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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Personen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft („Ehe ohne Trauschein“) ohne Kinder zusammen leben. Personen, die lediglich in einer Wohngemeinschaft zusammenleben, werden nicht als Bedarfsgemeinschaft bewertet. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Bedarfsgemeinschaft oder vielmehr nur eine Wohngemeinschaft besteht, ist der Ausländer mitwirkungspflichtig (§ 82 AufenthG) und muss die entsprechenden Angaben machen und Nachweise vorlegen. Eine Wohngemeinschaft liegt dann vor, wenn mehrere Personen, die nicht miteinander verwandt sind, „lediglich“ eine Wohnung gemeinsam bewohnen. Wenn mehrere Personen, die nicht miteinander verwandt sind, nicht nur gemeinsam in einer Wohnung wohnen, sondern zudem auch gemeinsam wirtschaften („aus einem Topf“), liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor. 2.3.1.5. Volljährige Kinder Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 i.V.m. § 9 SGB II gehören zur leistungsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft auch zur Haushaltsgemeinschaft gehörende ledige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, d.h. nicht wirtschaftlich selbständig sind. Ob dies der Fall ist, ist anhand des Regelsatzes für über 14-jährige Haushaltsangehörige zuzüglich anteiliger Miete zu berechnen. Dem sich daraus ergebenden Bedarf ist das nach den allgemeinen Grundsätzen zu berechnende eigene Einkommen des volljährigen Kindes gegenüber zu stellen. Dabei gilt das für das volljährige ledige Kind gezahlte Kindergeld als dessen Einkommen. Für volljährige ledige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in der Haushaltsgemeinschaft leben, gilt vor diesem Hintergrund folgendes: Soweit die Lebensunterhaltssicherung eines Ausländers zu prüfen ist, der mit einem volljährigen ledigen Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt bzw. leben wird, ist danach zu differenzieren, ob eine wirtschaftliche Selbstständigkeit des volljährigen ledigen Kindes im o.g. Sinne besteht. Ist dies nicht der Fall, ist das volljährige ledige Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in der Haushaltsgemeinschaft lebt, bei der aufenthaltsrechtlichen Lebensunterhaltssicherungsprognose ebenfalls zu berücksichtigen. Besteht eine wirtschaftliche Selbstständigkeit, sind volljähriger Kinder mit samt Mietanteil bei der Lebensunterhaltssicherungsprognose unberücksichtigt zu lassen. Wenn der Lebensunterhalt eines Ausländers durch das Einkommen des volljährigen ledigen Kindes mitgesichert werden soll, gelten die allgemeinen Grundsätze für die Lebensunterhaltssicherung durch Dritte (vgl. A.2.3.1.13.). Soweit es auf die Lebensunterhaltssicherung des volljährigen ledigen Kindes ankommt, etwa in Hinblick auf die Verlängerung der AE bzw. die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 34 Abs. 2 bzw. § 35, ist aufenthaltsrechtlich jedoch die gesetzliche Wertung des § 34 Abs. 2 Satz 1 zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber das aufenthaltsrechtliche Schicksal des volljährigen Kindes verselbstständigt sehen will. Daraus ergibt sich, dass etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Eltern grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28.09.2004 – 1 C 10/03 – zitiert nach juris). Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen zu Gunsten des Volljährigen von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen ist, vgl. A.34.1. bis A.34.1.3.. Beachte: Zwar sehen § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 i.V.m. § 9 SGB II vor, dass auch minderjährige ledige Kinder – etwa sich in einer Berufsausbildung befindende Sechzehnjährige – nicht zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder Vermögen sichern können. Bei der aufenthaltsrechtlichen Lebensunterhaltssicherungsprognose ist allerdings eine selbstständige Betrachtung nicht angezeigt. So ist zu berücksichtigen, dass weiterhin eine enge aufenthaltsrechtliche Verbindung besteht, die etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass eine getrennte Aufenthaltsbeendigung von Eltern und minderjährigen Kindern nicht in Betracht kommt. Beachte allerdings die auch für sechzehnjährige geltenden Ausnahmen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres oder Eheschließung ist generell eine getrennte Betrachtung geboten. 2.3.1.6. Unterhaltsberechtigte außerhalb der Haushaltsgemeinschaft Soweit der Ausländer noch gegenüber Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, die nicht in der Haushaltsgemeinschaft leben, etwa geschiedene bzw. getrenntlebende Ehegatten oder Kinder aus einer früheren Verbindung, ergibt sich eine besondere Problematik. Während nämlich die Haushaltsgemeinschaft leistungsrechtlich hinsichtlich Bedarf und Einkommen gemeinsam veranschlagt wird, bleiben außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebende Familienangehörige bei der leistungsrechtlichen Berechnung gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 9 SGB II außer Betracht. Dies hat zur Folge, dass die für die Sicherung des Lebensunterhaltes maßgebliche Frage, ob diese Unterhaltsberechtigten öffentliche Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nehmen könnten, unter Berücksichtigung von deren Einkommens- und Bedarfssituation beurteilt werden müsste, wobei nach den leistungsrechtlichen Vorgaben wiederum die Haushaltsgemeinschaft, in der die Unterhaltsberechtigen leben, in die Prüfung einzubeziehen wäre. Im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes (vgl. auch A.2.3.1.1.) gilt hinsichtlich der außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen daher folgendes: (1) Unterhaltsberechtigte Familienangehörige, die im Ausland leben, werden nicht mitberücksichtigt (anders allerdings OVG Berlin, Beschluss vom 22.09.2004 – 2 N 41.04 -; dort wurde jeweils die Hälfte des hiesigen Regelsatzes für jedes in der Türkei lebende Kind aufgrund der dort geringeren Lebenshaltungskosten angerechnet); dies schon deshalb, weil eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch diese Personen im Bundesgebiet von vornherein nicht in Betracht kommt. (2) Unberücksichtigt bleiben auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten, da sich eine bestehende Unterhaltsverpflichtung, welche auch vom eigenen Einkommen des Ehegatten abhängig ist, ausländerbehördlich nicht hinreichend praktikabel berechnen lässt. Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                   Seite 15 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin allerdings trotz unterschiedlicher Wohnsitze geführt wird, wird die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten bei der Bedarfsberechnung auch berücksichtigt. Insofern gelten die Regelsätze nach dem SGB II. (3) Berücksichtigung finden allerdings Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Bedarfsgemeinschaft im Inland lebenden ledigen minderjährigen ausländischen Kindern des Ausländers , auf dessen gesicherten Lebensunterhalt es ankommt, unabhängig von gerichtlicher Feststellung des Anspruchs (Titulierung). Gleiches gilt für ledige minderjährige deutsche Kinder, wenn nachgewiesenermaßen keine familiäre Lebens- und Beistandsgemeinschaft besteht (siehe VAB A.5.1.1.- „Merke“). Dabei ist im Sinne der gebotenen pauschalierten Berechnung der Mindestunterhalt für jedes minderjährige ledige Kind zum Bedarf des Ausländers, dessen Lebensunterhaltssicherung zu prüfen ist, hinzuzurechnen (in der Berechnungstabelle unter „Unterhaltspflicht“) (diese Berechnungsmethode bestätigend: VG Berlin, Urteil vom 04.08.2009 - VG 33 V 64.08 -). So sieht § 1612a BGB seit dem 01.01.2008 einen gesetzlichen Mindestunterhaltsanspruch minderjähriger Kinder gegenüber einem Elternteil vor, der nicht mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Der Mindestunterhalt liegt der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ zu Grunde, richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag aus dem Einkommenssteuergesetz (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG), ...weggefallen..., und ist für drei Altersstufen festgelegt, wobei bei minderjährigen Kindern gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu zahlenden Kindergeldes anzurechnen ist. In den drei einschlägigen Altersstufen beträgt der Mindestunterhalt nach der gesetzlichen Regelung des § 1612a BGB und jeweils des hälftigen Kindergeldes zurzeit: bis 5 Jahre: (3 54 - 102* =) 25 2,00 € zwischen 6 und 11 Jahren: ( 406 – 102* =) 30 4,00 € zwischen 12 und 17Jahren: (4 76 – 102* =) 37 4,00 € * 102 € sind für das 1. und 2., 105 € für das 3. und 117.50 € für jedes weitere leibliche Kind der unterhaltspflichtigen Person abzuziehen. Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 29.11.2012 (10 C 4.12, Rn. 27, 10 C 5.12, Rn. 26 und 10 C 14.12, Rn. 24, jeweils juris) darauf ab, dass die Erbringung bzw. Geltendmachung von Unterhaltsleistungen tatsächlich noch zu erwarten sein muss. Wurden Unterhaltsleistungen über einen längeren Zeitraum weder erbracht noch geltend gemacht, sei regelmäßig davon auszugehen, dass dies auch in der Zukunft der Fall sein werde. Diese Entscheidungen beziehen sich jedoch lediglich auf Unterhaltsansprüche, die Ausländern im Ausland zustehen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht sich in den Urteilen vom 29.11.2012 nicht ausdrücklich auf solche Ansprüche bezogen hat, ist davon auszugehen, dass dies unausgesprochen der Fall ist. Denn mit diesen Entscheidungen führt das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung fort und schränkt diese für bestimmte Fallgruppen ein. Ferner ist bei Unterhaltsansprüchen von Berechtigten mit Wohnsitz im Inland auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu beachten, der auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin liegt, neue Belastungen für öffentliche Haushalte zu vermeiden. Die Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 3 AufenthG wird in der Begründung des Gesetzesentwurfs als eine der Erteilungsvoraussetzungen von grundlegendem staatlichen Interesse und als wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, bezeichnet. Dies wird durch die Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestätigt. Nach dieser Vorschrift kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen ist. Diese Regelung dient dem Schutz der öffentlichen Kassen in den Fällen, in denen durch den Zuzug von Familienangehörigen die Sicherung des Lebensunterhalts für Personen in Frage gestellt wird, denen der Unterhaltsverpflichtete, zu dem der Zuzug stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat, weil nunmehr vorrangig den hinzukommenden Familienangehörigen Unterhalt gewährt wird [OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2014, OVG 7 B 11.14 Media:Muster_örtl_Zuständigkeit_Schwangerenduldung.pdf). Unterhaltsverpflichtungen gegenüber volljährigen Kindern bleiben wegen der Möglichkeit bereits bestehender wirtschaftlicher Selbstständigkeit außer Betracht. Soweit ein Ausländer vorträgt, seine tatsächlichen Unterhaltsverpflichtungen seien geringer und das sogar – etwa durch entsprechende familiengerichtliche Entscheidungen – belegt, ist dies unbeachtlich. So beruhen derartig geringere Unterhaltsverpflichtungen auf einer sog. „Mangelberechnung“ im Sinne von § 1603 BGB. Danach ist die Unterhaltspflicht begrenzt, soweit durch die Unterhaltsleistung auch unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen der angemessene Unterhalt des Verpflichteten selbst gefährdet wäre. Im Falle einer solchen Mangelberechnung kann von vornherein nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden. Selbst wenn das zur Verfügung stehende Einkommen gegenwärtig zur Deckung des Mindestunterhalts ausreichend ist, kann von einer Lebensunterhaltssicherung nicht ausgegangen werden, wenn gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) noch Rückstände bei der Unterhaltsvorschusskasse bestehen. So handelt es sich bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz um nicht auf Beitragsleistungen beruhende öffentliche Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1. Zwar werden diese Mittel nicht an den Unterhaltspflichtigen ausbezahlt, sondern an dessen unterhaltsberechtigte Kinder. Es handelt sich aber um öffentliche Ersatzleistungen für die mangelnden Unterhaltsleistungen des zum Unterhalt Verpflichteten (vgl. auch A.2.3.2.10.). Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass noch offene Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse bestehen, kann dies dort telefonisch erfragt werden. Ggf. ist von einer Lebensunterhaltssicherung erst dann auszugehen, wenn auch diese Rückstände zumindest im Rahmen der mit der Unterhaltsvorschusskasse vereinbarten Raten beglichen werden und das Einkommen bei Berücksichtigung der zu bezahlenden Raten auch nach dem Familiennachzug noch ausreichend wäre. Zur Erläuterung der Bedarfsberechnung anhand der Mindestunterhaltssätze im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren, beachte die folgenden Hinweise: Man könnte auch erwägen der Berechnung statt der Mindestunterhaltssätze die bei höherem Einkommen des zum Unterhalt Verpflichteten ggf. auch höheren Sätze der „Düsseldorfer Tabelle“ zu Grunde zu legen. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Aufenthaltsgesetzes ist, den Unterhaltsberechtigten zu ihren zivilrechtlichen Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                     Seite 16 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ansprüchen zu verhelfen, sondern deren Mindestunterhalt sicherzustellen und mithin die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auszuschließen. Vor diesem Hintergrund ließe sich auch erwägen, der Berechnung statt der Mindestunterhaltssätze die leistungsrechtlichen Regelsätze zu Grunde zu legen. Es ist insofern aber zu berücksichtigen, dass die Mindestunterhaltssätze den leistungsrechtlichen Regelsätzen annähernd entsprechen und in der überwiegenden Zahl der Fälle sogar für den Ausländer günstiger sind. Knüpfte man an die leistungsrechtlichen Regelsätze an, läge es nämlich nahe, dass an den anderen Elternteil gezahlte Kindergeld überhaupt nicht zu berücksichtigen, um damit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Mietanteil für das Kind vollständig vom anderen Elternteil getragen wird. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Unterhaltsanspruch regelmäßig, unabhängig von der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteiles besteht und der – gemäß § 850d Abs. 2 Buchstabe a) BGB sogar erstrangige - Unterhaltsanspruch anders als andere Verbindlichkeiten (s. dazu A.2.3.6.1.) gemäß § 850d ZPO den Pfändungsfreigrenzen nur eingeschränkt unterliegt, so dass die genannten Beträge den in der Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht gesichert zur Verfügung stünden (vgl. dazu auch OVG Berlin, Beschluss vom 28.08.2006 - OVG 7 N 78.05 -). 2.3.1.7. Schulden / offene Abschiebungskosten Schulden des Ausländers sind auch im Interesse einer praktikablen Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes bei der Bedarfsberechnung grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Hinzukommt, dass der zivilrechtliche Pfändungsschutz in der Regel Sozialleistungsansprüche ausschließen dürfte (so auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Rn. 48 zu § 2). Etwas anderes gilt allerdings bei Selbstständigen, soweit die Schuldenbelastung Rückschlüsse auf die Nachhaltigkeit der Erwerbsquelle, sprich: den Bestand des Unternehmens, zulässt. Etwas anderes gilt auch für noch offene – d.h. nicht bezahlte und nicht verjährte – Abschiebungskosten bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung in Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2. Hier ist solange von einem nicht gesicherten Lebensunterhalt und damit von einem atypischen Fall im Rahmen von § 28 Abs. 2 auszugehen wie der Antragsteller noch offene Abschiebungskosten nicht beglichen hat. Sofern es also um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Ermessenswege geht (z.B. §§ 19 Abs. 2, 26 Abs. 4 AufenthG, ist das Ermessen bei offenen Abschiebekosten zu Lasten des Antragsstellers auszuüben. Geht es um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2, die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a oder die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bleiben unbeglichene Abschiebungskosten bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung allerdings unberücksichtigt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.01.2018, Az. VG 11 K 541.17). 2.3.1.8. Miete Die Miete soll bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts anteilig auf alle Köpfe einer Mietpartei umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn ein volljähriger Erwerbstätiger in einer elterlichen, geschwisterlichen oder großelterlichen Wohnung wohnt und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragt. Dies gilt entgegen dem (nur für das Erfordernis ausreichenden Wohnraums geltenden) Rechtsgedanken des § 2 Abs. 4 S. 3 auch bzgl. Säuglingen und Kleinkindern. Damit besteht eine praktikable einzelfallgerechte Regelung, die auch zugunsten des Betroffenen wirkt. Die Alternative (Berechnung nur des persönlich genutzten Raums, Berechnung differenziert nach dem Alter der Bewohner) wäre nur mit großem Aufwand umzusetzen. Macht ein Betroffener geltend, er nutze weniger als den sich daraus ergebenden Teil der Wohnung, so ist dies nicht zu akzeptieren. Auch in einem solchen Fall werden die Gemeinschaftsflächen anteilig mitbenutzt und zwar im Zweifel bei einem Volljährigen, der allein steht, intensiver als durch minderjährige Familienangehörige. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Wohngemeinschaften, die nicht im verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Hier ist nach Vorlage eines entsprechenden Untermietvertrags genau zu rechnen, wie hoch die Miete für den Antragsteller ist. Die Vorlage einer Genehmigung des Vermieters, Wohnraum untervermieten zu dürfen, wird dabei nicht gefordert. Wird vorgetragen, dass eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, so ist davon auszugehen, dass dies nicht dauerhaft, sondern lediglich vorübergehend geschieht. Entsprechend sind Nachweise zu fordern, welche Kosten dem Vermieter, der die Wohnung als Hauptmieter nutzt bzw. Eigentümer ist, tatsächlich entstehen. Diese Kosten sind dann entsprechend in Ansatz zu bringen. Bei Personen, die ihr Wohneigentum selbst nutzen, sind anstatt der Miete die tatsächlichen Aufwendungen (bei Eigentumswohnungen Wohngeld sowie ggf. monatliche Belastung durch Kredite für die Immobilie) nachzuweisen und entsprechend zu berücksichtigen. Werden Mietverträge vorgelegt, wonach Wohnraum zu besonders günstiger Miete genutzt wird bzw. ergeben sich in den Fällen genutzten Wohneigentums besonders günstige Wohnkosten und ist davon auszugehen, dass diese geringe Miete bzw. die geringen Kosten nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend beibehalten werden können, kann sich die Lebensunterhaltsprüfung nicht an diesen Wohnkosten orientieren. Die Prognose einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung setzt nämlich voraus, dass der Betroffene auch eine ortsangemessene Miete bezahlen kann (OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08 ). Maßstab für die Angemessenheit der Miete (§ 22 SGB II) war die gem. § 22 a SGB II erlassene Wohnaufwendungsverordnung (WAV ). Am 01.07.2015 trat an ihre Stelle die AV-Wohnen. Verwendet wird die Richtwerttabelle gem. Anlage 3 zur AV-Wohnen. Um ein langwieriges und komplexes Verfahren zu vermeiden, werden zu Gunsten der Betroffenen die jeweils günstigsten Werte der Richtwerttabelle zu Grunde gelegt (Stand: 01.01.201 9): 4 65,00 € für einen 1-Personen-Haushalt 5 45,00 € für einen 2-Personen-Haushalt 5 70,00 € für Alleinerziehende mit einem Kind Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                 Seite 17 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 702,00 € für einen 3-Personen-Haushalt 7 89,00 € für einen 4-Personen-Haushalt 9 19,00 € für einen 5-Personen-Haushalt zzgl. 10 8,00 €je weiterer Person bei größeren Haushalten. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II keinesfalls stets ein Anspruch auf Erstattung der gesamten o.g. Beträge besteht. So wird sich die leistungsrechtliche Erstattung auf eine geringere Miete beschränken, wenn der Betroffene tatsächlich günstiger wohnt. Ebenso wird nur die Miete einer früheren günstigeren Wohnung erstattet, wenn der Betroffene ohne Not in eine Wohnung mit höherer Miete umzieht. Diese gilt selbst dann, wenn auch die höhere Miete nach den o.g. Maßstäben noch angemessen ist. Die o.g. Richtwerte sind daher der Bedarfsermittlung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles eine dargelegte Miete als im Verhältnis zu den Richtwerten deutlich zu niedrig erweist, um von einer dauerhaften Aufrechterhaltung derart günstiger Wohnverhältnisse ausgehen zu können. Andererseits ist zu beachten, dass trotz der genannten Richtwerte gemäß Ziffer 3.2.1. Abs. 3Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) stets eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit durchzuführen ist und mithin auch höhere Mieten erstattet werden. Über die Richtwerte hinausgehende höhere Wohnkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung stets vollständig zu berücksichtigen. 2.3.1.9. Einkommensberechnung – Grundsatz/Freibeträge Dem errechneten Bedarf ist das zur Verfügung stehende Einkommen gegenüber zu stellen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den für die Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist bei Erwerbstätigen daher das Nettoeinkommen, von dem die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -; OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05., 12 B 19.06 und 12 B 16.07 - ; so auch Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV - zum Verzicht auf die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Familiennachzug vgl. A.2.3.4.; insb. A.2.3.4.1., zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und der Berücksichtigung einer Pauschale in Höhe von 30 € bei Selbstständigen und sonstigen nicht gesetzlich Krankenversicherten vgl. 2.3.1.12.). Die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibeträge erfolgt auf der Grundlage des Bruttoeinkommens über die zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle (Laufwerk G: Ordner „G:\_für alle Mitarb. der Abt. IV\ Lebensunterhalt“). Die Tabelle ist schreibgeschützt zu öffnen, wenn der PC danach fragt. Ein Ausdruck der jeweiligen Berechnung ist zur Akte zu nehmen. Danach ist die Tabelle zu schließen, ohne die Änderungen zu speichern. Die Benutzung der Tabelle setzt voraus, dass das Brutto- sowie das Nettoeinkommen bekannt sind. Ist nur eines bekannt, erfolgt eine Umrechnung anhand des Brutto-Netto-Gehaltsrechners (Wiki-Startseite „Wichtige Links“ bzw. Laufwerk G:für alle Mitarbeiter/Lebensunterhalt); dazu und zur Berücksichtigung der zu erwartenden Steuerklasse beim Familiennachzug vergleiche die Anwendungshinweise unter A.2.3.4.2.. Merke: Bei Selbstständigen ist der Bescheinigte Gewinn als Bruttoeinkommen einzutragen. Das Nettoeinkommen ist hier anhand der Einkommenssteuertabelle ( Einzelperson ) bzw. der Splittingtabelle ( Ehegatten ) zu ermitteln. Die Tabelle enthält einen Einkommensrechner und einen Bedarfsrechner, sind in der Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen erwerbstätig, ist der Einkommensrechner für jede Person gesondert zu verwenden und das danach für jede zusätzlich erwerbstätige Person errechnete Gesamteinkommen im Feld „Sonstiges Einkommen“ einzutragen. Sind zwei Elternteile nur eines Kindes erwerbstätig oder lebt ein minderjähriges Geschwisterkind mit einer Bedarfsgemeischaft, so ist dieses Kind bei der Berechnung der Freibeträge für jedes einzelne Einkommen zu berücksichtigen. Bei Rentnern werden entsprechend die nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II abzusetzenden Beträge ( beide Freibeträge) nicht von der Rente abgezogen. Hat eine Person mehrere Einkommen (z.B. Haupt- und Nebenjob), sind diese zusammenzurechnen. In die Tabelle sind dann das einheitliche Bruttoeinkommen und das einheitliche Nettoeinkommen einzutragen. Schwankte das Einkommen in der Vergangenheit, so ist das durchschnittliche Einkommen im fraglichen Zeitraum – im Regelfall innerhalb der letzten 6 Monate – zu ermitteln und dieses einmal in eine Bedarfsberechnung aufzunehmen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, der Betroffene gebe eine geringere Summe als die Werbungskostenpauschale von 100,- € für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs . 2 Satz 1 SGB II aufgezählten Werbungskosten aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -), kann dies zu seinen Gunsten nur akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die geringeren Kosten auch im Rahmen der letzten Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Die erhöhte Werbungskostenpauschale von 175,00 € im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II für aufgrund öffentlichen Interesses steuerfreie Tätigkeiten findet im Interesse eines praktikablen Prüfungsmaßstabes keine Berücksichtigung. 2.3.1.10. Nachhaltigkeit des Einkommens Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Ausländer während der voraussichtlichen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Erfahrungswerte müssen daher die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben (vgl. u.a. OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 – 2 N 314.04). Im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtschau kann auch der Umstand, dass Lohnzahlungen allein durch Barquittungen belegt werden, Zweifel an der Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                  Seite 18 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin begründen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2008 - OVG 12 S 40.08 -). Bei der Lebensunterhaltssicherung muss darüber hinaus auf eine Regelmäßigkeit des Mittelzuflusses abgestellt werden. Daraus folgt allerdings nicht, dass Trinkgelder – soweit sie bekanntermaßen und nachweislich branchenüblich sind - nicht auf das eigene Einkommen angerechnet werden können. Branchenüblich sind Trinkgelder – unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit als Selbstständiger oder Beschäftigter erfolgt – im Gastronomie-, Friseur- und Taxigewerbe. Ist der Betroffene in einer der genannten Branchen in unmittelbarem Kundenkontakt tätig, und trägt er vor bis zu 10 % seines Nettoeinkommens zusätzlich aus Trinkgeldern zu erzielen, so ist dies als glaubhaft zu unterstellen. Ist der Betroffene dagegen nicht in einer der genannten Branchen tätig und/oder trägt er vor, einen höheren Einkommenssatz aus Trinkgeldern zu bestreiten, so bedarf es hier gesonderter Nachweise (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers). Auch vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeträge für einen Verpflegungsmehraufwand („Tagegeld“, „Spesen“), wie sie Arbeitnehmern etwa bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder auch Taxifahrer im Schichtdienst steuerfrei gezahlt werden, finden Anrechnung, so sie regelmäßig gezahlt werden. Bestehen zwei Arbeitsverhältnisse und ist in einem der Arbeitsverträge die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagt, beeinträchtigt dies die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung nicht. Zwar ist der Arbeitsvertrag dann möglicherweise kündbar; solange es aber keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitsgeber von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, bleibt dies unberücksichtigt. Zu Verstößen gegen die zulässige Höchstarbeitszeit vgl. A.2.3.1.11. Merke: Negativbescheinigungen des Jobcenters ist oder des Sozialamtes sind entgegen unserer früheren Praxis allein schon auf Grund der begrenzten Aussagekraft dieser Bescheinigungen nicht zu fordern. 2.3.1.11. Beschäftigte und Selbstständige Bei Beschäftigten gilt: Ist eine Person noch in einem Arbeitsverhältnis auf Probe, so ist auf Grund der erleichterten Kündigungsmöglichkeiten grundsätzlich die Probezeit abzuwarten. Hierbei ist allerdings nicht pauschal an § 622 Abs. 3 BGB anzuknüpfen, der lediglich eine Auffangregelung für Kündigungsfristen in der Probezeit regelt, wenn tariflich nichts anderes bestimmt ist. Ist das Arbeitsverhältnis erst kürzlich geschlossen worden und wurde keine oder nur eine kurze Probezeit vereinbart, so muss das Arbeitsverhältnis zumindest seit drei Monaten bestehen. Konnte der Betroffene seinen Lebensunterhalt vor dem Arbeitsverhältnis nicht oder nicht vollständig sichern, so beträgt die Frist im Regelfall 6 Monate. Im Interesse einer abschließenden Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes innerhalb einer Vorsprache ist es daher geboten, Betroffene immer aufzufordern, Gehaltsnachweise für die letzten sechs Monate vorzulegen, um ohne Nachforderung von Unterlagen auch die Fallkonstellationen prüfen zu können, in denen die Entscheidung von den Einkommensverhältnissen in den letzten sechs Monaten abhängt. Von hinreichend stabilen Einkommensverhältnissen kann nicht ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt nur durch eines oder mehrere Arbeitsverhältnisse gesichert werden kann, die insgesamt die gemäß § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich übersteigen und der Lebensunterhalt nur unter Berücksichtigung der die Höchstarbeitszeit übersteigende Mehrarbeit gesichert werden kann, wobei gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HS 2 ArbZG Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Das (ggf. zweite) Arbeitsverhältnis ist gem. § 134 BGB insoweit nichtig, soweit es den Arbeitnehmer über die Höchstarbeitszeit hinaus zur Arbeitsleistung verpflichtet. Dies ändert zwar nichts an dem Lohnanspruch für die geleistete Arbeit. Es fehlt aber dann an einer vertraglichen Grundlage und mithin an einer stabilen Einkommensquelle. Wie das VG Berlin zu Recht betont hat, wäre es ein nicht akzeptabler Widerspruch, wenn sich einerseits der oder die Arbeitgeber bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen (Höchst-) Arbeitszeiten ordnungswidrig verhalten oder sogar strafbar machen, während andererseits die Ausländerbehörde die Überschreitung der Höchstarbeitszeit im Kontext des § 2 Abs. 3 als unschädlich werte. Ein einzelner Arbeitnehmer könne daher auch nicht auf den Schutz durch das ArbZG verzichten (VG Berlin, Urteil vom 29.09.2011 – 33 V 106.08). Merke: Nur punktuelle Verstöße gegen die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit führen nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung keine Berücksichtigung findet. Arbeitnehmer sind grundsätzlich aufzufordern, ihren Arbeitsvertrag vorzulegen. Soweit dieser Arbeitsvertrag nicht hinreichend aussagekräftig ist, sind Nachweise zu verlangen, die den Anforderungen des § 2 NachwG entsprechen. Nach dieser Regelung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Dazu gehören u.a.: die Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die vorhersehbare Dauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Arbeitsort, Beschreibung der Tätigkeit, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes, Arbeitszeit und Kündigungsfristen. Wird der Lebensunterhalt aktuell aus selbstständiger Tätigkeit gesichert, muss die Einkommensquelle ebenfalls stabil sein. Zur Prüfung bedarf es grundsätzlich der Vorlage eines von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung (z.B. als Fachanwalt für Steuerrecht) erstellten Prüfungsberichts nach vorgegebenem Muster. Dies gilt grundsätzlich auch bei freiberuflich Tätigen. Der Prüfungsbericht sollte grundsätzlich mit einem Rundstempel versehen sein (so Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Verwendung von Rundstempeln vom 11./12.06.2001). Auf eine Verwendung sollte aber nicht bestanden werden, wenn unzweifelhaft ist, dass der Bericht von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung erstellt worden ist. Merke: Gem. § 3 Nr. 1 StBerG sind Rechtsanwälte zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Trägt daher ein bevollmächtigter Rechtsanwalt vor, seinen Mandanten auch in Steuersachen zu beraten und hat er daher den Prüfungsbericht ausgestellt, so ist das zulässig. Eine selbstständige Tätigkeit ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes nur ausreichend, wenn sie mindestens in den letzten sechs Monaten entsprechende Gewinne abwirft und wahrscheinlich auch weiter abwerfen wird. Wurde mit der konkreten Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                   Seite 19 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin selbstständigen Tätigkeit erst begonnen, so ist ggf. eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. In jedem Fall macht es keinen Sinn in einem solchen Fall die Vorlage eines Prüfberichts zu fordern. Ist zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis davon auszugehen, dass der Betroffene während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheidet und ist der gesicherte Lebensunterhalt maßgeblich für die Verlängerung der Erlaubnis, ist immer auch zu prüfen, ob der Lebensunterhalt nach dem Ausscheiden dauerhaft gesichert ist. Dabei ist der Bezug einer Alters- oder Erwerbsunfähigenrente eines Leistungsträgers im Bundesgebiet zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich unproblematisch handelt es sich doch um öffentliche Leistungen, die auf Beitragsleistungen beruhen (für die Fälle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vgl. A.9.2.1.3.). Vor diesem Hintergrund ist wie folgt zu verfahren: Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, §§ 20, 21 AufenthG ist der Lebensunterhalt lediglich für den Zeitraum, in dem der Betroffene noch einer Beschäftigung nachgehen wird, als gesichert anzusehen. Auch erledigt sich der Aufenthaltszweck mit Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Entsprechend ist die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von einem Monat nach Vollendung des 67. Lebensjahres (derzeitige Regelaltersgrenze gem. § 35 SGB VI) zu befristen. Steht dieser Zeitpunkt kurz bevor, kann dem Antragsteller auch eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Ist der Lebensunterhalt nach Auslaufen der Erlaubnis weiterhin vollständig gesichert und liegen auch die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, sollte die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 verlängert werden (vgl. A.7.1.3.). Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck, bei der der Betroffene während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheidet, ist zu prüfen, ob der Lebensunterhalt auch nach Ausscheiden dauerhaft gesichert ist, so es auf die Sicherung des Lebensunterhalts weiterhin ankommt. Im Zweifel ist auch hier die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von einem Monat nach Vollendung des 67. Lebensjahres (derzeitige Regelaltersgrenze gem. § 35 SGB VI) zu befristen. Merke: Die Höhe der zu erwartenden monatlichen Rente ergibt sich bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten aus der Renteninformation. So erhalten gesetzlich Rentenversicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet und bereits die allgemeine fünfjährige Wartezeit, die überhaupt Voraussetzung für Rentenansprüche ist, erfüllt haben, gemäß § 109 SGB VI jährlich eine schriftliche Renteninformation, der ein Versicherungsverlauf beigefügt ist, mit Angaben über ihre prognostizierte Regelaltersrente bei im Durchschnitt der letzten fünf Jahre gleichbleibendem Einkommen. Der Berechnung ist dabei zugunsten des Antragstellers allein die prognostizierte Regelaltersrente zu Grunde zu legen, die gezahlt würde, wenn bis zum Renteneintrittsalter Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre gezahlt würden. Die Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bleibt insoweit unberücksichtigt. Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 bzw. § 26 Abs. 4 S. 1 und 2 sowie einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG ist dagegen allein im Rahmen 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bzw. einer der Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 2 S. 6, Abs. 3 S. 1 oder 2 bzw. § 9 c Nr. 2 zu prüfen, ob nach den dort genannten Voraussetzungen für eine Lebensunterhaltssicherung im Alter vorgesorgt worden ist. Die genannten Vorschriften sind insoweit abschließend (vgl. insofern A.9.2.1.3 sowie A.9a.2.1.2). 2.3.1.12. Ausreichender Krankenversicherungsschutz Selbstständigen, ihren Familienangehörigen und anderen Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist vor Erteilung eines Titels der Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung abzuverlangen. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. In jedem Fall sind die tatsächlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge von de n zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkünften in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn diese Beiträge im Verhältnis zu anderen privaten oder gesetzlichen Krankenversicherungen überdurchschnittlich hoch scheinen. Merke: Freiwillig gesetzlich versichern können sich nur Personen, die schon vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zwölf Monate im Bundesgebiet pflichtversichert waren. Gleiches gilt für Personen, die in den letzten fünf Jahren insgesamt 24 Monate pflichtversichert waren. (Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 SGB V). Im Gegenzug wird bei Selbstständigen, ihren Familienangehörigen und anderen Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, auf die Anrechnung des Freibetrages nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II (Werbungskostenpauschale von 100,- €), der im Wesentlichen auch die Krankenversicherungsbeiträge abdeckt, bei der Einkommensberechnung verzichtet! Jedoch werden pauschal 30 € gem. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V abgezogen. Dies gilt sowohl für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im Übrigen ist bei allen nicht in einer deutschen gesetzlichen Versicherung Versicherten immer zu prüfen, ob der private Krankenversicherungsschutz nach Art und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, d.h., er darf - insbesondere keine Leistungsausschlüsse in größerem Umfang vorsehen, - dem Versicherten im Krankheitsfall keinen höheren Selbstbehalt als 1200 Euro im Jahr abverlangen, wenn das Einkommen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts ausreicht, um diesen Selbstbehalt innerhalb von 12 Monaten zu erwirtschaften, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts gefährdet wäre, - keine Begrenzung der zu erstattenden Kosten im Krankheitsfall sowie - keine Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten. Ein solcher Versicherungsschutz kann ggf. auch durch einen Versicherer mit Sitz im Ausland gewährleistet werden. Von einem ausreichenden Versicherungsschutz ist immer im Basistarif der Privaten Krankenversicherungen Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                  Seite 20 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin auszugehen, sowie wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es auf der Grundlage des jeweiligen Versicherungsvertrages die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Krankenversicherung die in § 257 Abs. 2a SGB V normierten Grundsätze erfüllt, und die Krankenversicherung dies bescheinigt. Nach § 257 Abs. 2a letzter Satz SGB V muss das Versicherungsunternehmen dem Versicherten zur Vorlage beim Arbeitgeber eine Bescheinigung (Muster) ausstellen, dass die Versicherung die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V erfüllt. Daher ist zur Feststellung, ob es sich um eine adäquate Versicherung handelt, die Vorlage dieser Bescheinigung zu fordern. Wird sie von der Versicherung nicht ausgestellt, ist nicht von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz auszugehen. Da Künstler und Publizisten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V versicherungspflichtig nach dem KSVG sind, müssen diese, wenn sie eine private Versicherung abgeschlossen haben, nachweisen, dass sie von der Künstlersozialkasse von ihrer Pflicht befreit wurden. Erfüllt eine private Krankenversicherung nicht die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 a SGB V, ist grundsätzlich nicht von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG auszugehen, auch wenn der Versicherungsschutz ansonsten nach Art und dem Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsschutz mit steigendem Alter bzw. Krankheitsrisiko ggf. verloren geht, wenn das Versicherungsunternehmen keine Altersrückstellungen gebildet hat und den Versicherungsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen kündigt. Der privat krankenversicherte Antragsteller ist vor der Erteilung oder der Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufzufordern, durch Vorlage der o.g. Bescheinigung das Bestehen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in o.a. Sinne nachzuweisen. Die Vorlage der Bescheinigung mit der Bestätigung eines durchgängig bestandenen Krankenversicherungsschutzes ist auch bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich, um zu vermeiden, dass die Krankenversicherung nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der Kostenersparnis gekündigt und nur anlässlich ihrer Verlängerung wieder aufgenommen wird und in der Zwischenzeit kein Krankenversicherungsschutz besteht. Kann ein durchgehendes Bestehen des Krankenversicherungsschutzes nicht nachgewiesen werden, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden. Eine Ausnahme vom Erfordernis eines unbefristeten bzw. sich automatisch verlängernden Vertrages ist immer dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt auf einen begrenzten Zeitraum angelegt ist, bspw. bei Aufenthalten nach §§ 16, 16 b, §§ 17, 17 a, 17 b, §§ 18 c und d, 19d, sowie 20b . Hier ist von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz auch dann auszugehen, wenn durch Vorlage einer formlosen Bestätigung einer privaten Krankenversicherung nachgewiesen wird, dass ein Versicherungsvertrag besteht, der nach Art und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung (s.o.). entspricht. Ein Ausschluss des Wechsels der Tätigkeit ist dann unschädlich. Eine solche Versicherung kann bei Aufenthalten von bis zu 12 Monaten auch eine sogenannte Reisekrankenversicherung sein. In jedem Fall muss die Vertragslaufzeit der privaten Krankenversicherung mindestens der Gültigkeit des erteilten oder zu erteilenden Aufenthaltstitels entsprechen. Merke: In den Fällen der kurzfristigen Mobilität (§§ 16a, 19c und 20a) muss ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nicht geprüft werden, da eine Versagung nicht in Betracht kommt (vgl. etwa A.19c.4. ). Auch bei Aufenthalten zum Zweck bestimmter Beschäftigungen, für die durch die BeschV eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, bedarf es keiner privaten Krankenversicherung, die die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Krankenversicherung gem. § 257 Abs. 2a SGB V vollumfänglich erfüllt. Dies gilt insbesondere für Au-pair-Beschäftigungen § 12 BeschV), Haushaltshilfen (§ 15c BeschV), Hausangestellte von Entsandten (§ 13 BeschV), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11 BeschV) sowie bei internationalem Personalaustausch (§ 10 BeschV) und Werkverträgen gem. § 29 BeschV. Jedoch müssen Au-Pairs einen Versicherungsschutz nachweisen, der Leistungen für eine Schwangerschaft abdeckt. Auch Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung erhalten (§§ 8 und 15 BeschV), der ICT- Karte und Mobilen ICT- Karte (§§ 19 b und d) die bestimmten Berufsgruppen nach § 7 BeschV angehören, sowie die Fälle des §§ 6, 9 – 15 BeschV fallen hierunter. In den Fällen der §§ 3 – 5 und 8 BeschV ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Aufenthalt auf einen bestimmten Zeitraum angelegt ist. Für Ehegatten und Kinder, die einen Titel nach dem 6. Abschnitt aus dem Aufenthalt des Stammberechtigten herleiten, gilt Entsprechendes. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zum vorübergehenden Aufenthalt (§§ 25 Abs. 4 S. 1 bzw. 4 a) bzw. der Verlängerung eines Schengenvisums (§ 6 Abs. 3 bzw. Art. 33 Visakodex) ist gleichfalls davon auszugehen, dass der Aufenthalt auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist. Wird die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für eine freiberufliche Tätigkeit (§ 21 Abs. 5) beantragt, kommt es für die Anforderungen an die Krankenversicherung darauf an, ob in dem jeweiligen Einzelfall die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist. Nach unseren Erfahrungen ist im Zweifel, insbesondere bei einer künstlerischen oder sprachlehrenden Tätigkeit, von einer begrenzten Aufenthaltsdauer auszugehen. Merke: Bei Studierenden wird ein Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes verlangt. Studierende können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie über eine anderweitige Krankenversicherung verfügen. Diese Befreiung wird von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ausgesprochen und ist unwiderruflich. Die GKV prüfen aber nicht Art und Umfang der vorgelegten anderweitigen Krankenversicherung. Daher ist bei Studierenden unabhängig vom Alter auch bei vorliegender Immatrikulationsbescheinigung ein Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz zu verlangen, der allerdings nur geringeren Anforderungen entsprechen muss (s.o.). Der Versicherungsschutz für Studierende muss Leistungen für eine Schwangerschaft abdecken. Im Einreiseverfahren kann bei der Zustimmung zur Erteilung eines Visums in jedem Fall der Abschluss einer Reisekrankenversicherung für die Einreise und die Dauer der Visumgültigkeit genügen, wenn auch durch hiesige Referenzpersonen /-unternehmen eine Krankenversicherung der o.g. Art nicht abgeschlossen werden kann und dies nachvollziehbar erklärt wird. In diesem Falle ist aber ein konkretes Angebot einer Krankenversicherung mit Nennung des zu Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                 Seite 21 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erwartenden Beitragssatzes für die Zeit nach Visumsgültigkeit vorzulegen (ebenfalls mit einem von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellten Formular möglich). Zur ersten Erteilung des Aufenthaltstitels im Inland gelten dann die o.g. Anforderungen, es muss also noch während der Gültigkeit des Visums ein Vertrag abgeschlossen werden, der einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz gewährt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erstmalig erteilt, ohne dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen ist und damit feststeht, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 1 vorliegt. Scheitert die Erteilung allein hieran und macht der Antragssteller geltend, dass eine Versicherung seiner Wahl den Versicherungsabschluss von einem gesicherten Aufenthaltsrecht in Deutschland abhängig macht, kann die Erteilung gem. § 38 VwVfG schriftlich zugesichert werden. Bei beabsichtigten Kurzaufenthalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Art. 24 Visakodex) kann nach Nr. 2.3.5.2. AufenthG- VwV vermutet werden, dass der Ausländer das umfangreiche Leistungsspektrum, das von einer gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt wird, erkennbar nicht in Anspruch nehmen wird, so dass in diesen Fällen eine Krankenversicherung auch dann als ausreichend betrachtet werden kann, wenn sie nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Voraussetzung der Erteilung eines Schengen-Visums zum kurzfristigen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ist nach Kapitel V der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI ABl. C 326 vom 22. Dezember 2005, S. 1 bis 149) grundsätzlich der Nachweis einer ausreichenden Reisekrankenversicherung auch für Repatriierungs-, ärztliche Nothilfe- und Notaufnahmeleistungen im Krankenhaus für das gesamte Schengen- Gebiet. Dies gilt auch für Verlängerungen eines solchen Visums gem. § 6 Abs. 3 S. 1 bzw. Art. 33 Visakodex. 2.3.1.13. Leistungen Dritter Ein Dritter in diesem Sinne ist jede Person, die bei der Bedarfs- und Einkommensberechnung nicht als Mitglied der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist. Dies sind zunächst alle Personen, die mit dem Ausländer, dessen Lebensunterhaltssicherung zu prüfen ist, nicht in häuslicher Lebensgemeinschaft leben, und zwar selbst dann, wenn sie mit dem Ausländer verwandt oder diesem gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Dritte sind auch Personen, die zwar mit dem Ausländer in einer Haushaltsgemeinschaft leben, aber nicht in die aufenthaltsrechtliche Bedarfsberechnung einbezogen werden. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie dem Ausländer, dessen Lebensunterhaltssicherung zu prüfen ist, nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (vgl. A.2.3.1.3.) oder wenn es sich um wirtschaftlich selbstständige volljährige Kinder handelt, bzw. Kinder die verheiratet, oder über 25. Jahre alt sind (vgl. A.2.3.1.5.). Dritter ist auch der getrennt lebende Elternteil von in der Bedarfsgemeinschaft lebenden und in die aufenthaltsrechtliche Bedarfsberechnung einbezogenen Kindern (d.h. minderjährigen oder wirtschaftlich noch nicht selbstständigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, vgl. A.2.3.1.5.). Kommt dieser seinen Unterhaltspflichten regelmäßig nach, ist der konkret geleistete Unterhalt bei der Einkommensberechnung der Bedarfsgemeinschaft - ausschließlich in diesem Fall - auch ohne Verpflichtungserklärung und auflösende Bedingung zu berücksichtigen. Dritter kann sowohl eine natürliche als grundsätzlich auch eine juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts sein. Soweit eine juristische Person verpflichtet werden soll, hat der Bevollmächtigte bei der Abgabe der Erklärung in geeigneter Weise Prokura oder eine konkrete Vollmacht eines Vertreters mit Prokura für die Abgabe einer solchen Willenserklärung nachzuweisen. Eine Kopie des Nachweises ist zur Akte zu nehmen. Durch Leistungen Dritter ist der Lebensunterhalt grundsätzlich nur gesichert, wenn und solange sich auch der Dritte dauerhaft rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, d.h. grundsätzlich können weder Leistungen von ausreisepflichtigen oder Personen, deren Aufenthalt lediglich gestattet ist oder als rechtmäßig fort gilt, berücksichtigt werden. Soweit es sich bei dem Dritten um eine juristische Person handelt, muss diese ihren Sitz in Deutschland haben. Auch müssen die Einkünfte im Inland erwirtschaftet oder zumindest versteuert werden. Ausnahmen vom Erfordernis des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts bzw. Sitzes im Bundesgebiet und/oder des Bezugs der Einkünfte, gelten nur, wenn der Verpflichtungsnehmer einen Titel nach § 16 begehrt. Von einer hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht ausgegangen werden, wenn sich mehrere Dritte jeweils für einen Teilbetrag des Regelsatzes des SGB II zuzüglich der Miete verpflichten wollen, auch wenn sie über das entsprechende Einkommen verfügen. Wollte man anders entscheiden, wäre eine Pfändung des Einkommens zwar noch möglich, aber deutlich schwieriger (vgl. etwa § 850 c Abs. 4 ZPO). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich zwei Ehegatten für einen Dritten verpflichten wollen, und die pfändbaren Teilbeträge insgesamt den Regelsatz des SGB II zuzüglich Miete abdecken. Es wäre nicht angemessen, die Betroffenen hier schlechter zu stellen als sogenannte Einverdiener- oder Hausfrauenehen, in denen dasselbe Einkommen durch einen Ehegatten allein erwirtschaftet wird. Die Verpflichtungen sind hier getrennt zu erklären, so dass auch der doppelte Gebührensatz anfällt. Darüber hinaus ist bei der Sicherung des Lebensunterhaltes durch Dritte grundsätzlich eine auflösende Bedingung zu verfügen (vgl. A.2.3.1.15., A.23.s.6.) und eine Verpflichtungserklärung zu verlangen sowie die Feststellung hinreichender Bonität des sich verpflichtenden Dritten nach den unter A.2.3.1.14. folgenden Regelungen zu treffen. . 2.3.1.14. Verpflichtungserklärung/Bonitätsprüfung ( Pfändungsfreigrenzen ) Soweit ein Antragsteller zur Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Mittel Dritter (zum Begriff vgl. A.2.3.1.13) benötigt, ist eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 zu verlangen. In der Konstellation der Sicherung des Lebensunterhaltes eines Kindes durch den Stiefelternteil ist allerdings keine Verpflichtungserklärung zu fordern. Hierfür maßgeblich ist nach Nr. 32.0.5 AufenthG-VwV, dass mit dem Stiefelternteil in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll. Wird eine Verpflichtungserklärung für einen Verpflichtungsnehmer, der sich nicht nur vorübergehend mit einem Schengen-Visum gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 aufhlten möchte, verlangt, ist vor Entgegennahme der Verpflichtungserklärung immer die Bonität des sich Verpflichtenden nachzuweisen (Bonitätsprüfung). Die Bonitätsprüfung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO und der Anzahl der Personen, denen der sich Verpflichtende (Verpflichtungsgeber) unterhaltsverpflichtet ist, durchzuführen. Dabei sind lediglich der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder als unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Regelung zu betrachten. Ob diese Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                       Seite 22 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin über eigene Mittel verfügen, ist dabei unerheblich. Da es sich hier um freiwillige Leistungen nicht unterhaltspflichtiger Personen zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts i. S. d. § 2 Absatz 3 AufenthG für einen Dritten (Verpflichtungsnehmer) handelt, sind diese mit erheblichen Unsicherheiten und Risiken behaftet und sollen nur ausnahmsweise erfolgen (so ausdrücklich Nr. 2.3.4.2 AufenthG- VwV). Vor diesem Hintergrund sind sowohl an den Nachweis der Leistungsfähigkeit (Höhe und Verlässlichkeit der Einkünfte) als auch an die Dauerhaftigkeit der Bereitschaft des Verpflichtungsgebers zur Verpflichtung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die entsprechenden freiwilligen Leistungen tatsächlich auch über den erforderlichen Zeitraum erbracht werden wird. Ob dies der Fall ist, kann grundsätzlich nur im Wege einer Einzelfallwürdigung beurteilt werden. Von einer Bonität einer natürlichen Person als Verpflichtungsgeber ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der sich Verpflichtende über ein Netto-Monatseinkommen verfügt, das eine Pfändung in Höhe des Regelsatzes der öffentlichen Leistungen zuzüglich der Miete, die für den oder die Verpflichtungsnehmer aufzubringen wären, zuließe (zur Berechnung s. Tabelle Pfändungsfreigrenzen). Bzgl. der Nachhaltigkeit der Einkünfte gelten die unter 2.3.1.10 genannten Ausführungen entsprechend. Die Bonität einer juristischen Person ist zur Erleichterung des Geschäftsgangs ohne weiteres anzunehmen, wenn sie sich bereits mindestens 3 Jahre am Markt behauptet und in diesem Zeitraum mindestens ein Betriebsergebnis von 40.380 Euro pro Verpflichtungsnehmer nach Steuern erwirtschaftet hat, prognostisch weiter erwirtschaftet, kein negatives Eigenkapital und keine Steuerschulden bestehen. Letzteres ist durch eine Bescheinigung in Steuersachen zu belegen. Der Nachweis der Bonität erfolgt auf der Basis eines vorzulegenden Prüfungsberichts (für juristische Personen) einschließlich darin aufgeführter Anlagen. Der Prüfungsbericht muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung (z.B. als Fachanwalt für Steuerrecht) erstellt sein. Bei bilanzierenden juristischen Personen (GmbH, AG, größere eingetragene Vereine und Stiftungen)sind hierfür die letzten drei Jahresabschlüsse bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zugrunde zu legen. Bei nicht bilanzierenden juristischen Personen erfolgt die Erstellung des Prüfungsberichts der Einnahmen-/Ausgaben- und Vermögensrechnungen der letzten 3 Jahre. Der Prüfungsbericht sollte grundsätzlich mit einem Rundstempel versehen sein (so Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Verwendung von Rundstempeln vom 11./12.06.2001). Auf eine Verwendung sollte aber nicht bestanden werden, wenn unzweifelhaft ist, dass der Bericht von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung erstellt worden ist. Merke: Gem. § 3 Nr. 1 StBerG sind Rechtsanwälte zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Trägt daher ein bevollmächtigter Rechtsanwalt vor, seinen Mandanten auch in Steuersachen zu beraten und hat er daher den Prüfungsbericht ausgestellt, so ist das zulässig. Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht vor bzw. werden diese nicht entsprechend nachgewiesen, ist über die Bonität einzelfallbezogen - im Regelfall allerdings negativ - zu entscheiden. Wird eine Verpflichtungserklärung zugunsten eines Studierenden abgegeben, wird der jeweiligen Pfändungsfreigrenze nicht der Regelsatz nach dem SGB II plus Miete sondern der BAFöG-Satz zugrunde gelegt (vgl. 2.3.5.). Reichen die Mittel für die Verpflichtungserklärung nicht aus, so kann diese zwar abgegeben werden, der Betroffene ist aber darauf hinzuweisen, dass damit nicht der Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 gesichert werden kann. Beispiel zum Umgang mit der Tabelle bei der Bonitätsprüfung nach den Pfändungsfreigrenzen der ZPO : Herr X. ist verheiratet und hat ein Kind. Er beabsichtigt, für Herrn Y. eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Für den Unterhalt des Herrn Y sind 424,00 € (Sozialhilfesatz) + Miete (z.B. 200,00 €) = 624,00 € anzusetzen. Begonnen wird mit der Feststellung der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen in der Spalte „Pfändbarer Betrag bei …“ – hier im Beispiel die Ehefrau sowie das Kind von X. In der Spalte 2 ist der erforderliche Betrag von 624,00 € bzw. der nächsthöhere Betrag von 624,29 € zu wählen. Sodann ist in dieser Zeile links in der Spalte „Netto-Lohn monatlich“ das Netto-Mindesteinkommen abzulesen. Um für Y eine den Lebensunterhalt tatsächlich sichernde Verpflichtungserklärung abgeben zu können, muss Herr X über ein monatliches Netto- Mindesteinkommen in Höhe von 3.430,00 € verfügen. Bei der Prüfung der Bonität ist bezüglich des gegenüber dem Verpflichtungsgeber unterhaltsberechtigten Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder immer unerheblich, ob diese über eigenes Einkommen verfügen oder erklären, sie würden ihren Unterhaltsanspruch nicht realisieren. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltsberechtigten wiederum mit dem Ausländer, zu dessen Gunsten eine Verpflichtung abgegeben wird, verwandt aber nicht unterhaltsverpflichtet sind, wie das etwa bei Geschwistern der Fall ist. Beispiel: Möchte sich ein hier verheirateter kinderloser Bruder X für seinen minderjährigen Bruder Y verpflichten, so ist es für X Bonität unerheblich, ob seine Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt oder wie hoch die Miete der ehelichen Wohnung ist. Ermittelt wird in einem ersten Schritt anhand der Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen die richtige Zeile auf Grund des monatlichen Nettoeinkommens (z.B. 2.270 €). Da der Bruder Y keine eigenen minderjährigen ledigen Kinder hat, wird der pfändbare Betrag bei Unterhaltspflicht für eine Person – nämlich seine Ehefrau – in der entsprechenden Spalte ermittelt (bei 2.270 € Gehalt wären dies 323,92 €). Sodann wird für den nachziehenden Bruder Y der Regelsatz nach dem SGB II ermittelt (unterstellt der Bruder ist im Beispielsfall 14 Jahre alt, wären dies 322,00 €). Nun ist im letzten Schritt der pfändbare Betrag – nämlich 323,92 € - mit dem Regelsatz zu vergleichen. Ist der pfändbare Betrag wie hier größer, so liegt eine hinreichende Bonität vor. Da der Nachzug des minderjährigen Bruders Y in dieselbe Wohnung erfolgen soll, wird dem Regelsatz hier keine Miete - auch nicht anteilig - hinzugerechnet. Dies deshalb, weil für die Unterbringung eines minderjährigen ledigen Kindes keine besonderen Kosten entstehen und auch keine besonderen öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden können. Anders ist dies allerdings, wenn der Verpflichtungsgeber zwar mit dem Ausländer verwandt oder verschwägert ist, aber nicht zwingend mit diesem eine Wohnung teilen wird. Hier ist dem Regelsatz immer die – ggf. anteilige Miete für die genutzte Wohnung anzurechnen. Krankenversicherungskosten werden dagegen nicht angerechnet. Nach § 10 Abs. 4 SGB V sind Stiefkinder ebenso wie leibliche Kinder von der Familienversicherung des pflichtversicherten Stiefelternteils umfasst. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                         Seite 23 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Beispiel: Möchte sich ein Bruder bzw. Schwager eines Elternpaares X im Rahmen des Familiennachzugs für seine minderjährige ledige Nichte Y verpflichten, so ist der jeweiligen Pfändungsfreigrenze der Regelsatz nach dem SGB II sowie die anteilige Miete der elterlichen Wohnung, hier demnach 1/3, zuzuschlagen. Für alle die Wohnung nutzenden Personen gelten gleiche Anteile, d.h. auch für Säuglinge und Kleinkinder. 2.3.1.15. Nebenbestimmungen (auflösende Bedingung) In den Fällen, in denen ein Ausländer nur aufgrund der Verpflichtungserklärung eines Dritten eine Aufenthaltserlaubnis erhält, ist stets die auflösende Bedingung „Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG“ bei Erteilung oder Verlängerung gem. § 12 Abs. 2 zu verfügen. Bezieht der Ausländer nun Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG, so ist der Titel erloschen (zur Zulässigkeit dieser auflösenden Bedingung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2008 – OVG 11 S 15.08 - sowie vom 22.08.2007 – OVG 11 S 58.07 – und A.12.0.; zu Rechtsfolgen und Anfechtbarkeit vgl. A.12.2.). Wird der Lebensunterhalt - zumindest auch - aus eigenen Einkünften aus Nichterwerbstätigkeit (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte) gesichert, so ist der rechtliche Hinweis "Bei Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII Hinweispflicht der leistungsgewährenden Behörde an die Ausländerbehörde nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG." auf einem Zusatzblatt zum Etikett in den Pass bzw. Passersatz anzubringen. Erfolgen entsprechende Mitteilungen und kommt eine nachträgliche zeitliche Beschränkung des Titels - etwa bei einer Niederlassungserlaubnis - nicht in Betracht, so ist die leistungsgewährende Behörde über die hier angegebenen Einkünfte zu unterrichten (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). 2.3.1.16. Ausnahme von der Berücksichtigung der Freibeträge im Ermessen Soweit bei Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen nach dem 5. Abschnitt von der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden kann (Fälle des §§ 5 Abs. 3 Satz 2), ist zu Gunsten des Betroffenen und entgegen dem in Nr. 2.3.3 AufenthG- VwV festgelegten Grundsatz zu berücksichtigen, wenn von einer Lebensunterhaltssicherung lediglich wegen der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 SGB II (Werbungskostenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag) oder der Unterhaltspflicht gegenüber bei einem anderen Elternteil lebender minderjähriger Kinder des Ausländers nicht ausgegangen werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle des § 5 Abs. 3 Satz 2. Merke: Diese großzügige Ermessensleitlinie gilt ausschließlich für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist regelmäßig, dass der Lebensunterhalt nach dem aktuellen Maßstab vollständig gesichert ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1C 21.09 -). So ist für die endgültige Aufenthaltsverfestigung regelmäßig eine vollständige wirtschaftliche Integration zu verlangen und insoweit auch das Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht nach den allgemeinen Maßstäben gesichert ist. Zum Absehen vom Erwerbstätigenfreibetrag in bestimmten Fällen des Familiennachzugs vgl. A.2.3.4.1., zum Absehen von der Werbungskostenpauschale bei Selbstständigen und sonst nicht gesetzlich Versicherten vgl. A.2.3.1.12.. 2.3.2. Unschädliche öffentliche Mittel Die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1- 7 genannten Leistungen wertet das Gesetz nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1. Hierzu im Einzelnen: 2.3.2.1. Kindergeld Der Bezug von Kindergeld ist nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 unschädlich. Ein ausländischer Staatsangehöriger erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder 17 erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der BeschV nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden (§§ 18 – 22, 26, 31, 36, 39 und 40 BeschV), c) nach § 23 Abs. 1 wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 erteilt, oder einer nach Buchstabe c) erteilten Aufenthaltserlaubnis ist und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Auch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 104a Abs. 1 S. 1 erteilt bzw. nach § 23 Abs. 1 S. 2 ggf. i.V.m. § 104a Abs. 5, Abs. 6 verlängert wurde, erhalten Kindergeld. Staatsangehörige der EU und des EWR sowie Staatsangehörige der Schweiz können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine NE oder AE besitzen. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Serbiens und Montenegros, Bosnien-Herzegowinas, Mazedoniens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei auf der Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                      Seite 24 von 824
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