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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin besitzen. Das Freizügigkeitsgesetz/EU findet in diesen Fällen keine Anwendung, da sich das Recht auf Aufenthalt in Deutschland bei einem Deutschen, der zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus der deutschen Staatsangehörigkeit ergibt. Soweit sein Aufenthalt also nicht auf dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht beruht, ist seine Situation vergleichbar mit der eines deutschen Staatsangehörigen, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt. 48.2. Korrespondierend zu § 48 Abs. 2 nennt § 55 Abs. 1 AufenthV die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes (vgl. auch Ausführungen dort). Von besonderer Bedeutung ist der von § 55 Abs. 1 Satz 3 AufenthV in Bezug genommene § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, wonach die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen sind. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt bzw. kann bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II ein Darlehen gewährt werden , wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). 48.3.1. § 48 Abs. 3 orientiert sich an den Mitwirkungspflichten Asylsuchender gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5 und 6 AsylG. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung hat einschneidende Konsequenzen. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 wird gesperrt und Geduldeten eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet, § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2. Vgl.zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bzw. der Mitwirkung daran auch B.AufenthV.5.-11. Der Ausländer ist verpflichtet, sowohl etwaig vorhandene Identitätsdokumente wie z.B. ID-Karten, Urkunden und sonstige Unterlagen als auch Datenträger zur Identitätsfeststellung auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Datenträger im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise Mobiltelefone, Laptops oder Tabletcomputer. So können etwa die Adressdaten in dem Mobiltelefon eines ausreisepflichtigen Ausländers beziehungsweise gespeicherte Verbindungsdaten aufgrund der Auslandsvorwahl wesentliche Hinweise auf eine mögliche Staatsangehörigkeit geben. Erfasst sind zum Beispiel auch in elektronischer Form in (Klein-)Computern gespeicherte Reiseunterlagen. 48.3.2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht ermöglichen die Durchsuchung (§ 48 Abs. 3 S. 2) sowie die Einleitung eines Owi-Verfahrens (§ 98 Abs. 2 Nr. 3). 48.3a. frei 48.4.1. Personen, bei denen nach § 5 Abs. 3 (humanitäre Aufenthaltstitel) vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht abgesehen wird, oder Neugeborenen, die unter § 33 S. 1 oder 2 fallen , ist ein Ausweisersatz auszustellen, sofern nicht vorrangige Bestimmungen zur Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge führen. Die Verpflichtungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 bleiben unberührt, sofern die Beantragung eines Passes oder Passersatzes des Herkunftsstaates zumutbar ist (vgl. insoweit die Ausführungen unter B.AufenthV.5.-11.). A.48.S.1. Pass- und ausweisrechtliche Situation von Einbürgerungs-bewerbern a)      Ausländern mit Niederlassungserlaubnis, die die Einbürgerung beantragt haben, kann im Fall ungültig gewordener Nationalpässe für die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ein Ausweisersatz ausgestellt werden. Sie sind nicht aufzufordern, sich einen Nationalpass ausstellen zu lassen. Keinesfalls ist ein Ermittlungsverfahren wegen Fehlens eines gültigen Passes einzuleiten oder die Aufenthaltsgenehmigung nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 zu widerrufen. b)          Betreibt ein Ausländer im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit und muss deshalb seinen Nationalpass abgeben oder erhält er aus diesem Grunde keinen neuen Pass, ist ein vorläufiger Reiseausweis für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV auszustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019                                                                  Seite 346 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 48a A.48a. Erhebung von Zugangsdaten (NeubestG) 48a.1. bis 48a.3.  frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019       Seite 347 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 49 Inhaltsverzeichnis A.49. Feststellung und Sicherung der Identität ......................................................................................................................... 348 49.S.1. Erkennungsdienstliche Behandlung auf der Grundlage der EURODAC-VO ................................................................ 350 1. Übermittlung von Fingerabdrücken von Ausländern, die beim LABO, Abt. IV um Asyl nachsuchen (Art. 9 EURODAC-VO; § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 AsylG) ................................................................................................................................ 350 2. Übermittlung von Fingerabdrücken von Ausländern, die sich unerlaubt und ohne Duldung im Bundesgebiet aufhalten und bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in einem Staat, in dem die EURODAC-VO zur Anwendung kommt, einen Asylantrag gestellt haben (Art. 17 EURODAC-VO; § 49 Abs. 9) ............................................................................. 350 3.  Erkennungsdienstliche Behandlung durch die Berliner Polizei (Art. 9 und 14 EURODAC-VO, § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs 2 AsylG, § 49 Abs. 8) .................................................................................................................................................. 351 EURODAC-Treffermeldung ................................................................................................................................................ 352 A.49. Feststellung und Sicherung der Identität ( 17.11.2015; DatenaustauschVerbG ) 49 .0.        § 49 gibt der Verwaltung eine stärkere Handhabe, gegen Ausländer vorzugehen, die versuchen, durch Verschleierung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit ihren weiteren Aufenthalt zu erzwingen oder sich weigern, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Der Ausländer soll durch ein Merkblatt möglichst in einer ihm verständlichen Sprache auf seine gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 49 Abs. 1 und 8 hingewiesen werden ( § 82 Abs. 3). Die Aushändigung des Merkblattes ist zumindest aktenkundig zu vermerken. 49.1. § 49 Abs. 1 enthält die notwendige Rechtsgrundlage, die es den zur Prüfung der Echtheit von Dokumenten oder der Identität des Inhabers zuständigen Behörden ermöglicht, die auf dem elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Lichtbild und Iris) zu erheben und miteinander zu vergleichen. 49.2. § 49 Abs. 2 statuiert die Verpflichtung des Ausländers, richtige Angaben zu seiner Person zu machen und die notwendigen Erklärungen im Rahmen der Passbeschaffung gegenüber Auslandsvertretungen fremder Staaten abzugeben. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 ist strafbewehrt. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 49 Absatz 2 ist allerdings im Hinblick auf die Strafandrohung nur dann anzunehmen, wenn die vom Ausländer geforderten Angaben für diesen erkennbar den ausländerrechtlichen Wirkungskreis der Behörde betreffen. Dies ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Hinweis gemäß § 82 Absatz 3 erfolgt ist, sondern auch dann, wenn sich dies aus den allgemeinen Umständen ergibt. Ein strafbewehrter Verstoß liegt schon vor, wenn der Ausländer keinerlei Angaben macht oder seine Angaben unvollständig oder – wenn auch nur im Hinblick auf einzelne Punkte – falsch sind. Merke: Ein Verstoß gegen die ebenfalls in § 49 Abs. 2 geregelte Verpflichtung, Erklärungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben, ist dagegen nach dem klaren Wortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 5 nicht strafbar (vgl. insofern Nr. 95.1.5.3. ff VwVAufenthG). 49.2.1. bis 49.2.2. frei 49.3.1. Entsprechend der früheren Regelung des § 41 AuslG sind bei Zweifeln über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit nicht nur vor Erlaubnis der Einreise und der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern auch vor der Erteilung einer Duldung die zur Feststellung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 49.3.2. frei 49.4. Die erkennungsdienstliche Behandlung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die nach § 15a verteilt werden sollen, wird im Rahmen der Strafanzeige u.a. wegen unerlaubter Einreise durch die Polizei vorgenommen, die ... weggefallen ... auch die EURODAC-Recherche auf der Grundlage des Art. 11 EURODAC-VO veranlasst (s. hierzu auch 49.S.1). 49.5.1. bis 49.5.2. frei 49.5.3. Von § 49 Abs.          5 Nr. 3       - Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vor Abschiebungen und Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019                                                                                                                      Seite 348 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zurückschiebungen - sollte nur eingeschränkt Gebrauch gemacht werden. Bei gültigen Papieren oder wenn die Aussetzung der Abschiebung lediglich angedroht wird, sollte noch keine ed-Behandlung erfolgen. 49.5.4. frei 49.5.5. Nach § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG in der Fassung des 2. ÄndG sollen im Rahmen der Erteilung nationaler Visa Lichtbilder und Fingerabdrücke (vgl. Abs. 6 a) von allen Drittstaatsangehörigen genommen werden. Eine Beschränkung dieser Möglichkeit auf bestimmte Staatsangehörigkeiten besteht somit nicht mehr. Nach dieser Vorschrift ist in allen D-Visumverfahren regelmäßig eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die deutschen Auslandsvertretungen zu prüfen. Nach Aussagen des Auswärtigen Amtes erfolgt eine erkennungsdienstliche Behandlung allerdings nur, wenn die zu beteiligende Ausländerbehörde darum ausdrücklich ersucht oder vor Ort Anhaltspunkte für ein Verschleiern der Identität vorliegen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Feststellung und Sicherung der Identität gem. § 49 Abs. 3 Nr. 5 im Einreiseverfahren bleibt somit die Ausnahme. Lediglich wenn von unserer Seite der begründete Verdacht an der Verschleierung der wahren Identität besteht, sollten wir darum ersuchen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der Befragung durch den Ehepartner Hinweise zu einem Voraufenthalt des Antragstellers gewonnen werden, die aber im Ausländerzentralregister nicht zu ersehen sind. 49.5.6. Auch wenn § 49 Abs. 5 für die ed-Behandlung ein gebundenes Ermessen vorsieht, ist im Rahmen des § 49 Abs.5 Nr. 6 in keinem Fall in den Fällen des § 23 Abs. 2 (Stichwort: jüdische Zuwanderer) eine ed- Behandlung durchzuführen. 49.5.7. Durch § 49 Abs. 5 Nr.7 werden erkennungsdienstliche Maßnahmen zugelassen, wenn die Voraussetzungen für den Versagungsgrund des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vorliegen. 49.6. 0. Sofern im Einzelfall über die Fälle des § 15a AufenthG hinaus eine ED-Behandlung erforderlich wird, gilt Folgendes: ED-Maßnahmen sind grundsätzlich erst dann durchzuführen, wenn dem Ausländer das Merkblatt über Identitätsfeststellung und - sicherung (M 49) ausgehändigt wurde (vgl.A.82.3.1). Lehnt der Ausländer die Aufnahme eines Lichtbildes oder die Abnahme seiner Fingerabdrücke ab, so ist er noch einmal auf § 49 Abs. 8 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 6 hinzuweisen, wonach er die ED-Behandlung zu dulden hat und sich strafbar macht, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt. Ist der Ausländer auch nach diesem Hinweis nicht bereit, ein Lichtbild anfertigen bzw. sich die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, so ist die ED-Maßnahme mit einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid anzuordnen und in diesem Bescheid gleichzeitig die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Durchführung der ED-Maßnahme anzudrohen. Außerdem ist eine Strafanzeige zu fertigen. Für die Abnahme von Fingerabdrücken ist das Fingerabdruck blatt " KP 1a " bei männlichen und weiblichen Personen und zu verwenden. Der Vordruck ist unbedingt in Maschinenschrift auszufüllen. Hierfür steht das über den Dialog "ED-Behandlung" in der KK "Personalien" abrufbare Formschreiben „ 50013 Fingerabdruckblatt“ zur Verfügung. "Delikt (Identitätsüberprüfung)" und "Rechtsgrundlage (§ 49 AufenthG /Art. 17 EURODAC )" sind bereits vorgegeben. ... weggefallen ... (Näheres s. 49.S.1.). Vorsorglich ist auf den "KP 1-Vordrucken" unten rechts zusätzlich noch einmal die einsendende Stelle mit Stellenzeichen angegeben, um bei der Rücksendung des Auswertungsergebnisses Fehlleitungen zu vermeiden. Vor Abnahme der Fingerabdrücke hat sich die ED zu behandelnde Person gründlich die Hände zu waschen, damit die "Papillarlinien" klar erkennbar zum Abdruck kommen und das "Fingerabdruckblatt" reibungslos vom BKA ausgewertet werden kann. Außerdem soll die Person vor Abnahme der Fingerabdrücke den "KP 1-Vordruck" links unten unterschreiben. Um einen klaren sauberen Fingerabdruck zu erhalten, ist die Farbe nicht zu dick aufzutragen. Die Einzelfingerabdrücke müssen genau in den vorgesehenen Feldern sitzen und dürfen auf keinen Fall an oder über die vorgezeichneten Linien ragen. Die Fingerabdruckblätter dürfen weder gefaltet noch geknickt sein und werden auf dem Postweg dem "BKA" ... weggefallen ... übersandt. Als Anschreiben an das "BKA" steh t (ebenfalls im Dialog „ED-Behandlung“) ein Formschreiben (00218 – BKA Äußerung Asylgesuch/15a) zur Verfügung. Darüber hinaus steht das an den PolPräs gerichtete Ersuchen um EURODAC- und VIS-Abfrage (Formschreiben 00220) zur Verfügung. Die Reinigung der ED-Geräte (Walze, Platte) ist außerordentlich wichtig und hat täglich nach Ende des Publikumsverkehrs zu erfolgen. 49.6.1. Neben dem Aufnehmen von Lichtbildern, dem Abnehmen von Fingerabdrücken und Messungen und ähnlichen Maßnahmen sind nach neuem Recht auch körperliche Eingriffe zulässig, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zwecke der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Zu den körperlichen Eingriffen sind beispielsweise auch Röntgenaufnahmen zum Zwecke der Altersbestimmung zu zählen. In welchem Umfang von diesen Maßnahmen Gebrauch gemacht wird und durch wen die Untersuchungen erfolgen sollen, bedarf noch der Klärung. Beachte: Bei der Beantragung eines nationalen Visums durch Drittstaatsangehörige sind nach Abs. 5 Nr. 5 allein die Aufnahme von Lichtbildern und die Abnahme von Fingerabdrücken zulässig (49.6a). 49.6.2. Die Maßnahmen in den Fällen des Abs. 3 bis Abs. 5 sind ab Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig (in Fällen der unerlaubten Einreise sowie des Aufenthalts im Bundesgebiet ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel siehe A.49.8 und A.49.9.). Zweifel gehen zu Lasten des Ausländers. Der Ausländer ist aufgrund seiner Mitwirkungspflichten nach den §§ 82 Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019                                                                  Seite 349 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 2 Satz 1 und 24 VwVfG, die hier konkretisiert werden, gehalten, die für ihn günstigen Umstände – hier das noch nicht vollendete 14. Lebensjahr- darzulegen. Gelingt ihm das nicht, und ist auch sonst nicht klar ersichtlich, dass er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, muss er sich behandeln lassen, als habe er das 14. Lebensjahr vollendet. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke sollten immer zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zugegen sein. Fingerabdrücke von männlichen Ausländern sollten generell von einem Mitarbeiter, von Ausländerinnen dagegen von einer Mitarbeiterin abgenommen werden, um Vorfällen bzw. eventuellen Beschuldigungen vorzubeugen. Bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr nocht nicht vollendet haben, sind dennoch kindgerechte Befragungen zur Identitätsklärung zulässig (vgl. Ziffer 49.6.2. AufenthG-VwV). 49.6a. Bei der Beantragung eines nationalen Visums durch Drittstaatsangehörige nach Abs. 5 Nr. 5 sind nur die Aufnahme von Lichtbildern und die Abnahme von Fingerabdrücken zulässig. 49.7 .0. § 49 Abs. 7 ist die Rechtsgrundlage für das Aufzeichnen des gesprochenen Wortes des Ausländers zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion, wenn der Ausländer zuvor in Kenntnis gesetzt wurde (offene Datenerhebung). Es werden bereits seit Jahren Sprachaufzeichnungen durch das Bundesamt teilweise in Amtshilfe für die Ausländerbehörden mit Einverständnis der Betroffenen durchgeführt. 49.7.1.      frei 49.8. In den Fällen der unerlaubten Einreise ist die Aufnahme von Lichtbildern auch vor Vollendung des 14. Lebensjahres unmittelbar nach unerlaubter Einreise durch die Bundespolizei zulässig, bei der Abnahme von Fingerabdrücken verbleibt es allerdings bei der Altersgrenze der Vollendung des 14. Lebensjahres. 49.9. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 49 Abs. 9 ist immer die EURODAC-VO zu beachten. Die EURODAC-VO sowie die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.02.2002) ist in allen EU-Staaten (außer Dänemark) sowie Island , Norwegen und dem Vereinigten Königreich (nicht aber in Irland) anwendbares, unmittelbar geltendes Recht und ergänzt damit die Vorschriften der §§ 49 Abs. 8 und 9 und 16, 19 AsylG (s. hierzu auch 49.S.1.). Bei der ED-Behandlung in den Fällen des § 49 Abs. 9 erfolgt die Aufnahme von Lichtbildern bei allen Personen unabhängig vom Alter. Dies gilt auch in den Fällen des § 15a. Die Abnahme von Fingerabdrücken ist erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig. Insofern stehen die Ermächtigungsgrundlagen des § 49 Abs. 4, 5, 8 und 9 gleichberechtigt nebeneinander. 49.10 . frei 49.S.1. Erkennungsdienstliche Behandlung auf der Grundlage der EURODAC-VO Die EURODAC-Zentraleinheit mit Sitz im Luxemburg hat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 (EURODAC-VO) am 15.Januar 2003 ihren Wirkbetrieb aufgenommen. EURODAC ist eine zentrale europäische Datenbank, die die effiziente Nutzung der Vorschriften des Dubliner Übereinkommens zum Ziel hat (Erkennen von „fremden“ Asylbewerbern und Überstellung an den zuständigen Staat (s. auch D. 13 .). Zur Umsetzung der EURODAC-VO in der seit 20.07.2015 unmittelbar geltenden Fassung der VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26.06.2013 – insbesondere der Art. 9 und 17 – und der § 49 Abs. 8 und 9 bzw. § 16 AsylG ist wie folgt zu verfahren: 1. Übermittlung von Fingerabdrücken von Ausländern, die beim LABO, Abt. IV um Asyl nachsuchen (Art. 9 EURODAC-VO; § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 AsylG ) Bei Personen, die gegenüber der Ausländerbehörde um internationalen Schutz ( Asyl ) nachsuchen (vgl. § 13 Abs. 1 AsylVfG), handelt es sich nicht um internationalen Schutz Suchende im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EURODAC-VO. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 1 a ) EURODAC-VO, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ist, der einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden verkürzt „Asylantrag“) gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist . Erst der förmliche Asylantrag gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 14 AsylG löst die Rechtsfolgen des Art. 9 EURODAC-VO aus. ... weggefallen ...I n den Fällen, in denen sich die erkennungsdienstliche Behandlung ausschließlich auf § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 AsylG stützt, ... weggefallen ... werden die Fingerabdruckblätter ohne Kennzeichnung als EURODAC-Fall Art. 9 ... weggefallen ... mit einem entsprechenden Begleitschreiben an das BKA Wiesbaden gesandt. Auf der Grundlage von Art. 9 abgenommene Fingerabdrücke werden 10 Jahre in der Datenbank aufbewahrt (Art. 12).… wegegefallen … 2. Übermittlung von Fingerabdrücken von Ausländern, die sich unerlaubt und ohne Duldung im Bundesgebiet aufhalten und Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019                                                                  Seite 350 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in einem Staat, in dem die EURODAC-VO zur Anwendung kommt, einen Asylantrag gestellt haben (Art. 17 EURODAC-VO; § 49 Abs. 9) Mit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes am 05.02.2016 sind g em. § 71 Abs. 4 S. 1 für die Anwendung des § 49 Abs. 9 neben den Ausländerbehörde n nunmehr grds. auch die Polizeien der Länder originär zuständig. Dabei ist auch immer Art. 17 Abs. 1 EURODAC-VO zu prüfen (Abgleich von Fingerabdruckdaten illegal Aufhältlicher). „Anhaltspunkte“ dafür, dass ein nicht geduldeter Ausreisepflichtiger bereits einen Asylantrag in einem anderen Staat gestellt hat, bestehen im Allgemeinen dann, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erklärt, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch den Staat der Antragstellung nicht angibt, kein en Antrag auf internationalen Schutz stellt , die Rückführung in seinen Heimatstaat jedoch mit der Begründung ablehnt, dass er dort in Gefahr sei, seine Abschiebung anderweitig zu verhindern sucht, etwa indem er keine oder falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit macht, nicht bei der Passbeschaffung kooperiert oder sich bereits einmal der Abschiebung entzogen hat. Für eine Übermittlung nach Art. 17 der VO müssen Anhaltspunkte für ein Schutz begehren (s. vorstehende Spiegelstriche) in einem Signatarstaat des DÜ vorliegen. Tatsachen oder bloße Anhaltspunkte, die lediglich belegen, dass der Ausländer sich dort aufgehalten hat, genügen für die erkennungsdienstliche Behandlung und Übermittlung gem. § 49 Abs. 9 /Art. 17 EURODAC-VO jedenfalls nicht. Für die Übermittlung der FA-Blätter ist wie für andere ED-Behandlungen auch das Formschreiben "00218 - BKA Äußerung Asylgesuch/15a" zu benutzen. Die FA-Blätter sind mit einem Hinweis „EURODAC-Fall Art. 17 “ versehen (zur Abnahme von Fingerabdrücken und Weiterleitung der FA-Blätter s. im übrigen 49.6.0.). Werden Fingerabdrücke nach Art. 17 EURODAC-VO, § 49 Abs. 9 genommen, sollte der Betroffene – so dies sprachlich möglich ist – auch befragt werden, wann und wo er die Außengrenze des Dublin-Gebietes (zu dem Dubliner Übereinkommen bzw. Dublin II s. D.13.) überschritten hat und wie lange er sich in anderen Dublin-Staaten aufgehalten hat. Dies ist zu dokumentieren. Spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Fingerabdrücke an die EURODAC-Datenbank ist der Ausländer schriftlich über seine Rechte im Rahmen der Datenverarbeitung zu unterrichten. Sinnvollerweise sollte diese Belehrung nach Abnahme der Fingerabdrücke ausgehändigt werden. Sie steht mehrsprachig auf unserer Homepage zur Verfügung. Die Aushändigung der Belehrung ist aktenkundig zu machen. Auf der Grundlage von Art. 17 abgenommene Fingerabdrücke werden nicht in der Datenbank aufbewahrt, sondern nur gegen den Bestand abgeglichen (Art. 17 Abs. 3 S. 2). Eine evtl. EURODAC-Treffermeldung geht an die ED-behandelnde Stelle und an das BAMF (zur Deutung einer Treffermeldung s. am Ende dieser Weisung). Im Trefferfall ist unverzüglich Kontakt mit dem Ref. 411 des BAMF aufzunehmen; hierzu wird auf D. 13 . verwiesen. ... weggefallen ... 3. Erkennungsdienstliche Behandlung durch die Berliner Polizei (Art. 9 und 14 EURODAC-VO, § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs 2 AsylG , § 49 Abs. 8) Ausländer, die bei einer Dienststelle der Berliner Polizei um internationalen Schutz nachsuchen, werden von dort erkennungsdienstlich behandelt. Für eine Übermittlung an EURODAC gelten die unter 1. genannten Voraussetzungen. Darüber hinaus sind Ausländer, die in Verbindung mit einer unerlaubten Einreise durch die Berliner Polizei aufgegriffen werden, durch die Polizei erkennungsdienstlich zu behandeln (Art. 14 EURODAC-VO; § 49 Abs. 8 i.V.m. § 14 Abs. 1 ). Die genannten Vorschriften setzen einen Aufgriff in Verbindung mit einer unerlaubten Einreise bzw. mit einem unerlaubten Überschreiten einer (Dublin-) Außengrenze voraus ( Art. 14 EURODAC-VO ). Art . 14 EURODAC-VO bzw. § 49 Abs. 8 kommen damit für die Ausländerbehörde angesichts des unmittelbaren Zusammenhanges mit einem Grenzübertritt nicht zur Anwendung . Nimmt die Berliner Polizei Personen fest, die sich entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 ohne Aufenthalts titel im Bundesgebiet aufhalten, bei denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie unmittelbar vor ihrer Festnahme unerlaubt aus einem Nicht-Signatar- Staat der Dubliner Übereinkommen (Signatarstaaten sind alle EU-Staaten sowie Norwegen und Island) eingereist sind, und eine Zurückschiebung gem. § 57 nicht in Betracht kommt, kennzeichnet sie die Fingerabdruckblätter als „EURODAC- Fall Art. 14 “ und übermittelt sie grundsätzlich elektronisch an das Bundeskriminalamt. Auf dieser Grundlage abgenommene Fingerabdrücke werden grds. 18 Monate im Bestand gespeichert (Art.16 Abs. 1). Spätestens mit dem Abnehmen der Fingerabdrücke wird der Ausländer durch die Polizei über seine Rechte im Rahmen der ED-Behandlung schriftlich unterrichtet (Art. 29 EURODAC-VO). Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019                                                                    Seite 351 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Art. 17 EURODAC-VO durch die Polizei erfolgt nicht. Im Regelfall werden zum Zeitpunkt der Festnahme eines illegal eingereisten Ausländers noch keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Übermittlung an EURODAC nach Art. 17 rechtfertigen. Es wird daher nur die ED-Behandlung nach § 49 Abs. 3, 5 bzw. 9 durchgeführt. Ergeben sich später Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Falles des Art. 17 EURODAC-VO ist auf dieser Grundlage eine wiederholte ED-Behandlung durch die ABH zu veranlassen (s. Pkt 2.). EURODAC-Treffermeldung In EURODAC werden vier Kategorien bzw. Treffertypen unterschieden, die Kennzeichnung ist wie folgt: 1 Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (Art. 9 EURODAC-VO) 2 Fingerabdruckdaten von illegal über eine Dublinaußengrenze eingereisten Drittausländern (Art. 14 EURODAC-VO) 3 Fingerabdruckdaten von illegal im Dublingebiet aufgegriffenen Drittausländern (Art. 17 EURODAC-VO) 9 Fingerabdruckdaten von Drittausländern, die um Auskunft über ihre in EURODAC eingestellten Daten ersucht haben (Art. 29 EURODAC-VO) Die Kategorie ist innerhalb der EURODAC-Kennnummer die Ziffer, die nach dem Länderschlüssel eingetragen ist (die weiteren Stellen der EURODAC-Nummer werden von den Mitgliedstaaten individuell vergeben – in Deutschland durch das BKA -). Länderschlüssel Belgien                 BE Dänemark                 DK Deutschland             DE Estland                EE Finnland                FI Frankreich              FR Griechenland             GR Großbritannien            UK Irland                  IE Island                  IS Italien                 IT Lettland                ' LV' Litauen                 LT Luxemburg               LU Malta                  MT Niederlande              NL Norwegen                 NO Österreich              AT Polen                  PL Portugal                PT Schweden                SE Slowakei                SK Slowenien                SI Spanien                  ES Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019                                                              Seite 352 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Tschechien           CZ Ungarn               HU Zypern               CY Die EURODAC – Kennnummer setzt sich demnach wie folgt zusammen: Länderschlüssel               Kategorie                   individuelle Vergabe IT                          1                          030611KAR00069 (Diese Kennnummer sagt aus, dass der Aufgegriffene zuvor Asylbewerber in Italien war und möglicherweise dorthin abgeschoben werden kann.) Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019                                                              Seite 353 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 49a A.49a. Fundpapier-Datenbank ( 26.11.2009 - VwV; 24.01.2019 ) 49a. 0. Mit §§ 49a und b sowie § 89a wurde durch das 1. Änderungsgesetz eine bundesweite Passabgleichstelle beim Bundesverwaltungsamt eingerichtet. Fundpapiere sind ausweislich der Gesetzesbegründung alle amtlichen Lichtbildausweise wie Pässe, Passersatzpapiere, Personalausweise, aber auch Führerscheine und nicht amtliche Urkunden. Zur Weiterleitung verpflichtet ist jede öffentliche Stelle. Die Ausländerbehörde ist somit nur dann Normadressat, wenn dort Fundpapiere aufgefunden oder vorgelegt werden. Soweit die AufenthG-VwV unter Ziffer 49a.2.4. vorsieht, dass Fundpapiere von Asylbewerbern dem BAMF übersandt werden sollten, wird davon in unserer Verwaltungspraxis kein Gebrauch gemacht. Vielmehr sollten auch diese Fundpapiere an die zuständige Ausländerbehörde gesandt werden, von wo aus sie dann an die zuständige Außenstelle des BAMF weitergeleitet werden können. Mit Schreiben vom 26.11.2018 teilte das BMI mit, dass die Fundpapier-Datenbank abgewickelt wird. Zunächst sind seit 30.11.2018 keine externen Zugriffe mehr auf die Datenbank möglich. Zeitnah soll in einem zweiten Schritt das erforderliche Aufhebungsgesetz zu §§ 49a, 49b und 89a AufenthG sowie § 16 Abs. 4a AsylG auf den Weg gebracht werden. Bis zur Wirksamkeit des Aufhebungsgesetzes bleibt es beim bisherigen Verfahren mit folgenden Ausnahmen: Bis zur Wirksamkeit des Aufhebungsgesetzes kann nur noch indirekt über Einzelanfragen an das BVA auf die Fundpapier-Datenbank zugegriffen werden (Anschrift s. unten). Von einer Übermittlung der in § 49a Abs. 2 S. 2 AufenthG genannten Daten zur Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank kann ab sofort abgesehen werden (E-Mail des BMI vom 20.12.2018). Betroffen sind Fundpapiere, die von der zuständigen Stelle noch zu Beweiszwecken (z.B. in Strafverfahren) benötigt werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019                                                               Seite 354 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 49b A.49b. Inhalt der Fundpapier-Datenbank frei Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019       Seite 355 von 815
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