20190816

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

/ 815
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 90b A.90b. Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden (2. ÄndG) 90b. Der jährliche Abgleich erfolgt auf automatisiertem Weg. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                     Seite 492 von 815
492

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91 A.91. Speicherung und Löschung personenbezogener Daten (2. ÄndG) 91.1. bis 91.2 frei 91.3. § 91 Abs. 3 schließt die im BDSG und dem Berliner Datenschutzgesetz neu aufgenommene Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen gegen eine automatisierte Datenverarbeitung für das Ausländerrecht aus. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                         Seite 493 von 815
493

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91a A.91a. Register zum vorübergehenden Schutz (2. ÄndG) 91a. 0. Die Ausländerbehörde wird lediglich als übermittelnde Stelle gem. § 91 a Abs. 3 Nr. 1 in die Pflicht genommen. Im übrigen ist das Bundesamt der Normadressat. 91a.1. bis 91a.8.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                  Seite 494 von 815
494

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91b A.91b. Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                           Seite 495 von 815
495

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91c A.91c. Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Daueraufenthaltsrichtlinie (SchutzberArb; 28.08.2014) 91c.0. Der § 91c regelt im Einzelnen die nach der Daueraufenthalt-Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier nationale Kontaktstelle und leitet die Informationen der Ausländerbehörden weiter bzw. nimmt Informationen für die Ausländerbehörden in Empfang. Im Einzelnen bestehen aus ausländerbehördlicher Sicht folgende Konsultations- bzw. Unterrichtungspflichten, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Anwenderstaat daueraufenthaltsberechtigt ist: 1. Die Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 (Abs. 1) 2. Die Absicht der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung (§ 51 Abs. 8 S. 1 i.V.m. Abs. 2) 3. 3. Die Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 bzw. die Versagung eines Antrags auf Verlängerung (Abs. 3) bzw. die durchgeführte Abschiebung Wird erstmals eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU erteilt, ist dies somit kein übermittlungspflichtiger Tatbestand. Ist ein Ausländer im Besitz einer von uns ausgestellten Erlaubnis Daueraufenthalt- EU ist werden wir umgekehrt über das Bundesamt wie folgt unterrichtet: 1. Die Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU bzw. einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 (Abs. 6 Nr. 2) 2. Die Absicht der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung (Abs. 5) 3. Die Absicht oder Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abs. 6 Nr. 1) Die Unterrichtung des BAMF über alle gem. § 91 c Abs. 1 und 3 benannten Tatbestände erfolgt mit dem vom BAMF entwickelten Formblatt (Ausreg2-Formbrief „60016 BAMF Mitteilung nach § 91c“) per Fax (Fax.-Nr. 0911/943-915720). 91c.1. Gem. § 91 c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1, § 91 d wird die Mitteilung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a sowie nach § 9a verbunden mit den Personalien des Betroffenen. Dies sind gem. § 91 e Nr. 1 Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland Diese muss erfolgen, wenn der Betroffene – ausweislich seiner vorgelegten Unterlagen einen Daueraufenthalt-EG in einem anderen Anwenderstaat der Daueraufenthaltsrichtlinie besitzt. Zu diesem Zweck ist das Bundesamt über jede Erteilung oder Verlängerung eines Titels nach § 38 a bzw. § 9a zu unterrichten, so der Betroffene über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU eines anderen Mitgliedstaates verfügt. Merke: Wird eine Daueraufenthaltserlaubnis EU aus Spanien vorgelegt, so ist diese zu kopieren und die Kopie mit dem Formblatt dem BAMF zu faxen. 91c.1a. Gem. Art. 8 Abs. 4 der Daueraufenthaltsrichtlinie n.F. muss jede Daueraufenthaltserlaubnis- EU einer Person, die internationalen Schutz eines Mitgliedstaates genießt den Hinweis „Durch (Name des Mitgliedstaats) internationaler Schutz gewährt“ in der jeweiligen Landessprache enthalten (zur Umsetzung in Deutschland vgl. § 59 a AufenthV). Beabsichtigen wir die Abschiebung eines in einen anderen Mitgliedstaates der EU (vormals) international Schutzberechtigten, so ist der Mitgliedstaat zuvor zu konsultieren, ob dieser internationale Schutz noch besteht. Die Antwort muss innerhalb eines Monats erfolgen (vgl. Art. 12 Abs. 3 a der Daueraufenthaltsrichtlinie n.F.). 91c.2. § 91 c Abs. 2 S. 2 verpflichtet die Ausländerbehörde i.V.m. § 51 Abs. 8 S. 1- 3 vor jeder Aufhebung (nachträgliche zeitliche Beschränkung, Rücknahme, Widerruf) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 und bei einer Versagung der Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitzuteilen. Von dort aus erfolgt sodann eine Konsultation des EU- Mitgliedstaates, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist. 91.c.3. Ist ein aufenthaltsbeendender Bescheid mit Abschiebungsandrohung ergangen, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 91 c Abs. 3 zu unterrichten.      Diese Unterrichtungspflicht folgt unmittelbar aus § 91 c Abs. 3. Sie steht unabhängig neben der Konsultationspflicht des § 51 Abs. 8 S. 1 i.V.m. § 91 c Abs. 2. Sie sollte allerdings sinnvoller weise erst dann erfolgen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret beabsichtig sind. Die Unterrichtung erfolgt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das hierzu von der Ausländerbehörde über die beabsichtigte Maßnahme und den wesentlichen Grund für die angedrohte Abschiebung unterrichtet werden muss (§ 91 c Abs. 3 S. 2). Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                      Seite 496 von 815
496

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin es, dem Bundesamt den Wortlaut unserer Entscheidung mitzuteilen. So wird der andere Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er den in seinem Staat daueraufenthaltsberechtigten Betroffenen ausweist. Eine Möglichkeit des anderen Staates die Rücknahme des Ausländers zu verweigern, folgt daraus nicht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 22 Abs. 2 S. 2 der Daueraufenthalts- Richtlinie. Ist die Unterrichtung über die Abschiebungsandrohung erfolgt, so ist eine weitere Unterrichtung nach Durchführung der Abschiebung ausweislich des Wortlautes des § 91 c Abs. 3 entbehrlich.              Die Unterrichtung obliegt dem die Abschiebungsandrohung erlassenden Bereich. 91.c.4. § 91 c Abs. 4 S. 1 regelt für die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3, dass jeweils die Personalien des Ausländers anzugeben sind. Dies sind gem. § 91 e Nr. 1 Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland. Bei Mitteilung einer Abschiebungsandrohung und nur in diesen Fällen, sind auch die o.g. Daten der Familienangehörigen des Betroffenen zu nennen, wenn auch diese ausreispflichtig sind und ihnen die Abschiebung angedroht wurde. 91c.5. § 91 Abs. 5 regelt die Kommunikation in den Fällen, in denen ein anderer Anwenderstaat der Daueraufenthalts- Richtlinie uns vor einer Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge konsultiert. Ist ausweislich der Ausländerakte nichts ersichtlich was für oder gegen die Rückführung in das Bundesgebiet oder einen anderen Staat spricht oder sonstige Umstände aus der Akte hervorgehen, dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des anderen Staates von Bedeutung sein können, so ist dem Bundesamt unter Bezugnahme auf die Anfrage jeweils mitzuteilen, dass hier keine sachdienlichen Angaben gemacht werden können. Können dagegen Angaben gemacht werden, so sind auch die Personalien (§ 91 c Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 91 e Nr. 1) anzugeben. Mitteilungen über aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die nach der Gesetzesbegründung allein dem anlassbezogenen Abgleich der ausländerrechtlichen Bestandsdaten dienen sollen, können regelmäßig unterbleiben. 91c.5a.- c. § 91c Abs. 5 a – c dienen der Umsetzung der in Art. 1 Nr. 4 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 8 Abs. 4 -6 der geänderten Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Konsultationspflichten zwischen den Mitgliedstaaten. Normadressat ist allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 91c.6. § 91 c Abs. 6 schafft die Grundlage dafür, dass die zuständige Ausländerbehörde von den dort genannten, durch die Richtlinie vorgesehenen Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kenntnis erhält. Mitteilungen bzgl. der Erteilung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU werden zum Anlass genommen, dass Erlöschen der Erlaubnis Daueraufenthalt- EG gem. § 51 Abs. 9 Nr. 5 festzustellen und das AusReg sowie das AZR entsprechend zu korrigieren. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                Seite 497 von 815
497

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91d A.91d. Auskünfte zu Durchführung der Richtlinie 2016/801/EU (RiLiUmsG2017, 27.02.2019) 91d.0. Die Überschrift wurde mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2017 den neuen Aufgaben der Nationalen Kontaktstelle (BAMF Referat 72C) nach der REST-Richtlinie angepasst. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden in diesem Zusammenhang zu den Absätzen 3 und 4. 91d.1. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 der REST-Richtlinie. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Nationale Kontaktstelle nimmt alle Anträge und Mitteilungen über die kurzfristige Mobilität von Forschern und Studenten aus europäischen Mitgliedstaaten vor ihrer Einreise nach Deutschland entgegen, prüft diese auf Vollständigkeit und übersetzt sie ggf. auf Deutsch. Soll das Studium oder die Forschung in Berlin fortgesetzt werden, leitet das Bundesamt Mitteilungen über die kurzfristige Mobilität an IV B 2 weiter. 91d.2. Adressat der Regelung ist das BAMF. 91d.3. Frei 91d.4. Auskunftsersuchen der Ausländerbehörde an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten im Rahmen von Entscheidungen nach der REST-Richtlinie sind an die Nationale Kontaktstelle des BAMF (NKS REST, Referat 72C, E-Mail: rest@bamf.bund.de) zu richten. 91d.5. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 2 der REST-Richtlinie. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sorgt für den Informationsaustausch mit den Behörden in anderen Mitgliedstaaten sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union. Beim Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten geht es vor allem um den Austausch der Informationen, die für die Durchführung der Wechsel zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten erforderlich sind. § 91d Absatz 5 sieht dazu vor, dass das BAMF die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats über Ablehnungen nach § 16a und § 20a sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20b informiert. Die dafür nötigen Angaben bezieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus einer entsprechenden Mitteilung der Ausländerbehörde. Der Nationalen Kontaktstelle des BAMF ist mitzuteilen, dass entweder • nach Eingang der nach Absatz 1 weitergeleiteten Mitteilung das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Rahmen der kurzfristigen Mobilität für Forscher oder Studenten fristgerecht abgelehnt wurde oder • über einen nach Absatz 2 weitergeleiteten Antrag zu § 20b positiv entschieden wurde. Zum Inhalt der Mitteilung gehört auch in jedem Fall das Datum der Entscheidung. Die Übermittlung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an das BAMF wird dagegen nicht gefordert. Ein automatisierter Datenaustausch über das AZR zum BAMF findet derzeit hierzu nicht statt. 91d.6. Absatz 6 sieht vor, dass das BAMF die Behörden des anderen Mitgliedstaats über den Widerruf, die Rücknahme, die Nicht-Verlängerung oder die nachträgliche Verkürzung der Erteilungsdauer bei Aufenthaltstiteln nach § 16 Absatz 1, § 17b, § 18d oder § 20 informiert, wenn sich der Inhaber des deutschen Aufenthaltstitels bekanntermaßen in diesem Mitgliedstaat aufhält. Die dafür nötigen Angaben bezieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus einer entsprechenden Mitteilung der Ausländerbehörde. Liegen keine Erkenntnisse über den Aufenthalt des Betroffenen in einem Mitgliedstaat vor, unterbleibt jede Mitteilung. Der Nationalen Kontaktstelle des BAMF ist mitzuteilen, dass entweder eine der vorgenannten Aufenthaltserlaubnisse • nach § 52 widerrufen, • nach § 48 VwVfG zurückgenommen, • nach § 8 Abs. 1 nicht verlängert oder • nach § 7 Abs. 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wurde. Zum Inhalt der Mitteilung gehört auch in jedem Fall das Datum der Entscheidung. Die Übermittlung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an das BAMF wird dagegen nicht gefordert. Ein automatisierter Datenaustausch mittels des AZR zum BAMF findet hierzu nicht statt. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                 Seite 498 von 815
498

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91e A.91e. Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen (2. ÄndG) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                         Seite 499 von 815
499

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91f A.91f. Auskünfte zur Durchführung der Hochqualifiziertenrichtlinie (HQRLUmsG, 04.05.2015) 91f.0. Der § 91f regelt die nach der Hochqualifizierten-Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier nationale Kontaktstelle und leitet die Informationen der Ausländerbehörden weiter bzw. nimmt Informationen für die Ausländerbehörden in Empfang. Wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Anwenderstaat die Blaue Karte EU erteilt wurde, muss die Ausländerbehörde Berlin dem BAMF Folgendes mitteilen: 1. Die Verlängerung einer Blauen Karte EU nach § 19 a Abs. 1 2. Die Versagung eines Antrags auf Verlängerung einer Blauen Karte EU nach § 19a 3. Die Aufhebung einer Blauen Karte EU nach § 19 a Abs. 1 4. Die Absicht oder Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Wird erstmals eine Blaue Karte EU erteilt, ist dies kein übermittlungspflichtiger Tatbestand. Für die Übermittlungspflicht steht in Ausreg der Formbrief "BAMF Mitteilung nach § 91f (Blaue Karte)" zur Verfügung, der in den maßgeblichen Meldesachverhalten an das BAMF zu faxen ist (Fax: +499119434007). Im Falle der Verlängerung der Blauen Karte erfolgt die Übermittlung mit Aushändigung der Blauen Karte. Ist ein Ausländer im Besitz einer von uns ausgestellten Blauen Karte EU, werden wir ent-sprechend durch das Bundesamt unterrichtet. 91f.1.1. bis 91f.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                 Seite 500 von 815
500

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91g A.91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU ( RiLiUmsG 2017, 27.02.2019 ) 91g.0. D er § 91g regelt die im Rahmen des unternehmensinternen Transfers zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. 91g.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier nationale Kontaktstelle und nimmt die Anträge und Mitteilungen für den Wechsel von unternehmensintern Transferierten zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten vor ihrer Einreise entgegen und sorgt für den Informationsaustausch zwischen den im Bundesgebiet zuständigen Behörden und den Behörden in anderen Mitgliedstaaten sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union (vgl. insofern zum Verfahren A.19.c.0). 91g.2. frei 91g.3. Soweit die im Datenbestand des AZR gespeicherten Sachverhalte für die Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaates über die Mobilität im Rahmen der ICT-Richtlinie nicht genügen, erteilt die Ausländerbehörde auf Ersuchen des BAMF diesem die gewünschten Auskünfte aus der Ausländerakte. 91g.4. Auskunftsersuchen der Ausländerbehörde an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten im Rahmen von Entscheidungen nach der ICT-Richtlinie sind an die nationale Kontaktstelle des BAMF (NKS ICT, Referat 72C, E-Mail: ict@bamf.bund.de ) zu richten. 91g.5. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, dem BAMF folgende Sachverhalte mitzuteilen. 1. den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder die nachträgliche Verkürzung einer ICT-Karte nach § 19b 2. Ablehnung einer kurzfristigen Mobilität nach § 19 c 3. Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19 d Die Mitteilungspflicht umfasst Art und Datum der Entscheidung. Die Übermittlung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an das BAMF ist nicht erforderlich. Ein automatisierter Datenaustausch über das AZR zum BAMF findet derzeit hierzu nicht statt. 91g.6. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                Seite 501 von 815
501

Zur nächsten Seite