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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich.“ zu versehen. Gegebenenfalls ist die Verfügung einer räumlichen Beschränkung an Stelle der Wohnsitzauflage zu prüfen (vgl. A.61.1.1.-1c.). Die Voraussetzungen des § 60b sind grundsätzlich bei jeder Erteilung oder Verlängerung einer Duldung zu prüfen (vgl. A.105.1.). Wurde bereits eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt, ist nur dann zu prüfen, ob der Zusatz zu streichen ist, wenn es Anhaltspunkte (insb. entsprechenden Vortrag) dafür gibt, dass der Ausländer zwischenzeitlich seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nach Abs. 2 S. 1 bzw. Abs. 3 S. 1 nachgekommen ist. In folgenden Fällen kommt die Verfügung des Zusatzes nach § 60b nicht in Betracht und ist damit auch nicht zu prüfen: Der Geduldete ist minderjährig und hat das Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nicht selbst zu vertreten. Der Geduldete steht bereits in einem erlaubten Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis und der Übergangszeitraum bis 1.7.2020 gemäß § 105 Abs. 2 ist noch nicht abgelaufen (vgl. A.105.2). Der Ausländer hat eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung nach §§ 60c oder 60d (Inkrafttreten am 01.01.2020) beantragt und erfüllt die Voraussetzungen der künftigen §§ 60c und 60d. (vgl. A.60a.2.3.6. sowie A.105.3). Der Ausländer hat ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, oder das BAMF hat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 festgestellt, das nicht allein auf gesundheitlichen Gründen beruht, ohne dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wird. In beiden Fällen gilt die besondere Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 nicht (vgl. A.60b.2). Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.3. 60b.1. Tatbestände 60b.1.1. Abs. 1 enthält zwei Tatbestandsalternativen: 60b.1.1.1. Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. falsche Angaben: Der volljährige Ausländer hat die Gründe, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, dann selbst zu vertreten, wenn dieser das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Nur das persönliche Verhalten des geduldeten Ausländers führt zur Verwirklichung des Tatbestandes, das Verhalten von Familienangehörigen wird nicht zugerechnet. Die Verwirklichung des Tatbestandes hängt nicht davon ab, ob der volljährige Ausländer freiwillig ausreisen kann. Es kommt ausschließlich darauf an, dass die Abschiebung aufgrund eines Verhaltens des Ausländers unmöglich ist. Insoweit unterscheidet sich der Maßstab von demjenigen etwa des § 25 Abs. 5. Bei geduldeten jungen Ausländern ist bzgl. des Vertretenmüssens ein großzügiger Maßstab anzulegen. Danach wird bei Jugendlichen und Heranwachsenden der Tatbestand nur dann bejaht und der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nur dann verfügt, wenn diese verfahrensfähig sind und die falschen Angaben von dem Heranwachsenden selbst gemacht werden bzw. die Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit von ihm selbst begangen wird. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern bzw. des (Amts-)Vormunds erfolgt bei Minderjährigen nicht. Die Regelung knüpft dabei nur an aktuelle Handlungen des Ausländers an. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („herbeiführt“) wird ein früheres Verhalten des Ausländers in diesem Fall daher für die Frage der Verfügung des Zusatzes nicht sanktioniert, sofern aktuell der Tatbestand der Täuschung bzw. des Tätigens falscher Angaben nicht (mehr) vorliegt. 60b.1.1.2. fehlendes Heimreisedokument und keine hinreichende Mitwirkung an der Beschaffung: Nach Abs. 1 S. 1 hat der volljährige Ausländer die Gründe, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ebenfalls dann selbst zu vertreten, wenn er kein gültiges Heimreisedokument vorlegt und der volljährige Ausländer sich ein solches nicht beschafft bzw. zumutbare Handlungen zur Beschaffung eines solchen nach Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 nicht hinreichend vornimmt. Hier fallen Ausreisehindernis und Abschiebungshindernis zusammen. Für diesen Tatbestand (und nur für diesen) gelten gesonderte Regelungen in Abs. 2 und Abs. 3, vgl. hierzu 60b.2. und 60b.3. Bei der Beurteilung, ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat, kommt es auf die Möglichkeiten einer Passersatzbeschaffung von Amts wegen nicht an, auch wenn diese ggf. ohne Mitwirkung des Ausländers erfolgreich ist. 60b.1.2. zur Verfügung des Zusatzes siehe A.60b.0. 60b.2. Besondere Passbeschaffungspflicht 60b.2.1. Für volljährige vollziehbar Ausreisepflichtige, die nicht im Besitz eines gültigen Heimreisedokumentes sind, besteht in Abs. 2 S. 1 die sog. besondere Passbeschaffungspflicht. Zu den im Rahmen der besonderen Passbeschaffungspflicht bestehenden Pflichten vgl. A.60b.3. 60b.2.2. Ausländern, die ein (formloses) Asylgesuch nach § 13 AsylG (und nicht wie im Gesetzeswortlaut fälschlicherweise § 18 AsylG) geäußert oder aber bereits einen förmlichen Asylantrag gestellt haben und nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sind, ist es gem. Abs. 2 S. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asyl-Erstverfahrens per se nicht zumutbar, mit den Behörden des Staates, vor dem sie Schutz suchen, in Kontakt zu treten. Diese gesetzliche Aussage ist trotz des § 55 AsylG und des gestatteten Aufenthalts von besonderer praktischer Bedeutung. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 423 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Für die Fälle, in denen vor Eintritt der Rechtskraft (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) die Ausreisepflicht vollziehbar ist (§§ 29/30 AsylG), kommt entgegen der bisherigen Verfahrenspraxis jegliche Form von Mitwirkungspflichten, auch im Rahmen der Passbeschaffung von Amts wegen, nicht in Betracht. Danach unterliegt der volljährige Ausländer nicht der besonderen Passbeschaffungspflicht, wird nicht zu den §§ 48, 49 belehrt und hat auch das Abschiebungshindernis nicht selbst zu vertreten. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 findet gleichfalls auf diese Fälle keine Anwendung. Der Anwendungsbereich des Abs. 2 S. 2 2. Hs. ist immer nur dann eröffnet, wenn das BAMF zwar ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt hat, aber keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wird. Da im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wird, dürfte der Anwendungsbereich des Abs. 2 S. 2 2. Hs. sehr klein sein. 60b.3. Zumutbare Handlungen und Eidesstattliche Versicherung 60b.3.1. Die sich aus der besonderen Passbeschaffungspflicht des Abs. 2 S. 1 ergebenden Pflichten des Ausländers werden in Abs. 3 S. 1 näher konkretisiert. Voraussetzung ist jeweils die Zumutbarkeit der Handlungen zur Passbeschaffung. Abs. 3 S. 1 enthält dabei eine Auslegungshilfe für den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit, wobei die Aufzählung in Abs. 3 S. 1 schon nach dem Wortlaut („regelmäßig“) nicht abschließend ist. So verstößt es beispielsweise gegen die besondere Passbeschaffungspflicht, wenn zwar die Identität geklärt ist, da der Ausländer bereits im Besitz eines Passes ist, allerdings die Herausgabe dieses Dokuments an die Behörde verweigert (vgl. zur Rechtslage nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht VG Berlin, Beschluss vom 19.02.2016 – VG 19 L 352.15, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2016 – OVG 11 S 14.16). Auch wenn Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 an den Vorschriften des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthV angelehnt zu sein scheinen, gelten für die jeweilige Prüfung der (Un-)Zumutbarkeit in § 60b Abs. 2 und 3 und in § 5 AufenthV z.T. unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe: Im Vergleich zu § 5 Abs. 2 AufenthV ist Abs. 3 S. 1 komplexer gefasst. Die Anforderungen in § 5 AufenthV sind zum Teil strenger als die Anforderungen der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 3 Satz 1. Ausreisepflichtige werden insoweit z.T. besser gestellt als Aufenthaltstitelinhaber. Da der Gesetzgeber trotz ausdrücklichen Hinweises im Gesetzgebungsprozess (vgl. BT Ausschuss für Inneres und Heimat, Ausschussdrucksache 19 (4) 286 C, S. 6), allerdings keine Angleichung vorgenommen hat, ist davon auszugehen, dass für beide Vorschriften bewusst unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe gelten sollen. Hierfür spricht ebenfalls, dass der Gesetzgeber selbst in der Gesetzesbegründung Abweichungen in den Prüfungsmaßstäben hervorhebt (vgl. BT Drucksache 19/10047, S. 37). 60b.3.1.1. frei 60b.3.1.2. Zumutbar ist es insbesondere, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen. 60b.3.1.3. frei 60b.3.1.4. Abweichend vom Prüfungsmaßstab des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV wird im Rahmen des Abs. 3 S. 1 Nr. 4 als zumutbare Handlung nicht die Erfüllung der Wehrpflicht selbst angesehen, sondern lediglich die Erklärung zur Bereitschaft zur Erfüllung der Wehrpflicht. Die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe beruhen nach dem Willen des Gesetzgebers auf der Überlegung, dass bei einer Ausreise zur Erfüllung der Wehrpflicht jede Duldung erlöschen würde (vgl. BT Drucksache 19/10047; S. 37). 60b.3.1.5. Grundsätzlich ist es dem volljährigen Ausländer zumutbar, die für die Ausstellung des Passes oder Passersatzes vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG. Nach § 6 AsylbLG können insbesondere Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht gewährt werden, insofern auch zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht. Macht ein Ausländer geltend, dass ihm die Zahlung der Gebühren unzumutbar ist, ist er insoweit zunächst auf die Möglichkeit der Erstattung hinzuweisen. Macht der Ausländer weiterhin die Unzumutbarkeit geltend, hat er diese (z.B. durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides der Leistungsbehörde) glaubhaft zu machen. Andernfalls ist von der Zumutbarkeit auszugehen. Bei Vorlage eines ablehnenden Leistungsbescheides ist die Begründung des Bescheides im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu würdigen. 60b.3.1.6. Die Formulierung in Nr. 6 („erneut…vorzunehmen“) setzt voraus, dass der Betroffene zuvor die Erfüllung der Mitwirkungshandlungen oder deren Unzumutbarkeit glaubhaft machen konnte (zur Glaubhaftmachung siehe A.60b.3.3.). Aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Sachverhaltskonstellationen kann keine gesetzlich fest geregelte Frist vorgegeben werden, wann der volljährige' Ausländer erneut um die Ausstellung eines Passes nachsuchen und zumutbare Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 424 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Handlungen vornehmen muss. Daher ist bei jeder Verlängerung einer Duldung mit dem Zusatz nach § 60b zu prüfen, ob sich neue Erkenntnisse ergeben, dass und ggf. welche weiteren zumutbaren Passbeschaffungsbemühungen vom Ausländer zu tätigen sind. Dass eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist, muss von der Ausländerbehörde nur glaubhaft gemacht werden. Liegt eine geänderte Sach- oder Rechtslage vor, die ein erneutes Nachsuchen bzw. erneutes Glaubhaftmachen des Ausländers im Sinne des Abs. 3 S. 1 erfordern, ist der Ausländer erneut zur Vornahme der Handlungen nach Abs. 3 S. 1 aufzufordern. Die Aufforderung ist aktenkundig zu machen. 60b.3.2. Voraussetzung dafür, dass die Duldung eines volljährigen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers mit dem Zusatz nach Abs. 1 versehen werden kann, ist, dass der Ausländer zuvor mittels des zur Verfügung stehenden Hinweisblattes über seine Mitwirkungspflichten nach § 60b Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 belehrt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Das Hinweisblatt ist anlassbezogen zum frühestmöglichen Zeitpunkt auszugeben. Die Aushändigung des Hinweisblattes ist aktenkundig zu machen. Merke: Ausländern, die erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht zum 21.08.2019 vorsprechen, ist ihre Passlosigkeit nicht vorzuwerfen, sofern eine entsprechende Belehrung bislang nicht erfolgt ist und der Betroffene keine Gelegenheit hatte, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Dem Ausländer ist nach erstmaliger Belehrung somit zunächst Gelegenheit zu geben, seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nachzukommen. Da § 60b Abs. 3 Satz 1 als lex specialis § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 sperrt, erhält auch ein Ausländer, dem bisher wegen zu vertretender Passlosigkeit nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet war, nunmehr zunächst die Gelegenheit, seinen Mitwirkungspflichten nach Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 nachzukommen. Daher ist die Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 somit ab Aushändigung des Hinweisblattes regelmäßig für die Dauer von zunächst 6 Monaten auszustellen, innerhalb derer der Betroffene seinen Pflichten nachkommen und dies glaubhaft machen kann. Kürzere Geltungsdauern sind nur ausnahmsweise und nur in den in der VAB A.60a.2.1.5. beschriebenen Fällen zulässig. Zunächst für einen kürzeren Zeitraum erteilte Duldungen sind so zu verlängern, dass auch diesen Betroffenen ein Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung steht, innerhalb derer der Betroffene seinen Pflichten nachkommen und dies glaubhaft machen kann. 60b.3.3. – 3.4. Die Pflichten nach Abs. 3 S. 1 gelten als erfüllt, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er die entsprechenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Insofern ist kein Nachweis erforderlich, sondern es genügt, dass der Betroffene die jeweiligen Handlungen darlegt und die Vornahme dieser Handlungen auch überwiegend wahrscheinlich ist. Spricht der Betroffene nach Ablauf seiner Duldung vor, sind die Mitwirkungshandlungen des Betroffenen an der Passbeschaffung zu überprüfen: Macht der Ausländer durch konkrete und substantiierte Angaben (z.B. zu Ort und Zeit seiner Vorsprache bei der Botschaft) oder Vorlage von Dokumenten (z.B. Antrags- oder Vorsprachebestätigungen, Abschriften von abgegebenen Erklärungen) glaubhaft, ihm zumutbaren Handlungen nach Abs. 3 Satz 1 nachgekommen zu sein, ohne dass ihm von der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates bisher ein Heimreisedokument ausgestellt wurde, ist das Verhalten des Ausländers für die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht (mehr) ursächlich und er hat die Passlosigkeit nicht mehr zu vertreten. Eine mehrmonatige Verlängerung ist daneben immer dann angezeigt, wenn der Betroffene erkennbar Bemühungen zur Passbeschaffung unternommen hat und innerhalb der Gültigkeit erstmals Original-Identitätsdokumente (z.B. DDV) vorlegt und sich weiter um die Passausstellung bemüht. Die Duldung ist auch weiterhin mit Zugang zur Beschäftigung zu verlängern, solange sich der Ausländer nachweislich um die Identitätsklärung und Passbeschaffung bemüht hat, diese Bemühungen aber erfolglos geblieben sind, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hätte. Im Zweifel soll der Fall der Sachgebietsleitung vorgelegt werden. Bezüglich der (erneuten) Anordnung der Wohnsitzauflage ist § 61 Abs. 1 d neben § 60b zu beachten. Merke: Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Ausländer nachweist, dass er es nicht zu vertreten hat, noch nicht alle Rechtspflichten erfüllt zu haben, etwa weil die Botschaft nachweislich erst Vorsprachetermine mit mehreren Monaten Verzögerung anbietet, er sich zunächst die Zahlung der Passbeschaffung durch den Leistungsträger erstreiten muss oder eine vertrauensanwaltlich unterstütztes Identitätsklärung im Herkunftsstaat noch andauert. Kommt die Ausländerbehörde nach Prüfung dagegen zu dem Ergebnis, dass die bisherigen Darlegungen und vorgelegten Dokumente des Ausländers zur Glaubhaftmachung der Erfüllung seiner Pflichten aus Abs. 3 nicht ausreichen, ist der Ausländer auf seine unzureichende Mitwirkung hinzuweisen. Hier ist die Duldung dann mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ dem Verbot der Erwerbstätigkeit sowie der Wohnsitzauflage zu verlängern. Bezüglich der (erneuten) Anordnung der Wohnsitzauflage ist § 61 Abs. 1 d neben § 60b zu beachten. In diesem Fall kann die Ausländerbehörde als Mittel der Glaubhaftmachung den Betroffenen gleichzeitig auffordern, persönlich an Eides Statt zu versichern, dass der Ausländer die Mitwirkungshandlungen nach Abs. 3 S. 1 vorgenommen hat. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 425 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Entscheidung, wann eine Versicherung an Eides Statt als Mittel der Glaubhaftmachung durch den Ausländer persönlich abgegeben werden kann, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Im Rahmen des Ermessens sind in einer Gesamtschau unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls insbesondere neben den bisherigen Passbeschaffungsbemühungen auch alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf ein rechtstreues Verhalten des Ausländers und damit die Belastbarkeit der eidesstattlichen Versicherung zu lassen. Hierzu gehören sowohl besondere Integrationsleistungen, Bemühungen zur Klärung seiner Identität oder ob der Ausländer nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtlich oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Je intensiver die Bemühungen zur Erlangung eines Passes sind, desto eher ist der Ausländer zur persönlichen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufzufordern. Das Ermessen ist regelmäßig zugunsten des Angebots der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auszuüben, wenn deutlich wird, dass der Ausländer zwar noch nicht alle, aber bereits ernsthafte Bemühungen zur Erlangung eines Passes unternommen hat, insbesondere Handlungen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – 3 vorgenommen hat. Absolute Gewissheit oder persönliche Überzeugung des Sachbearbeiters sind insoweit nicht erforderlich. Auch besteht keine Pflicht, den Ausländer von der Abgabe einer voraussichtlich falschen eidesstattlichen Versicherung (strafbar nach §§ 156, 161 StGB) abzuhalten. Das Ermessen ist regelmäßig zulasten des Betroffenen auszuüben, wenn der Ausländer keinerlei Passbeschaffungsbemühungen dargelegt hat. Verurteilungen wegen Straftaten sprechen im Rahmen der Ermessensausübung ebenfalls gegen eine Aufforderung. Darüber hinaus ist zu Lasten zu berücksichtigen, wenn der Ausländer (mehrfach) über seine Identität getäuscht hat oder unterschiedliche Angaben zu seiner Identität oder mehrere Aliaspersonalien für den Ausländer vorliegen. Wird das Ermessen positiv ausgeübt, ist der Ausländer aufzufordern, persönlich innerhalb einer Frist von 6 Monaten eine entsprechende Versicherung an Eides Statt abzugeben. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht ein Vordruck zur Verfügung, der vom Ausländer persönlich zu unterschreiben ist. Die Duldung ist mit dem Zusatz nach § 60b für jeweils 6 Monate zu verlängern, bis der Ausländer die Erfüllung seiner Pflichten durch die Rückgabe des unterschriebenen Vordrucks oder entsprechende Mitwirkungshandlungen glaubhaft gemacht hat. Hat der Ausländer seine Pflichten aus Abs. 2 und Abs. 3 glaubhaft gemacht (mit oder ohne Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) und ist seine Identität geklärt, ist er zu beraten, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 zu stellen und ist dieser zeitnah zu prüfen (vgl. dazu A.25.5.). 60b.4. Absatz 4 hat ausweislich der Gesetzesbegründung nur deklaratorischen Charakter (zur Frage der Anrechenbarkeit bei erfolgreichem Widerspruch oder erfolgreicher Klage vgl. unten 60b.6.). 60b.5. Vorduldungszeiten, Erwerbstätigkeit, Wohnsitzauflage 60b.5.1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Vorduldungszeit“ ist im Gesetz missverständlich formuliert. Mit der Formulierung ist gemeint, dass diejenigen Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist bzw. war, im Rahmen von Anrechnungsvorschriften nicht als Zeiten einer Duldung angerechnet werden. Die Zeiten der Duldung mit dem Zusatz sind bei der Berechnung von Zeiträumen unbeachtlich, werden also bei der Berechnung von Zeiträumen nicht mitgezählt. Kommt es auf Zeiten einer ununterbrochenen Duldung an, führt der Besitz der Duldung mit dem Zusatz nach Abs. 1 daher zu einer Hemmung des Zeitraumes. Bedeutung hat die Frage der Anrechnung beispielsweise bei der Berechnung der Jahreszeiträume in § 25a und §25b, vgl. A.25a.0 und A.25b.1.1., nicht dagegen im Rahmen der BeschV (vgl. B.BeschV.32.). 60b.5.2. Durch die Formulierung „Erwerbstätigkeit“ wird klargestellt, dass sich das Verbot nicht nur auf eine Beschäftigung, sondern auch auf eine selbstständige Tätigkeit erstreckt. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vor. Zum Eintrag im Duldungsetikett vgl. A.60b.0. 60b.5.3. Zur Wohnsitzauflage vgl. A.60b.0. sowie auch zur Möglichkeit der Änderung dieser Auflage A.61.1.d. 60b.6. Widerspruch und Klage 60b.6. Durch den Verweis auf die Anwendbarkeit des § 84 Abs. 1 Nr. 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Ausübung der Erwerbstätigkeit nach 60b Abs. 5 S. 2 keine aufschiebende Wirkung haben, d.h. die Nebenbestimmung zur Versagung der Ausübung der Erwerbtätigkeit ist sofort vollziehbar. Des Weiteren verweist § 60b Abs. 6 auf die Regelung des § 84 Abs. 2 S. 1 und 3. Diese Regelung wird laut Begründung des Gesetzgebers entsprechend angewendet. Denn anders als bei den dem Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 S. 1 üblicherweise unterfallenden behördlichen Entscheidungen (wie z.B. die Ausweisung, § 53 ff, oder die nachträgliche zeitliche Verkürzung nach § 7 Abs. 2 S. 2), hat die Klage gegen eine Duldung keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der Duldung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln. Die entsprechende Anwendung des § 84 Abs. 2 S. 1 hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Duldung von der Klage unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass die Rechtsfolgen der Duldung trotz Rechtsbehelf (bei der Duldung ist das die Klage nach §4 Abs. 2 AGVwGO Bln) wirksam bleiben. Wenn die Abschiebung eines Ausländers aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 426 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt, wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt. Der Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ ist somit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Rechtsfolge der Duldung. Daraus folgt, dass trotz der Einlegung einer Klage der Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ in der Duldung wirksam bleibt. Weitere Rechtsfolge einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d, vgl. § 60b Abs. 5 S. 3. Diese bleibt durch den Verweis in § 60b Abs. 6 auf § 84 Abs. 2 trotz Klage gegen die Duldung bestehen. Durch den Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 84 Abs. 2 S. 3 wird klargestellt, dass Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, entgegen § 60b Abs. 5 S. 1 als Vorduldungszeiten angerechnet werden, wenn der Zusatz durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. In diesem Fall müssen die Duldungszeiten im Rahmen von Anrechnungsvorschriften berücksichtigt werden, vgl. § 60b.5.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 427 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 61 Inhaltsverzeichnis A.61. Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen ................................................................ 428 ( 2. ÄndGAusreisepflicht; 17.10.2019) ................................................................................................................. 428 61.0. Allgemeines ................................................................................................................................................. 428 61.1.1. Allgemeine Hinweise zur räumlichen Beschränkung ............................................................................... 428 61.1.1.1. Zweitduldung .................................................................................................................................. 428 61.1.1.2. Wohnortwechsel ............................................................................................................................. 429 61.1.2. Zur räumlichen Beschränkung bei Beschäftigung oder Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ...... 429 61.1b. Erlöschen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes ......................................................................... 429 61.1c. Wiederanordnung der räumlichen Beschränkung ..................................................................................... 429 61.1d. Wohnsitzauflage ........................................................................................................................................ 430 A.61. Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen ( 2. ÄndGAusreisepflicht; 17.10.2019) 61.0. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (Rechtsstellungsverbesserungsgesetz) hat der Gesetzgeber u.a. Lockerungen bei der räumlichen Beschränkung für Geduldete (und Asylbewerber) sowie Änderungen im Rahmen der Wohnsitzauflage vorgenommen. Wie zuvor sieht § 61 Abs. 1 für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den bisherigen Ausnahmemöglichkeiten vor, die allerdings praktisch keine Relevanz mehr haben (siehe A.61.1.1.). Mit der Neuregelung wird die räumliche Beschränkung nämlich kraft Gesetzes auf faktisch 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). 61.1.1. Allgemeine Hinweise zur räumlichen Beschränkung § 61 Abs. 1 gilt für alle vollziehbar Ausreisepflichtigen, das heißt auch für Personen, die eine GÜB I oder – etwa wegen eines Petitionsverfahrens oder eines Verwaltungsprozesses – eine GÜB II erhalten haben. Auch deren Aufenthalt ist von Gesetzes wegen räumlich beschränkt (zur Strafbarkeit bei wiederholtem Verstoß vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 7). Beachte aber auch § 46 Abs. 1 und die Möglichkeiten des § 12 Abs. 5 (zur räumlichen Beschränkung bei geduldeten unbegleiteten Minderjährigen vgl. Ausführungen unter D.51.0. 3.). Sofern eine räumliche Beschränkung verfügt wird, gilt Folgendes: Die Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 29.07.2010, wonach die räumliche Beschränkung in bestimmten Fällen auf das Land Brandenburg erweitert werden kann, ist vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 b und c obsolet. Mit Blick auf die genannten Vorschriften sind die entsprechenden Nebenbestimmungen anlassbezogen zu streichen und ist ggf. die räumliche Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c auf das Land Berlin zu prüfen. Entsprechendes gilt für die frühere Regelung, die jungen Geduldeten die Teilnahme an Klassen- und Jugendreisen im Bundesgebiet ermöglichen sollte. Auch hier ist die frühere Nebenbestimmung : "Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“ anlassbezogen zu streichen und nicht mehr zu verfügen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich bei dem jungen Geduldeten um einen ehemaligen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl § 29a AsylG) handelt, dessen Asylverfahren nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt bzw. nach § 27a AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für diesen Personenkreis besteht die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis zur Ausreise bzw. Abschiebung fort; damit einhergehend ist in diesen Fällen regelmäßig die räumliche Beschränkung der Duldung zu verfügen. Jungen Geduldeten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aber unabhängig vom Duldungsgrund gem. § 12 Abs. 5 S. 1 zu ermöglichen, als Schüler an Klassenreisen oder als Mitglieder von Kinder- oder Jugendgruppen von Kurzreisen in das übrige Bundesgebiet teilzunehmen. Bei Vorsprache zum Zwecke der Erteilung oder Verlängerung der Duldung, ist daher folgende Nebenbestimmung zu verfügen: „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“ Von der Erhebung einer Gebühr wird gem. § 53 Abs. 2 AufenthV generell abgesehen (bzgl. sonstiger Reisen in Deutschland etwa für Pflegekinder oder Kinder und Jugendliche, die in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, vgl. A.12.5.; für Auslandsreisen B.AufenthV.22.). 61.1.1. 1. Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen im Bereich der räumlichen Beschränkungen und Wohnsitzauflagen stellt sich in vielen Fällen auch die Frage der Erteilung einer sog. Zweitduldung nicht mehr. Sie stellt sich lediglich in den Fällen, in denen der Aufenthalt eines in einem anderen Bundesland Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 428 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin geduldeten Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Betroffene zur Wohnsitznahme außerhalb des Landes Berlin verpflichtet ist. Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer ist nicht möglich. Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu verweisen, das entsprechende Hinweisschreiben ist auszuhändigen. Hält der Vorsprechende dennoch an seinem Antrag auf Erteilung einer Zweitduldung fest, ist dieser Antrag dann unter Hinweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit abzulehnen. Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern etwa auf den Ort des Aufgriffs oder der Notwendigkeit einer ausländerrechtlichen Maßnahme ab. Diese Regelungen gelten nicht für das Land Berlin, so dass auf der Grundlage dieser Regelungen auch keine Zuständigkeit der Berliner Ausländerbehörde begründet werden kann. Vielmehr können derartige Regelungen aufgrund der bundesrechtlichen Aufenthaltsbeschränkung auf das jeweilige Bundesland nach § 61 AufenthG nur zur landesinternen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen mehreren Ausländerbehörden dienen: so etwa zur Klärung der Frage, welche Behörde innerhalb eines Landes für das Durchsetzen der Verlassenspflicht in das Bundesland, in dem der gewöhnliche Aufenthalt genommen werden muss, zuständig ist. 61.1.1. 2. Wohnortwechsel Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 6.-ten Abschnitt oder eines Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige von in anderen Bundesländern Geduldeten, die sich entgegen der räumlichen Beschränkung hier bei den Bürgerämtern anmelden und denen die zuständigen Ausländerbehörden keinen Aufenthaltstitel erteilen, weil sie rechtsirrig von ihrer örtlichen Unzuständigkeit ausgehen und/oder in Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 meinen, eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von weniger als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen, hindere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (zu dem Maßstab in Berlin vgl. A.5.1.2)., ist wie folgt zu verfahren: Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6.-ten Abschnitt oder der Ausstellung einer Aufenthaltskarte- EU offensichtlich vor, so ist der Titel durch uns in Amtshilfe für die andere Ausländerbehörde zu erteilen, nach dem diese uns zuvor ihr Einvernehmen erklärt hat. Ist dies nicht der Fall oder lehnt die örtlich zuständige Ausländerbehörde es ab, den Amtshilfeantrag zu stellen, so sind die Betroffenen wie bisher auch an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen. Weigert diese sich weiterhin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen, so sind diese negativen Kompetenzkonflikte durch die betroffenen Innenministerien und –senatsverwaltungen der Länder zu klären. Entsprechende Fälle sind der Referatsleitung mit einem kurzen Abgabevermerk zur Weiterleitung an die Fachaufsicht vorzulegen. Zur Frage des Wohnortwechsels bei einer Wohnsitzauflage vgl. 61.1d. 61.1. 2. Zur räumlichen Beschränkung bei Beschäftigung oder Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft Die Möglichkeiten, abweichende Regelungen von der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen gem. § 61 Abs. 1 S. 2 und 3 zu treffen, haben vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 b und c ihre praktische Bedeutung verloren. 61.1a.1. bis 61.1a.2. frei 61.1a.3. Ist eine zuständige Ausländerbehörde durch die Bundespolizei nicht feststellbar, ist ein Verteilungsverfahren entsprechend § 15a durchzuführen. Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einem theoretisch denkbaren Fall. Das Verteilungsverfahren wäre über IV R 3 abzuwickeln. 61.1b. Erlöschen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes Mit Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes zum 01.01.2015 wurde die räumliche Beschränkung für Geduldete (und Asylbewerber) wie auch für bereits geduldete Personen faktisch auf drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet. Damit besteht auch in diesen Übergangsfällen keine Notwendigkeit, die ggf. noch im Etikett eingetragene räumliche Beschränkung zu streichen. Allein zu diesem Zweck vorsprechende Kunden sind entsprechend zu informieren. Zwar werden nach dem Wortlaut der Vorschrift Zeiten unerlaubten Aufenthalts nicht angerechnet, daraus folgt aber auch, dass der Aufenthalt eines Ausländers räumlich nicht (mehr) beschränkt ist, wenn der Duldung ein mehr als drei Monate dauernder gestatteter Aufenthalt voranging. Das Gleiche gilt, wenn der Duldung Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels vorangingen, dessen Verlängerung abgelehnt wurde. Zeiten eines unerlaubten Aufenthaltes nach Verlust des Aufenthaltsrechts (z.B. AE-Versagung) sind dabei unschädlich. Somit ist auch in den Fällen der Ersterteilung einer Duldung ganz überwiegend von einer bereits erloschenen räumlichen Beschränkung auszugehen, Da sich in den anders gelagerten wenigen Einzelfällen die räumliche Beschränkung bereits aus dem § 61 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 61 b speist, ist auch vor dem Hintergrund der geringen Geltungsdauer der räumlichen Beschränkung auf eine entsprechende Berechnung und einen Eintrag im Duldungsetikett auch bei Erstausstellung zu verzichten. Lediglich in Einzelfällen insbesondere für die Fälle des § 61 Abs. 1c Nr. 1 und Nr.2 kann hiervon abgewichen werden. Es gelten insoweit die Ausführungen unter A.61.1c . 61.1c. Wiederanordnung der räumlichen Beschränkung 61.1c.0. Die mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz eingeführte Vorschrift eröffnet der Ausländerbehörde in Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 429 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine kraft Gesetzes erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (vgl. § 61 Abs. 1b) behördlich wieder anzuordnen. Der Aufenthalt wird dabei räumlich auf das Land Berlin beschränkt, wobei das Datum der (Wieder-)Anordnung der Beschränkung anzugeben ist: „Der Aufenthalt ist beschränkt auf: Land Berlin ab ……….“ Eine Erweiterung auf ein anderes Bundesland - etwa gem. § 61 Abs. 1 S. 2 oder 3 bzw. zum Zweck einer Klassen- oder Jugendreise - scheidet dann vor dem Hintergrund des Sanktionscharakters dieser Nebenbestimmung generell aus. Verstöße gegen die so angeordnete räumliche Beschränkung sind ebenso wie Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung kraft Gesetzes sanktionsbewehrt (einmaliger Verstoß =Ordnungswidrigkeit, mehrmaliger Verstoß=Straftat). 61.1c.1.1. Eine räumliche Beschränkung der Duldung kann nach ihrem Erlöschen durch die Ausländerbehörde (wieder) angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist regelmäßig zu Lasten auszuüben und eine räumliche Beschränkung bei Ausländern wieder anzuordnen, die zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (additiv) verurteilt wurden. Sie soll angeordnet werden bei Strafhäftlingen im Freigang ( siehe hierzu auch 60a.s.2.). Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann (§ 95 AufenthG – mit Ausnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 – , § 85 AsylVfG) sowie nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgte strafrechtliche Verurteilungen außer Betracht. 61.1c.1.2. Eine räumliche Beschränkung kann ferner angeordnet werden, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des BtMG verstoßen hat. Ausweislich des Berichts über den Beratungsverlauf im Innenausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind „Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen“ solche, die verwertbar sind, dem betroffenen Ausländer vorgehalten und im Zweifel auch belegt werden können. Das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts – und damit insbesondere die Erhebung einer Anklage – ist dabei nicht erforderlich. Daraus folgt, dass bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das BtMG (z.B. Mitteilung in KK Sicherheit), Ausländern, die wegen des Verstoßes gegen das BtMG nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch hergestellt oder erworben wurden (§ 29 Abs. 5 BtMG), Ausländern, bei denen lediglich aus den vorgenannten Gründen von der Strafverfolgung abgesehen wurde (§ 31a BtMG) eine räumliche Beschränkung (wieder) angeordnet wird. Wurden die Straftaten allerdings ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt. 61.1c.1.3. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde eine räumliche Beschränkung der Duldung anordnen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen, die Ausländerbehörde also konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. 61.1c.2 . Durch die mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht eingeführte Vorschrift sollen Ausländer, die über ihre Identität täuschen oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht ausreichend mitwirken, enger an den Bezirk der Ausländerbehörde gebunden werden, um ggf. sicherzustellen, dass sie für etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen leichter erreichbar sind. Hierfür besteht allerdings in einem Stadtstaat wie Berlin mit einer zentralen Ausländerbehörde keine Veranlassung. 61.1c.3. Bei der Anordnung der räumlichen Beschränkung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Dies hat zur Folge, dass hiergegen gerichteten Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Wegfall des Suspensiveffekts folgt weder aus § 4 Abs. 1 AGVwGO, noch aus § 84 Abs. 1. Um die Anordnung der räumlichen Beschränkung sofort umzusetzen, muss folglich die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet werden. Dies setzt voraus, dass ein besonderes Vollzugsinteresse dargelegt werden kann. Der Bezug öffentlicher Mittel genügt hierfür in der Regel nicht. 61.1d. Wohnsitzauflage 61.1d.0. § 61 Abs. 1 d S. 1 ist missverständlich formuliert. Dieser Satz enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage im Sinne einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung als Teil eines Verwaltungsaktes (vgl. § 36 VwVfG), sondern eine gesetzliche Beschränkung. Daraus folgt, dass wie auch bei der räumlichen Beschränkung des § 61 Abs. 1 S. 1, dass der Eintrag im Duldungsetikett bzw. das Streichen eines solchen keinerlei Regelungsgehalt hat. Sichert der Geduldete seinen Lebensunterhalt vollständig, so entfällt damit auch vom Zeitpunkt dieser Sicherung – zu, Beispiel dem Zeitpunkt der Aufnahme einer auskömmlichen Beschäftigung – von Gesetzes wegen die Wohnsitzauflage, ohne dass es hierfür der Streichung der Auflage bedürfte. Umgekehrt gilt aber auch: Kann der Betroffene nach einer auskömmlichen Beschäftigung sodann seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG nicht mehr sichern, so lebt diese gesetzliche Beschränkung für das Bundesland wieder auf, in dem der Betroffene seinen Wohnort zum Zeitpunkt der Entstehung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gewohnt hat (§ 61 Abs. 1 d S. 2). Diese gesetzliche Beschränkung dient allein der gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Bundesländern. Entsprechend ist der Eintrag auch nur vorzunehmen und aufrechtzuerhalten, wenn der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert ist (vgl. VAB A.2.3.). 61.1d.1. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, entsteht die Verpflichtung zur Wohnsitznahme am Ort des gewöhnlichen Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 430 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthalts für den Geduldeten kraft Gesetzes, solange die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 61 Abs. 1 d S. 1 fortbestehen. Die Streichung eines Hinweises im Duldungsetikett setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 61.1d.2.-3. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes entsteht die Wohnsitzauflage am Wohnort des Ausländers, an dem er sich zu dem Zeitpunkt aufhält oder aufhalten muss, an dem er vollziehbar ausreisepflichtig wird. Auf die tatsächliche Erteilung einer Duldung kommt es nicht an. Verteilentscheidungen, insbesondere gem. § 15a Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 AsylG, bestimmen grundsätzlich den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Ist Berlin demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und liegen keine Nachweise über die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts vor, ist die Duldung stets mit dem Eintrag „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ zu versehen. Da die Verpflichtung dazu kraft Gesetzes entsteht, hat der Eintrag lediglich den Charakter eines rechtlichen Hinweises (vgl. A.4.s.1.). Wird die Streichung oder Änderung auf Grund eines konkret beabsichtigten länderübergreifenden Wohnortwechsels beantragt, obliegt die Entscheidung der Wegzugsbehörde. Auch wenn eine Beteiligung der Zuzugsbehörde rechtlich nicht vorgesehen ist, soll jede Streichung oder Änderung zur Vermeidung widersprüchlichen Verwaltungshandelns nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde erfolgen. Diese ist schriftlich um Zustimmung binnen 3 Monaten zu bitten. Merke: Eine Streichung, Änderung oder Beteiligung kommt nicht in Betracht, wenn kein dauerhafter Wohnortwechsel beabsichtigt wird, wie etwa bei mehrtägigen oder mehrwöchigen Fortbildungsmaßnahmen oder Praktika, stationären Krankenhausaufenthalten, Klassen- und Studienreisen, oder der vorübergehenden Inanspruchnahme von Jugendhilfe außerhalb der eigenen Familie nach dem SGB VIII außerhalb Berlins . Von nur vorübergehenden Wohnortwechseln ist immer dann auszugehen, wenn Berlin als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für nicht länger als drei Monate verlassen wird. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit findet hierbei nicht statt. Die Bearbeitung des Antrags sowie die Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage für Geduldete sind nicht gebührenpflichtig, § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV bzw. § 49 Abs. 2 AufenthV greifen hier nicht, da es sich bei § 61 Abs. 1 d S. 1 um eine gesetzliche Beschränkung und keine Auflage i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV handelt. Eine Zustimmung ist in folgenden Fällen zu erteilen: der Lebensunterhalt ist am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Hier gilt grundsätzlich der Maßstab des § 2 Abs. 3. Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Aus diesem Grunde sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Prüfung zu übersenden.Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung zu streichen. der Wohnortwechsel dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner (beachte auch A.27.2.)oder einem minderjährigen, ledigen Kind im selben Haushalt. Einbezogen sind auch der alleinstehende Elternteil, die Adoptiveltern und Pflegeeltern. ...weggefallen... Der Beziehung zwischen entfernteren Verwandten mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin und einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) ...weggefallen... ist, auch ohne Entscheidung eines deutschen Familiengerichts durch Umverteilung Rechnung zu tragen, wenn neben dem nachvollziehbar begründeten Antrag des Vormunds zusätzlich eine begründete Stellungnahme von SenBJF vorliegt, die den Antrag stützt. Ein nachvollziehbar begründeter Antrag und eine entsprechende Stellungnahme von SenBJF liegen insbesondere dann vor, wenn besondere familiäre Gründe (etwa der/die einzige enge Verwandte lebt in Berlin) dargelegt werden und auch erläutert wird, weshalb die Umverteilung nach Berlin und nicht in den Wohnort des UMA erfolgen soll Keine Familienangehörigen im Sinne des § 61 Abs. 1d Satz 3 sind sonstige Lebensgemeinschaften, Verlobte, Freunde, Bekannte oder Verwandte. Auch unbegleitete Geschwister, die jeweils einem anderen Ort in der Bundesrepublik geduldet werden, sind keine Familienangehörigen im Sinne des Gesetzes. Dies gilt umso mehr für bloße Verwandte, denen die im Heimatstaat verbliebenen Eltern die Personensorge für ihr minderjähriges lediges Kind übertragen haben. Schließlich unterfallen auch im Ausland geschlossene, aber im Bundesgebiet Ehen oder Lebenspartnerschaften nicht der Regelung für Familienangehörige. nicht anerkannte(vgl. D.51.0.3.). Entsprechende Nachweise , z.B. eine Eheurkunde, sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit dem Antrag zu übersenden. Da die Erbringung eines entsprechenden Nachweises unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) bzw. ihrem Vormund nicht immer möglich ist, kann ausnahmsweise die Glaubhaftmachung gegenüber SenBJF genügen, sofern dies in der Stellungnahme der Senatsverwaltung festgehalten ist. Auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers wie der betroffenen Familienangehörigen kommt es grundsätzlich nicht an. So ist z.B. auch allein wegen Passlosigkeit geduldeten Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am beantragten Zuzugsort zu ermöglichen. Damit kommt einer Familie geduldeter Ausländer faktisch ein Wahlrecht ihres Wohnortes zu. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Familienteil an seinem Wohnort erwerbstätig ist und der andere Teil nicht. Hier ist es den Betroffenen zuzumuten, Wohnsitz an dem Ort zu nehmen, in dem geringere Sozialleistungen entstehen. Etwas anderes gilt auch, wenn die Aufenthaltsbeendigung absehbar ist und insbesondere Probleme bei der Passbeschaffung der unmittelbaren Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 431 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehen. Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Zuzugsort zu ändern. Eine Zustimmung kann zudem aus sonstigen humanitären Gründen erteilt werden: besonderer Schutzbedarf: der Wohnortwechsel ist erforderlich zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet der Wohnsitzauflage ausgeht. Auch in diesen Fällen ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Merke: Richtet sich der Antrag an Berlin, ist in dieser Fallkonstellation immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. Dabei obliegt es dem Antragsteller, mittels erfolgter gerichtlicher Näherungsverbote, polizeilicher Wohnungsverweisungen bzw. Platzverweisen und Strafanzeigen gegen den Verfolger, seinen Schutzbedarf nachzuweisen. Auch die Aufnahme in Schutzeinrichtungen wie Frauenhäuser ist ein Indiz für bestehenden Schutzbedarf. medizinische Behandlung körperlicher Erkrankungen: Grundsätzlich bestehen bundesweit gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten. Dies gilt auch bei schweren Erkrankungen, die eine stationäre Pflege notwendig machen. Die Mitwirkungs- und Nachweispflicht, dass nur am Zuzugsort eine adäquate Behandlung gewährleistet ist, obliegt dem Antragsteller. Hierfür gilt der übliche Maßstab für Atteste. Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung bedarf es regelmäßig der Vorlage einer von einem approbierten Arzt ausgestellten qualifizierten Bescheinigung. Eine ärztliche Bescheinigung ist daher grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die nachstehenden Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann eine ärztliche Bescheinigung aber auch dann noch qualifiziert sein, wenn zwar eines der aufgelisteten Kriterien fehlt, die Bescheinigung im Übrigen aber dem Qualitätsstandard genügt und es auf das fehlende Kriterium ausnahmsweise nicht ankommt. Bescheinigungen eines Arztes, der einen außerhalb seines Fachgebietes liegenden Befund attestiert, genügen aber grundsätzlich nicht. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die genaue Bezeichnung der Krankheit(en) hervorgehen, ggf. deren Stadium sowie die erforderliche weitere Behandlung und Medikation (sowie ggf. auch die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen). Zusätzlich ist eine Prognose des zu erwartenden Krankheitsverlaufes sowohl mit der erforderlichen Behandlung als auch ohne diese zu verlangen, um das Maß der Notwendigkeit der Behandlung beurteilen zu können. Wird die ärztliche Behandlung medikamentös unterstützt, muss dem Attest zu entnehmen sein, auf welche Medikamente der Erkrankte aktuell angewiesen ist. Es sollten vom behandelnden Arzt auch ihm bekannte Alternativpräparate, wenigstens aber die Inhaltsstoffe der verordneten benannt werden. Erfüllen vorgelegte Atteste diese Anforderungen nicht, ist dem Betroffenen unter Hinweis auf § 82 Abs. 1 Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Zuzugsort bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. medizinische Behandlung geistiger Erkrankungen: Eine Zustimmung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, kommt in Betracht, wenn nachweislich im bisherigen Bundesland eine Behandlung aus Gründen der Verständigung stark erschwert, jedoch am Zuzugsort gewährleistet ist. Auskunft darüber bieten die Arztsuchen der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen ( http://www.kbv.de/html/arztsuche.php). Bei geltend gemachter posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) ist darüber hinaus darauf zu achten, dass die ärztlichen Atteste inhaltlich den von der Ärztekammer Berlin aufgestellten Mindestkriterien für psychiatrisch-psychologische Stellungnahmen entsprechen. Dazu gehören insbesondere die kurze Beschreibung des Beschwerdebildes, des somatischen, psychischen oder psychosomatischen Befundes (anamnestische Angaben nur, soweit diese zur Sicherung und Nachvollziehbarkeit der Diagnose relevant sind), eine eindeutige Diagnose der Erkrankung(en) nach ICD oder DSM, evtl. Zusatzcodierungen (z.B. akut, chronisch, mit verzögertem Beginn), die empfohlene weitere Behandlung (z.B. Psychotherapie, medikamentöse Therapie) und nicht zuletzt die mittel- bis langfristige Prognose über den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf, also zu den konkret drohenden Gefahren, der Wahrscheinlichkeit und dem Zeitpunkt ihres Eintritts. Erfüllen vorgelegte Atteste diese Anforderungen nicht, ist dem Betroffenen unter Hinweis auf § 82Abs. 1 Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Zuzugsort bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. Beschäftigungen ohne Sicherung des Lebensunterhalts: Dient der Zuzug der Aufnahme einer erlaubten Ausbildung oder Studiums im Sinne von §§ 17 Abs. 1, 60a Abs. 2 Satz 4 oder 16 Abs. 1 soll dem Zuzugsantrag zugestimmt werden. Auch die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Sinne von § 17a kann im Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 432 von 824