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 6 Monate ausgestellt, ohne dass das Vorliegen hinreichender Existenzmittel zu prüfen wäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2). In AusReg 2 ist dabei unter Sonstiges "Arbeit suchend" einzutragen. Leistungen nach dem SGB II sind während der unmittelbar nach der Einreise begonnenen Arbeitsuche gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. Art. 2 Abs. 1 letzter Satz seit 01.04.2006 ausgeschlossen. Eine Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts eines Arbeitsuchenden auf der Basis des Art. 24 Abs. 8 kommt nur in Betracht, wenn nach Ablauf der 6-monatigen Frist kein Freizügigkeitstatbestand der Art. 6, 12, 17, 23 oder 24 erfüllt wird. Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis von längstens 3 Monaten haben, benötigen und erhalten keine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz (vgl. Ausführungen zu 28.2.1.). Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis von mehr als 3 Monaten und weniger als 1 Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Besteht ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens 1 Jahr, wird dem Schweizer eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 5 Jahre ausgestellt (Art. 6). Der Begriff der Berufsausbildung ist gemeinschaftsrechtlich weit gefasst und umfasst sowohl eine Ausbildung an einer Hochschule wie auch an einer sonstigen Ausbildungseinrichtung oder die hier gemeinte betriebliche Berufsausbildung. Erfüllt ein Auszubildender die Voraussetzungen (10 Wochenarbeitsstunden und ca. 400 €/Monat), genießen der Schweizer und seine Familienangehörigen die vollen Freizügigkeitsrechte. Selbstständigen wird eine Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre ausgestellt, wenn sie sich dauerhaft in Berlin niedergelassen haben (Art. 12). Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen (Art. 17, 23) sind, solange der Aufenthalt vorübergehender Natur ist, gleichfalls freizügigkeitsberechtigt. Dienstleistungserbringer werden im Abkommen in grenzüberschreitende Dienstleister, in der Schweiz ansässige Dienstleister und entsandte Arbeitnehmer differenziert. Die Dienstleistungsfreiheit gewährt dem Dienstleistungserbringer das Recht zum Zweck der Erbringung seiner Leistung vorübergehend in Deutschland tätig zu werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen, wie sie für einen Inländer gelten. Die Gesamtdauer einer Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                     Seite 564 von 818
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin grenzüberschreitenden Dienstleistung darf allerdings 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Grenzüberschreitende Dienstleister kehren mindestens einmal in der Woche an den Schweizer Wohnort zurück. Diese Dienstleistung wird im Rahmen des voraussetzungslosen Aufenthaltsrechts abgewickelt. Es wird keine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz und keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Dienstleistern aus der Schweiz und von dort entsandten Arbeitnehmern wird bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen im Kalenderjahr eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Dienstleistung ausgestellt. Schweizer haben die Möglichkeit auch zum Empfang von Dienstleistungen in das Bundesgebiet einzureisen, etwa als Touristen, Geschäftsreisende oder zur Krankenhausbehandlung. Auch hier handelt es sich um vorübergehende Aufenthalte, die somit lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer der Dienstleistung begründen. Dauert der Aufenthalt länger als 90 Tage im Kalenderjahr, ist eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für die Dauer des Dienstleistungsempfangs auszustellen. Sobald der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Inland verlegt wird, sind die Tatbestände als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu erfüllen. Zum Begriff des nicht erwerbstätigen Schweizers vgl. die Ausführungen unter 28.4. Hinsichtlich der sog. Verbleiberechte, die in Art. 4 geregelt sind, gilt folgendes: Das dort in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL außer Kraft getreten. Damit kommen die aufgeführten RL nicht mehr zur Anwendung. Es gelten die Vorgaben des Art. 17 der RL unmittelbar. Die RL ordnet diese Rechte als Daueraufenthaltsrechte ein (Kapitel IV: Daueraufenthaltsrecht), d.h. Schweizer können auch vor Ablauf des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. Art. 6, 12, 24) einen besonderen Schutz vor Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts erwerben. Die materiellen Vorgaben sind im Vergleich zum bisherigen Recht im Wesentlichen unverändert. Folgende Fallgruppen erhalten vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach Art. 17 der RL das Recht auf Daueraufenthalt: a) Arbeitnehmer und Selbständige nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Arbeitsnehmer im Rahmen einer Vorruhestandsregelung – Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Erwerbstätigkeit während der letzten 12 Monate in Deutschland ausgeübt wurde und der Schweizer sich hier seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten hat (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) der RL); für Selbstständige ist als Altersgrenze auch das 60. Lebensjahr möglich vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 2 der RL; b) Arbeitnehmer und Selbständige bei dauernder Arbeitsunfähigkeit nach zweijährigem ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b) der RL; ist die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, auf Grund deren ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente entsteht, die mindestens teilweise zulasten eines deutschen Trägers geht, entfällt die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer; für die Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit            sind          entsprechende            Bescheinigungen            zu         verlangen; Merke: Ist der Erwerbstätige gem. Buchstabe a) mit einem Deutschen verheiratet oder hat er die Rechtsstellung durch Eheschließung mit einem Schweizer bis zum 31.03.1953 verloren, entfallen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. der Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 2 der RL). Ist der Erwerbstätige gem. Buchstabe b) wie oben stehend liiert, entfällt lediglich die Dauer des Aufenthalts als Voraussetzung für das Daueraufenthaltsrecht. c) Grenzgänger nach drei Jahren ununterbrochener Tätigkeit und ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland (Abs. 1 Buchstabe c)) d) Alle Familienangehörigen eines Daueraufenthaltsberechtigten gemäß Buchstabe a) bis c), die sich mit dem Daueraufenthaltsberechtigten im Bundesgebiet aufhalten, sind ebenso daueraufenthaltsberechtigt, ungeachtet der bisherigen Aufenthaltszeiten (Art. 17 Abs. 3 der RL); e) Alle Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen, der zum Zeitpunkt seines Todes gem. Art. 7 Abs. 1 a bzw. Art. 7 Abs. 3 der RL freizügigkeitsberechtigt war, erwerben gleichfalls das Recht auf Daueraufenthalt, sofern der Erwerbstätige, sich zum Zeitpunkt seines Todes seit zwei Jahren in Deutschland ununterbrochen aufgehalten hat oder der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist oder sein überlebender Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung bis zum 31.03.1953 verloren hat. (Art. 17 Abs. 4 der RL). 28.2.3. Zur Erwebstätigeneigenschaft bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis Art. 6 und 12 regeln, wann das Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer oder selbstständig tätiger Schweizer erhalten bleibt, auch wenn die Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen wird. Art. 6 und 12 kommen allerdings dann nicht mehr zur Anwendung, wenn der Schweizer dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder die allgemeinen Voraussetzungen für den besonderen Schutz vor Feststellung erfüllt. Die Erwerbstätigeneigenschaften bleiben erhalten: • bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (Art. 6 Abs. 6, Art. 12 Abs. 6) Merke: Der Gesetzgeber nimmt in diesen Fällen die gänzliche Unterstützung des Schweizers und ggf. seiner freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen durch staatliche Sozialleistungen in Kauf. Ob eine Arbeitsunfähigkeit als dauerhaft anzusehen ist, ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. Ein Zeitraum von 6 Monaten ist in jedem Fall als vorübergehend anzusehen. • unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit – auch Einstellung der selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Schweizer keinen Einfluss hatte – nach mehr als einjähriger Beschäftigung (Art. 6                      A b s .                         1                    u n d                        6 ) Merke: Tritt nach mehr als einjähriger Beschäftigung eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ein, führt auch diese Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Frist des Art. 6 Abs. 1 zum Daueraufenthalt. • für 6 Monate bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung – auch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 6) Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                    Seite 565 von 818
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Wie bei Unionsbürgern ist die Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in diesen Fällen auf 6 Monate befristet. Für den weiteren Aufenthalt muss ein Freizügigkeitsrecht gem. Art 6, 12 oder 24 vorliegen. Andernfalls ist ein Feststellungsverfahren einzuleiten. • Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Tätigkeit ein Zusammenhang besteht - dieser ist nicht erforderlich, wenn der Schweizer unfreiwillig arbeitslos geworden ist (Art. 7 Abs. 3 Nr. d der RL). In den Fällen der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit muss diese ordnungsgemäß der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gemeldet sein und der Schweizer muss tatsächlich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. In den Fällen, in denen hier Veranlassung besteht, das fortdauernde Bestehen des Rechts auf Freizügigkeit zu prüfen, sind die o.g. Punkte durch den Schweizer mittels einer entsprechenden Bescheinigung des zuständigen Jobcenters nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Schweizer seine Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten hat. Dann vgl. 28.5.5. Das dazu verwendete Formular "Bescheinigung des Jobcenters- Art. 7 RL 2004-38-EG" erhält der Schweizer nur von uns. Die Personalien sind einzutragen. Bestätigt das zuständige Jobcenter auf dem Formular, dass eine zumutbare Beschäftigung nicht freiwillig aufgegeben wurde sowie dass der Schweizer Arbeit suchend gemeldet ist, stellen wir ihm eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 6 Monate aus. Gleichzeitig ist im AusReg2-Datensatz des Kunden unter dem Standardstichwort Vorladung ein Termin in 6 Monaten einzutragen. Fraglich ist allerdings, wie lange die Arbeitnehmerfreizügigkeit – Art. 7 Abs. 3 spricht hier von Erwerbstätigkeitseigenschaft – aufrechterhalten bleibt. Anknüpfend an den Rechtsgedanken des Art 7 Abs. 3 Buchstabe c) letzter Halbsatz gilt dies mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten. Weisen die Betroffenen nicht selbstständig innerhalb von 6 Monaten eine neue Erwerbstätigkeit nach, sind sie anzuhören und ist dann ggf. der Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen. Gilt das Recht auf Freizügigkeit nach den oben genannten Kriterien für den Schweizer als vorübergehend fortbestehend, so bleibt auch das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen unangetastet. Auch der Familiennachzug aus dem Ausland ist weiterhin möglich. 28.2.4. Visumpflicht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger Art. 1 Abs. 1 legt eindeutig fest, dass Schweizer für die Einreise kein Visum benötigen. Art. 1 verpflichtet Familienangehörige von Schweizern aus Drittstaaten grundsätzlich zur Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die Visumpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einreise über einen Schengenvollanwenderstaat (z.B. Frankreich oder Polen) erfolgt oder nicht (z.B. Einreise über Großbritannien). Daraus folgt allerdings nicht, dass für diesen Personenkreis ausnahmslos alle Rechtsvorschriften des AufenthG und der AufenthV gelten. So kann ein Familienangehöriger aus einem Drittstaat u.a. die günstigeren Regelungen des § 39, seit dem Schengenbeitritt der Schweiz am 12.12.2008 insbesondere die des § 39 Nr. 6, für sich in Anspruch nehmen. Für die Visumspflicht bei der Einreise kommt die E U -Visaverordnung (Verordnung EU Nr. 2017(1806 ) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Ist der Familienangehörige, der nicht Schweizer ist, von der Visumspflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung befreit so ist die Einreise in jedem Fall erlaubt (sog. Positivstaaterregelung). Handelt es sich dagegen um einen so genannten Negativstaater (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung), so gelten für das Einreiseverfahren die § 31 ff. AufenthV. Ist danach für die Visumserteilung unsere Zustimmung erforderlich, so hat die Prüfung, ob zugestimmt wird, nach Maßgabe des Abkommens zu erfolgen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des Familiennachzugs zu nicht erwerbstätigen Schweizern hinsichtlich der ausreichenden Existenzmittel (vgl. insofern Ausführungen unter C.4.) Für die Einreise sind die Erteilungsvoraussetzungen gem. §§ 27 ff. i.V.m. § 5 AufenthG daher nicht zu prüfen. Allerdings stellt eine unerlaubte Einreise keinen für den weiteren Aufenthalt relevanten Verstoß dar und kann somit laut Rechtsprechung des EuGH auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen. Die unerlaubte Einreise ist im Abkommen nicht strafbewehrt. Die entsprechende Strafvorschrift des § 95 AufenthG kann nicht auf Schweizer und deren Familienangehörige angewendet werden. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ist allein an die Voraussetzungen des Art. 3 gebunden. 28.2.5. Freizügigkeit (s. auch 28.2.1.) Schweizer und ihre Familienangehörigen, die ihn begleiten oder zu ihm nachziehen, genießen grundsätzlich in den ersten drei Monaten ab Zeitpunkt der Einreise ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Dies folgt aus Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 für Dienstleistungserbringer und -empfänger, kann aber auch generalisiert werden, da ein Aufenthalt von einer solchen Dauer ohne den Empfang von Dienstleistungen praktisch ausgeschlossen ist (zur Möglichkeit der visafreien Einreise vgl. Art. 1 Abs. 1). Außer dem Besitz eines gültigen Personalausweises, bzw. Nationalpasses, sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. In analoger Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 3 der RL hat der Schweizer keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz zum Nachweis seines 3-monatigen Freizügigkeitsrechts. Auch Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 regeln ausdrücklich, dass in diesen Fällen keine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird. Entsprechende Bescheinigungen werden ebenso nicht ausgestellt. Weitere Voraussetzungen zur Begründung des Freizügigkeitsrechts, insbesondere ausreichende Existenzmittel, z.B. durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, etwa als Arbeitnehmer - auch in einer betrieblichen Berufsausbildung, als Selbständiger oder Freiberufler - oder ausreichender Krankenversicherungsschutz kommen erst bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten zum Tragen. Erfüllt der Schweizer glaubhaft die Voraussetzungen für eine dauerhafte Freizügigkeit, wird ihm jederzeit auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach Einreise umgehend eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise haben Schweizer und ihre Familienangehörigen ihren Aufenthalt gem. § 56 Abs. 2 der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die laut AufenthV erforderlichen Angaben sind nahezu deckungsgleich mit der EWW - Meldung. Zeigt ein Schweizer oder sein Familienangehöriger wider erwarten seinen Aufenthalt schriftlich an, sind ggf die Angaben im AusReg2-Datensatz zu ergänzen und die Anzeige dann zu vernichten. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist gem. § 98 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG eine durch Bußgeld zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Geringfügige Überschreitungen bis zu 4 Wochen sollten unbeachtet bleiben. Erlangt die Ausländerbehörde Kenntnis über eine deutlichere Überschreitung, ist der Betroffene zunächst mit einer Vorladung zu terminieren. Schweizern und ihren Familienangehörigen steht das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht zu, solange sie Leistungen Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019                                                                        Seite 566 von 818
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