20190823
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Studienvorbereitende Sprachkurse Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses setzt voraus, dass der Antragsteller die für ausländische Studienbewerber geltenden Voraussetzungen nach § 16 Abs. 7 erfüllt und der Intensivsprachkurs zur Vorbereitung eines anerkannten Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch ausgerichtet ist, vgl. Nr. 16.1.2.1. VwV-AufenthG. Keine Studienvorbereitung in diesem Sinne liegt vor, bei einem Selbststudium, der Absolvierung von online-basierten Sprachprogrammen oder dem Besuch von anderen – nicht ausdrücklich auf den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch gerichteter – Sprachkursen. Allein der Umstand, dass ein Spracherwerb sich auch für den Hochschulbesuch als nützlich erweisen könnte, reicht für die Annahme einer Studienvorbereitung nicht aus. Zum Sprachkurs zum Erlernen einer Fremdsprache vgl. vorheriger „Merke“-Satz unter A.16.1.2. Soweit gemäß VAB A.16b.4. ein Zweckwechsel von einem Sprachaufenthalt nach § 16b Abs. 1 ohne Durchführung des Visumverfahrens direkt in einen Aufenthalt zur Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 1 möglich ist, wird hinsichtlich der zulässigen Dauer der Studienvorbereitung das Ermessen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes regelmäßig dahingehend ausgeübt, dass diese Zeiten des Sprachaufenthalts auf die Regeldauer der Studienvorbereitung von 2 Jahren angerechnet werden. ...weggefallen... 16.1.4. Der Nachweis der Sprachkenntnisse wird zur Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen von uns grundsätzlich nicht verlangt, da die Berliner Hochschulen einen solchen Nachweis bereits zur Bedingung für die Zulassung machen bzw. diese Sprachkenntnisse im Rahmen einer studienvorbereitenden Maßnahme zunächst erworben werden sollen. Abs. 1 S. 4 ist damit praktisch nicht von Bedeutung. 16.2. Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis 16.2.1 . Die Aufenthaltserlaubnis wird zum Zweck des Studiums und auch den studienvorbereitenden Maßnahmen (Pflichtpraktikum, Sprachkurs und Studienkolleg) i.S.v. Nr. 16.1.1.5 der AufenthG-VwV für mindestens ein Jahr erteilt. Bei der Ersterteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist eine Gültigkeit für weniger aber auch für mehr als zwei Jahre möglich. (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1, Nr. 16.1.1.5. der AufenthG-VwV). Zudem ist § 59 Abs. 4a AufenthV zu beachten und in allen Fällen des § 16 Abs. 1 stets ergänzend „Student“ einzutragen. 16.2.2. Steht das Studium in Zusammenhang mit einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen, ist die Aufenthaltserlaubnis darüber mit der Nebenbestimmung „Studium im Rahmen des Programms…“ unter Benennung des Programms oder der Vereinbarung zu versehen (z.B. „Studium im Rahmen des Programms IES Abroad“. Das BAMF als nationale Kontaktstelle nach § 91d für die REST-Richtlinie führt eine Datenbank zu den entsprechenden Programmen und Vereinbarungen. Eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende, die an einem solchen Programm teilnehmen oder auf Grund einer Vereinbarung ihrer Hochschulen hier studieren, wird grundsätzlich für die gesamte Studiendauer ausgestellt. Ist das Programm oder die Vereinbarung von Beginn an auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum als zwei Jahre zugeschnitten, soll die Aufenthaltserlaubnis für den konkreten Zeitraum erteilt werden. 16.2.3. frei 16.2.4. An die Stelle der bisherigen Ermessensentscheidung tritt mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2017 zum 01.08.2017 eine gebundene Entscheidung über die Verlängerung. Voraussetzung ist einerseits, dass noch kein Abschluss erworben wurde und andererseits, dass ein Studienabschluss noch in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann. Zu letzterem Punkt ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ergibt die Abwägung, ggf. unter Einbeziehung einer Studienprognose (vgl. 16.2.5.), dass keine Aussicht auf einen Studienabschluss in angemessener Zeit besteht, ist die Verlängerung zwingend zu versagen. Die in § 20c Abs. 1 und 2 normierten allgemeinen Ablehnungsgründe sind gleichfalls vor Erteilung oder Verlängerung zu prüfen, wobei insbesondere § 20 c Abs. 2 Nr. 5 – konkrete Anhaltspunkte, dass das Studium nicht Hauptzweck des Aufenthalts ist – erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen ist. Die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums ist grundsätzlich nur zu verlängern, wenn ausreichende Studienfortschritte vorliegen. und der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann (vgl. Nr. 16.1.1.6. der AufenthG-VwV). Ausreichende Studienfortschritte liegen regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer in dem jeweiligen Studiengang um nicht mehr als drei Bonus-Semester überschreitet (vgl. Nr. 16.1.1.7. der AufenthG-VwV). Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 121 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wird bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt, dass mit Ablauf der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis der oben beschriebene zeitliche Rahmen erreicht oder - ggf. erneut - überschritten wird, wird in das Etikett bzw. in das Zusatzblatt der „Zur Verlängerung zu Studienzwecken ist eine Studienprognose erforderlich.“ eingetragen. 16.2.5. Satz 5 setzt Art. 21 Abs. 3 der REST-RL in nationales Recht um. Um eine sachgerechte Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sicherzustellen, kann die Bildungseinrichtung bei der Frage, ob ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt, noch Studienfortschritte erzielt werden und daher das Studium in angemessener Zeit noch abgeschlossen werden kann, beteiligt werden. Vor dem Hintergrund des unverändert geltenden § 87 Abs. 1, der Bildungseinrichtungen wie Hochschulen von Übermittlungspflichten ausnimmt, sind Studienprognosen nach wie vor vorrangig über den ausländischen Studierenden zu verlangen. Ihn trifft eine Mitwirkungspflicht, § 82 Abs. 1 S. 3. In Einzelfällen kann eine Studienprognose bereits dann gefordert werden, wenn aufgrund der bisherigen Leistungen bzw. des Studienverlaufs Zweifel bestehen, dass das Studium innerhalb des oben genannten Zeitrahmens (durchschnittliche Studiendauer + 3 Bonussemester) abgeschlossen werden kann. Eine weitere Verlängerung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden den ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums trotz Überschreitens der oben beschriebenen Frist (z.B. anhand erkennbarer Studienfortschritte wie Leistungspunkte in B.A. und M.A. Studiengängen, Teilnahme an Prüfungen und Pflichtpraktika) nachvollziehbar bescheinigt sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums in Semestern angibt. Wird eine diesen Anforderungen genügende und von der Ausländerbehörde geforderte Studienprognose nicht vorgelegt, ist die Voraussetzung eines Studienabschlusses in angemessener Zeit nicht nachgewiesen und wirkt bei der Abwägung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Lasten des Studenten. Die Vorlage einer Studienprognose, die Studienfortschritte bescheinigt, ohne dass hieraus ein ordnungsgemäßer Verlauf erkennbar wäre, reicht für die Verlängerung ebenso nicht aus. Eine beliebige Studienprognose gelten zu lassen, ergibt sich weder aus der VwV-AufenthG des Bundes, die auf einen ordnungsgemäßen Verlauf insgesamt und nicht nur für die Zukunft abstellt, noch würde eine solche Wertung der unterschiedlichen Dauer verschiedener Studiengänge sowie der Verkürzung der Studiengänge durch die Einführung von Bachelor- und Masterabschlüssen ausreichend Rechnung tragen. Insofern ist bei der Prüfung der Studienprognose, ob diese tatsächlich einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowohl die Dauer und Art des Studiums als auch die individuelle Situation des ausländischen Studierenden zu berücksichtigen. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium ohne erkennbare Studienfortschritte betrieben wurde, ist die beantragte Verlängerung i.d.R. abzulehnen. Besteht allerdings ein besonderes öffentliches Interesse am erfolgreichen Studienabschluss oder kann der Student eine besondere Härte nachweisen, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Gleiches gilt, wenn der Studienabschluss voraussichtlich innerhalb eines Jahres erreicht wird und das aktuelle Studienverhalten den Studienabschluss innerhalb dieses Zeitraumes konkret erwarten lässt. Merke: Zur Verfahrenserleichterung und aus Gründen der Verwaltungseffizienz kann die entsprechende Studienprognose in einem formalisierten Verfahren und bei einem positiven Votum ohne gesonderte Begründung abgegeben werden. Lediglich in den Fällen, in denen keine positive Prognose möglich ist, wird die Prognose zur Ermöglichung einer qualifizierten Versagung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begründet. Den wissenschaftlichen Institutionen ist freigestellt, das Formular „Studienprognose“ zu verwenden (LABO 4328). Andere Studienprognosen sind zu akzeptieren, wenn sie Aussagen zu den o.g. relevanten Sachverhalten beinhalten. Die frühere Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Vertrauensschutz auf eine Verlängerung über eine ordnungsgemäße Studiendauer hinaus zu rechtfertigen. Von Ausländern, denen der Aufenthalt allein zu Ausbildungszwecken gestattet worden ist, darf auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig die Rückkehr in ihre Heimat verlangt werden, wenn sie ihre Ausbildung bzw. ihr Studium nicht in angemessener Frist abschließen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2009 - OVG 2 S 1.09 - u.a. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 24.01.1994, InfAuslR 1994, S. 182; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - OVG 11 S 19.09 - mit dem zusätzlichen Hinweis, dass etwa auch eine während des Studiums betriebene Familiengründung das Erfordernis des angemessenen Zeitraumes im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4, letzter Hlbs. nicht beseitigt). 16.3. Erwerbstätigkeit 16.3.1.1. Beschäftigung allgemein Die in § 16 Abs. 3 getroffene Regelung über die Ausübung einer Beschäftigung gilt nur für die in § 16 Abs. 1 , Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 geregelten Konstellationen. ...weggefallen... Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 6 S. 2 und S. 3 sowie Abs. 7 S. 3. Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit berechtigt von Gesetzes wegen zur Beschäftigung an bis zu 120 Arbeitstagen oder 240 halben Arbeitstagen pro Jahr. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 122 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr . Dies gilt im Übrigen auch in allen sonstigen Fällen und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr der ausländische Student zur Aufnahme des Studiums eingereist ist bzw. das Studium beendet. Es ist keine Anteilsberechnung erforderlich, sofern der Aufenthaltstitel nicht das gesamte Kalenderjahr abdeckt. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z.B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde . Auf den Grund, warum nicht gearbeitet wurde, kommt es dabei nicht an. Deshalb werden auch bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage nicht angerechnet. Über die Zeiten der erfolgten Beschäftigung ist durch den Arbeitgeber in geeigneter Weise ein Nachweis zu führen. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt. Nachtschichten von maximal 8 Stunden gelten als ein Beschäftigungstag. Studenten, die von dieser kraft Gesetzes eröffneten Möglichkeit der Beschäftigung Gebrauch machen, gehören nicht dem regulären Arbeitsmarkt an. Es besteht kein Anspruch auf die Zustimmung für die Fortsetzung der Beschäftigung (§ 35 Abs. 5 BeschV). ...weggefallen... Beschäftigung für Studienbewerber ...weggefallen... Siehe A.16.7. 16.3.1.2. studentische Nebentätigkeiten Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutoren in Wohnheimen der Studentenwerke, Tätigkeiten in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Asten und des World University Service) beschränken. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten soll die Hochschule beteiligt werden. Bei der Auslegung des Begriffs der „ studentischen Nebentätigkeit“ (§ 16 Abs. 3 S.1) sollte großzügig verfahren werden. Erfasst wird nicht nur die „klassische“ wissenschaftliche Hilfskraft. Auch Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder von Promotionsstudenten als wissenschaftliche Mitarbeiter (Promovierende, die als Studierende immatrikuliert sind, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit), sind hierunter zu fassen. Liegt dagegen ein Arbeitsvertrag bzw. eine Aufnahmevereinbarung zwischen dem Leiter des Forschungsprojekts und einem sonstigen Promovierenden (Promovierender, der nicht als Student immatrikuliert ist) vor, so ist ...weggefallen... eine AE nach § 20 Abs. 1 zu erteilen, so auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Keine studentischen Nebentätigkeiten sind allerdings Beschäftigungen beim Studentenwerk, die keinen eigentlichen Bezug zum Studium haben. Hier ist etwa an Hilfstätigkeiten in der Mensa o.ä. zu denken. Diese Tätigkeit wäre auf 120 ganze oder 240 halbe Tage beschränkt. 16.3.1.3. Praktika und Hospitationen Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen nach § 15 Nr. 2 BeschV keine Beschäftigung i.S.v. § 16 Abs. 3. Sie werden entsprechend nicht auf die Beschäftigungszeit von 120/240-Tagen angerechnet. Arbeitet ein Student bei einer Firma während seines Studiums im Rahmen der erlaubten 120 Tage und möchte nun bei dieser Firma zusätzlich auch ein Pflichtpraktikum ableisten, so ist dies ohne weiteres möglich, ohne dass die Zeit des Praktikums auf die 120 Tage angerechnet wird. Da das Praktikum zustimmungsfrei möglich ist (Rechtsgedanke des § 15 Nr. 2' BeschV), ist auch eine Vorsprache vor Beginn des Praktikums bei gültiger Aufenthaltserlaubnis – etwa zur Aufnahme einer Nebenbestimmung im Sinne von "Praktikum erlaubt…" -entbehrlich. Sonstige empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden, kommen als zustimmungspflichtige Beschäftigungen in Betracht (zur Möglichkeit für Studierende und Absolventen aus-ländischer Hochschulen einen Titel gem. § 17 AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 4 bzw. 6 BeschV erhalten zu können, vgl. B.BeschV.15.). Hospitationen bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Hospitation ist kein Beschäftigungsverhältnis und ist gekennzeichnet durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Aufschluss kann der Praktikums-/ Hospitationsvertrag geben (vgl. A.2.2.). 16.3.1.4. selbstständige Tätigkeit Die selbstständige Tätigkeit bei Aufenthaltserlaubnissen gem. § 16 ist gem. § 21 Abs. 6 neuer Fassung wie bisher grundsätzlich mit der Auflage „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 123 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin auszuschließen. Sie kann im Einzelfall in Fällen des § 16 Abs. 1, 6 Nr. 1 und 9 für bestimmte selbstständige Tätigkeiten ermöglicht werden. Dies gilt insbesondere, wenn an der Tätigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, etwa weil der Ausländer bei öffentlichen Stellen als Sprachmittler für seltene oder besonders stark nachgefragte Sprachen (z. B. Arabisch, Serbokroatisch) eingesetzt werden soll oder eine selbstständige Tätigkeit für Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Einrichtungen im caritativen Bereich während des Studiums beabsichtigt ist. Dasselbe gilt in Fällen, in denen die Studienordnung die Durchführung einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Studiums vorsieht oder die selbständige Tätigkeit einen unmittelbaren Zusammenhang zu Studieninhalten erkennen lässt. Dies kann insbesondere in Fällen von Studierenden mit künstlerischer Fachrichtung vorliegen, da Künstler regelmäßig nur auf freiberuflicher Basis erwerbstätig werden. Für die vorgenannten Fälle wird die selbständige Tätigkeit durch Änderung der Nebenbestimmung in „Selbständige Tätigkeit als…. bei …..“ gestattet. Bezüglich der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit von Ehegatten ausländischer Studenten vgl. A.27.5. 16.3.2. Ausnahmen während der Studienvorbereitung Für Ausländer in studienvorbereitenden Maßnahmen gilt die 120-Tage-Regelung gemäß Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. mit der Maßgabe, dass im ersten Aufenthaltsjahr eine Erwerbstätigkeit bis zu dieser Höchstgrenze nur während der Ferienzeit erlaubt ist. Da generell auf das Kalenderjahr abzustellen ist, gilt als erstes Aufenthaltsjahr dasjenige Jahr, in welchem dem Betroffenen erstmals im Inland die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienvorbereitung erteilt worden ist. Erfolgt z.B. die Ersterteilung im März 2012, entfallen die Einschränkungen des Abs. 3 Satz 2 bereits am 01.01.2013. Bei der Ersterteilung (!!!) der Erlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen ist bzgl. der Erwerbstätigkeit auf einem Zusatzblatt zum Etikett folgendes einzutragen: „Beschäftigung im Kalenderjahr der Erteilung nur während der Ferienzeit erlaubt. Danach Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet." Dies dient insbesondere einer zügigen Absolvierung der studienvorbereitenden Maßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen sein sollen. Im ersten Kalenderjahr ist die Beschäftigung nur während der Ferienzeit der Sprachschule - nicht während der Semesterferien - erlaubt. Diese Beschränkung gilt damit nicht für Studenten, die ohne studienvorbereitende Maßnahmen unmittelbar nach der Einreise das Studium aufnehmen. Aufenthaltszeiten der Studienbewerbung werden nicht auf die Jahresfrist bei der Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 3. S. 2 angerechnet. 16.4. Wechsel des Aufenthaltszwecks/Niederlassungserlaubnis 16.4.0. Seit der Neuregelung des Zweckwechselverbots im Rahmen des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2017 zum 01.08.2017 wird zwischen Antragstellern während des Studiums, nach Studienabbruch und nach erfolgreichem Abschluss des Studiums unterschieden. Es gilt kein generelles Wechselverbot (mehr). 16.4.1. Zweckwechsel nach erfolgreichem Abschluss des Studiums Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung des Absatzes 4 Satz 1 zum Ausdruck, dass hochqualifizierten Ausländern mit deutschem Hochschulabschluss die Chance eröffnet werden muss, sich in Deutschland auch zu einem anderen Zweck als des Vollzeitstudiums weiter aufzuhalten. In der Regel wird dies ein Wechsel in eine Erwerbstätigkeit sein. Ein direkter Wechsel in jeden Aufenthaltstitel, auch des Abschnitts 4 des AufenthG, ist grundsätzlich zuzulassen. Die Regelung zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes in Absatz 5 bleibt daneben bestehen, vgl. A.16.5. Wurde ein Studium ordnungsgemäß betrieben und abgeschlossen, ist die Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Neben den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 wird ein erfolgreicher Abschluss des Studiums vorausgesetzt. Das Studium ist als erfolgreich abgeschlossen anzusehen, wenn der für den absolvierten Studiengang in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene akademische Grad nachweislich durch die Hochschule verliehen wurde (z.B. Master of Science). Ein bereits zu Studienbeginn vorhandener Studienabschluss, z.B. als Bachelor in einem Master-Studiengang, erfüllt nicht die Voraussetzung aus Satz 1. Merke: Da die Studienvorbereitung nach dem Gesetzeswortlaut Bestandteil des Studiums ist (§ 16 Abs. 1 S. 2), kommt ein Zweckwechsel grundsätzlich erst nach Abschluss des Studiums in Betracht, nicht aber bereits nach erfolgreichem Abschluss der Studienvorbereitung oder nach Durchführung eines studienvorbereitenden Sprachkurses. Zu den Ausnahmen vgl. 16.4.2 und 16.4.3. 16.4.2. Zweckwechsel ohne erfolgreichen Abschluss des Studiums § 16 Abs. 4 S. 2 wird dem Bedürfnis gerecht, nach Abbruch des Studiums in eine qualifizierte Berufsausbildung wechseln zu Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 124 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin können. Neben dem Wechsel in die betriebliche Berufsausbildung (§ 17) wird auch der Wechsel zu den in § 16b Absatz 2 genannten Fällen erlaubt, sofern es sich um einen sogenannten Engpassberuf handelt. Der Wortlaut des § 16b Abs. 2, wonach der Schulbesuch einer qualifizierten Berufsausbildung dienen muss bedarf der Auslegung. Nach richtiger Auffassung sind von dieser Regelung nur solche Schulbesuche umfasst, die unmittelbar zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Dies trifft insbesondere auf verschiedene Berufsausbildungen im Pflegebereich zu, die vorwiegend in schulischer Form mit Praktikumsphasen erfolgen. Für den Regelfall, dass durch den Studienabbruch die auflösende Bedingung eintritt, beachte A.12.2.1.2. Die Aufenthaltserlaubnis ist erloschen. Wird die Berufsausbildung aufgenommen, ist dabei eine Frist von 3 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Beantragung des Zweckwechsels und tatsächlichen Beginn der Ausbildung unschädlich. Betriebliche Berufsausbildungen beginnen regelmäßig zum 1.3. und 1.9. des Jahres. Schulische Berufsausbildungen orientieren sich grundsätzlich an den Schuljahren. Sollte ein Ausbildungsverhältnis weiter in der Zukunft beginnen und die Aufenthaltserlaubnis durch Abbruch des Studiums bereits erloschen oder durch Ablauf ungültig geworden sein, soll diese Lücke nicht durch Ausstellen einer Fiktionsbescheinigung geschlossen werden. In diesen Fällen ist der Aufenthalt grundsätzlich zu versagen und die Antragsteller auf das Visumsverfahren zu verweisen. Merke: Der Gesetzgeber wollte Studenten, die trotz aller Bemühungen ihr Studium abbrechen müssen, den Weg in einige besonders gefragte Berufsausbildungen ermöglichen, nicht jedoch jedem Studenten, dessen Studium erfolglos verläuft, einen niederschwelligen Aufenthalt ermöglichen. Davon abweichende Anträge, in denen der Ausbildungsbeginn mehr als 3 Monate in der Zukunft liegt, sollen nur in Ausnahmefällen positiv entschieden werden. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn dem Studenten nach ordnungsgemäßem Studium im letzten Semester wider Erwarten doch kein erfolgreicher Studienabschluss gelungen ist. Wurde die Berufsausbildung bereits aufgenommen, muss dies erlaubt geschehen sein. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf nicht nachträglich durch Zulassen des Zweckwechsels honoriert werden. Der Nachweis über eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung ist durch die Vorlage des Ausbildungsvertrages zu führen, wobei in letzterem Fall die zuständige Kammer auf dem Ausbildungsvertrag bereits dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle nach § 34 BBiG; BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.) bestätigt haben muss. Der Wechsel ist darüber hinaus nur in Berufe möglich, die die Bundesagentur für Arbeit als Engpassberufe festgestellt und mit der sogenannten Positivliste ( B.BeschV.6.) veröffentlicht hat. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Beantragung des Zweckwechsels aktuelle Stand der Positivliste, die halbjährlich durch die Bundesagentur aktualisiert wird. Die Positivliste unterscheidet zwei Anforderungsniveaus. Das Anforderungsniveau 2 – Fachkraft - entspricht einer fachlich ausgerichteten Tätigkeit, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt. Dem Anforderungsniveau 3 – Spezialist - werden Berufe zugeordnet, deren Ausübung Spezialkenntnisse und Spezialfertigkeiten erfordern, die üblicherweise eine Meister- oder Technikerausbildung bzw. einen gleichwertigen Fachschul- oder Hochschulabschluss voraussetzen, so dass insoweit keine Ausbildung im Sinne von Satz 2 in Betracht kommt. Während dies für betriebliche Ausbildungen die Bundesagentur prüft, obliegt in Fällen der schulischen Ausbildung die Prüfung der Ausländerbehörde. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die gewünschte Berufsausbildung dem Anforderungsniveau 2 – Fachkraft – zugeordnet ist. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liegt im Ermessen der Behörde. Wille des Gesetzgebers für diese Regelung war offenkundig die Gewinnung von Fachkräften unterhalb eines Studienabschlusses. Liegen auch die Regelerteilungsvoraussetzungen vor, soll darum der Wechsel in der Regel zugelassen werden. Andere Wechsel des Aufenthaltszwecks sind nur möglich, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. 16.4.3. Zweckwechsel während des Studiums In den Fällen des § 16 Abs. 1 ist in der Regel während des Studiums ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ausgeschlossen, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 Abs. 4 Satz 3). Letzteres gilt auch in den Fällen, in denen die Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 125 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht, wenn der Betroffene im Rahmen des § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel (z.B. nach § 18 i.V.m. § 26 BeschV) im Bundesgebiet einholen kann (so Nr. 16.2.3 AufenthG- VwV). Merke: Macht ein Ausländer während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 geltend, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und beantragt er die Erteilung einer AE nach Abschnitt 4, ohne gem. § 41 Abs. 1 AufenthV privilegiert zu sein, so ist dies grundsätzlich ausgeschlossen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 Satz 3, welcher einen Zweckwechsel nur bei einem atypischen Einzelfall (Regel-Ausnahmefälle oder Anspruch) zulässt. Etwas anderes gilt für eine AE zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wenn der Ausländer über eine entsprechende Qualifikation in Form eines Bachelor-Abschlusses o.ä. verfügt. Wenn die Aufenthaltserlaubnis zustimmungsfrei erteilt werden kann oder die Arbeitsagentur zugestimmt hat, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 möglich. Auf eine Ausreise kann in diesen Fällen gem. § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV verzichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Arbeitsplatzsuche abgelaufen ist, da die Aufenthaltserlaubnis mit Antragstellung nach § 81 Abs. 4 fort gilt. Bezüglich des Wechsels in eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Abs. 1 oder 5 zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gilt der gleiche Maßstab. Problematisch ist, dass vermehrt Ausländer mit Studentenvisa einreisen, die kein ordnungsgemäßes Studium betreiben, sondern kurz nach der Einreise gem. § 21 eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ein Wechsel kommt hier gemäß § 16 Abs. 4 regelmäßig nicht in Betracht. 16.4.3.1. Studiengangwechsel Ein Studiengangwechsel ist zuzulassen, wenn bei Gesamtbetrachtung des bisherigen Studienverlaufs davon auszugehen ist, dass ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Dies gilt für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung). Wird ein Studium ordnungsgemäß betrieben und abgeschlossen, ist die Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es ist allein maßgeblich, dass das Studium ordnungsgemäß betrieben wird. 16.4.3.2. zulässige Schwerpunktverlagerung Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine stets zulässige Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden, oder wenn aus organisatorischen, das Studium betreffenden Gründen (z.B. Aufnahme nur zum Wintersemester) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase die Aufnahme des angestrebten Studiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist allein maßgeblich, ob weiterhin ein Studienabschluss in angemessenem Zeitraum erreicht werden kann. 16.4.3.3. zulässiges Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium Nach Nr. 16.0.5 und 16.2.7 der AufenthG-VwV umfasst der Zweck des Studiums auch ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium), eine Promotion, eine Habilitation und praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind (§ 15 Nr. 2 BeschV). Nur die sonstige Aufnahme eines zweiten Studiums oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Soweit für dieses zweite Studium eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 erteilt werden kann, ist diese Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 126 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der in A.16.4.3 niedergelegten Verfahrenspraxis zu verlängern. Grundsätzlich wird allerdings zur Vermeidung von Missbrauch die Nebenbestimmung „Erlischt m. Studienende an einer staatl. anerk. Hochschule ohne HS-Abschluss“ verfügt. 16.4.4. Ausschluss der Niederlassungserlaubnis Während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 darf keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (siehe auch Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 9 Satz 5). Sodann sind die Zeiten allerdings im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 anrechenbar (beachte A.9.4.3.), wenn zwischenzeitlich ein Zweckwechsel vollzogen und etwa eine AE nach § 18 erteilt wurde. 16.5. Verlängerung der AE nach Abschluss des Studiums 16.5.0. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung des Absatzes 5 zum Ausdruck, dass hochqualifizierten Ausländern nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Bundesgebiet im Sinne des § 16 Abs. 1 die Chance eröffnet werden muss, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Dies gilt sowohl für deutsche als auch für ausländische im Inland erworbene Hochschulabschlüsse. Die Dauer des Aufenthaltes von 18 Monaten dient dabei der Suche einer dem gerade erworbenen Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit. Jeder neue (vgl. A.16.5.1.3.) Abschluss löst erneut die Rechtsfolge des Absatzes 5 aus, d.h. die Frist von 18 Monaten gilt in vollem Umfang. 16.5.1.1. Anspruch Auf die Verlängerung nach erfolgreichem Abschluss des Studiums hat der Absolvent einen gesetzlichen Anspruch. Dies deckt sich mit Art. 25 Abs. 1 der REST-Richtlinie. Bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist Abs. 5 S. 1 grundsätzlich voll auszuschöpfen ("…bis zu"….) und ist die Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate zu verlängern. Merke: Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für das Studium, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Der Tag der Exmatrikulation ist dabei unerheblich. In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass dies das Datum der letzten Prüfung ist. Trägt der Betroffene vor, dass dies nach der für ihn geltenden Studien- und Prüfungsordnung ein späterer Zeitpunkt –etwa das Datum der schriftlichen Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung und des Prüfungsergebnisses ist – so ist der Betroffene insofern nachweispflichtig. 16.5.1.2. Voraussetzungen Mindestvoraussetzung für eine positive Entscheidung nach § 16 Abs. 5 ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums. Angemessen ist nur ein Arbeitsplatz, der den Abschluss eines Studiums im Regelfall voraussetzt. Dabei ist die Fachrichtung des Studiums bzw. die Branche, in der die Tätigkeit erfolgen soll, unerheblich. So kann etwa auch die Tätigkeit als Geschäftskundenberater einer Bank durch einen Sprachwissenschaftler wahrgenommen werden. Nach Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums kann zum Zwecke der Suche eines Referendariatsplatzes oder der Überbrückung von Wartezeiten eine Erlaubnis nach § 16 Abs. 5 erteilt werden (vgl. zum Verfahren der anschließenden Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 unter A.39.1.). Ein Nachweis über entsprechende Bemühungen zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes (Vorlage von Bewerbungen etc.) darf frühestens 3 Monate nach der Ersterteilung verlangt werden (vgl. Art. 25 Abs. 7 REST-RL). Aus verwaltungspraktischen Gründen ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis daher – anders als bisher – unabhängig von nachgewiesenen Bemühungen zur Arbeitssuche im Regelfall auf 18 Monate festzulegen. Ist der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses bei der Erstvorsprache nicht möglich, ist ggf. eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 auszustellen (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Eine zwischenzeitlich ausgestellte Fiktionsbescheinigung wird nicht auf die 18-Monatsfrist des Satzes 1 angerechnet. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 127 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 16.5.1.3. Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck Wird nach dem Abschluss des Studiums zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt, kommt die Erteilung nach § 16 Abs. 5 später nicht mehr in Betracht. § 16 Abs. 5 will die Arbeitsplatzsuche direkt nach dem Abschluss eines Studiums ermöglichen, nicht aber jedem Ausländer, der in Deutschland ein Studium abgeschlossen hat, für 18 Monate die Gelegenheit geben, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt einen Arbeitsplatz zu suchen. So ist die Erteilung einer AE nach § 16 Abs. 5 z.B. auch dann ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums eine AE nach § 16 Abs. 1 für ein Zweitstudium oder eine Promotion erteilt, diese(s) aber nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Umgekehrt ist ein Wechsel vom § 16 Abs. 5 zurück in § 16 Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich. 16.5.2. Erwerbstätigkeit Soweit die AE zur Arbeitsplatzsuche erteilt wird, ist jede Form der Erwerbstätigkeit – auch die selbstständige Tätigkeit – gem. § 16 Abs. 5 S. 2 gestattet. Der Titel ist daher zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet" zu versehen. 16.5.3. Ausschluss der Niederlassungserlaubnis Während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. § 16 Abs. 5 S. 3 stellt dies ausdrücklich klar. 16.6. Bedingte Zulassung und Teilzeitstudium Über den Anwendungsbereich der REST-Richtlinie hinausgehende Fallgruppen werden u.a. in § 16 Abs. 6 geregelt. Anders als in Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 steht die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Rahmen des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob offensichtliche Zweifel daran bestehen, dass der Ausländer das angestrebte Studium erfolgreich aufnehmen und abschließen wird (Studierfähigkeit). Maßgeblich hierfür sind vor allem bisherige Leistungen. 16.6.1.1a-b.bedingte Zulassung Hat die Ausbildungseinrichtung den Ausländer bereits zum Vollzeitstudium zugelassen, diese jedoch mit einer Bedingung verknüpft, kommt nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 6, nicht jedoch nach Absatz 1 in Betracht. Die Zulassung zum Vollzeitstudium unter einer Bedingung, die nicht auf die Teilnahme an einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist, kann zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 6 Nr. 1a) führen. Hiervon sind insbesondere Fälle erfasst, in denen die Zulassung zu einem Masterstudium unter der Bedingung steht, dass die Urkunde über den Bachelorabschluss nachgereicht wird, weil sich die Bachelorarbeit noch in der Korrektur befindet. Eine Ermessensregelung ist zudem in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1b) für die Fälle aufgenommen, in denen die Ausbildungseinrichtung einen Ausländer bedingt zu einem Vollzeitstudium zulässt, die Zulassung jedoch unter die Bedingung stellt, dass der Ausländer zuvor den Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung nachweist und der Ausländer diesen Nachweis (noch) nicht erbringen kann. In der Ermessenabwägung in den Fällen des Absatzes 6 Nr. 1 Buchstaben a) und b) wird insbesondere berücksichtigt, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bedingt zulassende Ausbildungseinrichtung das individuelle Leistungsvermögen des Ausländers für die Durchführung des von ihr angebotenen Bildungsprogramms nicht hinreichend geprüft hat. Eine Aufenthaltserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt, wenn begründete erhebliche Zweifel an der Studierfähigkeit des Ausländers bestehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 128 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Im Etikett ist als Rechtsgrundlage einheitlich § 16 Abs. 6 einzutragen. Die Aufenthaltserlaubnis soll zunächst für nicht mehr als 1 Jahr erteilt werden. Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer auch durch eine Stellungnahme der Ausbildungseinrichtung nachweist, dass die bedingte Zulassung fortbesteht und eine unbedingte Zulassung noch erreicht werden kann. Wird zur Verlängerung eine unbedingte Zulassung vorgelegt, ist der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 in der Regel zuzulassen (siehe oben A.16.1.). In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1a) und 1b) sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden und ist der Betroffene folglich wie ein Titelinhaber gem. § 16 Abs. 1 zu behandeln. 16.6.1.1c. Teilzeitstudium Der Gesetzgeber lässt mit § 16 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 c ausdrücklich ein Teilzeitstudium zu. Der gleichzeitig geforderte Hauptaufenthaltszweck des Studiums, der bislang ein Vollzeitstudium voraussetzte, ist entsprechend zu modifizieren. Die Erteilung und Verlängerung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist lediglich zu Gunsten des Teilzeitstudenten auszuüben, wenn der Umfang des Teilzeitstudiums mindestens 50% des Vollzeitstudienganges erreicht, keine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt wird, es sich um ein Präsenzstudium handelt neben der Zulassung durch seine Ausbildungseinrichtung zum Teilzeitstudium auch eine vom Fachberater unterschriebene individuelle Studienverlaufsplanung vorgelegt wird, durch das Teilzeitstudium die in Nr.: 16.2.7. VwV-AufenthG geregelte Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren voraussichtlich nicht überschritten wird und nicht zusätzlich ein weiteres Teilzeitstudium absolviert wird. Bei einem Teilzeitstudium an einer privaten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung ist zusätzlich zu prüfen, ob ein Grund für ein Teilzeitstudium analog § 22 Abs. 4 BerlHG vorliegt: wenn Studenten und Studentinnen berufstätig sind, zur Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren, zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes, wenn eine Behinderung ein Teilzeitstudium erforderlich macht, während einer Schwangerschaft, während der Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks Berlin, aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, ist das Ermessen in der Regel negativ auszuüben. Im Etikett ist als Rechtsgrundlage einheitlich § 16 Abs. 6 einzutragen. Die Aufenthaltserlaubnis soll zunächst für mindestens 1 Jahr erteilt werden. Die Ausbildungseinrichtungen werden in der Regel von einem vorübergehenden Abschnitt von zunächst 2 Semestern ausgehen. Eine großzügige Verlängerung kommt solange in Betracht, wie der Ausländer nachweisen kann, dass das ordnungsgemäße Teilzeitstudium weiterhin seinen Hauptaufenthaltszweck darstellt (s.o.). Hinsichtlich der Ausführungen zum ordnungsgemäßen Studium sowie zum angemessenen Zeitraum für einen Studienabschluss in VAB A.16.2.4. gelten keine Besonderheiten. Wird zur Verlängerung eine Rückkehr zum Vollzeitstudium nachgewiesen, ist der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 in der Regel zuzulassen (vgl. A.16.1.). Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 129 von 822
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1c) sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden und ist der Betroffene folglich wie ein Titelinhaber gem. § 16 Abs. 1 zu behandeln. 16.6.1.2. Studienvorbereitende Sprachkurse ohne Zulassung Der Fall, dass noch keine Zulassung durch die Hochschule vorliegt und zunächst ein studienvorbereitender Sprachkurs besucht werden soll, wird in Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 geregelt. Kein Fall von Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 liegt dagegen vor, wenn für die Aufnahme des Studiums allein noch hinreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen. Diese Fälle sind von § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 erfasst, wenn Sprachkenntnisse noch erworben werden sollen, aber eine Zulassungsentscheidung bereits ergangen ist. Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 wurden Sprachkurse ohne Zulassung aus Absatz 1 herausgelöst. Damit einhergehend ändert sich der Zugang zur Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung in den Ferienzeiten der Sprachschulen (nicht Semesterferien), unabhängig von der Dauer des Sprachkurses und der Aufenthaltserlaubnis. Im Etikett ist als Rechtsgrundlage einheitlich § 16 Abs. 6 einzutragen. Die Aufenthaltserlaubnis soll für bis zu 2 Jahren erteilt werden, wenn trotz der im Vergleich zu anderen Studenten eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten keine Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung bestehen. Anderenfalls ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 1 Jahr zu erteilen und bei nachgewiesenen Fortschritten im Spracherwerb sowie gesichertem Lebensunterhalt für ein weiteres Jahr zu verlängern. Eine Gesamtaufenthaltsdauer von 2 Jahren zu diesem Zweck soll nur im Ausnahmefall überschritten werden, vgl. Nr. 16.0.6. VwV-AufenthG. Wird zur Verlängerung eine Zulassung der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen, ist der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 in der Regel zuzulassen (vgl. A.16.1.). Aufenthalte nach § 16 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 finden keine Anrechnung auf die Zeiten der studienvorbereitenden Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 3. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 sind gleichfalls die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Bei dem fehlenden Verweis auf Absatz 3 handelt sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Die Interessenlage ist bei Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbar. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der Nebenbestimmung "Beschäftigung im Kalenderjahr der Erteilung nur während der Ferienzeit erlaubt. Danach Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet." zu versehen. 16.6.1.3. Studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 wird erstmals das studienvorbereitende betriebliche Praktikum mit unter § 16 subsumiert. Der Anwendungsbereich der Norm in Absatz 6 S. 1 Nr. 3 unterscheidet sich im Wesentlichen von den Pflichtpraktika im Sinne des Abs. 1 S. 2 dadurch, dass hierunter ausschließlich Praktika vor Beginn des Studiums und vor Zulassung des Ausländers zum Studium fallen (vgl. A.16.1.1.2.). Als Nachweis ist der Praktikumsvertrag ausreichend. Eine Zustimmung der Bundesagentur entfällt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind gleichfalls die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Bei dem fehlenden Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019 Seite 130 von 822