20190823

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 29a D.29a. Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung (AsylVfBeschlG) 29a.1.    frei 29a.2.    Sichere Herkunftsstaaten sind (Stand 01.11.2015): Ghana, Senegal, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Kosovo, Albanien, Mazedonien' 29a.2a   bis 29a.3.   frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                    Seite 702 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 30 D.30. Offensichtlich unbegründete Asylanträge ( QualRiLiUmsG; IntG ) 30.1.     Mit Stellung eines Asylantrages wird immer nicht nur die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt, sondern auch die Zuerkennung internationalen Schutzes, was nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch den subsidiären Schutz umfasst. Die entspr. Ergänzung des Abs. 1 dient lediglich der Klarstellung. 30.2. Nach Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU können auch Gefahren im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen zur Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzes führen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3). Die Ablehnung eines Antrags auf Asyl oder auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet ist in diesen Fällen nicht (mehr) gerechtfertigt, der entsprechende Passus in § 30 Abs. 2 wurde daher mit dem QualRiLiUmsG zum 1.12.2013 gestrichen. 30. 3. bis 30.3.6. frei 30.3.7. Diese Regelung bringt eine erhebliche Verschärfung für die Asylanträge handlungsunfähiger Kinder, wenn die Anträge der Eltern zuvor unanfechtbar abgelehnt worden sind. Sie verfolgt den gleichen Zweck wie § 14a. Der Anreiz, Asylanträge für handlungsunfähige Kinder in der Hoffnung zu stellen, das Verfahren zu verzögern, soll genommen werden. 30.4. bis 30.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                  Seite 703 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 30a D.30a. Beschleunigte Verfahren, besondere Aufnahmeeinrichtung (Asylpaket II; IntG ) 30a.0.      Der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) eingeführte neue § 30a regelt das beschleunigte Asylverfahren für die in Abs. 1 näher bestimmten Personengruppen. Um die beschleunigten Verfahren durchführen zu können, bedarf es jeweils einer Vereinbarung zwischen dem Leiter des BAMF und der jeweiligen Landesregierung, in Berlin dem Senat bzw. dem zuständigen Senatsmitglied (vgl. § 5 Abs. 5). In Berlin ist eine solche besondere Aufnahmeeinrichtung noch nicht in Funktion. 30a.1. frei ' 30' a.2. Auf die Fälle, in denen das BAMF nicht innerhalb der Frist von einer Woche entscheidet und das Verfahren somit als Regelverfahren fortführt, findet Abs. 3 keine Anwendung. Für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ist in diesen Fällen allerdings § 47 Abs. 1a zu beachten ( vgl. D.47 ). 30a.3.        Für Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet und entschieden werden, gilt die Wohnverpflichtung in der besonderen Aufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Wohnverpflichtung gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder Abschiebung im Falle der Einstellung des Asylverfahrens sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 als unzulässig , nach § 29 a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder bei Asylfolgeanträgen, bei denen keine Gründe für eine Wiederaufnahme festgestellt werden (§ 71 Abs. 4). Mit dieser Regelung soll zum einen die Erreichbarkeit der Personen sichergestellt werden, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden. Zum anderen dient die Wohnverpflichtung dazu, eine raschere Beendigung des Aufenthalts unmittelbar aus der Aufnahmeeinrichtung heraus zu betreiben, wenn der Asylantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde. Das beschleunigte Verfahren gilt nicht für nach Berlin verteilte unbegleitete minderjährige Personen. Merke: Sofern die Durchführung des beschleunigten Verfahrens für eine bestimmte Personengruppe festgelegt ist, richtet sich die Verpflichtung, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, an den Asylantragsteller, der in diese Gruppe fällt, selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen (vgl. § 59a, § 61), reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung ankommt. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                    Seite 704 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 34 D.34. Abschiebungsandrohung ( 2. RiLiUmG; 14.12.2017 ) 34.1.1. § 34 Abs. 1 S. 1 zählt die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung auf. Dabei ist eine Abschiebungsandrohung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen. Da es sich aber um eine Soll-Vorschrift handelt, kann bei atypischen Fallgestaltungen, die der Beurteilung durch das BAMF unterliegen, eine Abschiebung trotz des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots in Betracht kommen. Merke: Das BAMF ist auch für die nachträgliche Ergänzung oder Konkretisierung einer Zielstaatsbestimmung einer nach § 34 Abs. 1 erlassenen Abschiebungsandrohung zuständig. Dies ist etwa der Fall, wenn das BAMF in seiner Abschiebungsandrohung zunächst keinen konkreten Zielstaat oder – mangels besseren Wissens oder Identitätstäuschung des Asylbewerbers – einen falschen Zielstaat benannt hat. Zum Hintergrund für die sachliche Zuständigkeit des BAMF bei einer notwendigen Änderung der Abschiebungsandrohung wird auf das anliegende Gutachten von IV P verwiesen. 34.1.2. frei 34.1.3 . Mit dem Verweis auf § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Gründe, die eine Verlängerung der Ausreisefrist erfordern können, i.d.R. nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BAMF sind (z.B. familiäre oder soziale Gründe, vgl. hierzu auch Art. 7 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie). Damit entscheidet sie Ausländerbehörde, ob die vom BAMF festgelegte Ausreisefrist zu verlängern ist. 34.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                Seite 705 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 34a D.34a. Abschiebungsanordnung ( AsylVfBeschlG; IntG ; 20.09.2016 ) 34a.0. Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) wurde insbesondere § 34a AsylVfG geändert. Normadressat ist das BAMF. Das BAMF erstellt im Rahmen von Rücküberstellungsfällen nach der Dublin-II- resp. Dublin-III- Verordnung (vgl. D.13.s.2. und 13.s.3. ) in allen Fällen, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist – d.h. sowohl in Asylantragsfällen als auch in Aufgriffsfällen – Bescheide, die mit einer Abschiebungsanordnung oder -androhung versehen sind. 34a.1. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt in eigener Zuständigkeit abschließend sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Dies gilt auch, wenn diese nach Erlass der Abschiebungsanordnung eintreten. Der Ausländerbehörde verbleibt daneben keine eigene Entscheidungskompetenz (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1975/14). Dies schließt die fehlende Befugnis zum Erlass einer Abschiebungsandrohung in diesen Fällen mit ein. Das gilt selbst dann, wenn das BAMF die Abschiebungsanordnung zwischenzeitlich aufgehoben hat. Denn aus der Formulierung „sobald feststeht“ in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG folgt, dass die Zuständigkeit und Möglichkeit einer nachträglichen Abschiebungsanordnung durch das BAMF erhalten bleibt. Insofern wäre daneben eine „Ersatzzuständigkeit“ der Ausländerbehörde systemwidrig (so: VG Berlin, Beschluss vom 03.08.2016 – 15 L 304.16). Dieses Ergebnis folgt nunmehr ausdrücklich auch aus § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG. Hiernach hat das BAMF in eigener Zuständigkeit eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn eine Abschiebungsanordnung derzeit nicht ergehen kann. Merke: Hebt das BAMF die Abschiebungsanordnung auf, weil es auf Grund eigener Prüfung davon ausgeht, dass die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) alsbald nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob das BAMF nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG n.F. eine Abschiebungsandrohung erlassen hat. Fehlt diese, ist das BAMF unserseits zu bitten, den bisherigen Bescheid um diese zu ergänzen. Ferner ist zu prüfen, ob die Gründe für die Aufhebung der Abschiebungsanordnung einen Duldungsgrund begründen. 34a.2. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. I n diesen Fällen ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung möglich. Überstellungen sind somit erst nach Eintritt der Vollziehbarkeit zulässig. Für den Vollzug ist immer die Vollziehbarkeitsanordnung durch das BAMF abzuwarten. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG sind zwar ebenfalls zulässig, haben aber keinen Einfluss auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                      Seite 706 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 36 D.36. Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und offensichtlicher Unbegründetheit (AsylVfBeschlG ; IntG ) Normadressat dieser Vorschrift ist das BAMF. Das BAMF erstellt in den Asylverfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit (z.B. im Fall des § 29a AsylG- sichere Herkunftsstaaten) Bescheide, die mit einer Abschiebungsandrohung versehen sind. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfaltet keine aufschiebende Wirkung; es kann aber einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung zulässig. Für den Vollzug ist immer die Vollziehbarkeitsanordnung durch das BAMF abzuwarten. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG sowie die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG sind zwar ebenfalls zulässig, haben aber keinen Einfluss auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                Seite 707 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 43 D.43. Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung (2. ÄndG, QualRiLiUmsG ) ... weggefallen ... Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019             Seite 708 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 47 D.47. Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen ( ÄndG Ausreisepflicht , 2. ÄndGAusreisepflicht ) 47.1.1.4. ...weggefallen.... Mit dem 2. Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurden die Regelungen zur Verpflichtung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, modifiziert. Danach ist wie folgt zu differenzieren (zu Personen aus sicheren Herkunftsstaaten vgl. 47.1a.). minderjährige Kinder, ihre Eltern bzw. andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen ledigen Geschwister: Nach S. 1 besteht für diese Personengruppe die Wohnverpflichtung bis zur Entscheidung des BAMF über den Asylantrag, im Falle der Ablehnung bis zur Ausreise, längstens jedoch bis zu sechs Monate. sonstige Ausländer, die nicht in die erste Personengruppe fallen und die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen: Nach S. 1 besteht für diese Personengruppe die Wohnverpflichtung bis zur Entscheidung des BAMF über den Asylantrag, im Falle der Ablehnung bis zur Ausreise, längstens jedoch bis zu 18 Monate. Die Höchstdauer von 18 Monaten gilt jedoch nicht, wenn der Ausländer einen der in S. 3 aufgeführten Tatbestände verwirklicht. 47.1.5. frei 47.1a. Trotz des Gesetzeswortlautes (bis zur Entscheidung über den Asylantrag) gilt für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat die Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig bis zur Ausreise . Dies ergibt sich eindeutig aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Verfahrensbeschleunigung: Bei Personen ohne flüchtlingsrechtlich relevanten Schutzbedarf soll eine abschließende und im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren sowie eine raschere Beendigung des Aufenthalts gewährleistet werden (vgl. klaren Wortlaut der Gesetzesbegründung BT Drs. 18/6185, S. 33f.). Für minderjährige Kinder aus einem sicheren Herkunftsstaat, ihre Eltern bzw. anderen Sorgeberechtigten sowie ihre volljährigen ledigen Geschwister gilt allerdings eine Wohnverpflichtung für längstens 6 Monate. 47.1b. Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wird den Ländern grds. die Möglichkeit eröffnet, für Asylbewerber ohne Bleibeperspektive eine bis zu zweijährige Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung vorzusehen. Damit soll insbesondere vermieden werden können, dass eine anstehende Aufenthaltsbeendigung durch einen nach dem Ende der Wohnverpflichtung erforderlichen Wohnortwechsel des Ausländers erschwert wird. Eine entsprechende Regelung besteht aber im Land Berlin nicht. Merke: Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich an den Asylantragsteller selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen (vgl. § 59a, § 61), reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ankommt. ...weggefallen... 47.2. bis 47.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                   Seite 709 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 51 Inhaltsverzeichnis D.51. Länderübergreifende Verteilung ..... 710 D.51.1.1. Aufnahmeeinrichtung ... 711 D.51.1.2. familiäre Gründe .......... 711 D.51.1.3. humanitäre Gründe ...... 712 D.51.2.2. Zuständigkeit ................ 713 D.51. Länderübergreifende Verteilung ( 21.03.2019; 20.06.2019) D.51.0. Grundsätzlich hat ein Ausländer im Asylverfahren keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2). Nach § 51 Abs. 1 ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 („auch“) folgt, dass die landesinterne Verteilung nach § 50 Vorrang vor der länderübergreifenden Verteilung im Sinne des § 51 Abs. 1 genießt und ist insbesondere bei Umverteilungsanträgen aus humanitären Gründen zu beachten. Kann der Umverteilung weder aus familiären noch humanitären Gründen zugestimmt werden, ist bei gesichertem Lebensunterhalt die Streichung der Wohnsitzauflage angezeigt (zur Wohnsitzauflage vgl. D.60.). D.51.0. 1. Die Entscheidung über den Umverteilungsantrag steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass den nachgewiesenen familiären oder humanitären Gründen „Rechnung zu tragen“ ist. Durch diese Formulierung bringt der Gesetzgeber zudem zum Ausdruck, dass dem Umverteilungsbegehren in der Regel zu entsprechen ist, soweit derartige Gründe tatsächlich vorliegen (vgl. u.a. Renner Ausländerrecht, Rn. 4 zu § 51 AsylG). Dem Asylbewerber ist während des laufenden Asylverfahrens ein Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar und daher könnten etwa familiäre Bindungen ohne eine solche Umverteilungsentscheidung gar nicht gelebt werden. Dies wäre wiederum mit den Wertungen von Art. 6 GG unvereinbar. Wird der Asylantrag dagegen offenkundig nur gestellt, um die Möglichkeit der Umverteilung etwa an Stelle eines Familienlebens im Heimatstaat zu eröffnen, liegt freilich ein atypischer Fall vor, der einer positiven Umverteilungsentscheidung selbst bei familiären Bindungen entgegensteht. D.51.0. 2. Eine länderübergreifende Verteilung setzt ein laufendes Asylverfahren nach einem Asylantrag im Sinne von § 14 voraus. Dass das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, muss der Antragsteller durch eine entsprechende Mitteilung seiner aktenhaltenden Ausländerbehörde belegen, aus der sich der Sachstand, die Beendigung der Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung und die Adresse des dortigen Verwaltungsgericht ergibt (zu Personen aus sicheren Herkunftsstaaten vgl. D 51.1.1.1.). D.51.0. 3. Begehrt ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender, der in einem anderen Bundesland unter Vormundschaft gestellt ist, über seinen Vormund den Zuzug nach Berlin, so gelten keine rechtlichen Besonderheiten. Anders als das Verteilverfahren nach § 42b SGB VIII im Verhältnis zu § 15a AufenthG stellt § 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII keine Spezialnorm dar, die das asylrechtliche Verfahren überlagert. Über den Antrag ist nach den üblichen Maßstäben zu entscheiden , sofern neben dem Antrag des Vormunds nicht zusätzlich ein positives Votum von SenBJF vorliegt (s. D.51.1.2.). Ausnahme: Wurde der Minderjährige durch SenBJF (in Unkenntnis der bestehenden Vormundschaft in einem anderen Bundesland) ohne Beteiligung der ABH Berlin bereits in Obhut genommen oder durch ein Berliner Gericht eine Vormundschaft in Berlin erwirkt, so erwächst hieraus auch eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde Berlin. Vorstehendes gilt auch bei einem unbegleiteten minderjährigen Geduldeten. D.51.0 . 4. Liegt lediglich ein Asylgesuch nach § 13 vor, kommt eine Umverteilung nicht in Betracht. Der Antragsteller kann sich gegen eine Verteilentscheidung verwaltungsgerichtlich – in Berlin gegen die Entscheidung des LAF – wehren. Reicht das LAF einen unbearbeiteten Antrag auf (Erst-)Verteilung nach § 45 AsylG weiter – häufig weil der Antragsteller nach Ablauf von 3 Monaten nicht mehr verpflichtet wird in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen -, ist der Antragsteller zur Vermeidung von Untätigkeitsklagen darüber formlos zu informieren, dass sein an das LAF gerichteter Antrag zuständigkeitshalber an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde und mit stillschweigendem Einverständnis das Schreiben inhaltlich nunmehr als Antrag nach § 51 AsylG zur länderübergreifenden Umverteilung gewertet wird. Die Frist aus § 75 VwGO beginnt mit Eingang des Schreibens am (Datum des Posteingangs) zu laufen. Eine Umverteilung kommt ebenso nicht (mehr) in Betracht, wenn das Asylverfahren mit einem positiven Bescheid des BAMF beendet wurde. Sofern keine Wohnsitzregelung nach § 12a oder § 12 Abs. 2 AufenthG gilt, ist der Antragsteller im Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                  Seite 710 von 822
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bundesgebiet freizügig und kann seinen Wohnsitz frei wählen. Besteht eine Wohnsitzregelung, sind im laufenden Asylverfahren gestellte Anträge nach § 51 nach Anerkennung der Betroffenen nicht als Anträge nach § 12a Abs. 5 AufenthG auszulegen. Für die Bearbeitung der Anträge nach § 51 ist die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde jeweils zuständig (sog. „Zuzugsbehörde“), für Anträge nach § 12a Abs. 5 AufenthG ausschließlich die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeit der Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (sog. „Wegzugsbehörde“). Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in § 59a Abs.1 bestimmten Zeitpunkt. Soweit nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Abschiebung nicht möglich ist und der Ausländer geduldet werden muss, kommt eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylG nicht mehr in Betracht, sondern es gelten die zu § 61 AufenthG entwickelten Grundsätze (vgl. A.61.). Der Umverteilungsantrag ist ...weggefallen... nicht als Zuzugsantrag umzudeuten. D.51.0. 5 . Sowohl für den Fall der Zustimmung als auch der Ablehnung sind Formschreiben zu benutzen. Im Fall der Ablehnung muss sich die Klage gegen unsere Behörde, jedoch vor dem für die aktenhaltende ABH zuständigen Verwaltungsgericht, richten. Denn im Umverteilungsverfahren handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, für die gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, und nicht das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden möchte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Februar 2006 – A 12 S 929/05 –, zitiert nach Juris). Im Fall der Zustimmung, gegen die gleichfalls der Rechtsbehelf der Klage möglich ist, ist wegen der Übernahme in die Berliner Zuständigkeit dagegen das Verwaltungsgericht Berlin zuständig. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, § 11. D.51.1.1. Aufnahmeeinrichtung Ein Asylbewerber kann erst dann auf Antrag umverteilt werden, wenn seine gesetzliche Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beendet ist. In der Regel endet die Pflicht nach sechs Wochen bzw. längstens nach 6 Monaten, § 47 Abs. 1. Für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gilt die Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig bis zur Ausreise. Es ist hier kein praktischer Fall ersichtlich, in dem eine Umverteilung in Betracht kommt. Bei Asylanträgen vor dem 01.09.2015 ist jedoch zu prüfen, ob die Wohnverpflichtung bereits erloschen ist. Merke: Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich an den Asylantragsteller selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also wie hier gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen, reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ankommt. D.51.1.2. familiäre Gründe Eine Zustimmung ist in den Fällen zu erteilen, in denen der länderübergreifende Wohnortwechsel der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft (beachte auch A.27.2. ) mit einem der Familienangehörigen im selben Haushalt dient. Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 sind nicht nur Ehegatten und deren minderjährige ledige Kinder. Einbezogen sind auch der alleinstehende Elternteil, die Adoptiveltern und Pflegeeltern. Darüber hinaus gelten nach Art. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/33/EU auch solche Erwachsene als Familienangehörige, z.B. entferntere Verwandte eines unbegleiteten ...weggefallen... m inderjährigen Ausländers (UMA) , wenn und soweit ihnen von einem deutschen Familiengericht die (vorübergehende) Personensorge übertragen wurde. ...weggefallen... Der Beziehung zwischen entfernteren Verwandten mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin und einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer ...weggefallen... ist, auch ohne Entscheidung eines deutschen Familiengerichts durch Umverteilung Rechnung zu tragen, wenn neben dem nachvollziehbar begründeten Antrag des Vormunds zusätzlich eine begründete Stellungnahme von SenBJF vorliegt, die den Antrag stützt. Ein nachvollziehbar begründeter Antrag und eine entsprechende Stellungnahme von SenBJF liegen insbesondere dann vor, wenn besondere familiäre Gründe (etwa der/die einzige enge Verwandte lebt in Berlin) dargelegt werden und auch erläutert wird, weshalb die Umverteilung nach Berlin und nicht in den Wohnort des UMA erfolgen soll (s.o. D.51.0.3.). Den Nachweis über die Familienzugehörigkeit muss der Antragsteller im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht gem. § 15 erbringen. Da die Erbringung eines entsprechenden Nachweises unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) bzw. ihrem Vormund nicht immer möglich ist, kann ausnahmsweise die Glaubhaftmachung gegenüber SenBJF genügen, sofern dies in der Stellungnahme der Senatsverwaltung festgehalten ist. Auf den aufenthaltsrechtlichen Status des betroffenen Familienangehörigen, zu dem der Asylbewerber umverteilt werden möchte, kommt es grundsätzlich nicht an. So ist z.B. auch die Umverteilung zu einem allein wegen Passlosigkeit geduldeten Familienangehörigen zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft am beantragten Umverteilungsort zu ermöglichen. Damit kommt den o.g. Familienangehörigen faktisch ein Wahlrecht ihres Wohnortes zu. Ein atypischer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn ein Familienteil an seinem Wohnort erwerbstätig ist und der andere Teil nicht. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an sparsamer Haushaltsführung und ist es den Betroffenen zuzumuten, Wohnsitz an dem Ort zu nehmen, in dem geringere Sozialleistungen entstehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 23.08.2019                                                                   Seite 711 von 822
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