20191129
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 23 Inhaltsverzeichnis A.23. Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden .......................................................................................... 202 (06.09.2019; 17.10.2019) ................................................................................................................................................... 202 23.1. Zu den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beschlossenen Bleiberechtsregelungen ..................................... 202 23.1.1.1. Spätaussiedler ............................................................................................................................................. 202 23.1.1.2. Traumatisierte, Lebensältere und Zeugen bosnischer Staatsangehörigkeit ................................................ 202 23.1.1.3. Lebensältere serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige ....................................... 203 23.1.1.4. Unbegleitete Minderjährige und Zeugen kosovarischer Staatsangehörigkeit .............................................. 203 23.1.1.5. Traumatisierte serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige aus dem Kosovo ......... 204 23.4. Neuansiedlung von Schutzsuchenden (sog. Resettlement) ..................................................................................... 204 23.s.1. Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.2006 .......................................................................................................... 204 23.s.2. Altfallregelung für ehemalige „unechte“ Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland .............................................................................................................................................................................. 204 23.s.3. Aufnahme von nach Malta geflüchteten Personen ..................................................................................................... 206 1. Aufnahmezusage ........................................................................................................................................................... 207 2. Begünstigter Personenkreis .......................................................................................................................................... 207 3. Ausschlussgründe ......................................................................................................................................................... 207 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland .......................................................................................... 207 5. Passpflicht ..................................................................................................................................................................... 208 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 762 7. Familiennachzug ........................................................................................................................................................... 208 8. Gebühren ...................................................................................................................................................................... 208 23.s.4. Aufnahme von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) ........................................................................................................................................................................... 209 1. Grundsätzliches ............................................................................................................................................................. 761 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 761 3. Ausschlussgründe .......................................................................................................................................................... 762 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 762 5. Passpflicht ...................................................................................................................................................................... 762 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 213 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 763 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 763 23.s.5. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten im Rahmen eines Aufnahmekontingents 213 1. Grundsätzliches ............................................................................................................................................................. 214 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 214 3. Ausschlussgründe .......................................................................................................................................................... 215 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 215 5. Passpflicht ...................................................................................................................................................................... 215 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 215 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 216 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 216 Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 201 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 23.s.6. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten einschließlich Ägypten sowie von irakischen Flüchtlingen zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten ................................................................................... 217 1. Zum Einreiseverfahren ................................................................................................................................................... 217 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 218 2.1.Allgemeines .......................................................................................................................................................... 218 2.2. Verwandtschaftlicher Bezug zu Berlin ................................................................................................................. 218 2.3. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ............................................................................................................... 218 3. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 218 4. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 219 5. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 219 23.s.7. Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Erfüllung der Verpflichtungen aus den EU-Ratsbeschlüssen 2015/1523, 2015/1601 und 2016/1754 ..................................................................................................................................... 219 1. Grundsätzliches ............................................................................................................................................................. 220 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 220 3. Ausschlussgründe .......................................................................................................................................................... 220 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 221 5. Passpflicht ...................................................................................................................................................................... 221 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 221 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 221 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 222 A.23. Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden ( 06.09.2019; 17.10.2019 ) 23.1. Zu den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beschlossenen Bleiberechtsregelungen Die vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.1.2005 beschlossenen Bleiberechtsregelungen gelten auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 unverändert fort. Kommt eine Verlängerung nicht mehr in Betracht, ist immer auch § 25 Abs. 4 S. 2 bzw. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK mit zu prüfen. 23.1.1.1. Spätaussiedler Familienangehörigen von Spätaussiedlern bzw. von solchen Spätaussiedlern, die ihr Verfahren im Bundesgebiet betreiben, wird ausnahmslos eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 erteilt. Bezüglich der Nebenbestimmungen gelten keine Besonderheiten. 23.1.1.2. Traumatisierte, Lebensältere und Zeugen bosnischer Staatsangehörigkeit Bei bosnischen Staatsangehörigen , die wegen einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten, und den Angehörigen ihrer Kernfamilie' (…) kommt der § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Auch wenn das traumatisierte Familienmitglied die fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung beendet, stirbt, die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden wird, ein Kind volljährig wird, heiratet und/oder einen eigenen Hausstand gründet, ist den Traumatisierten, (geschiedenen) Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern des Traumatisierten, die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 zu verlängern. Insbesondere ist nicht beim BAMF anzufragen, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt und kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. (…). Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit nur aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6) oder Nr. 4, bzw. Abs. 4 fehlt. Merke: Die Begünstigung bei der Verlängerung für Traumatisierte und den Mitgliedern Ihrer Kernfamilie gilt allerdings nicht für sonstige Familienangehörige', die eine Aufenthaltserlaubnis in analoger Anwendung erhalten haben, weil sie zur Betreuung des Traumatisierten notwendig waren und mit den Traumatisierten in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Ist die entsprechende Betreuung nicht mehr erforderlich oder besteht keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr, kommt eine Verlängerung auf der Basis des § 23 Abs. 1 nicht in Betracht. Die Begünstigung gilt des Weiteren nicht für den Familiennachzug zu dem begünstigten Titelinhaber. Wenn der begünstigte Titelinhaber bzw. seine Familienangehörigen weitergehende Rechte aus dem Titel ableiten wollen und Familiennachzug zu dem begünstigten Titelinhaber mit der Begründung begehren, dass die Familieneinheit wegen der Traumatisierung des begünstigten Titelinhabers nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, muss der begünstigte Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 202 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Titelinhaber individuell nachweisen, dass ein Ausreisehindernis tatsächlich besteht. Denn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erfolgt nicht auf Grund des Bestehens eines Ausreisehindernisses, sondern allein wegen des IMK-Beschlusses vom 23./24. November 2000. Allein der Besitz eines Aufenthaltstitels steht der Zumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2012, OVG 3 S 34.12 zu einem vergleichbaren Fall mit Palästinensern aus dem Libanon, OVG 3 S 34.12 ). Der begünstigte Titelinhaber muss das Bestehen des Ausreisehindernisses also konkret nachweisen. Beruft er sich beispielsweise auf eine Posttraumatischen Belastungsstörung, muss er diese durch ein qualifiziertes aktuelles ärztliches Attest belegen (zu den Anforderungen vgl. VAB A 72.2.5). Die Beteiligung des BAMF ist nicht erforderlich. Wird das Bestehen eines Ausreisehindernisses nachgewiesen, kommt für die nachziehenden Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Wird der Nachweis hingegen nicht erbracht, wird zwar die Aufenthaltserlaubnis des begünstigten Titelinhabers auf Grund des IMK-Beschlusses vom 23./24. November 2000 weiter gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG verlängert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Familienangehörigen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kommt in diesen Fällen jedoch nicht in Betracht. Bei bosnischen Staatsangehörigen, die auf Grund ihren hohen Alters (Vollendung des 65.-ten Lebensjahres zum 15.12.1995) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten, war Voraussetzung für die Erteilung, dass - insbesondere auf Grund von Verpflichtungserklärungen - sichergestellt ist, dass keine Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch genommen werden und die Betroffenen Angehörige mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet haben. Auch hier kommt bei der Verlängerung § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Allerdings folgt aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1, dass bei der Verlängerung weiterhin sichergestellt sein muß, dass die Betroffenen keine Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 fehlt. Bonische Staatsangehörige, die nachweislich noch als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof benötigt werden, kann nach § 23 Abs. 1 die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängert werden. Diese Fälle sind dem Referatsleiter IV Z zur Entscheidung vorzulegen. Bei bosnischen Staatsangehörigen, die als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof benötigt wurden, kommt eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 nicht in Betracht, sofern eine Gefährdung bei der Rückkehr ausgeschlosen werden kann. § 26 Abs. 2 kommt zur Anwendung. Im Zweifel ist allerdings die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 zu verlängern. Im Gegensatz zu den Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 auf Grund einer PTBS besitzen, kommen Angehörige der Kernfamilie nur in den Genuss einer Verlängerung nach § 23 Abs. 1 solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden, ein Kind volljährig, heiratet und/oder gründet einen eigenen Hausstand, kommt eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 nicht mehr in Betracht. Im Übrigen kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit nur aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6) oder Nr. 4, bzw. Abs. 4 fehlt. Merke: Für bosnische Staatsangehörige , die trotz einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vom IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 profitieren konnten und für ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kinder, denen eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 bzw. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG erteilt wurde, gelten bzgl. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten. Beendet das traumatisierte Familienmitglied die fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden, so ist dies gem. § 26 Abs. 2 bei einem Antrag auf Verlängerung entsprechend zu würdigen. Wird ein Kind volljährig, heiratet und/oder gründet einen eigenen Hausstand muss nachweislich eine Betreuungsgemeinschaft bei der noch in Behandlung befindlichen traumatisierten Person bestehen. Dagegen bleiben die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 für die Verlängerung grundsätzlich unbeachtlich. Bei Familienangehörigen ist - mit Ausnahme der Paßpflicht und bei Ausweisungsgründen gem. §§ 53 und 54 - großzügig vom Ermessen des § 5 Abs. 3 S. 2 Gebrauch zu machen. Insbesondere auf die Sicherung des Lebensunterhalts kommt es somit nicht an. 23.1.1.3. Lebensältere serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige Bei serbischen, montenegrinischen und kosovarischen Staatsangehörigen , die auf Grund ihren hohen Alters (Vollendung des 65.-ten Lebensjahres zum 15.12.1995) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 10.05.2001 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten, war Voraussetzung für die Erteilung, dass - insbesondere auf Grund von Verpflichtungserklärungen - sichergestellt ist, dass keine Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch genommen werden und die Betroffenen Angehörige mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet haben. Auch hier kommt bei der Verlängerung § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Allerdings folgt aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1, dass bei der Verlängerung weiterhin sichergestellt sein muß, dass die Betroffenen keine Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 fehlt. 23.1.1.4. Unbegleitete Minderjährige und Zeugen kosovarischer Staatsangehörigkeit Kosovarische Staatsangehörige , die als unbegleitete Minderjährige mit Einreisedatum vor dem 01.07.1999 unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 erhalten haben, wird diese auch bei Vollendung des 18-ten Lebensjahres gem. § 23 Abs. 1 verlängert, ohne das es der Sicherung des Lebensunterhalts oder Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 203 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin des Nachweises entsprechender Bemühungen für eine wirtschaftliche Integration bedarf. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit nur aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6) oder Nr. 4, bzw. Abs. 4 fehlt. Kosovarischen Staatsangehörigen, die nachweislich noch als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof benötigt werden, kann nach § 23 Abs. 1 die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängert werden. Diese Fälle sind dem Referatsleiter IV Z zur Entscheidung vorzulegen. Bei kosovarischen Staatsangehörigen, die als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof benötigt wurden, kommt eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 nicht in Betracht, sofern eine Gefährdung bei der Rückkehr ausgeschlosen werden kann. § 26 Abs. 2 kommt zur Anwendung. Im Zweifel ist allerdings die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 zu verlängern. Angehörige der Kernfamilie kommen nur in den Genuss einer Verlängerung nach § 23 Abs. 1 solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden, ein Kind volljährig, heiratet und/oder gründet einen eigenen Hausstand, kommt eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 nicht mehr in Betracht. Im Übrigen kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit nur aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6) oder Nr. 4, bzw. Abs. 4 fehlt. 23.1.1.5. Traumatisierte serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige aus dem Kosovo Für serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörigen aus dem Kosovo, die vor ihrer Einreise ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kosovo hatten und denen auf Grund auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt worden ist und für ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kinder, denen eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG erteilt wurde, gelten bzgl. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten. Beendet das traumatisierte Familienmitglied die fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden, so ist dies gem. § 26 Abs. 2 bei einem Antrag auf Verlängerung entsprechend zu würdigen. Wird ein Kind volljährig, heiratet und/oder gründet einen eigenen Hausstand muss nachweislich eine Betreuungsgemeinschaft bei der noch in Behandlung befindlichen traumatisierten Person bestehen. Dagegen bleiben die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 für die Verlängerung grundsätzlich unbeachtlich. Bei Familienangehörigen ist - mit Ausnahme der Paßpflicht und bei Ausweisungsgründen gem. §§ 53 und 54 - großzügig vom Ermessen des § 5 Abs. 3 S. 2 Gebrauch zu machen. Insbesondere auf die Sicherung des Lebensunterhalts kommt es somit nicht an. 23.1.2. frei 23.1.3. frei 23.2.1. Eine Aufnahmezusage wurde bisher zwei Personengruppen erteilt, jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion (s. insoweit E.Israel.1.) und besonders schutzbedürftigen irakischen Flüchtlingen (s. A.23s.5. und E.Irak.4). 23.2.2. frei 23.3. frei 23.4. Neuansiedlung von Schutzsuchenden (sog. Resettlement) Resettlement zielt darauf ab, besonders schutzbedürftigen Menschen, die aus ihrer Heimat in einen Drittstaat geflohen sind, aber dort keine dauerhafte Lebensperspektive haben, eine neue Perspektive im Aufnahmestaat Deutschland zu eröffnen. Nach dem neuen § 23 Absatz 4 ordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den obersten Landesbehörden gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an, dass eine bestimmte Zahl von Resettlement-Flüchtlingen im Rahmen der Kontingentaufnahme aus bestimmten Erstaufnahmeländern aufgenommen werden soll. In der jeweiligen Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern werden zugleich weitere Details festgelegt, z. B. zur Staatsangehörigkeit der Aufzunehmenden und zu den weiteren Kriterien, die sie erfüllen müssen (z. B. humanitäre Kriterien, Einheit der Familie). Auf dieser Grundlage erteilt das BAMF anschließend in Fortführung der bisherigen, bewährten Praxis bestimmten Personen, die z. B. vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) als besonders schutzbedürftig befunden und für ein Resettlement ausgewählt wurden, im Anschluss an individuelle Interviews eine konkrete Aufnahmezusage. Nach Durchführung des Visumverfahrens werden die Schutzsuchenden nach Deutschland gebracht. Die Länder vollziehen die Aufnahmeentscheidung des BAMF durch Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels. Dabei ist zu beachten, dass Abs. 2 S. 2 -5 entsprechend gilt. Der Verweis auf § 24 Abs. 4 bis 5 ist für die Berliner Verfahrenspraxis ohne Belang, da dort lediglich die landesinterne Verteilung geregelt wird. Ein Rechtsanspruch eines einzelnen Ausländers auf Aufnahme in das Resettlement-Programm besteht nicht. Merke: Resettlement-Flüchtlinge, die bereits vor Inkrafttreten des neuen § 23 Abs. 4 auf Grundlage von § 23 Abs. 2 S. 1 Aufnahme im Bundegebiet gefunden haben, siehe dazu 23.s.4, erhalten bei Verlängerung des Titels eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4. Zur entsprechenden Anwendung des Vorschriften des § 23 Abs. 4, vgl. A.104. 23.s.1. Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.2006 - Aufgehoben mit Inkrafttreten des 2. ÄndG zum ZuwG, s. jetzt A.104a/b - 23.s.2. Altfallregelung für ehemalige „unechte“ Ortskräfte an diplomatischen und Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 204 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland Die Richtlinien des Auswärtigen Amtes zur Beschäftigung von im Ausland angeworbenen so genannten unechten Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland sind am 1. Februar 2010 in Kraft getreten und regeln folgendes: Für bisher begünstigte Personen wird eine Altfallregelung eingeführt, die vorsieht, dass ein eigenes Aufenthaltsrecht erworben werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (weiter unten). 1. Die Vertretungen dürfen weiterhin eigene Staatsangehörige als Ortskräfte im Heimatland anwerben, 2. der Aufenthalt der neuen Ortskräfte wird auf maximal fünf Jahre begrenzt, 3. der Familiennachzug ist ausgeschlossen, 4. für bisher begünstigte Personen wird eine Altfallregelung eingeführt, die vorsieht, dass ein eigenes Aufenthaltsrecht erworben werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (weiter unten). Ab dem 01.01.2013 dürfen fremde Missionen Ortskräfte nur noch im Inland anwerben, wenn die Angeworbenen im Besitz eines Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt sind. In diesem Zusammenhang wurde zwischen Bund und Ländern eine Altfallregelung für die „unechten“ Ortskräfte und deren Familienangehörigen abgestimmt, die bereits vor Inkrafttreten der o.g. Neuregelung an einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren. Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 das erforderliche Einvernehmen mit dieser Altfallregelung erklärt. Diese wird in Berlin aufgrund des Schreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 18.12.2009 wie folgt umgesetzt: „Unechte“ Ortskräfte im Sinne dieser Regelung sind die nicht entsandten Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer fremden Mission, die - in der Vertretung in Deutschland mit Genehmigung des Auswärtigen Amts vor dem 01.02.2010 tätig waren, - keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, und - sich seit ihrer Einreise rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Merke: Überwiegend handelt es sich dabei um Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates sind. Da das Auswärtige Amt in der Vergangenheit auch Personen als unechte Ortskräfte zugelassen hat, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies keine Voraussetzung für die Anwendung der Altfallregelung. Im übrigen ist der begünstigte Personenkreis ganz überwiegend im Ausland von der fremden Mission angeworben wurden. Allerdings hat das Auswärtige Amt in der Vergangenheit teilweise auch solchen Personen, den Status einer unechten Ortskraft verliehen und ihnen einen Protokollausweis ausgestellt, die im Inland angeworben wurden. Teilweise sind dies Personen, die zuvor einen Aufenthaltstitel besaßen. Familienmitglieder von unechten Ortskräften im Sinne dieser Regelung können grundsätzlich auch begünstigt werden, soweit sie mit der Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft leben. Familienmitglieder im Sinne dieser Regelung sind zunächst leibliche Kinder der Ortskraft und Ehegatten. Weitere Kinder und eingetragene Lebenspartner, die im Besitz eines gültigen Protokollausweises sind, sind analog Nr. 4.1. der Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes ebenfalls Familienmitglieder im Sinne dieser Altfallregelung. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. „unechten“ Ortskräften kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 erteilt werden, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beenden. Die Altfallregelung zielt damit auf Personen, die trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Beendigung der Tätigkeit das Bundesgebiet verlassen müßten. Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 17.02.2010 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12.02.2010 noch einmal deutlich gemacht hat, ist somit zwingende Voraussetzung, dass die Person aus dem Beschäftigungsverhältnis an der Auslandsvertretung ausscheidet. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 wird eine Aufenthaltserlaubnis auch an den Ehegatten sowie den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und an die minderjährigen ledigen Kinder der unechten Ortskraft bzw. der Ehegatten gemeinsam erteilt, sofern der Ehepartner bzw. die Kinder mit der „unechten“ Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft leben und im Besitz eines gültigen Protokollausweises sind. Merke: In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport greift die Altfallregelung nicht, wenn ein Ehegatte, der bisher als unechte Ortskraft auf Grund eigener Tätigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, diese Tätigkeit beendet, allerdings wiederum als Ehegatte einer unechten Ortskraft weiterhin vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist. Dies folgt zum einen aus Sinn und Zweck der Altfallregelung, Personen, die wie nach Beendigung der Tätigkeit ausreisen müßten, hier aus humanitären Gründen einen Titel zu gewähren; zum anderen deckt sich dies mit der Regelung zu Kindern von unechten Ortskräften, die ja auch nur dann in eine solche Erlaubnis wachsen, wenn sie die Voraussetzungen für die Befreiuung vom Erfordernis des Titels als Kind einer unechten Ortskraft nicht mehr erfüllen (vgl. hierzu unten unter Nr. 3). 2. Beendet eine „unechte“ Ortskraft ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung, soll (auch wenn die Dauer ihrer Tätigkeit an der Auslandsvertretung 15 Jahre unterschreitet) ihr und, sofern sie mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, ihrem Ehegatten, sowie den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern der unechten Ortskraft bzw. der Ehegatten gemeinsam eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eines dieser Kinder zu diesem Zeitpunkt das 12. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 8 Jahren in häuslicher Gemeinschaft mit der „unechten“ Ortskraft in Deutschland lebt sowie im Besitz eines gültigen Protokollausweises ist. 3. Kindern von „unechten“ Ortskräften, die a) nicht mehr die in den Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes aufgeführten Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erfüllen (lebt mit der Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft; ist minderjährig und ledig oder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Eltern während eines Studiums oder Schulbesuchs) oder Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 205 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin b) unmittelbar im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung die Aufnahme einer Berufsausbildung, eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in den zurückliegenden 10 Jahren ununterbrochen in häuslicher Gemeinschaft mit einer „unechten“ Ortskraft in Deutschland gelebt haben; eine oder mehrere Unterbrechungen von insgesamt bis zu einem Jahr sind unschädlich, werden aber zeitlich nicht auf die 10- Jahresfrist angerechnet. Ein entsprechender Antrag sollte zeitnah vor Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden (zur Anwendung des § 81 Abs. 3 vgl. A.81.3.). Bei der letztmaligen Verlängerung des Protokollausweises ist seitens des Auswärtigen Amtes auf die vorstehende Regelung hinzuweisen. Merke: Die Aufenthaltserlaubnis kann Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und Kindern auch dann erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Ortskraft aus dem Beschäftigungsverhältnis die häusliche Gemeinschaft mit der unechten Ortskraft nicht mehr besteht. Voraussetzung ist, dass der Familienangehörige sich entsprechend lange rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Soweit im konkreten Fall Voraussetzung für die Erteilung des Titels für die Ortskraft eine 15- jährige Tätigkeit war, ist auch für den Familienangehörigen ein 15- jähriger rechtmäßiger Aufenthalt zu verlangen (vgl. Schreiben des BMI vom 21.11.2011). In diesen Fällen besteht ein Entscheidungsvorbehalt der Hauptsachbearbeiter und Sachgebietsleiter. 4. In allen Fällen sind die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen (insbesondere dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen). Bezüglich der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts ist im Rahmen der Prognoseentscheidung zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen, dass sich diese vor der Ersterteilung im Regelfall neu orientieren mussten. Bestehen – etwa bei Selbstständigen – Zweifel an dem dauerhaften Zufluss von Einkünften, so ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst nur für ein Jahr zu erteilen und mit der auflösenden Bedingung „Erlöscht bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII oder dem AsylbLG“ zu erteilen. Weiter müssen alle Personen, für die ein Aufenthaltstitel beantragt wird, über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, sofern sie das 6. Lebensjahr vollendet haben. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum 31.07.2010, gestellt, kann von der Erfüllung der vorgenannten Sprachanforderung abgesehen werden. Die Sprachkenntnisse werden im Zweifel im Rahmen der Vorsprache zur AE-Erteilung mittels eines A2/B1-Deutschtests geprüft. 5. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG für grundsätzlich 3 Jahre erteilt und bei Vorliegen der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen auf dieser Grundlage verlängert. Sie berechtigt zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Merke: Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 17.02.2010 klar gestellt hat, ist die Altfallreglung vom 18.12.2009 so zu verstehen, dass im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts mit jeder Beschäftigung gesichert werden kann, ohne dass es zuvor einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfte. Der Betroffene kann damit auch eine andere Beschäftigung als dann echte Ortskraft an einer anderen fremden Mission aufnehmen. Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 10.07.2012 gilt dies auch für die erneute Aufnahme einer Beschäftigung bei derselben Mission, entscheidend hierbei ist aber, dass das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis zunächst beendet worden ist. Derartige Fälle sind dem SGL/HSB zwecks Prüfung vorzulegen. Für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis sind die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 AufenthG zu erfüllen. 6. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen gem. § 8 Abs. 1 weiterhin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Familienmitgliedern im Sinne dieser Regelung wird die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges vom Aufenthaltsrecht der unechten Ortskraft unabhängiges Aufenthaltsrecht erteilt und verlängert. 7. Für den Ehegatten- und Kindernachzug ist immer § 29 Abs. 3 AufenthG mit zu beachten. Demnach sind für den Familiennachzug zu Inhabern einer AE gem. § 23 Abs. 1 AufenthG humanitäre Gründe erforderlich. Ein solcher humanitärer Grund liegt zumindest dann vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich und zumutbar ist. Bei einem gemeinsamen Herkunftsstaat ist die Herstellung der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft dort möglich und regelmäßig auch unter dem Gesichtspunkt zumutbar, dass der im Bundesgebiet lebenden ehemaligen „unechten“ Ortskraft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde. Für den Nachzug von unter 16-jährigen ledigen Kindern zu beiden Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil (§ 32 Abs. 3 AufenthG) sind die von § 29 Abs. 3 AufenthG geforderten humanitären Gründe regelmäßig anzunehmen. 8. Zur Vermeidung von Missbrauch bedarf es bezüglich der oben unter 1- 3. genannten Voraussetzungen grundsätzlich einer schriftlichen Bestätigung des Auswärtigen Amtes - Ref. 703 - bezüglich der Zeiten der Tätigkeit als unechter Ortskraft an der Vertretung bzw. der Zeiten, in denen die Familienangehörigen mit der unechten Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, der Feststellung, ob es sich überhaupt um eine unechte Ortskraft oder einen Familianangehörigen im Sinne dieser Regelung handelt und des Ausscheidens der Person aus der Tätigkeit. Soweit eine solche Bestätigung nicht durch den Antragsteller vorgelegt wird, kann diese mit dessen schriftlichen Einverständnis auch unmittelbar angefordert werden. 9. Zur späteren statistischen Auswertung der Altfallregelung wird in AusReg2 bei der Erteilung der AE gem. § 23 Abs. 1 AufenthG im Feld „Sonstiges“ das Wort „Ortskraft“ eingetragen. Soweit nach der vorliegenden Regelung eine Erteilung nicht in Betracht kommt, beachte immer auch die Ausführungen unter B.AufenthV.27. Kommt auch über § 39 Nr. 2 AufenthV auf der Basis einer anderen Rechtsgrundlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, so ist bezüglich einer möglichen Anwendung des § 25 Abs. 4 S. 2 zu beachten, dass allein das Nichterfüllen der Voraussetzungen der Altfallregelung (etwa weil der Betroffene die erforderlichen Tätigkeitszeiten noch nicht erfüllt) für sich genommen nicht dazu führen kann, dass das Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der langjährige Aufenthalt im Bundesegbiet und damit verbundene Integrationsleistungen sowie Schwierigkeiten wieder im Heimatland Fuß zu fassen sind humanitätre Gründe, die bereits durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport bei Erlass der Altfallregelung berücksichtigt wurden. Im übrigen scheitert die Erteilung des § 25 Abs. 4 S. 2 bereits daran, dass es sich ja nicht um Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sondern um solche auf erstmalige Erteilung handelt (vgl. insofern Nr. 25.4.2.2 AufenthG-VwV sowie Nr. 25.4.2.4.2.3. erster Satz AufenthG- VwV). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 206 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 23.s.3. Aufnahme von nach Malta geflüchteten Personen Der Rat der Europäischen Union hat auf seiner Tagung vom 11./12. April 2011 vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Libyen dazu aufgerufen, Mitgliedstaaten, die unmittelbar von den dadurch in Gang gesetzten Migrationsbewegungen betroffen sind, zu helfen. Auf Grund seiner geographischen Lage und im Hinblick auf die eigene Einwohnerzahl ist Malta besonders belastet. Daher hält es die Bundesrepublik Deutschland für angemessen, insgesamt 100 Personen, die Malta seit Ende März 2011 von Libyen kommend über das Mittelmeer erreicht haben, aufzunehmen. Dabei wird es sich überwiegend um Personen aus Äthiopien, Eritrea und Somalia handeln. Begünstigt werden sollen primär Familien, die als Flüchtlinge - zumindest mit subsidiärem Schutz - anerkannt sind bzw. noch werden. Die entsprechenden Prüfungsverfahren sollen bis Ende Juni 2011 abgeschlossen werden, so dass mit der Ankunft der Flüchtlinge ab Anfang Juli 2011 gerechnet werden kann. Bereits in den Jahren 2006, 2009, und 2010 hat Deutschland insgesamt 133 nach Malta geflüchtete Personen aufgenommen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.05.2011 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassen, die wie folgt umgesetzt wird: 1. Aufnahmezusage Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt insgesamt 100 Personen, die seit dem 28.03.2011 nach Malta geflüchtet sind, eine Aufnahmezusage. 1.1. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu. 1.2. Die nach Malta geflüchteten Personen verfügen i.d.R. nicht über gültige Reisedokumente ihrer Heimatländer. Die Aufzunehmenden erhalten daher erforderlichenfalls durch das Maltesische Ministerium für Justiz und Inneres ein Document of Identity, das allerdings nicht zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland genügt; BMI erklärt in diesem Zusammenhang eine Ausnahme von der Passpflicht. Die Deutsche Botschaft Malta stellt Blatt- Visa aus, mit denen eine einmalige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland möglich ist. 1.3. Alle aufgenommenen Personen sollen gemeinsam in das Bundesgebiet einreisen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wird sodann die Weiterreise für die nach Berlin Verteilten organisieren. 1.4. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 4,95 %) und möglichst unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger besonders integrationsförderlicher Bindungen in den Ländern (z.B. Unterbringungs- und Betreuungsangebote kommunaler, karitativer und kirchlicher Stellen). § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG findet Anwendung, d.h. u.a., dass aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Begünstigter Personenkreis Bei der Auswahl der Flüchtlinge durch das BAMF sind möglichst die Einheit der Familie zu wahren, und die Integrationsaussichten der betroffenen Personen zu berücksichtigen. 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Visumverfahrens findet – so die Staatsangehörigkeit des Flüchtlings dies erforderlich macht - eine Überprüfung durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten auch wenn es sich um von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GFK oder Asylberechtigte handelt eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 207 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Passpflicht und ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. 5. Passpflicht Sofern es sich um von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GK oder Asylberechtigte handelt, geht die Zuständigkeit gemäß § 11 des Anhangs zur GK mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Deutschland über und ist der Titel in dem gültigen Reiseausweis einzutragen. Bei Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises obliegt die erneute Ausstellung eines Reiseausweises sodann der zuständigen Ausländerbehörde. In den sonstigen Fällen, in denen auch kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten mit Ausnahme des Heimatstaates ausgestellt, um die Betroffenen nicht besser zu stellen, als von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GK oder Asylberechtigte. Gleichzeitig sind bei der Ersterteilung diejenigen Personen, die in Malta subsidiären Schutz genießen und über keinen Nationalpass verfügen, mittels Hinweisblattes aufzufordern, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen und diese Bemühungen bei der Verlängerung nachzuweisen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG fünf Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG ausgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff.. Zu beachten sind dabei insbesondere das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, sehr wohl aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 2 7 Abs. 5). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Flüchtlinge findet § 33 Anwendung. Sind beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil von Malta anerkannte Flüchtlinge nach der GK oder Asylberechtigte und somit im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV. Andernfalls unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 3 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 4 AufenthG besitzen (bzw. vor Inkrafttreten des § 23 Abs. 4 zum 01.08.2015 eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG erhalten haben), u.a. von den Gebühren für die Erteilung , Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis, für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 208 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 23.s.4. Aufnahme von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) Mit Beschluss vom 09.12.2011 hat sich die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder im Interesse einer Fortentwicklung und Verbesserung des Flüchtlingsschutzes für eine permanente Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) ausgesprochen. In diesem Rahmen empfahl die IMK, in den Jahren 2012 bis 2014 jährlich jeweils 300 Flüchtlinge aufzunehmen, die Aufnahmezahl wurde ab dem Jahr 2015 auf 500 Personen erhöht. Für die Jahre 2016 und 2017 wurde ein EU-Resettlement-Programm mit insgesamt über 20.000 Aufnahmeplätzen ins Leben gerufen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich bereit erklärt, in diesem Rahmen 1600 Personen aufzunehmen. Im August 2017 wurden zwischen den Staats- und Regierungschefs von Frankreich, Italien, Spanien und Deutschland sowie der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitsfragen zusammen mit Vertretern der libyschen Einheitsregierung sowie den Staats- und Regierungschefs von Niger und Tschad Maßnahmen beschlossen, um den Ursachen irregulärer Migration und von Menschenrechtsverletzungen gemeinsam zu begegnen. Konkret benannt wurden Aufnahmen besonders schutzbedürftiger Personen aus Libyen. Unter Berücksichtigung der vom UNHCR genannten Prioritäten wurden/werden daher von der Bundesrepublik aufgenommen: 2012 bis zu 200 Personen, die aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Libyen im Laufe des Jahres 2011 geflüchtet sind und sich im Flüchtlingslager Shousha (Choucha) an der tunesisch-libyschen Grenze aufhielten (tatsächlich aufgenommen 202 Personen) – Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 05.04.2012, 100 Personen mit irakischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Türkei aufhielten (tatsächlich aufgenommen 105 Personen) - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 29.05.2012. 2013 weitere 100 irakische Flüchtlinge aus der Türkei, unter Berücksichtigung neuer vom UNHCR genannter Prioritäten und unter Widerruf der Anordnung zur Aufnahme von bis zu 200 nicht-syrischen Personen aus Syrien vom 05.06.2013 auf der Basis einer neuen Anordnung vom 16.09.2013 bis zu insgesamt 200 irakische, iranische oder syrische Staatsangehörige aus der Türkei. 2014 Bis zu 300 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die sich derzeit in Syrien, Indonesien oder hilfsweise in der Türkei aufhalten, wo sie keine Lebensperspektive haben – Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 07.07.2014. 2015 Bis zu insgesamt 300 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die sich in Ägypten aufhalten - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG vom 13.05.2015. Bis zu 200 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die sich im Sudan oder dem Libanon aufhalten - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 4 AufenthG vom 24.09.2015. 2016/2017 Bis zu 1600 Flüchtlinge aus dem Libanon, Ägypten, der Türkei und dem Sudan; bei den aus dem Libanon, Ägypten und der Türkei aufzunehmenden Personen handelt es sich vorwiegend um syrische Staatsangehörige, bei den aus dem Sudan aufzunehmenden insbesondere um eritreische und äthiopische Staatsangehörigen, grundsätzlich aber handelt es sich aber auch um Flüchtlinge anderer Herkunftsstaaten und um Staatenlose - Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 4 AufenthG vom 04.04.2016. 2018 Bis zu 300 Personen mit syrischer, irakischer, eritreischer oder somalischer Staatsangehörigkeit oder Palästinenser , die über Niger im Rahmen einer Evakuierung aus Libyen ausgeflogen werden und vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind – Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 4 vom 06.07.2018 2018/2019 Bis zu 2.900 Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich in Ägypten, Äthiopien, Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 209 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Jordanien oder im Libanon bzw. ggf. in Libyen aufhalten und vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind - Anordnung des BMI nach § 24 Abs. 4 vom 11.12.2018. 2019 Bis zu 500 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder staatenlose Flüchtlinge aus Ägypten, Äthiopien, Jordanien und aus dem Libanon aus dem Pilotprojekt Neustart im Team (NesT) – Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 4 vom 15.04.2019 Die Anordnung en werden wie folgt umgesetzt: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt (e) in 2012 bis zu 200 Personen, die aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2011 in Libyen nach Tunesien geflüchtet waren und sich im Flüchtlingslager Shousha (Choucha) aufh ielten, in 2012 bis zu 100 Personen, mit irakischer Staatsangehörigkeit, die in die Türkei geflüchtet waren und sich dort aufhielten, in 2013 bis zu 200 Personen mit irakischer, iranischer oder syrischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Türkei aufhalten, weiteren 100 irakischen Flüchtlingen aus der Türkei, in 2014 bis zu 300 Flüchtlingen mit irakischer, iranischer, afghanischer, somalischer, sudanesischer, pakistanischer oder chinesischer Staatsangehörigkeit, die sich derzeit in Syrien, Indonesien oder hilfsweise in der Türkei aufhalten, aber auch in den vorgenannten Staaten aufhältlichen Flüchtlingen aus Eritrea, Sri Lanka und ggf. weiteren Herkunftsstaaten, sowie ggf.auch Staatenlosen sowie in 2015 bis zu insgesamt 300 Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich in Ägypten aufhalten sowie weiteren 200 Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich im Sudan oder Libanon aufhalten in 2016/2107 bis zu insgesamt 1.600 Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die sich im Libanon, im Sudan oder in Ägypten aufhalten, in 2018 300 besonders Schutzbedürftigen mit syrischer, irakischer, eritreischer oder somalischer Staatsangehörigkeit oder Palästinensern, die über Niger im Rahmen einer Evakuierung aus Libyen ausgeflogen wurden, in 2018/2019 bis zu 2.900 Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich in Ägypten, Äthiopien, Jordanien oder im Libanon bzw. ggf. in Libyen aufhalten, in 2019 bis zu 500 Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen aus Ägypten, Äthiopien, Jordanien oder dem Libanon im Rahmen des Pilotprojektes NesT. eine Aufnahmezusage. In die Aufnahmezusage werden nur Personen einbezogen, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind und von diesem für eine Aufnahme vorgeschlagen werden bzw. (bezogen auf die Aufnahme aus Ägypten) vom UNHCR für eine Aufnahme empfohlen wurden, obwohl UNHCR mangels Anerkennung durch die ägyptischen Behörden kein Mandat für die Betroffenen hat, weil es sich um palästinensische Volkszugehörige bzw. deren Familienangehörige handelt. Anmerkung zum aus Ägypten aufzunehmenden Personenkreis: Bei den aufzunehmenden Personen handelt es sich z.B. um Staatsangehörige aus den Staaten am Horn von Afrika und um syrische sowie irakische Staatsangehörige, aber ggf. auch um Menschen aus weiteren Herkunftsstaaten oder um Staatenlose. Bei den Personen, die nicht das Auswahlverfahren des UNHCR durchlaufen haben, handelt es sich um Personen syrischer Staatsangehörigkeit und um palästinensische Volkszugehörige sowie eine Person aus Somalia, die als Bootsflüchtlinge in Ägypten aufgegriffen wurden und von den ägyptischen Behörden seit November 2014 in Polizeihaft gehalten werden, darunter viele Kinder. Anmerkungen zum aus dem Sudan und Libanon aufzunehmenden Personenkreis: Bei den aufzunehmenden Personen aus dem Sudan handelt es sich insbesondere um eritreische und äthiopische, bei denen aus dem Libanon insbesondere um syrische Staatsangehörige. In beiden Fällen kann es sich aber auch um Personen aus weiteren Herkunftsstaaten oder Staatenlose handeln. .Anmerkung zu dem im Rahmen eines Evakuierungsmechanismus aus Libyen aufzunehmenden Personenkreis: Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 210 von 824