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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin auch hier entsprechende humanitäre Gründe vorliegen. Da § 39 AufenthV regelmäßig mangels Vorliegens eines Anspruchs nicht zur Anwendung kommen wird, ist § 5 Abs. 2 S. 2 in diesen Fällen wohlwollend zu prüfen. In der Regel wird dem Ehegatten die Nachholung des Visumsverfahrens nicht zuzumuten sein, da der Nachzug aus dem Ausland aufgrund der Kontingentierung auf absehbare Zeit voraussichtlich nicht in Betracht kommt und der Ehegatte sich einen humanitären Grund i.S.v. § 36a Abs. 2 Satz 1 zunächst im Ausland „ersitzen“ müsste (s. dazu auch A.36a.2.0.). Anders liegt der Fall, wenn unter Umgehung des Visumverfahrens bzw. des monatlichen Kontingents durch den Nachziehenden versucht wird, Tatsachen zu schaffen. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Nachziehende oder der Stammberechtigte (vgl. A.29.2.3.) bereits vor Einreise einen Antrag auf Familiennachzug gestellt hatten. In diesem Fällen ist immer § 25 Abs. 5 ergänzend zu prüfen (vgl. A.25.5.1.). 36a.1.1.1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 36a Abs. 1 S. 1 Var. 1 kommt erst nach der Eheschließung und Vorlage der Heiratsurkunde in Betracht. In der Regel muss die Eheschließung vor der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossen worden sein (vgl. A.36a.3.1.). Es muss sich um eine im deutschen Rechtskreis anerkannte Eheschließung handeln. Die Entscheidung steht im Ermessen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ist vom Ermessen grundsätzlich zugunsten des Betroffenen Gebrauch zu machen. Laut § 36a Abs. 4 finden § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sowie § 30 Abs. 2 S. 1 auch Anwendung auf die Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten. Beide Ehegatten müssen demnach das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. A.27.1.). Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann vom Mindestalter abgewichen werden. Im Visumverfahren kommt es auf die Sprachkenntnisse des Ehegatten eines subsidiär Schutzberechtigten dagegen nicht an. Dies folgt aus § 36a Abs. 4, der § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht in Bezug nimmt. Merke: Bei einer Mehrehe wird nach der klarstellenden Regelung in § 30 Abs. 4 der Ehegattennachzug eines weiteren Ehegatten nicht gestattet, sofern hier eine eheliche Lebensgemeinschaft bereits besteht. Stellen zwei Ehegatten, die rechtmäßig mit einem subsidiär Schutzberechtigten verheiratet sind, zeitgleich einen Antrag auf Ehegattennachzug, so gilt der Rechtsgedanke des § 30 Abs. 4 (vgl. A.30.4.) entsprechend. Da es eine höchstpersönliche Entscheidung der Eheleute ist, welche Ehe im Bundesgebiet gelebt werden soll, ist der Antrag auf Erteilung des Visums solange nicht entscheidungsreif, bis der zuständigen Auslandsvertretung diese verbindliche Entscheidung mitgeteilt wurde. 36a.1.1.2. Der Kindernachzug setzt voraus, dass das Kind nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. § 80 Absatz 3 Satz 1; hiervon abweichende Volljährigkeitsgrenzen nach dem Recht der Herkunftsstaaten sind unerheblich). Eine Unterscheidung zwischen über und unter 16 Jahre alten Kindern, wie sie in § 32 besteht, ist im Rahmen des § 36a Abs. 1 S. 1 2. Alt. nicht vorgesehen. Die Entscheidung steht im Ermessen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ist vom Ermessen grundsätzlich zugunsten des Betroffenen Gebrauch zu machen. Maßgeblicher Zeitpunkt für Feststellung der Minderjährigkeit Anknüpfend an die Rechtsprechung des OVG Berlin zu § 32 Abs. 3 ist für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Feststellung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis abzustellen. War bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Ausländer aber zum Zeitpunkt der Entscheidung und Erteilung des Titels volljährig geworden, müssen allerdings sämtliche weiteren Nachzugsvoraussetzungen sowohl bei der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05, 19.06, 16.07 - sowie BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -). In einem solchen Fall ist als Rechtsgrundlage § 34 Abs. 2 in das Etikett einzutragen (zu den Fällen, in denen das Visum zum Zweck des Kindernachzuges vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die Aufenthaltserlaubnis allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, vgl. A.34.2- 34.3.). 36a.1.2. Beide Elternteile, der alleinsorgeberechtigte Elternteil und unter den Bedingungen des § 32 Abs. 3 auch der Elternteil, der sich das Sorgerecht mit einem im Ausland aufhältlichen Elternteil teilt (vgl. A.36a.4.3.), können im Wege des Familiennachzuges eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 2 erhalten. Der minderjährige Stammberechtigte muss dafür nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. sein. Der Gesetzgeber hat auf das Merkmal der Ledigkeit für den minderjährigen Stammberechtigten bewusst verzichtet und eröffnet den Elternnachzug zu schon verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Minderjährigen. Die Entscheidung steht im Ermessen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ist vom Ermessen grundsätzlich zugunsten des Betroffenen Gebrauch zu machen. Dies allerdings nicht, wenn es sich bei dem Stammberechtigten um einen verheirateten Minderjährigen handelt, der Ehegatte volljährig ist und keine besonderen Härten vorliegen. Der Familiennachzug erfolgt abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 2 ohne Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums. Der zweite Halbsatz bezieht sich nur auf den Elternnachzug nach Satz 2, da der Ehegatten- und Kindernachzug nach Satz 1 bereits ohnehin nach § 29 Abs. 2 S. 1 privilegiert ist (s. A.36a.5.2.). 36a.1.3. Abs. 1 Satz 3 hat vor dem Hintergrund des Wortlauts der Sätze 1 und 2 („kann“) lediglich deklaratorische Bedeutung. § 22 ist immer zuvorderst durch das Auswärtige Amt zu prüfen, vgl. Nr. 22.1.1. AufenthG-VwV. Die mit Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                      Seite 310 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zustimmung des Bundesrats erlasse AufenthG-VwV kann durch die anderslautende Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 175/18, Seite 16) nicht in Frage gestellt werden. 36a.1.4. Humanitäre Aufnahmen von Familienangehörigen nach §§ 22 und 23 sind weiterhin möglich, soweit deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. A.23.s.4.ff.). Erteilungsdauer Hinsichtlich der Erteilungsdauer gelten keine Besonderheiten. Die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 erfolgt immer in Anlehnung an die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten. Wird der Ehegatte des subsidiär Schutzberechtigten zum Integrationskurs verpflichtet, ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 13 Monate zu erteilen. Nebenbestimmungen Bei Erteilung ist die Nebenbestimmung „Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ... erforderlich.“ gemäß § 12a Abs. 6 zu verfügen, wenn auch beim subsidiär schutzberechtigten Stammberechtigten eine entsprechende Auflage verfügt wurde, vgl. A.12a.6. Die Frist der Wohnsitzauflage ist an die Frist des Stammberechtigten anzugleichen. Die Erwerbstätigkeit ist gestattet, vgl. § 27 Abs. 5. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 1 1. Alt (Ehegatten) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht wie die Erteilung im Ermessen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ist vom Ermessen grundsätzlich zugunsten des Betroffenen Gebrauch zu machen. § 30 findet keine Anwendung. Soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie keine Versagungsgründe nach § 36a Abs. 3 vorliegen, ist von einem sonstigen humanitären Grund i.S.d. § 36a Abs. 1 Satz 1 auszugehen. Eine Beteiligung des BVA bzw. eine Kontingentierung findet nicht statt. Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn weder der Schutzstatus noch die Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten bestands- oder rechtskräftig widerrufen oder zurückgenommen wurden. Im Übrigen ist § 79 Abs. 3 zu beachten. Ist eine Verlängerung nach § 36a nicht möglich, ist zunächst ein Titelwechsel zu prüfen und eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Wurde die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst, gilt § 31. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 1 2. Alt (Kinder) § 34 ist die zentrale Verlängerungsvorschrift für alle einem Kind zum Familiennachzug zu einem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnisse (vgl. A.34.). Das Vorliegen von humanitären Gründen ist nur bei der Ersterteilung nach § 36a Abs. 1 zu prüfen. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 2 (Eltern) Anknüpfend an die Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12 ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 2 nach der Einreise an die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des minderjährigen Stammberechtigten anzugleichen und bis zum Tag der Volljährigkeit des minderjährigen unbegleiteten Ausländers zu verlängern. Der erforderliche humanitäre Grund liegt durch § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 vor. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf der Grundlage des § 36a Abs. 1 S. 2 nicht möglich. Über den weiteren Aufenthalt ist grundsätzlich nach den Maßstäben des allgemeinen Ausländerrechts zu entscheiden. Insbesondere kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 in Betracht kommen, wenn der nun volljährig gewordene Stammberechtigte gerade erst die Familieneinheit mit den Eltern hergestellt hat und dieser noch weiter auf die Betreuung seiner Eltern angewiesen ist und die familiäre Lebensgemeinschaft weiterhin gelebt werden soll (Art. 6 GG). Das kann dann der Fall sein, wenn der nun Volljährige noch eine Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert, selbst noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. noch keine selbständige Lebensführung erreicht hat. Im Hinblick auf das noch junge Lebensalter des ehemals unbegleiteten Ausländers soll den Eltern nach Wegfall der Voraussetzungen gem. § 36a Abs. 1 S. 2 daher regelmäßig zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 21. Lebensjahr erteilt werden, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft weiterhin besteht. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                   Seite 311 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Erst danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Stammberechtigte junge Ausländer aufgrund seines Lebensalters und der damit einhergehenden Selbständigkeit in der Lebensführung einer weiteren Betreuung durch die Eltern nicht mehr in dem Maße wie ein jüngerer Heranwachsender bedarf. Zum Maßstab für die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird auf VAB A.25.5. bzw. A.25a.2.1. verwiesen. 36a.2. Humanitäre Gründe 36a.2.0. In Absatz 2 Satz 1 hat der Gesetzgeber beispielhaft und nicht abschließend humanitäre Gründe genannt. Soweit ein hier nicht aufgezählter Sachverhalt vorgetragen wird, ist neben den Härtegründen nach § 36a Abs. 2 immer auch zu prüfen, ob ein sonstiger humanitärer Grund vorliegen kann. Vom Vorliegen eines sonstigen humanitären Grundes ist allen Fällen auszugehen, in denen vom Ermessen des § 5 Abs. 2 Satz 2 aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zugunsten des Betroffenen Gebrauch gemacht wurde (s. A.36a.1.0.). Der humanitäre Grund liegt in diesen Fällen in der Regel darin, dass einerseits die in Abs. 2 Satz 1 aufgezählten Gründe mit ihrem starken Auslandsbezug durch im Bundesgebiet lebende Ehegatten, minderjährige ledige Kinder sowie Elternteile von minderjährigen Stammberechtigten praktisch unmöglich zu erfüllen sind und zugleich diese Familienangehörigen bei einem Verweis auf das kontingentierte Visumverfahren eine voraussichtlich unzumutbar lange andauernde Trennung zu erwarten haben. Gerade Ehegatten, denen auch nach Ausreise kein humanitärer Grund nach Nr. 2 bis 4 zur Seite stehen würde, müssten sich den humanitären Grund nach Nr. 1 zunächst durch eine lange Trennung „ersitzen“. 36a.2.1.1. Ein humanitärer Grund nach Nr. 1 liegt vor, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern mit ihren Kindern über einen längeren Zeitraum nicht gelebt werden konnte. Die Dauer der Trennung ist dabei das entscheidende Kriterium. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Dauer der Trennungszeit ist in der Regel der Tag der Erstregistrierung des Asylgesuchs. Im Rahmen des Visumsverfahrens ist der Auslandsvertretung lediglich das Datum der Erstregistrierung oder hilfsweise des Asylantrags des Stammberechtigten mitzuteilen. Es obliegt der Auslandsvertretung, das Vorliegen des humanitären Grundes nach § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu prüfen. 36a.2.1.2. Der humanitäre Grund ist eröffnet, wenn ein Kind nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. § 80 Absatz 3 Satz 1; hiervon abweichende Volljährigkeitsgrenzen nach dem Recht der Herkunftsstaaten sind unerheblich). Ein humanitärer Grund nach Nr. 2 liegt immer vor, wenn ein minderjähriges lediges Kind als Stammberechtigter, als Nachzugswilliger oder als sonst in familiärer Beziehung zum Stammberechtigten oder Nachzugswilligen stehendes Kind betroffen ist. Es muss sich dabei nicht um das leibliche Kind handeln, solange nachweislich eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Nachziehendem besteht. Mittelbar sind davon auch Stiefkinder umfasst, die mit dem Nachziehenden in sozial-familiärer Lebensgemeinschaft leben. Es ist nur festzustellen, dass ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist, um das Vorliegen dieses humanitären Grundes abschließend zu prüfen. Hinsichtlich der sich im Ausland befindenden Kinder obliegt es den Auslandsvertretungen, diesen Grund zu prüfen. 36a.2.1.3. Auf Grund des Auslandsbezugs ist dieser humanitäre Grund ausschließlich durch die Auslandsvertretungen zu prüfen. 36a.2.1.4.1. Ein humanitärer Grund nach Nr. 4 liegt vor, wenn der Stammberechtigte, der Nachziehende oder ein bereits im Bundesgebiet lebendes minderjähriges lediges Kind des Stammberechtigten schwerwiegend erkrankt, gesteigert pflegebedürftig oder schwerbehindert ist. Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Die Voraussetzungen nach Nr. 4 liegen dagegen nicht vor, sofern die schwerwiegende Erkrankung nur vorübergehender Natur und zudem vor Ort behandelbar ist. Pflegebedürftig im Sinne des deutschen Rechts sind Personen, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Eine schwere Behinderung bzw. schwere Beeinträchtigungen liegen beim Betroffenen vor, wenn der Pflegegrad 3 oder höher festgestellt wurde. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Stammberechtigte und Nachziehende mit Zugang zum hiesigen Gesundheitswesen sollen den Nachweis ihrer Schwerbehinderung durch Vorlage des aktuellen Schwerbehindertenausweises oder des aktuellen Versorgungsbescheides erbringen. Auch behinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 gelten als schwerbehindert, wenn sie durch Bescheid der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden. Der aktuelle Gleichstellungsbescheid ist als Nachweis ausreichend. 36a.2.1.4.2. Der Gesetzgeber reduziert die Anforderungen an den Nachweis über die schwere Erkrankung bzw. die gesteigerte Pflegebedürftigkeit, wenn derjenige, der den Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten begehrt, sich im Ausland aufhält. Insofern gilt ein anderer Maßstab, als wenn der Betroffene Zugang zum hiesigen Gesundheitswesen Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                    Seite 312 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin hätte. So können anderweitige Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung, eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten oder eine schwere Behinderung für den im Ausland den Antrag auf Familiennachzug stellenden Familienangehörigen ausreichen. In diesen Fällen ist durch die Auslandsvertretung eine Bewertung dazu abzugeben, ob aufgrund der Situation vor Ort die Krankheit behandelt oder der notwendige Pflegebedarf gesichert werden kann. Die Einschätzung der Auslandsvertretung ist insoweit auch für die Ersterteilung nach der Einreise maßgeblich. Befindet sich der Betroffene dagegen im Bundesgebiet, ist eine schwere Erkrankung durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen. Laut der Gesetzesbegründung hat hier der Gesetzgeber keinen geringeren Maßstab an die Aussagekraft der Bescheinigung als im Aufenthaltsrecht üblich anlegen wollen. Da es sich um schwere Erkrankungen handelt, sind ausschließlich aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigungen als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet. Insofern gelten die in den VAB A.60a.2c-2d. festgehaltenen Kriterien auch im Kontext des § 36a. Ist die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit erforderlich, ist auf den Bescheid über den Pflegegrad abzustellen. 36a.2.2. frei 36a.2.3. Im Visumsverfahren ist der Auslandsvertretung das Geburtsdatum des betroffenen Kindes sowie nach Aktenlage bekannte Tatsachen zur aktuellen Unterkunfts-, Betreuungs- und Personensorgesituation mitzuteilen. Im Übrigen obliegt die Prüfung des Kindeswohls der Auslandsvertretung/dem Bundesverwaltungsamt. Soweit deutsche Auslandsvertretungen im Rahmen des Visumsverfahrens des Kindes auf einer Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes beharren, sind entsprechende Bitten im Wege der Amtshilfe an das Jugendamt zur unmittelbaren Beantwortung an die anfragende Auslandsvertretung weiterzuleiten. 36a.2.4. Liegen in der Person des Nachziehenden oder in der des Stammberechtigten ein oder mehrere humanitäre Gründe vor, werden in einer zweiten Stufe die Integrationsleistungen wie auch die gegen eine erfolgreiche Integration sprechenden Anhaltspunkte aller Beteiligten berücksichtigt. Integrationsaspekte hinsichtlich des Stammberechtigten sind nach Aktenlage zu ermitteln und der Auslandsvertretung mitzuteilen. Neben der ohnehin erforderlichen Anfrage beim BZR, vgl. A.36a.3.2., ist daher lediglich der jeweilige Stand des Integrationskurses über den Button „BAMF-Auskunft“ aus dem Fachverfahren heraus zu ermitteln. Hinsichtlich des Nachziehenden obliegt der Auslandsvertretung diese Sachverhaltsermittlung. Integrationsleistungen können beim Stammberechtigten etwa in der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts, dem Besitz von ausreichendem Wohnraum für sich und die nachziehenden Familienangehörigen, Sprachkenntnisse, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit oder der Absolvierung einer Berufsausbildung bzw. eines Studiums bestehen. Anerkennenswert ist auch das nachhaltige Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs, erfolgreich absolvierte Praktika oder betriebliche Fortbildungen und Umschulungen. Bei minderjährigen Stammberechtigten ist besonders auf einen erfolgreichen Schulbesuch oder das Erreichen eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses zu achten. Straftaten unterhalb der in § 36a Abs. 3 Nr. 2 genannten Schwelle sind ebenfalls der Auslandsvertretung zu übermitteln. Zum Verfahren der Rückmeldung aller Aspekte an die Auslandsvertretung siehe VAB B.AufenthV.31. 36a.3. Versagungsgründe 36a.3.0. Absatz 3 bestimmt Regelausschlussgründe für den Familiennachzug aus überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich sollte bei den Voraussetzungen der Nr. 1 großzügig, bei den Voraussetzungen der Nr. 2 bis 4 restriktiv verfahren werden. 36a.3.1. Ehen, die nicht bereits vor der Flucht des Stammberechtigten geschlossen wurden, berechtigen regelmäßig nicht zum Ehegattennachzug zum nun subsidiär Schutzberechtigten. Dies ist im Visumsverfahren von der Auslandsvertretung zu prüfen. Der Kinder- und Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist von diesem Regelversagungsgrund nicht berührt. Unter Flucht ist dabei nicht nur die Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu verstehen, sondern auch die Ein-, Durch- und Ausreise aus allen anderen Staaten vor Überqueren der Außengrenze eines Schengen-Staates (vgl. A.2.5.). Demnach wäre der Ehegattennachzug zu einem syrischen Staatsangehörigen, der seine anerkannte Ehe in Jordanien geschlossen hat, grundsätzlich möglich, während der Familiennachzug ausgeschlossen wäre, wenn die anerkannte Ehe zwischen diesen Eheleuten erst in Malta geschlossen wurde. Ein Regel-Ausnahme-Fall liegt dann vor, wenn sich der Nachziehende aus anderen Gründen bereits erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält und nachträglich mit dem Stammberechtigten im Bundesgebiet eine Ehe eingeht. In diesen Fällen rechtfertigt der fehlende Nachzugscharakter eine Ausnahme von der Regel. Entsprechend findet auch keine Beteiligung des BVA oder eine Anrechnung auf das Kontingent aus Abs. 2 S. 2 statt (s.o. A.36a.2.0.). Nicht im Gesetz geregelt ist die Fallkonstellation, in der sich der subsidiär Schutzberechtigte zunächst aus anderen Gründen, z.B. zum Studium, erlaubt in Deutschland aufhielt, in dieser Zeit eine Ehe einging, sodann ohne Ausreise erfolgreich einen Asylantrag stellte und den Nachzug des noch im Ausland aufhältigen Ehepartners begehrt. Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Ausschlussgrundes, ob die Ehe vor oder nach der Flucht geschlossen wurde, sind in diesen Fällen der Tag der Erstregistrierung des Asylgesuchs sowie der Tag der Eheschließung. Wurde die Ehe demnach Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                   Seite 313 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nach der Einreise, aber vor dem Asylgesuch des subsidiär Schutzberechtigten geschlossen, kann dem Ehegatten im Familiennachzug der Versagungsgrund nach Nr. 1 nicht entgegen gehalten werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung kommt der Ausschlussgrund nicht zum Tragen, denn in diesen Fällen ist ein Missbrauch des Ehegattennachzugs durch erst im Nachhinein geschlossene (Schein-)Ehen praktisch ausgeschlossen. Im Rahmen unserer Stellungnahme ist der Auslandsvertretung diese Rechtsauffassung im Einzelfall zur Kenntnis zu geben und darum zu bitten, § 36a Abs. 3 Nr. 1 nicht zur Anwendung zu bringen. 36a.3.2a.-d. Der Familiennachzug ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Stammberechtigte, zu dem der Familiennachzug erfolgen soll, wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt worden ist. Dazu ist stets ein aktueller BZR-Auszug des Stammberechtigten auszuwerten. Die in dieser Vorschrift genannten Straftaten in Nr. 2a bis 2c entsprechen den in § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 normierten schwerwiegenden Ausweisungsinteressen. Nr. 2d entspricht im Wesentlichen § 54 Abs. 2 Nr. 3, setzt jedoch davon abweichend die Verurteilung des Stammberechtigten voraus. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend, muss der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erst recht ausgeschlossen sein, wenn der Stammberechtigte Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 erfüllt hat. Dies ist rechtlich ohne weiteres möglich, da in Nr. 2a-c von Mindeststrafen ausgegangen wird. Straftaten des Nachziehenden fallen nicht unter diese Regelung. Sie sind ggf. im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 als Versagungsgrund oder im Rahmen von §§ 53, 54 als Ausweisungsinteresse beim Nachziehenden zu berücksichtigen. Straftaten unterhalb dieser Schwelle sind als negative Integrationsaspekte der Auslandsvertretung mitzuteilen, vgl. A.36a.2.4. Beachte: Zwar greift der Regelausschlussgrund aus § 36a Abs. 3 Nr. 2 nicht während eines noch laufenden Ermittlungsverfahren (ASTA) bzw. noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen der in § 36a Abs. 3 Nr. 2 b) oder d) genannten Straftaten gegen den Stammberechtigten. Jedoch ist der Familiennachzug nicht zu realisieren, da der Antrag nach § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 zwingend auszusetzen ist (vgl. A.79.3.1.2.)! 36a.3.3. Der Familiennachzug ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Ausreise des vermittelnden subsidiär Schutzberechtigten kurzfristig zu erwarten ist. Regelbeispiel hierfür ist, dass das BAMF die Gewährung des subsidiären Schutzes bereits rechtskräftig widerrufen oder die Zuerkennung desselben zurückgenommen hat. Der Ausschluss des Familiennachzugs gilt sodann unabhängig vom Ausgang der Prüfung nach § 52 über den Widerruf des Aufenthaltstitels für den Stammberechtigten. Selbst wenn im Einzelfall von einem Widerruf nach § 52 abgesehen wird, ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten nach § 25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative nicht zu erwarten bzw. nicht möglich. Ob nach Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. des Stammberechtigten diesem ein anderer Titel erteilt werden kann, kann niemals mit der für § 36a Abs. 3 Nr. 3 gebotenen Sicherheit prognostiziert werden, da insbesondere ein künftiges Vorliegen von Versagungsgründen nach § 5 nicht vorhersagbar ist. Beachte: Zwar greift der Regelausschlussgrund aus § 36a Abs. 3 Nr. 3 nicht während eines noch laufenden bzw. noch nicht rechtskräftig entschiedenen Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren für den Stammberechtigten beim BAMF. Jedoch ist der Familiennachzug nicht zu realisieren, da der Antrag nach § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 zwingend auszusetzen ist (vgl. A.79.3.1.3.)! 36a.3.4. frei 36a.4.0. Die Regelungen der § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 sowie § 32 Abs. 3 sind auf die Regelung des § 36a entsprechend anzuwenden, da die Regelungsintention der Vorschriften gleichermaßen den nun in § 36a geregelten Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten betreffen. 36a.4.1. Laut § 36a Abs. 4 finden § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sowie § 30 Abs. 2 S. 1 auch Anwendung auf die Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten. Beide Ehegatten müssen demnach das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. A.27.1.). Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann vom Mindestalter abgewichen werden. 36a.4.2. Darüber hinaus findet auch § 30 Abs. 4 Anwendung auf die Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten. 'Bei einer Mehrehe wird der Ehegattennachzug eines weiteren Ehegatten nicht gestattet, sofern hier eine eheliche Lebensgemeinschaft bereits besteht. Stellen zwei Ehegatten, die rechtmäßig mit einem subsidiär Schutzberechtigten verheiratet sind, zeitgleich einen Antrag auf Ehegattennachzug, so gilt der Rechtsgedanke des § 30 Abs. 4 (vgl. A.30.4.) entsprechend. Da es eine höchstpersönliche Entscheidung der Eheleute ist, welche Ehe im Bundesgebiet gelebt werden soll, ist der Antrag auf Erteilung des Visums solange nicht entscheidungsreif, bis der zuständigen Auslandsvertretung diese verbindliche Entscheidung mitgeteilt wurde. 36a.4.3. Auf den Kindernachzug findet § 32 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 1 2. Alt auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                  Seite 314 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Es gelten die Ausführungen in den VAB A.32.3. 36a.5.1. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde durch den Gesetzgeber in der Regel ausgeschlossen, wenn ein Ausweisungsinteresse in der Person des nachziehenden Familienangehörigen besteht. Hat der Nachziehende ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 begründet, kann im Rahmen des § 36a anders als bei anderen Titeln nach dem 6. Abschnitt nicht davon abgesehen werden. Vereinzelte Straftaten unterhalb der Bagatellgrenze sind hingegen unbeachtlich, wenn keine Gefahr weiterer Straftaten oder sonstiger Ausweisungsinteressen besteht. Es handelt sich insoweit um eine Regelausnahme (vgl. A.5.1.2.). Relevant wird dies insbesondere bei der Ersterteilung unter Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 sowie der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1. 36a.5.2. Die 3-Monats-Frist des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 gilt nicht für die Fälle des Ehegatten- und Kinder-nachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, da humanitäre Gründe nicht an eine Frist gebunden werden können. § 29 Abs. 2 S. 2 findet ohne Zeitvorgabe Anwendung. Damit kommt der nachziehende Ehegatten sowie das minderjährige ledige Kind auch dann in den Genuss der Befreiung von der erforderlichen LU-Sicherung sowie des erforderlichen Wohnraums, wenn weder der Familienangehörige selbst noch der Stammberechtigte (vgl. § 29 Abs. 3 S. 3) umgehend nach der Zuerkennung des subsidiären Schutz einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Der Antrag kann ggf. auch Jahre nach der positiven Entscheidung des BAMF zum subsidiären Schutz des Stammberechtigten gestellt werden. Für den Elternnachzug gilt selbiges über Abs. 1 S. 2. 2. Halbsatz. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                Seite 315 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 37 A.37. Recht auf Wiederkehr (13.11.2009; 19.07.2011 ) 37. 0. Rechtmäßige Aufenthalte vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes sind im Rahmen des § 37 Abs. 1, 2 2a oder 5 anrechenbar (vgl. § 101). 37.1. bis 37. 2 .   frei 37.2a.1.       Die bisherige Härtefallregelung des Abs. 2 wird durch den mit dem zum 01.07.2011 in Kraft getretenen Zwangsheiratsbekämpfungsgesetz eingefügten Abs. 2a ergänzt bzw. für die Fallgestaltung des aufgrund von Zwangsverheiratung erzwungenen Auslandsaufenthalts konkretisiert. Danach kann künftig auch Opfern von Zwangsverheiratung, die als Minderjährige in Deutschland aufhältig waren, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurden, den Einreiseantrag innerhalb von drei Monaten nach Wegfall dieser Zwangslage und vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Ausreise stellen. Merke: Zwar spricht der Wortlaut des Gesetzes von Erteilung einer ‚Aufenthaltserlaubnis, hierbei handelt es sich allerdings eindeutig um ein redaktionelles Versehen. Nach Sinn und Zweck der Regelung kann hier nur Aufenthaltstitel, und damit auch Visum gemeint sein. Anderenfalls liefe die Regelung bei (visumspflichtigen) Negativstaatern ins Leere. Voraussetzung für eine erfolgreiche Prüfung ist demnach, dass der oder die Betroffene im Einreiseverfahren nicht nur die durch Gewalt oder Drohung erzwungene Ehe und den dadurch erzwungenen Auslandsaufenthalt glaubhaft darlegt, sondern auch die Umstände der Befreiung aus der Zwangslage, damit die Dreimonatsfrist geprüft werden kann. Anders als bei Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung nach Abs. 2 ist das Wiederkehrrecht in dieser Fallgestaltung nicht von einer Lebensunterhaltssicherung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abhängig. Da es sich insofern um eine speziellere Regelung handelt, findet hier auch die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine Anwendung. Allerdings setzt ein Wiederkehrrecht in dieser Fallgestaltung voraus, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung festgestellt werden kann, dass der oder die Betroffene sich aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann. Davon ist aus Gründen der Gesetzessystematik regelmäßig auszugehen, wenn der oder die Betroffene sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht oder einen anerkannten Schulabschluss erworben hat (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2) und keine besonderen integrationshindernden Umstände - wie insbesondere Straftaten - vorliegen. Wie sich aus einem Umkehrschluss aus Abs. 2a S. 2 ergibt kommt eine positive Integrationsprognose allerdings grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der oder die Betroffene die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt. Hier sind dann alle bekannten Umstände in die Integrationsprognose einzubeziehen, wobei die zu § 34 Abs. 2 entwickelten Maßstäbe zu berücksichtigen sind. Ausweislich der gesetzlichen Begründung sollen unter anderem die Sprachkenntnisse, die Länge des Voraufenthalts sowie die Länge und Regelmäßigkeit des Schulbesuchs in die Integrationsprognose mit einfließen. Personen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nicht zur Integration bereit oder in der Lage sind, und bei denen deshalb auch ein erhöhtes Risiko einer dauerhaften Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen besteht, sollen vom erweiterten Wiederkehrrecht nicht profitieren können. 37.2a.2.     Liegen in einem Fall des durch eine Zwangsehe erzwungenen Auslandsaufenthalts die Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vor, wird das von Abs. 2a Satz 1 eröffnete Ermessen auf ein „soll“-Ermessen reduziert, d.h. der Wiedereinreise ist abgesehen von Fällen besonders gewichtiger entgegenstehender öffentlicher Interessen – z.B. Ist- und Regel-Ausweisungsgründen – zuzustimmen. Außerdem ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der oder die Betroffene den Antrag auf Wiederkehr vor Ablauf von zehn Jahren nach der Ausreise stellt. 37.3.   bis 37.4.       frei 37.5. Das Tatbestandsmerkmal Rente umfasst nicht nur originär erworbene Renten, sondern auch die Witwenrente (BVerwG, Urteil vom 06.03.2008, BVerwG 1 C 16.06). Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass sich der Ausländer vor der Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der rechtmäßige Voraufenthalt von mindestens acht Jahren muss nicht ununterbrochen angedauert haben. Die Aufenthaltszeiten sind summierbar. Entscheidend ist allerdings, dass der Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                  Seite 316 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausländer nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllte, diesen Status jedoch aufgrund freier Entscheidung mit seiner Ausreise aufgegeben hat (s. o.g. Entscheidung des BVerwG). Dies folge daraus, dass das Recht auf Wiederkehr das Erlöschen eines Aufenthaltstitels infolge einer Ausreise kompensieren solle, die auf freier Disposition des Ausländers beruhte. Es knüpfe an den zuvor erreichten aufenthaltsrechtlichen Status an, der entweder bereits verfestigt war oder dessen Verfestigung allein in dem Belieben des Ausländers stand. Soweit laut Nr. 37.5.3 AufenthG-VwV die selbstständige Erwerbstätigkeit auszuschließen ist, es sei denn, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung der Erwerbstätigkeit durch den Rentner, ist diese Vorgabe nicht an die großzügigere Regelung in § 21 Abs. 6 angepasst. Daher bleibt es bei unserer Praxis, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu gestatten (s.A.21.6.). Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                 Seite 317 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 38 Inhaltsverzeichnis A.38. Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche ........................................................................................................................ 318 38.1.1. Zeitliche Voraussetzungen und gewöhnlicher Aufenthalt .................................................................................... 319 38.s.1. Verfahren bei Familienangehörigen ............................................................................................................................ 320 Ehegatten oder Kinder, denen nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltstitel erteilt wurde: ...... 320 Kinder, die nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren wurden ............................................................... 320 Kinder, die vor Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren wurden .................................................................. 320 38.s.2. Verfahren in sonstigen Fällen ...................................................................................................................................... 320 A.38. Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche ( 09.04.2013; 18.03.2014 ) 38.0. 1. Die Vorschrift des § 38 regelt umfänglich ein besonderes Aufenthaltsrecht für ehemalige Deutsche. Abs. 1 bezieht sich auf die Fälle, in denen ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert, während Abs. 2 für im Ausland aufhältige Personen gilt. Praktische Bedeutung hat diese Vorschrift durch die mit Wirkung zum 01.01.2000 erfolgte Änderung des § 17 Nr. 2 i.V.m. § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Danach haben diejenigen eingebürgerten Personen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, die nach diesem Zeitpunkt auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben. Soweit teilweise vertreten wird, die Vorschrift des § 38 sei jedenfalls für solche Personen ohne Bedeutung, die vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Besitz eines unbefristetes Aufenthaltsrecht gewesen seien, weil dieses Aufenthaltsrecht nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wieder auflebe, ist dies nicht richtig. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erlischt jede Art von Aufenthaltstitel endgültig und lebt gerade nicht wieder auf (vgl. dazu im Einzelnen unter A.4.1.1. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - BVerwG 1 C. 2.10 -, OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 - 18 A 4547/06 -, AuAS 2008, S. 62 ff.). 38.0. 2. Die deutschen Personaldokumente haben mit Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ihre Gültigkeit verloren und sind vom Ausländer beim Vorsprachetermin vorzulegen. Deutsche Personalausweise und soweit vorhanden deutsche Reisepässe oder ggf. Verlustanzeigen der deutschen Personaldokumente sind an die ausstellende Stelle zu übersenden. Ist die ausstellende Stelle aus dem oder den Personaldokumenten nicht ersichtlich, erfolgt eine Übersendung an II A 21. Wird die Aushändigung abgelehnt, so ist II A 21 hiervon mittels eines Formbriefes zu unterrichten. Es ist stets eine Kopie des Nachweises des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit, hilfsweise eine Kopie des ausländischen Passes, aus der sich das Datum der Ausstellung ergibt (bei türkischen Staatsangehörigen die letzte Seite des Passes – Nüfus -, weil das dortige Datum dem Wiedereinbürgerungsdatum näher kommt als das Passausstellungsdatum), mit zu übersenden. Die Erteilung des Aufenthaltstitels hat auch bei Verweigerung der Herausgabe zu erfolgen, so die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 38.0. 3. Besteht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht oder nicht mehr, ist aufenthaltsrechtlich zu entscheiden bzw. eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 S. 1 auszustellen, ohne dass auf ein noch mögliches oder erfolgtes Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid der Staatsangehörigkeitsbehörde zugewartet wird. Zwar hat ein solches Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid der Staatsangehörigkeitsbehörde aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs.1 VwGO. Diese aufschiebende Wirkung bezieht sich aber lediglich auf die Feststellung selbst und ihre Wirkungen, berührt aber nicht einen kraft Gesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit selbst. Dies gilt etwa in den Fällen, in denen Betroffene, die die deutsche Staatsangehörigkeit qua Geburt erworben haben, bei Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit optieren müssen (vgl. § 29 StAG). 38.0.4 . Der Ausländer ist spätestens im Rahmen der Terminvereinbarung darüber zu informieren, dass bei der Vorsprache die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich ist: Eine Bescheinigung über die Meldezeiten in Berlin ab dem 01.01.1995 und über den Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Die gebührenpflichtige erweiterte Meldebescheinigung wird von jedem Berliner Bürgeramt oder II A ausgestellt. Einen Nachweis über den Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit (bspw. Erwerbsurkunde oder Bescheinigung des Generalkonsulats/der Botschaft). Kann dieser nicht vorgelegt werden, so ist zugunsten des Betroffenen das Datum der Ausstellung des ausländischen Passes als Zeitpunkt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit zu Grunde zu legen. Im Falle eines zwischenzeitlichen Aufenthalts in einem anderen Bundesland, der nicht durch eine Bescheinigung eines Berliner Bürgeramtes dokumentiert werden kann, sind entsprechende Nachweise zu erbringen, die belegen, dass der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (Schulzeugnisse, Arbeits- und Mietverträge). Bei Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                                                                   Seite 318 von 824
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Unterbrechungen des Aufenthalts ist in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten unbeachtlich. Ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht weiter als drei Monate zurückliegt. Dabei werden alle Führungszeugnisse anerkannt, auch wenn sie nicht ausdrücklich zur Vorlage bei einer Behörde ausgestellt sind. 38.0.5 . In den Fällen, in denen Personen die Erteilung eines Titels nach § 38 beantragen und vortragen, sie hätten als deutsche Staatsangehörige vor dem 01.01.2000 einen Antrag auf Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gestellt, seien aber erst nach dem 01.01.2000 durch den fremden Staat eingebürgert worden, kommt es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darauf an, ob der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit tatsächlich nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Dieser Umstand kann von hier aus nicht sicher festgestellt werden. In diesen und anderen Zweifelsfällen sind die Betroffenen aufzufordern, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen und der Ausländerbehörde vorzulegen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist hiervon zu unterrichten. Das unter 38.s.2. beschriebene Verfahren gilt entsprechend. Bis zur Vorlage des Ausweises ist das Verfahren auszusetzen und der Antrag nicht zu bescheiden. In solchen Zweifelsfällen genügt es hingegen nicht, wenn die Betroffenen lediglich ein Nüfus oder einen türkischen Pass vorlegen, der nach dem 01.01.2000 ausgestellt worden ist. Auch die Vorlage eines Beschlusses des türkischen Innenministeriums über den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit oder ein Auszug aus dem türkischen Familienregister nebst beglaubigter Übersetzung genügt hier nicht. Diese Unterlagen sind aber für die Prüfung bei den Staatsangehörigkeitsbehörden essentiell. Die Kunden sind entsprechend zu beraten. Gem. Absprache mit SenInn I C ist es in einem solchen Fall auch ausreichend, wenn kein Staatsangehörigkeitsausweis vorgelegt wird, sondern die Staatsangehörigkeitsbehörden lediglich schriftlich mitteilen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren wurde. Bis zu dieser Mitteilung ist der Antrag nicht zu bescheiden. Auf eine parallele Unterrichtung der Staatsangehörigkeitsbehörde kann in diesen Fällen verzichtet werden. 38.1.1. Zeitliche Voraussetzungen und gewöhnlicher Aufenthalt Im Falle eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland sind gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 zum Zeitpunkt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit alternativ folgende Voraussetzungen mit unterschiedlicher Rechtsfolge zu erfüllen: Entweder ein fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Deutscher (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - dann ist die Erteilung einer NE möglich) oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - dann kommt nur die Erteilung einer AE in Betracht). Beachte: Soweit danach nur eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden kann, kann - frühestens nach einjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis - die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage von § 9 in Betracht kommen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen ehemaliger Deutscher, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis waren, die Zeiten des früheren Besitzes einer Niederlassungserlaubnis sowie die Zeiten des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bis zu vier Jahren auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 anzurechnen sind (vgl. A.9.4.1.). Ein Aufenthaltstitel kann nicht nach § 38 Abs. 1 erteilt werden, wenn der Betroffene ausgereist ist und zum Zeitpunkt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet hatte oder der Betroffene zum Zeitpunkt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit seit weniger als einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt (wieder) im Bundesgebiet hatte. Hat der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Berlin, so greift diese Regelung nicht. Bei Inlandsaufenthalten ist er an die örtlich zuständige Ausländerbehörde, bei Auslandsaufenthalten an die zuständige Auslandsvertretung zu verweisen. Ist Letzteres zu bejahen, ist der Antrag im Visumverfahren auf der Grundlage des § 38 Abs. 2 zu prüfen. Hinsichtlich der Anfragen bei den Sicherheitsbehörden gilt das allgemeine Verfahren . Kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38 nicht in Betracht, ist einzelfallbezogen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den übrigen Abschnitten des AufenthG zu prüfen. 38.1.2. Eine Ablehnung des Antrages auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 2 kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene seit über einem halben Jahr sicher Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hatte. Diese sichere Kenntnis setzt im Regelfall eine entsprechende Mitteilung einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde an den Betroffenen voraus (zu den Fällen der Rücknahme der Einbürgerung gem. § 35 StAG vgl. oben 38.0.1.). 38.1.3. Die Antragstellung hat zur Folge, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung als erlaubt gilt (§ 38 Abs. 1 S. 3, § 81 Abs. 3). Den Betroffenen wird aber dennoch mit der Terminvereinbarung keine Fiktionsbescheinigung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ ausgestellt, da sie im Regelfall noch über einen deutschen Personalausweis verfügen. 38.2. frei 38.3. Ob ein besonderer Fall des § 38 Abs. 3 vorliegt, ist davon abhängig zu machen, welche allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung fehlt. So ist etwa von der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 3 und 6 vorliegen oder der Antragsteller wegen zu betreuender Kleinkinder oder pflegebedürftiger Familienangehöriger keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Grundsätzlich ist bei der Auslegung des § 38 Abs. 3 ein großzügiger Maßstab anzulegen. Etwas anderes gilt, wenn Ausweisungsgründe des § 53 oder § 54 vorliegen. Sie führen zu einer negativen Entscheidung. Das Verfahren ist bei Strafverfahren nur dann gem. § 79 Abs. 2 auszusetzen, wenn nach Verurteilung ein Ausweisungsgrund nach § 53 oder des § 54 möglich ist (zu den Fällen der Rücknahme der Einbürgerung gem. § 35 StAG vgl. oben 38.0.1.). Eventuelle unerlaubte Einreisen nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) sind unbeachtlich. 38.4.1. bis 38.4.2. frei' 38.5 . § 38 Abs. 5 gilt für Ausländer, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen bisher von deutschen Stellen als Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019                                                                   Seite 319 von 824
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