20190708
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Iran 1 E.Iran.1. Entscheidung über Aufenthaltstitel bei iranischen StA (20.07.2005) Es ist darauf zu achten, dass bei der Entscheidung über Anträge iranischer Staatsangehöriger stets die Meistbegünstigungsklausel des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens - NAK - vom 17.02.1929 zu beachten ist. Danach ist bei Iranern das Ermessen "wohlwollend" auszuüben, d. h., das Interesse des Antragstellers im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. In negativen Bescheiden ist bei iranischen Staatsangehörigen deshalb immer auf das NAK einzugehen. Ausnahmen: Die Meistbegünstigungsklausel ist auf die Iraner, die von vornherein einen auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt (z. B. zu Arbeitszwecken) anstreben, nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf kurzfristige Visaverlängerung gem. § 6 Abs. 3 AufenthG ist das NAK nur zu berücksichtigen, wenn es sich ausnahmsweise nicht um Schengen-C-Visa, sondern um nationale Besuchsvisa handelt. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 751 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Iran 2 E.Iran.2. Rückführung in den Iran ( 02.02.2012; 11.07.2012 ) Mit Schreiben vom 05.10.2009 hatte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Blick auf die Unruhen im Iran einen dreimonatigen Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG angeordnet, der nicht verlängert wurde. Vor dem Hintergrund der noch immer angespannten politischen Situation war allerdings zunächst vor der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Zustimmung von SenInnDS zur beabsichtigten Abschiebung einzuholen. Dieser Zustimmungsvorbehalt wurde mit Schreiben vom 02.07.2012 mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Beruhigung der innenpolitischen Lage im Iran aufgehoben. Macht ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger eine Rückkehrunmöglichkeit geltend, so ist er auf das Asylverfahren zu verweisen bzw. ist bei einem geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3 5 oder 7 AufenthG das BAMF gem. § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. SenInnDS ist allerdings weiterhin vor einer konkreten Rückführung in den Iran über die beabsichtigte Maßanhme zu informieren, damit ggf. auf aktuelle Änderungen der Lage im Iran reagiert werden kann (fmdl. Mitteilung vor Absendung des Abschiebungsersuchens). Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 752 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Israel 1 Inhaltsverzeichnis E.Israel.1. Ausländerrechtliche Behandlung jüdischer Zuwanderer, auch anderer Staatsangehörigkeiten ...................... 753 1. Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge/für Ausländer .......................................................................... 754 Zum Verfahren bei vorliegendem Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ...... 754 2. Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ............................................................................................... 754 E.Israel.1. Ausländerrechtliche Behandlung jüdischer Zuwanderer, auch anderer Staatsangehörigkeiten ( 05.06.2015; 21.06.2016 ) Die Innenministerkonferenz hatte am 18. November 2005 im Umlaufverfahren einen Beschluss zur Neuregelung der Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet) erlassen. Dieser ergänz te bzw. ersetzt e die früheren Beschlüsse etwa für die Personen, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1. Januar 2005 zugestellt worden ist (Altfallregelung). SenInn hat te uns Schreiben vom 16.1.2006 auf der Grundlage des § 23 AufenthG angewiesen entsprechend zu verfahren. Unter Berücksichtigung der am 24.05.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 2 AufenthG, gem. der die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die sog. Übergangsfälle II (Antragstellung zwischen dem 01.07.2001 und dem 31.12.2004 ohne Zustellung einer Aufnahmezusage) und für Neufälle (Antragstellung ab 01.01.2005) zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit für das Verteilverfahren von den Ländern auf das BAMF überging (vgl. § 75 Nr. 8 AufenthG), gilt im Einzelnen Folgendes: Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zugestellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wirksam. Zum Zweck der Einreise wird den Betroffenen jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen in allen Fällen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zustimmung nach § 32 AufenthV durch SenInn gilt als erteilt, so dass wir der Visaerteilung in keinem Fall zustimmen müssen. Die aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten bei Vorsprache eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 in ihren Nationalpass, wobei als Rechtsgrundlage der § 23 Abs. 2 ohne weiteren Zusatz einzutragen ist. Die Niederlassungserlaubnis ist immer rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist ausgeschlossen. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wird für 3 Jahre befristet bzw. verlängert. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Familienangehörige gelten keine Besonderheiten. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 26 Abs. 4 verwiesen. Merke: Soweit die Aufnahmezusage des BAMF mit der Auflage versehen ist, einfache Sprachkenntnisse innerhalb von 12 Monaten nach Einreise gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, ist für die jüdischen Zuwanderer dennoch eine Niederlassungserlaubnis bzw. für ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre zu erteilen. Einer gesonderten Nebenbestimmung zum Titel bedarf es nicht, da das BAMF die Auflage bereits verfügt hat, und hier ohnehin eine Verpflichtung zum Integrationskurs zu verfügen ist (§§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a und b). Der Betroffene wird gebeten, den entsprechenden Nachweis durch eine Bestätigung über das Bestehen des Integrationskurses auf dem Postweg zu erbringen. Des Setzens einer Wiedervorlage bedarf es nicht. Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Jüdischen Zuwanderern, die ihre ursprgl. Aufnahmezusage nicht in Anspruch genommen haben, soll unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben werden, erneut einen Aufnahmeantrag zu stellen. Das BMI hat hierzu am 21.05.2015 seine Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG wie folgt modifiziert: Bei abgelaufener Aufnahmezusage ist einmalig eine erneute Antragstellung möglich • bei bis zum 31.12.2008 abgelaufenen Aufnahmezusagen und Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 753 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin • bei ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2015 abgelaufenen Aufnahmezusagen, wenn für die Nicht-Inanspruchnahme ein triftiger Grund glaubhaft gemacht werden kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung, wenn die Aufnahme versagt wurde, weil der/die Aufzunehmende zwar von mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammte, aber vor dem 01.01.1990 geboren war. Hintergrund ist hier die Änderung der ursprgl. Aufnahmeanordnung, wonach es nunmehr bei Ableitung der jüdischen Volkszugehörigkeit von einem Großelternteil nicht mehr auf den Zeitpunkt der Geburt ankommt. Bei der Einreise jüdischer Zuwanderer außerhalb des geregelten Verfahrens wird von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht abgesehen, da hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung des geregelten Aufnahmeverfahrens besteht und der Ausländer sich nicht in einer Fluchtsituation befindet. Damit ist das Ermessen nach § 5 Abs. 2 S. 2 zu Lasten des Betroffenen auszuüben. 1. Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge/für Ausländer Personen, denen bisher ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt wurde, kann dieser in keinem Fall verlängert oder erneut ausgestellt werden. Die Betroffenen erhalten statt dessen einen Reiseausweis für Ausländer, so die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5 ff AufenthV vorliegen (vgl. Ausführungen zur Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Passbeschaffung unter B.AufenthV.5.) . ...weggefallen... Zum Verfahren bei vorliegendem Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge Spricht ein Betroffener vor und beantragt die Ersterteilung oder Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist ihm ein Anhörungsschreiben mit einer Frist von vier Wochen auszuhändigen. Der abgelaufene Reiseausweis ist nicht einzuziehen, sondern dem Betroffenen zu belassen, damit er die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts weiter belegen kann. Eine weitere Bescheinigung ist nicht auszustellen. Insbesondere kommt die Ausstellung eines Ausweisersatzes grundsätzlich nicht in Betracht. Bei vorliegenden schriftlichen Anträgen auf Erteilung/Ausstellung eines Reiseausweises für jüdische Zuwanderer sind immer Bearbeitungsgebühren in Höhe von 59 € (§ 69 i.V.m.§ 48 Abs.1 Nr.1a und § 49 Abs.2 AufenthV) zu vereinnahmen. Mit dem Anhörungsschreiben werden diese Gebühren (so nicht bereits hier vereinnahmt) erhoben. Vor Aushändigung des ggf. ungültigen RA sind diese im Hinblick auf erfolgte Reisebewegungen vollständig (Seiten mit Stempeln) zu kopieren und zum Vorgang zu nehmen. Dies erleichtert die Feststellung im Hinblick auf Zumutbarkeit von Reisen ins Herkunftsland zur Passantragstellung. Weist der Betroffene sodann die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nach, ist ihm ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Trägt er glaubhaft vor, dass er nunmehr ausreisen muss, damit er einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Passes persönlich bei den zuständigen Behörden stellen kann, so ist ihm gleichfalls ein Reiseausweis für diesen Zweck auszustellen. Der Ausweis ist entsprechend auf wenige Monate zu befristen. Wird der Betroffene nicht entsprechend aktiv, kommt gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV auch die Erteilung eines Ausweisersatzes nicht in Betracht. Nimmt der Ausländer nicht Stellung und spricht auch nicht erneut vor, ist davon auszugehen, dass er sich einen Nationalpass beschafft hat und den Titel durch ein Bürgeramt hat übertragen lassen. In diesen Fällen ist kein versagender Bescheid zu erlassen. 2. Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose Jüdische Zuwanderer, die keinen Pass besitzen, weil sie ihre Staatsangehörigkeit nachweislich mit der Ausreise verloren haben, erhalten einen Reiseausweis für Staatenlose mit Niederlassungserlaubnis und ggf. Wohnsitzauflage. Zwar könnte die Staatenlosigkeit durch einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in zumutbarer Weise beseitigt werden, aber die Betroffenen sind hierzu nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet. Sie trifft auch keine entsprechende Obliegenheit. Jüdische Zuwanderer, die während des Golfkrieges, d.h. in der Zeit vom 01.01. – 31.03.1991, eingereist sind, und sich in der Vergangenheit letztmalig mit einem israelischen Travel Document für Drittstaatsangehörige und Staatenlose (brauner Einband) ausgewiesen haben, erhalten eines Reiseausweis für Staatenlose. Wurde dagegen ein Travel Document für israelische Staatsangehörige (orangefarbener Einband) vorgelegt, so ist von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung auszugehen und ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Sind die Betroffenen im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis so gilt der Titel als "humanitäre" Aufenthaltserlaubnis fort; als Rechtsgrundlage ist "§ 25 Abs. 4 S. 2" einzutragen. Wurde dagegen eine Aufenthaltserlaubnis alten Rechts erteilt, so gilt der Titel als Aufenthaltserlaubnis besonderer Art fort; als Rechtsgrundlage ist "§ 7 Abs. 1 S. 3" einzutragen; bei unbefristeten Titeln ist ausnahmslos "§ 26 Abs. 4" einzutragen. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 754 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Italien 1 E.Italien.1. Statusbescheinigung für anerkannte Asylbewerber (20.07.2005; 07.01.2011 ) Die italienischen Behörden stellen für anerkannte Asylbewerber ein Dokument mit der Bezeichnung „STATUS DI RIFUGIATO“ aus. Dieses Dokument wird von der italienischen „Zentralkommission für die Feststellung des Flüchtlingsstatus“ – das italienische Pendant zum BAMF – ausgestellt. Es dient als Bescheinigung über die festgestellte Asylberechtigung des Inhabers in Italien und entfaltet keine Rechtswirkung als Identitätsdokument oder als Aufenthaltstitel. Eine Kopie eines solchen Dokumentes kann bei IV R 21/22 eingesehen werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 755 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kasachstan 1 E.Kasachstan.1. Zum kasachischen Staatsangehörigkeitsrecht ( 29.01.2009; 05.01.2012 ) Durch eine bereits seit 04.10.2004 geltende Änderung des kasachischen Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Personen, die sich mit Genehmigung der kasachischen Heimatbehörden aufhalten und sich ohne Begründung nicht konsularisch registrieren lassen, nach ... weggefallen ... 3 Jahren die kasachische Staatsangehörigkeit . ... weggefallen ... Vor diesem Hintergrund ist bei kasachischen Staatsangehörigen, die von ihren Heimatbehörden eine Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland besitzen (erkennbar an einem entsprechenden Stempeleintrag im Pass) , vor Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Betroffenen registriert sind. Erkennbar ist auch dies an einem weiteren rechteckigen - zweisprachigen - Stempel im Pass ("Registered for Permanent Residence"). Trägt der Pass keinen entsprechenden Eintrag, ist der Passinhaber auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesen Passeintrag über die konsularische Registrierung vornehmen zu lassen. Die Aufforderung ist aktenkundig zu machen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist zu setzen, in der er uns die Registrierung (etwa durch Übersendung einer Passkopie) nachzuweisen hat. Ohne einen solchen Nachweis blieben Zweifel, ob der Ausländer seine Staatsangehörigkeit - ungeachtet eines gültigen Passes - noch besitzt oder möglicherweise im Laufe der Gültigkeit des Titels verliert. Bei Vorlage der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme ist die Registrierung bei der Botschaft sofort möglich. Wurde ein Pass verloren, wird bis zur Ausstellung eines neuen (gestempelten) Passes ausnahmsweise eine gesonderte Bescheinigung über die Registrierung ausgestellt. Kommt der Passinhaber der Aufforderung zur Registrierung nicht nach, ist die nachträgliche zeitliche Verkürzung der AE nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG oder der Widerruf der AE nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zu prüfen und der Betroffene hierzu gem. § 28 VwVfG anzuhören. Der Vorgang ist entsprechend auf Wiedervorlage zu legen. Zwingend ist die Einholung einer Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme bei beabsichtigtem Daueraufenthalt im Ausland nicht. Personen, die diese Genehmigung nicht besitzen, verlieren auch ihre Staatsangehörigkeit nie, unabhängig davon, wie lange sie sich im Ausland aufhalten. Muss allerdings ein neuer Pass beantragt werden, ist dies dann nur in Kasachstan möglich. Liegt dagegen eine Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme und eine konsularische Registrierung vor, kann ein neuer Pass über die Botschaft beantragt werden. Die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und Registrierung kann auch nachträglich bei der Botschaft beantragt werden. Das Verfahren dauert etwa 6 bis 12 Monate. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 756 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kirgisistan 1 E.Kirgisistan.1. Zum kirgisischen Staatsangehörigkeitsrecht (29.01.2009; 08.04.2011 ) Bisher galt, dass k irgisische Staatsangehörige, die sich außerhalb Kirgisiens aufhalten und sich nicht konsularisch registrieren lassen, automatisch nach 3 Jahren die kirgisische Staatsangehörigkeit verlieren. Zwischenzeitlich wurde jedoch das kirgisische Staatsangehörigkeitsrecht novelliert mit der Folge, dass auch bei fehlender Auslandsregistrierung ein automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit nicht mehr eintritt. Damit ist die bisherige Regelung, wonach bei kirgisischen Staatsangehörigen vor Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen ist, ob die Betroffenen registriert sind und sie ggf. auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesen Passeintrag über die konsularische Registrierung vornehmen zu lassen, entbehrlich . ... weggefallen ... Es steht kirgisischen Staatsangehörigen jedoch frei, sich bei ihrer Vertretung anzumelden. Die Registrierung kostet 150 Euro und wird für 2 Jahre ausgestellt. Der Verlängerungsantrag für weitere 2 Jahre kostet 15 Euro. Eine erfolgte Registrierung hat für Betroffene den Vorteil, dass sie bestimmte Personenstands- oder Passangelegenheiten über die Botschaft abwickeln können und hierfür nicht ins Herkunftsland reisen müssen. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 757 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kongo 1 E.Kongo.1. Rückführungen in die „Demokratische Republik Kongo“ (ehem. Zaire) (30.09.2007; 13.09.2018 ) Der seit 2001 bestehende Zustimmungsvorbehalt wurde mit Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 30.08.2018 aufgehoben. ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 758 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kosovo 1 Inhaltsverzeichnis E.Kos.1. Staatsangehörige aus dem Kosovo .................................................... 759 1. Aufenthaltsrechtliche Regelungen ......................................................... 759 2. Rückführung nach Kosovo ..................................................................... 759 2.1. Freiwillige Rückkehr ..................................................................... 759 2.2. Modalitäten im Rahmen der Abschiebung ................................... 760 2.2.1. Rückübernahmepflicht ....................................................... 760 2.2.2. Rückübernahme ohne besondere Formalitäten ................. 760 2.2.3. Rückübernahmeverfahren bei fehlenden Nachweismitteln ...... 760 2.3. Sonstiges ..................................................................................... 761 E.Kos.1. Staatsangehörige aus dem Kosovo (09.10.2013; 10.02.2014 ) 1. Aufenthaltsrechtliche Regelungen Die Innenminister und –senatoren von Bund und Ländern hatten auf der Innenministerkonferenz am 23./24.November 2000 und 10.05.2001 in Bonn Beschlüsse u.a. zum weiteren Umgang mit in Deutschland aufhältigen vollziehbar ausreisepflichtigen vormals jugoslawischen, nunmehr kosovarischen Staatsangehörigen gefasst. Es bestand Einigkeit, dass grundsätzlich für alle Flüchtlinge weiterhin die Verpflichtung besteht, in ihre Heimat zurückzukehren, wobei die Rückkehr auch weiterhin mit Vorrang freiwillig erfolgen soll. Angesichts der Tatsache, dass der ursprünglich geplante Abschluss der Rückführung bis Ende 2000 nicht zu erreichen war, wurden einvernehmlich Sonderregelungen beschlossen, zu denen der BMI sein Einvernehmen gem. § 32 AuslG erteilt hatte. Diese Anordnung nach § 32 AuslG gilt nach dem 01.01.2005 als Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG fort. Kosovarische Staatsangehörige, die nachweislich noch vor dem „Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien“ als Zeugen benötigt werden, erhalten eine AE für 1 Jahr nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnisse sollen ausländerrechtlich die Möglichkeit der Aufnahme einer Berufsausbildung zulassen, sofern der Betroffene geltend macht, eine Berufsausbildung aufnehmen zu wollen und vom Internationalen Strafgerichtshof auf Nachfrage das Fortbestehen der Zeugeneigenschaft für mindestens noch ein Jahr bestätigt wird. Familienangehörigen auf- und absteigender Linie sowie minderjährigen Geschwistern dieser Zeugen ist mit Blick auf Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen (bei Erteilung und Verlängerung ist hinsichtlich der Dauer der AE § 26 Abs. 1 AufenthG zu beachten). Dies gilt auch dann, wenn der ISTGHJ für die Zeit des laufenden Verfahrens eine Gefährdung bei Rückkehr bejaht. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht vor und ergibt sich aufgrund einer Stellungnahme des ISTGHJ eine Gefährdung bei der Rückkehr nach Abschluss des Prozesses oder wird dies vom Betroffenen vorgetragen, ist die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu prüfen und das BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. 2. Rückführung nach Kosovo Am 01.09.2010 ist das bilaterale Rückübernahmeabkommen (RüA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt erfolgen Rückführungen nach Kosovo nach den Regelungen dieses Abkommens und nicht mehr nach den bis dahin weiter analog anzuwendenden Regeln der „Readmission Policy“. Die freiwillige Rückkehr genießt grundsätzlich Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung und wird im Rahmen der bestehenden Rückkehrförderungsprogramme finanziell unterstützt. Der Aufenthalt Ausreisepflichtiger ist bis zum Termin der freiwilligen Ausreise grds. zu dulden bzw. so lange bis ein Abschiebungstermin bestimmt werden kann. Bei der Vorsprache ist - so noch nicht geschehen - die jeweilige Volkszugehörigkeit in die DV bei den Grunddaten einzugeben. 2.1. Freiwillige Rückkehr Entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Rückkehr sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich nur einzuleiten, wenn die Betroffenen eine zuvor eingeräumte Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt haben. Ausreisepflichtigen Kosovaren ist daher nach Duldungsablauf grundsätzlich eine vierwöchige Ausreisefrist zu gewähren. Nach Unterzeichnung eines multilateralen Transitabkommens am 21.03.2000 ist seit dem 21.04.2000 die Rückkehr auf dem Landweg möglich. Kosovaren, die auf diesem Wege in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten, benötigen nach diesem Abkommen eine Rückkehrvignette (die Rückkehrvignetten stehen den Bereichen IV Z 5, 8 und 9 zur Verfügung). Personen, die glaubhaft machen, über den Landweg ausreisen zu wollen, sind die Ausreisefristen entsprechend zu verlängern (GÜB 1). Nach dem Transitabkommen ist der Ausgangsstaat zur Rückübernahme verpflichtet, sofern die Weiterreise oder Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist. Der Ausgangsstaat hat deshalb im Hinblick auf seine Rückübernahmepflicht Aufzeichnungen zu führen, die die Identifizierung der Transitreisenden ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde eine zentrale Sammlung entsprechender Aufzeichnungen bei dem BPolP Koblenz eingerichtet. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 759 von 815
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Für jede Person, für die eine Rückkehrvignette ausgestellt wird, sind daher dem BPolP Koblenz zu übermitteln: - Kopie des Passes oder Passersatzpapiers, - Kopie der ausgestellten Vignette, - ein Originalfoto. Ferner ist vom Rückkehrwilligen eine Erklärung zu unterschreiben, in der er sein Einverständnis zur Speicherung seiner Daten zum Zweck der Rückübernahme im Falle des Scheiterns der freiwilligen Rückkehr erklärt. Für die Durch- bzw. Einreise ist bei Fehlen eines gültigen Passes ein EU-Laissez-Passer auszustellen. Beizufügen ist - soweit vorhanden - der ungültige Pass oder ein sonstiges Dokument, ggf. eine Kopie davon, aus dem sich der Bezug zum Kosovo ergibt. 2.2. Modalitäten im Rahmen der Abschiebung 2.2.1. Rückübernahmepflicht Nach Art. 1 des RüA besteht die Rückübernahmepflicht für a) eigene Staatsangehörige b) Personen, die aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen und keine andere erworben haben c) minderjährige Kinder und Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit der zu übernehmenden Person. 2.2.2. Rückübernahme ohne besondere Formalitäten Liegen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit Nachweismittel vor, wird die Person von der ersuchten Vertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen, d.h. das Erstellen eines Rückübernahmeersuchens und Einholen einer Zustimmung zur Rückübernahme sind - anders als früher – nicht mehr erforderlich Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 RüA gelten als Nachweismittel in Bezug auf die Staatsangehörigkeit folgende Dokumente: Staatsangehörigkeitsurkunde Pässe aller Art (Reise-, Diplomatenpässe, Dienstpässe) – ACHTUNG: Besondere Hinweise gibt es im RüA nicht, es ist aber davon auszugehen, dass mit „Pässen aller Art“ ausschließlich (neue) kosovarische Pässe gemeint sind und nicht Pässe, die von serbischen Behörden ausgestellt wurden. Personalausweis (siehe Ausführen zu „Pässen aller Art“) von UNMIK ausgestelltes gültiges Reisedokument, von UNMIK ausgestellter gültiger Personalausweis Ausweis der Sicherheitskräfte von Kosovo (FSK) sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit der Person ergibt Der Vorgang kann bei Vorliegen der sonstigen Abschiebungsvoraussetzungen an IV R 3 abgegeben werden. Bei Vorliegen einer kosovarischen ID-Karte kann eine Rückführung unmittelbar ohne vroherige PEP-Beantragung erfolgen; lediglich die Rückführung ist der kosovarischen Seite rechtzeitig anzukündigen. 2.2.3. Rückübernahmeverfahren bei fehlenden Nachweismitteln Liegen nur Glaubhaftmachungsmittel vor, ist das Rückübernahmeverfahren nach Art. 3 des RüA durchzuführen. Glaubhaftmachungsmittel sind: Kopien der unter 2.2.2. aufgeführten Unterlagen, Geburtsurkunde (einschl. der von UNMIK ausgestellten) und Kopie davon, für den Grenzübertritt zugelassenes Passersatzpapier und Kopie davon, Wohnsitzbescheinigung (aus dem Kosovo) und Kopie davon, Führerschein (aus dem Kosovo) und Kopie davon, sonstige Dokumente, die auf den Geburtsort oder Wohnsitz im Kosovo hindeuten oder in anderer Weise bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit hilfreich sein können, biometrische Daten, eigene Angaben und Sprache des Betroffenen, das Ergebnis der Anhörung durch die zuständigen Stellen, die auf Antrag der ersuchenden Partei durchzuführen ist. Auch wenn lediglich Glaubhaftmachungsmittel vorliegen, ist der Vorgang bei Vorliegen der sonstigen Abschiebungsvoraussetzungen an IV R 3 abzugeben; das Rückübernahmeverfahren wird von dort in die Wege geleitet. Dieses PDF wurde erstellt am: 08.07.2019 Seite 760 von 815