20190708
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nach dem bis zum 31.07.2015 geltenden Recht stellte die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (§ 25 Abs. 5) eine partielle Aufhebung der Sperrfrist aus der Ausweisung/Abschiebung dar (vgl. dazu Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 08.11.2016 – OVG 3 S 84.16 – und Urteil des BVerwG vom 04.09.2007 – 1 C 43.06-). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung zum 01.08.2015 lebt die ursprüngliche Sperrfrist nicht wieder auf. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen vor dem 01.08.2015 bereits eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 entgegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 erteilt wurde, diese ungeachtet der Sperrfrist aus § 11 Abs. 1 verlängert bzw. eine andere Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG erteilt werden kann. Für alle anderen Aufenthaltstitel gilt die Sperrwirkung fort. 25.5.1. 3. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen Passlosigkeit erteilt, weil der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten gem. § 48 Abs. 3 und § 49 Abs. 1 voll umfänglich nachkommt, so sind grundsätzlich die auflösende Bedingungen „Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Ausreise in den Herkunftsstaat“ sowie „Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes“ zu verfügen. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen einer dauerhaften Reiseunfähigkeit erteilt, ist ebenfalls die auflösende Bedingung „Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Ausreise in den Herkunftsstaat“ zu verfügen. Tritt der Sachverhalt einer der gem. § 12 Abs. 1 verfügten auflösenden Bedingung ein und wird der Betroffene nicht unmittelbar an der Grenze zurückgewiesen, so ist der Betroffene gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. vollziehbar ausreisepflichtig. 25.5.1. 4. Zur Beachtlichkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beachte Ausführungen zu § 5 Abs. 3 ; zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 und zu § 31 BeschV; zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 bei de-jure-Staatenlosen Ausführungen zu § 55 Abs. 1 AufenthV. 25.5.2. Das Ermessen gem. § 25 Abs. 5 S. 2 ist regelmäßig zugunsten des Ausländers auszuüben, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist ("soll"). Dann bleiben in den Fällen des § 25 Abs. 5 S. 2 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensunterhalt) und des Absatzes 2 grundsätzlich unbeachtlich (vgl. A.5.3.). Entsprechendes soll auch für die Fälle des (…) § 25 Abs. 5 S. 1 gelten. Letzteres aber nur dann, wenn nach unserer Prognose davon auszugehen ist, dass das Ausreisehindernis auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt. 25.5.3. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Verpflichtung für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen und dazu bereit zu sein. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zumutbar, die von der Auslandsvertretung geforderte "Freiwilligkeitserklärung" abzugeben (so BVerwG 1 C 19.08 im Urteil vom 10.11.2009 zu iranischen Staatsangehörigen und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2017 – OVG 3 B 9.16 zu Palästinensern mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon; anders – unzutreffend – BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R ). Zwar kann ein Ausländer zur Abgabe dieser Erklärung nicht gezwungen werden. Gibt er sie nicht ab, trifft ihn allerdings ein Verschulden an der Unmöglichkeit seiner Ausreise, so dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Grundsätzlich ist eine Änderung des Familiennamens zumutbar, wenn daraufhin eine Registrierung im Heimatland und infolgedessen das Erlangen von Reisedokumenten möglich ist. Die Änderung des Familiennamens muss allerdings rechtlich möglich sein. Hierzu ist es grundsätzlich auch zumutbar, in Deutschland die Ehe zu schließen und durch Erklärung bei der Eheschließung den für die Erlangung der Reisedokumente erforderlichen Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine erneute Eheschließung nach deutschem Recht trotz einer bereits nach islamischen Recht geschlossener Ehe grundsätzlich unzumutbar wäre ( Urteil des OVG Brandenburg-Berlin vom 06.09.2017, OVG 3 B 10.16.) Beachte zum Vertretenmüssen des Ausreisehindernisses auch die Ausführungen zu A.60a.6. Hat der Ausländer bisher die Duldung rechtsmissbräuchlich erlangt, etwa indem er falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat, und kooperiert er nunmehr, so kommt die Erteilung einer AE nicht in Betracht, sofern nunmehr seine Ausreise möglich wird/ist. Sollte die AE nicht erteilt werden, ist bei Fortbestehen von Abschiebungshindernissen die Bescheinigung über die Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 239 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aussetzung der Abschiebung gem. § 60 a Abs. 2 und 4 auszustellen. 25.5.4. frei A.25.s.1. Beginn und Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a 25.s.1.1. Entgegen der früheren Weisungslage wird auch Inhabern dieser humanitären Aufenthaltstitel die Aufnahme eines Studiums nicht mehr untersagt. Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 25.s.1.2. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5, die nach alter Weisungslage eine das Studium ausschließende Auflage erhalten hatten, wird diese orientiert an der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, dass Inhaber einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) beanspruchen können anlassbezogen - insbesondere bei der Verlängerung des Titels - gestrichen. Fortsetzung des Studiums nach Wegfall des Ausreisehindernisses in den Fällen des § 25 Abs. 5 25.s.1.3. Kann die Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 nicht mehr verlängert werden, weil das Ausreisehindernis entfallen ist, ist die Fortsetzung des Studiums durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 zu ermöglichen, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II od. XII gesichert ist sowie die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 vorliegen. Bezüglich der Höhe des Einkommens und des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die für Studenten und Sprachschüler geltenden allgemeinen Regelungen (vgl. A.2.3.5.) . Vom Erfordernis der Einreise im geregelten Verfahren ist in diesen Fällen gem. § 5 Abs. 2 S. 2 bzw. § 39 Nr. 1 AufenthV abzusehen. Fehlt es an einer der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 4 (insbesondere dem gesicherten Lebensunterhalt) ist die Fortsetzung des Studiums als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen und im Rahmen des von dieser Vorschrift eröffneten Ermessens zu prüfen, ob eine Duldung zum Zwecke der Beendigung des Studiums zu erteilen ist. Beachte dazu VAB A.60a.s.3. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 240 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 25a Inhaltsverzeichnis A.25a. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ...... 241 (AsylVfbeschlG, 11.01.2019; 21.03.2019) ................................................................. 241 25a.0. Zur Ermessensausübung ............................................................................... 241 25a.1.1.0. Erteilungsvoraussetzungen ............................................................... 241 Begünstigter Personenkreis ........................................................................ 241 Geduldeter Aufenthalt ................................................................................. 241 Familiennachzug ......................................................................................... 242 Geltungsdauer ............................................................................................. 242 Erwerbstätigkeit ........................................................................................... 242 25a.1.1.1. Ununterbrochener Aufenthalt seit 4 Jahren ............................. 242 25a.1.1.2. Erfolgreicher Schulbesuch seit 4 Jahren ................................... 242 25a.1.1.3. Zeitpunkt der Antragstellung ...................................................... 243 25a.1.1.4. Positive Integrationsprognose .................................................... 243 25a.1.1.5. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ........ 243 25a.1.2. Zum Lebensunterhalt ........................................................................... 244 25a.1.3. Versagungsgründe ............................................................................... 244 25a.2.1. Aufenthaltsrecht für Eltern von Minderjährigen ......................................... 244 25a.2.1.2. Lebensunterhaltssicherung ............................................................... 244 25a.2.2. Aufenthaltsrecht für Geschwister von nach Abs.1 Begünstigten ................. 244 25a.2.3. Aufenthaltsrecht für Ehegatten oder Lebenspartner .................................... 245 25a.2.4. Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder ......................................... 245 25a.3. Ausweisungsinteresse .................................................................................... 245 A.25a. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ( AsylVfbeschlG, 11.01.2019; 21.03.2019 ) Checkliste § 25a Abs. 1 Checkliste §§ 25a Abs. 2, 60a Abs. 2b 25a.0. Zur Ermessensausübung Liegen die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 2 vor, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d.h. nur in Ausnahmefällen ist von der Titelerteilung abzusehen. Auch im Rahmen der Titelerteilung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 ist regelmäßig das Ermessen zugunsten des Betroffenen auszuüben, so die besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Insofern ist auch hier das “kann“ hier praktisch wie ein „ist“ zu lesen. Ein Ausnahmefall, bei dem das nach § 25a Abs. 1 eröffnete Ermessen allerdings zu Lasten des Ausländers auszuüben ist, liegt vor, solange er minderjährig ist und Ist- Ausweisungsgründe nach § 53 AufenthG a.F. bzw. ein Ausweisungsinteresse nach § 54 n.F. bei beiden Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder einer Duldung nach § 60a Abs. 2b (vgl. A.60a.2b.) an beide Eltern oder den allein sorgeberechtigten Elternteil entgegenstehen. 25a.1.1. 0 . Erteilungsvoraussetzungen Begünstigter Personenkreis Nach dem Gesetzeswortlaut kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für einen jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer in Betracht. Jugendlicher ist man nach § 1 Absatz 2 JGG mit 14 Jahren. Heranwachsender ist nach § 1 Absatz 2 JGG, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Zwar ist dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 selbst nicht unmittelbar zu entnehmen, dass zur näheren Bestimmung des von dieser Norm erfassten Personenkreises auf die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zurückzugreifen ist. Die Anlehnung an diese Legaldefinition geht allerdings eindeutig aus der Begründung zum Gesetzentwurf hervor (BT-Drs. 18/4097, S. 42, Nr. 12). Geduldeter Aufenthalt Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 241 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass der Ausländer, der von der Regelung profitieren will, geduldet bzw. dessen Abschiebung auszusetzen ist. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 besitzen, profitieren nicht von der Regelung, auch wenn sie dadurch etwa was die Geltungsdauer gem. § 26 Abs. 1 betrifft, schlechter gestellt werden als Geduldete. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, Personen zu begünstigen, die trotz ihrer Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben längerfristig geduldet sind, ohne in eine Aufenthaltserlaubnis gewachsen zu sein und damit ohne die Möglichkeit, ihren Aufenthalt etwa über § 35 oder § 26 Abs. 4 verfestigen zu können (s. dazu ausführlich A.25b.1.1.) . Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 neben einem geduldeten auch ein erlaubter oder gestatteter Aufenthalt auf die geforderte Voraufenthaltszeit angerechnet werden soll. Die Frage, ob der Ausländer bei Antragstellung und/oder auch Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geduldet sein muss, wird durch den Wortlaut des Gesetzes nicht beantwortet. Anders als etwa bei der Regelung des § 104 a Abs. 1 S. 1 hat der Gesetzgeber bewusst auf einen Antragsstichtag oder ein Datum, an dem der Antragsteller geduldet sein muss, verzichtet. Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift zugunsten des Betroffenen so auszulegen, dass es hinreichend ist, wenn der Betroffene bei Antragstellung oder Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig, die Abschiebung allerdings ausgesetzt oder auszusetzen ist. Der Besitz einer reinen Verfahrensduldung, genügt für den Titelerwerb nicht. Insofern liegt eine Ausnahme von der Regel vor (vgl. hierzu: A.25b.1.1.). Regelerteilungsvoraussetzungen Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 einschließlich geklärter Identität und Passpflicht finden auch im Rahmen des § 25a Anwendung. Von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen kann im Ermessen nach § 5 Abs. 3 S. 2 abgesehen werden (vgl. A.5.3.2.). Eine Regel-Ausnahme gilt gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 bei der Lebensunterhaltssicherung, solange sich die Betroffenen noch in der Ausbildung befinden. Familiennachzug Ein Familiennachzug zu Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 besitzen, wird im Rahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 gewährt. Bei Personen, die einen Titel nach § 25a Abs. 2 besitzen, ist der Familiennachzug gemäß § 2 9 Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen. Geltungsdauer Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel mit einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt. Etwas anders gilt allerdings dann, wenn durch oder für den Jugendlichen oder Heranwachsenden öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen werden und der Betroffene sich in einer Ausbildung befindet, die voraussichtlich innerhalb dieses Zeitraums endet. In diesem Fall ist die Geltungsdauer an das voraussichtliche Ende der Ausbildung zu knüpfen. Die Geltungsdauer soll dann 6 Monate nach dem Ausbildungsende auslaufen, um dem Betroffenen den Einstieg in den Arbeitsmarkt bzw. die betriebliche Ausbildung zu ermöglichen. § 25a fehlt eine Regelung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 8 Abs. 1) ist die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen auch dann noch zu verlängern, wenn der Ausländer kein Jugendlicher oder Heranwachsender mehr ist. Ist die Schul- / Berufs- oder Hochschulausbildung abgeschlossen setzt dies auch die vollständige Lebensunterhaltssicherung nach den allgemeinen Maßstäben voraus. Vor dem Hintergrund des § 29 Abs. 3 S. 3 ist bei jeder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 allerdings auch zu prüfen, ob nicht auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, die die Möglichkeit des Familiennachzugs eröffnet. Erwerbstätigkeit Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit, vgl. § 25a Abs. 4. 25a.1.1.1. Ununterbrochener Aufenthalt seit 4 Jahren Der erlaubte, geduldete oder gestattete Aufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein. Kurzfristige Unterbrechungen sind nur dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer zwischenzeitlich eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt worden ist und er sich danach wieder geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine zwischenzeitliche Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu einem bloß vorübergehenden Zweck unterbricht den Aufenthaltszeitraum auch vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens des § 50 Abs. 4 nicht. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel zu anderen als humanitären Zwecken besessen hat. 25a.1.1.2. Erfolgreicher Schulbesuch seit 4 Jahren Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 setzt in der Regel einen erfolgreichen Schulbesuch seit vier Jahren voraus. Durch die Formulierung wird in Ausnahmefällen die Möglichkeit eröffnet, auch bei einem kürzeren erfolgreichen Schulbesuch die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies setzt dann allerdings besonders hervorstechende schulische Leistungen voraus, die auf eine besondere Begabung hindeuten. Die Frage, ob der Ausländer, der noch keinen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht, ist in Anlehnung an die zu § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entwickelten Maßstäbe zu prüfen. Danach ist darauf abzustellen, ob ...weggefallen... der Jugendliche oder Heranwachsende sich bereits seit vier Jahren und Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 242 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin noch in einer Schulausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen Abschluss führt. Davon ist dann auszugehen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller aufgrund ordnungsgemäßen und regelmäßigen Besuchs der Schule einen solchen Abschluss erwerben wird, wobei unerheblich ist, um welchen Schultyp es sich handelt (z.B. ...weggefallen...Förderschulen für Lernbehinderte) und welcher Abschluss angestrebt wird. Die Tatsache, dass er formal Schüler einer allgemeinbildenden oder einer Berufsschule ist, genügt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift für sich genommen nicht. Hierfür sind im Zweifelsfall die Schulzeugnisse heranzuziehen. Ergeben sich hieraus beispielsweise in dem Jahr vor Antragstellung erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und/oder lassen die Noten darauf schließen, dass der Antragsteller die Schule nur formal besucht und das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist, bewertet die Ausländerbehörde weder die schulischen Leistungen noch die Erfolgsaussichten des Betroffenen, einen Abschluss erwerben zu können, abschließend. Dem Antragsteller ist vielmehr Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Nachweise (z.B. ein aktuelle Schulbescheinigung) zu belegen, dass er trotz Fehlzeiten regelmäßig die Schule besucht und im Abschlussjahr ein erfolgreicher Schulabschluss wahrscheinlich ist (vgl. § 82 Abs. 1). Merke: Bei Schülern ab der 7. Klasse lässt allein der Umstand, dass in der Sekundarstufe I die Versetzung erfolgt, in Berlin nicht auf einen erfolgreichen Schulbesuch schließen. Vielmehr ist die Versetzung in der Sekundarstufe I – mit Ausnahme der Sekundarstufe I am Gymnasium - der Regelfall, eine Jahrgangswiederholung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, vgl. § 59 SchulG Berlin. Bei der Prüfung des erfolgreichen Schulbesuchs sollte grundsätzlich die Vorlage aller Schulzeugnisse verlangt werden. Kopien sind vollständig zur Akte zu nehmen. Soweit die Zeugnisse als Anlage Informationen über das Sozialverhalten enthalten, gilt dies auch für diese Informationen. Werden die erforderlichen Zeiten eines Schulbesuchs noch nicht erfüllt und liegt ein sonstiger Duldungsgrund nicht oder nicht mehr vor, ist vor einer Ablehnung des Antrages nach den allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.05.2017 eine Ermessensduldung zur Fortsetzung einer Schulausbildung, einer berufsqualifizierenden Maßnahme oder eines Studiums zu prüfen (vgl. A.60a.2.3.5.). Merke: Gem. § 40 Abs. 1 Schulgesetz Berlin werden Lehrgänge des zweiten Bildungsweges nicht nur an allgemeinbildenden Schulen sondern mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch an Volkshochschulen (VHS) eingerichtet. Die Gleichwertigkeit der Bildungsgänge an Volkshochschulen, die über Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschluss führen, werden durch §§ 1 -36 der zweiten Bildungsweg- Lehrgangsverordnung (ZBW-LG-VO; GVBl. 2006, S. 1174 f.) verdeutlicht. Ausländer, die an solchen Lehrgängen teilnehmen, besuchen demnach ebenfalls eine Schule. Etwas anderes gilt allerdings nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg für Teilnehmer, die bei freien Trägern an vorbereitenden schulischen Maßnahmen zur Ablegung der Prüfung für einen entsprechenden Schulabschluss vorbereitet werden. Am Ende einer solchen Maßnahme steht nicht unmittelbar die Ablegung einer solchen Prüfung. Nimmt ein Ausländer lediglich an einer solchen Maßnahme teil, handelt es sich gem. §§ 37 f. ZBW-LG-VO um einen Nichtschüler, der nicht von der Regelung des § 25a Abs. 1 profitieren kann (vgl. insofern OVG Berlin- Brandenburg; Beschluss vom 30.03.2010 – OVG 12 N 5.10). 25a.1.1.3. Zeitpunkt der Antragstellung Die Gesetzessystematik lässt es zu, dass Ausländer von der Regelung profitieren, die zwar vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a gestellt haben, die Erteilungsvoraussetzungen allerdings erst später – etwa im Laufe eines gegen eine Versagung gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens – erfüllen. Werden die Erteilungsvoraussetzungen in wesentlicher Hinsicht erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres erfüllt, d.h. konkret z.B. die gem. Nr. 1 und 2 erforderlichen Aufenthalts- oder Ausbildungszeiten erst nach Vollendung des 22. Lebensjahres, ist jedenfalls das von § 25a Abs. 1 eröffnete Erteilungsermessen vor dem Hintergrund der offensichtlichen Zielrichtung des Gesetzgebers zu Lasten der Betroffenen auszuüben. 25a.1.1.4. Positive Integrationsprognose Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt insbesondere voraus, dass gewährleistet erscheint, dass der jugendliche oder heranwachsende Ausländer sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann. In Anbetracht der gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohnehin geforderten Anforderungen an den Ausbildungsstand, gilt für diese Prognoseentscheidung ein großzügiger Maßstab. Straftaten des Jugendlichen oder Heranwachsenden, die mit der Verhängung von Jugendstrafe nach dem JGG oder Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht geahndet wurden, lassen – auch bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung – deutlich werden, dass der Betroffene das deutsche Gesellschafts- und Rechtssystem nicht ausreichend anerkennt und stehen daher in der Regel einer positiven Integrationsprognose entgegen. Im Einzelfall kann auch bei Verhängung von Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe eine positive Integrationsprognose in Betracht kommen. Hierbei ist zu bewerten, wie schwer diese Straftaten wiegen, wie lange sie zurückliegen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich der Ausländer seitdem erfolgreich um seine Integration bemüht hat, so dass den Straftaten ggf. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag weniger Gewicht beizumessen ist und gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann. Soweit lediglich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendstrafrecht bzw. Geldstrafen verhängt wurden, hindert dies die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 nicht. Nach dem Bun-deszentralregistergesetz getilgte strafrechtliche Verurteilungen bleiben außer Betracht. Im Übrigen finden die allgemeinen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 entwickelten Maßstäbe (vgl. A.5.1.2.) keine Anwendung. So ist zu berücksichtigen, dass der von § 25a Abs. 1 vorgegebene Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Integrationsleistung des Ausländers ist, während die o.g. Bagatellgrenze gerade für Fälle konzipiert ist, in denen ein darüber hinausgehender Aufenthaltszweck den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht bzw. rechtfertigt. Auch § 25a Abs. 3 findet nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Fälle des § 25 a Abs. 1 keine Anwendung (vgl. A.25a.3.). 25a.1.1.5. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 243 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Ausländer/die Ausländerin sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, ist die Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen. 25a.1.2. Zum Lebensunterhalt Die Privilegierung beim Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung des § 25 a Abs. 1 S. 2 stellt eine Spezialregelung gegenüber der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar und verdrängt diese (so ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 – OVG 6 S 20.18). 25a.1.3. Versagungsgründe Nach dem klaren Gesetzeswortlaut wird die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur dann versagt, wenn die falschen Angaben von dem Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst gemacht werden bzw. die Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit von ihm selbst begangen wird. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern erfolgt demnach nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut werden im Rahmen des § 25a Abs. 1 frühere Verhalten des Betroffenen nicht sanktioniert („ausgesetzt ist“). Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist unbeachtlich, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des für die Erteilung ohnehin erforderlichen Passes von sich aus offenbart. Eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage kann im Einzelfall ausgestellt werden, wenn dies die Passbeschaffung erleichtert (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17/12 - juris Rn. 20, 31). 25a.2.1. Aufenthaltsrecht für Eltern von Minderjährigen § 25a Abs. 2 Satz 1 enthält ein gesondertes Aufenthaltsrecht für Eltern von Minderjährigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 besitzen. Da der Umstand, ob der weitere Aufenthalt der Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteiles im Bundesgebiet durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder auch einer Duldung nach § 60a Abs. 2b ermöglicht werden kann, im Rahmen des von § 25a Abs. 1 eröffneten Ermessens von Bedeutung ist (vgl. A.25a.0), ist stets eine gemeinsame Entscheidung über den Aufenthalt des von § 25 Abs. 1 begünstigten und der Familienangehörigen, die von ihm ein Aufenthaltsrecht ableiten würden, zu treffen. Merke: Grundsätzlich setzt § 25 a Abs. 2 S. 1 voraus, dass die Eltern bzw. ein Elternteil (allein) personensorgeberechtigt ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck der Regelung, gut integrierten Minderjährigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 erhalten können, die sie tragende familiäre Lebensgemeinschaft zu erhalten. Auch wird nur so verständlich, dass der Wortlaut des § 25 a Abs. 2 S. 1 die Eltern von Heranwachsenden, die nach § 25 a Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, von der Regelung ausnimmt. Im Einzelfall kann jedoch auch ein umgangsberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soweit dies im Hinblick auf Art. 6 GG unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 – verfassungsrechtlich geboten ist. Diese Fälle sind der Referats- oder Abteilungsleitung mit einem Votum zur Entscheidung vorzulegen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 setzt ebenso wie diejenige nach Satz 2 , 3 und 5 grundsätzlich voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere auch das Erfordernis der geklärten Identität und der Erfüllung der Passpflicht erfüllt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 , beachte auch § 5 Abs. 3 S. 2). Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1, 2, 3 und 5 richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des nach Abs. 1 begünstigten Jugendlichen oder Heranwachsenden. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Verlängerung kommt auch dann in Betracht, wenn der nach § 25a Abs. 1 begünstigte Jugendliche zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Liegen die Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 und 5 nicht vor, ist stets zu prüfen, ob bis zur Volljährigkeit des von § 25a Abs. 1 Begünstigten eine Duldung nach § 60a Abs. 2b in Betracht kommt. In den Fällen des § 25a Abs. 2 S.3 ist § 60a Abs. 2b analog anzuwenden (echte Regelungslücke). 25a.2.1.1. Für die Frage, welches ausreise- oder abschiebungshindernde oder verzögernde Verhalten der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, gelten die allgemeinen zu § 25 Abs. 5 und § 60a Abs. 6 entwickelten Maßstäbe. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im Rahmen des § 25a Abs. 1 ein früheres Verhalten der Betroffenen nicht sanktioniert wird („verhindert oder verzögert wird“), kann eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn die Eltern ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage des für die Erteilung ohnehin erforderlichen Passes von sich aus offenbaren. Auch hier kann ggf. eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage erteilt werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 25a.2.1.2. Lebensunterhaltssicherung Dem Elternteil kann nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 erteilt werden, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist. Obwohl der Gesetzgeber auf die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Erwerbstätigkeit abstellt, sind hier die allgemeinen zu § 2 Abs. 3 entwickelten Maßstäbe anzulegen, d.h. die Lebensunterhaltssicherung ist unter Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zu prüfen (vgl. A.2.3.1.). Eine Besonderheit besteht allerdings darin, dass jedes Kind, jeder Jugendliche oder Heranwachsende, der die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 vermittelt, bei der Bedarfsgemeinschaft nicht zu berücksichtigen ist. Anderenfalls würde nämlich dessen Privilegierung bei der Lebensunterhaltssicherung leerlaufen. Immerhin lässt § 25a Abs. 1 Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen einen Leistungsbezug des Kindes , Jugendlichen oder Heranwachsenden, dem die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 erteilt werden soll, gerade zu. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1. Dies bedeutet, dass es in diesem Fall keine Regelausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung geben kann. 25a.2.2. Aufenthaltsrecht für Geschwister von nach Abs.1 Begünstigten § 25a Abs. 2 Satz 2 enthält eine Rechtsgrundlage für minderjährige Kinder von gem. § 25a Abs. 2 begünstigten Eltern , nicht aber von Kindern des Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst. Auch hier gelten die allgemeinen Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 244 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Regelerteilungsvoraussetzungen einschließlich der Erfüllung der Passpflicht. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 entspricht stets derjenigen der Aufenthaltserlaubnis der von § 25a Abs. 2 Satz 1 begünstigten Eltern. 25a.2.3. Aufenthaltsrecht für Ehegatten oder Lebenspartner Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurde eine Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten oder Lebenspartner eines von § 25a Abs. 1 begünstigten Jugendlichen oder Heranwachsenden geschaffen. Nach der Regelung soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, soweit kein Ausschlussgrund nach Satz 1 greift. Die Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 müssen grundsätzlich erfüllt sein. Dabei gilt der Lebensunterhalt im Sinne von § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als durch eigenständige Erwerbstätigkeit gesichert, soweit der Ehegatten oder Lebenspartner ein Einkommen erzielt, welches die auf ihn und alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die keinen Titel nach § 25a Abs.1 bzw. § 25a Abs. 2 Satz 3 erhalten, entfallenden Regelsätze nebst Mietanteile deckt. Anderenfalls würde nämlich deren Privilegierung bei der Lebensunterhaltssicherung nach dem Wortlaut des § 25 a Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S.5 leerlaufen. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist im Übrigen lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1. Dies bedeutet, dass es auch in den Fällen des § 25 a Abs. 2 S. 3 keine Regelausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung geben kann. Darüber hinaus ist § 31 im Falle einer Trennung der Eheleute oder Lebenspartner entsprechend anwendbar. Die entsprechende Anwendbarkeit bezieht sich darauf, dass der Ehegatte im Falle des § 25a einen Aufenthalt aus humanitären Gründen besitzt und nicht zum Familiennachzug gem. § 29 Abs. 3 S. 2 berechtigt ist. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 31 müssen vorliegen. 25a.2.4. Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder Ebenfalls mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberecht und der Aufenthaltsbeendigung wurde eine Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die minderjährigen nicht verheirateten Kinder eine Titelinhabers nach Abs. 1 geschaffen. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 wird mit Ausnahme der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 (vgl. A.5.3.2.) im Ermessenswege regelmäßig abgesehen. Bzgl. der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist § 25 a Abs. 3 lex specialis. Kommt eine Erteilung nicht in Betracht ist § 60 a Abs. 2 b zu beachten. 25a.3. Ausweisungsinteresse Die Regelung des § 25a Abs. 3 enthält eine Privilegierung hinsichtlich eines vorliegenden Ausweisungsinteresses für die personensorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwistern von gemäß § 25a Abs. 1 begünstigten Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Regelung ist missverständlich, da sie hinsichtlich der Straftaten sprachlich an den „Ausländer“ anstatt an die „Eltern oder die minderjährigen Geschwister des Ausländers “ anknüpft. Zu beachten ist, dass es an einer § 104a Abs. 3 AufenthG vergleichbaren Regelung fehlt, so dass es nicht zu einer Zurechnung von Straftaten im Familienverband kommt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Straftaten eines Elternteils, die die Grenze des § 25a Abs. 3 überschreiten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 an den anderen Elternteil und eventuell vorhandene minderjährige Geschwister nicht hindern. Einem minderjährigen Geschwisterkind kann allerdings nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 erteilt werden, wenn mindestens ein Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 verfügt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. 25a.4. Sämtliche Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 a können abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2, d.h. auch nach offensichtlich unbegründeten Asylanträgen, erteilt werden und berechtigen vollumfänglich zur Erwerbstätigkeit. Besteht die Sperrwirkung gemäß 11 Abs.1, ist bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 25a die Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zu prüfen. E -Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 245 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 25b Inhaltsverzeichnis A.25.b. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration ...................................................................................................... 246 (Anwendungshinweise des BMI; 21.03.2019; 16.05.2019) ................................................................................................ 246 25.b.0. ................................................................................................................................................................................ 246 25b.1.1. Erteilungsvoraussetzungen .................................................................................................................................. 246 25b.1.2. Regelmäßig zu erfüllende Voraussetzungen ....................................................................................................... 247 25b.1.2.1. Erforderliche Aufenthaltsdauer .................................................................................................................. 247 25b.1.2.2.1. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung .................................................................... 248 25b.1.2.2.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ... 248 25b.1.2.3. Überwiegende Lebensunterhaltssicherung ................................................................................................ 249 25b.1.2.4. Sprachkenntnisse ...................................................................................................................................... 249 25b.1.2.5. Schulbesuch .............................................................................................................................................. 249 25b.1.3.1. Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung bei vorübergehendem Bezug von Sozialleistungen .......................................................................................................................................................... 249 25b.2. Ausschlussgründe ................................................................................................................................................... 250 25b.2.1. Vorsätzliches Verhindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung ........................................................ 251 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n.F. ....................................................................................................... 251 ............................................................................................................................................................................................ 623 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen ........... 252 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder ........................................ 252 25b.5. Aufenthaltsdauer/Nebenbestimmung/Sperrwirkung ................................................................................................ 252 A.25.b. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (Anwendungshinweise des BMI; 21.03.2019; 16.05.2019) Checkliste § 25b Abs. 1 Checkliste § 25b Abs. 4 25.b.0. Durch die Regelung in § 25b wird eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Wenn die Voraussetzungen des § 25b vorliegen, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d.h. nur in Ausnahmefällen kann von der Titelerteilung abgesehen werden. Merke: Ein Ausnahmefall, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn der ursprünglich erlaubte Aufenthalt mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 - beendet wurde und der Aufenthalt insgesamt nicht überwiegend geduldet gewesen ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen würde sonst eine Umgehung der sonstigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen begünstigen. 25b.1.1. Erteilungsvoraussetzungen Im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 Satz 1 muss der Aufenthalt des Ausländers nach § 60a geduldet sein. Ausländer, deren Aufenthalt nicht geduldet wird, sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Denn mit der Neuregelung ist beabsichtigt, jene Ausländer profitieren zu lassen, die langfristig geduldet waren und denen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b nunmehr eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland eröffnet werden soll. Zwar wurden zeitliche Gewichtungen bzw. Abstufungen zwischen Duldung, Gestattung und Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gesetzlich nicht normiert, eine Titelerteilung in den Fällen, in denen der Ausländer die geforderte Mindestlaufzeit nicht überwiegend als Inhaber einer Duldung verbracht hat, entspricht nicht Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Norm und scheidet somit aus. Es entspricht - entgegen sonstiger Gewohnheit - durchaus Sinn und Zweck dieser Norm, den nichtlegalen Voraufenthalt hier zu privilegieren. Auch jene Ausländer sind vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen, die bereits über längere Zeit einen Aufenthaltstitel (z.B. nach den §§ 16 oder 18) inne hatten und denen insoweit eine Lebensperspektive in Deutschland bereits prinzipiell offen stand. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 246 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Das VG München hat in seinem Beschluss vom 29.02.2016, Az. M 24 E 16.927, hierzu u.a. folgendes ausgeführt: „…Sinn und Zweck der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen „alters- und stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz“ ist nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drs. 18/4097, S. 23), die gesetzliche Lücke zu schließen, die darin besteht, dass das Aufenthaltsgesetz bislang keine allgemeine stichtagsunabhängige Regelung vorsieht, um nachhaltig Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren, nicht jedoch, eine Auffangnorm für die Fälle zu schaffen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr) vorliegen,…“ Darüber hinaus vertritt das VG München auch die Auffassung, dass der Besitz einer Duldung bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25b ist und führt hierzu u.a. aus: „…Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, der zwar für die Berechnung des Aufenthaltszeitraumes von acht bzw. sechs Jahren auf den Besitz eines Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis abstellt, jedoch nicht vom Erfordernis des Besitzes (zumindest) einer Duldung als Anspruchsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG befreit." Die Rechtsauffassung des VG München hat sich in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgesetzt. So hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15.03.2019 – OVG 11 S 12.19 – zur Erteilungsvoraussetzung des Besitzes einer Duldung ausgeführt, dass „die Erteilung einer AE gemäß § 25b nach dem Wortlaut der Norm, vor allem aber nach deren Sinn und Zweck sowie nach der gesetzgeberischen Intention nur für geduldete Ausländer in Betracht komme. ... Zu verweisen ist insoweit auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 25. Februar 2015 in BT-Drs. 18/4097, S. 23 unter A. Allgemeiner Teil I“. ... Soweit demgegenüber in ... (den Kommentaren von Beck und Hofmann) die Auffassung vertreten wird, dass mindestens eine Duldung vorausgesetzt werde, überdehnt das nicht nur den Wortlaut der Norm, sondern verkennt vor allem den dargelegten Zweck und vom Gesetzgeber eingeschränkten Anwendungsbereich der Norm auf aktuell geduldete Ausländer“. Der Besitz einer reinen Verfahrensduldung, genügt für den Titelerwerb nach § 25 b Abs. 1 nicht. Dabei ist es gleich, ob dieses Ergebnis im Rahmen einer „teleologischen“ Reduzierung des Begriffs „Duldung“ oder durch eine Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift in § 25 b Abs. 1 gewonnen wird. Dies beruht auf der Überlegung, dass eine solche Duldung lediglich der Sicherung von Verfahrensrechten der Ausländer dient und keine materiell-rechtliche Positionen begründen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 – OVG 6 S 20.18 und vom 11.01.2018 – 11 S 98.17). Verfahrensduldungen sind vorwiegend: • die Duldung zur Durchführung des Härtefallverfahrens; • die Duldung zur Durchführung eines Petitionsverfahrens; • die Duldung zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; • die Schwangerenregelung unter A 60.a.2.3. (drei + drei) (Beachte: in Abgrenzung zur dortigen Regelung begründet die fehlende Mitnahme von Schwangeren durch Fluggesellschaften unter Bezugnahme auf die IATA- Regelungen (vgl. A 60a.2.3.1.) ein tatsächliches (materielles) Abschiebungshindernis. Merke: Die Zeiten einer Verfahrensduldung sind, da sie rechtlich gesehen nicht zu einem Titel nach § 25 b führen können, im Rahmen von § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 unbeachtlich, werden also bei der Berechnung des 8-Jahreszeitraumes nicht mitgezählt. Sie führen daher zu einer Hemmung des 8-Jahreszeitraumes, da sie von den rechtlichen Wirkungen her im Ergebnis nichts anderes als ein „GÜB“-Besitz sind. Eine Hemmung tritt allerdings dann nicht ein, wenn die Verfahrensduldung tatsächlich bestehende materielle Duldungsgründe „überlagert“. So ist denkbar, dass sich ein Drittstaatsangehöriger im Härtefallverfahren befindet, gleichzeitig aber wegen einer Reiseunfähigkeit zu dulden ist. 25b.1.2. Regelmäßig zu erfüllende Voraussetzungen Liegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vor, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es aber zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b führen können . Beispielhaft ist hier ein herausgehobenes soziales Engagement zu nennen, wie es u.a. in Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen o.ä. üblicherweise praktiziert wird. Das herausgehobene Engagement muss über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen und mindestens seit einem Jahr fortbestehen . In diesen Fällen kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch dann erfolgen, wenn z.B. die erforderliche Aufenthaltsdauer um höchstens zwei Jahre unterschritten wird oder die geforderten Deutschkenntnisse noch nicht vollständig vorliegen. Praktisch dürfte dies kaum von Relevanz sein. 25b.1.2.1. Erforderliche Aufenthaltsdauer Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration setzt gemäß Nummer 1 zunächst voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder seit mindestens sechs Jahren, falls er aktuell zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die häusliche Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern setzt das tatsächliche Zusammenleben unter einer Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung über den AE-Antrag voraus, eine gelebte familiäre Lebens-gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Ferner muss es sich bei den Kindern um die eigenen leiblichen bzw. Adoptivkinder handeln. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 247 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sollen nach der Gesetzesbegründung unschädlich sein. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts werden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsauf-enthalt nicht mehr berücksichtigt. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d. h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Merke: Eine beachtliche Unterbrechungszeit liegt immer vor, wenn der Betreffende untergetaucht ist und sich dadurch seiner Abschiebung entzogen hat. Zum Absehen von der Aufenthaltsdauer bei Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern vgl. A.25b.4. 25b.1.2.2.1. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung Der Antragsteller muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Diese Voraussetzung ist der Voraussetzung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG entnommen, so dass davon auszugehen ist, dass ein entsprechender Maßstab bei der Auslegung anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung ist das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung. Der Antragsteller muss den Inhalt der von ihm abzugebenden Loyalitätserklärung verstanden haben (siehe BayVGH, Urteil vom 19.01.2013 - 5 B 11.732 - unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - und VGH BW, Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07). Sofern der Ausländer über einen erfolgreichen deutschen Schulabschluss, eine in Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium verfügt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Erklärung auch von einem entsprechenden Bewusstsein getragen ist. Merke: Liegen gegen den Ausländer schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Versagungsgründe nach § 5 Absatz 4 vor oder liegt ein Ausschlusstatbestand für die Einbürgerung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 StAG vor, lässt sich dieses Bekenntnis nicht feststellen. Das gilt ebenso bei einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bunderepublik Deutschland verboten worden ist, auch wenn noch keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Absatz 1 eingetreten ist. Das Bekenntnis setzt immer eine Abkehr von solchen Verbindungen und Machenschaften voraus. Vor Erteilung ist dem Antragsteller das Merkblatt mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auszuhändigen, ggf. zu erläutern und von dem Antragsteller/der Antragstellerin unterschreiben zu lassen. Das Verfahren ist bei Antragstellern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht anzuwenden. 25b.1.2.2.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Dies hat die Ausländerbehörde zu prüfen, wenn kein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium nachweisen kann. Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden auch nachgewiesen durch den bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Absatz 1 Nr. 2 Integrationskursverordnung (IntV). Gemäß Ziffer 9.2.2.1 AVV-AufenthG können Ausländer, die am Integrationskurs nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen haben, die Abschlusstests des Integrationskurses auf freiwilliger Basis ablegen, um den Nachweis der Grundkenntnisse zu erbringen. Für § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 gilt dasselbe. Es besteht ferner die Möglichkeit, dass die Ausländer auch isoliert nur am Orientierungskurs des Integrationskurses oder sogar nur dem Test „Leben in Deutschland“ teilnehmen können, um so den Nachweis über die Grundkenntnisse zu erbringen. In diesem Fall erhält der Teilnehmer kein Abschlusszertifikat, sondern lediglich eine Mitteilung über das erreichte Ergebnis im Test „Leben in Deutschland" . Die Teilnahme muss dabei grundsätzlich als Selbstzahler erfolgen, weil ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b besteht. Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung können ferner durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden, dessen Prüfungsdauer und Prüfungsumfang dem Test „Leben in Deutschland“ entspricht (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 IntTestV i.V.m. § 1 EinbTestV). Der Einbürgerungstest kann aktuell gegen eine Gebühr von 25 Euro bei jeder Prüfungsstelle, die auch den Test „Leben in Deutschland“ anbietet, absolviert werden. Die (gebührenpflichtige) Beantragung einer Einbürgerung wird dafür nicht vorausgesetzt. Unter dem Gesichtspunkt, dass besondere Integrationsleistungen bei der Gewährung des Aufenthaltstitels nach § 25b honoriert werden sollen, sind die genannten Bemühungen, wie die freiwillige Anmeldung zum Test auf eigene Kosten, für den Geduldeten grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Mit der Aufenthaltsgewährung nach § 25b sollen – auch ausweislich der Gesetzesbegründung – gerade außerordentliche Integrationsleistungen honoriert werden, die der Geduldete aus eigener Kraft und trotz des ungeklärten Aufenthaltsstatus‘ erbracht hat. Der Erwerb von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung ist für einen über längere Zeit in Deutschland lebenden Geduldeten im Übrigen auch ohne die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses möglich, so z.B. durch Zeitungslektüre, (insbesondere öffentlich-rechtliche) Fernsehsendungen, Internetangebote etc. Auch die Regelungen zum Nachweis der Voraussetzungen bzw. die Regelungen zu den Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Ziffern 9.2.2.ff. AVV-AufenthG finden in Bezug auf § 25b Absatz 1 Nummer 2 entsprechend Anwendung. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 248 von 815