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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin es, dem Bundesamt den Wortlaut unserer Entscheidung mitzuteilen. So wird der andere Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er den in seinem Staat daueraufenthaltsberechtigten Betroffenen ausweist. Eine Möglichkeit des anderen Staates die Rücknahme des Ausländers zu verweigern, folgt daraus nicht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 22 Abs. 2 S. 2 der Daueraufenthalts- Richtlinie. Ist die Unterrichtung über die Abschiebungsandrohung erfolgt, so ist eine weitere Unterrichtung nach Durchführung der Abschiebung ausweislich des Wortlautes des § 91 c Abs. 3 entbehrlich.              Die Unterrichtung obliegt dem die Abschiebungsandrohung erlassenden Bereich. 91.c.4. § 91 c Abs. 4 S. 1 regelt für die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3, dass jeweils die Personalien des Ausländers anzugeben sind. Dies sind gem. § 91 e Nr. 1 Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland. Bei Mitteilung einer Abschiebungsandrohung und nur in diesen Fällen, sind auch die o.g. Daten der Familienangehörigen des Betroffenen zu nennen, wenn auch diese ausreispflichtig sind und ihnen die Abschiebung angedroht wurde. 91c.5. § 91 Abs. 5 regelt die Kommunikation in den Fällen, in denen ein anderer Anwenderstaat der Daueraufenthalts- Richtlinie uns vor einer Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge konsultiert. Ist ausweislich der Ausländerakte nichts ersichtlich was für oder gegen die Rückführung in das Bundesgebiet oder einen anderen Staat spricht oder sonstige Umstände aus der Akte hervorgehen, dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des anderen Staates von Bedeutung sein können, so ist dem Bundesamt unter Bezugnahme auf die Anfrage jeweils mitzuteilen, dass hier keine sachdienlichen Angaben gemacht werden können. Können dagegen Angaben gemacht werden, so sind auch die Personalien (§ 91 c Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 91 e Nr. 1) anzugeben. Mitteilungen über aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die nach der Gesetzesbegründung allein dem anlassbezogenen Abgleich der ausländerrechtlichen Bestandsdaten dienen sollen, können regelmäßig unterbleiben. 91c.5a.- c. § 91c Abs. 5 a – c dienen der Umsetzung der in Art. 1 Nr. 4 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 8 Abs. 4 -6 der geänderten Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Konsultationspflichten zwischen den Mitgliedstaaten. Normadressat ist allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 91c.6. § 91 c Abs. 6 schafft die Grundlage dafür, dass die zuständige Ausländerbehörde von den dort genannten, durch die Richtlinie vorgesehenen Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kenntnis erhält. Mitteilungen bzgl. der Erteilung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU werden zum Anlass genommen, dass Erlöschen der Erlaubnis Daueraufenthalt- EG gem. § 51 Abs. 9 Nr. 5 festzustellen und das AusReg sowie das AZR entsprechend zu korrigieren. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                Seite 505 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91d A.91d. Auskünfte zu Durchführung der Richtlinie 2016/801/EU (RiLiUmsG2017, 27.02.2019) 91d.0. Die Überschrift wurde mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2017 den neuen Aufgaben der Nationalen Kontaktstelle (BAMF Referat 72C) nach der REST-Richtlinie angepasst. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden in diesem Zusammenhang zu den Absätzen 3 und 4. 91d.1. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 der REST-Richtlinie. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Nationale Kontaktstelle nimmt alle Anträge und Mitteilungen über die kurzfristige Mobilität von Forschern und Studenten aus europäischen Mitgliedstaaten vor ihrer Einreise nach Deutschland entgegen, prüft diese auf Vollständigkeit und übersetzt sie ggf. auf Deutsch. Soll das Studium oder die Forschung in Berlin fortgesetzt werden, leitet das Bundesamt Mitteilungen über die kurzfristige Mobilität an IV B 2 weiter. 91d.2. Adressat der Regelung ist das BAMF. 91d.3. Frei 91d.4. Auskunftsersuchen der Ausländerbehörde an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten im Rahmen von Entscheidungen nach der REST-Richtlinie sind an die Nationale Kontaktstelle des BAMF (NKS REST, Referat 72C, E-Mail: rest@bamf.bund.de) zu richten. 91d.5. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 2 der REST-Richtlinie. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sorgt für den Informationsaustausch mit den Behörden in anderen Mitgliedstaaten sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union. Beim Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten geht es vor allem um den Austausch der Informationen, die für die Durchführung der Wechsel zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten erforderlich sind. § 91d Absatz 5 sieht dazu vor, dass das BAMF die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats über Ablehnungen nach § 16a und § 20a sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20b informiert. Die dafür nötigen Angaben bezieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus einer entsprechenden Mitteilung der Ausländerbehörde. Der Nationalen Kontaktstelle des BAMF ist mitzuteilen, dass entweder • nach Eingang der nach Absatz 1 weitergeleiteten Mitteilung das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Rahmen der kurzfristigen Mobilität für Forscher oder Studenten fristgerecht abgelehnt wurde oder • über einen nach Absatz 2 weitergeleiteten Antrag zu § 20b positiv entschieden wurde. Zum Inhalt der Mitteilung gehört auch in jedem Fall das Datum der Entscheidung. Die Übermittlung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an das BAMF wird dagegen nicht gefordert. Ein automatisierter Datenaustausch über das AZR zum BAMF findet derzeit hierzu nicht statt. 91d.6. Absatz 6 sieht vor, dass das BAMF die Behörden des anderen Mitgliedstaats über den Widerruf, die Rücknahme, die Nicht-Verlängerung oder die nachträgliche Verkürzung der Erteilungsdauer bei Aufenthaltstiteln nach § 16 Absatz 1, § 17b, § 18d oder § 20 informiert, wenn sich der Inhaber des deutschen Aufenthaltstitels bekanntermaßen in diesem Mitgliedstaat aufhält. Die dafür nötigen Angaben bezieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus einer entsprechenden Mitteilung der Ausländerbehörde. Liegen keine Erkenntnisse über den Aufenthalt des Betroffenen in einem Mitgliedstaat vor, unterbleibt jede Mitteilung. Der Nationalen Kontaktstelle des BAMF ist mitzuteilen, dass entweder eine der vorgenannten Aufenthaltserlaubnisse • nach § 52 widerrufen, • nach § 48 VwVfG zurückgenommen, • nach § 8 Abs. 1 nicht verlängert oder • nach § 7 Abs. 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wurde. Zum Inhalt der Mitteilung gehört auch in jedem Fall das Datum der Entscheidung. Die Übermittlung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an das BAMF wird dagegen nicht gefordert. Ein automatisierter Datenaustausch mittels des AZR zum BAMF findet hierzu nicht statt. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                 Seite 506 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91e A.91e. Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen (2. ÄndG) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                         Seite 507 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91f A.91f. Auskünfte zur Durchführung der Hochqualifiziertenrichtlinie (HQRLUmsG, 04.05.2015) 91f.0. Der § 91f regelt die nach der Hochqualifizierten-Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier nationale Kontaktstelle und leitet die Informationen der Ausländerbehörden weiter bzw. nimmt Informationen für die Ausländerbehörden in Empfang. Wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Anwenderstaat die Blaue Karte EU erteilt wurde, muss die Ausländerbehörde Berlin dem BAMF Folgendes mitteilen: 1. Die Verlängerung einer Blauen Karte EU nach § 19 a Abs. 1 2. Die Versagung eines Antrags auf Verlängerung einer Blauen Karte EU nach § 19a 3. Die Aufhebung einer Blauen Karte EU nach § 19 a Abs. 1 4. Die Absicht oder Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Wird erstmals eine Blaue Karte EU erteilt, ist dies kein übermittlungspflichtiger Tatbestand. Für die Übermittlungspflicht steht in Ausreg der Formbrief "BAMF Mitteilung nach § 91f (Blaue Karte)" zur Verfügung, der in den maßgeblichen Meldesachverhalten an das BAMF zu faxen ist (Fax: +499119434007). Im Falle der Verlängerung der Blauen Karte erfolgt die Übermittlung mit Aushändigung der Blauen Karte. Ist ein Ausländer im Besitz einer von uns ausgestellten Blauen Karte EU, werden wir ent-sprechend durch das Bundesamt unterrichtet. 91f.1.1. bis 91f.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                 Seite 508 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91g A.91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU ( RiLiUmsG 2017, 27.02.2019 ) 91g.0. D er § 91g regelt die im Rahmen des unternehmensinternen Transfers zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. 91g.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier nationale Kontaktstelle und nimmt die Anträge und Mitteilungen für den Wechsel von unternehmensintern Transferierten zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten vor ihrer Einreise entgegen und sorgt für den Informationsaustausch zwischen den im Bundesgebiet zuständigen Behörden und den Behörden in anderen Mitgliedstaaten sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union (vgl. insofern zum Verfahren A.19.c.0). 91g.2. frei 91g.3. Soweit die im Datenbestand des AZR gespeicherten Sachverhalte für die Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaates über die Mobilität im Rahmen der ICT-Richtlinie nicht genügen, erteilt die Ausländerbehörde auf Ersuchen des BAMF diesem die gewünschten Auskünfte aus der Ausländerakte. 91g.4. Auskunftsersuchen der Ausländerbehörde an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten im Rahmen von Entscheidungen nach der ICT-Richtlinie sind an die nationale Kontaktstelle des BAMF (NKS ICT, Referat 72C, E-Mail: ict@bamf.bund.de ) zu richten. 91g.5. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, dem BAMF folgende Sachverhalte mitzuteilen. 1. den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder die nachträgliche Verkürzung einer ICT-Karte nach § 19b 2. Ablehnung einer kurzfristigen Mobilität nach § 19 c 3. Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19 d Die Mitteilungspflicht umfasst Art und Datum der Entscheidung. Die Übermittlung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an das BAMF ist nicht erforderlich. Ein automatisierter Datenaustausch über das AZR zum BAMF findet derzeit hierzu nicht statt. 91g.6. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                Seite 509 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 95 Inhaltsverzeichnis A.95. Strafvorschriften ............................................................................................................................................................... 510 ( 22.02.2019, 2. ÄndGAusreisepflicht) ............................................................................................................................... 510 95.1.1. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 ............................................................................................................................... 510 95.1.2. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 ................................................................................................................................ 510 95.1.7. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 7 ................................................................................................................................ 510 95.1a. Zur unerlaubten selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. ..................................................................................................................................................... 511 95.2.1. Zuwiderhandlungen gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot ........................................................................... 511 95.2.1a. Zuwiderhandlungen gegen das richterlich angeordnete Tragen einer Fußfessel ................................................ 511 95.2.2.1. Erschleichen einer Duldung ................................................................................................................................ 511 95.2.2.2. Erschleichen eines Titels .................................................................................................................................... 512 95.2.2.3. Falsche Angaben ggü. einer Auslandsvertretung ............................................................................................... 513 95.4. Einbehaltung von Dokumenten ................................................................................................................................. 513 A.95. Strafvorschriften ( 22.02.2019, 2. ÄndGAusreisepflicht ) 95.1.1. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Eine Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 wg. Verstoßes gegen die Passpflicht ist nur gegeben, wenn der Ausländer keinen Anspruch auf Erteilung eines Ausweisersatzes hat (vgl. § 48 Abs. 2), d.h. wenn er ein Dokument seines Heimatstaates in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. auch Hailbronner, AuslR, Rn. 9 zu 95 AufenthG mit zutreffendem Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerfG zur Strafbarkeit eines Aufenthaltes ohne Duldung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2). Ist ein Ausländer etwa in Besitz einer Duldung auf Ausweisersatz, steht dies der Annahme eines strafbaren Verstoßes gegen die Passpflicht mithin entgegen. Etwas anderes gilt für die Duldung auf Trägervordruck. Hier geht die Ausländerbehörde in der Regel davon aus, dass der Ausländer sich in zumutbarer Weise ein Dokument seines Heimatstaates beschaffen könnte. 95.1.2. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 Die Straftatbestandsvoraussetzung der nicht gewährten oder abgelaufenen Ausreisefrist wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (sog. Richtlinienumsetzungsgesetz) eingefügt. Bei der Änderung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 58 Abs. 1, der zufolge der Lauf der Ausreisefrist die verwaltungsrechtliche Vollziehbarkeit der Ausreisefrist nicht berührt. Um zu vermeiden, dass eine Strafbarkeit bereits mit Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eintritt, auch wenn dem Ausländer eine gleichzeitig laufende Ausreisefrist gesetzt wurde, wurde deren Ablauf als zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung aufgenommen. Im Ergebnis bleibt hierdurch der bisherige Umfang der Strafbarkeit unverändert . Eine Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 wg. eines Aufenthaltes ohne Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ist nur gegeben, wenn der Ausländer keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Ansonsten hätte es schließlich die Ausländerbehörde in der Hand, einen Ausländer durch rechtswidrige Verweigerung der Duldung in die Strafbarkeit zu treiben (vgl. BVerfG vom 06.03.2003, DVBl. 2003, 662). Diese Rechtsprechung lässt sich keinesfalls auf den illegalen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel übertragen. Das bedeutet: Besitzt ein Ausländer keine Duldung und hat er auch keinen Anspruch darauf, kann er der Strafbarkeit nicht entgegenhalten, dass er einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthalstitels hätte (vgl. Hailbronner, AuslR, Rn. 7 zu § 95 AufenthG). 95.1.3. Zu beachten ist, dass für Personen, die durch ARB 1/80 gem. § 4 Abs. 1 S. 1 privilegiert sind, eine Anwendung des Straftatbestands der unerlaubten Einreise nicht in Betracht kommt. Für diese gilt § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1. 95.1.4. frei 95.1.5. Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift betrifft ausschließlich die in § 49 Abs. 2, 1. Alternative bezeichneten Angaben gegenüber der Ausländerbehörde und nicht die in § 49 Abs. 2, 2. Alternative genannten Erklärungen, die von der Heimatvertretung gefordert werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Strafvorschrift, der aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes auch keiner erweiterten Auslegung zugänglich ist. 95.1.6. bis 95.1.6a. frei 95.1.7. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 7 Das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfordert weder eine Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet ist, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen (BGH vom 05.07.2011 - 3 StR 87/11). § 95 Abs. 1 Nr. 7 umfasst dabei sowohl den wiederholten Verstoß gegen die räumliche Beschränkung geduldeten Aufenthalts gem. § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 b wie auch den Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                                                                            Seite 510 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wiederholten Verstoß gegen eine nachträglich aus den Gründen des § 61 Abs. 1c angeordnete Beschränkung. Ein mehrmaliger Verstoß liegt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann vor, wenn jeweils einmal gegen die gesetzliche und die angeordnete räumliche Beschränkung verstoßen wird. 95.1.8. frei 95.1a. Zur unerlaubten selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. § 95 enthält einen Straftatbestand für die unerlaubte selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. Die Ungleichbehandlung mit Inhabern nationaler Titel oder Positivstaatern, die bei unerlaubter Beschäftigung lediglich den Bußgeldtatbestand des § 404 Abs.2 Nr. 4 SGB III erfüllen, ist vom Gesetzgeber gewollt. Schengen-Visa-Pflichtige haben keine Integrationsperspektive und müssen vielmehr bei der Visumbeantragung ausdrücklich erklären, in der Bundesrepublik keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Da der Schengen-Besitzstand zwingend einen aufhebenden Verwaltungsakt vorschreibt, stellt der Tatbestand des § 95 Abs. 1a einen Aufhebungsgrund nach Art. 34 Abs. 2 des Visakodex dar, d.h. mit der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt eines Inhabers eines Schengenbesuchsvisums anders als beim Positivstaater nicht unerlaubt, damit kommt z.B. eine Inhaftnahme nur zum Zweck der Vorbereitung der Ausweisung, nicht aber zur Sicherung der Abschiebung in Betracht. Ist das Schengenvisum abgelaufen ohne wegen rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 81 Abs. 4 fortzugelten oder hält sich der Ausländer sonst unerlaubt im Bundesgebiet auf, erfüllt die unerlaubte Erwerbstätigkeit ebenfalls nur den Bußgeldtatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III. Hier kommt eine Ausweisung nur wegen der Straftat des unerlaubten Aufenthalts unter den Voraussetzungen von § 95 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht. 95.2.1. Zuwiderhandlungen gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot § 95 Abs. 2 Nr. 1 lit. a stellt die Wiedereinreise in das Bundesgebiet entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuwider, unter Strafe. Das gleiche gilt nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 lit. b für ein Verbleiben im Bundesgebiet. Befolgt der Betreffende seine vollziehbare Ausreisepflicht durch einen Verbleib im Bundesgebiet nicht, so ist der Tatbestand nur bei einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 6 S. 1 oder Abs. 7 S. 1 erfüllt. In Betracht kommt in den Fällen des § 11 Abs. 1 ohne Ausreise aber eine Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG. Befolgt der Betreffende seine vollziehbare Ausreisepflicht durch einen Verbleib im Bundesgebiet nicht, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. In Betracht kommt in diesen Fällen aber eine Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG. 95.2.1a. Zuwiderhandlungen gegen das richterlich angeordnete Tragen einer Fußfessel Die mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht eingeführte Strafvorschrift stellt die Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 56a (etwa durch Entfernen oder Manipulation der richterlich angeordneten Fußfessel) unter Strafe. Für die Strafverfolgung bedarf es eines entsprechenden Antrages (Anzeige) der hierzu nach Landesrecht bestimmten Stelle (derzeit noch nicht bestimmt, vgl. dazu A.56a.0.). 95.2.2.1. Erschleichen einer Duldung Täuschungshandlungen zur Erlangung einer Duldung fallen mit dem 2. ÄndG wieder unter § 95 Abs. 2 Nr. 2. Nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht kommt zusätzlich eine Strafanzeige nach § 156 StGB - Falsche Versicherung an Eides Statt – in Betracht (s.u.). Immer dann, wenn einem Ausländer, dessen Duldung bisher den Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet. (§ 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG)" bzw. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ oder dessen GÜB die entsprechenden Einträge enthält eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ist zu prüfen, ob der Ausländer als Volljähriger zuvor unrichtige oder unvollständige Angaben machte oder benutzte, um für sich oder einen anderen eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung der Duldung abzuwenden. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die AE-Erteilung auf neu hinzugetretene Umstände zurückzuführen ist, die die Ursächlichkeit der mangelnden Mitwirkung des Betroffenen für das Abschiebungshindernis entfallen lassen (z.B. ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, die Geburt eines deutschen Kindes oder einer Eheschließung oder eine Härtefallentscheidung nach § 23a). Auch die nachträgliche hinreichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach vorheriger Verweigerung oder Unterdrückung stellt einen solchen Umstand dar. Ist jedoch keine Belehrung nach den §§ 48, 49 , 60b aktenkundig, besteht i.d.R. keine ausreichende Grundlage für eine Strafanzeige. Eine bewusste und vorsätzliche Täuschung, in der Regel über die Angaben zu Alter, Identität oder Staatsangehörigkeit, kann in einem solchen Fall kaum nachgewiesen werden. Bei einem Ausländer, dessen Duldung in der Vergangenheit den Zusatz nach § 60b Abs. 1 S. 1 "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" trug und der zur Glaubhaftmachung der Erfüllung seiner besonderen Passbeschaffungspflicht eine Versicherung an Eides Statt abgab, ist bei konkreten Anhaltspunkten zu prüfen, ob der Ausländer als Volljähriger eine solche Versicherung falsch abgab (§ 156 StGB). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die AE-Erteilung, insbesondere nach § 25 Abs. 5 (vgl. A.25.5.), auf neu hinzugetretene Umstände zurückzuführen ist, die den Schluss nahelegen, dass entgegen der Versicherung an Eides Statt der besonderen Passbeschaffungspflicht seinerzeit doch nicht durch Vornahme aller zumutbaren Handlungen nachgekommen worden war. Ist jedoch keine Belehrung nach dem § 60b Abs. 3 S. 2 aktenkundig, besteht i.d.R. keine ausreichende Grundlage für eine Strafanzeige. Eine bewusste und vorsätzliche falsche Versicherung, in der Regel über die Angaben zu den vorgenommenen Handlungen zur Passbeschaffung, kann in einem solchen Fall kaum nachgewiesen werden. Geht die Prüfung zu Lasten des Ausländers aus, ist nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                     Seite 511 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 25.01.2017 Strafanzeige zu stellen. Dafür steht das Schreiben „ Strafanzeige“ zur Verfügung. Zur Frage, ob zusätzlich eine Mitteilung an die Leistungsbehörden gemäß § 90 AufenthG erfolgen muss, vgl. A.90.3.2.3. Ob die Tat(-en) verjährt ist, prüfen grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden. Fälle, in denen die Tat vor mehr als 5 Jahren – zumeist durch Aufdeckung der Identität - beendet wurde, bleiben unbeanzeigt. Stellt der Ausländer einen Antrag auf Erteilung eines Titels, ist die Entscheidung über den Antrag im Regelfall gem. § 79 Abs. 2 ...weggefallen... bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Des Weiteren ist das Einstellungsschreiben der Staatsanwaltschaft an den Bereich IVP zur Prüfung und ggf. Erklärung einer Gegenvorstellung abzugeben. 95.2.2.2. Erschleichen eines Titels Geht die Prüfung zu Lasten des Ausländers aus, ist nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 25.01.2017 Strafanzeige zu stellen. Dafür steht das Schreiben „ Strafanzeige“ zur Verfügung. Zur Frage, ob zusätzlich eine Mitteilung an die Leistungsbehörden gemäß § 90 AufenthG erfolgen muss, vgl. A.90.3.2.3. Ob die Tat(-en) verjährt ist, prüfen grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden. Fälle, in denen die Tat vor mehr als 5 Jahren – zumeist durch Aufdeckung der Identität - beendet wurde, bleiben unbeanzeigt. Stellt der Ausländer einen Antrag auf Erteilung eines Titels, ist die Entscheidung über den Antrag im Regelfall gem. § 79 Abs. 2 ...weggefallen... bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Des Weiteren ist das Einstellungsschreiben der Staatsanwaltschaft an den Bereich IV P zur Prüfung und ggf. Erklärung einer Gegenvorstellung abzugeben. Wie das OVG in einer Entscheidung zu § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG – entspricht § 95 Abs. 2 Nr. 2 – klargestellt hat, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes – Erschleichen eines Titels durch Falschangaben – unerheblich, ob die Angaben für die Erteilung des Titels ursächlich gewesen sind. Ein Ausländer macht sich damit auch strafbar – und setzt einen Ausweisungsgrund – wenn er der Ausländerbehörde gegenüber falsche Angaben macht, um sich einen Titel zu erschleichen, ihm aber auf Grund anderer Umstände ein Titel zu erteilen ist (OVG vom 17.06.2005 – OVG 3 N 221.03). Praktisch wird dies insbesondere für die Fälle, in denen ein Ausländer wahrheitswidrig und absichtlich zur Erlangung eines Titels nach §§ 28, 30 angibt, er habe sich mit einem deutschen Staatsangehörigen oder Ausländer mit verfestigtem Status verheiratet oder führe mit ihm – noch immer – eine eheliche Lebensgemeinschaft. Es besteht auch dann einen Ausweisungsgrund nach § 54 Abs. 2 Nr. 9, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung aus anderen Gründen ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Nach der Entscheidung des OVG ist die Ausländerbehörde auch bei Beantragung der Verlängerung einer AE oder NE im Rahmen des Ehegattennachzugs nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass hier auch ggf. ein Titel nach § 9 oder § 31 in Betracht kommt, wenn die Eheleute getrennt wären (Beratungspflicht gem. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 25 VwVfG). Zunächst ist der Ausländer gem. § 82 Abs. 1 verpflichtet, seine persönlichen Belange geltend zu machen, soweit es nicht offenkundige oder bekannte Umstände betrifft. Erst dann besteht auch Veranlassung andere Rechtsvorschriften zu prüfen. Wird der Umstand einer wahrheitswidrigen Angabe – etwa durch anderslautende übereinstimmende Angaben der Eheleute in einem Scheidungsverfahren – bekannt, so gilt Folgendes: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Eheleute im Scheidungsverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Trägt der Betroffene vor, er habe im Scheidungsverfahren zur Beschleunigung desselben wahrheitswidrige Angaben gemacht, so hat er das Weiterbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu belegen und ist hierauf hinzuweisen (§ 82 Abs. 1). Es ist sodann einzelfallbezogen zu prüfen. Steht zu unserer Überzeugung fest, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 vorliegt, und besitzt der Betroffene auf Grund dieser Täuschungshandlung eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2, so besteht regelmäßig der besondere Ausweisungsschutz des § 55 Abs. 1 Nr. 1. Hier ist die Niederlassungserlaubnis vor der Ausweisung mit Wirkung für die Vergangenheit gem. § 48 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG zurückzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der NE eine AE etwa nach § 31 oder § 18 hätte erhalten oder beanspruchen können. Ihm ist dann auch keine AE gem. § 31 oder einer anderen Vorschrift zu erteilen. Auf § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 wird verwiesen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der NE gem. § 28 Abs. 2 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 bzw. § 19 oder § 21 Abs. 4 S. 2 erfüllt hätte. Hier sollte vom Ermessen des § 48 Abs. 1 VwVfG zugunsten des Betroffenen Gebrauch gemacht werden, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung nachweist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der NE zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung vorlagen und noch vorliegen oder dies offenkundig oder bekannt ist. Auch hier gilt § 82 Abs. 1. Die Neufassung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung stellt auch Täuschungshandlungen, die darauf abzielen, das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung eines Aufenthaltstitels abzuwenden, unter Strafe. Dies schließt falsche Angaben im Verwaltungsverfahren zur Abwendung einer Ausweisung (bspw. durch Vorlage unrichtiger Arbeitsunterlagen oder Behauptung tatsächlich nicht bestehender familiärer Verbindung (aufenthaltsrechtliche Schutzehe)) mit ein. Zur Feststellung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Bei der Anzeigenerstellung ist aber zu beachten, dass strafbare Handlungen erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes tatbestandlich möglich sind (vgl. § 2 Abs. 1 StGB). Bei einem Ausländer, der zur Glaubhaftmachung der Erfüllung seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b eine Versicherung an Eides Statt abgab und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach § 25 Abs. 5; vgl. A.25.5.) ist, nun einen Aufenthaltstitel auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, die Geburt eines Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                 Seite 512 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin deutschen Kindes oder einer Eheschließung oder eine Härtefallentscheidung nach § 23a) beantragt, ist bei konkreten Anhaltspunkten zu prüfen, ob der Ausländer als Volljähriger eine solche Versicherung falsch abgab (§ 156 StGB). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der AE-Erteilung die Versicherung an Eides Statt als Mittel der Glaubhaftmachung zu Grunde lag, nunmehr neu hinzugetretene Umstände jedoch den Schluss nahelegen, dass entgegen der Versicherung an Eides Statt der besonderen Passbeschaffungspflicht seinerzeit doch nicht durch Vornahme aller zumutbaren Handlungen nachgekommen worden war. Ist jedoch keine Belehrung nach dem § 60b Abs. 3 S. 2 aktenkundig, besteht i.d.R. keine ausreichende Grundlage für eine Strafanzeige. Eine bewusste und vorsätzliche falsche Versicherung, in der Regel über die Angaben zu den vorgenommenen Handlungen zur Passbeschaffung, kann in einem solchen Fall kaum nachgewiesen werden. 95.2.2.3. Falsche Angaben ggü. einer Auslandsvertretung Macht ein Ausländer ausschließlich gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung oder gegenüber der Auslandvertretung eines anderen Schengenstaates falsche Angaben, wird damit der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenhtG nicht erfüllt, da das deutsche Strafrecht nur für im Inland begangene Taten gilt (§ 3 StGB) (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2007 - Ss 118/99). Für die ausländerbehördliche Praxis ist dies ohne Bedeutung, da das Aufenthaltsgesetz mit § 54 Abs. 2 Nr. 8a) einen Ermessensausweisungsgrund enthält, der unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit erfüllt wird. Darüber hinaus werden Falschangaben in der überwiegenden Zahl der Fälle nach der Einreise gegenüber der Ausländerbehörde wiederholt, so dass eine Straftat begangen und zusätzlich der Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt wird. 95.3. frei 95.4. Einbehaltung von Dokumenten Gem. § 48 Abs. 1 kann die ABH aus eigener Zuständigkeit auch vor Erlass eines versagenden Bescheides zur Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ...weggefallen... einen Pass oder Passersatz vorübergehend einbehalten (so Nr. 48.1.10.1 f. AufenthG- VwV). Das Einbehalten eines (potentiell gefälschten) Passes oder Passersatzes zum Zwecke der Strafanzeige bei den Ermittlungsbehörden stellt dagegen keine Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz dar. Das Einbehalten von Pässen wie von Passersatzpapieren bei einem Fälschungsverdacht aufgrund konkreter Tatsachen (Passfälschungsmerkmale) bis zur Abforderung durch die Ermittlungsbehörden ist auf § 38 Nr. 1 ASOG Berlin zu stützen. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Auch für die Sicherstellung von (potentiell gefälschten) ID-Karten, Urkunden (insb. Geburts- und Heiratsurkunden) und sonstigen Sachen ...weggefallen... kommen lediglich §§ 38-41 ASOG Bln in Betracht. ...weggefallen... Können die ...weggefallen... sicherzustellenden Sachen auch als mögliche Beweismittel in einem Strafverfahren von Bedeutung sein oder einer Einziehung unterliegen, ...weggefallen... sind vorrangig die Vorschriften der StPO zu prüfen. Dies dürfte in der Fallkonstellation, in der eine Straftat nach § 95 insbesondere nach Abs. 2 Nr. 2 im Raum steht, immer der Fall sein. Es bedarf also in solchen Fällen, in denen ...weggefallen... die fälschungsverdächtigen Gegenstände ...weggefallen... vom Betroffenen nicht freiwillig herausgegeben werden, gem. § 94 Abs. 2 StPO immer der Beschlagnahme, da zur Klärung, ob eine Urkundenfälschung vorliegt, nach Mitteilung des LKA immer die Originalurkunden benötigt werden. Im Falle der Weigerung können gegen ihn Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Nach § 98 Abs. 1 S. 1 StPO dürfen Beschlagnahmen nur durch den Richter und bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten, sprich den Polizeipräsidenten in Berlin, angeordnet werden. Auch § 95 Abs. 4 ändert hieran nichts. Nach dieser Vorschrift können zwar Aufenthalts- und Duldungsetiketten, Ausweisersatzdokumenten und Reiseausweise, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt worden sind, ebenso eingezogen werden wie gefälschte Pässe, Geburts- und Heiratsurkunden oder sonstige Dokumente, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 bestimmt oder gebraucht worden sind. Die Einziehung eines solchen Dokuments ist allerdings als mögliche Rechtsfolge einer Straftat eine Strafe oder Sicherungsmaßnahme, die durch Strafurteil oder ausnahmsweise in einem selbständigen strafgerichtlichen Verfahren erfolgt (vgl. Nr. 95.4. AufenthG- VwV; §§ 74 f. StGB, § 430 ff. StPO). Ein Einbehalten dieser Dokumente im Vorfeld ist wiederum nur im Wege der Beschlagnahme gem. § 111 b Abs. 1 S 1 i.V.m. § 111 c St PO möglich, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen. 95.5 . frei 95.6. Gemäß § 95 Abs. 6 sind Einreise und Aufenthalt mit einem aufgrund Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch Täuschung erschlichenen Aufenthaltstitel ebenso strafbar wie der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel. Kollusion ist das betrügerische Zusammenwirken eines Trägers öffentlicher Gewalt mit dem Ausländer. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                   Seite 513 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 96 A.96. Einschleusen von Ausländern frei Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019       Seite 514 von 822
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