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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin immer zu seinen Lasten vom Ermessen Gebrauch zu machen. Der Ausländer hat keine echte Aufenthaltsperspektive, sondern ist nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhältlich. 26.4.1. 6. Familiennachzug Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wird der Nachzug zum Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 privilegiert, wenn dieser zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 2. Alt. (subsidiärer Schutz) war. Für alle anderen Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 gelten für den Familiennachzug die §§ 27, 29ff ohne Besonderheiten. 26.4.1. 7. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 verweisen auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2. Zu den Einzelheiten s. grundsätzlich dort. Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die folgenden Gesichtspunkte: 26.4.2.1. Bezüglich von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von Personen, denen auf Grund einer attestierten posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS) eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 (insbesondere Kosovaren) bzw. § 32 AuslG (bosnische Bürgerkriegsflüchtlingen) erteilt wurde, ist Folgendes zu beachten: § 9 Abs. 2 S. 6 kommt hier immer eine besondere Bedeutung zu. Danach wird von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (Sicherung des Lebensunterhaltes) und der Nr. 3 (Rentenversicherungsbeiträge) abgesehen, wenn der Antragsteller aus den in Satz 3 genannten Gründen - also wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung bzw. Behinderung – nicht zur Erfüllung in der Lage ist. Vor Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 ist immer eine aktuelle ärztliche Bescheinigung zu fordern, dass auf Grund der PTBS aktuell eine (zumindest teilweise) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Da der mit der Ersterteilung dauerhaft entfallende Ausreisedruck in vielen Fällen zu einer seelischen Stabilisierung geführt haben dürfte, ist davon auszugehen, dass dann auch eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dann muss für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis aber auch weiterhin eine wirtschaftliche Integration verlangt werden (Achtung: bezüglich des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist § 104 Abs. 2 zu beachten). Auch dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II kommt insofern Bedeutung zu (vgl. zu den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 generell die entsprechenden Ausführungen unter A. 9). 26.4.2.2. In den Fällen, in denen ein Ausländer am 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis oder einer Aufenthaltserlaubnis war, gilt gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht. Für Personen, die am 01.01.2005 nur in Besitz einer Duldung waren, gilt die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 2 allerdings nicht. Insofern findet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG folgt, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt nach Maßgabe der allgemeinen Regeln sichern muss, vgl. dazu A.2.3.1.. Findet das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge keine Anwendung, sind im Rahmen des von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffneten Ermessens jedenfalls in der Regel zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung zu stellen. Die Fortführung dieser Verwaltungspraxis ist deshalb gerechtfertigt, weil die Dauer des Voraufenthalts der von § 26 Abs. 4 begünstigten Personen wegen §§ 5 Abs. 3, 25 Abs. 5 Satz 2 sowie der Anrechnung von Duldungs- und Gestattungszeiten auf den 5-Jahres-Zeitraum eine sehr viel geringere Gewähr für eine nachhaltige wirtschaftliche Integration bietet als dies in den Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 9 AufenthG der Fall ist. In den letztgenannten Fällen hing nämlich bereits die Erteilung und Verlängerung sämtlicher vorher erteilter Aufenthaltserlaubnisse davon ab, dass der Lebensunterhalt gesichert war. Vor diesem Hintergrund kann die Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 jedenfalls in der Regel nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Begünstigten in den letzten zwei Jahren aus eigener Erwerbstätigkeit oder auch der Erwerbstätigkeit des Ehegatten ausreichend gesichert war. Dies ist immer dann der Fall, wenn während dieser zwei Jahre der Regelbedarf der Familie zuzüglich Miete durchgängig durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt war. Zeiten kurzfristiger Arbeitslosigkeit etwa zur Arbeitsplatzsuche sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiographie des Betroffenen zu würdigen. Das von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffnete Ermessen ist stets orientiert an dieser Leitlinie auszuüben. 26.4.3. Die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sind gem. § 26 Abs. 4 S. 3 anrechenbar (vgl. aber 26.4.1.4. sowie 26.4.1.5 zu den Leitlinien der Ermessensausübung in solchen Anrechnungsfällen). Dabei sind in großzügiger Auslegung des Gesetzeswortlautes alle früheren Gestattungszeiten und nicht nur diejenigen eines der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar vorausgehenden Asylverfahrens anzurechnen (vgl. ebenso Nr. 35.1.1.3.7. AufenthG- VwV; zumindest unklar dagegen Nr. 26.4.8. AufenthG- VwV). 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG 26.4.4.1. Bezüglich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder, die eine AE nach dem 5. Abschnitt erhalten haben, kann § 35 gem. § 26 Abs. 4 S. 4 entsprechend angewandt werden. Beachte: Regelung zur Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis auf Ausweisersatz (siehe A.5.3.2.4.) Dabei bezieht sich die entsprechende Anwendung darauf, dass § 35 eigentlich voraussetzt, dass das Kind eine Aufenthaltserlaubnis "nach dem 6. Abschnitt besitzt". Aus der entsprechenden Anwendung ergibt sich zum Einen, dass die Fristen des § 35 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (seit fünf Jahren) maßgeblich sind ( so Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV). Zum Anderen folgt aus dieser Regelung, dass es in den Fällen des § 35 Abs. 1 S. 2 genügt, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres zwar eingereist aber im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt war (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, Rn 22). Darauf dass er schon zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit einen fünfjährigen Aufenthaltsstatus nach dem 5. oder 6. Abschnitt oder eine Aufenthaltsgestattung besaß, kommt es nicht an (vgl. VGH München, Beschluss vom 17.12.2008 - 19 C 08.2657; VGH Mannheim, Beschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - sowie Hailbronner AuslR, Rn. 26 zu § 26 AufenthG und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008 - OVG 12 M 119.07). Kind im Sinne dieser Regelung ist nicht nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung ledige minderjährige Ausländer, sondern der Ausländer der vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit oder ohne Begleitung eines ihn betreuenden Volljährigen eingereist ist, zwischenzeitlich allerdings volljährig geworden ist. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 4, der den gesamten § 35 - und damit auch den § 35 Abs. 1 S. 2 - in Bezug nimmt und bezüglich der Minderjährigkeit explizit auf Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                     Seite 259 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin den Zeitpunkt der Einreise abstellt. Merke: Beantragt ein Volljähriger, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Niederlassungserlaubnis und kommt § 26 Abs. 4 zur Anwendung so ist somit neben § 26 Abs. 4 S. 1 -3 immer auch zusätzlich § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 - 4 zu prüfen. 26.4.4. 2. § 26 Abs. 4 Satz 4 eröffnet Ermessen, was die entsprechende Anwendung des § 35 angeht („ kann“). Das bedeutet, dass vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage zunächst im Ermessen zu entscheiden ist, ob § 35 überhaupt Anwendung finden soll. Zunächst gilt im Rahmen des von dieser Vorschrift eröffneten Ermessens, dass der gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Ist dies der Fall, ist das Ermessen dennoch regelmäßig negativ auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und sich der Betroffene über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren nicht um die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung oder - nach Beendigung der Schule - seiner wirtschaftlichen Integration bemüht hat. Ein Ausnahmefall von diesen Ermessensleitlinien ist hingegen zugunsten des Betroffenen unabhängig von der Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder der Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute schulische Leistungen - insbesondere im Fach deutsch -, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Je älter der Antragsteller ist, desto stärker rückt hierbei allerdings auch die wirtschaftliche Integration in den Vordergrund. Wird die Anwendung des § 35 bejaht, hängt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 ab. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die allgemeinen Anforderungen (vgl. A.35.3.1.1. sowie A.2.3.). Das Erfordernis der kontinuierlichen Lebensunterhaltssicherung über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren (vgl. A.26.4.2.2.) findet keine Anwendung. 26.4.4. 3. Wie oben unter 26.4.4.1 erläutert, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 35 über § 26 Abs. 4 Satz 4 auch, dass in diesen Fällen (bisherige) Aufenthaltsgestattungszeiten gem. § 26 Abs. 4 S. 3 auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthaltsdauer angerechnet werden. 26.4.4. 4. Auch wenn der Lebensunterhalt einer Kernfamilie nach den Maßgaben von Nr. 26.4.2.2. mit humanitärem Aufenthaltstitel komplett gesichert ist, scheitert die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für die minderjährigen Kinder regelmäßig an § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, soweit die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 nicht greift. Das Ausbildungsprivileg des § 9 Abs. 3 S. 2 ist schon nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 1 und 2 in diesen Fällen nicht anwendbar. Aber auch in den Fällen, in denen § 104 Abs. 2 S. 2 greift, kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Minderjährige entgegen unserer früheren Verfahrungspraxis lediglich nach § 26 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 35 S. 1 in Betracht. Dies folgt aus Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV, wonach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 durch § 35 ersetzt wird. Insoweit ist § 26 Abs. 4 S. 4 lex specialis zu § 26 Abs. 4 S. 1. 26.4.4. 5. Bei unbegleiteten Minderjährigen, d.h. Personen unter 18 Jahren mit einer AE nach dem 5. Abschnitt des AufenthG, bei denen sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, gilt nichts anderes . Liegen die Voraussetzungen - etwa mangels gesichertem Lebensunterhalt nicht vor - ist das Ermessen sowohl des § 26 Abs. 4 S. 4 als auch des § 35 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 3 grundsätzlich zu Gunsten des Betroffenen auszuüben. Bei der Ausübung des Ermessens ist sowohl die bisherige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (mindestens seit drei Jahren, vgl. A.26.4.4.2. und A. 26.4.1.4.), die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die Art und Qualität der begonnenen Ausbildung zu berücksichtigen. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                    Seite 260 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 27 Inhaltsverzeichnis A.27. Grundsatz des Familiennachzugs .............................. 261 (FzNeuG; 16.05.2019, 20.06.2019) ............................. 261 27.0. Allgemeines ......................................................... 261 27.1a.1.1. Zwei Fallgruppen ................................. 262 27.1a.2. Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ...... 263 27.2. lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft .............. 263 27.3.1. Sicherung des Lebensunterhaltes ............. 263 27.3a. Versagungsgründe ............................................ 264 27.4.0. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis .......... 265 A.27. Grundsatz des Familiennachzugs ( FzNeuG; 16.05.2019, 20.06.2019 ) 27.0. Allgemeines In den Fällen, in denen einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wird, ist die maßgebliche Rechtsgrundlage immer bei den §§ 28 ff. zu finden, ohne dass es auf den Titel des bereits hier aufhältlichen Nachzugsberechtigten ankommt. 27.1. Zur Erteilung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Fällen, in denen noch keine gemeinsame Wohnung bzw. Meldeanschrift besteht, siehe A.29.1.2. Merke : Eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug kommt nur dann in Betracht, wenn eine wirksame Ehe geschlossen wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich um eine Nichtehe ohne Rechtsfolgen handelt, weil ein Ehegatte bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war: - Nichtig ist eine Ehe, bei der ein Ehegatte bei Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war, ausnahmslos dann, wenn die Ehe nach deutschem Recht geschlossen wurde (vgl. § 1303 Satz 2 BGB), wobei ein solcher Fall in der Praxis kaum denkbar ist. - Nichtig ist eine solche Ehe auch dann, wenn sie nach ausländischem Recht geschlossen wurde. Hier gilt jedoch eine Ausnahme: Die Ehe ist gültig, wenn sie bis zur Volljährigkeit geführt wurde und bis dahin kein Ehegatte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). - Auf die vom BMI zur Verfügung gestellte Übersichtstabelle der möglichen Fallkonstellationen wird verwiesen. War ein Ehegatte bei Eheschließung älter als 16 Jahre und jünger als 18 Jahre, ist die Ehe lediglich aufhebbar (vgl. §§ 1303, 1314 BGB). Die Aufhebung erfolgt ausschließlich auf Antrag des minderjährigen Ehegatten sowie auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (in Berlin sind dies die Jugendämter der Bezirke). Das Aufenthaltsrecht sieht kein Recht der Ausländerbehörde vor, das Jugendamt über eine erkannte Minderjährigen-Ehe zu informieren und so ein etwaiges Aufhebungsverfahren anzustoßen. Somit ist die Ehe aufenthaltsrechtlich als wirksam zu behandeln. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt folgendes: Ist der bei Eheschließung minderjährige Ehegatte bei Antragstellung mittlerweile volljährig geworden, ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, es sei denn, der ehemals Minderjährige erklärt von sich aus, einen Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen zu wollen. Ist der bei Eheschließung minderjährige Ehegatte bei Antragstellung immer noch minderjährig, gelten §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (ggf. i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 bei Deutschehe), vgl. dazu A.30.2.1. Eine sog. „ Handschuhehe“ ist eine Ehe, bei der die Eheschließung in Abwesenheit eines Ehepartners in Vertretung durch eine andere Person durchgeführt wurde. Diese kann grundsätzlich als schützenswerte Ehe in Deutschland anerkannt werden. Auch ein deutscher Staatsangehöriger kann sich bei der Eheschließung im Ausland grundsätzlich vertreten lassen, wenn das Familienrecht dieses Staates dies zulässt. Auf Grund der hohen Missbrauchsgefahr ist bei der Anerkennung der Handschuhehe allerdings ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Die Wirksamkeit der Eheschließung richtet sich gemäß Art. 11, 13 EGBGB nach dem jeweils anwendbaren Familienrecht. Bezüglich der formellen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. persönliche Anwesenheit, Vertretung etc.) müssen nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, erfüllt sein. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist der Staat Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                    Seite 261 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin maßgeblich, in dem die Handschuhehe geschlossen wurde, Art. 11 Abs. 3 EGBGB. Wird z.B. die Handschuhehe in Serbien geschlossen, richten sich die formellen Voraussetzungen der Eheschließung nach serbischem Recht Die materielle Rechtmäßigkeit der Eheschließung (z.B. Ehefähigkeit, Ehehindernisse, Fehlen von Willensmängeln etc.) richtet sich gemäß Art.13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört, z.B. bei ungarischen Staatsangehörigen nach ungarischem Recht. Eine entscheidende Voraussetzung hierbei ist, dass der Vertreter keinen eigenen Entscheidungsspielraum bei der Eheschließung hat. D.h. der Vertreter darf nicht allein entscheiden, wer wen heiratet. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalles. Insbesondere ist eine Zwangsverheiratung nicht zulässig. Der Vertreter darf also bei der Eheschließung nur den Wunsch der Eheleute übermitteln. Als Nachweis hierfür muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Darin muss genau bezeichnet werden, für welche Eheschließung und mit wem die Vollmacht gelten soll. Unter Umständen kann auch eine Generalvollmacht ausreichen, wenn sich aus den äußeren Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Vertreter bei der Eheschließung keine Entscheidungsfreiheit hatte. Hierzu muss sich z.B. aus Chatverläufen, Emailverkehr oder Fotos ergeben, dass bei den Eheleuten der Wille bestand, sich gegenseitig zu heiraten. Sofern Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, kann bei Vorliegen einer Generalvollmacht ebenfalls von einer wirksamen Ehe ausgegangen werden. Auch bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame Ehe ist in Zweifelsfällen durch eine zeitgleiche Befragung der Eheleute zu ermitteln, ob eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Ob das Recht des Staates die „Handschuhehe“ zulässt und ob diese wirksam geschlossen wurde, wird im Einreiseverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung als sachnäherer Behörde beurteilt. Bei offenkundigen Widersprüchen bei der Eheschließung ist die Auslandsvertretung vor einer Zustimmung nach § 31 AufenthV auf diese hinzuweisen. Der Entscheidung der Auslandsvertretung ist aber schließlich zu folgen. Stellt sich die Frage im Inland, etwa in den Fällen des § 41 AufenthV oder beim Ehegattennachzug zu Unionsbürgern (vgl. C.3.1.1.), kann hier bei der Auslandsvertretung des jeweiligen Landes um Rechtsauskunft gebeten werden bzw. kann der Prozessbereich IV P unterstützen. 27.1a.1. Durch das 2. Änderungsgesetz wurden im Rahmen des Familiennachzugs zwei Ausschlussgründe eingefügt. So wird nach § 27 Abs. 1a Nr. 1. ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass eine Zweckehe oder Zweckadoption begründet wurde. Nach der Legaldefinition liegt eine Zweckehe oder Zweckadoption vor, wenn die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Da die Absicht der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 27 Abs. 1 bereits die Voraussetzung für den Familiennachzug ist und diese Voraussetzung durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und nachzuweisen ist, ging es dem Gesetzgeber im Wesentlichen darum herauszustellen, wie wichtig dieser Prüfungspunkt ist. Einen gesonderten Regelungsgehalt enthält die Vorschrift nicht. Der Vorschrift ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele insbesondere auch nicht zu entnehmen, dass der Nachweis für den Bestand einer ernsthaften familiären Lebensgemeinschaft nicht mehr vom Ausländer zu erbringen wäre (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2009 - OVG 3 N 130.08 -; VG Berlin vom 12.03.2008 - VG 26 V 9.07 - sowie VG Berlin, Urteil vom 04.03.2008 - VG 26 V 30.07 -). Auch lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft und damit keine Zweckehe vorliegt, wenn zumindest ein Ehepartner beabsichtigt, die eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Der einseitig gebliebene Wille eines Ehepartners begründet keine den Schutz des Art. 6 GG genießende eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2009 - OVG 3 N 130.08 -; OVG Berlin vom 20.10.2003 - OVG 6 S 127.03 - m.w.N.). 27.1a.1. 1. Zwei Fallgruppen Die Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 betrifft insofern im Wesentlichen zwei Fallgruppen: Zum einen den Fall, dass ein deutscher Mann oder ein Mann mit gesichertem Aufenthaltsstatus die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt anerkennt, so dass das Kind kraft Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen bzw. gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. erworben hat ( Fallgruppe 1). Zum anderen den Fall, dass ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthalt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten Deutschen oder einer unverheirateten Ausländerin mit gesichertem Aufenthalt anerkennt, welches kraft Abstammung von einer deutschen Staatsangehörigen bzw. gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat ( Fallgruppe 2). Nur wenn in einem geregelten Verfahren gemäß § 1597a BGB i.V.m. § 85a festgestellt Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                 Seite 262 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wurde, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu einem minderjährigen ledigen Kind durch eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zustande gekommen ist, ist der Familiennachzug zu diesem Kind nicht zuzulassen. Zum Verfahren selbst beachte A.85a. Umstritten ist, ob von der Vorschrift auch der Fall einer rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Staatsangehörigen für das Kind einer Ausländerin umfasst wird. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München mit Urteil vom 11.03.2019 – 19 BV 16.937 verneint und eine vorherige anderslautende Entscheidung des VG Ansbach, Urteil vom 24.03.2016 – AN 5 K 14.428 aufgehoben. Gegen die Entscheidung ist die Revision beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 12.19 anhängig. Vor diesem Hintergrund ist wie folgt zu verfahren: bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen keine Titelversagungen mehr unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 Nr. 1; in laufenden Verwaltungsstreitverfahren, in denen der Aufenthaltstitel bereits unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG ausgesetzt wurde, ist im Hinblick auf das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht auf eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO analog hinzuwirken. 27.1a.2. Bekämpfung von Zwangsverheiratungen Der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen dient die Regelung in § 27 Abs. 1a Nr. 2., wonach ein Ausschlussgrund vorliegt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. Danach müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, es kommt nicht darauf an, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen bei bestimmten Herkunftsländern solche Ehen nicht nur vereinzelt vorkommen. Abzugrenzen sind Zwangsverheiratungen von arrangierten Ehen, denen eine freie Entscheidung der Eheschließenden zugrunde liegt. Ob die Möglichkeit bestand bzw. gesehen wurde, eine eigenständige Entscheidung zu treffen, ist allerdings schwer feststellbar. Da es Aufgabe der Ausländerbehörde ist, die tatsächlichen Anhaltspunkte darzulegen und zu belegen, ist im Zweifel nicht von einer Zwangsverheiratung auszugehen. 27.2. lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft § 27 Abs. 2 stellt die eingetragenen Lebenspartnerschaften aufenthaltsrechtlich der Ehe gleich. Dies gilt sowohl für noch nach dem LPartG geschlossene inländische Lebenspartnerschaften, als auch für staatlich anerkannte ausländische Lebenspartnerschaften. Letztere prüft in der Regel die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Visumverfahren. § 27 Abs. 2 stellt ebenso wenig wie etwa § 29 eine eigenständige Rechtsgrundlage dar, die nach § 59 Abs. 3 AufenthV in ein Etikett eingetragen werden könnte. Dies ergibt sich bereits aus der Anlage zur AZRG-DV Nr. 10 Buchstabe d), der die Rechtsgrundlagen abschließend aufführt. Rechtsgrundlage ist die entsprechend anzuwendende Regelung des AufenthG, insbesondere die §§ 28 bis 31. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 01.10.2017 können Lebenspartnerschaften in Deutschland ab diesem Zeitpunkt nicht mehr begründet werden. Stattdessen besteht für gleichgeschlechtliche Paare nur noch die Möglichkeit, eine Ehe zu begründen. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften nach dem LPartG können, müssen jedoch nicht, in eine Ehe umgewandelt werden. Wird die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG nicht in eine Ehe umgewandelt, besteht die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zu ihrer Aufhebung, dem Tod eines Lebenspartners oder ihrer Umwandlung in eine Ehe fort und § 27 Abs. 2 findet unverändert Anwendung. Eine im Ausland, z.B. der Schweiz, begründete eingetragene Lebenspartnerschaft kann in Deutschland als solche fortgeführt werden. § 27 Abs. 2 findet weiterhin Anwendung. Eine zusätzliche Eheschließung ist möglich. Die Umwandlung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist dagegen ausgeschlossen. Soweit in den USA, Irland, Frankreich oder einem anderen Staat, der das Rechtsinstitut der Ehe unter gleichgeschlechtlichen Partnern ebenfalls kennt, eine Ehe geschlossen wurde oder wird, kommt dagegen § 27 Abs. 2 seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 01.10.2017 nicht mehr zur Anwendung. Die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wird - auch rückwirkend - in Deutschland als Ehe anerkannt. ...weggefallen... Merke: Ist der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG vorausgegangen, ist für die Ableitung (auch) aufenthaltsrechtlicher Rechte und Pflichten nach wie vor der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgeblich. ...weggefallen... Das aufenthaltsrechtliche Verfahren bezogen auf Verlobte stellt sich wie folgt dar: Es gibt weder ein deutsches Register für die Eintragung von Lebensgemeinschaften bzw. -partnerschaften noch Bescheinigungen der Standesämter für diese oder für Verlöbnisse. Verlobten kann daher kein Aufenthaltstitel nach den §§ 28 -30 bzw. § 36a Abs. 1 S.1. 1. Alt. erteilt werden. Gleiches gilt für zivilrechtliche Partnerschaften.Entsprechende Anträge, die immer wieder vorkommen, da etwa in Frankreich oder Luxemburg die Rechtslage (Ziviler Solidaritätspakt, "Ehe light") eine andere ist, sind abzulehnen. ...weggefallen... Insbesondere kann keine AE nach den §§ 27 - 30 bzw. § 36a Abs. 1 S. 1 1. Alt. erteilt werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                     Seite 263 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 27.3.1. Sicherung des Lebensunterhaltes Abs. 3 S. 1 regelt wie bisher, dass der Lebensunterhalt durch den Familiennachzug nicht gefährdet sein darf und enthält einen besonderen Versagungsgrund im Ermessen für solche Fälle, in denen der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige für den Lebensunterhalt von anderen ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen ist. Dabei können bei systematischer Auslegung nur solche Familienangehörigen gemeint sein, die nicht zugleich zu den gegenüber dem nachziehenden Ausländer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gehören, da deren Unterhaltssicherung bereits im Rahmen der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen ist (vgl. dazu die Ausführungen unter A.2.3.1.3. sowie auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 20.09 -, anders allerdings Nr. 27.3.1 AufenthG-VwV. Der Begriff der „ sonstigen Haushaltsangehörigen“ wird unter A.2.3.1.3. erläutert.). Aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung ergibt sich zudem, dass nicht nur der aktuelle Bezug von Sozialleistungen durch den genannten Personenkreis, sondern auch ein zu erwartender Leistungsbezug nach erfolgtem Familiennachzug das Versagungsermessen eröffnet. Das Versagungsermessen ist danach eröffnet, wenn der den Nachzug Vermittelnde noch andere unterhaltsberechtigte Familienangehörige – etwa Kinder aus einer früheren Verbindung – hat, die Sozialleistungen beziehen oder entsprechende Ansprüche hätten, wenn der Nachzug realisiert würde. Das Ermessen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 stets zu Gunsten des den Nachzug begehrenden Ausländers auf Null reduziert, wenn der Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen erfolgen soll (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.08.2006 – VG 31 V 61.05 -). Soweit der Nachzug zu einem Ausländer erfolgen soll und dieser zum Unterhalt berechtigte ausländische oder deutsche (!) Familienangehörige hat, die nicht zugleich Familienangehörige des den Nachzug begehrenden Ausländers sind, kommt der Vorschrift allerdings praktische Bedeutung zu: Zu berücksichtigen sind hier regelmäßig nur Kinder des den Nachzug Vermittelnden, die nicht zugleich Kinder des Nachziehenden sind. Soweit diese in der Bedarfsgemeinschaft leben, ist deren Unterhaltsbedarf nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen dem Bedarf der künftigen Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen. Anderenfalls werden nur minderjährige Kinder berücksichtigt und es gilt die Berechnung nach Maßgabe der Regelung unter A.2.3.1.6.. Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen allein (!) wegen dieser Kinder nicht aus, ist das Versagungsermessen auszuüben. Aufgrund der allgemeinen Situation der öffentlichen Kassen ist das Ermessen in der Regel nur unter zwei Voraussetzungen zu Gunsten des den Nachzug begehrenden Ausländers auszuüben: Zum einen muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass durch dessen Nachzug keine zusätzlichen öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden, was regelmäßig voraussetzt, dass eine eigene wirtschaftliche Integration des Nachziehenden in die hiesigen Lebensverhältnisse sichergestellt ist. Zum anderen muss eine Aufnahme oder Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nach den allgemeinen Grundsätzen unzumutbar sein (familiäres Zusammenleben mit dt. Staatsangehörigen oder sonstige Abschiebungsverbote). Insbesondere ist es für eine positive Ermessensentscheidung nicht ausreichend, dass durch die Unterhaltsleistungen eines nachziehenden erwerbstätigen Ausländers die Sozialleistungsansprüche hier lebender Familienangehöriger verringert werden könnten. Die in Nr. 27.3.4, 27.3.5 AufenthG-VwV vetretene gegenläufige Auffassung berücksichtigt nicht, dass durch den Familiennachzug der Aufenthalt eines den Nachzug vermittelnden und leistungsabhängigen Ausländers weiter verfestigt würde. ist (vgl. dazu Ziffer 4. der rechtlichen Erläuterungen unter A.2.3.1.3.). Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn durch den Nachzug eines Familienangehörigen und dessen zu erwartendes Erwerbseinkommen sichergestellt würde, dass insgesamt keine Leistungen mehr bezogen werden können. 27.3.2. frei 27.3a. Versagungsgründe § 27 Absatz 3a S. 1 sieht vor, den Nachzug von Familienangehörigen zu Stammberechtigten, die terroristische Gefährder, Hassprediger und Leiter verbotener Vereine waren oder sind, zwingend zu versagen. Mangels einer Übergangsregelung gilt dies ab dem 01.08.2018 für alle Fälle der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28-36a. Die Versagungsgründe gelten gleichermaßen für die Versagung des Nachzugs zu ausländischen wie deutschen Stammberechtigten. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige sind von der Vorschrift nicht betroffen (vgl. § 11 Abs. 1 FreizügG-EU). Für die zum Stammberechtigten Nachziehenden gilt im Übrigen § 5 Abs. 4. Die Tatbestände entsprechen den Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5. Liegen den Sicherheitsbehörden entsprechende Erkenntnisse zum Stammberechtigten vor, teilen sie dies unaufgefordert der zuständigen Ausländerbehörde und ggf. Auslandsvertretung mit (vgl. § 73 Abs. 3b.). Im Rahmen des Visumsverfahrens zum Familiennachzug obliegt grundsätzlich der Auslandsvertretung die Prüfung der Versagungsgründe nach Absatz 3a (vgl. § 73 Abs. 1) und ggf. die darauffolgende Versagung des nationalen Visums. Die Prüfung der Versagungsgründe in der Ausländerbehörde erfolgt im Rahmen bestehender Erkenntnisse zum Stammberechtigten. Eine vorgeschaltete manuelle oder automatisierte Beteiligung der Sicherheitsbehörden durch die Ausländerbehörden ist mangels Rechtsgrundlage im § 73 Abs. 2 nicht möglich. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von einem oder mehreren Tatbeständen, etwa durch eine Mitteilung nach § 73 Abs. 3b oder anonyme Hinweise, ist IV B 4 zuständig. Hat der Stammberechtigte einen der vorgenannten Versagungsgründe tatsächlich erfüllt, führt dies zur zwingenden Versagung („ist“) der Erteilung oder Verlängerung eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG für die ableitenden ausländischen Familienangehörigen. Im Umkehrschluss können die Versagungsgründe den Familienangehörigen, die bereits ein eigenständiges, von der familiären Lebensgemeinschaft mit Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                   Seite 264 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin dem Stammberechtigten unabhängiges, Aufenthaltsrecht erworben haben, die Versagungsgründe nicht vorgehalten werden. Dies trifft etwa auf die Fälle des § 31 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 zu. Neben der Versagung des Familiennachzugstitels für den Familienangehörigen ist die Ausweisung des ausländischen Stammberechtigten zu prüfen. Beachte: Der Familiennachzug ist auch dann zu versagen, wenn der Nachziehende die Überzeugungen des Stammberechtigten nicht teilt. Das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 27 Abs. 3a steht der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln an die Familienangehörigen nach anderen Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich nicht entgegen, solange für diese nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 5 Abs. 4 zutrifft. 27.4.0. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis In § 27 werden die Anforderungen an die Geltungsdauer der den Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnissen geregelt. Sie gelten auch für die Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte und einer Mobile ICT-Karte. Die Erwähnung der kurzfristigen Forscher-Mobilität gemäß § 20a ist ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, da eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ohnehin nicht in Betracht kommt, sogar wenn sich der Familienangehörige noch in einem Drittstaat befindet. Denn in Fällen des Ehegattennachzugs fehlt es an der mindestens zweijährigen Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten; im Fall des Kindernachzugs fehlt es am Aufenthaltstitel des Stammberechtigten. Absatz 4 gilt nicht für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen, da die Familiennachzugsrichtlinie allein die Bedingungen für Drittstaatsangehörige mit einem mindestens einjährigen Aufenthaltstitel regelt (Art. 1, 3 RL 2003/86/EG). 27.4.1. Dass die Aufenthaltserlaubnis des Nachziehenden nicht länger gültig sein darf als die den Aufenthalt vermittelnden Aufenthaltserlaubnis, entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. 27.4.2. Bei dem Familiennachzug zu Forschern im Sinne des §§ 20, 20a oder 20b, zu in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten nach § 38a, zu Inhabern der Blauen Karte EU nach § 19a, zu Inhabern einer ICT- Karte nach § 19b und zu Inhabern einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d ist die Aufenthaltserlaubnis zwingend für dieselbe Dauer zu erteilen wie dem Stammberechtigten. 27.4.3. Die Beschränkung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf die Gültigkeitsdauer des Passes des Familienangehörigen ist allein Art. 9 Abs. 1 der Forscherrichtlinie zu entnehmen. Von der danach vorgesehenen Verknüpfung wird in Berlin kein Gebrauch gemacht, insbesondere vor dem Hintergrund des Widerrufsgrundes des Nichtbesitzes eines gültigen Passes in § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird hierfür kein sachlicher Grund gesehen. 27.4.4. Für die erstmalige Erteilung ist eine Mindestdauer von einem Jahr vorgesehen, allerdings nach Maßgabe des Satzes 1, dass der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten ebenso lange gilt. 27.5. Mit § 27 Abs. 5 wird allen Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach dem sechsten Abschnitt besitzen unabhängig von der Zugangsmöglichkeit zur Erwerbstätigkeit des Stammberechtigen und auch wenn sie zwischenzeitlich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht etwa gem. § 31 oder § 34 Abs. 2 besitzen, ein unbeschränkter Zugang zur Erwerbstätigkeit eingeräumt. Dies gilt selbstverständlich auch für Visa, die zum Zweck des Familiennachzugs erteilt werden. ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                   Seite 265 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 28 Inhaltsverzeichnis A.28. Familiennachzug zu Deutschen ...................................................................................................................... 266 (NeubestG; 17.12.2018; 15.08.2019) ................................................................................................................ 266 28.1.0. Allgemeine Hinweise zum Familiennachzug zu Deutschen .................................................................. 266 28.1.1.2. Aufenthaltserlaubnis für das minderjährige ledige Kind ...................................................................... 267 28.1.1.3. Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ............................... 267 28.1.3. Zum Absehen von der Lebensunterhaltssicherung .............................................................................. 269 28.1.4. Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen ...... 270 Mindestalter und Deutschkenntnisse beim Nachzug zu deutschen Ehegatten ................................................. 270 28.1.5.0. ...................................................................................................................................................... 270 28.1.5.1 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse im Einreiseverfahren .......................................................... 270 28.1.5.2 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse nach Einreise ..................................................................... 270 28.2.1. Zu den Erteilungsvoraussetzungen für eine NE ................................................................................... 270 28.2.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................. 272 A.28. Familiennachzug zu Deutschen ( NeubestG; 17.12.2018 ; 15.08.2019 ) 28.1.0. Allgemeine Hinweise zum Familiennachzug zu Deutschen § 27 ist beim Familiennachzug zu Deutschen ebenso zu beachten wie § 5. Dabei gelten allerdings für die Anspruchsfälle des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen für die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (unbeachtlich vgl. den Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 1), sowie des § 5 Abs. 2 (vgl. Wortlaut des § 5 Abs. 2 ; zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.3. ). Für die Ermessensfälle des § 28 Abs. 1 S. 4 können Ausnahmen von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 gemacht werden (vgl. den Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 4 bzw. § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt). Die Lebensgemeinschaft muss nach § 28 Abs. 1 im Bundesgebiet (fort-)bestehen. Bezüglich der Frage des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen im Falle einer möglichen Mehrehe wird auf die Ausführungen unter A.30.4. verwiesen. Besonderes Augenmerk ist auf die Fälle zu legen, in denen der Familiennachzug zu Deutschen erfolgt, die zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, allerdings zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt waren (z.B. als Studierende, Arbeitnehmer, Selbständige etc.) oder dies als grenzüberschreitend Beschäftigte noch immer sind. Deutsche gelten zwar in Deutschland nicht als Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Feizügigkeitsgesetzes. Der - jedenfalls analoge - Anwendungsbereich des FreizügG/EU wird jedoch dann eröffnet, wenn ein Deutscher von seinem Freizügigkeitsrecht erheblich und nachhaltig Gebrauch macht und er danach mit seinen ausländischen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, in dem er seinen dauernden Aufenthalt hatte, nach Deutschland zuzieht. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Deutsche als Selbstständiger oder Arbeitnehmer grenzüberschreitend (von Deutschland aus) in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig ist und damit von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (vgl. dazu sowie zu den mangelnden aufenthaltsrechtlichen Folgen der Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 EG-Vertrag, die jedem Deutschen auch unabhängig vom Gebrauchmachen des Freizügigkeitsrechts zukommt auch C.1.0.).                                                                . Privilegiert sind hier alle Familienangehörigen nach dem Maßstab des Art. 2 Nr. 2 der RL (siehe C.3. und C.4.). Für den Nachweis, dass der Deutsche und sein Familienangehöriger dort freizügigkeitsberechtigt aufhältlich waren, genügt im Regelfall die Vorlage der Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte des anderen EU- Staates für den Familienangehörigen. Liegt eine Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte vor, sind weitere Nachweise wie Arbeitsverträge, Lohnbescheinigungen nicht zu fordern. Die interne Zuständigkeit liegt in diesen Fällen bei E 5. Wenn der deutsche Familienangehörige von seinem Freizügigkeitsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) Gebrauch macht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt (etwa berufsbedingt) ins EU- Ausland verlegt, dabei die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem in Deutschland verbleibenden Familienangehörigen allerdings weiter aufrecht hält, wäre in einem solchen Fall die Aufenthaltserlaubnis für den Familienangehörigen gem. § 28 Abs. 1 zu verlängern bzw. die Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 zu erteilen, so es lediglich am gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet fehlt. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der deutsche Familienangehörige zwar nicht in einem EU- Mitgliedsstaat sondern in einem EWR- Staat oder der Schweiz aufhältlich war oder dies berufsbedingt noch ist. Zur Begründung: Das AufenthG findet auch in diesen Fällen weiterhin Anwendung, da der Ausländer aus dem FreizügG/EU rechtlich nichts herleiten kann (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 1 bzw. § 3 Abs. 1 FreizügG/EU). Der Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                                                                               Seite 266 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Deutsche ist weder in Deutschland ein Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates noch ist der Familienangehörige zum Deutschen im Sinne des FreizügG/EU nachgezogen. Der unbestimmte Rechtsbegriff "des gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet" gem. § 28 Abs. 1 muss hier dann aber europarechtskonform so angewandt werden, dass auch der gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ansonsten würde man den Deutschen, der von seinem in der Freizügigkeitsrichtlinie garantierten Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, schlechter stellen als denjenigen, der lediglich im Bundesgebiet seine Freizügigkeit nutzt. Dies wäre mit dieser elementaren Grundfreiheit des Binnenmarktes nicht vereinbar. Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG kann ein mit Blick auf einen konkreten Eheschließungstermin im Bundesgebiet entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt werden, so die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 – vorliegen (vgl. zu den Einzelheiten A.30.1.1.) . 28.1.1.1. frei 28.1.1.2. Aufenthaltserlaubnis für das minderjährige ledige Kind Anknüpfend an die Rechtsprechung des OVG Berlin zu § 32 Abs. 3 (vgl. hierzu A.32.3.) ist für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Feststellung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis abzustellen. Wurde bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Ausländer aber zum Zeitpunkt der Entscheidung und Erteilung des Titels volljährig geworden, müssen sämtliche weiteren Nachzugsvoraussetzungen sowohl bei der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein. In einem solchen Fall ist als Rechtsgrundlage § 34 Abs. 2 AufenthG in das Etikett einzutragen (zu den Fällen, in denen das Visum zum Zweck des Kindernachzuges vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die Aufenthaltserlaubnis allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, vgl. A.34.2- 34.3.). 28.1.1.3. Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen Anknüpfungspunkt für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Personensorge des ausländischen Elternteils für sein minderjähriges deutsches Kind (zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.3). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) gem. § 1626 Abs. 1 BGB. Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch nur, wenn ihm die Personensorge für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Bei minderjährigen Eltern ruht die elterliche Sorge auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) von Gesetzes wegen (§ 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB). Allerdings steht dem beschränkt geschäftsfähigen Elternteil die Personensorge für das Kind neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu (§ 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB). Während also die unbeschränkte Wahrnehmung der elterlichen Sorge die Volljährigkeit des Elternteils voraussetzt, also die Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 2 BGB) und seine Geschäftsfähigkeit, werden im Falle einer beschränkten Geschäftsfähigkeit die elterlichen Befugnisse aufgespalten. Der minderjährige Elternteil übt also die Personensorge zusammen mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes aus, also nicht etwa mit seinem eigenen gesetzlichen Vertreter, in der Regel also mit dem anderen Elternteil, während er von der Vermögenssorge ausgeschlossen ist. Zur Vertretung des Kindes ist der minderjährige Elternteil nicht berechtigt (§ 1673 Abs. 2 Satz 2 2. HS. BGB). Für die Ausübung der tatsächlichen Personensorge bleibt nach dieser Grenzziehung damit derjenige Bereich der Fürsorge, in dem es nicht um rechtliche Außenwirkungen für das Kind geht. Zum Bereich der tatsächlichen Personensorge gehören beispielsweise die in den §§ 1631–1632 BGB geregelten Pflichten und Befugnisse (z.B. die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen). Die Ausübung tatsächlichen Personensorge genügt, um den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gerecht zu werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                   Seite 267 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Ist die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht durch Abstammung von einem deutschen Elternteil belegt, ist maßgeblich, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt sind. Ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben hat, ist eigenständig durch die ABH zu prüfen. Grundsätzlich stellt es keinen ausreichenden Grund i.S.v. § 75 VwGO dar, die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag auf Aufenthaltserlaubnis auszusetzen, bis das Standesamt die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes in das Geburtenregister eingetragen hat. In diesen Fällen eingereichte Untätigkeitsklagen waren und sind erfolgreich. Dies ist der Fall, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG aus Sicht der Ausländerbehörde offensichtlich vorliegt. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen die Geburt im Bundesgebiet erfolgt, die Elternschaft unstreitig ist und die Akte des die deutsche Staatsangehörigkeit begründenden Elternteils bei unserer Behörde geführt wird. Ist allerdings z.B. fraglich, ob ein Elternteil ein Recht nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat oder befindet sich der die deutsche Staatsangehörigkeit begründende Elternteil in der Zuständigkeit einer anderen ABH, können ausreichende Gründe vorliegen, um die Entscheidung über den Antrag auszusetzen. Ausreichend für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist allerdings nicht, dass der Ausländer formal Inhaber der Personensorge ist, vielmehr muss die Personensorge auch tatsächlich ausgeübt werden. Dies erfordert im Falle des Nichtzusammenlebens mit dem Kind eine tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung. Ist der tatsächliche Umgang so ausgestaltet, dass ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist (gelegentliche Besuche, Unterhaltszahlungen oder schriftliche und fernmündliche Kontakte), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht (VG Berlin, Beschluss vom 10.07.2014, VG 13 L 158.14). Nach Nr. 28.1.4 AufenthG-VwV ist werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Abs. 1 StAG), aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden. Allerdings muss die Geburt ausweislich der VwV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Hiervon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Praktisch relevant wird diese Vorwirkung im Regelfall bei nachzugswilligen Ehegatten, die das gesetzlich erforderliche Mindestalter und/oder die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen. Nach Nr. 28.1.4. AufenthG-VwV- ist wie folgt zu differenzieren: Nachzug eines Ehemannes, der die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, zu seiner schwangeren Ehefrau, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Geburtstermins nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz besitzt (vgl. § 4 Abs. 3 StAG ): Hier wird der Erteilung des Visums zur Einreise regelmäßig zum voraussichtlichen Geburtstermin – frühestens jedoch 4 Wochen vor dem errechneten Termin - zugestimmt. Eine frühere Einreise kommt in diesen Fällen schon auf Grund der besonderen Bedeutung des Erfordernisses einfacher Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Integration nur in Betracht, wenn die Schwangere – z.B. wegen attestierten Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – in besonderer Weise auf den Beistand des Ehemannes angewiesen ist. In diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Nachzug einer Schwangeren, die die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, zu ihrem deutschen Ehepartner: In diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Zur Prüfung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die insbesondere auch eine Aussage zum voraussichtlichen Geburtstermin beinhaltet. Nachzug eines Mannes nach Anerkennung der Vaterschaft und Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung zu einer Schwangeren, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Geburtstermins nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz besitzt (vgl. § 4 Abs. 3 StAG ): Die Zustimmung zur Erteilung eines Visums erfordert zwingend den Nachweis - regelmäßig durch eine zeitgleiche Befragung der werdenden Eltern -, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem werdenden Vater und dem Kind aufgenommen werden wird. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                  Seite 268 von 815
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