20190311
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einen ist durchaus eine ihrer Natur nach vorübergehende Abwesenheit von mehr als 2 aufeinander folgenden Jahren im Einzelfall denkbar. Zum anderen führt nur die tatsächliche Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts gem. § 5 Abs. 6 zum unwiderruflichen Wegfall des einmal erworbenen Daueraufenthaltsrechts. Natürlich führt auch ein Feststellungsbescheid nach § 6 zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Auch hier beginnen die Fristen des § 4a mit der Wiedereinreise und/oder Befristung neu zu laufen (vgl. Ausführungen zu C.7.2) . Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 650 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 5 Inhaltsverzeichnis C.5. Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht ................. 651 C.5.0. Grundsatz ............................................................................................... 651 C.5.1. Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige ........ 651 C.5.2. Glaubhaftmachung des Freizügigkeitsrechts ......................................... 652 C.5.3. Prüfung des Freizügigkeitsrechts ........................................................... 652 C.5.4. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ................................ 652 C.5.5. Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts und Daueraufenthaltskarte ...... 653 C.5.6. Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts .......................... 653 C.5. Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht ( 25.10.2016; 17.07.2018 ) C.5.0. Grundsatz Die bis zum 07.01.2013 an Unionsbürger ausgestellte Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigung) ist mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum FreizügG/EU ersatzlos weggefallen. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die (ohnehin nur deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung nicht erforderlich. Bereits vor ihrem Wegfall oblag es den jeweiligen Behörden und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. bei der Bearbeitung von Anträgen, selbst das Vorliegen eines Freizügigkeitsrechts zu prüfen (Art. 25 UnionsRL). Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen. Es werden somit auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht ausgestellt. Die Aufenthaltskarte, die Daueraufenthaltskarte und die Bescheinigung des Daueraufenthalts sind keine Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG. Durch ihren rein deklaratorischen Charakter ist ihr Besitz für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Da sie keine Identitätsdokumente darstellen, sind sie nur zusammen mit dem eingetragenen Nationalpass oder Personalausweis gültig. Sie sind immer mit einem Lichtbild zu versehen. Aufenthaltstitel nach dem AufenthG gelten fort (vgl. zur möglichen Verlängerung dieser Titel Ausführungen zu § 11 Abs. 1 S. 3 unter C.11 ). Aber auch in diesen Fällen gilt: Ist ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder freizügigkeitsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Besitz eines solchen Titels, so ändert dies nichts an seinem Freizügigkeitsrecht. Dies gilt von Rechts wegen auch während des Besitzes eines Titels. Umgekehrt ist nicht jeder im Besitz eines Titels befindliche Unionsbürger oder der Familienangehörige eines solchen freizügigkeitsberechtigt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 (vgl. C.2.2) sind immer zu prüfen. Die (Dauer-)Aufenthaltskarte wird nur bei Vorsprache in der Ausländerbehörde und regelmäßig im elektronischen Format ausgestellt. Vor Ort müssen die Voraussetzungen der Freizügigkeit glaubhaft gemacht werden (vgl. § 5 Abs. 2). Der Familienangehörige füllt einen AE-Antragsbogen aus, wobei der Antragsbogen lediglich als Formular zur Erfassung relevanter Daten dient. Zur Feststellung der Identität muss ein gültiger Pass oder Passersatz vorgelegt werden. C.5.1. Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige Nach § 5 Abs. 1 erhalten die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von 6 Monaten eine Aufenthaltskarte. Mit der Aufenthaltskarte dokumentieren sie ihr vom Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt. Das Terrorbekämpfungsgesetz findet auch bei Familienangehörigen von Unionsbürgern aus Drittstaaten Anwendung. Für das Schweigefristverfahren wie auch sonst wird an freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Merke: Einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellt, die nicht unverzüglich ausgestellt werden kann, etwa weil noch entsprechende Unterlagen fehlen, wird unverzüglich eine formlose Antragsbescheinigung gem. § 5 Abs. 1 nach vorgegebenem Muster ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für 6 Monate ab Ausstellung. Für die Ausstellung wird gem. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV eine Gebühr von 1 8 Euro erhoben. Die Aufenthaltskarte wird grundsätzlich bei der Erstausstellung auf einen Gültigkeitszeitraum von 5 Jahren ausgestellt. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 651 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Betroffenen ausdrücklich vortragen, sie werden sich sicher nur für einen kürzeren Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten. Die Aufenthaltskarte wird in Berlin jedoch wenigstens für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine weitere Ausnahme ist die Erstausstellung einer Aufenthaltskarte an Kinder über 16 Jahren. Diese sind auf den 21. Geburtstag zu datieren. Dies steht nach richtiger Auffassung auch nicht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der UnionsRL, wonach die Aufenthaltskarte fünf Jahre ab dem Zeitraum der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer gilt, da zu diesem Zeitpunkt zu prüfen ist, ob das Freizügigkeitsrecht fortbesteht (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c) sowie Art. 7 Abs. 4 der RL. (Zum Begriff des Familienangehörigen vgl. Ausführungen unter C.3. sowie C.4 ) Familienangehörige, die gem. § 4a ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, erhalten eine unbefristet ausgestellte Daueraufenthaltskarte (vgl. § 5 Abs. 6). C.5.2. Glaubhaftmachung des Freizügigkeitsrechts Laut § 5 Abs. 2/Art. 8 Abs. 3 und 4 der UnionsRL kann die Ausländerbehörde generell die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Freizügigkeit innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einreise verlangen. Mit dem ersatzlosen Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung ist diese Bestimmung in der Regel nur noch für die Ausstellung von Aufenthaltskarten an freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, praktisch relevant. Von der Möglichkeit der Glaubhaftmachung wird nur Gebrauch gemacht, wenn bei der Vorsprache bei der Ausländerbehörde Zweifel an den Angaben bestehen. C.5.3. Prüfung des Freizügigkeitsrechts Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht kann auch nach Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung aus besonderem Anlass überprüft werden (vgl. auch C.2.7.). Vor dem Entstehen eines Daueraufenthaltrechts (vgl. hierzu die Ausführungen unter C.4a.) steht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nur zu, solange sie die Voraussetzungen hierfür nach § 2 Abs. 2 (Art. 14 Abs. 2 der UnionsRL) erfüllen. Eine Überprüfung darf allerdings nur in begründeten Zweifelsfällen einzelfallbezogen, d.h. nicht stichprobenartig oder nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer erfolgen. Insbesondere die Mitteilungen der Sozialämter und Jobcenter über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII gem. § 87 AufenthG können zu einer Überprüfung führen, ob das Recht auf Freizügigkeit noch besteht. Wird der Wegfall der Ausstellungsvoraussetzungen vermutet oder festgestellt, ist eine Ausländerakte anzulegen, sofern noch keine Akte bestand, und ein Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 4 einzuleiten. C.5.4. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben leistungsrechtlich grundsätzlich das Recht auf gleiche Behandlung wie Inländer. Zugleich sieht sich die EU als Wirtschaftsgemeinschaft. Daher sieht das Gemeinschaftsrecht Regelungen gegen den Missbrauch der Sozialsysteme vor (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 der UnionsRL). Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen darf aber auch nicht automatisch zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führen. (vgl. Art. 14 Abs. 3 und 4 der UnionsRL) Merke: Art.14 Abs. 3 der UnionsRL verwendet den Begriff der Ausweisung. Dieser ist hier jedoch im gemeinschaftsrechtlichen Sinne als Möglichkeit der Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit und nicht etwa in der Bedeutung der Regelungen in §§ 53 ff AufenthG zu verstehen. § 5 Abs. 4 regelt die Möglichkeit der Verlustfeststellung des Rechts nach § 2 Abs. 1. Die Verlustfeststellung kommt nur in den ersten fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen, d.h. freizügigkeitsberechtigten, Aufenthalts in Betracht. Ist aufgrund eines fünfjährigen, durchgehend freizügigkeitsberechtigten Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a erworben worden, scheidet die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 aus. Merke: Der ständige Aufenthalt eines Unionsbürgers im Bundesgebiet über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren genügt nicht, um die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 auszuschließen. Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts und damit ein Ausschluss der Verlustfeststellung setzen vielmehr voraus, dass der Betroffene über eine Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen materiell freizügigkeitsberechtigt war (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 22.14, 1. und 2. Leitsatz). Sind die Ausübungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben oder bestanden diese zu keinem Zeitpunkt, kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Die Feststellung des Verlustes ist bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, mit der Einziehung der Aufenthaltskarte zu verbinden. Grundsätzlich kommt die Anordnung des Sofortvollzugs für diesen Feststellungsbescheid nicht in Betracht. Dies ist ein Unterschied zu Feststellungen gem. § 6. (vgl. Ausführungen unter C.7.) Dagegen soll auch in diesem Bescheid die Abschiebung gem. § 7 Abs. 1 S. 3 i.v.m. § 59 Abs. 1 AufenthG angedroht und eine freiwillige Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Ist der Feststellungsbescheid zugegangen, ist der betroffene Unionsbürger oder Familienangehörige ausreisepflichtig. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 11 i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, wird der unanfechtbare Bescheid Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 652 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin den dort genannten betroffenen Behörden übermittelt (vgl. die Ausführungen unter C.7.1.) . Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, deren Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt unanfechtbar festgestellt wurde, unterliegen nach ihrer Ausreise , unabhängig von Freiwilligkeit oder Abschiebung, keinen Einreise- oder Aufenthaltsbeschränkungen. Insbesondere können sie jederzeit bei Wiedereinreise das voraussetzungslose Recht auf Aufenthalt für drei Monate gem. § 2 Abs. 5 in Anspruch nehmen. Der Verweis in § 5 Absatz 4 Satz 2 auf § 4a Abs. 6 ist im Grunde überflüssig. Vor Erlass eines Feststellungsbescheides gem. Satz 1 ist stets ohnehin zu prüfen, ob der Betroffene ein Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a erworben oder eventuell wieder verloren hat. Sonderregelungen Art. 10 VO 492/11 Rechte aus Art. 10 UA 1 VO Nr. 492/11 (Wanderarbeitnehmerverordnung) können nach aktueller Rechtsprechung des EuGH auch dann bestehen, wenn sich der ehemals als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigte Elternteil eines im Bundesgebiet eine Bildungseinrichtung (mindestens allgemeinbildende Schule; nicht Kita) besuchenden Kindes noch im Bundesgebiet aufhält. Damit gehen die Rechte über § 3 Abs. 4 FreizügG/EU hinaus. Können sich das Kind eines Unionsbürgers und/oder dessen Familienangehörige auf Rechte aus Art. 10 UA 1 VO Nr. 492/11 berufen, ist aus Gründen der Verwaltungsökonomie von einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU im Ermessen zu Gunsten der Betroffenen abzusehen. Zwar besteht das Recht aus der Verordnung unabhängig von den Freizügigkeitsrechten eines Unionsbürgers. Allerdings ist die Verlustfeststellung in diesen Fällen in der Regel nicht verhältnismäßig. Denn wegen Art. 10 UA 1 VO Nr. 492/11 kann keine Ausreisepflicht der Betroffenen nach § 7 Abs. 1 herbeigeführt werden. Merke: Wird eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU in Betracht gezogen, ist gedanklich zugleich mit zu prüfen, ob Rechte aus Art. 10 VO Nr. 492/11 bestehen. Wegen der Entstehungsvoraussetzungen wird auf das anliegende Gutachten von IV P verwiesen. C.5. 5. Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts und Daueraufenthaltskarte C.5.5.0. Absatz 5 setzt die Artikel 19 und 20 der UnionsRL um. Nicht von Amts wegen, sondern nur auf schriftlichen Antrag hin wird ein bereits bestehendes Daueraufenthaltsrecht beurkundet. Wie bei der Aufenthaltskarte auch, ist der Besitz der Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht oder der Daueraufenthaltskarte nur die Dokumentation nach außen und nicht die Voraussetzung des gemeinschaftsrechtlichen (Dauer-)Aufenthaltsrechts. C.5.5.1. Stellt ein Unionsbürger einen Antrag auf eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts, ist zunächst stets das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a zu prüfen. Insbesondere sind die jeweiligen zeitlichen Voraussetzungen der in Frage kommenden Daueraufenthaltsrechte unter Beachtung der Absätze 6 und 7 zu prüfen. Voraussetzung ist dabei nicht, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung freizügigkeitsberechtigt ist. Es kommt allein darauf an, dass er zu irgend einem Zeitpunkt während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen, d.h. durchgehend, freizügigkeitsberechtigt gewesen ist, vgl. VAB.C.4a. Die entsprechenden Unterlagen sind grundsätzlich vorzulegen. Hat ein Unionsbürger gem. dieser Prüfung ein Daueraufenthaltsrecht erworben, ist ihm unverzüglich eine Bescheinigung seines Daueraufenthaltsrechts auszustellen. C.5.5.2. Familienangehörige aus Drittstaaten, die gem. § 4a ein Daueraufenthaltsrecht erwoben haben, erhalten eine unbefristet ausgestellte Daueraufenthaltskarte. Abweichend räumt der Gesetzgeber den Ausländerbehörden eine Frist von 6 Monaten zwischen Antragstellung und Ausstellung der Daueraufenthaltskarte oder deren Versagung ein. Bis zur voraussichtlichen Entscheidung über den Antrag ist eine vorhandene Aufenthaltskarte gebührenpflichtig zu verlängern oder andernfalls für wenigstens 6 Monate auszustellen. C.5. 6. Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts Absatz 6 korrespondiert mit § 4a Abs. 7 und steht für den Grundsatz: Kein Verlust des Freizügigkeitsrechts ohne Feststellung. Demnach tritt der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nicht automatisch nach einer Aufenthaltsunterbrechung von mehr als 2 aufeinander folgenden Jahren ein. Vielmehr bedarf es dazu wie bei allen Freizügigkeitsrechten der Feststellung durch einen unanfechtbaren Bescheid (vgl. Ausführungen zu C.4a.7.) . Der Gesetzgeber geht an dieser Stelle über die Vorgaben der UnionsRL (kein automatisches Erlöschen) hinaus und passt sie der Systematik des FreizügG/EU an. Wurde der Verlust des Daueraufenthaltsrechts unanfechtbar festgestellt, sind eventuell ausgestellte Daueraufenthaltskarten bzw. Bescheinigungen über den Daueraufenthalt einzuziehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 653 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 5a Inhaltsverzeichnis C.5a. Vorlage von Dokumenten ......................................................................................... 654 C.5a.1. Nachweise für ein Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern ............................ 654 C.5a.2. Nachweise für ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger ...... 654 C.5a.s.1. Unterlagen zum Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts ........................... 654 C.5a. Vorlage von Dokumenten ( EU-Beitritt Kroatien ; 02.01.2014 ) C.5a.1. Nachweise für ein Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern C.5a.1. Mit dem Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung ist diese Regelung für Unionsbürger praktisch nicht mehr relevant. In den besonderen Einzelfällen, in denen die Glaubhaftmachung der Freizügigkeitsvoraussetzungen geboten scheint (vgl. C.2.7. und C.5.2.), sind von Unionsbürgern je nach Freizügigkeitstatbestand folgende Nachweise zu verlangen: zum Nachweis einer Beschäftigung: Einstellungbestätigung oder Beschäftigungsbescheinigung zum Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit: Gewerbeanmeldung (bei kroatischen Staatsangehörigen zusätzlich Steuernummer) bzw. bei Freiberuflern die Steuernummer. zum Nachweis der Freizügigkeit bei Nichterwerbstätigen: Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Unionsbürger und alle ihn begleitenden Familienangehörigen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsbürger für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, vgl. Ausführungen unter C.4.1 . Auch Studierende können zum Nachweis ihrer Freizügigkeitsvoraussetzungen angehalten werden. Dabei orientiert sich die Berechnung bzgl. der ausreichenden Existenzmittel an § 2 Abs. 3 S. 5 des AufenthG und damit an der Höhe des Bedarfs nach §§ 13, 13 a BAföG. Auf die Ausführungen unter A.2.3.5. bzw. C.4.1. wird verwiesen. Wenn Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, sollte er auf die Möglichkeit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung hingewiesen werden. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen mit Ausnahme der Leistungen gem. SGB II oder XII. C.5a.2. Nachweise für ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger C.5a.2. Zum Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung gem. Abs. 2 Nr. 1 gehören auch das Sorgerecht betreffende Unterlagen und Urkunden. Die Meldebestätigung des Unionsbürgers, zu dem der Nachzug erfolgt, kann ebenfalls gefordert werden. C.5a.s.1. Unterlagen zum Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts Mangels einer konkreten Vorgabe der UnionsRL hat der Gesetzgeber versäumt Regelungen für den Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts gem. § 4a aufzustellen. Gleichwohl gebietet der in § 4a Abs. 1 genutzte Begriff „…weiteren Vorliegen…“ sowie die Ausschlussgründe des § 4a Abs. 6 und 7 eine Prüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des angegebenen Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts. Dabei sollen die Freizügigkeitsvoraussetzungen analog den Absätzen 1 und 2 geprüft werden. Der ständig rechtmäßige Aufenthalt kann durch die Vorlage eines vollständigen Melderegisterauszugs oder weiterer geeigneter Unterlagen, wie z.B. Steuerbescheiden, verifiziert werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 654 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 6 Inhaltsverzeichnis C.6. Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ............................................................................................................... 655 C.6.1. Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ......................................................................................................................................................................... 655 C.6.2. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach strafrechtlichen Verurteilungen ...................................... 656 C.6.3. Ermessenserwägungen im Feststellungsbescheid ................................................................................................. 656 C.6.4. Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts ........................................................................................... 656 C.6.5. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ............ 656 C.6.8. Anhörung und Schriftform des Feststellungsbescheides ........................................................................................ 657 C.6. Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ( 18.03.2014; GErlAW ; 14.03.2017 ) C.6.1. Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit C.6.1.1. § 6 Abs. 1 Satz 1 eröffnet neben de n Regelung en de r §§ 2 Abs. 7 und 5 Abs. 4 die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Drittstaaten. Da diese drei Regelungen die Aufenthaltsbeendigung abschließend behandeln, ist für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen keine Ausweisung auf Grundlage des AufenthG möglich. Dies gilt auch für durch Beitritt gekorene Unionsbürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Drittstaaten. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft mit ihrem Inkrafttreten anwendbar und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-425/10 und 425/10 – juris Rn. 58, 60 m.w.N.). Ausweisungen und Abschiebungen nach dem Aufenthaltsgesetz stehen dem Erwerb eines Freizügigkeitsrechts entgegen, sofern der betroffene Unionsbürger vor dem Beitritt seines Herkunftsstaates zur Europäischen Union, dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 oder vor dem Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bereits bestandskräftig ausgewiesen worden ist. Insofern erledigt sich die (Alt-) Ausweisung oder Abschiebung in diesen Fällen nicht, sondern bleibt als Verwaltungsakt solange wirksam, bis er aufgehoben wird oder sich in sonstiger Weise i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Das Regelungssubjekt bleibe nämlich bestehen. Denn der Unionsbürger bleibt weiterhin möglicher Adressat eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Daneben ist auch dem FreizügG/EU und der Unionsbürgerrichtlinie keine Regelung zu entnehmen, wonach die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen mit der Erlangung der Unionsbürgerschaft kraft Unionsrechts stets wirkungslos werden soll (so: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 13.16, Rn. 19 ff.; zit. juris). Allerdings kann die sich aus der Ausweisung ergebende Ausreisepflicht i.S.v. § 7 Abs. 1 nicht ohne weiteres im Wege der Abschiebung vollstreckt werden. Viel-mehr muss nach der Rechtsprechung des BVerwG vor der Abschiebung von Amtswegen geprüft werden, ob die strengeren Voraussetzungen der Verlustfeststellung vorliegen (BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Dies muss nicht zwingend im Rahmen einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 erfolgen. Denkbar ist auch eine (ggf. erneute) Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 von Amtswegen, die den unionsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung trägt (BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Merke: Macht ein Betroffener geltend, die (Alt-) Ausweisung entfalte ihm gegenüber als (nun) Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union keine Wirkung mehr, ist dem unter Hinweis auf die o.a. Rechtsprechung entgegenzutreten. In der Praxis ist dann allerdings von Amtswegen zu prüfen, ob es einer Anpassung der Sperrfrist aus der (Alt-) Ausweisung bedarf. Der Betroffene ist zwingend darüber (auch ohne eigenen Antrag) zu bescheiden. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine bestandskräftige Befristungsentscheidung zur Ausweisung vorliegt. Wird die Befristungsentscheidung (isoliert) angegriffen, kann die unionsrechtlich gebotene Anpassung auch im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen. ...weggefallen... Aus all dem folgt allerdings nicht, dass die Strafvollstreckungsbehörden in Berlin nicht von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 456 a StPO absehen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 1 oder des Rechts auf Daueraufenthalts gem. § 6 Abs. 4 festgestellt worden ist. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 6 kann jederzeit, aber nur aus Gründen der Öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Wird der Verlust durch Erlass eines Feststellungsbescheides durchgesetzt, ist die eventuell ausgestellte Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die (Dauer-)Aufenthaltskarte Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 655 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einzuziehen (siehe § 8 Abs. 1 Nr. 3). Der Umstand, dass sich der Ausländer in Haft befindet, führt nicht zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-482/01 und C-493/01 - juris Rn. 50). C.6.1.2. § 6 Abs. 1 Satz 2 hat als Normadressaten ausschließlich die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs befassten Behörden. Er stellt klar, dass auch ohne Feststellungsbescheid Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Einreise in das Bundesgebiet verweigert werden kann , wenn dafür personenbezogene Gründe der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorliegen. C.6.1.3. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kommt praktisch nicht zum Tragen. Eine Feststellung auf Grund einer übertragbaren Krankheit ist nach einem Aufenthalt von drei Monaten zwingend ausgeschlossen. C.6.2. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach strafrechtlichen Verurteilungen C.6.2.1. § 6 Abs. 2 Satz 1 konkretisiert die unionsrechtlichen, durch die Rechtsprechung des EuGH ausgeformten Vorgaben zur Aufenthaltsbeendigung nach strafrechtlichen Verurteilungen (öffentliche Ordnung). Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH, die auch in den zur Freizügigkeit erlassenen Richtlinien nachwirkt, muss der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger durch sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine einzelne strafrechtliche Verurteilung, sei sie im Strafmaß auch noch so hoch ausgefallen, rechtfertigt für sich allein genommen keine Feststellung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. C.6.2.2. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gibt den Ausländerbehörden vielmehr vor, dass nur ein dauerhaft die öffentliche Ordnung schädigendes persönliches Verhalten zum Verlust des Freizügigkeitsrechts führen darf. Es dürfen wie bei Ausweisungen nach dem Aufenthaltsgesetz auch nur im Bundeszentralregister (BZR) noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen Grundlage einer von der Ausländerbehörde zu treffenden Gefahrenprognose sein. C.6.3. Ermessenserwägungen im Feststellungsbescheid C.6.3. Ist die Gefahrenprognose zu Ungunsten des Ausländers ausgefallen, ist zudem das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Aufenthalt abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, der Grad der Integration sowie die sozialen Bindungen (vgl. Art. 28 Abs.1 der UnionsRL) in die Erwägungen mit einzubeziehen. Neben § 6 Abs. 3 Satz 1 empfiehlt es sich bei einem Feststellungsbescheid immer auch auf Art. 27 der UnionsRL Bezug zu nehmen und die dort genannten allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen. C.6.4. Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts C.6.4. Maßgeblich ist nicht, wie lange sich der Betroffene rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern ob er zum Zeitpunkt seiner Feststellung gem. § 6 Abs. 1 ein Recht auf Daueraufenthalt gem. § 4a besitzt (vgl. hier Ausführungen zu § 4a) . Bezüglich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der schwerwiegenden Gründe ist grundsätzlich der Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG heranzuziehen. C.6.5. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit C.6.5.1. Hält sich der Unionsbürger oder der Familienangehörige eines solchen seit 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf oder handelt es sich um einen Minderjährigen, ist die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit gem. § 6 Abs. 5 nur noch aus zwingenden Gründen möglich. Der für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderliche Aufenthalt von 10 Jahren ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Feststellung an zurückzurechnen (Urteil des EuGH vom 16.01.2014, C-400/12). Die Aufzählung der zwingenden Gründe in Satz 3 ist abschließend. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Maßnahme nach § 456 a StPO beabsichtigt ist und der Betroffene um eine entsprechende Feststellung ersucht. Das Vorliegen der zwingenden Gründe führt nicht automatisch zum Verlust des (Dauer-)Aufenthaltsrechts. Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 und 3 genannten günstigen Umstände für den Betroffenen, ist im Wege der Ermessenentscheidung über die Feststellung zu entscheiden ( vgl. dazu EuGH C-145/09 v. 23.11.2010). Ob der Aufenthalt im Verlauf der letzten 10 Jahre unterbrochen wurde, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles dahingehend zu prüfen, ob und wie lange der Betroffene in den letzten zehn Jahren den Mittelpunkt seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen in einen anderen Staat verlagert hat ( vgl. dazu EuGH C-145/09 v. 23.11.2010). Als Richtwert gilt hier die Regelung unter § 4a Abs. 6. C.6.5.2. Für den gleichfalls erhöhten Schutz vor Feststellung von Minderjährigen gilt besonderes. Demnach müssen zwingende Gründe dann nicht vorliegen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 656 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ orientiert sich ausweislich der Gesetzesbegründung an den Vorgaben des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II, S. 121). Zum Wohl des Kindes gehören insbesondere seine Gesundheit, seine familiären Beziehungen zu seinen Eltern oder seinem Vormund und die Entwicklung und Sicherung einer eigenen Identität. C.6.6. § 6 Abs. 6 fußt auf Art. 27 Abs. 1 S. 2 der UnionsRL und ist in der ausländerbehördlichen Praxis ohne Belang. C.6.7. vgl. C.6.6. C.6.8. Anhörung und Schriftform des Feststellungsbescheides C.6.8.1. § 6 Abs. 8 Satz 1 schreibt eine Anhörung vor der Entscheidung über den Feststellungsbescheid vor. Der Betroffene hat das Recht, sich umfänglich zu seinen in Absatz 3 aufgeführten Belangen zu äußern. C.6.8.2. Neben der nach § 6 Abs. 8 Satz 2 gebotenen Schriftform sind bezüglich des Feststellungsbescheides auch die sonstigen Anforderungen nach Art. 30 Abs. 1 bis 3 der UnionsRL zu beachten. Insbesondere muss dem Betroffenen grundsätzlich eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Im Rahmen der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf zu verweisen, dass gem. § 4 Abs. 2 AGVwGO als Rechtsbehelf die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht kommt. Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 657 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 7 Inhaltsverzeichnis C.7. Ausreisepflicht ............................................................................................................. 658 C.7.1. Ausreisepflicht nach Feststellung des Verlusts des (Dauer-)Aufenthaltsrechts ...... 658 C.7.1.1. Ausreisepflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ... 658 C.7.1.2. Androhung der Abschiebung und Setzen einer Ausreisefrist .............. 658 C.7.1.3. Ausreisefrist von mindestens einem Monat .......................................... 659 C.7.1.4. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ................................................. 659 C.7.2. Wiedereinreiseverbot nach Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts ...... 659 C.7.2.2.-4. ............................................................................................................. 660 C.7.2.5. Befristung des Wiedereinreiseverbots .................................................... 660 C.7.2.6. Dauer des Wiedereinreiseverbots .......................................................... 660 C.7.2.7. Beginn des Befristungszeitraumes ......................................................... 660 C.7.2.Anspruch auf Befristung des Wiedereinreiseverbots .................................. 660 C.7. Ausreisepflicht ( 11.08.2016; 14.03.2017 ) C.7.1. Ausreisepflicht nach Feststellung des Verlusts des (Dauer-)Aufenthaltsrechts C.7.1.1. Ausreisepflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, selbst wenn sie nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn diese Ausreisepflicht mittels eines entsprechenden Feststellungsbescheides nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 festgestellt worden ist oder eine unanfechtbare Ausweisung oder Abschiebung nach dem AuslG, AufenthG oder AufenthG/EWG ...weggefallen... erfolgte . Hinsichtlich der sich bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht aus (Alt-)Ausweisungen ergebenden Besonderheiten siehe C.6.1.1.. Der Einzug der deklaratorischen (Dauer-)Aufenthaltskarte oder der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht ist keine Voraussetzung für eine Ausreisepflicht, sondern kann als Folge der Verlustfeststellung angeordnet werden. C.7. 1.2. Androhung der Abschiebung und Setzen einer Ausreisefrist § 7 Abs. 1 Satz 2 sieht u.a. eine Ausreisefrist im Feststellungsbescheid vor. Da Satz 3 außer in begründeten dringenden Fällen von einer Monatsfrist ausgeht, sollte von der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 grundsätzlich Gebrauch gemacht werden und eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gewährt werden. Die Ausreisepflicht kann nach Ablauf der Frist sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Eine Klage gegen den Feststellungsbescheid, nicht jedoch gegen den eigenständigen VA der Abschiebungsandrohung, entfaltet aufschiebende Wirkung. Eine eventuelle Abschiebung und damit einhergehend auch die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes darf dann erst erfolgen, wenn das Hauptsacheverfahren negativ abgeschlossen ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ). Den Betroffenen ist in den Fällen, in denen sie keine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder (Dauer-)Aufenthaltskarte besitzen, parallel zum Bescheiderlass eine Grenzübertrittsbescheinigung I für einen Monat auszustellen. Wird innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Klage erhoben, erhält der Betroffene eine Bescheinigung L 4048, (sofern er nicht eine bereits ausgestellte Bescheinigung des Daueraufenthalts oder (Dauer-)Aufenthaltskarte besitzt). Eventuelle Nebenbestimmungen, die zuvor galten, sind in die jeweilige Bescheinigung zu übernehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, ist dem Betroffenen auf Antrag die fortbestehende Erlaubnis der Erwerbstätigkeit (ggf. mit den Beschränkungen nach § 34 BeschV) formlos auf der Grenzübertrittsbescheinigung (ggf. Rückseite) oder der Bescheinigung L 4048 gesiegelt zu bestätigen. Ist der Bescheid bestands- oder rechtskräftig geworden, sind die vorgenannten Dokumente umgehend, ggf. über ein „Pass“einzugsersuchen, einzuziehen bzw. zu widerrufen. Vor jeder Abschiebung ist das Einvernehmen mit zuständigen Staatsanwaltschaft herzustellen, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den betroffenen Unionsbürger oder Familienangehörigen eingeleitet oder Klage erhoben wurde (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 4 AufenthG). Das Einvernehmen ist mittels des Formbriefes, „Staatsanwaltschaft, Anfrage bei“ herzustellen, wenn der Ausländerbehörde über ASTA oder MiStrA Informationen vorliegen, dass ein Verfahren oder eine Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 658 von 818
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Klage anhängig ist. Bei Intensivtätern oder geschützten Zeugen beachte das besondere Verfahren unter A.72.4 ! Merke: Vor Erlass des Feststellungsbescheides besteht keine Rechtsgrundlage für eine Anfrage. § 72 Abs. 4 AufenthG ist in § 11 Abs. 1 S.1 nicht explizit aufgeführt. Das Aufenthaltsgesetz kommt somit erst nach Feststellung des Verlusts - in diesen Fällen vor der Abschiebung - zur Anwendung. C.7.1. 3. Ausreisefrist von mindestens einem Monat § 7 Abs. 1 Satz 3 sieht außer in dringenden Fällen eine Ausreisefrist von einem Monat vor (vgl. Ausführungen zu Satz 2). Der Gesetzgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff „ in dringenden Fällen“ nicht näher bestimmt. Auch Art. 30 Abs. 3 der UnionsRL bietet keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Systematik des FreizügG/EU scheint es geboten, Ausnahmen auf die Fälle zu beschränken, in denen die Betroffenen die in § 6 Abs. 5 benannten zwingenden Gründe zum Verlust ihres Freizügigkeitsrechts gesetzt haben. Die Verkürzung der Ausreisefrist ist im Feststellungsbescheid zu begründen. C.7.1. 4. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz § 7 Abs. 1 Satz 4 dient der Umsetzung des Art. 31. Abs. 2 der UnionsRL. Eine Abschiebung darf nicht erfolgen, sobald der Ausländerbehörde bekannt wird, dass beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird. Der Gesetzgeber geht dabei folgerichtig davon aus, dass auf Grund der aufschiebenden Wirkung von Klagen gem. § 6 Abs. 1 gefertigte Feststellungsbescheide grundsätzlich mit einer Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) versehen werden. C.7.2. Wiedereinreiseverbot nach Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts C.7.2.1. § 7 Abs. 2 Satz 1 konkretisiert das Wiedereinreiseverbot für die Fälle des § 6 Abs. 1. Daraus muss im Umkehrschluss folgen, dass sowohl Feststellungen gem. § 5 Abs. 4 als auch Abschiebungen zu keinem Wiedereinreiseverbot führen. Eine eventuell begehrte Befristung ist unter Hinweis auf die in diesen Fällen jederzeit erlaubte Einreise zurückzuweisen. Ein Wiedereinreiseverbot ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 in Täuschungsfällen (§ 2 Abs. 7) im Regelfall („soll“) zu verhängen, wenn dies aufgrund der besonderen Art und Schwere des Rechtsmissbrauchs gerechtfertigt ist oder wenn der weitere Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei der „Soll-Vorschrift“ des § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU ist Ermessen nur dann eröffnet, wenn es sich um einen atypischen Sachverhalt handelt. Handelt es sich hingegen um einen typischen Fall, ist gar kein Ermessensspielraum eröffnet. Im typischen Fall beschränkt sich die Begründung auf den Hinweis, dass keine Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt vorliegen und deshalb nach den gesetzlichen Vorgaben zu entscheiden ist. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung zunächst darlegen, dass ein atypischer Sachverhalt vorliegt und der Ermessensspielraum damit eröffnet ist. Von einem besonders schweren Fall im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere in den folgenden Fällen auszugehen: wenn der Betroffene wiederholt das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegenüber der Ausländerbehörde oder anderen Behörden (z.B. Familienkasse; Jobcenter) vortäuscht. wenn der Betroffene auf der Grundlage des missbräuchlich erlangten Aufenthaltsrechts weitere erhebliche Rechtsverstöße begeht oder weitere Rechtsverstöße von erheblicher Bedeutung zeigen, dass auch in Zukunft keine rechtmäßige Ausübung des Freizügigkeitsrechts zu erwarten ist. wenn der Betroffene zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts eine Scheinehe eingegangen ist oder fälschlicherweise eine Vaterschaft anerkannt hat. Sollte ein besonders schwerer Fall nicht vorliegen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bei Täuschungshandlungen ein Wiedereinreiseverbot im Ermessenswege zu erlassen. Im Rahmen der Ermessensprüfung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So ist insbesondere im Rahmen des eröffneten Ermessens das öffentliche Interesse an einer Wiedereinreisesperre mit dem Dieses PDF wurde erstellt am: 11.03.2019 Seite 659 von 818