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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 104a Inhaltsverzeichnis A.104a. Altfallregelung .............................................................................................................................................................. 518 104a.1. Verhältnis zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 ................................................................................................... 518 104a.2. Rücknahme von Rechtsbehelfen .......................................................................................................................... 518 104a.3. Antragsstichtag und Möglichkeit der Ersterteilung bis zum 31.12.2009 ................................................................ 519 104a.4. Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ................................................................................... 519 104a.1.1.1. Stichtag für Duldung und Ausreisepflicht ........................................................................................................ 519 104a.1.1.2. Erforderlicher Voraufenthalt ............................................................................................................................ 520 104a.1.1.3. Regelerteilungsvoraussetzungen .................................................................................................................... 521 104a.1.1.4. Passpflicht ....................................................................................................................................................... 521 104a.1.1.5. Sperrwirkungen ............................................................................................................................................... 521 104a.1.1.1. Gesellschaftliche Integration ........................................................................................................................... 522 104a.1.1.4. Ausschlussgründe ........................................................................................................................................... 522 104a.1.2.1. Wirtschaftliche Integration ............................................................................................................................... 524 104a.1.3. Aufenthaltserlaubnis auf Probe .......................................................................................................................... 525 104a.2.1. Volljährige ledige Kinder .................................................................................................................................... 525 104a.2.2. Unbegleitete Minderjährige ................................................................................................................................ 526 104a.3.1. Trennung von Familienangehörigen bei Straftaten (sowie sonst. Ausschlussgründen) .................................... 527 104a.4. Integrationsvereinbarung ...................................................................................................................................... 528 104a.4.2. Nebenbestimmungen ......................................................................................................................................... 529 104a.5. Ersterteilungsdauer ............................................................................................................................................... 529 104a.5.2. Verlängerung ...................................................................................................................................................... 529 104a.6.1.1. Ausnahmen von der wirtschaftlichen Integration bei Verlängerung ................................................................ 530 104a.s.1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 auf der Basis des IMK-Beschlusses vom 03./04.12.2009 ..... 532 104a.s.2. Muster von Integrationsvereinbarungen ................................................................................................................... 534 104a.s.3. Statistik ...................................................................................................................................................................... 537 A.104a. Altfallregelung ( 2. RiLiUmG; 30.12.2011) 104a.1. Verhältnis zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 Mit § 104a und § 104b wurde erstmals eine Altfallregelung direkt in das Aufenthaltsgesetz übernommen. Aufgrund des Schreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 17.08.2007 wurde die aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 erlassene Berliner Bleiberechtsregelung durch die gesetzliche Bleiberechtsregelung ersetzt. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit insbesondere mit Blick auf spätere Verlängerungen wurde daher die zum IMK-Beschluss ergangene Weisung A.23.s.1. mit dem Inkrafttreten des 2. ÄndG aufgehoben. Eine Ausnahme galt für die im folgenden konkret benannten Regelungen der früheren Weisung A.23.s.1., die für die Betroffenen günstiger als diejenigen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung waren. Insoweit machte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport weiterhin von dem durch § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 eröffneten Gestaltungsspielraum dahingehend Gebrauch, dass auch in diesen Fällen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung in Betracht kam (ebenso Nr. 104a.0.2. der AufenthG- VwV). Auf die entsprechenden Regelungen wird im Folgenden mit einem „ Merke: “ hingewiesen. War bereits eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 erteilt worden, kam eine Umstellung der Rechtsgrundlage auf § 104a oder § 104b nicht in Betracht, da es bereits an einer Duldung bzw. einer Ausreisepflicht zum 01.07.2007 fehlte. Für die Verlängerung gelten dann jedoch die Vorschriften des § 104a und § 104b (vgl. insb. A.104a.5.2.1.). 104a.2. Rücknahme von Rechtsbehelfen Eine Rücknahme aller anhängigen Rechtsbehelfe setzte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung nicht voraus, allerdings führte die Erteilung regelmäßig zur Erledigung von auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gerichteten Verwaltungsstreitverfahren. Das Inkrafttreten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung begründete insoweit eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, was bei der Kostenentscheidung zu Gunsten der Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                                                                               Seite 518 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausländerbehörde zu berücksichtigen war. 104a.3. Antragsstichtag und Möglichkeit der Ersterteilung bis zum 31.12.2009 Eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung wurde nur auf Antrag erteilt. Der Antrag mußte nach richtiger Auffassung spätestens bis zum 01.07.2008 gestellt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus den AufenthG- VwV, die diese Frage offen lassen. Das Antragserfordernis folgt im übrigen aus § 81 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsstichtag ergibt sich aus § 104a Abs. 5 Satz 4. (...) Merke: Aus § 104 a Abs. 5 S. 1 folgt im übrigen, dass eine Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 a und b nur bis zum 31.12.2009 möglich war. Soweit bis zu dem genannten Datum keine Entscheidung erfolgen konnte, etwa weil die Betroffenen ihrer Passpflicht nicht nachgekommen sind, kann keine Aufenthaltserlaubnis - auch nicht rückwirkend - erteilt werden. 104a.4. Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung Die Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis auf Probe ergibt sich direkt aus § 104 a. Ansonsten ist Rechtsgrundlage wie bei anderen Altfallregelungen § 23 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit den unterschiedlichen Varianten der §§ 104a, § 104b. Die gesetzliche Altfallregelung sieht im Wesentlichen fünf verschiedene Rechtsgrundlagen für Aufenthaltsrechte vor, die im Fachverfahren sowie im AZR gesondert aufgeschlüsselt sind: §104a Abs. 1 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) ist die Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis für Familien oder Einzelpersonen, die bei mangelnder Lebensunterhaltssicherung zum Entscheidungszeitpunkt erteilt wird. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 (Altfallregelung) ist die Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis für Familien oder Einzelpersonen, die zum Entscheidungszeitpunkt ihren Lebensunterhalt nach den allgemeinen rechtlichen Maßstäben vollständig sichern. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 1 (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) enthält eine besondere Rechtsgrundlage für volljährige ledige Kinder geduldeter Ausländer. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 2 (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) enthält eine besondere Rechtsgrundlage für unbegleitete Minderjährige. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104b (integrierte Kinder von Geduldeten) sieht ein elternunabhängiges Aufenthaltsrecht für ledige vierzehn- bis achtzehnjährige Kinder vor, deren Eltern die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung nicht erfüllen (vgl. dazu A.104b.). 104a.1.1.1. Stichtag für Duldung und Ausreisepflicht Soweit nach § 23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 1 Satz 1 nur geduldete Ausländer von der gesetzlichen Altfallregelung profitieren konnten, kam es darauf an, dass der Ausländer am 01.07.2007 geduldet war. Begünstigt von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung wurden auch Ausländer, die am 01.07.2007 lediglich in Besitz einer GÜB oder sonst ausreisepflichtig waren. Von einer Ausreisepflicht am 01.07.2007 war auch dann auszugehen, wenn der Aufenthalt des Ausländers zu diesem Zeitpunkt gestattet war, der Asylantrag aber vor der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen wurde. *** Zur Begründung des Stichtages für Duldung aus Ausreisepflicht auch in Verwaltungsstreitverfahren beachte die folgenden Hinweise: Nach dem Gesetzeswortlaut muss ein Ausländer, der von der Regelung profitieren will, geduldet sein, d.h. dass Ausländer, die am 01.07.2007 eine Aufenthaltserlaubnis besaßen, nicht von der Regelung profitieren (so auch OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2008 - 18 B 602/08 - juris - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2008 - 11 S 2088/08 - juris). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung: Laut Gesetzesbegründung sollte mit der gesetzlichen Bleiberechtsregelung „dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen werden“. Es wird dort darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung eine Reaktion auf die lang diskutierte Frage sei, wie mit seit Jahren geduldeten Ausländern zu verfahren ist, deren Abschiebung auch in nächster Zeit voraussichtlich nicht möglich sein wird. Auch aus dem Umstand, dass die möglichen Auswirkungen des Gesetzes und seine Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung durch die Angabe der Zahl am 31.12.2006 seit acht bzw. sechs Jahren Geduldeter illustriert werden, ergibt sich, dass mit der gesetzlichen Regelung eine Veränderung der aufenthaltsrechtlichen Situation solcher Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, nicht beabsichtigt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 neben einem geduldeten auch ein aus humanitären Gründen erlaubter oder gestatteter Aufenthalt auf die geforderte Voraufenthaltszeit angerechnet werden soll. Diese Regelung lässt sich ohne weiteres dahingehend verstehen, dass jedenfalls der Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels in der Vergangenheit (!) der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung nicht entgegenstehen sollte. Sie trägt damit einem schon bei der Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 erkannten Regelungsbedürfnis Rechnung und rechtfertigt mithin kein Absehen vom ausdrücklichen Erfordernis einer Duldung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                     Seite 519 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ausländer geduldet sein muss, wird durch den Wortlaut des Gesetzes zunächst nicht ausdrücklich beantwortet. In § 104a Abs. 1 Satz 1 und anderen Vorschriften ist zwar der 01.07.2007 genannt. Dieses Datum ist aber nicht ausdrücklich als maßgeblicher Zeitpunkt für den Besitz der Duldung bezeichnet, sondern als Anknüpfungszeitpunkt für den erforderlichen ununterbrochenen acht- bzw. sechsjährigen geduldeten, gestatteten oder aus humanitären Gründen erlaubten Aufenthalt. Bereits aus der Systematik der gesetzlichen Regelung ergibt sich allerdings, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Besitz einer Duldung ebenfalls der 01.07.2007 ist. So enthält die gesetzliche Bleiberechtsregelung mehrere feste Stichtage, zu denen bestimmte Erteilungsvoraussetzung erfüllt werden müssen (der 01.07.2008 für die Sprachkenntnisse gemäß §104a Abs. 1 Satz 4, der 31.12.2009 bzw. 01.04.2009 für die wirtschaftliche Integration gemäß § 104a Abs. 5 Satz 2). Durch diese zeitlichen Vorgaben soll dem von der Regelung potentiell begünstigten Personenkreis Gelegenheit gegeben werden, die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Aus dem Umstand, dass es sich dabei um feste Termine und nicht nur relative zeitliche Vorgaben handelt, folgt, dass der Gesetzgeber die Vorstellung von einem weitgehend bestimmten Personenkreis hatte, der angehalten werden soll, das von ihm erdachte „Integrationsprogramm“ eben bis zu diesen Terminen zu durchlaufen. Dies ergibt sich auch daraus, dass für die Dauer der Ersterteilung ein konkreter Zeitpunkt in §104a Abs. 5 vorgesehen ist (so wäre es etwa ausgeschlossen, einem Ausländer nach dem 31.12.2009 noch eine Aufenthaltserlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt zu erteilen; wird einem Ausländer erst im November 2009 eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt und erhält er erst dadurch einen an keine weiteren Voraussetzungen mehr gebundenen Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. § 104a Abs. 4 Satz 2), kann von diesem sinnvoller Weise nicht bereits am 31.12.2009 gefordert werden, dass er seinen Lebensunterhalt seit dem 01.04.2009 nicht nur vorübergehend sichert.). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem, dass sich die Regelung eng an die Systematik des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17.11.2006 anlehnt. Dieser stellte zwar nicht auf den Besitz einer Duldung, wohl aber auf das Bestehen einer Ausreisepflicht ab. Auch der IMK-Beschluss enthielt keine ausdrückliche Formulierung zu der Frage, wann denn die Ausreisepflicht bestanden haben musste. Die Regelung war aber richtigerweise so auszulegen, dass eine Ausreisepflicht zum Zeitpunkt des IMK-Beschlusses, d.h. am 17.11.2006 bestanden haben musste. Dem lag der Gedanke zu Grunde, dass die Regelung als „Bleibe“rechtsregelung die aufenthaltsrechtliche Situation von Personen verbessern wollte, die sich zum Beschlusszeitpunkt in einer diesbezüglich perspektivlosen Situation befanden. Der Gesetzgeber des 2. ÄndG ist offensichtlich ebenfalls von einem solchen Stichtag ausgegangen, an dem die Betroffenen geduldet gewesen sein mussten. Dieser Stichtag ist der in §104a Abs. 1 Satz 1 genannte 01.07.2007, d.h. das ursprünglich geplante Datum des Inkrafttretens der gesetzlichen Bleiberechtsregelung. Der Gesetzgeber hat damit im Übrigen auch die Systematik früherer IMK-Regelungen aufgegriffen, wonach die Vergünstigungen einen Personenkreis betreffen, der eben gerade an einem bestimmten Tag, regelmäßig am Tag des IMK-Beschlusses, besondere Voraussetzungen erfüllte (vgl. nur den Einreisestichtag in VAB E.Bos.1.). *** 104a.1.1.2. Erforderlicher Voraufenthalt Begünstigt werden Einzelpersonen, die sich seit dem 01.07.1999 ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (5. Abschnitt AufenthG) im Bundesgebiet aufgehalten haben. Für Personen, die am 01.07.2007 mit mindestens einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher familiärer Lebensgemeinschaft lebten ( Familien), gilt der Stichtag 01.07.2001. Zum potentiell begünstigten Personenkreis gelten darüber hinaus folgende Grundsätze: Aufgrund des durch § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 eröffneten Gestaltungsspielraumes (vgl. A.104.a.1.) profitieren auch solche Personen von dem Familienstichtag, die am 17.11.2006 (d.h. zum Stichtag im IMK-Beschluss vom 17.11.2006) mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben, welches noch vor dem 01.07.2007 das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für das inzwischen volljährige Kind gilt dann § 104a Abs. 2 Satz 1. Es ist ausreichend, wenn eines der Familienmitglieder, d.h. ein Elternteil oder das minderjährige Kind, die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt. Miteinbezogen werden demnach auch später nachgezogene oder hier geborene Familienangehörige. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Familienangehörigen den Stichtag für die Duldung bzw. die Ausreisepflicht (vgl. A.104.a.1.1.1) erfüllen, es sei denn sie sind erst danach geboren. Begünstigt werden auch die Ehegatten von Einzelpersonen, die den Stichtag für Duldung bzw. Ausreisepflicht erfüllen. Der geduldete, gestattete oder nach dem 5. Abschnitt erlaubte Aufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein. Kurzfristige Unterbrechungen sind nur dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer zwischenzeitlich eine GÜB und ihm dann wieder eine Duldung erteilt worden ist. Der (auch nur zwischenzeitliche) Besitz eines Aufenthaltstitels nach einem anderen Abschnitt des AufenthG nach dem 01.07.1999 oder dem 01.07.2001 steht der Erteilung einer Altfall-AE entgegen (vgl. dazu unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Regelung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2007 - OVG 3 S 100.07 -). Beachte: Anders als nach der aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 ergangenen Weisungslage schadet der Besitz eines regulären, d.h. nicht humanitären Aufenthaltstitels, vor dem maßgeblichen „Einreisestichtag“ nicht. Darüber hinaus fordert die gesetzliche Bleiberechtsregelung abweichende Voraufenthaltszeiten. Soweit über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bereits negativ entschieden wurde, weil die erforderliche Aufenthaltszeit nicht erfüllt wurde und/oder der Ausländer vor den genannten Stichtagen im Besitz eines regulären, d.h. nicht humanitären, Aufenthaltstitels war, ist der Fall anhand der o.g. Kriterien anlassbezogen erneut zu überprüfen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer AE nach der Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                     Seite 520 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gesetzlichen Bleiberechtsregelung gestellt wird oder die Ablehnung noch Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. A.104a.1.). 104a.1.1.3. Regelerteilungsvoraussetzungen Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 1 Satz 2 bzw. die Aufenthaltserlaubnis auf Probe sollen abweichend von § 5 Abs. 2 erteilt und gem. § 104 a Abs. 5 und 6 verlängert werden. Hinsichtlich des Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ( Lebensunterhaltssicherung) vgl. die Ausführungen zu A.104a.1.2.. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ( kein Ausweisungsgrund) wird bei begangenen Straftaten und in Täuschungsfällen durch die spezielleren Ausschlussgründe gemäß § 104a Abs. 1 Ziffer 4 und 6 verdrängt (vgl. dazu A.104a.1.1.4. bzw. 1.1.6.). Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 ( keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland) steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen etwa bei Serienstraftätern – auch jugendlichen Intensivtätern – entgegen. In einem solchen Fall ist hilfsweise auch das von §104a Abs. 1 Satz 1eröffnete „Soll“-Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das "Soll"-Ermessen in solchen Fallgestaltungen auch zu Lasten anderer Familienangehöriger (etwa Eltern jugendlicher Intensivtäter) ausgeübt werden. 104a.1.1.4. Passpflicht Die anderen Regelerteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Passpflicht und das Erfordernis geklärter Identität bleiben bestehen. Insofern ist das von § 5 Abs. 3 eröffnete Ermessen auch aufgrund der angespannten Sicherheitslage regelmäßig zu Lasten des Ausländers auszuüben. Dabei hängt bei Familien die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis davon ab, dass alle Familienangehörigen ein gültiges Dokument besitzen, da nur so ausgeschlossen werden kann, dass die Familienangehörigen die Ausländerbehörde nicht über die Staatsangehörigkeit einzelner Familienmitglieder und mithin über Rückführungsmöglichkeiten in deren Heimatstaat getäuscht haben. Besitzt eine Person, die sonst alle Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, keinen gültigen Pass oder anerkannten Passersatz, konnte ihr im Einzelfall eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei ihrer Heimatvertretung ausgestellt werden, wonach ihr bei Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Gültigkeit der Zusicherung ist auf 6 Monate zu befristen. Eine entsprechende Zusicherung bzw. der Ausweisersatz war ggf. erst nach Abschluss der Integrationsvereinbarung zu erteilen. Soweit ein Betroffener nachgewiesen hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Passes gestellt hat, wird ihm die Aufenthaltserlaubnis für grundsätzlich sechs Monate in einem Ausweisersatz ausgestellt. So ist davon auszugehen, dass ihm die rechtzeitige Passausstellung in Hinblick auf das von dieser Regelung getragene Interesse an einer zügigen Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Voraussetzung ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a, dass die Identität durch Vorlage eines belastbaren Identitätsnachweises nachgewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene einen abgelaufenen oder sonst ungültigen Pass oder Passersatz vorlegt oder ausweislich der Akte vorgelegt hat und eine Bescheinigung der Botschaft vorlegt, wonach ihm auf seine Personalien ein Pass ausgestellt werden wird. Zwar folgt aus § 104a Abs. 5 grundsätzlich eine längere Erteilungsdauer. Die kürzere Erteilungsdauer ist in diesen Fällen aber durch das von §104a Abs. 1 eröffnete „Soll“- Ermessen gedeckt. Wird nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch kein Pass vorgelegt, so kann die Erlaubnis für einen angemessenen Zeitraum abhängig vom Einzelfall verlängert werden, so die weiteren Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von insgesamt 28 Monaten (vgl. zur Möglichkeit den Titel über den 31.12.2009 zu verlängern die Ausführungen unter 104a5.2.) ist endgültig zu entscheiden, ob die Erlaubnis als Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 a Abs. 5 und 6 nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden kann oder zu versagen ist. Bezüglich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 bzw. der Auslegung des § 5 Abs. 3 S. 2 gilt auch hier – wie oben beschrieben vor dem Hintergrund der Bedeutung der Passpflicht - ein strenger Maßstab. 104a.1.1.5. Sperrwirkungen Die Sperrwirkung von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung entgegen. Dasselbe gilt für die Sperrwirkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2. In Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 gilt §104a Abs. 1, Satz 3, 2. Halbsatz. Merke: Die zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 ergangene Weisung A.23.s.1. sah ein generelles Absehen von den o.g. Sperrwirkungen vor. Um den davon begünstigten Personenkreis durch das Inkrafttreten der gesetzlichen Bleibrechtsregelung nicht schlechter zu stellen, gelten die Sperrwirkungen gegenüber solchen Antragstellern nicht, die die vom IMK-Beschluss vom 17.11.2006 geforderten Voraufenthaltszeiten erfüllen (ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder humanitär erlaubter Aufenthalt seit 17.11.2000 bei Personen, die am 17.11.2006 mit einem mj. ledigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben, welches das 2. Lebensjahr vollendet hat, bzw. seit 17.11.1998 für Einzelpersonen), den danach maßgeblichen Stichtag für die Ausreisepflicht (17.11.2006) erfüllen und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu dem im IMK-Beschluss vom 17.11.2006 vorgesehenen Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                  Seite 521 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Antragsstichtag (17.05.2007) gestellt haben. 104a.1.1.1. Gesellschaftliche Integration Hinsichtlich des Wohnraumerfordernisses gelten die zu § 2 Abs. 4 entwickelten Grundsätze. 104a.1.1.2. Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des GERR liegen dann vor, wenn der Ausländer mit einfachen Sätzen z.B. seine Familie oder seine Arbeit beschreiben kann. Er muss kurze Gespräche über vertraute Dinge führen, aber nicht unbedingt selbst ein Gespräch in Gang halten können. Zum Absehen von dieser Voraussetzung bei Behinderung, Krankheit gelten die allgemeinen zu § 9 Abs. 2 Satz 3 entwickelten Kriterien. Anders als bei der Niederlassungserlaubnis kann von der Voraussetzung hinreichender Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der gesetzlichen Altfall-Regelung allerdings auch aus Altersgründen abgesehen werden. Altersgründe liegen bei allen Personen vor, die am 31.12.2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben werden. Bei allen noch nicht schulpflichtigen Kindern, d.h. Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 8 SchulGBln), ist ebenfalls von dieser Voraussetzung abzusehen. Darüber hinaus konnte auch nach dem 01.07.2008 von der Voraussetzung hinreichender Sprachkenntnisse gem. § 104 a Abs. 1 S. 4 abgesehen werden. Erfüllte ein Ausländer, über dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung, der vor dem 01.07.2008 gestellt wurde, diese Voraussetzung nicht und besuchte er keine öffentliche Schule oder Kindertagesstätte, war er im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung (vgl. A.104a.4.1.) trotz des Wortlauts des § 104 a Abs. 1 S. 4 sowie Abs. 5 S. 4 dennoch gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten und die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 bzw. § 104a Abs. 1 Satz 1 für 1 Jahr zu erteilen. Maßgeblich für das Absehen von der Voraussetzung des § 104 a Abs. 1 S. 4 war, dass es aus verwaltungsorganisatorischen Gründen nicht möglich war, die Sprachkenntnisse aller Personen, die bis zum Stichtag, dem 01.07.2008 einen Antrag gestellt haben, zu prüfen oder sie über das Erfordernis der Sprachkenntnisse in hinreichender Weise zu informieren. Die kürzere Erteilungsdauer war in diesen Fällen durch das von §104a Abs. 1 eröffnete „Soll“- Ermessen gedeckt. Liegen nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis die hinreichenden mündlichen Sprachkenntnisse vor, so ist eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104 a Abs. 1 S. 1) um weitere 16 Monate zu verlängern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die erstmalige Erteilung über den 31.12.2009 gültig war (vgl. zur Möglichkeit den Titel über den 31.12.2009 hinaus zu verlängern, die Ausführungen unter 104a5.2.) Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Ausnahme des § 104 a Abs. 1 S. 5 greift. Spätestens nach Ablauf von insgesamt 28 Monaten ist endgültig zu entscheiden, ob die Erlaubnis als Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 a Abs. 5 und 6 nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden kann oder zu versagen ist. Handelt es sich dagegen bei der erstmalig und für ein Jahr erteilten Aufenthaltserlaubnis um eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104 a Abs. 1 S. 2, so bestimmen sich die Voraussetzungen nach den Ausführungen unter 104a.5.2. bzw. ggf. 104a.6 und 104a.s.1.. 104a.1.1.3. Der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Erteilung oder Verlängerung durch Vorlage von Zeugnissen des letzten Jahres und einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Auf der Bescheinigung muss ein regelmäßiger Besuch der Schule bestätigt werden. Nach Wortlaut, Systematik und Zielrichtung der Regelung sind jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, und deren Eltern von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Soweit einzelne Kinder einer Familie der Schulpflicht nachgekommen sind, kann diesen nur unter den Voraussetzungen des § 104b ein Aufenthaltsrecht gewährt werden. Die Schulpflicht besteht grundsätzlich ab Vollendung des 6. und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und erstreckt sich neben der Teilnahme am Unterricht auch auf die Teilnahme an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. In Ganztagsschulen gehören auch die außerunterrichtlichen Betreuungszeiten zu den verbindlichen Veranstaltungen (vgl. §§ 8, 15 Abs. 2; 12 SchulG Bln). Eine Verpflichtung der Eltern, den Kindergartenbesuch aller Kinder sicherzustellen, die das 2. Lebensjahr vollendet haben, ist regelmäßig Gegenstand der Integrationsvereinbarung (vgl. A.104a.4.). Beachte: Anders als nach der aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 ergangenen Weisungslage kommt es auf den Kindergartenbesuch zum Zeitpunkt über die Entscheidung des Antrages nicht an. Soweit über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bereits negativ entschieden wurde, weil zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht alle Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, den Kindergarten besuchten, ist der Fall anhand der o.g. Kriterien anlassbezogen erneut zu überprüfen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer AE nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gestellt wird oder die Ablehnung noch Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. A.104a.1.). 104a.1.1.4. Ausschlussgründe 104a.1.1.4. 1. Eine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Umstände liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer Falschangaben über seine Identität – einschließlich Alter und Herkunftsstaat -, über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft oder über den (mangelnden) Besitz eines Passes macht. Dasselbe gilt für eine nachweisliche und schwerwiegende Täuschung über eine Traumatisierung, die eine Ausweisung rechtfertigt (das bloße Behaupten einer nicht als glaubhaft bewerteten Traumatisierung stellt keine solche Täuschung dar). Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                  Seite 522 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit kann im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen von sich aus offenbart und seitdem aktiv an der Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise seines Heimatstaates mitgewirkt hat. Haben eigene ausländerbehördliche Ermittlungen zu Erkenntnissen über die Identität des Ausländers geführt, muss die Offenbarung spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfrontation mit diesen Erkenntnissen erfolgt sein. Eine spätere Offenbarung beseitigt den Ausschlussgrund nicht. Zum endgültigen Nachweis der offenbarten Identität gilt der vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. nach entsprechender Zusicherung ohnehin vorzulegende Pass (vgl. A.104a.1.1.4.). Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung ist auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer sämtliche gegen die Ausländerbehörde gerichtete Rechtsbehelfe zurücknimmt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde dem Betroffenen die begehrten Vergünstigungen jedenfalls auch wegen der bisher ungeklärten Identität vorenthalten hat. Es ist nur billig, dass das Land Berlin von Verfahrensaufwand (auch bei den Verwaltungsgerichten) und -kosten verschont bleibt, die jedenfalls auch mit der in der Vergangenheit ungeklärten Identität im Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für Rechtsbehelfe gegen Bescheide, die vor der großzügigeren Herangehensweise an den Ausschlussgrund Täuschung erlassen worden sind und bei denen die Betroffenen nunmehr von der wertenden Gesamtbetrachtung profitieren. Soweit noch Rechtsbehelfe anhängig sind, kann dem Betroffenen nach offenbarter und nachgewiesener Identität die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall der Rücknahme sämtlicher Rechtsbehelfe zugesichert werden. Soweit eine Zusicherung zur Erleichterung der Passbeschaffung erteilt wird, ist die Rücknahme sämtlicher gegen die Ausländerbehörde gerichteter Rechtsbehelfe als zusätzliche Bedingung in die Zusicherung mit aufzunehmen. 104a.1.1.4.2. Wie schon die vorstehenden Ausführungen zeigen, gilt hinsichtlich der in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Ausschlussgründe in Abweichung zu den gesetzlichen Anforderungen des allgemeinen Aufenthaltsrechts ein großzügiger Maßstab. So ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung an das großzügige Verständnis anknüpfen wollte, welches die gleichlautende Formulierung im IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bei der Umsetzung in allen Bundesländern gefunden hat. Der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt danach ausschließlich dann vor, ... weggefallen ... wenn ein Ausländer nachweislich Urkunden vernichtet oder unterdrückt hat, um seine Abschiebung zu verhindern, wenn ein Ausländer seine Wohnung aufgegeben hat und untergetaucht ist und sich somit behördlichen Maßnahmen entzogen hat, wenn ein Ausländer, der bereits in Abschiebehaft saß, sich beharrlich geweigert hat, an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken oder sonst seine Abschiebung durch sein persönliches Verhalten verhindert hat. Das Hinauszögern oder Behindern muss für die Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung allein ursächlich gewesen sein. Gab es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstanden, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der eine Urkunde vernichtet hat, der aber wg. einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch unabhängig davon nicht hätte abgeschoben werden können, behördliche Maßnahmen nicht verzögert oder behindert. Verzögerungshandlungen bleiben unbeachtlich, wenn sie vor dem 01.07.2001 bzw. 01.07.1999 begangen wurden. Beachte:      Nach     der aufgrund     des  IMK-Beschlusses    vom    17.11.2006    ergangenen    Weisungslage     waren Verzögerungshandlungen entsprechend der dortigen Einreisestichtage nur dann unbeachtlich, wenn sie vor dem 17.11.2000 bzw. 17.11.1998 begangen wurden. Soweit über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bereits negativ entschieden wurde, weil die Handlung nach dem 17.11.2000 bzw. dem 17.11.1998 begangen wurde, ist der Fall anhand der o.g. Kriterien anlassbezogen erneut zu überprüfen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer AE nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gestellt wird oder die Ablehnung noch Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. A.104a.1.). 104a.1.1.5. 104a.1.1.6. Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                 Seite 523 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausländer zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht. Die abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung" ). Soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen für reguläre Straftaten bzw. 90 Tagessätzen für aufenthaltsrechtliche Straftaten außer Betracht bleiben, sind mehrere Geldstrafen der jeweiligen Art kumulativ zu betrachten. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“. Liegen sowohl reguläre als auch aufenthaltsrechtliche Straftaten vor, erfolgt die Betrachtung in Hinblick auf die jeweilige Tagessatzschwelle getrennt. Nur so kann der gesetzgeberischen "Privilegierung" aufenthaltsrechtlicher Straftaten Rechnung getragen werden. Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. Der Ausschlussgrund nach § 104a Abs.1 Satz 1 Nr. 6 verdrängt die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich begangener Straftaten. Für den Fall, dass Ausschlussgründe nur bei (einzelnen) in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedern vorliegen, vgl. A.104a.3. 104a.1.2.1. Wirtschaftliche Integration Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 war, dass der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war. Soweit der Gesetzgeber eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit verlangt, kann dies nicht so verstanden werden, dass nur ein Ausländer, der selbst erwerbstätig ist, von der gesetzlichen Bleiberechtregelung profitieren kann. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit eines Familienmitgliedes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration muss allerdings verlangt werden, dass der Lebensunterhalt bei Familien durch die eigene Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteiles und nicht etwa durch Unterstützungsleistungen Dritter, d.h. nicht zur Kernfamilie gehörende Personen, gesichert ist. *** Die weite Auslegung des Begriffs eigenständige Erwerbstätigkeit ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Käme es auf die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers an, wären etwa minderjährige Kinder von der Regelung ausgeschlossen, obwohl gerade das familiäre Zusammenleben mit diesen die Eltern hinsichtlich der erforderlichen Voraufenthaltszeiten begünstigt. So gibt hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration keine Ausnahmeregelung für minderjährige Kinder, nicht einmal für solche, die eine allgemeinbildende Schule besuchen (vgl. §104a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1). Auch ein Ausschluss von selbst nicht erwerbstätigen Ehegatten ergäbe systematisch keinen Sinn. So ist zu berücksichtigen, dass die bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (auf Probe) geregelten Ausnahmetatbestände für die wirtschaftliche Integration gerade auf den Familienverbund abstellen (vgl. §104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 2). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Erfordernis der eigenständigen Erwerbstätigkeit nicht im Sinne eigener Erwerbstätigkeit, sondern im weiteren Sinne einer Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mitteln zu verstehen ist. Für ein solch weites Verständnis des Wortlautes spricht auch der Umstand, dass der Aspekt mangelnder Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, wenn er nicht mit dem Wort „eigenständig“ erfasst wäre, in §104a und §104b keinen Niederschlag finden würde, und mithin dem Wort „eigenständig“ auch bei dieser Auslegung weiterhin selbstständige Bedeutung zukommt. So ist zu berücksichtigen, dass die Erteilung gemäß §104a Abs. 1 Satz 1 gerade abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfolgen soll und die gesetzliche Bleiberechtsregelung dem gegenüber spezielle Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung stellt. Die weite Auslegung des Begriffs der eigenständigen Erwerbstätigkeit ist neben den genannten systematischen Argumenten auch aufgrund einer historischen und einer am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung geboten. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch der IMK-Beschluss vom 17.11.2006 der Grundlage für die gesetzliche Bleiberechtsregelung war, unter Ziffer 3.2.1. von „eigener“ legaler Erwerbstätigkeit spricht, dies aber auf die Familie bezieht. Darüber hinaus dürfte von einer wirtschaftlichen Integration, die von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung bezweckt bzw. vorausgesetzt wird, auch dann ausgegangen werden, wenn etwa nur ein Ehegatte den Lebensunterhalt für die Familie bestreitet und der andere etwa die Kinderbetreuung übernimmt. *** Die Höhe und Nachhaltigkeit (Verfestigung des Arbeitsverhältnisses) des erforderlichen Einkommens richtet sich bei der Ersterteilung nach den zu § 2 Abs. 3 entwickelten Maßstäben und ist für die Bedarfsgemeinschaft gemeinsam zu berechnen. Hinsichtlich der Höhe sind die Ausführungen zu A.2.3.1.4. zu beachten. Danach ist das entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 3, 2. Hlbs. eröffnete Ermessen zu Gunsten der Betroffenen auszuüben, wenn von einer Lebensunterhaltssicherung lediglich wegen der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II oder wegen des tatsächlichen Bezugs von Wohngeld nicht ausgegangen werden kann. Die nach den allgemeinen Grundsätzen zum Einkommen hinzuzurechnenden öffentlichen Leistungen (z.B. Kindergeld) sind Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                     Seite 524 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ebenfalls zu Gunsten der Familie zu berücksichtigen. Volljährige Kinder bleiben einschließlich ihres Mietanteils bei der Berechnung außer Betracht, da sich deren Aufenthaltsrecht ausschließlich nach § 104a Abs. 2 Satz 1 richtet. 104a.1.3. Aufenthaltserlaubnis auf Probe Kam die Erteilung einer Altfall-AE an eine Familie oder Einzelperson mangels eigenständiger Lebensunterhaltssicherung nicht in Betracht, lagen aber die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vor – zum Erfordernis der hinreichenden mündlichen Sprachkenntnisse vgl. oben 104.a.1.1.2 - , wurde eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt. Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis auf Probe ist § 104a Abs. 1 Satz 1 . Die Aufenthaltserlaubnis auf Probe ist in allen anderen aufenthaltsrechtlichen Zusammenhängen so zu behandeln wie eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 für den Familiennachzug. Das von § 104a Abs. 1 Satz 1 eröffnete Restermessen („soll“) ist im Einklang mit der Gesetzesbegründung im Rahmen der Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe dann zu Lasten des Antragsteller auszuüben, wenn aufgrund objektiver Umstände von vornherein absehbar ist, dass der Zweck dieser AE nicht erfüllt werden und mithin nach deren Ablauf eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 nicht in Betracht kommen wird. Der Zweck besteht darin, eine wirtschaftliche Integration des Ausländers zu ermöglichen (ebenso im Ergebnis Nr. 104a.0.5. AufenthG- VwV). Eine spätere Verlängerung kommt bei mangelnder wirtschaftlicher Integration nur unter den Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 bzw. nach dem IMK- Beschluss vom 3./4.12.2009 in Betracht. Vor diesem Hintergrund war bereits die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe regelmäßig zu versagen bei Personen die aufgrund körperlicher oder seelischer Erkankungen dauerhaft nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen zu sichern (vgl. § 104a Abs. 6 sowie A.104a.6.2.4.). Etwas anderes galt nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte dargelegt werden konnte, dass vor dem 31.12.2009 die Erwerbsfähigkeit wieder dauerhaft eintreten wird. Personen, die am 31.12.2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben und bei denen bereits zum Erteilungszeitpunkt der Aufenthaltserlaubnis auf Probe die sonstigen Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 Nr. 5 nicht vorliegen. Etwas anderes galt dann, wenn aufgrund konkreter Umstände absehbar war, dass die Voraussetzungen des § 104a Abs. 6 Nr. 5 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Probeaufenthaltserlaubnis vorliegen würden. Solche konkreten Umstände lagen nur dann vor, wenn sich bereits Familienangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatten, die jedenfalls ihren eigenen Lebensunterhalt nach den allgemeinen Maßstäben sichern konnten. Eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe wurde auch solchen Ausländern erteilt, die aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche erhalten hatten und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot vorlegten. Hier konnte von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung im Sinne der zu § 2 Abs. 3 entwickelten Maßstäbe noch nicht ausgegangen werden. 104a.2.1. Volljährige ledige Kinder §23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 1 enthält eine eigenständige Rechtsgrundlage für volljährige ledige Kinder, deren Eltern die nach § 104a Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Aufenthaltszeiten erfüllen. Die Aufenthaltserlaubnis steht anders als die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 1 Satz 2 bzw. die Probeaufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 im freien Ermessen der Ausländerbehörde. Es gelten anders als dort ausschließlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und keine besonderen Ausschlussgründe. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG finden demnach auch ausweislich der Gesetzesbegründung uneingeschränkt Anwendung. Allerdings kann von den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechend den allgemeinen Regeln gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 abgesehen werden. Im Einzelnen galten folgende Voraussetzungen: 104a.2.1. 1. Das am 01.07.2007 volljährige und ledige Kind musste bei seiner Einreise minderjährig gewesen sein und den Stichtag für Duldung und Ausreisepflicht gemäß A.104a.1.1.1. erfüllen. Die Voraufenthaltszeiten musste das Kind nicht selbst erfüllen, hier ist auf die Eltern bzw. einen Elternteil abzustellen: 104a.2.1. 2. Mindestens ein Elternteil musste die Voraufenthaltszeiten und den Stichtag für die Duldung bzw. Ausreisepflicht erfüllen. Es kam dann nicht darauf an, ob der Elternteil selbst von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung profitierte oder sich nach dem 01.07.2007 noch weiter im Bundesgebiet aufgehalten hat. 104a.2.1. 3. Es musste gewährleistet erscheinen, dass sich das volljährige Kind auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen konnte. Diese gesetzliche Formulierung knüpft an den Wortlaut des § 32 Abs. 2, 2. Alt. an. Der unter A.32.2. erläuterte Maßstab kann aber nur bedingt auf diese Fallgestaltung übertragen werden, da er den Zuzug von bisher im Ausland lebenden Kindern betrifft. Immerhin wird man diesem Verweis entnehmen können, dass der Gesetzgeber der besonderen Problematik der Integration Heranwachsender Rechnung tragen wollte. Von einer entsprechend positiven Integrationsprognose ist in der Regel nur dann auszugehen, wenn das volljährige und ledige Kind zur Schule geht, sich einer Berufsausbildung befindet, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, oder einen entsprechenden Schul- und/oder Ausbildungsabschluss erworben hat und danach in das Erwerbleben eingetreten ist. Eine längere Erwerbslosigkeit nach dem Schul- oder Ausbildungsabschluss steht einer Integrationsprognose regelmäßig entgegen. Ein aufgenommenes Studium rechtfertigt die Integrationsprognose ebenfalls, soweit nicht nach den zu § 16 entwickelten Maßstäben ein Studienabschluss in einem angemessen Zeitraum ausgeschlossen erscheint. Beim Schulbesuch mussten die Schulzeugnisse einen Schulabschluss wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei volljährig Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                  Seite 525 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gewordenen Schülern einer Fachschule oder eines Gymnasiums, die ihre begonnene Schulausbildung zügig beenden werden, konnte gem. Nr. 104a.2.1 AufenthG- VwV ebenfalls von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden. Als Nachweis, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, konnte eine Prognoseentscheidung der Schule eingeholt werden. Der Lebensunterhalt von Studenten, die BAföG beziehen, galt ebenfalls als gesichert. 104a.2.1. 4. Die Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG mussten vorliegen. Dabei waren bei der Ausübung des von § 5 Abs. 3 Satz 2 eröffneten Ermessens folgende Leitlinien zu beachten: a) Von einer hinreichenden Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) war in Ausübung des von § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 3, 2. Hlbs. eröffneten Ermessens zu Gunsten des Betroffenen regelmäßig auch hier auszugehen, wenn eine vollständige Lebensunterhaltssicherung lediglich wegen der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II oder wegen des tatsächlichen Bezugs von Wohngeld nicht vorlag (vgl. A.2.3.1.4.). Eine Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung nach diesem Maßstab kam regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Ausländer sich in einer Ausbildung befand, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führte. Im Einklang mit der Gesetzesbegründung sollten auch die Regelungen nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 und 3 ggf. bei der Ermessensausübung zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, etwa weil der Ausländer die Schule gerade beendet hatte oder aufgrund des bisher eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt nach dem Schulabschluss keine Ausbildung beginnen konnte oder in sich noch in einer berufsvorbereitenden Maßnahme befand , so war ihm die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 1 für in der Regel ein halbes Jahr zu erteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich einen Ausbildungsplatz zu suchen. Im Einzelfall konnte die Gültigkeit etwa in Hinblick darauf, dass viele Ausbildungen im September beginnen, auch länger bemessen werden. Die gegenüber den Vorgaben des § 104a Abs. 5 Satz 1 kürzere Erteilungsdauer ist durch das von §104a Abs. 2 Satz 1 eröffnete Erteilungsermessen gedeckt. Liegen nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für ein Absehen von § 5 Abs. 1Nr. 1 vor, wird diese bis zur vorgegebenen Gesamtdauer von 28 Monaten - d.h. in der Regel um 22 Monate verlängert. *** Eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis nicht vorgesehen. Dem liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, dass die von § 104a Abs. 2 Satz 1 und auch 2 vorausgesetzte Integrationserwartung widerlegt würde, wenn eine weitere Ausbildung nicht in zeitlicher Nähe zum Schulabschluss aufgenommen wird. Erfüllen die Betroffenen den Stichtag für Einzelpersonen kommt nach den allgemeinen Maßstäben auch eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe in Betracht (so auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40/07 - und VG Chemnitz, Beschluss vom 23.07.2008 AuAs 2008, S. 230). *** b) Ausweisungsgründe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) stehen der Erteilung einer Altfall-AE bei Straftaten in Anlehnung an § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 regelmäßig nur entgegen, wenn der Ausländer deswegen zu einer Strafe oder Jugendstrafe im Sinne von § 17 JGG verurteilt wurde. In Anlehnung an §104a Abs. 1 Nr. 6 bleiben Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel nach dem JGG sowie Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen auch Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen (kumulativ) wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können. Die Ausübung des Ermessens hat sich damit am Maßstab des § 104a Abs. 1 Nr. 6 zu orientieren (so auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40/07-). Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Ziffer 1 sowie Ziffer 8 stehen der Erteilung in Anlehnung an die zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 entwickelten Maßstäbe (vgl. insb. A.101.1.1.4.) regelmäßig entgegen. c) Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 ( keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland) steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen etwa bei Serienstraftätern – auch jugendlichen Intensivtätern – entgegen. In einem solchen Fall ist hilfsweise auch das von §104a Abs. 2 Satz 1 eröffnete Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben. d) Ein Abweichen von der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und der Voraussetzung einer geklärten Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a) kommt auch aufgrund der angespannten Sicherheitslage regelmäßig nicht in Betracht. e) Von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ist regelmäßig abzusehen. 104a.2.1. 5. Kam nach diesen Maßstäben die Erteilung einer Altlfall-AE in Betracht, war das von § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 1 eröffnete Erteilungsermessen regelmäßig zu Gunsten des Betroffenen auszuüben. Eine Ausnahme galt nur dann, wenn der Volljährige als bereits aufenthaltsrechtlich Verfahrensfähiger selbst Ausschlussgründe entsprechend § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (vgl. A.104a.1.1.4.) erfüllt hatte. Hier war das Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben. 104a.2.2. Unbegleitete Minderjährige § 23 Abs. 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 2 ist die Rechtsgrundlage für eine gesetzliche Altfall-AE für unbegleitete Minderjährige. Anders als bei der gesetzlichen Altfall-AE für volljährige Kinder von geduldeten Ausländern (vgl. A.104a.2.1.) stellt der Gesetzgeber hier auf die Aufenthaltszeit des Minderjährigen selbst ab. Dieser muss sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten haben. Unbegleiteter Minderjähriger ist anknüpfend an die übereinstimmende Begriffsbestimmung verschiedener EU-Richtlinien (vgl. etwa Art. 2 f. der Familiennachzugsrichtlinie - RL 2003/86/EG des Rates vom 22.9.2003) ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen ins Bundesgebiet einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zurückgelassen werden, nachdem sie in einen Mitgliedstaat eingereist sind. Daraus folgt, dass etwa Minderjährige, die als Asylsuchende einreisen und dem Land Berlin zugewiesen werden, weil sie sich darauf berufen, dass sich hier ein Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                   Seite 526 von 815
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erwachsener enger Verwandter (im Regelfall ein Geschwisterteil des Kindes oder eines der Eltern) aufhält nicht als unbegleitete Minderjähriger zu betrachten sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwachsene nicht als Vormund des Minderjährigen bestellt worden ist und/oder der Minderjährige in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Minderjährige in Kenntnis der Anwesenheit eines zumindest nach Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen seinen tatsächlichen Aufenthalt in Berlin erwirkt und sich damit der tatsächlichen Obhut dieser Vertrauensperson unterstellt. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 2 S. 2 ("als unbegeleiteter Minderjähriger seit sechs Jahren") sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, den Personenkreis besonders schutzbedürftiger allein aufhältlicher Minderjähriger zu privilegieren, die sich eben nicht auf vertraute, erwachsene Bezugspersonen vor Ort stützen können. Soweit im Einzelfall vorgetragen wurde, dass sich der Erwachsene entgegen seiner gewohnheitsrechtlichen Verpflichtung tatsächlich nicht des Minderjährigen angenommen hat, war der Betroffene unter Verweis auf seine Mitwirkungspflicht gem. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, dies durch entsprechende Nachweise zu belegen. Vor dem Hintergrund der sonstige Systematik der gesetzlichen Bleiberechtsregelung, war mit der Gesetzesbegründung darauf abzustellen, dass sich der Ausländer am 01.07.2007 seit sechs Jahren, d.h. mindestens seit dem 01.07.2001, geduldet, gestattet oder mir einer AE nach dem 5. Abschnitt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes („als unbegleiteter Minderjähriger“) könnte man auch annehmen, dass vor dem 01.07.2007 eingetretene Volljährigkeit, der Erteilung entgegensteht. Bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung sowie aus der systematischen Nähe zur Regelung für „begleitete“ Volljährige gilt jedoch, dass die Einreise als Minderjähriger erforderlich ist und spätere Volljährigkeit – d.h. auch vor dem 01.07.2001 - nicht schadet. Aus dem Verweis auf §104a Abs. 2 Satz 1 (vgl. Satz 2: „Das gleiche gilt“) ergibt sich, dass auch der unbegleitete Minderjährige den unter A.104.1.1.1. erläuterten Stichtag für Duldung und Ausreisepflicht erfüllen musste. Lag die Voraufenthaltszeit vor und war der Stichtag erfüllt, galten die Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 1 (vgl. A.104a.2.1.) entsprechend. 104a.3.1. Trennung von Familienangehörigen bei Straftaten (sowie sonst. Ausschlussgründen) Hat ein am 01.07.2007 in einer häuslichen Gemeinschaft lebendes oder später hinzugezogenes Familienmitglied Straftaten im Sinne von Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, so führt dies regelmäßig auch zur Versagung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a für die anderen Familienmitglieder (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011- 1 C 22.09 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2008 - OVG 12 S 28.08 -). Familienmitglieder im Sinne dieser Vorschrift sind die minderjährigen ledigen Kinder, der Ehegatte oder der Lebenspartner des Ausländers. Die Ausschlussregelung gilt demnach auch für Familien, die am 01.07.2007 nicht mit einem minderjährigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben und mithin nur aufgrund des Einreisestichtages für Einzelpersonen von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung profitieren könnten. Eine Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft nach dem 01.07.2007 lässt den Ausschlussgrund nach den gesetzlichen Vorgaben nicht entfallen. In Abweichung zu den gesetzlichen Vorgaben ist allerdings großzügig zu verfahren, wenn das straffällige Familienmitglied ausreist. In einem solchen Fall, kommt eine Erteilung an die anderen Familienmitglieder in Betracht. Es obliegt der Familie, die Ausreise des straffälligen Familienmitgliedes von sich aus in Aussicht zu stellen (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Geschieht dies, ist diesem für die Ausreise eine Frist von bis zu einem Monat zu setzen, reist es innerhalb der Frist nicht aus, sind die Anträge der gesamten Familie abzulehnen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erstreckt sich die Sperrwirkung nicht auf ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes volljähriges lediges Kind eines Straftäters, welches auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104a Abs. 2 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleibrechtsregelung erhalten kann. Dasselbe gilt für Kinder, die von § 104b begünstigt werden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass beide Regelungen den begünstigten Kindern gerade ein von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht gewähren wollen. Umgekehrt hindern die Straftaten eines volljährigen Kindes nicht die Erteilung der gesetzlichen Altfall-AE an die anderen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. In Ausübung des von § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104a Abs. 5 Satz 2 eröffneten Restermessens („soll“), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Eltern, denen durch richterlichen Beschluss das Sorgerecht für ihre im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 straffälligen minderjährigen Kinder entzogen worden ist, auch dann nicht in Betracht, wenn eine häusliche Lebensgemeinschaft zu diesen Kindern am 01.07.2007 nicht bestand, weil etwa die Kinder in einer öffentlichen Einrichtung (z.B. der AWO) untergebracht sind. Diese Ermessensleitlinie ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 geboten. So trägt der Ausschlussgrund in Hinblick auf straffällige Kinder auch dem Umstand Rechnung, dass die Eltern ihrem Erziehungsauftrag nicht nachgekommen sind oder dazu nicht in der Lage waren. In der genannten Fallgestaltung wäre es widersprüchlich, wenn die Eltern von dem Entzug des Sorgerechts aufenthaltsrechtlich sogar profitieren würden. Kommt die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung wegen eines anderen Ausschlussgrundes als Straftaten bei einem Familienangehörigen nicht in Betracht, ist dessen Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Ein rechtliches Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs. 2 i.V.m. Art. 6 GG wird hier regelmäßig nicht vorliegen, weil es den anderen Familienangehörigen auch nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung zumutbar bleibt, dem Ausgeschlossenen in den gemeinsamen Heimatstaat oder in dessen Heimatstaat zu folgen. 104a.3.2. Die Erteilung oder Verlängerung einer Altfall-AE an den Ehegatten eines Straftäters im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ist dann nicht ausgeschlossen, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, diesem den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der gesetzlichen Altfall-Regelung nicht darum gehen kann, einen vorübergehenden weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (so aber unzutreffend GK, Funke -Kaiser, Rn. 60 unter Hinweis auf das Erfordernis einer noch andauernden Heilbehandlung) oder Dieses PDF wurde erstellt am: 16.08.2019                                                                    Seite 527 von 815
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